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Beschluss

4 Ws 133/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.4WS133.18.00
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Leitsätze

1. Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest.

2. Die Abgabe des Verfahrens von einer Staatsanwaltschaft an eine andere (hier: gem. § 145 Abs. 1 GVG) führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 (23 Gs 1781/17) wird aufgehoben. Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 09.02.2018 und 10.07.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Drittbeteiligten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (analog §§ 473 Abs. 2 S. 2, 467 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest. 2. Die Abgabe des Verfahrens von einer Staatsanwaltschaft an eine andere (hier: gem. § 145 Abs. 1 GVG) führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 (23 Gs 1781/17) wird aufgehoben. Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 09.02.2018 und 10.07.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Drittbeteiligten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (analog §§ 473 Abs. 2 S. 2, 467 StPO). Gründe A) Gegen die Beschuldigte wird u.a. wegen Betruges und wegen Verstoßes gegen § 31 ZAG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der Drittbeteiligten – mit Sitz in H - mit dem Herausgeber bzw. Vertreiber der Kryptowährung „OneCoin“ eine Vereinbarung dahin geschlossen zu haben, dass Kaufpreiszahlungen der Kunden dieses Herausgebers bzw. Vertreibers auf (inländische) Konten der Drittbeteiligten bei deutschen Banken erfolgen sollten. Die Drittbeteiligte soll sich verpflichtet haben, alle diese Konten betreffenden Zahlungsersuchen des genannten Geschäftspartners umgehend auszuführen (sei es an diesen selbst – z. T. auf außereuropäische Konten - oder an Dritte) und ihm jederzeit Konteneinsicht zu gewähren. Die Drittbeteiligte soll hierfür 1% Provision erhalten haben. Insgesamt sollen entsprechend mehr als 350 Mio. Euro auf diese Konten geflossen sein. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Amtsgericht Münster den dinglichen Arrest in Höhe von 12,5 Mio. Euro - gestützt seinerzeit auf den Verdacht des Betruges und des Verstoßes gegen das KWG - in das Vermögen der Drittbeteiligten angeordnet. Mit Beschluss vom 06.01.2017 hat das Amtsgericht Münster den Arrest auf einen Betrag von 2.966.972 Euro reduziert und die Anordnung nunmehr auf den Verdacht eines Verstoßes gegen § 31 ZAG gestützt. Mit Beschluss vom 10.04.2017 hat das Amtsgericht Münster den dinglichen Arrest wieder auf einen Betrag von 3.597.632 Euro erhöht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Beschluss zunächst als unzulässig verworfen. Auf die weitere Beschwerde der Drittbeteiligten, eingelegt mit Schriftsätzen vom 06.03.2018 und 04.04.2018, hat es dieser mit Beschluss vom 10.07.2018 abgeholfen, soweit der Arrest über einen Betrag von 3.207.000 Euro hinausgeht. Im Übrigen hat es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren einen Hinweis auf Bedenken bzgl. der Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster bei Beschlussfassung am 10.04.2017 erteilt, weil die Generalstaatsanwältin in Hamm das Verfahren bereits am 31.10.2016 gem. § 145 Abs. 1 GVG auf den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bielefeld übertragen hatte. Das Amtsgericht Bielefeld hat am 24.09.2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss dahingehend erlassen, dass, „der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.08.2016 (23 Gs 3862/16)“ dahingehend „neu gefasst“ werde, dass der Vermögensarrest in Höhe von 3.207.000 Euro in das Gesellschaftsvermögen der Drittschuldnerin angeordnet werde. B) I. Die weitere Beschwerde der Drittschuldnerin ist statthaft (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Ein Rechtschutzinteresse kann nicht verneint werden. Insbesondere ist das Rechtsmittel nicht durch den neuen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld prozessual überholt. Dieser modifiziert und inkorporiert schon seinem Tenor nach nicht den Ausgangsbeschluss des hiesigen Beschwerdeverfahrens (Amtsgericht Münster, Beschl. v. 10.04.2017), sondern den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.08.2016. Damit besteht aber der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 (mit den durch den Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.07.2018 vorgenommenen Änderungen) weiter fort und beschwert die Drittschuldnerin. II. Die zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet. 1. Der Senat hat allerdings Zweifel daran, ob die Auffassung des Landgerichts, dass sich das Rechtsmittel nur insoweit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 richtet, als darin der Arrestbetrag um 630.660 Euro (Differenzbetrag vom vorausgehenden durch Beschluss vom 06.01.2017 auf 2.966.972 Euro abgesenkten Arrestbetrag auf den nunmehrigen Arrestbetrag von 3.597.632 Euro) erhöht wurde. Im Beschluss vom 10.04.2017 ist über eine Arresthöhe von 3.597.632 Euro entschieden worden. Es ist nicht etwa nur von der Aufstockung des bereits bestehenden Arrestes oder dem Erlass eines weiteren Arrestes die Rede. Auch beziehen sich die Verhältnismäßigkeitserwägungen in diesem Beschluss auf den Arrest insgesamt. Auch die Beschwerdeführerin macht immer wieder – nicht zuletzt durch ihre Ausführungen zur Strafbarkeit des zu Grunde liegenden Verhaltens der Beschuldigten – deutlich, dass sie den Arrest insgesamt angreifen will. 2. Indes war das Amtsgericht Münster bei Beschlussfassung am 10.04.2017 nicht mehr zuständig. Hierfür war nach der Regelung der §§ 111j Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO vielmehr das Amtsgericht Bielefeld als das Amtsgericht am Sitz der zu diesem Zeitpunkt bereits ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft Bielefeld zuständig. Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest (vgl.: Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2018, Rdn. 124; vgl. auch Huber in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 111j Rdn. 1). Dass hier bis zum 30.10.2016 die Staatsanwaltschaft Münster ermittlungsführend war und der Ausgangsarrest zutreffend durch das Amtsgericht Münster am 16.08.2016 erlassen worden ist, ändert daran nichts. Der vorliegende Fall liegt anders als der beim Beschluss vom 06.01.2017, bei dem das Amtsgericht Münster seinen Ursprungsbeschluss dahingehend abgeändert hat, dass der ursprüngliche Arrestbetrag verringert wurde. In jenem Fall ist gerade keine (neue) „Untersuchungshandlung“ in Form einer neuen belastenden Maßnahme vorgenommen worden, so dass § 162 Abs. 1 StPO schon nach seinem Wortlaut nicht eingreift. Vielmehr ging es nur um die Einschränkung (teilweise betragsmäßige Rücknahme) der ursprünglichen Arrestsumme. Eine solche muss dem den Beschluss erlassenden Gericht schon aus Gründen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots möglich sein, jedenfalls so lange nicht das tatsächlich zuständige Gericht mit der Sache befasst wird. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld aber mit dem hier zu Grunde liegenden Antrag eine neue „Untersuchungshandlung“, nämlich einen weitergehenden Arrest in der o.g. Höhe beantragt. Insoweit kommt der Senat nicht umhin, aufgrund der zwingenden Regelungen des § 162 Abs. 1 StPO und weil auch keine der Ausnahmen, welche in § 162 StPO geregelt sind, eingreift, die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Münster anzunehmen. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht, dass das Verfahren zunächst bei der Staatsanwaltschaft Münster geführt und dann an die Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben worden ist. Die Abgabe des Verfahrens führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 146; Kölbel, Münch-Komm-StPO, 2016, § 162 Rdn. 15). Der Senat teilt nicht die vereinzelt vertretene Auffassung, dass in Fällen der Abgabe von einer an die andere Staatsanwaltschaft eine Perpetuierung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit geboten sei, um Manipulationen des gesetzlichen Richters vorzubeugen (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2009 – Qs 26-29/09 = BeckRS 2009, 09652). Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit in § 162 Abs. 1 StPO klar geregelt. Eine Zuständigkeit kraft Vorbefassung oder Sachzusammenhangs enthält das Gesetz (für die hier in Frage stehenden Fallkonstellationen) nicht. Die Annahme einer solchen gesetzlich geregelten Zuständigkeit würde gerade erst Bedenken im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters aufwerfen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus gerade auch die alte Regelung des § 162 Abs. 2 StPO a.F. bewusst (vgl. BT-Drs. 16/5846 S. 65) aufgehoben, wonach die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Wenn aber eine Perpetuierung schon nicht mehr eintreten soll in dem kurzen Zeitraum zwischen Antragstellung und möglicher Entscheidung, dann kann erst recht keine Perpetuierung aufgrund von schon vor der Antragstellung liegenden Umständen eintreten. Da bereits der amtsgerichtliche Beschluss mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster aufzuheben war, waren auch die sich hierauf beziehenden im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Münster aufzuheben.