Urteil
6 A 1998/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0730.6A1998.13.0A
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Leitsätze
Die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auskunftspflichtige Behörde ist nicht gehalten, weitere Amtshandlungen vorzunehmen, die einen zunächst nicht gegebenen Auskunftsanspruch erst begründen könnten. Als eine solche zusätzlich gebotene Amtshandlung ist auch die im Einzelfall notwendige Prüfung zu erkennen, die im Rahmen einer statistischen Berechnung zusammengefassten (aggregierten) Einzelangaben auf Dominanzen zu prüfen, damit von einem freigabefähigen statistischen Ergebnis im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG ausgegangen werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. März 2013 - 6 K 1423/11.WI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auskunftspflichtige Behörde ist nicht gehalten, weitere Amtshandlungen vorzunehmen, die einen zunächst nicht gegebenen Auskunftsanspruch erst begründen könnten. Als eine solche zusätzlich gebotene Amtshandlung ist auch die im Einzelfall notwendige Prüfung zu erkennen, die im Rahmen einer statistischen Berechnung zusammengefassten (aggregierten) Einzelangaben auf Dominanzen zu prüfen, damit von einem freigabefähigen statistischen Ergebnis im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG ausgegangen werden kann. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. März 2013 - 6 K 1423/11.WI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil gibt dem Begehren des Klägers auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten zu Unrecht statt. I. Klagegegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in im Einzelnen nicht spezifizierte Unterlagen der Beklagten über das Ergebnis von Vergleichsberechnungen, die die Beklagte im Jahr 2006 für die Monopolkommission getätigt hat. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 insoweit zur Konkretisierung seines Begehrens ausdrücklich den Vermerk der Beklagten vom 7. Dezember 2006 (Bl. 19 ff. der GA) benannt. Die Interpretation des Inhalts dieses Vermerks ist jedoch, bezogen auf die konkret in Streit stehenden Informationen, nicht eindeutig. Unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs ist aber daraus zu entnehmen, dass die Beklagte die Berechnungen unter Verwendung von angekauften Datensätzen und den bei ihr vorhandenen statistischen Daten vorgenommen hat, deren Inhalt und deren konkrete Ergebnisse sie dem Kläger nicht mitteilen will, sondern ihn lediglich auf die von der Monopolkommission veröffentlichten allgemeinen Aussagen verweist. Daher kann nach Maßgabe des Prinzips des zweigliedrigen Klagegegenstands aus dem Antrag des Klägers in Verbindung mit der Klagebegründung festgestellt werden, dass die Gesamtheit der Daten, Berechnungsmethoden und Ergebnisse der Vergleichsrechnungen des Jahres 2006 den Klagegegenstand bilden. Das klägerische Begehren wurde von der Bevollmächtigten des Klägers daher sachgerecht in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 28. Juli 2015 noch einmal wie folgt zusammengefasst: "Der Kläger beantragt nach dem IFG die Offenlegung der von der Beklagten erstellten und gegenüber den für das Berichtsjahr 2006 im XVI. Hauptgutachten 2004\2005 (Anlagenband, Tab. B.1 und B.2) revidierten Konzentrationstabellen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die der statistischen Geheimhaltung aus dem Bundesstatistikgesetz unterliegen." II. Die Klage ist gemäß § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als Verpflichtungsklage statthaft; die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. III. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Der Kläger macht dem Grunde nach zutreffend als Anspruchsgrundlage seines Begehrens § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG geltend. Danach steht jedem Interessierten nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zu. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 BStatG). Dem Kläger steht der Anspruch auf Zugang auch unabhängig von seiner Intention zu (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.03.2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl 2012, 701). Es ist für die Regelung auf Akteneinsicht nicht erheblich, dass der Kläger geltend macht, er benötige die Informationen für wissenschaftliche Zwecke. Die Unterlagen über die Berechnungen - soweit sie bei der Beklagten noch vorhanden sind - stellen zudem amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG dar. Es handelt sich nach den Erklärungen der Beteiligten um die Vergleichsberechnungen, die der Erstellung des XVII. Hauptgutachtens der Monopolkommission vorausgingen und auch nicht veröffentlicht wurden. Soweit die Datensätze bei der Beklagten (noch) vorhanden sind, unterfallen diese ebenso wie die Aufzeichnungen über die durchgeführten Auswahl- und Rechenschritte sowie die Ergebnisse der Berechnungen dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Form der Speicherung oder Aufbewahrung ist dabei irrelevant. 2. Für das Verfahren auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist es hingegen unerheblich, ob die Daten bei dem Bundesamt nach Erstellung der Berechnungen für die Monopolkommission weiter verbleiben durften oder hätten vernichtet oder gelöscht werden müssen. Ein eventueller Verstoß der auskunftspflichtigen Behörde gegen datenschutzrechtlich relevante Aufbewahrungs- bzw. Löschungsfristen würde nicht dazu führen, dass damit Einsichtsrechte Dritter begründet werden könnten oder gesetzliche Ausschlussgründe unbeachtlich würden. 3. Der Anspruch auf Einsicht oder Zugang zu den Informationen des Bundesamts ist jedoch auf die tatsächlich bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Informationen beschränkt. Das Vorhandensein der Information ist denklogische Voraussetzung für den Anspruch und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verstehen (Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rdnr. 24; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 -, NJW 2013, 2538 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, ). Ein Anspruch eines Antragstellers auf Wiederbeschaffung eventuell bereits vernichteter oder an den Auftraggeber oder Lieferanten zurückgegebener Informationen besteht nicht, denn das Gesetz sieht eine Verpflichtung der informationspflichtigen Stellen zur Wiederbeschaffung von amtlichen Informationen, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, nicht vor (Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, ). Dies gilt mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IFG unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Auch die Rekonstruktion von möglicherweise bereits gelöschten elektronischen Dokumenten, denen sich die Behörde dauerhaft und endgültig entledigen wollte, würde eine Form der Wiederbeschaffung darstellen, auf die ein Antragsteller keinen Anspruch hat. Es kann ebenfalls unberücksichtigt bleiben, ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter in der Lage sind, der Behörde die fehlenden (Teil-) Daten zur Verfügung zu stellen. Auch solche Informationen liegen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes nicht bei der Behörde vor. Soweit die Beklagte mithin Unterlagen bereits an die Monopolkommission zurückgegeben oder gelöscht haben sollte und selbst nicht mehr über die vom Kläger gewünschten Daten verfügt, wäre der Anspruch auf Einsicht oder Überlassung mithin zu verneinen. Die Beklagte hat insoweit auch vorgetragen, sie verfüge nicht mehr über alle bei den Berechnungen des Jahres 2006 in Bezug genommenen Datensätze. Die von dem Kläger geforderten Informationen (Ergebnisse und ggf. Berechnungsmethoden) lägen bei der Beklagten vielmehr nur noch teilweise - in nicht näher spezifizierter Form (elektronische Daten, Papier) - vor. Auf die Löschung der Daten kann sich die Beklagte indes nicht berufen, da der Kläger diese Behauptung mit Nichtwissen, aber aufgrund der Unmöglichkeit, sich konkret von der Vollständigkeit der Daten zu überzeugen, ausreichend bestritten hat. Das Vorbringen der Beteiligten bietet zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass ursprünglich noch vorhandene, d.h. im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Informationen in Kenntnis des Informationsantrages treuwidrig vernichtet oder gelöscht worden sind. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren jedoch nur ungenaue und nicht substantiierte Angaben zu den angeblich vorgenommenen Löschungen bzw. einer Rückgabe der Daten gemacht und keine Löschprotokolle oder Dokumente zur erfolgten Rückgabe oder ähnliche Nachweise einer Datenaufgabe oder -löschung vorgelegt (vgl. die Dokumentationspflicht zur Übermittlung in § 47 Abs. 5 GWB). Abgesehen davon, dass damit nicht jeder Auskunftsanspruch versagt werden könnte, brauchte das Gericht der schriftsätzlich noch erfolgten Anregung der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Behauptung, die Unterlagen sei gelöscht, jedoch nicht nachzugehen, da der Anspruch des Klägers auf Informationszugang bereits aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen ist. 4. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Einsicht in die oder Überlassung der vorhandenen Daten steht der besondere Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 16 Abs. 1 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 9. Juni 2005 (BStatG) entgegen, nämlich die dem Bundesamt gebotene Wahrung des Statistikgeheimnisses. a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Zugang zu den Informationen nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Ein solches Amtsgeheimnis sieht die Beklagte zu Recht in § 16 BStatG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zuhalten. Das Gebot der Geheimhaltung der Daten ist ein Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht mit dem ersten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat. Es ist die Kehrseite der Pflicht der von der Erhebung der Daten betroffenen Unternehmen und Personen, interne und im Allgemeinen nicht veröffentlichungspflichtige Informationen den statistischen Ämtern zur Verfügung zu stellen. Nach Satz 2 bestehen zwar Ausnahmen, u.a. in Nr. 3 für Einzelangaben, die von den statistischen Ämtern mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind, diese liegen indes nicht vor. b) Die Anwendung des Bundesstatistikgesetzes auf den konkreten Vorgang ist nicht zweifelhaft. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Bundesstatistikgesetzes in Teilbereichen zu Recht bezweifelt. Es thematisiert die Frage, ob es sich bei den Berechnungen des Bundesamts für die Monopolkommission um eine Auftragsdatenverarbeitung handeln könne. In diesem Fall sei § 47 Abs. 3 GWB zu beachten, d.h. die Beklagte sei verpflichtet, die Vergleichsberechnungen und die zugrunde liegenden Daten nach der Erledigung der Aufgabe zu löschen und Datenträger an die Monopolkommission zurückzugeben. Diesen Aspekt sieht das Verwaltungsgericht aber letztlich nicht als entscheidend an, da es zutreffend festgestellt hat, die Berechnungen des Bundesamts beinhalteten auch "eigene", also amtliche Daten. Weitere Ausführungen zur Frage einer Auftragsdatenverarbeitung sind mithin entbehrlich. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die verwendeten Daten indes zu Recht Zweifel daran geäußert, dass die Daten aus den kommerziellen Quellen dem Statistikgeheimnis unterfielen. Diese Daten stammen aus privaten Datenbanken, die wiederum aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt worden sind. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG enthält jedoch das Merkmal "... für eine Bundesstatistik gemacht werden ...", das bei angekauften und dem Grunde nach kommerziellen Zwecken dienenden Daten nicht erfüllt ist. Die von der Beklagten oder der Monopolkommission zugekauften Daten können damit zwar ggf. ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder wegen geistigen Eigentums schützenswert sein, nicht aber der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten unterfallen. Dies räumt die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 auch ein, weist aber darauf hin, dass durch die Zusammenführung der zugekauften Datensätze mit den eigenen amtlichen Unterlagen und Daten die Schutzwirkung eintrete. Diese Rechtsansicht trifft zu. Die vom Kläger begehrten Informationen sind aufgrund der Zusammenführung der kommerziellen Daten mit den aus den statistischen Ämtern der Länder und des Bundesamts stammenden Daten unter den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG verwendeten Begriff der Einzelangaben zu subsumieren und damit vom Schutzzweck umfasst. Die Anwendung der Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes auf die Gesamteinheit der vom Kläger in sein Begehren einbezogenen Unterlagen der Behörde sieht das erkennende Gericht auch deshalb als zwingend an, weil § 47 Abs. 1 GWB auf die Mithilfe des Statistischen Bundesamts und der statistischen Ämter der Länder unter Verwendung von dort vorhandenen Wirtschaftsstatistiken abstellt. Diese - amtlichen - Statistiken und die den Sammlungen zugrunde liegende Ausgangsdaten unterliegen dem Statistikgeheimnis, so dass aufgrund der Einbeziehung der amtlichen Daten in die Vergleichsberechnungen für die Monopolkommission auch die Gesamtberechnung in den Schutzkreis einzubeziehen ist. Zudem wird in § 47 Abs. 5 GWB auch, jedenfalls für den Teilaspekt der Aufzeichnungspflicht, auf das Bundesstatistikgesetz ausdrücklich Bezug genommen. Offen bleiben kann hingegen, ob dem Gebot der Geheimhaltung nach § 16 Abs. 1 BStatG auch die Methoden der Berechnung, deren Formeln oder die Voreinstellungen in Rechenprogrammen unterliegen. Die Trennung des Auskunftsanspruchs in einen Teil, der schützenswerte Einzelangaben enthält, und einen Teil, der nur die Methode der Verarbeitung der Daten zum Gegenstand hat, erscheint nicht sinnvoll und wird dem zuvor dargestellten Klageantrag auch nicht gerecht. Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, eine Regelung dafür besteht, die bei dem Bundesamt oder den Statistischen Landesämtern vorhandenen bzw. von der Monopolkommission der Beklagten überlassenen Datensätze müssten nach der Verarbeitung gelöscht werden, kann ebenfalls dahinstehen. Aus § 16 Abs. 3 Satz 2 GWB folgt dies nicht eindeutig, da dort nur von der Löschung der zusammengefassten Einzelangaben die Rede ist. Eine solche ausdrückliche Pflicht zur Löschung findet sich etwa für Ordnungsnummern, Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen in §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2 ZensG 2011, wonach diese Daten nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt, zu löschen sind. Die Pflicht zur Löschung der Einzelangaben dürfte sich damit nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen richten. Ein gleichwohl theoretisch verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne indes grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 -, NJW 1988, 962; Bay. VGH, Beschluss vom 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870 -, ; VG Neustadt, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW -, ). c) Der Schutz des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG umfasst auch die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Unterlagen der Behörde. Der Begriff der Einzelangaben in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ist zunächst dem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen, dass die von den statistischen Ämtern von den Pflichtigen erhobenen einzelnen Daten gemeint sind. Je nach Art der Befragung kann dies ein individuelles Datum sein (beispielsweise Standort, Rechtsform, Umsatz usw.) wie eine Zustimmung oder Ablehnung (Ja, Nein). Der zum Vergleich heranzuziehende § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt, dass personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. In § 203 Abs. 2 StGB wird die Verletzung von Geheimnissen unter Strafe gestellt, wobei nach Satz 2 einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, gleichstehen. Ob die Angabe von persönlichen oder sachlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber freiwillig oder aufgrund einer bestehenden Pflicht (vgl. § 15 BStatG) erfolgt, ist hierbei irrelevant. Die Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben hat den Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern sowie die Gewähr der Zuverlässigkeit der Angaben der Befragten zum Ziel (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesstatistikgesetz, Bundestags-Drucksachen 10/5345 zu § 16 S. 20). Hinzuweisen ist darauf, dass eine eventuelle Anonymisierung der Daten nicht von entscheidender Bedeutung für den Schutz ist. Die Eigenschaft als "Einzelangabe" und damit ein Recht der Veröffentlichung, etwa nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG, verlieren Daten in der Regel nur dann, wenn sie so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt. Soweit die Daten nicht statistisch zusammengefasst sind, sind die Daten jedoch selbst dann als Einzelangaben zu verstehen, wenn sie anonymisiert wurden. Dabei ist anonymisieren definiert als das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Es handelt sich hierbei jedoch weiterhin um personenbezogene Daten, solange eine Wiederzusammenführung der zur Identifikation geeigneten Daten mit anderen anonymisierten Daten möglich ist (vgl. den Versuch der Beschlagnahme von Meldebögen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens: LG Hannover, Beschluss vom 03.08.2006 - 33 Qs 133/04 -, , Rdnr. 16). Obwohl der Kläger nicht die Herausgabe von Einzelangaben im engeren Sinne verlangt, ist sein Begehren dennoch wegen des genannten Ausschlussgrundes erfolglos, denn die Auslegung der Vorschrift ergibt ein Verständnis des Begriffs der Einzelangabe, das über den der konkreten Daten, auch der anonymisierten Daten, hinausgeht. Der Begriff der Einzelangabe umfasst nämlich nicht nur die einzelnen Daten vor der Aggregierung, sondern auch die ermittelten Ergebnisse, solange es sich nicht sicher um die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG genannten "statistischen Ergebnisse" handelt, die vom Gebot der Geheimhaltung ausgenommen sind. Solche sind erst dann gegeben, wenn sich die nachträgliche Ermittlung der Einzelangaben als hinreichend sicher ausschließen lässt (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, BStatG, § 16 Rdnr. 27). Dem Anspruch gegen die Beklagte auf Informationszugang steht damit entgegen, dass die vorgenommen Berechnungen hinsichtlich der Rechenmethoden, der Auswahl der Daten und des Ergebnisses dem Schutzzweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG unterfallen, solange in den aggregierten Daten dominante Einzelwerte enthalten sein können und diese ggf. auf das einzelne Unternehmen und dessen Einzelangaben zurückgerechnet werden können. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, die Dominanzprüfung sei im Zusammenhang mit den hier relevanten Ermittlungen des Jahres 2006 zur Vergleichbarkeit mit den früheren Berechnungen des Jahres 2003 - und auf dieser Basis - nicht durchgeführt worden. Sie sei aber erforderlich, da durch die von ihr in die Berechnungen eingebrachten Daten (Umsatz und Zahl der Beschäftigten) die gerade im Spannungsfeld der Konzentration in einzelnen Wirtschaftsbranchen möglichen Extremwerte deutlich würden. Unter Dominanzfällen sind Angaben in statistischen Tabellen zu verstehen, die trotz ihrer Zusammenfassung von Angaben mehrerer Betroffener einen Befragten aufgrund seiner besonderen Stellung noch erkennen lassen (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, Bundesstatistikgesetz, Kommentar, § 16 Rdnr. 27). Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ausgehend von der Annahme, nur die (eigenen) Daten aus dem Bestand des Bundesamts unterfielen dem Statistikgeheimnis, die Beklagte die Verwendung genau dieser Daten nachweisen müsste, um eine Dominanzprüfung überhaupt zu rechtfertigen. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten abgegebenen Erklärungen und der konkreten Materie der Untersuchung von Konzentrationstendenzen in der Wirtschaft nicht nur eine Verwendung der amtlichen Daten und Einzelangaben der Unternehmen, sondern gerade auch die Wahrscheinlichkeit, dass hieraus Dominanzwerte markant werden können. Abzulehnen ist hingegen die von der Beklagten geäußerte Ansicht, die Möglichkeit zur Rückberechnung müsse vollständig ausgeschlossen werden können, um die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG zu begründen. Es gibt indes keine absolute Sicherheit dahingehend, dass der Wert einer bestimmten statistischen Berechnung nicht durch hinzutretende weitere Informationen dazu führen kann, dass im Wege einer entsprechenden Suche auch der Datenlieferant erkennbar wird. Davon geht auch der Gesetzgeber nicht aus, denn in § 16 BStatG stellt er lediglich die originären Einzelangaben unter einen besonderen und herausgehobenen Schutz der Vertraulichkeit und nicht die aggregierten Ergebnisse. In den Abs. 2 bis 10 werden nämlich besondere Ausnahmen für die Zulässigkeit der Weitergabe von (nicht aggregierten) Einzelangaben an Dritte geregelt, wohingegen die Freistellung von statistischen Ergebnissen in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ohne weitere Einschränkungen erfolgt. Der Gesetzgeber hat zudem Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, ), denn nach §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bei Strafe verboten. Diese Feststellung wird gestützt durch den Blick auf das Regel-Ausnahme-System des § 16 BStatG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind die Einzelangaben geheim zuhalten; Abs. 1 Satz 2 bestimmt hingegen, wann Einzelangaben nicht der Geheimhaltung bedürfen. Die Absätze 2 bis 5 beinhalten sodann weitere sach- oder zweckbezogene Ausnahmen. Die hier relevante Ausnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist jedoch nur dann erfüllt, wenn hinreichend sicher das Auftreten von Dominanzen ausgeschlossen werden kann. Die Rechtsansicht der Beklagten, auch bezüglich der Ergebnisse der Vergleichsrechnungen des Jahres 2006 sei eine Dominanzprüfung zwingend erforderlich, wird vom Kläger letztlich auch nicht bestritten. Er macht zwar geltend, eine solche Prüfung könne deutlich leichter, zeitlich kürzer und im Ganzen einfacher durchgeführt werden, als von der Beklagten behauptet. Angesichts des Inhalts der konkreten Berechnungen, nämlich Modelle zu Konzentrationsvorgängen der deutschen Wirtschaft zu ermitteln, steht es für den Senat aber ebenfalls fest, dass in den Untersuchungen Dominanzwerte auftreten können und sogar wahrscheinlich sind. d) Entscheidend für den Ausschluss des Klägers vom Recht auf Zugang zu den streitbefangenen Informationen ist damit, dass die nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtige Behörde nicht gehalten ist, weitere Amtshandlungen vorzunehmen, die einen zunächst nicht gegebenen Auskunftsanspruch begründen könnten. Das Recht auf Informationszugang beinhaltet, wie dargestellt, eine Beschränkung auf die tatsächlich vorhandenen Informationen, Akten oder Daten. Aus der Beschränkung des Anspruchs auf den bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Aktenbestand folgt ebenso, dass die jeweilige Behörde weder gehalten ist, sich zusätzliche Informationen zu beschaffen, noch zusätzliche Amtshandlungen vorzunehmen, die es erst ermöglichen würden, dem Informationsbegehren zu entsprechen. Da die Beklagte einer Veröffentlichung der Daten bzw. dem Zugang des Klägers zu den Informationen mithin erst dann zustimmen kann, wenn sie nunmehr erstmals die im Jahr 2006 vorgenommenen Berechnungen einer Prüfung auf Dominanzen unterzieht, müsste eine zusätzliche Amtshandlung vorgenommen werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle eine Abgrenzung der zusätzlich erforderlichen Maßnahme der Dominanzprüfung zu den Handlungen einer Behörde, die darauf ausgerichtet sind, den vorhandenen Bestand auf geheimhaltungsbedürftiges Material zu erfassen, zu untersuchen und ggf. etwa nach § 7 Abs. 2 IFG zu selektieren, erforderlich. Die entsprechende Aufarbeitung eines vorhandenen Aktenbestands durch Sichtung und ggf. Schwärzung ist im Gesetz bereits angelegt. Eine auskunftspflichtige Behörde darf den Zugang zu vorhandenen Informationen nämlich nur in den vom Gesetz gegebenen Grenzen eröffnen. Sie muss dabei insbesondere den nach § 5 IFG gebotenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG und die Rechte Dritter wahren (§ 8 IFG). Der Schutz sensibler Daten wird in der Regel durch Selektion nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG oder durch Schwärzung entsprechender Passagen durchgeführt (vgl. zur Pflicht zur Durchsicht: Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 -, DVBl 2010, 1059). Es werden mithin nur die schutzwürdigen Teile der vorhandenen Informationen dem Auskunftsanspruch entzogen. Im vorliegenden Fall müssten hingegen die vorhandenen Informationen erst einer qualitativ anderen Prüfung unterzogen werden, nämlich der Dominanzprüfung. Eine solche Prüfung erschöpft sich nicht darin, dass unter Umständen einfach Teile der Informationen weggelassen werden können. Sie besteht vielmehr in dem eigenständigen Vorgang der individuellen Ergebnisprüfung, ob aus den vorliegenden Informationen (Ergebnistabellen zur Vergleichsrechnung im Jahr 2006) ggf. Rückschlüsse auf Einzelangaben gezogen werden können. Unabhängig von dem tatsächlich erforderlichen Personal- und Zeitaufwand für das Zusammentragen der erforderlichen Daten, einer ggf. erforderlichen Neuberechnung und einer abschließenden Bewertung der Einzelergebnisse kann die Dominanzprüfung damit einer Sichtung und Schwärzung von vorhandenen Unterlagen nicht gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr als ein zusätzlicher Bearbeitungsvorgang zu verstehen, der aus den Einzelangaben erst zusammengefasste statistische Ergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG machen kann, deren Veröffentlichung ohne Einschränkungen möglich ist. Eine Dominanzprüfung hat die Beklagte bezogen auf die Ergebnisse der Berechnungen des Jahres 2006 nicht durchgeführt und musste dies auch nicht, weil sie der Monopolkommission die Ergebnisse nach § 47 KWG zwar anonymisiert, aber ohne Dominanzprüfung übermitteln durfte (vgl. § 16 Abs. 6 BStatG). Damit sind die Angaben des Klägers zum Umfang und zum notwendigen Zeitaufwand der noch durchzuführenden Prüfungen nicht entscheidungserheblich. Weil die vorzunehmende - nachträgliche - Dominanzprüfung mit einer Selektion geheimhaltungsbedürftiger Teile der Daten nicht gleichzusetzen ist, kommt es auf den Aufwand, den die Behörde - oder ein Dritter - für die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, nicht an. Dem Antrag des Klägers auf eine Beweisaufnahme, den er in der mündlichen Verhandlung als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2015 gestellt hat, brauchte aus diesem Grund nicht nachgegangen zu werden. 5. Ob die von der Beklagte auch geltend gemachten Ausschlussgründe nach § 6 IFG - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - und § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - Unverhältnismäßigkeit des erforderlichen Verwaltungsaufwands - vorliegen, kann dahingestellt bleiben. IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu Unterlagen des Statistischen Bundesamts. Das Statistische Bundesamt (im Weiteren: Bundesamt) führte für die Monopolkommission der Bundesregierung Vergleichsberechnungen zur Gruppenzugehörigkeit der Unternehmen durch. Die Monopolkommission ist als gesetzlicher Sachverständigenrat verpflichtet, im Rahmen ihrer Hauptgutachten kontrollierte Unternehmensgruppen in die gesamtwirtschaftliche Konzentrationsberichterstattung einzubeziehen (vgl. §§ 44 und 47 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -). Sie hat u.a. die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Berechnungen des Bundesamts gingen Aufträge der Monopolkommission an das Bundesamt voraus, die Behörde solle Informationen über die Verflechtung von Unternehmen aus verschiedenen privaten Quellen mit von ihr selbst erhobenen, von den Statistischen Landesämtern überlassenen bzw. bereits vorliegenden Daten von Unternehmen kombinieren. Hierzu erwarben die Monopolkommission bzw. die Beklagte von den kommerziellen Anbietern "Verband der Vereine Creditreform" (VVC) und "Burau van Dijk" (BvD) Datensätze zur wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammengehörigkeit von Unternehmen, die sogenannten Verflechtungsdaten. Die beiden angekauften Datensätze wurden verbunden bzw. in Relation gesetzt, um eine sogenannte Schnittmenge zu erhalten. Dies führte - zuletzt bei den Berechnungen des Jahres 2003 - nicht nur zu einer Vielzahl von Zweifelsfällen bezüglich der Informationen zu Verflechtungen in der Schnittmenge, sondern auch zu erheblichen Kosten für die Beschaffung der Daten und die Berechnung. Daher prüfte die Monopolkommission in Abstimmung mit der Beklagten, ob für die Arbeiten zu dem XVII. Hauptgutachten der Monopolkommission 2006/2007 eine andere kostengünstigere Berechnungs- und Darstellungsmethode gewählt werden könne, die aber zu in gleicher Weise belastbaren Ergebnissen führe. Das Bundesamt führte zur Prüfung der statistischen Belastbarkeit einer solchen Beschränkung im Jahr 2006 in Teilbereichen der Gesamtbewertung weitere Berechnungen von Schnittmengen und Relevanzen durch, jeweils getrennt nach den Datenquellen VVC und BvD, und setzte die Ergebnisse in Relation zu den Resultaten des Jahres 2003. Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen wurden der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung übermittelt, für die aber nicht - wie bei der Berechnung des Jahres 2003 - eine sogenannte Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Nach Erklärung der Beklagten entschied die Monopolkommission aufgrund der vorgelegten Vergleichszahlen, für die Konzentrationsauswertungen zum Bezugsjahr 2005 nur noch die Verflechtungsinformationen der Quelle BvD zu verwenden und auf Zulieferungen der Quelle VVC zu verzichten. Im Jahr 2008 verlangte der Kläger, der in früheren Jahren selbst in der Monopolkommission mit der Erstellung solcher Vergleichsberechnungen beschäftigt gewesen war und die erfolgte Beschränkung auf eine Datenquelle für falsch erachtete, von der Beklagten, ihm die Unterlagen für die Berechnungen zum Zweck der wissenschaftlichen Überprüfung zu überlassen. Die Beklagte kam dem Begehren jedoch nicht nach. Der Kläger beantragte am 26. September 2010 erneut bei der Beklagten die Erteilung von Auskünften. Mit Bescheid vom 8. April 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Datenvergleichsberechnungen seien im Auftrag der Monopolkommission erfolgt und auf der Basis des § 47 GWB dieser zur Verfügung gestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Ergebnissen der Vergleichsberechnung statistische Einzelangaben zu entnehmen seien bzw. dass in den enthaltenen Wertetabellen auf die Angabe einer Einheit zurückgeschlossen werden könne, so dass im Fall einer Offenlegung das statistische Geheimhaltungsverbot nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG verletzt würde. Um entscheiden zu können, ob die Ergebnisse dieser (internen) Vergleichsberechnungen veröffentlicht werden dürften, müsse die Berechnung einer aufwändigen Geheimhaltungsprüfung unterzogen werden. Eine solche Prüfung sei unterblieben, weil eine Veröffentlichung der Vergleichsberechnung nicht vorgesehen gewesen sei. Da die voraussichtlichen Kosten einer entsprechenden Prüfung den Rahmen der Gebühr nach dem Informationsfreiheitsgesetz deutlich überschreiten würden, sehe sie von ihr ab. Aufgrund der mutmaßlich in der Vergleichsberechnung sichtbar werdenden statistischen Einzelangaben bestehe somit aufgrund von § 3 Nr. 4 IFG kein Informationsanspruch. Am 13. April 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und stellte weitere Fragen an die Beklagte, die diese teilweise auch beantwortete. Den Widerspruch gegen die Versagung des Zugangs zu den gewünschten Informationen wies die Beklagte indes mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen und führte weiter aus, die Vergleichsberechnungen beruhten auch auf bei ihr geführten amtlichen Unternehmensregistern. Damit seien es schutzwürdige Einzelangaben im Sinne von § 16 Abs. 1 BStatG. Im Unternehmensregister befänden sich Daten aus unterschiedlichen Quellen, u.a. solche, die durch eine Primärerhebung gewonnen worden seien. Die betroffenen Unternehmen seien verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt die jeweiligen Informationen zu übermitteln. Hinzu käme, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25. November 2011 zugestellt. Am 24. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Anspruch auf Einsicht in die Berechnungsergebnisse stehe ihm zu, da die Beklagte der Monopolkommission die Ergebnisse der Vergleichsberechnung überlassen habe, ohne deren statistische Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfen. Gleiches gelte auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten. Daher könne davon ausgegangen werden, dass schutzwürdige Einzelangaben in den Vergleichsberechnungen nicht enthalten seien. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Fallzahlen unterlägen nicht der statistischen Geheimhaltung. Sie gäben auch keinen Aufschluss über amtlich erhobene Merkmale einzelner Unternehmen. Zusammengefasste Einzelangaben seien außerdem nicht geheimhaltungsbedürftig. Eine Ausnahme könne nur vorliegen, wenn Dominanzfälle aufträten. Hinzu komme, dass die wiederholten Berechnungen im Rahmen der Vergleichsberechnungen aufgrund ihrer jeweils identischen Aufgabenstellung und Datenbasis zu identischen Ergebnissen führen müssten. Soweit jedoch signifikante Unterschiede ausgewiesen worden seien, könnten diese nur aus Rechenfehlern der Beklagten stammen. Der Kläger hat nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Ergebnisse der Vergleichsberechnung offen zu legen, die die Beklagte in ihrem Vermerk vom 7. Dezember 2006 erwähnt habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vertieft und erneut ausgeführt, das Statistikgeheimnis stehe der begehrten Offenlegung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. März 2013 stattgegeben. Es hat unter Aufhebung des Bescheids vom 8. April 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Ergebnisse der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen zum Bezugsjahr 2003 offen zu legen und dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG auf Einsicht bzw. Offenlegung zu. Das von der Beklagten geltend gemachte Statistikgeheimnis gemäß § 16 Abs. 1 BStatG i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob das Statistikgeheimnis angesichts des Ankaufs von Daten von privaten Dritten einschlägig sei. Der Schutz nach § 16 BStatG gelte allenfalls für die Daten aus dem amtlichen Unternehmensregister des Statistischen Bundesamts. Die vorliegenden Einzelangaben seien von der Beklagten zudem mit den übrigen Daten aggregiert, d.h. zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt worden. Da die Beklagte die von ihr behaupteten dominanten Einzelwerte nicht nachgewiesen habe, unterfielen die Ergebnisse nicht dem Statistikgeheimnis. Es sei auch nicht sicher, ob die Beklagte über die für die Monopolkommission aufbereiteten Daten noch verfügen dürfe. Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 47 Abs. 3 GWB dürften einer Speicherung und Aufbewahrung nach der Übermittlung an den Auftraggeber vielmehr entgegenstehen. Wenn die Beklagte aber über die Daten weiter verfüge, unterlägen diese möglicherweise nicht dem Statistikgeheimnis. Entscheidend komme es indes darauf an, dass die Beklagte der Monopolkommission nach § 47 Abs. 1 GWB nur "zusammengefasste Einzelangaben" übermitteln dürfe, aus denen keine Rückschlüsse auf einzelne Datensätze möglich seien. Deshalb scheide eine Verletzung des Statistikgeheimnisses im vorliegenden Fall aus. Da auch die weiter behaupteten Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vorlägen, dürfe und müsse die Beklagte die Ergebnisse der Berechnungen dem Kläger offen legen. Das Urteil wurde der Beklagten am 16. April 2013 zugestellt. Am 10. Mai 2013 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 24. September 2013 (Az. 6 A 1221/13.Z) hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde der Beklagten am 26. September 2013 zugestellt. Am 23. Dezember 2013 hat die Beklagte - nach Fristverlängerung - die Berufung begründet. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dem geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Vergleichsberechnungen des Jahres 2006 stehe im Wesentlichen der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 16 BStatG entgegen. Das Statistikgeheimnis sei die Kehrseite eines besonderen Anspruchs der statischen Ämter auf Auskunft von den Pflichtigen. Unternehmen wie Private müssten darauf vertrauen dürfen, dass ihre Angaben nicht anderweitig, d.h. außerhalb der benötigten Erhebung, verwendet würden. Unter das Statistikgeheimnis fielen nicht nur konkrete Einzelangaben, sondern alle Daten, die bei der Erstellung einer Statistik entstünden, so lange es möglich sei, die ursprünglichen Daten wieder zu gewinnen und dem Betroffenen zuzuordnen. Um die Möglichkeit zur "Rückberechnung" sicher ausschließen zu können, sei eine Dominanzprüfung vorzunehmen, die aber für die in Streit stehenden Vergleichsberechnungen nicht erfolgt sei. Die Dominanzprüfung nunmehr nachzuholen, sei aufgrund des Zeitablaufs und der weiter entwickelten Programme nicht mehr einfach möglich, sondern höchst aufwändig. Die von der Quelle VVC erhalten Daten seien zudem bereits gelöscht worden. Ein Anspruch auf Neuberechnung oder Ersatzbeschaffung von Informationen bestehe aber für den Kläger nicht. Dem Begehren des Klägers stünden weitere Ausschlussgründe entgegen. Bezogen auf die zwei Auswertungen für das vorangegangene XVI. Hauptgutachten (Berechnungen im Jahr 2003) seien die Informationen, die der Kläger begehre, nämlich bereits veröffentlicht, so dass insoweit auch der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG vorliege. Bezogen auf die Daten der Quelle VVC sei der Zugang zu den Informationen hingegen nach § 6 IFG ausgeschlossen, da das Unternehmen einer solchen Verwendung nicht zugestimmt habe. Zwar begehre der Kläger nicht die Originaldaten, sondern die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen. Aber das Verwaltungsgericht habe den Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht berücksichtigt, denn dieser Schutz umfasse auch das sekundäre Ergebnis, wenn das geschützte Werk noch erkennbar oder jedenfalls rekonstruierbar sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. März 2013 - 6 K 1423/11.WI - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Zugang zu den gewünschten Informationen zutreffend erkannt. Die Offenlegung sei im öffentlichen Interesse auch geboten, da die ermittelten Daten und die damit erstellten Gutachten in erheblichem Umfang systematisch fehlerhaft seien. Die Beklagte verkenne, dass er, der Kläger, keine Einsicht in Einzelangaben oder deren Zusammenfassung verlange, sondern die Ergebnisse der Berechnungen; er habe auf Einsicht in geheim zu haltende Angaben verzichtet. Der Gesetzgeber habe mit § 16 BStatG zudem keinen absoluten Geheimnisschutz gebildet, sondern nur einen weitest gehenden Schutz, weil eine Rückermittlung aus einer statistischen Berechnung auf die Einzeldaten in keinem Fall vollständig ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte verkenne auch den notwendigen Zusammenhang zwischen § 47 GWB und § 16 BStatG. § 47 GWB beschränke die Übermittlung amtlicher statistischer Ergebnisse auf zusammengefasste Einzelangaben, die keiner zusätzlichen Prüfung auf Dominanzfälle bedürften. Würde gegenüber der Monopolkommission eine Beschränkung bzw. Selektion vorgenommen, könnte diese ihrer Aufgabe, wettbewerbsdominierende Tendenzen aufzuzeigen, nicht nachkommen. Sofern indes vor einer Veröffentlichung der Ergebnisse an Dritte bzw. die Öffentlichkeit eine von der Behörde angenommene Dominanzprüfung erforderlich sei, könne die Beklagte dies ohne großen Aufwand leisten. Eine solche Prüfung stelle fest, ob die Summe zusammengefasster Einzelangaben den amtlich erhobenen Angaben einzelner Unternehmen bzw. den berechneten Angaben einzelner Unternehmensgruppen weitgehend entspreche und daher geheim zu halten sei. Auf die Übermittlung solcher Daten verzichte der Kläger aber gerade deshalb, weil sie nur in einem sehr kleinen Bereich zu erwarten (unter 1 %) und für die Berechnung und Bewertung der übrigen Daten nicht von Bedeutung seien. Die nachträgliche Dominanzprüfung sei sehr wohl möglich, denn die notwendigen Daten lägen der Beklagten noch vor oder könnten der Beklagten von dem Kläger auch - mit Zustimmung der Rechteinhaber - zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger stellt weiter dar, die von der Beklagten genannten Daten, Berechnungsmethoden und Vergleichsrechnungen seien hinsichtlich der Berichtsjahre, der Datensätze und der erfolgten Auswertungen widersprüchlich. Das Bundesamt habe aufgrund von lückenhaften und fehlerhaften Daten nicht schlüssige und falsche Berechnungen angestellt und an die Monopolkommission gegeben. Auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Ausschlussgründe lägen nicht vor. Dem Informationszugang stünden keine Urheberrechte an den erworbenen Daten entgegen. Die Daten des Anbieters VVC seien nicht urheberrechtlich geschützt; im Übrigen habe der Anbieter in die entsprechende Neuberechnung bzw. Dominanzprüfung eingewilligt. Weitergehende Schutzansprüche, etwa aus Gründen der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, habe die Beklagte nicht konkret benannt, sondern lediglich allgemein behauptet. Auf das zuletzt von der Beklagten noch geltend gemachte Vorbringen, die benötigten Unterlagen (Daten und Berechnungen) seien zum Teil nicht mehr vorhanden, bestreitet der Kläger die Löschung der Dateien. Zudem bestreitet er, dass der Aufwand der Dominanzprüfung generell erheblich sei. Der Kläger trägt hierzu vor, da die Fallzahlen nicht geheim zu halten seien, sei eine Dominanzprüfung nicht erforderlich. Die Dominanzprüfung könne nach dem Herfindahl-Index schematisch mit einem Zeitaufwand von ca. einer Stunde erfolgen. Bei Konzentrationsraten könne im ungünstigsten Fall, nämlich wenn die größte Einheit ihr Maximum innerhalb der Rangklasse erreicht, leicht über die Existenz eines Dominanzfalles entschieden und dieser ggf. weggelassen werden. Gegenstand der Verhandlung sind zwei Ordner Unterlagen der Beklagten gewesen.