Urteil
5 K 8402/17.F
VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0929.5K8402.17.F.00
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Leitsätze
Die Führungsebenen eines >>selbständigen Unternehmensteils<<, für den eine gesonderte Begrenzung der EEG-Umlage beantragt werden kann, und des übrigen Unternehmens müssen regelmäßig derart voneinander abgeschichtet sein, dass sich Funktionen mit unterschiedlicher Ausprägung zwar spiegeln können, aber nicht ineinandergreifen dürfen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Führungsebenen eines >>selbständigen Unternehmensteils = juris Rn. 36). Die Umstrukturierung zum 1. Mai 2013 durch Gründung einer neuen Gesellschaft, die am 14. Mai 2013 unter HRA …, Amtsgericht K-Stadt, eingetragen wurde (Bl. 195 d.A.), berührt nicht die Aktivlegitimation, sondern höchstens die davon getrennt zu beurteilende Frage, für welchen Zeitraum die Klägerin von einer Begrenzung profitieren könnte. B. Allerdings steht der Klägerin für das Jahr 2013 bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage zu. Die Begrenzung der EEG-Umlage bestimmt sich für den Begrenzungszeitraum 2013 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), soweit dieser Rückwirkung zugekommen ist – im Folgenden: „EEG 2012“ –, denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 in seiner Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, NVwZ 2011, 1069 = juris Rn. 15; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/16 –, EnWZ 2018, 137 = juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 – 5 K 1624/16.F –, juris Rn. 34). Für das Jahr 2013 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am Montag, dem 2. Juli 2012, gestellt werden, da der 30. Juni 2012 ein Sonnabend war (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Zu den materiellen Voraussetzungen bestimmte § 41 EEG 2012 in seiner Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 1 Nr. 15a des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), die nach dessen Art. 7 Abs. 1 rückwirkend mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft trat: § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden. (2) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. 2Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. (2a) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 4Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird. (3) 1Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt, b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt, c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder 2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt. 2Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Danach stünde der Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage nur zu, wenn es sich bei ihrem Bereich „Extrusion“ um einen „selbständigen Unternehmensteil“ im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 1, 2 EEG 2014 handelte. Entscheidende Kriterien hierfür sind das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit, das Vorhandensein eines Teilbetriebs mit eigenem Standort oder einem vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Bereich, das Bestehen der wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, die jederzeitige Möglichkeit der Bildung eines rechtlich selbständigen Unternehmens, die Erzielung der Erlöse mit externen Dritten im wesentlichen Umfang und schließlich die eigenständige Führung der Geschäfte. Dass der selbständige Unternehmensteil mehrere Standorte umfasst, ist unschädlich. Die beiden Abnahmestellen in G-Stadt und L-Stadt bilden im Ergebnis wegen der nicht hinreichend deutlichen Abgrenzbarkeit ihrer Leitung von der der Klägerin keinen solchen „selbständigen Unternehmensteil“: Der Gesetzgeber führt zum selbständigen Unternehmensteil in der Bundestags-Drucksache 16/8148, S. 66, an: „Nach Absatz 5 kann anstelle eines Unternehmens auch ein selbständiger Unternehmensteil von den Kosten dieses Gesetzes teilweise befreit werden, wenn bei diesem die Voraussetzungen gegeben sind. § 41 Abs. 5 ist eine Ausnahmevorschrift und damit eng auszulegen. Bei einem selbständigen Unternehmensteil kann es sich nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln, da sonst bereits ein eigenständiges Unternehmen vorliegen würde. Insbesondere externe Standorte eines Unternehmens können damit in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Als ‚selbständig‘ kann nur ein Teil eines Unternehmens gelten, der in der Lage ist, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden. Es muss sich demnach um eine organisatorische Einheit handeln, die sowohl zu unternehmerischen als auch planerischen Entscheidungen in der Lage ist. Als selbständiger Teil eines Unternehmens in diesem Sinne gelten alle Einrichtungen, die sich aus der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung des Unternehmens wesentlich herausheben und das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens des produzierenden Gewerbes bieten. Durch das Ziel der besonderen Ausgleichsregel die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu sichern, können nur solche Teile eines Unternehmens einen Antrag stellen, die sich ebenfalls in einem o. g. Wettbewerbsverhältnis befinden. Die Organisationseinheiten müssen demnach auch im Wettbewerb zu internationalen Unternehmen stehen (aktuelle/tatsächliche Wettbewerbslage) oder, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, zumindest jederzeit in internationalen Wettbewerb treten könnten (potenzielle Wettbewerbslage). Hieraus lässt sich der Schluss ableiten, dass bei internationalem Wettbewerb von selbständigen Teilen von Unternehmen auch in nationaler Hinsicht Wettbewerb zwischen selbständigen Teilen von Unternehmen und Unternehmen gegeben sein muss (zum Beispiel innerhalb eines Wirtschaftszweigs). Damit muss eine vergleichbare Situation (Wettbewerbslage) zwischen Organisationseinheit (selbständiger Teil des Unternehmens) und Unternehmen als kleinster juristischer Einheit gegeben sein. Durch die Antragsberechtigung von selbständigen Unternehmensteilen wird sodann Wettbewerbsneutralität zwischen der gewählten betrieblichen Organisationsform national wie international erzeugt. Für die Anforderungen an einen selbständigen Teil des Unternehmens bedeutet dies, dass der ‚Teil‘ des Unternehmens sich mit einem ‚idealtypischen‘, rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichen lassen muss. Der selbständige Teil muss also in seiner tatsächlichen Organisation das ‚Bild eines selbständig agierenden Unternehmens‘ darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betrieblichen Funktionsbereiche (Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Leitung) die bei einem Unternehmen vorhanden sind, auch beim selbständigen Teil des Unternehmens vorhanden sind und die entsprechenden Grenzwerte überschritten werden. Dagegen sollen nicht durch Unternehmensorganisation künstlich selbständige Unternehmensteile entstehen, die lediglich zur Ausschöpfung der Möglichkeiten der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen werden.“ Für die Beurteilung der „Selbständigkeit“ genügt nicht, darauf abzustellen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt werden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfügt, denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine „Selbständigkeit“ des Unternehmensteils feststellen zu können (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 –, NVwZ 2016, 248 = juris Rn. 18). Hinsichtlich der Leitung verlangt das Bundesverwaltungsgericht, dass sie „über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht (vgl. etwa § 76 AktG) zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Um das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, muss in jedem Falle eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung (‚Funktionsbereich Leitung‘, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66) vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführt, unterscheidet“ (BVerwG a.a.O. Rn. 22). Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2016 – 5 K 1942/14.F – S. 9 f. (juris) hieraus gefolgert: „Die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.07.2015 8 C 7.14 an das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils gestellt hat, erfüllt die Klägerin im Referenzjahr nicht. Tatsächlich handelt es sich bei dem Bereich Kunststoff ohne Werkzeugbau nicht um ein eigenes Werk, weil sich der Bereich Werkzeugbau auf dem gleichen Betriebsgelände und dort, was die Kunststoffproduktion selbst betrifft in derselben Halle befindet. Für die Klägerin als Bereich Kunststoff außer Werkzeugbau mit den Abteilungen Kunststoffproduktion, Direktion und in der Wirtschaftsprüferbescheinigung im einzelnen aufgeführten Clusterabteilungen existiert nur die Unternehmensleitung, die die Klägerin als Geschäftsführer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages an der streitgegenständlichen Abnahmestelle vertritt. Eine weitere Leitungsinstanz, die gleichzeitig alle genannten Abteilungen umfasst, im Sinne einer Werks- oder Niederlassungsleitung, besteht nicht. Sie ist auch nicht notwendig, weil die Unternehmensleitung vor Ort ansässig ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Leitung des Bereichs der Kunststoffproduktion eine über eine Abteilungsleitung hinaus übliche Entscheidungsbefugnis hatte, wie die Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.01.2015 darlegt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass einer der dort genannten Personen als Geschäftsführer der Klägerin fungiert, gegen die Annahme spricht, es bestehe eine Abgrenzung zur Unternehmensleitung. Bei einer Person, die ihrerseits das Unternehmen qua Amt vertritt, ist das schwer vorstellbar.“ Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil vom 17. Juli 2019 – 6 A 753/17 –, BeckRS 2019, 22066, sich zwar nicht ausdrücklich zu dem oben abschließend angeführten obiter dictum verhalten, jedoch ergänzt, dass im Hinblick auf die Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Beantwortung der Frage, ob im maßgeblichen Geschäftsjahr eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete „Leitung“ vorhanden gewesen sei, „die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügte, nur auf diejenigen Antragsunterlagen abgestellt werden kann, die bis zum Ablauf der Antragsfrist am 2. Juli 2012 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) bei der Behörde eingegangen waren“ (HessVGH a.a.O. Rn. 47). Selbst wenn bei der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung die eigene Rechtspersönlichkeit fehlte und – aufgrund der fristgerecht eingereichten Unterlagen, namentlich der „Darstellung selbständiger Unternehmensteil zum Zwecke der Antragstellung nach §§ 40 ff. EGG“ vom 5. Juni 2012 (Bl. 324 -389 = 498 - 563 BA, auszugsweise auch geführt als Bl. 50 - 54 = 226 - 230 , 9 - 23 = 185 - 199 , 173 = 246 , 176 = 233 , 169 f. = 242 f. , 177 - 184 = 234 - 241 , 55 = 231 , 24 - 27 = 200 - 203 , 174 f. = 224 f. = 247 f. , 28 f. ≈ 203 - 206 , 172 = 245 , 232 , 30 - 47 = 207 - 223 ) – vieles dafürspricht, dass die Voraussetzungen eines Teilbetriebs mit vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Bereichen zu bejahen wäre (siehe auch Anlagen K 4 und K 5, Bl. 144 bis 161 d.A.), führt doch die organisatorische Verschränkung auf der Leitungsebene, wie sie unter der Nr. 6 dieser Darstellung ersichtlich wird, mit einem Geschäftsführer, der einerseits zur Vertretung der Klägerin auf der Ebene des Gesamtunternehmens befugt ist, andererseits aber wegen seiner Verantwortung für die Sparte 3 „Technische Folien“ mit dem Unternehmensbereich „Extrusion“ auch in die Leitung des streitgegenständlichen Unternehmensteils eingebunden ist, zu einer fehlenden hinreichenden Selbständigkeit des organisatorischen Rahmens um beide Abnahmestellen. Die Führungsebenen müssen nämlich regelmäßig voneinander abgeschichtet sein, können dabei Funktionen mit unterschiedlicher Ausprägung spiegeln, dürfen aber nicht ineinandergreifen. Zum „Führungsumfang der Geschäftsführer und Prokuristen“ heißt es unter der Nr. 6.2 der Darstellung vom 5. Juni 2012: „Bei A&B ist jeder Geschäftsführer den Eigentümern gegenüber verantwortlich. Zudem sind Berichts- und Konsultationspflichten gegenüber den Geschäftsführungskollegen und dem Beirat definiert. Standardisierte Stellenbeschreibungen der Geschäftsführer liegen nicht vor. Die Prokuristen haben entlang der Regelungen im HGB (§§ 48 ff.) Gesamtprokura; diese Regelungen sind auch im Innenverhältnis nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer entwickelt für seinen Bereich die Investitionsplanung. Die Investitionspläne der einzelnen Geschäftsführer werden zusammengefasst und im Rahmen der gesamten Geschäftsplanung dem Beirat zur Zustimmung vorgestellt. Grundsätzlich gilt für Investitionsvorhaben eine Ziel-Amortisationszeit von unter drei Jahren. Jeder Geschäftsführer verantwortet zudem Personalentscheidungen bis zu einem Jahresgehalt vom zweifachen der höchsten Tarifstufe (das entspricht ca. 100.000 EUR). Die Personalabteilung arbeitet ihm und seinem Fachbereich unterstützend zu. Der Geschäftsführer der Sparte 3 verantwortet zudem die Produktionsplanung, also die Sicherstellung der mit dem Kunden spezifisch vereinbarten Produkte zur definierten Qualität und zum festgelegten Liefertermin; dies beinhaltet die Kapazitätsplanung für die Spezialmaschinen. Diese Disposition, die Belegung der verschiedenen Maschinen mit unterschiedlichen Kostensätzen ist aufgrund der herrschenden Marktstruktur ein kritischer Erfolgsfaktor. Neben den Rohstoffpreisen bestimmt dieser Kostenfaktor mit einer marktzulässigen Marge den Preis für die Folie, welcher dann an den Vertrieb kommuniziert wird. Gleichzeitig sichert die Disposition die termingerechte, also auftragskonforme Lieferung an den Kunden. Entsprechend erfolgt auch die Produktionsplanung in den einzelnen Extrusionsbereichen und ist direkt verbunden mit erwarteten Bestell-Spezifikationen und Mengen der erwarteten Kunden. Eine nicht optimale Disposition kann also sowohl dazu führen, dass Aufträge verloren gehen, wie auch dazu, dass Kapazitäten extern zugekauft werden müssen. Ebenfalls übernimmt der Geschäftsführer der Sparte 3 die Verantwortung für den Einkauf. Die größte Kostenkomponente des Einkaufs stellen mit ca. 90.000 t und einem Einkaufsvolumen von mehr als 100 Mio. EUR p.a. die Granulate. Die zentrale Zuordnung des Einkaufs zum Geschäftsführer der Sparte 3 liegt zum einen in der Struktur des Granulatmarktes und zum anderen in der erfolgskritischen Bedeutung des Granulateinkaufs für den wirtschaftlichen Erfolg der Extrusion begründet. Die internationale Struktur des Granulatmarktes bedingt die aktuelle Zentralisierung des Einkaufes (Minimierung von Schnittstellen). Gleichzeitig haben, wie in Kapitel 2 illustriert, Preisschwankungen der in der Extrusion direkt genutzten Granulate eine hohe Bedeutung für die Profitabilität der angebotenen und verkauften Folien/Folienverbunde. Die Ausgestaltung der Einkaufsbedingungen, Fristigkeiten und Einkaufszeitpunkte stellen entsprechend eine Kernkompetenz dar, die in der aktuellen organisatorischen Aufstellung eng an die Extrusion gebunden ist. Bei einer Unternehmensteilung würden zwei Mitarbeiter aus dem Einkauf in den selbstständigen Bereich der Extrusion übernommen werden. Anders stellt sich die Situation im Vertrieb dar. Erfolgskritisch ist hierbei vielmehr die Erfahrung mit spezifischen, sektoralen Kundengruppen als die Abbildung der einzelnen Veredelungstufen im Vertrieb (Folien/Folienverbunde, bedruckte Folien, konfektionierte Verpackungen). Entsprechend ist der Vertrieb in der heutigen Organisationsstruktur von A&B den einzelnen Sparten zugeordnet; in jeder von ihnen werden grundsätzlich auch reine Extrusions-/ Verbundprodukte vertrieben. Der Geschäftsführer der Sparte 3 ist verantwortlich für die Ergebnisse seiner Produktions-, Kunden-, Lieferanten- und Planungsentscheidungen. Fehlentscheidungen in diesen Bereichen resultieren in einer (deutlichen) Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistung. Am Beispiel der Produktionsplanung lässt sich die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidungen gut illustrieren: Im Extrusionsbereich werden Spezialmaschinen eingesetzt, welche jeweils für spezifische Produkte, Mengen und Spezifikationen konzeptioniert sind. Ein nicht optimaler Einsatz der Extrusionsanlagen führt zu einer teils signifikanten Steigerung der Produktionskosten für einen Auftrag sowie evtl. auch einer Verminderung der Qualität des Produkts. Zudem würden durch ungünstige Auftragsreihenfolgen zusätzliche Rüstzeiten (z.B. durch Farb-, Format- oder Materialwechsel) verursacht.“ Angesichts der hier zum Ausdruck kommenden Verschränkung der horizontalen Ebene einer Vertretung der Klägerin mit der vertikalen Verantwortung im nachgeordneten Produktionsbereich Extrusion kann eine hinreichend deutliche, den höchstrichterlichen Anforderungen genügende Abgrenzbarkeit, die die Annahme eines „selbständigen Unternehmensteils“ der Extrusion rechtfertigte, nicht mehr angenommen werden. Die im Klageverfahren vorgelegten Stellenbeschreibungen „Bereichsleiter Extrusion“ (Anlage K 6, Bl. 162 – 165 d.A.) und „Betriebsleiter Extrusion“ (Anlage K 7, Bl. 166 – 169 d.A.) vermögen hieran nichts zu ändern. Auf die Frage, ob die Extrusion zu einem „wesentlichen Teil“ Erlöse durch marktgängige Produkte mit externen Dritten erziele (hierzu zuletzt VG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. März 2020 – 5 K 9248/17.F –, EnWZ 2020, 275 mit Anm. Faltinat IR 2020, 185), kommt es hiernach nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf …,… Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2013 zugunsten eines Unternehmensteils, den die Klägerin als „selbständigen“ ansieht. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 gehört der streitgegenständliche Unternehmensteil zur Klasse 22.21 „Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen“. Mit Antrag vom 27. Juni 2012, der in seiner Papierversion beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) jedenfalls am 28. Juni 2012 einging (Bl. 484 der vorgelegten Behördenakte – BA), beantragte die Klägerin für ihren Unternehmensteil „Extrusion“ an den Abnahmestellen Werk L-Stadt und Werk G-Stadt eine Begrenzung der EEG-Umlage mit der Begründung, dass es sich hierbei um einen selbständigen Unternehmensteil handele, der die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (vgl. insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 19. Juni 2012, Bl. 315 – 317 = 489 – 491, mit anliegender Zusammenstellung der Klägerin, Bl. 318 – 323, 324 – 389 = 492 – 497, 498 – 563 BA). Durch Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Bl. 580 BA) informierte das Bundesamt die Klägerin darüber, dass trotz intensiver Bemühungen nicht alle Anträge im Jahr 2012 abschließend bearbeitet werden könnten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 (Bl. 582 – 589 = 590 – 593 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass aus seiner Sicht die beiden Abnahmestellen nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfüllten und hörte die Klägerin hierzu unter Fristsetzung bis zum 11. März 2013 an. Die Klägerin erwiderte in einem Schreiben vom 26. März 2013 (Bl. 596 – 603, 604 – 612 = 613 – 620, 621 – 629 BA) und ergänzte mit weiteren Schreiben vom 26. April 2013 (Bl. 667 – 671 BA). Durch Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2013 (Bl. 677 – 680 = 681 – 684 BA) verneinte das Bundesamt die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage an beiden Abnahmestellen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Unternehmensteil „Extrusion“ über einen eigenen Standort oder vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbereich sowie eine aufbau- und ablauforganisatorische Autonomie verfüge, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb auszeichne, und der weit überwiegende Anteil der Erlöse in Höhe von ca. 75 Prozent werde mit dem eigenen Rechtsträger erzielt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Bl. 685 = 690 = 695 = 700 BA) legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (Bl. 742 – 757 = 706 – 721 BA) begründete. Das Bundesamt wartete das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – ab, sah sich zu einer Abhilfe außerstande und teilte dies der Klägerin in seinem Schreiben vom 17. März 2016 mit (Bl. 780 BA) mit. Die Klägerin ließ das Bundesamt unter dem 8. April 2016 wissen, dass sie an ihrem Widerspruch festhalte (Bl. 783 BA). Durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 (Bl. 797 – 805 BA = Bl. 6 – 14 = 20 – 28 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 15. September 2017 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 806 BA). Am 13. Oktober 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin an, die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils lägen vor. Der Bereich „Extrusion“ sei kein eigenständiger Rechtsträger, an beiden Standorten eindeutig vom restlichen Unternehmen räumlich abgegrenzt (vgl. Bl. 116 – 120, Anlagen K 4 und K 5 Bl. 144 – 161 d.A.), verfüge über eine eigenständige Leitung mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit (Organigramme Bl. 123, 125, Stellenbeschreibungen Anlagen K 6 und K 7 Bl. 162 – 169 d.A.) sowie die wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, insbesondere hinsichtlich der Umsatzerlöse mit externen Dritten, die sich auf etwa 33,5 Prozent beliefen, und könne jederzeit rechtlich verselbständigt werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. September 2017 (Az.: …) die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013 gemäß der §§ 40 ff. EEG 2012 für die Abnahmestellen Werk G-Stadt sowie Werk L-Stadt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Fraglich sei zunächst die Aktivlegitimation. Klägerin sei die A & B SE & Co. KG die auch Adressatin des Widerspruchbescheids gewesen sei; Antragstellerin und Adressatin des Ablehnungsbescheids sei hingegen die A & B GmbH & Co. KG (hierzu Handelsregisterauszüge als Bl. 191 – 194, 195 d.A.). Seit dem Antragsjahr 2013 stelle die zum 1. Mai 2013 ausgegründete A & B Extrusion SE & Co. KG Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung beim Bundesamt. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils nicht vor. Die vorgelegten Lichtbilder und Skizzen zeigten, dass die Bereiche, in denen die Extrusion stattfinde, entweder teilweise – wie in G-Stadt – oder vollständig – wie in L-Stadt – in denselben Werkshallen stattfänden, wobei die Abgrenzung von Brandabschnitten irrelevant sei. Eine hinreichend eigenständige Leitung bestehe gerade nicht, da von den drei Geschäftsführern der Klägerin jeder einer Sparte vorstehe und hier der Geschäftsführer für die Sparte 3 – Technische Folien – noch zahlreiche weitere Aufgaben habe, die nicht den antragstellenden Teil Extrusion, sondern andere Teile des Unternehmens beträfen. Schließlich fehle es an der hinreichenden Marktgängigkeit der Produkte; extern vermarktet worden seien nur etwa 25 Prozent der erzeugten Produkte, während es aus Sicht der Beklagten mindestens 50 Prozent sein müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (drei Bände, Bl. 1 – 806), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.