Urteil
1 LB 256/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1128.1LB256.16.00
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Leitsätze
1. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) ergibt sich, dass auch Personenvereinigungen wie die Klägerin, bei der es sich um eine GmbH & Co. KG bzw. Personengesellschaft in der Gestalt einer Kommanditgesellschaft handelt, für die grundsätzlich die Vorschriften für offene Handelsgesellschaften gelten, ein Recht auf Informationszugang nach Satz 1 der Vorschrift beanspruchen können.
Bei den streitgegenständlichen Agrarmarktdaten handelt es sich um Informationen, deren Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Die Agrarmarktdaten sind im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit des Beklagten entstanden und werden auch in diesem Rahmen aufgezeichnet. Sie dienen der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission, gegenüber dem Bund und zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben des Beklagten.(Rn.219)
2. Die auch wechselseitige Gewinnung und Aufzeichnung von Agrarmarktdaten steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bund und Ländern obliegenden hoheitlichen bzw. staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge in Gestalt der Ernährungssicherung.(Rn.221)
3. Mit dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V (juris: InfFrG MV) wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte.(Rn.232)
4. Mit Blick auf den Binnenmarktbezug der Richtlinie 2003/98/EG (EGRL 98/2003) begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Datennutzungsgesetzes und des zuvor geltenden Informationsweiterverwendungsgesetzes auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) zu stützen.(Rn.305)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 – 1 A 1632/14 – geändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zeitgleich wie der Beigeladenen Zugang zu den von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten von natürlichen Personen und Betrieben, die der Marktinformationsstelle Ost Informationen liefern, zu gewähren.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) ergibt sich, dass auch Personenvereinigungen wie die Klägerin, bei der es sich um eine GmbH & Co. KG bzw. Personengesellschaft in der Gestalt einer Kommanditgesellschaft handelt, für die grundsätzlich die Vorschriften für offene Handelsgesellschaften gelten, ein Recht auf Informationszugang nach Satz 1 der Vorschrift beanspruchen können. Bei den streitgegenständlichen Agrarmarktdaten handelt es sich um Informationen, deren Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Die Agrarmarktdaten sind im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit des Beklagten entstanden und werden auch in diesem Rahmen aufgezeichnet. Sie dienen der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission, gegenüber dem Bund und zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben des Beklagten.(Rn.219) 2. Die auch wechselseitige Gewinnung und Aufzeichnung von Agrarmarktdaten steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bund und Ländern obliegenden hoheitlichen bzw. staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge in Gestalt der Ernährungssicherung.(Rn.221) 3. Mit dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V (juris: InfFrG MV) wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte.(Rn.232) 4. Mit Blick auf den Binnenmarktbezug der Richtlinie 2003/98/EG (EGRL 98/2003) begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Datennutzungsgesetzes und des zuvor geltenden Informationsweiterverwendungsgesetzes auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) zu stützen.(Rn.305) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 – 1 A 1632/14 – geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zeitgleich wie der Beigeladenen Zugang zu den von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten von natürlichen Personen und Betrieben, die der Marktinformationsstelle Ost Informationen liefern, zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). A. I. Den von der Klägerin gestellten Berufungs- bzw. Klageantrag zu 1., den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen, versteht der Senat mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V, wonach der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt wird, zunächst dahin, dass sie die zeitgleiche Gewährung von Zugang zu den von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten begehrt. Weiter versteht der Senat den Klageantrag zu 1. dahin, dass die Klägerin die Übermittlung der Agrarmarktdaten begehrt, ohne dass davon die (personenbezogenen) Daten (Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten) von natürlichen Personen und Betrieben, die der Marktinformationsstelle Ost Informationen liefern, umfasst sind. Das ergibt sich bereits aus der – „erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten“ (Hervorhebung durch den Senat) – Formulierung des Antrags. Übermittelt werden die Daten der Beigeladenen gemäß dem Vertrag zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen vom 10. Dezember 2009 über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung. In dessen § 2 Abs. 2 ist zu den Aufgaben der MIO festgelegt, dass die erfassten Einzeldaten vereinbarungsgemäß aufzubereiten und unter Verwendung einheitlicher Vordrucke der Firma D. termingerecht zu übermitteln sind (Satz 1), soweit die Voraussetzungen für EDV-gestützte Datenübermittlung geschaffen sind, ist dieser Kommunikationsweg zu beschreiten (Satz 2). Folglich werden (nur) die „vereinbarungsgemäß aufbereiteten“ Daten – nach Möglichkeit EDV-gestützt – übermittelt, also insbesondere nicht etwa die von natürlichen Personen und Betrieben an die MIO Informationen gelieferten ausgefüllten Meldebögen selbst, die neben den gewünschten Daten Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Kommunikationsdaten enthalten. Im Anhang B ist unter „I. Datenerhebung“ in diesem Sinne festgehalten, dass, soweit nichts anders vereinbart, die Marktinformationsstelle Ost unter Angabe der Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe und entsprechend dem jeweiligen Erhebungsrhythmus (täglich/wöchentlich/monatlich) aggregierte Auswertungen der in seinem Gebiet erhobenen Marktdaten für im Folgenden näher bezeichnete Produkte liefert. Übermittelt werden demnach nur die Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe, also nicht ihre Identität, und „aggregierte Auswertungen“. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin um die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von § 7 IFG M-V ginge, die eine wiederholte und massenhafte Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 9 IFG M-V bedingen könnte. II. Der Klageantrag zu 2., unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Firma D. sowie sonstige Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiter zu verwenden, ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt, den entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Denn die Klägerin wendet sich gegen die darin vom Beklagten getroffene Regelung, dass ihr kein Informationsweiterverwendungsrecht bzw. Datennutzungsrecht zustehe. Dass die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt nicht auf den Wortlaut des Antrags, sondern auf das Begehr der Klägerin an (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 – (juris) entschieden hat, dass im dort zu Grunde liegenden Fall eine Umdeutung von einer anwaltlich erhobenen Feststellungs- in eine Anfechtungsklage nicht möglich ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf das Begehren, mithin den zum Ausdruck kommenden Willen der Klägerseite ab. Insoweit unterscheidet sich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall vom vorliegenden. Hinzu kommt, dass eine Auslegung des Klageantrages zu 2. nur deshalb geboten ist, weil die Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 und 27. Juni 2014 ihrerseits erst im Wege der Auslegung als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Bedient sich der Beklagte keiner eindeutigen Handlungsweise, ist es ihm verwehrt, sich auf daraus für die Klägerseite erwachsene Unsicherheiten zu berufen. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beklagte und die Beigeladene auch aktuell noch, also nach Inkrafttreten des Datennutzungsgesetzes (DNG) entsprechende Ansprüche der Klägerin bestreiten und insbesondere der Beklagte ersichtlich den Rechtsstandpunkt einnimmt, die angefochtenen Bescheide untersagten – gleichsam als ein Dauerverwaltungsakt – auch nach Inkrafttreten des Datennutzungsgesetzes und ungeachtet der veränderten Rechtslage der Klägerin die Datennutzung nach neuem Recht. B. Die Berufung hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet worden. Der Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – 1 L 256/16 –, mit dem die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin zugelassen wurde, ist der Klägerin am 14. November 2019 zugestellt worden. Nach einer innerhalb der Begründungsfrist beantragten und sodann gewährten Fristverlängerung bis zum 14. Januar 2020 hat die Klägerin die Berufung unter diesem Datum begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das gilt zunächst für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Verpflichtungsbegehren. (1) Die Verpflichtungsklage ist statthaft, weil gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Verpflichtungsklage gegeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V). Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin die danach statthafte Verpflichtung des Beklagten, ihr sämtliche von der MIO erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen. Den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2013 hat der Beklagte nicht förmlich beschieden. Mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Zugang zu den von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten gestellt. Insoweit ist das Schreiben entsprechend der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist die Klägerin schriftlich an den Beklagten, bei dem die begehrten Informationen vorhanden sein sollen, herangetreten und hat die begehrten Informationen – hier: Agrarmarktdaten – umschrieben (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 IFG M-V). Insoweit heißt es auf Seite 2 des Schreibens ausdrücklich, dass „unsere Mandantin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten“ hat. Nachfolgend nimmt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Bezug auf Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Auf Seite 3 fordert der Prozessbevollmächtigte den Beklagten auf, „unserer Mandantin sämtliche von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten dauerhaft und fortlaufend zur Verfügung zu stellen“. Der Umstand, dass die Klägerin in dem Schreiben nicht ausdrücklich gefordert hat, ihr die Agrarmarktdaten zeitgleich (wie der Beigeladenen) zur Verfügung zu stellen, ist unerheblich. Zum einen handelt es sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang dem Grunde nach lediglich um eine Konkretisierung. Zum anderen hat die Klägerin am 19. Dezember 2013 noch nicht gewusst, dass die Beigeladene die Daten bereits vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist von 72 Stunden zur Verfügung gestellt bekommt. Mit E-Mail vom 10. Juni 2011 hatte der Beklagte der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass die Agrarmarktdaten erst nach 72 Stunden in den öffentlichen Bereich seiner Internetseite eingestellt werden. Ausführungen dazu, dass der Beigeladenen die Agrarmarktdaten bereits vor Ablauf der 72 Stunden übermittelt werden, enthält die E-Mail des Beklagten zu 1. nicht. Im Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2014 fehlen ebenfalls diesbezügliche Ausführungen. Erst in der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte zu 1. nähere Ausführungen zur Übermittlung der Agrarmarktdaten an die Beigeladene innerhalb der ersten 72 Stunden gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu sehen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwerin am 21. April 2016 in Bezug auf die zeitgleiche Übermittlung konkretisiert hat. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren bei der Behörde gestellten Antrags bezogen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Agrarmarktdaten. Im Übrigen wäre ein solches Erfordernis mit Blick auf die ohnehin ablehnende Haltung des Beklagten zu 1. zu dem von der Klägerin begehrten Informationszugang reine Förmelei und würde der Prozessökonomie widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 A 1.22 –, juris Rn. 29; Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris Rn. 58). Ob es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 um einen Verwaltungsakt, bei dem Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 2014 um einen Widerspruch und bei dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2014 um einen Widerspruchsbescheid handelt, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Informationszugangs ergibt sich aus den Schreiben des Beklagten nichts. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Behörde den Anspruch ausdrücklich ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 10). Allerdings ergibt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin begehrten Informationszugang auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der genannten Schreiben. Zwar heißt es im Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014: „Zwar mag ein grundsätzlicher Anspruch auf Informationen über diese Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehen.“ damit hat der Beklagte aber nicht über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang entschieden und ihm erst recht nicht stattgegeben. Denn mit Blick auf die Konjunktivformulierung und das Wort „grundsätzlich“ wird deutlich, dass damit keine Stattgabe hinsichtlich des Antrags der Klägerin einhergeht. Im Übrigen sind die Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Informationsweiterverwendungsanspruch erfolgt. Ihr Schreiben vom 12. Mai 2014 zeigt ebenso, dass die Klägerin weiterhin an dem Informationszugang festgehalten hat. Darin erwähnt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings nochmals klarstellend „Agrarmarktdaten, deren Zurverfügungstellung unsere Mandantin begehrt“. Weiter heißt es, dass ein Anspruch auf „Zurverfügungstellung sämtlicher durch die MIO“ erhobener „Agrarmarktdaten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V ohne zeitliche Verzögerung, das heißt zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Firma D.“ bestehe. (2) Der Beklagte hat zwar über den Antrag der Klägerin auf Informationszugang nicht förmlich entschieden, insoweit hat auch kein Vorverfahren stattgefunden. Dies macht den Klageantrag zu 1. jedoch nicht unzulässig. Denn der Klageantrag zu 1. erweist sich mit Blick auf § 75 Satz 1 VwGO – abweichend von § 68 VwGO – als zulässig, weil der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Vornahme eines Verwaltungsakts vom 19. Dezember 2013 (Gewährung des Informationszugangs) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Einen zureichenden Grund hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist ebenfalls eingehalten worden, weil die Klägerin am 19. Dezember 2013 den Antrag auf Informationszugang gestellt und am 8. September 2014 Klage erhoben hat. Aufgrund der gebundenen Entscheidung über den Informationszugang nach § 1 Abs. 2 IFG M-V hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. auch zutreffend auf die Vornahme der konkreten Sachentscheidung gerichtet und nicht auf die bloße Bescheidung ihres Antrages (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO, § 75 Rn. 4). (3) Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Nichtgewährung des begehrten – zeitgleichen – Informationszugangs kann nicht von vornherein unter jedwedem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1 Abs. 2 IFG M-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Dem steht insbesondere nicht § 4 Abs. 4 IFG M-V entgegen, wonach ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen ist, wenn die Informationen bereits öffentlich und barrierefrei zugänglich sind. Die Klägerin begehrt die Übermittlung der Agrarmarktdaten bereits vor Ablauf der 72 Stunden und damit im Vorfeld der Veröffentlichung der Daten auf der für jedermann zugänglichen Internetseite des Beklagten. (4) Aus diesem Grund fehlt der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 1. im Übrigen auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass die Klägerin vorrangig die Weiterverwendung der Agrarmarktdaten begehrt, entzieht dem Klageantrag zu 1. nicht die Grundlage. Denn insoweit ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Weiterverwendung der Daten hat, losgelöst von der Frage zu sehen, ob und ab welchem Zeitpunkt (sofort oder erst ab Veröffentlichung der Daten auf der Internetseite des Beklagten) ein Anspruch auf Informationszugang besteht. Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf Datennutzung hätte, würde sie ihr Ziel, die Daten zeitgleich mit der Beigeladenen zu erhalten und nutzen zu können, nämlich vor der Veröffentlichung der Daten nach 72 Stunden, nicht erreichen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 DNG wird eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten mit dem Datennutzungsgesetz nicht begründet. Eine spiegelbildliche Regelung enthält § 1 Abs. 4 IFG M-V, wonach der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Der Klägerin kommt es sowohl auf eine Weiterverwendung der begehrten Daten als auch einen Zugang zu diesen vor der Veröffentlichung nach 72 Stunden an. b) Der Klageantrag zu 2. ist entsprechend der vom Senat vorgenommenen Auslegung als ein auf den Bescheid vom 24. Februar 2014 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 bezogener Anfechtungsantrag ebenfalls zulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG M-V. Für einen solchen ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat ausgehend von den abstrakten Regelungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes eine verbindliche Regelung in Bezug auf das Recht der Klägerin auf Weiterverwendung der Agrarmarktdaten getroffen. Daran ändert es nichts, dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 10) und auch nicht als „Bescheid“ bezeichnet ist. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Danach hat der Beklagte eine Regelung getroffen, indem er die von der Klägerin begehrte Informationsweiterverwendung nach rechtlicher Subsumtion ablehnt hat. So nimmt er Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2013 und hält an der Untersagung der Veröffentlichung von Markt- und Preisberichten weiterhin fest, was sowohl für bereits veröffentlichte Berichte als auch für zukünftige gelte. Es bestehe kein Anspruch auf Weiterverwendung der Daten. Unerheblich ist, dass der Beklagte diese negative Feststellung nicht in Form eines Tenors geregelt hat. Denn eines Tenors bedarf es dann nicht, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach dem objektiven Erklärungswert vorzunehmen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 20 f.). Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Klägerin als Empfängerin den Bescheid bei objektiver Würdigung aller Umstände nur so verstehen konnte, dass der Beklagte ihr ein Weiterverwendungsrecht in Bezug auf die Agrarmarktdaten abspricht. Die Klägerin hatte mit E-Mail vom 29. März 2011 das Einverständnis des Beklagten zur Weiterverwendung abgefragt, woraufhin dieser zunächst auch seine Einwilligung erteilt hatte. Der Umstand, dass der Beklagte im Schreiben vom 24. Februar 2014 eine rechtliche Prüfung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vorgenommen hat, spricht gleichfalls für eine verbindliche Regelung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 12). Das Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 2014 (Bl. 16 BA 1) ist als Widerspruch im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu werten. Das Fehlen einer Bezeichnung als Widerspruch ist – auch bei der anwaltlich vertretenen Klägerin – unschädlich. Aus dem Schreiben ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Klägerin der ablehnenden Entscheidung des Beklagten entgegentritt. Diesen Widerspruch hat der Beklagte konkludent mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (Bl. 46 GA) zurückgewiesen. Auch insoweit ist es – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – unschädlich, dass das Schreiben nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet ist, keine ausdrückliche Zurückweisung des Widerspruchs und das Schreiben auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Der Beklagte hat an der „ausgesprochenen Untersagung der Veröffentlichung der Markt- und Preisberichte weiterhin“ festgehalten und damit deutlich gemacht, dass er den Einwendungen der Klägerin nicht folgt. Mit ihrer am 8. September 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin die mit Blick auf die unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 20. April 2011 (Bl. 3 BA1) mit der von der Klägerin erbetenen Veröffentlichung der aktuellen Agrarmarktdaten einverstanden war und dieses Einverständnis mit E-Mail vom 10. Juni 2011 zurückgezogen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den E-Mails um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG M-V (dann: Bewilligungs- und Aufhebungsbescheid) handelt, wogegen die Anfechtungsklage statthaft gewesen wäre. Selbst wenn die E-Mails als Verwaltungsakte auszulegen wären, würde das nicht dazu führen, dass die vorliegende Anfechtungsklage unzulässig wäre. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die – an die Vergangenheit anknüpfende – Untersagung der bereits (damals) veröffentlichten Agrarmarktdaten. Vielmehr begehrt sie ein auf die Zukunft gerichtetes Weiterverwendungsrecht. Insoweit hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 4. April 2013 (Bl. 9 BA 1) nicht nur die Einstellung der damaligen aktuellen Veröffentlichung gefordert, sondern auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin hinsichtlich einer weiteren Publizierung der Agrarmarktdaten an die Beigeladene wenden solle. Anders als etwa das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sah das Informationsweiterverwendungsgesetz und sieht das Datennutzungsgesetz auch weder einen Antrag auf Einräumung des Datennutzungsrechts vor noch ein Widerspruchsverfahren. Vielmehr dürfen Daten von Gesetzes wegen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben vom 4. April 2013 seinerseits nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Regelungswille ist dem Schreiben erkennbar nicht zu entnehmen, im Gegenteil hat sich der Beklagte „rechtliche Schritte“ vorbehalten. Zudem fehlt es auch der äußeren Form nach an jeglichem Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Eines Feststellungsantrages bedarf es vorliegend auch nicht deshalb, weil damit der Streit der Beteiligten über das Bestehen eines Weiterverwendungsrechts geklärt wird. Dieses Ziel wird auch mit einer Anfechtungsklage erreicht. Hebt der Senat die streitgegenständlichen Bescheide auf, ist der Streit der Beteiligten zu Gunsten der Klägerin geklärt und umgekehrt. Im Falle der Aufhebung ist es dem Beklagten verwehrt, gleichlautende Bescheide zu erlassen und der Klägerin ein Weiterverwendungsrecht zu verwehren. Der Beklagte ist als Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Ein Feststellungstenor hat auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht keinen Vorteil gegenüber einer Anfechtungsklage, weil auch ein Feststellungstenor nicht vollstreckbar ist. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Das gilt zunächst für den Klageantrag zu 1. Die Unterlassung der Gewährung des von der Klägerin beantragten Informationszugangs zu den Agrarmarktdaten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V einen Anspruch auf zeitgleichen Zugang zu den begehrten Agrarmarktdaten. Gemäß § 1 Abs. 2 IFG M-V hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen (Satz 1). Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. (1) Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist als Kommanditgesellschaft zwar keine juristische Person des Privatrechts. Allerdings ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V. Mit der Einbeziehung der Personenvereinigungen wollte der Landesgesetzgeber die Regelung weiter fassen als die Regelungen anderer Bundesländer. Die Anspruchsberechtigung sollte nicht auf die Einwohner des Landes begrenzt sein. Vielmehr sollten auch Personenvereinigungen wie die offene Handelsgesellschaft, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräte sowie Bürgerinitiativen und Parteien ein Recht auf Informationszugang beanspruchen können (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 10). Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, mithin um eine Personengesellschaft in der Gestalt einer Kommanditgesellschaft, für die grundsätzlich die Vorschriften für offene Handelsgesellschaften gelten (§ 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches). Der Klägerin steht der Anspruch auf Zugang auch unabhängig von ihren Beweggründen für den Antrag zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 – OVG 12 B 17/20 –, juris Rn. 28; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2015 – 6 A 1998/13 –, juris Rn. 27). (2) Bei den von der Klägerin begehrten Agrarmarktdaten handelt es sich um Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V sind Informationen amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere handelt es sich bei den Agrarmarktdaten um Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Hinsichtlich der Amtlichkeit ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 55). Maßgebend ist insoweit die Zweckbestimmung der Aufzeichnung, nicht die Zweckbestimmung der Information als solche. Der Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 15). Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde beziehungsweise eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 27). Ausgenommen sind private Informationen und solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 18). Bei der funktionalen Betrachtungsweise ist entscheidend, ob die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2022 – 10 S 439/22 –, juris Rn. 29, zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks; OVG Greifswald, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris Rn. 42, zu auf privatrechtliche Verträge sich beziehende Informationen im Rahmen der Daseinsvorsorge). Auf die Herkunft der Informationen kommt es nicht an (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 27). Das Gleiche gilt für die Art der Verwaltungsaufgabe und die für die Aufgabenerledigung eingesetzte Handlungsform der Verwaltung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris Rn. 32). Unerheblich ist auch, ob die Informationsgewinnung im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln oder sog. schlicht-hoheitlichem Handeln, mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder einem fiskalischen Hilfsgeschäft oder infolge rechtlichen Agierens oder Tathandelns oder informellen Handelns, bei der administrativen Normsetzung oder dem Normvollzug erfolgt ist (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 58 f.). Ob sich die Informationen auf die Sphäre der Beigeladenen beziehen, ist ebenfalls ohne Belang. Das Gleiche gilt für die Urheberschaft einer Information, die ihren Ursprung außerhalb des Beklagten hat, diesem aber dauerhaft zugeht. Ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist nicht erforderlich (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 51 ff.). Danach handelt es sich bei den Agrarmarktdaten um Informationen, weil ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Die Agrarmarktdaten sind im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit des Beklagten entstanden und werden auch in diesem Rahmen aufgezeichnet. Sie dienen der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission, gegenüber dem Bund und zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben des Beklagten. Die Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen sind Grundlage für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung sowie der Politikberatung in Mecklenburg-Vorpommern, woraus sich Förderungsmaßnahmen des Landes ergeben können. Die vielfach vom Beklagten bzw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit der MIO und der Beigeladenen von anderen öffentlichen Stellen in Bezug genommenen Datenlieferungs- bzw. Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission finden ersichtlich ihre rechtliche Grundlage etwa in der · Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, vgl. Art. 67; · Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, vgl. Art. 223; · Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, vgl. Art. 1, 5, 6 ff., Anhänge; · Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, vgl. Art. 13 ff., Art. 25; · Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, vgl. Art. 54 f. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das bei der Gerichtsakte (Bl. 632) befindliche Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission zu verweisen und die darin erwähnten weiteren europarechtlichen Bestimmungen. Die – auch wechselseitige – Gewinnung und Aufzeichnung von Agrarmarktdaten steht zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bund und Ländern obliegenden hoheitlichen bzw. staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge in Gestalt der Ernährungssicherung. Eine der elementarsten Komponenten der öffentlichen Daseinsvorsorge als aus dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip folgende staatliche Verpflichtung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 2021 – 2 S 2100/20 –, juris Rn. 110 f.) ist die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung. Für elementare Versorgungsbedürfnisse der Allgemeinheit, wie sie insbesondere bezüglich der Ernährung bestehen, verbleibt dem Staat auch bei umfassender privater Leistungserbringung von Verfassungs wegen die Pflicht, das Volumen und das Niveau der Leistungen sicherzustellen (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2006, § 73 Staatsaufgaben Rn. 72). Es liegt auf der Hand, dass alle staatlichen Ebenen, Bund und Länder gleichermaßen, und auch die Europäische Kommission in Wahrnehmung ihrer entsprechenden hoheitlichen bzw. öffentlichen Aufgabe die streitgegenständlichen Agrarmarktdaten benötigen und folgerichtig erheben (vgl. zur Wichtigkeit der Datenerhebung in diesem Kontext auch die Pressemitteilung des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus vom 30. Dezember 2009, Bl. 110 GA). Die Agrarmarktdaten sind schließlich Grundlage für Entscheidungen zu Förderungsmaßnahmen des Landes, für die der Beklagte ausweislich seiner Internetseite zuständig ist. Die für die Marktberichterstattung zuständige Beigeladene hat insoweit die Nachfolge der ZMP angetreten. Die ZMP hat gegenüber dem damaligen Absatzfond auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Absatzfondsgesetzes Marktberichterstattungen vorgenommen, was die Markttransparenz verbessern sollte. Beim Absatzfond handelte es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral gefördert hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Absatzfondsgesetzes). Es handelte sich mithin um eine staatlich organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten. Der Staat hat damit auf der Grundlage des Absatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung eingegriffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54.06 –, juris Rn. 104 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz als „finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung“ für verfassungswidrig erachtet, weil die Sonderbelastung für die Unternehmen nicht gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 105). In der Folge haben Bund und Länder die Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten einschließlich der Marktberichterstattung neugestaltet. Hierfür hat sich die Beigeladene gegründet, wobei Bund und Länder die oben genannten Verträge und Vereinbarungen miteinander und mit der Beigeladenen geschlossen haben, um auch nach der Auflösung der ZMP eine unabhängige Markt- und Preisberichterstattung in der Land- und Ernährungswirtschaft zu gewährleisten (vgl. Nr. 2 zu TOP 16 und 17 des Ergebnisprotokolls der Agrarministerkonferenz am 27. März 2009). Die vom Beklagten und der Beigeladenen gegen die Amtlichkeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere der Einwand, dass der Beklagte die Agrarmarktdaten an die Beigeladene nur aufgrund des zwischen ihnen bestehenden privatrechtlichen Vertrages erhebt und übermittelt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die zahlreichen öffentlichen Erklärungen und Ausführungen in den maßgeblichen Verträgen sowohl von Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als auch des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, der Fachaufsicht des Beklagten, zeigen, dass nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch der Bund und die anderen Bundesländer davon ausgehen, dass sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. So hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Pressemitteilung vom 26. März 2009 (Bl. 14 GA) die Gründung der Beigeladenen mit Blick auf eine neutrale und objektive Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland hervorgehoben. Weiter heißt es, dass Bund und Länder auch künftig über die Marktdaten verfügen müssen, die zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben benötigt werden. Darüber hinaus sind Marktinformationen – so das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – im Sinne der Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen von großer Bedeutung für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung und für die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. Die Ausführungen entsprechen denen der Agrarministerkonferenz am 27. März 2009, die zu TOP 16 und 17 unter Nr. 5 neben den Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission auch ausdrücklich ein Erfordernis der Agrarmarktdaten zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben sehen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Dezember 2009 hat sich zur Errichtung der MIO dahingehend geäußert, dass die Bundesländer zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen zur Sicherung der Markttransparenz benötigen, aber auch als Basis für Wissenschaft und Forschung, Sachverständigenangelegenheiten sowie für die Rechtspflege. Insoweit bestehen von Seiten des Senats keine Zweifel daran, dass die Agrarmarktdaten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben des Beklagten, wie sie oben bereits skizziert worden sind, stehen und in diesem Zusammenhang aufgezeichnet wurden. Es trifft zwar zu, dass die bei dem Beklagten angesiedelte MIO der Beigeladenen die aufbereiteten Agrarmarktdaten auf der Grundlage des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen vom 10. Dezember 2019, zuletzt geändert mit Vertrag vom 19. Januar bzw. 12. Februar 2021, übermittelt. Ungeachtet dessen, dass es bei der Frage, ob Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegen, nicht auf die – hier private – Handlungsform ankommt, lassen sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene den Grund für diese privatrechtliche Vereinbarung mit der Beigeladenen außer Acht. Das ist deshalb erheblich, weil die Gründe in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben liegen. Dem Vertrag mit der Beigeladenen lag zunächst die Vereinbarung der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung (Primärdatenerhebung), zuletzt geändert durch Vertrag vom 3. März 2021, zu Grunde. Diese Vereinbarung geht davon aus, dass es sich bei der Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten um eine öffentliche Aufgabe der beteiligten Länder handelt. So heißt es in der Präambel, dass die ostdeutschen Bundesländer zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber dem Bund und der Europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen aus der Landwirtschaft benötigen (Abs. 1). Außerdem – so die Präambel – sind die Marktinformationen von großer Bedeutung für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung und für die Politikberatung in den Agrarressorts der Länder (Abs. 2). Weiter dient die Erfassung der Primärdaten – ausweislich der Präambel in Abs. 5 – der Sicherung der Markttransparenz sowie als Basis für die Wissenschaft und Forschung, des Sachverständigenwesens und damit mittelbar auch für die Rechtspflege. In Abs. 6 der Präambel heißt es, dass die Primärdatenerhebung eine zusätzliche Aufgabe der Länder ist. Warum mit Blick auf diese Ausführungen in der Vereinbarung, die auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mithin die Fachaufsicht des Beklagten, unterschrieben hat, nicht von einer öffentlichen Aufgabe auszugehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der öffentliche Charakter der Aufgabenwahrnehmung ergibt sich auch aus der Vereinbarung über die Beschaffung von Leistungen der Markt- und Preisberichterstattung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den 16 Bundesländern vom Dezember 2009. Danach schließt der Bund im eigenen Namen und im Namen der Bundesländer Verträge mit Dritten – wie hier der Beigeladenen – zur Beschaffung und Aufbereitung von Agrarmarktdaten. Die Präambel dieser Vereinbarung verweist ebenso auf die Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission, die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben und die Bedeutung der Marktinformationen für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung und für die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. Für den öffentlich-rechtlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung spricht zudem die Finanzierung der Beschaffung der Agrarmarktdaten. Nach der oben genannten Vereinbarung tragen der Bund 60 % und die Bundesländer 40 % der Kosten (§ 3). Ausgehend vom Produktionswert der Landwirtschaft hat Mecklenburg-Vorpommern einen Anteil an den Vergütungen von 1,812 % zu leisten. Für die Jahre 2010 bis 2012 wurden die Kosten pro Jahr mit höchstens 3,0 Mio. Euro bestimmt (§ 3 Abs. 3). Auf Mecklenburg-Vorpommern konnten damit für die drei Jahre bis zu etwa 54.000 Euro/Jahr entfallen. Vor diesem Hintergrund ist es – neben dem Umstand der Beteiligung von Bund und allen Bundesländern und dem Ziel der Vereinbarung – nicht plausibel, dass nach dem Vorbringen des Beklagten mit den Agrarmarktdaten keine öffentlichen Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Es überzeugt nicht, dass der Beklagte mit der Bereitstellung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten ausschließlich privatwirtschaftliche Gründe verfolgt, ohne jeglichen Bezug zu öffentlichen Aufgaben. Das wäre gegebenenfalls noch plausibel, wenn der Beklagte Gewinne erzielen würde. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Zu der Beteiligung an der Vergütung des Dritten nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern kommen noch die Kosten für die Unterhaltung der MIO hinzu. Wie sich aus dem Anhang 2 der Vereinbarung zur Primärdatenerhebung ergibt, betragen die Kosten der MIO pro Land für 2022 etwa 34.500 Euro. Die Erträge aus der an die Beigeladene erfolgten Datenlieferung und Überlassung der Nutzungs- und Verbreitungsrechte sind dabei bereits berücksichtigt. Die Kostenanteile der Länder sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich – wohl entsprechend der Tariferhöhungen – gestiegen. Schon die Ursprungsvereinbarung zur Primärdatenerhebung sah eine jährliche Beteiligung pro Land von etwa 27.700 Euro vor. Zusammen, das heißt sowohl für die Unterhaltung der MIO als auch für die Beteiligung des Landes an der Beschaffung der Marktdaten durch Dritte, beauftragt durch den Bund, können sich die Kosten pro Jahr für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf etwa 90.000 Euro belaufen. Das lässt eine – von der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung vollkommen losgelöste – Übermittlung der Daten allein aus privatrechtlicher Verpflichtung noch unwahrscheinlicher erscheinen. Ein Privatunternehmen würde jedenfalls ein solches Verlustgeschäft, zumal auf Dauer, nicht übernehmen. Der Beklagte bzw. die bei ihm angesiedelte MIO erhebt die Agrarmarktdaten schließlich nicht nur für die Beigeladene. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich im Vertrag mit der Beigeladenen das Recht an den Daten und einen kostenfreien Zugang zu dem – ansonsten nur entgeltpflichtigen Mitgliedern offenstehenden – internen Bereich der Beigeladenen vorbehalten hat. Noch deutlicher wird der öffentlich-rechtliche Charakter der Aufgabenwahrnehmung dadurch, dass der Beklagte beziehungsweise die MIO einen Teil der erhobenen und aufbereiteten Daten 72 Stunden nach dem Berichtstag selbst auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Wozu der Beklagte das tun sollte, wenn nicht zur Wahrnehmung ihm obliegender öffentlicher Aufgaben, ist nicht ersichtlich. (3) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beklage auch eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG M-V, für die die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten. Denn der Beklagte nimmt – wie dargelegt – Verwaltungsaufgaben wahr. (4) Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang ist auch nicht ausgeschlossen. (a) Der Informationszugang ist nicht nach § 4 Abs. 4 IFG M-V ausgeschlossen. Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist nach dieser Bestimmung ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt. Ein Teil der Agrarmarktdaten wird zwar nach Ablauf von 72 Stunden nach der Bereitstellung an die Beigeladene auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht. Insoweit scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Informationszugang nach der Veröffentlichung aus. Allerdings begehrt die Klägerin vorliegend den Zugang zu den Agrarmarktdaten bereits vor Ablauf der 72 Stunden, mithin bevor die Agrarmarktdaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus wird nur ein Teil der Agrarmarktdaten auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht. (b) Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 5 Nr. 1 IFG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde. Diesbezüglich fehlt es an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten, inwieweit das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes oder den Beziehungen zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten könnte. Schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes sind von der Behörde auf einer durch Fakten begründeten Prognose darzulegen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14). Die Nachteile müssen schwerwiegend sein, weswegen höhere Anforderungen an die Begründung der Behörde zu stellen sind. Dabei muss das „Wohl des Landes“ ähnlich hohes Gewicht haben wie die anderen in § 5 Nr. 1 IFG M-V genannten Schutzgüter (vgl. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), IFG M-V mit Erläuterungen, S. 51 f.). Soweit an der MIO noch die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beteiligt sind, sind schwerwiegende Nachteile für die Beziehungen zu diesen Ländern durch den Informationszugang nicht ersichtlich und auch von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass die Beigeladene gegebenenfalls auf die Vertraulichkeit der Informationen vertraut hat, genügt für die Annahme schwerwiegender Nachteile nicht. Denn der Beklagte legt nicht hinreichend dar, ob und welche Nachteile aus der enttäuschten Vertraulichkeit entstehen könnten. Der Vortrag des Beklagten, im Falle des Informationszugangs bestehe die Gefahr, dass die Beigeladene in Zukunft von einer Zusammenarbeit Abstand nehme, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn der Vertrag zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen hat zum Gegenstand, dass die MIO die Agrarmarktdaten erhebt und nach Maßgabe der Beigeladenen an diese liefert. Für die Bereitstellung der Daten und das Nutzungs- und Verbreitungsrecht entrichtet die Beigeladene an die MIO jährlich etwa 80.000 Euro. Die aufbereiteten Daten stellt die Beigeladene Dritten gegen Entgelt zur Verfügung; dem Beklagten unentgeltlich. Die Daten werden ebenfalls für die Erfüllung des Vertrages zwischen der Beigeladenen und dem Bund verwendet. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beigeladene im Falle eines Informationszugangs an die Klägerin von dem Vertrag mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zurückziehen würde, zumal die Daten 72 Stunden nach Übermittlung an die Beigeladene ohnehin auf der Internetseite des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht werden. Selbst wenn die Beigeladene – was auch mit Blick auf die langjährige Zusammenarbeit mit dem Beklagten unwahrscheinlich erscheint – im Falle einer Offenlegung der gewünschten Informationen die Zusammenarbeit beenden würde, hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt, warum er zukünftig nicht ein anderes Agrarmarktinformationsunternehmen beauftragen könnte. Allein der Umstellungsaufwand, der mit der Zusammenarbeit mit einem neuen Agrarmarktinformationsunternehmen verbunden ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausschlussgrundes. Ungeachtet dessen ist es dem Beklagten und der Beigeladenen verwehrt, sich auf den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 IFG M-V zu berufen. Denn mit der Ausgestaltung des Verfahrens zur Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten hat der Beklagte die Beigeladene (zusammen mit dem Bund und den anderen Bundesländern) bewusst in Anspruch genommen. Allein aufgrund dieser Entscheidung wird die Beigeladene überhaupt für den Beklagten (sowie den Bund und die anderen Bundesländer) tätig und nur deswegen erhebt die MIO für die Beigeladene die Agrarmarktdaten und bereitet diese nach den Vorgaben der Beigeladenen auf. Es mag sein, dass eine solche Vorgehensweise mangels des beim Beklagten vorhandenen Knowhow und auch aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass trotz der Einschaltung der Beigeladenen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch den Beklagten (und die anderen Bundesländer sowie den Bund) erfolgt. Auf Schwierigkeiten in Bezug auf den Informationszugang, die sich aus der Einschaltung des privaten Dritten (hier: der Beigeladenen) ergeben, kann sich der Beklagte nicht berufen (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris). Gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V ist es Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes MV, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 1 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Exekutive durch die Einbindung von Dritten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihrer Verantwortung in Bezug auf den freien Informationszugang entziehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, juris Rn. 37 f.). Dabei ist es unerheblich, ob die Informationszugangsbeschränkung infolge der Einbindung von Dritten bewusst oder unbewusst erfolgt. Hätte der Beklagte die Beigeladene nicht hinzugezogen, weil er den erforderlichen Sachverstand selbst vorgehalten hätte, wäre er der Klägerin gegenüber ohne Weiteres zur Informationsgewährung verpflichtet gewesen. Ausschlussgründe hätten nicht vorgelegen. Ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen auf eine Vertraulichkeit ist insoweit nicht schutzwürdig. (c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 5 Nr. 3 IFG M-V ausgeschlossen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist. Zwar unterliegen die übrigen – an der Schaffung der MIO beteiligten – Bundesländer nicht dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Allerdings begehrt die Klägerin keine Agrarmarktdaten der anderen beteiligten Bundesländer, sondern nur solche des Beklagten. Indem die MIO die Daten direkt bei den beteiligten Unternehmen der anderen Bundesländer erhebt, handelt es sich um Daten der beim Beklagten angesiedelten MIO. Die Daten wurden nicht von den anderen Bundesländern an die MIO übermittelt. Im Übrigen sind an die Darlegung in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 IFG M-V aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten durch die an der MIO beteiligten Länder unter gemeinsamer Einbindung der Beigeladenen mit Blick auf den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes M-V (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V) höhere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris), denen der Beklagte nicht gerecht geworden ist. So handelt es sich bei der Beigeladenen, die die Formulare bereitstellt und Vorgaben für die Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten macht, schon nicht um eine Behörde im Sinne des § 5 Nr. 3 IFG M-V, das heißt nicht um eine Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil § 5 Nr. 3 IFG M-V sich nur auf Informationen bezieht, die eine Behörde aus Mecklenburg-Vorpommern von einer Behörde des Bundes und der anderen Bundesländer erhalten hat (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 14), die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz M-V unterliegt. Bei den anderen an der MIO beteiligten Ländern beziehungsweise den dort zuständigen Behörden handelt es sich zwar um Behörden anderer Bundesländer, die nicht dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unterfallen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die MIO die von der Klägerin begehrten Daten von den anderen Bundesländern erhalten hat. Vielmehr hat die MIO die Daten vor allem bei den beteiligten Betrieben erhoben und entsprechend der Vorgaben der Beigeladenen aufbereitet. (d) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch ein Ausschluss nach § 6 Abs. 4 IFG M-V zu verneinen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. Diese Regelung dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst. Dazu gehört etwa die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungen vollzieht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Agrarmarktdaten dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Insbesondere hat der Beklagte nichts Substantiiertes dafür vorgetragen. Vielmehr wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Offenlegung vorrangig die Beigeladene treffe. Die Befürchtung des Beklagten, dass die Beigeladene die Zusammenarbeit im Falle eines Informationszugangs beenden würde und dadurch der benötigte externe Sachverstand wegfallen würde, trägt schon aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung betroffen sein soll. (e) Dem Anspruch der Klägerin steht auch § 6 Abs. 6 IFG M-V nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Die Norm stellt auf konkrete – andauernde – behördliche Maßnahmen ab (vgl. LfDI, Erläuterungen zum IFG M-F, S. 62), deren Erfolg durch den Informationszugang gefährdet sein muss. Die Regelung ist eng auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen vor allem noch nicht endgezeichnete Schriftstücke nicht in die Öffentlichkeit gelangen, ebenso noch nicht vollständige bzw. genügend verifizierte Schriftstücke (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15). Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 IFG M-V schützt im Wesentlichen – wie § 6 IFG M-V generell – den behördlichen Entscheidungsprozess. Nicht geschützt sind die Ergebnisse des Verwaltungshandelns. In diesem Licht ist auch der letzte Halbsatz von § 6 Abs. 6 IFG M-V zu verstehen, der sich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde bezieht. Für einen Ausschluss nach § 6 Abs. 6 IFG M-V muss zu befürchten sein, dass durch das Bekanntwerden der Information sowohl der Erfolg behördlicher Maßnahmen (…) gefährdet oder vereitelt als auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Obgleich der Landesgesetzgeber in der Begründung hinsichtlich des letzten Halbsatzes von einem Auffangtatbestand spricht, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass die Voraussetzungen (Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet oder vereitelt einerseits und erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben andererseits) kumulativ vorliegen müssen. Anders als etwa der Landesgesetzgeber in Berlin in § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin hat der hiesige Landesgesetzgeber statt eines „oder“ ein „sowie“ verwendet, was so viel heißt wie „und“. In § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin heißt es: Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist (Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es bei § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz IFG M-V nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die inhaltliche Offenlegung der Information an („Ob“ des Bekanntwerdens der Information). Vielmehr ist die Befürchtung maßgeblich, ob die Behörde durch die verwaltungsseitige Umsetzung der Informationsgewährung in ihrer Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt wird („Wie“ der Bekanntgabe). So darf die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen die Verwaltung nicht über Gebühr beeinträchtigen. Ein normaler, bei jeder Bearbeitung eines Vorganges auftretender Aufwand, rechtfertigt den Ausschluss des Informationszugangs allerdings nicht (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 15; Nr. 1.4.2.4 der VV). Eine solche Auslegung steht im Einklang mit den anderen Ausschlusstatbeständen in § 6 IFG M-V, bei denen der Entscheidungsprozess und konkrete Maßnahmen – im laufenden Geschäft – geschützt werden und nicht auf eine Gefährdung der zukünftigen Aufgabenerfüllung an sich Bezug genommen ist. Eine solche Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Der Landesgesetzgeber hat den mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwand nicht „zufällig“ berücksichtigt, wie sich auch in § 11 Abs. 2 IFG M-V zeigt. Danach kann die Frist zur Bescheidung eines Antrages verlängert werden, soweit Umfang und Komplexität der begehrten Information dies rechtfertigen. Noch deutlicher kommt die Erheblichkeit des mit der Bekanntgabe der Informationen verbundenen Verwaltungsaufwandes bei § 11 Abs. 3 IFG M-V zum Ausdruck. Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist danach dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Nach § 7 Nr. 4 IFG M-V wird ebenfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand berücksichtigt (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 –, juris). Im Ergebnis kann weder festgestellt werden, dass zu befürchten ist, dass das „Wie“ der Bekanntgabe der Informationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Beklagten führt, noch, dass zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Information der Erfolg einer – konkreten – behördlichen Maßnahme gefährdet oder vereitelt werden könnte. (f) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG M-V entgegen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass geistiges Eigentum der Beigeladenen betroffen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen bleibt die MIO für die erhobenen Daten deren Rechteinhaber. Der Beigeladenen wird lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Soweit geltend gemacht wird, der gesamte Prozess der Plausibilisierung und Qualitätssicherung bereits im Erhebungsverfahren sei ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, ist dies unerheblich, weil die von dem Beklagten an die Beigeladene übermittelten Daten, zu denen die Klägerin Zugang – zwecks Weiterverwendung – begehrt, nur das Ergebnis dieses Prozesses wären, während der Prozess als solcher gerade nicht übermittelt wird. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene der MIO Excel-Meldeformulare und Tabellenübersichten für die Erhebung der Daten zur Verfügung stellt. Der Beklagte und die Beigeladene haben nur pauschal geltend gemacht, die Vorgaben der Beigeladenen hinsichtlich der Excel-Meldeformulare und der Tabellenübersichten unterfielen dem Urheberrechtsschutz. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht, weil die von der MIO erhobenen Agrarmarktdaten 72 Stunden nach Übermittlung an die Beigeladene ohnehin von der MIO veröffentlicht werden. Dann würden – unterstellt – urheberrechtliche Werke ohnehin veröffentlicht werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen). Dann hätte insbesondere auch die Klägerin als Konkurrenzunternehmen Zugang zu den entsprechend der Vorgaben der Beigeladenen erhobenen Agrarmarktdaten. Warum die Daten beziehungsweise die diesen zu Grunde liegenden Excel-Meldeformulare und Tabellenübersichten in den ersten 72 Stunden ab dem Berichtstag urheberrechtlich geschützt sein sollen, nach Ablauf der 72 Stunden aber nicht mehr, erschließt sich nicht. Gegen einen urheberrechtlichen Schutz spricht auch, dass jedenfalls die Meldeformulare auch den berichtenden Unternehmen – wie auch eine Zusammenfassung der erhobenen Daten – zur Verfügung gestellt werden. Nicht ersichtlich ist, dass diese insoweit der Verschwiegenheit unterliegen. Darüber hinaus steht die Beigeladene hinsichtlich des Informationsbegehrens der Klägerin – wegen der Einbeziehung in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben – einer informationspflichtigen Behörde gleich (vgl. Rechtsgedanke des § 3 Abs. 3 IFG M-V). Da es sich insoweit nicht um Urheberrechte außenstehender Dritter handelt, ist es dem Beklagten versagt, Informationszugangsansprüchen ein etwaiges bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht entgegenzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Im Ergebnis gilt dasselbe für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, juris Rn. 87). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 38). Danach kann nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Daten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten oder jedenfalls ihre Offenlegung Rückschlüsse darauf zuließen. Es fehlen konkrete Darlegungen dazu, in welchen Dokumenten entsprechende Informationen enthalten sein sollen. Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 62). Wenn die streitigen Dokumente tatsächlich Informationen in dem von der Beigeladenen dargestellten, ihre Geheimhaltung erfordernden Sinne enthielten, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, die Informationen zu kennzeichnen, die die exklusive Prüfungs- und Bewertungsmethodik der Beigeladenen widerspiegeln oder jedenfalls für einen hinreichend sachkundigen Betrachter Rückschlüsse darauf zulassen. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien ausreichen, ohne dass die dahinterstehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34/18 –, juris Rn. 63). Der Umstand, dass die Daten auch privat verwertbar sind und verwertet werden, steht der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen. Das führt nicht dazu, dass der Beklagte mit der Bereitstellung der Agrarmarktdaten wie eine Privatperson handelt und rechtlich auch so zu behandeln wäre. Er hat dabei nicht die Stellung eines Privateigentümers, der über seine Güter nach Gutdünken verfahren kann. Die Eigenschaft der Agrarmarktdaten als „öffentliches Gut“ hat vielmehr zur Folge, dass der Staat bei der Frage, unter welchen Bedingungen er dieses zum privaten Nutzen zugänglich machen darf, verfassungsrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Die Regeln der Zulassung müssen öffentlich und transparent sein. Diese Öffentlichkeit folgt aus dem Demokratieprinzip, wonach staatliches Handeln grundsätzlich transparent sein muss und nur im Ausnahmefall und nur aufgrund überragend wichtiger öffentlicher Belange wie etwa der öffentlichen Sicherheit, der Geheimhaltung unterliegen darf (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2013 – 7 K 3199/12.F –, juris Rn. 30 f. zu Geodaten). Dem stehen auch die geschäftlichen Interessen des Privaten nicht entgegen. Es kann kein Interesse daran geben, die Bedingungen zu verbergen, unter denen eine Behörde dem betroffenen Privaten – hier der Beigeladenen – Zugang zu öffentlichen Gütern verschafft. Eine Offenlegung dieser Information kann den Betroffenen weder gegenüber seinen Konkurrenten benachteiligen, noch kann sie den Konkurrenten einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil verschaffen. Denn die Bedingungen des Zugangs zu öffentlichen Gütern müssen ohnehin für alle gleich gestaltet sein. Es muss daher jedem Privaten klar sein, dass er den Zugang zu öffentlichen Gütern nur unter Bedingungen erlangen kann, die öffentlich und transparent sind. Sofern er dies mit seinen wirtschaftlichen Interessen nicht vereinbaren kann und deshalb nicht hinnehmen will, muss er ein Geschäftsmodell wählen, das auf die Nutzung öffentlicher Güter verzichtet (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2013 – 7 K 3199/12.F –, juris Rn. 34 zu Geodaten). Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen überzeugt der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch deshalb nicht, weil die Beigeladene die Agrarmarktdaten ihren Mitgliedern gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Damit würden – unterstellte – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse spätestens dann bekanntgegeben werden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Mitglieder der Beigeladenen hierfür ein Entgelt zu zahlen haben. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben vorgetragen, dass die Beigeladene ihren Mitgliedern die Agrarmarktdaten in anderer Form bereitstellt, das heißt so, dass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Selbst wenn das der Fall wäre, sind keine Gründe ersichtlich, warum der Klägerin nicht ebenfalls in dieser Form (ohne Entgelt) Zugang zu den Agrarmarktdaten gewährt werden können sollte. (g) Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auch nicht nach § 8 Satz 2 IFG M-V ausgeschlossen. Danach gilt Satz 1 unter anderem auch für das Land bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Vielmehr handelt es sich dabei – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – um eine öffentliche Aufgabe. Die Vorschrift des § 8 IFG M-V schützt aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur einen speziellen Teilbereich privater Belange (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 16). Außerdem ordnet § 8 Satz 2 IFG M-V für die genannten Behörden lediglich die Anwendung von Satz 1 an, mithin den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Solche sind in Bezug auf den Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. (4) Der Anspruch auf Informationszugang steht der Klägerin umgehend nach Abschluss der Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten durch die beim Beklagten angesiedelte MIO und damit zeitgleich mit der Beigeladenen zu. Das betrifft sowohl die Agrarmarktdaten, die von Seiten des Beklagten nicht veröffentlicht werden, als auch die Agrarmarktdaten, die der Beklagte 72 Stunden nach der Übermittlung an die Beigeladene auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V. Denn die Norm betrifft lediglich die Bescheidung des Antrages, nicht aber den Zeitpunkt der Zugangsgewährung. Aus ihr kann aber auch nicht geschlossen werden, dass der Klägerin die Daten nicht sofort zur Verfügung gestellt werden. Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V regelt nur die Höchstdauer der zeitlichen Bearbeitung für die Bescheidung des Antrages. Im Übrigen besteht hier die Besonderheit, dass die Klägerin den dauerhaften Zugang zu Agrarmarktdaten begehrt. Die Erhebung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten durch die beim Beklagten angesiedelte MIO erfolgt kontinuierlich. Mit Blick auf die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedarf es im Falle der Verpflichtung des Beklagten im Sinne des Klageantrages zu 1. keines weiteren Antrags auf Informationszugang. Soweit die wesentlichen Umstände gleichbleiben, hat der Beklagte der Klägerin in Zukunft Zugang zu den Agrarmarktdaten entsprechend der Entscheidung des Senats zu gewähren. Der Anspruch auf eine – im Verhältnis zur Beigeladenen – zeitgleiche Bereitstellung der Agrarmarktdaten ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V besteht ein Anspruch auf Zugang zu den in den Behörden vorhandenen Informationen (Hervorhebung durch den Senat). Der Anspruch entsteht mithin mit der Existenz der Informationen bei der Behörde. Lediglich dann, wenn etwas Anderes im Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bestimmt ist, gilt der Grundsatz des freien Informationszugangs nicht. § 12 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V zeigt, dass sich der Gesetzgeber des Bedürfnisses einer zeitlichen Verzögerung des Informationszugangs bewusst war. Danach ist im Falle einer Antragsablehnung mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Gründe für einen zeitlich verzögerten Informationszugang hat der Landesgesetzgeber in den §§ 5, 6 IFG M-V geregelt. Danach kann der Informationszugang unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung sowie zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses in zeitlicher Hinsicht hinausgeschoben werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stehen dem sofortigen Informationszugang keine Ausschlussgründe entgegen und es gilt der Grundsatz des freien Informationszugangs gemäß § 1 Abs. 1 IFG M-V. Eine andere Betrachtungsweise würde dem Umstand, dass vorliegend kein Ausschlussgrund gegebenen ist, in unzulässiger Weise zuwiderlaufen. Der Umstand, dass der Ausschlussgrund des § 6 IFG M-V restriktiv auszulegen ist (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris; LT-Drs. 4/2117, S. 15), spricht ebenfalls dagegen, den Grundsatz des freien Informationszugangs durch einen ungeschriebenen Ausschlussgrund in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Der Landesgesetzgeber hat bei Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes erkannt, dass sich die Informationsgesellschaft stetig und rasant entwickelt und der öffentliche Sektor der größte Informationsbesitzer ist, wobei in vielen Bereichen ein staatliches Wissens- und Informationsmonopol besteht. Der Landesgesetzgeber wollte den Bürgern mit dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern einen Informationszugang einräumen, der es ihnen ermöglicht, sich hinreichend über wichtige Themen zu informieren, um dadurch ihr Recht auf Teilhabe auszuüben. Die Informationen sollen „jederzeit bürgerfreundlich verfügbar sein“. Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes sollen einen „raschen und kostengünstigen Zugang zu Informationen ohne unnötigen Streit“ ermöglichen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 1 f.). (5) Der Verpflichtung des Beklagten zur Informationszugangsgewährung steht auch nicht § 9 Abs. 1 IFG M-V entgegen. Danach gibt die Behörde in den Fällen der §§ 7 und 8 einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (vgl. zum Drittbeteiligungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom 10. September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 32). Vorliegend sind zwar Belange der Beigeladenen betroffen. Dem Verwaltungsvorgang ist auch ein förmliches Drittbeteiligungsverfahren nicht zu entnehmen. Allerdings ist ein (weiteres) Drittbeteiligungsverfahren in Bezug auf die Beigeladene entbehrlich. Ausweislich der E-Mail vom 10. Juni 2011 (Bl. 6 BA 1) ist eine Rücksprache mit der Beigeladenen in Bezug auf die Veröffentlichung durch die Klägerin erfolgt. Denn diese hat auf ihr alleiniges Nutzungsrecht hingewiesen. Außerdem hat die Beigeladene bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit E-Mail vom 23. bzw. 27. Mai 2014 (Bl. 39, 40 BA 1) gegenüber dem Beklagten im Sinne der Erarbeitung einer gemeinsamen Gegenposition gegenüber der Klägerin Stellung genommen. Im Übrigen ist die Beigeladene Beteiligte in diesem Verfahren und hatte hinreichend Gelegenheit, ihre Belange darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens reine Förmelei, ohne dass ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. b) Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Denn der Bescheid vom 24. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht sowohl nach dem im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Informationsweiterverwendungsgesetz in der vom 19. Dezember 2006 bis zum 16. Juli 2015 geltenden Fassung (1) als auch nach dem seit dem 24. Juli 2021 geltenden Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (2) ein Anspruch auf Nutzung der Agrarmarktdaten zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden, zu. (1) Die Klägerin hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG in der vom 19. Dezember 2006 bis zum 16. Juli 2015 geltenden Fassung einen Anspruch auf Nutzung der Agrarmarktdaten zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG ist jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. (a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG. Gemäß § 2 Nr. 5 IWG ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen Union und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat. Bei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um eine juristische Person; sie ist als Kommanditgesellschaft vielmehr eine Personenvereinigung. Gleichwohl ist unter § 2 Nr. 5 IWG auch eine Personenvereinigung zu fassen. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem in § 3 IWG verankerten Gleichbehandlungsanspruch alle Marktteilnehmer in der Europäischen Union gleichbehandeln (vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 15). Marktteilnehmer sind nicht nur private und juristische Personen, sondern auch Personenvereinigungen. Ein Unterschied zu den in § 2 Nr. 5 IWG genannten Personen, der die Herausnahme von Personenvereinigungen aus dem Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Für eine Gleichstellung mit privaten und juristischen Personen spricht auch, dass insbesondere Unternehmen durch das Informationsweiterverwendungsgesetz in die Lage versetzt werden sollten, das Potential der bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auszuschöpfen, um so zu Wirtschaftswachstum und zusätzlichen Arbeitsplätzen beizutragen (vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 1). Für eine weite Auslegung spricht schließlich der Umstand, dass die Legaldefinition zum Begriff der Person in der ab dem 17. Juli 2015 geltenden Fassung gestrichen wurde. Bei den Agrarmarktdaten handelt es sich um Informationen im Sinne des § 2 Nr. 2 IWG, weil es sich um Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung handelt. Der Rechtsträger des Beklagten ist auch eine öffentliche Stelle bzw. eine Gebietskörperschaft (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a IWG). (b) Die Anwendung des Informationsweiterverwendungsgesetzes ist nicht ausgeschlossen. (aa) Die Klägerin hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG ein Zugangsrecht zu den Agrarmarktdaten. Hinsichtlich der vom Beklagten 72 Stunden nach dem Berichtstag veröffentlichen Agrarmarktdaten besteht bereits aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit ein Zugangsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2016 – 7 C 12.14 –, juris Rn. 8 und 10 ff.). Das Informationsweiterverwendungsgesetz soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern. Dieses Förderungsziel kann aber auch und gerade durch die Weiterverwendung derjenigen Daten erreicht werden, die die öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht, wodurch deren wirtschaftliche Nutzung angestoßen und ermöglicht wird. Die Pflicht, die bereits veröffentlichten Agrarmarkdaten der Klägerin im Anschluss an die Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, dient dazu, eine effektive Nutzung der Informationen in Gestalt der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2016 – 7 C 12.14 –, juris Rn. 16 und 22). (bb) Bei den Agrarmarktdaten handelt es sich zudem um Informationen, deren Erstellung unter die öffentlichen Aufgaben der beim Beklagten angesiedelten MIO fällt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG). Soweit die Beigeladene vorträgt, dass im Falle einer Übermittlung und anschließenden Nutzung durch die Beigeladene in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe keine Weiterverwendung vorliege, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Insoweit verkennt die Beigeladene die doppelte Verneinung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG. Maßgebend für die Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG sind insoweit die Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABlEU vom 31.12.2003 Nr. L 345/90). Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie „1:1“ (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a RL 2003/98/EG liegt ein „öffentlicher Auftrag“ vor, wenn ein Gesetz oder eine andere verbindliche Rechtsvorschrift die Bereitstellung von Dokumenten (im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 3 RL 2003/98/EG) festlegt oder – bei Fehlen derartiger Vorschriften – eine allgemeine Verwaltungspraxis entsprechend verfährt. Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgabe aufgegriffen, den Terminus „öffentlicher Auftrag“ zwecks Vermeidung von Missverständnissen mit dem Vergaberecht mit dem Begriff „öffentliche Aufgaben“ übersetzt und diese Voraussetzung als gegeben anerkannt, wenn entweder eine spezialgesetzliche Verpflichtung besteht oder sich der Staat der Angelegenheit annimmt und diese durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 57). Danach ergibt sich der öffentliche Charakter abgesehen von den Ausführungen zum Zugangsanspruch jedenfalls daraus, dass sich der Beklagte der Angelegenheit – hier: Beschaffung und Aufbereitung von Agrarmarktdaten – angenommen und diese (auch) durch Eigeninitiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht hat. Jedenfalls seit 2009 wird der Beklagte (sowie die anderen Bundesländer und der Bund) entsprechend der aufgezeigten Verträge und Vereinbarungen tätig. Die Freistellung vom Informationsweiterverwendungsgesetz ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorliegend Personalkosten oder Betriebskosten aus dem öffentlichen Haushalt beglichen werden. Wie bereits dargelegt, gleicht die von der Beigeladenen gezahlte Vergütung für die Erhebung und Bereitstellung der Agrarmarktdaten sowie die Einräumung des Nutzungs- und Verarbeitungsrechts die Kosten für die Datenerfassung durch die beim Beklagten angesiedelte MIO nicht aus. Nach Abzug der Vergütung verblieben 2022 Kosten in Höhe von 172.238,62 Euro, für jedes an der MIO beteiligte Land mithin 34.447,72 Euro. Die „Veredelung“ von zuvor im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten (Roh-)Informationen vermag daran nichts zu ändern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 58). (cc) Bei den Agrarmarktinformationen handelt es sich auch nicht um Informationen, die vom Urheberrecht Dritter erfasst werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 IWG). Rechtsdogmatisch gesehen ist diese Gesetzesbestimmung ungenau, weil Schutzgegenstand des Urheberrechts Werke (§ 2 und § 4 UrhG) und Leistungen (§§ 87a ff. UrhG) sind, nicht aber „Informationen“. Sinnvollerweise ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG so zu verstehen, dass das Gesetz dann nicht anwendbar ist, wenn eine „Aufzeichnung“ (§ 2 Nr. 2 IWG) urheberrechtlich als „Werk“ (§ 2 bzw. § 4 UrhG) oder als „Datenbank“ (§ 87a Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren ist und urheberrechtlich geschützt wird. Der Verweis auf das Urheberrecht schließt auch diejenigen urheberrechtlichen Bestimmungen ein, die bestimmten Werken den Urheberrechtsschutz versagen. Dazu gehört § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 UrhG, die die sog. Gemeinfreiheit amtlicher Werke statuiert. Für das Zusammenwirken von Informationsweiterverwendungsgesetz und Urheberrechtsgesetz bedeutet dies: „Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke i. S. v. § 5 UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden.“. Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung, wenn ein Fall des § 5 Abs. 2 UrhG zu bejahen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 36 f.). Danach gilt hinsichtlich der Agrarmarktdaten, die der Beklagte 72 Stunden nach dem Berichtstag auf seiner Internetseite veröffentlicht, kein urheberrechtlicher Schutz. Zur Auslegung des § 5 UrhG besteht im Übrigen im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass es sich weder bei Absatz 1 noch bei Absatz 2 um eine abschließende Aufzählung handelt. Außerdem ist geklärt, dass die Gesetzesbegriffe des § 5 Abs. 1 UrhG nicht etwa prozessrechtlich oder verwaltungsrechtlich, sondern urheberrechtlich entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen sind. Die Bestimmung zielt auf die Herstellung von Publizität, was als „ein Gemeinwohlziel von hohem Rang“ zu qualifizieren ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 39). Handeln die Mitarbeiter der MIO in amtlicher Funktion, sind die Agrarmarktdaten „amtliche Werke“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und damit gemeinfrei. Für die Amtlichkeit ist ausreichend, dass „das Werk von einem Bediensteten des Amtes geschaffen ist“. Dies ist anhand einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände zu ermitteln (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 45 f. zur Dokumentation von Leitsätzen m. w. N.). (dd) Bei den Agrarmarktdaten handelt es sich auch nicht um Informationen, die von verwandten Schutzrechten Dritter erfasst werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 IWG). Insbesondere greifen die §§ 87a ff. UrhG nicht durch. Jene Vorschriften zielen – unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz für Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) – auf einen Investitionsschutz zu Gunsten des Datenbankherstellers im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG. Das Schutzrecht des Datenbankherstellers steht daher – wie andere „verwandte Schutzrechte“ – neben dem Urheberrecht an einem Datenbankwerk und kann als sui generis-Schutz für die unternehmerische Leistung (Investitionsaufwand) selbstständig geltend gemacht werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 48). Verwandte Schutzrechte der Beigeladenen sind hinsichtlich der Agrarmarktdaten, die der Beklagte 72 Stunden nach dem Berichtstag auf seiner Internetseite veröffentlicht, nicht gegeben. Der Beklagte und die Beigeladene berufen sich auf den Schutz der Beigeladenen als Datenbankherstellerin. Das Endprodukt, welches der Beigeladenen übermittelt werde, bestehe aus einer nach Themen und Schwerpunkten geordneten Zusammenstellung von methodisch aufbereiteten Datensätzen, die unter den Schutz von §§ 87a ff. UrhG fielen. Voraussetzung für das Leistungsschutzrecht der Beigeladenen als Datenbankherstellerin ist jedoch, dass § 5 UrhG, der Geltung nicht nur für Werke im Sinne der §§ 2 und 4 UrhG, sondern auch für „verwandte Schutzrechte“ beansprucht, im Rahmen der §§ 87a ff. UrhG nicht zur Anwendung kommt. Insoweit ist § 5 UrhG auf „amtliche Datenbanken“ entsprechend anzuwenden, weil andernfalls eine planwidrige Regelungslücke entstünde und für eine unterschiedliche Behandlung des urheberrechtlichen Schutzes eines Datenbankwerks einerseits („Schöpferprinzip“) und des sui generis-Schutzes des Datenbankwerks andererseits („Investitionsschutz“) kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der §§ 87a ff. UrhG, die auf einen „Gleichklang zwischen Urheber- und neuem Leistungsschutzrecht“ verweist. Dann muss das erst recht für die Gemeinfreiheit amtlicher Werke gelten. Ohne die analoge Anwendung des § 5 UrhG käme das etwas merkwürdig anmutende Ergebnis zustande, dass der an sich weniger starke und im Wesentlichen nur eine Investition schützende Datenbankschutz gemäß §§ 87a ff. UrhG stärker wirkte als das eine geistige Schöpfung schützende Urheberrecht an Datenbankwerken gemäß § 4 Abs. 2 UrhG (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 49 m. w. N.). Auch in Bezug auf die Agrarmarktdaten, die der Beklagte nicht veröffentlicht, sondern der Beigeladenen lediglich übermittelt, können sich der Beklagte und die Beigeladene nicht auf verwandte Schutzrechte berufen. Die Informationen, die die Klägerin begehrt, sind solche der Beklagten, nicht der Beigeladenen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages mit der Beigeladenen). Die Klägerin verlangt auch keinen Zugriff auf Datenbanken der Beigeladenen. Dem Beklagten steht es frei, der Klägerin die begehrten Agrarmarktdaten ohne Offenlegung der Datenbank zur Verfügung zu stellen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Formate der Agrarmarktdaten von den Mitarbeitern der MIO nach Vorgaben der Beigeladenen aufbereitet werden und die Klägerin daher an – aus der Sicht dieser beiden Beteiligten – „unerwünschte“ Informationen gelangen könnte, ist der zwischen ihnen eingegangenen Arbeitsteilung geschuldet. Diese Arbeitsteilung ist Ausfluss der von Bund, den Bundesländern und der Beigeladenen gewählten Konstruktion zur Beschaffung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten. Die an der Konstruktion beteiligten Akteure waren nicht zu dieser konkreten Vorgehensweise gezwungen. Rechtlich sind der Beklagte und die Beigeladene nicht gehindert, auf die Herausgabe der Erhebungssoftware an die MIO zu verzichten und die Aufbereitung der Agrarmarktdaten von entsprechend geschulten Mitarbeitern der Beigeladenen durchführen zu lassen. Dann könnte sich die Beigeladene auf den Schutz der §§ 87a ff. UrhG berufen, falls Zugriff auf ihre Datenbanken begehrt würde. Auf der anderen Seite besteht rechtlich die Alternative, dass der Beklagte (sowie die anderen Bundesländer und der Bund) die mit der Marktberichterstattung verbundenen Aufgaben selbst durchführt. Allein der Umstand, dass beim Bund und bei den Ländern die hierfür erforderliche (personelle) Expertise (aktuell) nicht vorhanden sein mag, steht der rechtlichen Möglichkeit der alternativen Marktberichterstattung ohne Beteiligung der Beigeladenen nicht im Wege. In einem solchen Fall käme § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG von vornherein nicht zum Tragen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sind nur solche Informationen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes ausgenommen, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte „Dritter“ bestehen; dagegen sind Informationen öffentlicher Stellen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch dann erfasst, wenn ihnen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts zukommt oder ein verwandtes Schutzrecht zusteht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 51 f.). Demnach eröffnet überhaupt erst die gewählte Konstruktion einen Blick auf den Datenbankschutz der Beigeladenen nach §§ 87a ff. UrhG. Dieser Schutz kann aber schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die Beigeladene im Verhältnis zum Beklagten als Verwaltungshelfer fungiert. Auf den ersten Blick hat zwar die Beigeladene das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise dieses den Beklagten mit der Erhebung und Aufbereitung von Agrarmarktdaten beauftragt (§ 1 Abs. 3 des Vertrages mit der Beigeladenen). Die Beigeladene entrichtet für die Datenerhebung, Bereitstellung sowie die Nutzungs- und Verbreitungsrechte auch eine Vergütung. Gleichwohl wird die Beigeladene für den Beklagten (sowie die anderen Bundesländer und den Bund) tätig. Denn insoweit ist sowohl die Vereinbarung zwischen den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung als auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über die Beschaffung von Leistungen der Markt- und Preisberichterstattung und die – dem Senat nicht vorliegende – Vereinbarung zwischen dem Bund und der Beigeladenen in Umsetzung der vorstehenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern zu berücksichtigen. Daraus wird – auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum Anspruch auf Informationszugang – deutlich, dass die Beigeladene vom Bund und den Bundesländern zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe als Verwaltungshelfer herangezogen wird. Eine andere Beurteilung vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Beigeladene vorliegend formal eine Vergütung für die Bereitstellung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten an den Beklagten entrichtet. In der Summe sind die Aufwendungen für die – nur für die Beigeladene tätige – MIO deutlich höher als die Vergütung durch die Beigeladene. Dies belegt, dass die MIO und damit auch der Beklagte ein ureigenes Interesse an den Daten haben. Dem Bund und den Bundesländern gehen die von Dritten – hier der Beigeladenen – beschafften und aufbereiteten Agrarmarktdaten letztlich zu (vgl. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern). Im Falle der Einschaltung eines Privatrechtssubjekts im Rahmen der funktionalen Privatisierung einer öffentlichen Aufgabe bleibt die Gewährleistungsverantwortung beim Hoheitsträger. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die MIO zum Teil speziell mit Blick auf die Erhebung und erste Aufbereitung der Agrarmarktdaten für die bei der Beigeladenen vorgehaltenen Datenbanken ausgerichtet ist. Überlässt der für eine bestimmte Aufgabe pflichtige Hoheitsträger die Aufgabendurchführung einem Verwaltungshelfer, bleibt die eigene (Primär-)Verantwortung des Hoheitsträgers bestehen. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass die durch § 5 Abs. 2 UrhG begründete Gemeinfreiheit an den streitgegenständlichen Agrarmarktdaten nicht dadurch nach §§ 87a ff. UrhG entfallen kann, dass sich der Beklagte für die Marktberichterstattung und in diesem Zusammenhang für die Erhebung und Aufbereitung von Agrarmarktdaten eines privaten Dritten bedient. Dies gilt umso mehr, als die eingegangene Arbeitsteilung, wie gezeigt, auch in anderer Weise vorgenommen werden kann, die einen Konflikt mit §§ 87a ff. UrhG vermeidet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 53). Soweit zwischen diesen beiden Beteiligten eine Exklusivvereinbarung geschlossen wird, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG eine Evaluierung unterbleibt und infolgedessen auch nicht die Durchführung eines Vergabeverfahrens in Betracht gezogen wird, könnte durch die einmalige Herstellung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG zeitlich unbegrenzt eine Monopolstruktur verfestigt werden. Dass dies der Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsrechts zuwiderliefe, liegt auf der Hand. (c) Indem der Beklagte die Agrarmarktdaten an die Beigeladene übermittelt, liegt eine Weiterverwendung, mithin eine Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist, vor (§ 2 Nr. 3 IWG). Die Beigeladene stellt die Agrarmarktdaten auf dem internen Mitgliederbereich ihrer Internetseite gegen Entgelt zur Verfügung. Darin ist im Übrigen kein Widerspruch zu den vorstehenden Erwägungen zur Tätigkeit der Beigeladenen als Verwaltungshelferin zu sehen. Denn soweit die Beigeladene die Agrarmarktdaten vom Beklagten erhält, um diese sodann gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, verlässt sie den Bereich der Verwaltungshelfertätigkeit. Die Beigeladene nimmt insoweit eine Doppelrolle ein: Zwar liegt eine etwaige weitere Aufbereitung der Daten für die Erfüllung der gegenüber dem Bund bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen des öffentlichen Auftrags der Beigeladenen. Das trifft jedoch nicht auf die Bereitstellung der Agrarmarktdaten an ihre Mitglieder gegen Entgelt zu, mag dies auch mit Blick auf die Finanzierung der Marktberichterstattung ein Aspekt zwischen allen Beteiligten gewesen sein. Insoweit ändert sich der Zweck, einerseits der Zweck der Erhebung der Agrarmarktdaten und andererseits der Zweck der Anschlussnutzung durch die Beigeladene. Die Beigeladene erhält das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbefristete Nutzungsrecht und – mit Ausnahme der Daten der regionalen Marktberichterstattung, die von der MIO und den Ländern für dienstliche Zwecke genutzt werden – das auf die Vertragslaufzeit befristete alleinige Nutzungsrecht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen). Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls auch eine gewerbliche Nutzung der Agrarmarktdaten durch die Beigeladene außerhalb der Leistungen für den Beklagten (sowie die anderen Bundesländer und den Bund) vor. Das genügt für die Annahme einer Weiterverwendung, weil die gewerbliche Nutzung nicht nur ein Reflex, sondern ein Kernelement des Geschäftsmodells ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 61 ff., 69). (d) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht das vertraglich zugestandene Recht der Beigeladenen hinsichtlich der Weitergabe und des Verkaufs von Nutzungsrechten und auch nicht das vertraglich zugestandene alleinige Nutzungsrecht der Beigeladenen entgegen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 5 des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen). Zum einen bezieht sich das alleinige Nutzungsrecht nicht auf Daten der regionalen Marktberichterstattung, die von der MIO und den Ländern für dienstliche Zwecke genutzt werden. Zum anderen verstößt das ausschließliche Nutzungsrecht gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG. Danach dürfen Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen keine ausschließlichen Rechte gewähren. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Insbesondere haben der Beklagte und die Beigeladene insoweit nichts vorgetragen. Zwar liegt der Beschaffung und Aufbereitung der Agrarmarktdaten – wie bereits dargelegt – ein öffentliches Interesse zu Grunde. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht über die erforderliche Expertise verfügt, macht aber das Einräumen ausschließlicher Rechte zu Gunsten der Beigeladenen nicht erforderlich. Bei § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG. Daher ist die Ausnahme eng auszulegen, wobei dem Beklagten als öffentliche Stelle die Darlegungslast obliegt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Mai 2013 – 10 S 281/12 –, juris Rn. 78). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Privilegierung der Beigeladenen der Notwendigkeit entspringt, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu sichern. So könnte die Marktberichterstattung – sollte die Beigeladene in Zukunft hiervon Abstand nehmen – auch von einem anderen Anbieter erfolgen. Gegen eine Erforderlichkeit des ausschließlichen Rechts spricht auch, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte dem Evaluierungsgebot des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG nachkommt. (e) In der Rechtsfolge ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Informationen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 IWG zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Beigeladene zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden können, die es ermöglicht, die von dem jeweiligen Dritten verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Das in der Nutzung der Agrarmarktdaten liegende wirtschaftliche Potential kann die Klägerin für sich nur dann fruchtbar machen, wenn ihr die Informationen zeitgleich mit der Beigeladenen übermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2016 – 7 C 12.14 –, juris Rn. 23 zur unverzüglichen Übermittlung im Falle einer Weiterverwendung nach der Veröffentlichung der Daten). (2) Auch nach dem seit dem 24. Juli 2021 geltenden Datennutzungsgesetz hat die Klägerin nach Maßgabe von § 5 DNG einen Anspruch auf Nutzung der Agrarmarktdaten zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden; insoweit hat sich auch mit dem – das Informationsweiterverwendungsgesetz ablösenden – Datennutzungsgesetz nichts geändert. Gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des E-Gouverment-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2021, 2941, 2942) ist das IWG außer Kraft und das Datennutzungsgesetz am 23. Juli 2021 in Kraft getreten. (a) An der Verfassungskonformität des Datennutzungsgesetzes bestehen mit Blick auf den Vortrag der Beigeladenen keine durchgreifenden Bedenken. Die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Informationsweiterverwendungsgesetzes wird auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) gestützt (vgl. BR-Dr 358/06, S.19). Dies begegnet mit Blick auf den Binnenmarktbezug der Richtlinie 2003/98/EG keinen durchgreifenden Zweifeln. Das Informationsweiterverwendungsgesetz trifft in erster Linie Bestimmungen zur diskriminierungsfreien wirtschaftlichen Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors („Informationsmarkt”). Soweit es um die Informationsweiterverwendung zu nichtkommerziellen Zwecken geht, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Rechtsfigur des Sachzusammenhangs. Zu Art. 72 Abs. 2 GG legt die Gesetzesbegründung überzeugend dar, dass ein Bundesgesetz auch nach der strengen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist (vgl. zum Ganzen Schoch, Der Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes, NVwZ 2006, S. 875 zum IWG). (b) Der Nutzungs- bzw. Weiterverwendungsanspruch der Klägerin folgt aus § 5 DNG. Gemäß § 5 Abs. 1 DNG müssen die Bedingungen für die Datennutzung nichtdiskriminierend sein. Die Regelung entspricht § 3 Abs. 1 IWG i. d. F. v. 13. Dezember 2006 bzw. § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 3 IWG i. d. F. v. 8. Juli 2015 und begründet ein entsprechendes subjektives Recht auf Gleichbehandlung (vgl. Ludin, in: Hartl/Ludin/Werthschulte, DNG, § 5 Rn. 1) hinsichtlich der Datennutzung i. S. d. § 3 Nr. 4 DNG. Die Bedingungen der Datennutzung umfassen insbesondere Formate, Entgelte, Transparenz und Lizenzen (vgl. Ludin, in: Hartl/Ludin/Werthschulte, DNG, § 5 Rn. 5). Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder Unternehmen der Daseinsvorsorge, die ausschließliche Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind gemäß § 6 Abs. 1 DNG unzulässig. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum alleinigen Nutzungsrecht der Beigeladenen unter der Geltung des Informationsweiterverwendungsgesetzes entsprechend. Die gilt in gleicher Weise für die Ablehnung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 DNG, wonach die Regelung nach Absatz 1 nicht gilt, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Auch insoweit gilt zudem, dass das Evaluierungsgebot nach § 6 Abs. 2 Satz 2 DNG ebenfalls nicht beachtet ist. Gemäß § 9 DNG müssen öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen. Daten betreffend die Landwirtschaft, wie sie streitgegenständlich sind, erfüllen ohne Weiteres das Tatbestandsmerkmal der hochwertigen Datensätze (vgl. Ludin, in: Hartl/Ludin/Werthschulte, DNG, § 9 Rn. 1, 5). Hochwertige Datensätze sind in Erweiterung des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 DNG kostenlos verfügbar zu machen (vgl. Ludin, in: Hartl/Ludin/Werthschulte, DNG, § 9 Rn. 12). § 2 Abs. 5 DNG bestimmt, dass öffentliche Stellen sich im Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG berufen. Übermittelt daher der Beklagte der Beigeladenen als Verwaltungshelferin als Endprodukt eine nach Themen und Schwerpunkten geordnete Zusammenstellung von methodisch aufbereiteten Datensätzen und damit Datenbanken (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 87b Abs. 1 Satz1 UrhG), können sich beide nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG berufen. (c) Der Datennutzungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 2 Abs. 3 DNG ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) 1. Halbsatz DNG gilt das Datennutzungsgesetz nicht für Daten, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses besteht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich oder substantiiert dargetan. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) 2. Halbsatz DNG sind Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, insbesondere, soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht (aa) und soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht (bb). Der Schutz personenbezogener Daten ist soweit ersichtlich nicht berührt. Geschäftsgeheimnisse liegen mit Blick auf die veröffentlichten Daten offensichtlich nicht vor; dass dies für die nicht veröffentlichten Daten der Fall sein könnte, ist nicht substantiiert dargetan. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen steht nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Anspruch der Klägerin nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gleichfalls nicht entgegen. Da die MIO nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 10. Dezember 2009 Rechtsinhaber der erhobenen Daten ist und nicht die Beigeladene, liegen auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) DNG nicht vor, wonach das Datennutzungsgesetz ferner nicht für Daten gilt, die geistiges Eigentum Dritter betreffen. Gleiches gilt in Ansehung von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d) DNG, wonach das Datennutzungsgesetz ferner nicht für Daten gilt, deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt. Zu dieser Bestimmung bzw. zur Frage des öffentlichen Auftrags kann zunächst auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG 2006 verwiesen werden. Auch soweit im Unterschied zu dieser Vorschrift § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d) DNG allerdings ausdrücklich einen „durch Rechtsvorschrift“ festgelegten öffentlichen Auftrag verlangt, ergibt sich mit Blick auf diese Erwägungen nichts Anderes. Mit den erläuterten rechtlichen Grundlagen der Datenerhebung bzw. der vielfach von beteiligten öffentlichen Stellen in Bezug genommenen Datenlieferungs- bzw. Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission ist durch Rechtsvorschrift im Sinne der Vorschrift ein öffentlicher Auftrag festgelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, erscheint es dem Senat sachgerecht, ihr die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 6 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Klägerin begehrt vom Beklagten den im Verhältnis zur Beigeladenen zeitgleichen Zugang zu Agrarinformationen und die Möglichkeit ihrer kommerziellen Weiterverwendung. Die Klägerin ist ein unabhängiges Informationsdienstleistungsunternehmen im Agrarmarktsektor. Zu ihrem Geschäftsmodell zählt unter anderem die Veröffentlichung von aktuellen Agrarmarktdaten und Nachrichten auf der eigenen Homepage. Nach ihren Angaben zählen zu ihren wichtigsten Informationsquellen „die von den Bundesländern zur Steuerung der Agrarpolitik erhobenen Daten“, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden. Die Beigeladene ist ebenfalls ein privater Informationsdienstleister im Agrarsektor. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – das Absatzfondgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte und damit die Finanzierungsgrundlage der damaligen Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle – ZMP –, die bis zu ihrer Liquidation die Aufgaben einer unabhängigen Markt- und Preisberichterstattung wahrgenommen hatte, weggefallen war, erfolgte als Reaktion auf die veränderte Situation noch im Jahr 2009 die Gründung der Beigeladenen als „Nachfolgeorganisation“. Gesellschafter der Beigeladenen sind zahlreiche Verlagsunternehmen und Verbände, die im Bereich Agrar- bzw. Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft tätig sind. Das Geschäftsfeld der Beigeladenen umfasst die Bereitstellung neutraler, unabhängiger, nationaler und internationaler Agrarmarktinformationen unter anderem für die Wirtschaft, zahlreiche Interessenverbände und die Politik. Arbeitsschwerpunkte sind die Marktdatenerfassung, -auswertung und -analyse für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, die Marktanalyse für Betriebsmittel, Rohstoffe und Energie sowie spezielle Analysen für Produktgruppen, Branchenbereiche und Unternehmen. Sie erstellt für die unterschiedlichen Anforderungen ihrer Kunden über die gesamte Wertschöpfungskette „passgenau aufbereitete Markt- und Preisinformationen“. Die Beigeladene erhebt selbst keine Daten. Sie erhält die benötigten Informationen entweder aus öffentlichen und für jedermann zugänglichen Quellen oder von Zulieferern, wozu auch die bei dem Beklagten angesiedelte Marktinformationsstelle Ost – MIO – bzw. die Landwirtschaftskammern, Landesanstalten bzw. Landesbetriebe in den westlichen Bundesländern zählen. In einer Pressemitteilung vom 26. März 2009 äußerte sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Gründung der Beigeladenen dahingehend, dass mit der Gründung im Interesse aller Marktbeteiligten auch zukünftig eine neutrale und objektive Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland zu sichern sei. Bund und Länder müssten auch künftig über die Marktdaten verfügen, die zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben benötigt würden. Darüber hinaus seien Marktinformationen im Sinne der Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen von großer Bedeutung für die fachliche Arbeit der Marktbeobachtung und für die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. In dem Protokoll der Agrarministerkonferenz vom 27. März 2009 in Magdeburg, in der unter TOP 16 und 17 (S. 21 f.) die Zukunft der Markt- und Preisberichterstattung durch den Wegfall der ZMP und die Zuständigkeit von Bund und Ländern zur Fortführung von bisher der ZMP obliegenden Aufgaben, heißt es insoweit in einem entsprechenden Beschluss: „(…) 2. Die Agrarministerkonferenz hält allerdings auch in Zukunft eine unabhängige Markt- und Preisberichterstattung in der Land- und Ernährungswirtschaft für notwendig, die allen Marktbeteiligten sowie auch Politik und Verwaltung zur Verfügung steht. (…) 5. Bund und Länder müssen insbesondere sicherstellen, dass sie auch künftig über die Marktdaten verfügen, die zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben benötigt werden. (…) 8. Die Agrarministerkonferenz hält es im Zuge der Neuorganisation der Markt- und Preisberichterstattung für dringend angezeigt, auch eine tragfähige Nachfolgelösung für die bisher in die ZMP integrierte Marktberichtsstelle Ost zu finden. Die Agrarministerkonferenz bittet die Firma D., gemeinsam mit den betroffenen Ländern einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.“ Aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens des Bundes und auf der Grundlage einer zwischen Bund und Ländern im Dezember 2009 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung (vgl. BA B, „Vereinbarung über die Beschaffung von Leistungen der Markt- und Preisberichterstattung“ – nachfolgend: Vereinbarung) wurde die Beigeladene zudem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Erhebung von Agrarmarktdaten bzw. der Agrarmarktberichterstattung beauftragt, die – so die Pressemitteilung des Ministeriums – unter anderem für Meldepflichten des Bundes gegenüber der Europäischen Kommission benötigt würden; hinzu kämen Leistungen für die fachliche Arbeit und die Politikberatung in den Agraressorts. Die Finanzierung des Auftrags erfolgt zu 60 % aus Bundesmitteln und zu 40 % seitens der Länder. In der Präambel der Vereinbarung heißt es dazu unter anderem, laut Beschluss der Agrarministerkonferenz in Magdeburg vom 27. März 2009 hielten die Agrarminister von Bund und Ländern auch in Zukunft eine unabhängige Mark-Preisberichterstattung in der Land-und Ernährungswirtschaft für notwendig, die allen Marktbeteiligten sowie auch Politik und Verwaltung zur Verfügung stehe. Für die Zukunft müssten in der Markt- und Preisberichterstattung neue Wege gefunden werden, damit Bund und Länder ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen könnten. Im Interesse des Bürokratieabbaus bzw. der Vermeidung neuer Bürokratielasten sollten dazu vorrangig solche Wege verfolgt werden, die eine Datenbeschaffung ohne neue Melde- bzw. Auskunftspflichten für Unternehmen und somit ohne Bürokratiekosten (im Sinne des Standardkostenmodells) für Unternehmen ermöglichten. Für die Datenerhebung, insbesondere in den Fällen der Preismeldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach einer Reihe von Bestimmungen des EG-Marktordnungsrecht, seien nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes, die auch für die Durchführung von Gemeinschaftsrecht Anwendung finde, ganz überwiegend die Länder zuständig. Der Bund habe einen ausgeprägten Bedarf an der Beschaffung von Daten zum Lebensmittelmarkt auf Endverbraucherstufe. In der Vereinbarung finden sich im Übrigen u. a. folgende Regelungen: „§ 1 Ziele Bund und Länder beschaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam durch Vergabe von Aufträgen an Dritte a) Marktdaten zu Agrar- und Lebensmittelmärkten wie Preise und Vorratsmengen, insbesondere solche Daten, die zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen dienen, b) Marktinformationen (Analyse und Kommentierung von Marktentwicklungen) für die fachliche Arbeit und die Politikberatung in den Agrarressorts von Bund und Ländern. (…) § 2 Zusammenarbeit zur Informationsbeschaffung (1) Zur Beschaffung der Informationen nach § 1 schließt der Bund in Abstimmung mit den Ländern im eigenen Namen sowie im Namen der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze Verträge mit Dritten. Der Bund ist alleiniger Ansprechpartner für den Dritten. (…) § 3 Kosten, Finanzierung (…) (2) Von den vertraglich vereinbarten Vergütungen tragen der Bund 60 % und die Länder 40 %. … (…) (3) Für das Jahr 2009 werden Kosten von insgesamt maximal 1,5 Mio. € einschließlich Umsatzsteuer festgelegt, für die Jahre 2010-2012 Kosten von insgesamt maximal 3,0 Mio. Euro je Jahr einschließlich Umsatzsteuer. (…) § 5 Geltungsdauer und Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. (...)“ Da die fünf ostdeutschen Bundesländer nicht über entsprechende Erhebungsstellen verfügten, schlossen diese 2009 auf Betreiben des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine auf mehrere Jahre ausgelegte Verwaltungsvereinbarung und gründeten die MIO, die seither bei dem Beklagten angesiedelt ist. „Angesiedelt“ bedeutet nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dabei, dass die MIO auf der Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Landwirtschaftsministers aus dem damaligen sogenannten „Personalüberhang“ heraus mit drei Mitarbeiterinnen besetzt worden sei. In der Vereinbarung über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung (Primärdatenerhebung) vom 10. Dezember 2009, geschlossen zwischen den Ländern Brandenburg, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen auf der einen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern auf der anderen Seite, heißt es unter anderem: „Präambel Die ostdeutschen Bundesländer benötigen zur Erfüllung von Datenlieferungsverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der Europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen aus der Landwirtschaft. (...) Nach der Liquidation der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (ZMP) ist die primäre Datenerhebung und regionale Aggregierung der Preis- und Marktdaten neu zu organisieren. Diese wurde in den ostdeutschen Bundesländern bisher durch die ZMP-Berichtsstelle Ost erledigt, die ihre Arbeit ohne Leistung Nachfolge einstellen musste. (...) Um die primäre Datenerhebung als zusätzliche Aufgabe der Länder im Lichte der allgemeinen Sparzwänge der öffentlichen Haushalte und eines effektiven Personaleinsatzes erfüllen zu können, vereinbaren die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern eine kooperative Zusammenarbeit. Die Marktdaten werden für alle 5 Bundesländer aus Gründen der Vergleichbarkeit der Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland auf der Basis des Programms des Verbandes der Landwirtschaftskammern (VLK-Kammerprogramm) in erforderlicher Qualität und entsprechendem Umfang durch MV, und hier durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock (Marktinformationsstelle Ost), erhoben und dem Auftragnehmer von Bund und Ländern für die Beschaffung von Marktdaten und Marktinformationen (zentraler Dienstleister) geliefert. Die Marktinformationsstelle Ost strebt dazu die baldige Mitgliedschaft im Arbeitskreis Markt beim Verband der Landwirtschaftskammern an. § 1 Begriffsbestimmung (…) (3) Erhebung ist die Beschaffung und Speicherung der Marktdaten. Hierzu gehört auch: - die schriftliche Aufforderung gegenüber den Meldebetrieben, die jeweiligen Marktdaten auf den Meldeformularen zur Verfügung zu stellen, sowie gegebenenfalls erforderliche Erinnerungen und Nachbesserungen, - die Aggregierung der in den Meldeformularen enthaltenen Daten in Tabellen. (4) Übermitteln ist die termingerechte elektronische Bekanntgabe der aggregierten Daten an den zentralen Dienstleister und an die Länder. § 2 Auftrag und Vollmacht (1) Die Länder beauftragen MV mit der Erhebung von Marktdaten in ihrem Gebiet und deren sach- und fristgerechter Übermittlung an den zentralen Dienstleister sowie an die Länder. MV obliegen hierbei folgende weitere Verpflichtungen: - Betreuung der Meldebetriebe (Kundenbetreuung) - Anwerbung weiterer Meldebetriebe, dabei sind die Interessen aller Länder, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, in gleichem Maße zu berücksichtigen, - fachliche Plausibilitätskontrolle der Meldungen, - Übermittlung der aggregierten regionalisierten Daten an die Länder. (2) MV ist dabei zur Beachtung der Richtlinien des zentralen Dienstleisters sowie der Benutzung von dessen Meldeformularen und Tabellen verpflichtet. (…) (4) MV wird bevollmächtigt, im Namen der Länder mit dem zentralen Dienstleister Einen Vertrag über die Beschaffung von Marktdaten und Marktinformationen im Einvernehmen mit den Ländern zu schließen. (5) Bei der Auftragserfüllung ist das Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen. (…) § 3 Finanzierung (…) (3) Die Marktinformationsstelle Ost erhält bis zum 21. Dezember 2009 eine Zahlung in Höhe von 1591,11 € von jedem beteiligten Land nach Rechnungsstellung. In den Folgejahren (2010-2012) erfolgt spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres durch die Länder die Zahlung des Jahresbetrages in Höhe von 28.640,20 im Jahr 2010 und ab 2011 in Höhe von 27.710,20 € nach Rechnungsstellung. (4) MV legt den Ländern bis zum 1. März des Folgejahres eine Schlussrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr auf der Grundlage der tatsächlichen Personal- und Sachkosten abzüglich der mit dem zentralen Dienstleister jährlich vereinbarten Vergütung für die in den Ländern erhobenen Marktdaten und abzüglich der geleisteten Zahlung vor. (…) (5) Bei teilweisen Ausfall der kalkulierten Zahlung des zentralen Dienstleisters (Anhang 2) treten die Länder zu gleichen Teilen hierfür ein, sofern sie nicht Abweichendes einvernehmlich vereinbaren. In diesem Fall erhöht sich der im § 3 Abs. 2 vereinbarte Höchstbetrag entsprechend.“ Im Anhang 2 Kostenaufstellung sind für den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 Erträge aus der Lieferung von Daten an den zentralen Dienstleister in Höhe von 55.000,00 Euro kalkuliert, für die Folgejahre in Höhe von 60.000,00 Euro. Für die Überlassung der Nutzung- und Verbreitungsrechte sind jeweils 20.000 Euro angesetzt. Die Vereinbarung wurde in den Folgejahren mehrfach geändert, zuletzt im März 2021. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Anhänge und die Kostentragungspflichten sowie Kalkulationen. Am 10. Dezember 2009 kam es zudem zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, beauftragt durch die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auf der Grundlage der Mehrländervereinbarung über die Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung, und der Beigeladenen zur Verbesserung und Sicherung der Markttransparenz auf den Agrarmärkten der Bundesrepublik Deutschland. Im Vertrag heißt es u. a.: „§ 1 Aufgabenstellung (…) (3) Das Land Mecklenburg-Vorpommern beauftragt das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock, nachfolgend „Marktinformationsstelle Ost“, mit der Durchführung der sich daraus ergebenden Aufgaben gemäß § 2. (4) Die Koordination der Aufgaben und die Abstimmung fachlicher Fragestellungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Firma D. und der Marktinformationsstelle Ost gemäß § 3 Abs. 3. § 2 Aufgaben der Marktinformationsstelle Ost (1) Die Marktinformationsstelle Ost erhebt in dem Gebiet der Länder die in Anhang B genannten repräsentativen Marktdaten und -informationen. Grundlage hierfür sind die von der Firma D. in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern und der Marktinformationsstelle Ost erarbeiteten einheitlichen Richtlinien und Meldeformulare. (2) Die erfassten Einzeldaten sind vereinbarungsgemäß aufzubereiten und unter Verwendung einheitlicher Vordrucke der Firma D. termingerecht zu übermitteln. Soweit die Voraussetzungen für EDV-gestützte Datenübermittlung geschaffen sind, ist dieser Kommunikationsweg zu beschreiten. (3) Soweit erforderlich, ist neben der Betreuung bereits meldender Betriebe auch die Anwerbung weiterer Meldebetriebe anzustreben sowie die Kontrolle auf Zuverlässigkeit der einzelnen Meldung in Verbindung mit einer fachlichen Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. (4) Im Oktober jeden Jahres erhält die Firma D. auf der Basis eines zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Schemas von der Marktinformationsstelle Ost eine Aufstellung über die im aktuellen Meldejahr tätigen Meldebetriebe (Angaben zu Produktlinie, Anzahl Meldebetriebe, Angaben zum Marktvolumen). (5) Die Werbung von Meldebetrieben und Veränderungen der gelieferten Meldeeinheiten erfolgen in Abstimmung mit der Firma D. Um die Marktnähe der erfassten Daten zu gewährleisten, sollen inhaltliche und organisatorische Vorgaben zur Durchführung des Datenlieferungsprogramms im Zusammenarbeit mit der Firma D. laufend geprüft und angepasst werden. § 3 Mitwirkung im Arbeitskreis Markt (…) (2) Der Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern erarbeitet in Abstimmung mit der Firma D. Richtlinien und einheitliche Vorgaben für Erhebung, Verarbeitung und Versand der Daten. (3) Die Marktinformationsstelle Ost strebt zur Qualitätssicherung ihrer Arbeit die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Markt des Verbandes der Landwirtschaftskammern an. Mit erfolgter Mitgliedschaft wird die fachliche Abstimmung mit der Firma D. im Sinne dieses Vertrages über den Arbeitskreis Markt (des) Verbandes der Landwirtschaftskammern vollzogen. § 4 Verbreitung der Marktdaten (1) Weitergabe und Veröffentlichung der gemäß § 2 erhobenen Marktdaten können durch die Marktinformationsstelle Ost, die Länder und die Firma D. erfolgen. (2) Eine Veröffentlichung der gemäß § 2 erhobenen Marktdaten auf Bundesebene oder regionaler Ebene durch die Firma D. erfolgt mit dem Quellenhinweis „Firma D./MIO". Die Veröffentlichung von Bundesdaten durch die Firma D. erfolgt mit dem Quellenhinweis Firma D. Eine Veröffentlichung von regionalen Daten durch die Marktinformationsstelle Ost kann mit einem zeitlichen Abstand von 72 Stunden ab dem Berichtstag und mit dem Quellenhinweis „Marktinformationsstelle Ost" oder „Land" erfolgen. (3) Die Marktinformationsstelle Ost bleibt für die gemäß § 2 erhobenen Daten deren Rechtsinhaber. Die Firma D. erwirbt das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbefristete Nutzungsrecht. Auf die Vertragslaufzeit befristet ist das alleinige Nutzungsrecht der Firma D. mit Ausnahme der Daten der regionalen Marktberichterstattung, die von der Marktinformationsstelle Ost und der Länder für dienstliche Zwecke genutzt werden, wobei dem Nutzungsberechtigten ein kennwortgeschützter online-Zugang bereitgestellt wird. Eine Weitergabe oder ein Verkauf von Nutzungsrechten an Dritte obliegt der Firma D. (…) § 7 Sonstiges (1) Der sonstige Informationsaustausch zwischen der Marktinformationsstelle Ost und der Firma D. bleibt durch diesen Vertrag unberührt. Marktberichte der Firma D., einschließlich der Daten und Informationen, die aus diesem Vertrag hervorgehen, werden dem Vertragspartner kostenfrei per E-Mail übermittelt, sowie der freie Zugang zum Onlineportal der Firma D. umgehend zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt. (…) (3) Die Firma D. und die Marktinformationsstelle Ost verpflichten sich, für die gemäß Anhang B in den Ländern dieses Vertrages zu erhebenden Daten nur Daten der Meldebetriebe auf der Grundlage dieses Vertrages zu verwenden. Dies berührt nicht die Erhebung von Marktdaten und Marktinformationen, welche die Firma D. und die Marktinformationsstelle Ost in der Vergangenheit durchgeführt hat oder in der Zukunft jeder für sich oder gemeinsam durchführen wird. (…) Anhang B I. Datenerhebung Einzelheiten zur Datenerhebung und zu den Lieferfristen sind den jeweiligen Anlagen mit Bewertungsschema und mit den Vordrucken der Meldebögen zu entnehmen. Soweit nichts anders vereinbart, meldet die Marktinformationsstelle Ost unter Angabe der Anzahl der in die Erhebung einbezogenen Meldebetriebe und entsprechend dem jeweiligen Erhebungsrhythmus (täglich/wöchentlich/monatlich) aggregierte Auswertungen der in seinem Gebiet erhobenen Marktdaten für folgende Produkte: (…) II. Plan Liefermengen und Vergütung der Lieferleistung und Nutzungsrechte a) Zu den einzelnen Meldebereichen sind konkrete Bewertungsschemata gemäß Anlagen B2 bis B8 vereinbart, deren Erfüllung konkrete Vergütungsansprüche auslöst. Sofern die Leistung nicht dem vereinbarten Soll entspricht, ist seitens der Firma D. unverzüglich zu reklamieren, damit eine Nachbesserung möglich wird und künftige Fehlleistungen vermieden werden. b) Die Vergütung der Marktinformationsstelle Ost ist – bezogen auf ein Kalenderjahr – in zwei Tranchen unterteilt. Im Juni und Dezember erfolgt die Überweisung einer Abschlagszahlung von 45 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung. Bis zum 31. Januar des folgenden Jahres erfolgt die Restzahlung. c) Die Gesamtvergütung für die Datenerhebung und Bereitstellung beträgt für den ersten Lieferzeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.12.2010 55.000 EUR, für die nachfolgenden Kalenderjahre jeweils 60.000 EUR. d) Die Überlassung der Nutzungs- und Verbreitungsrechte vergütet die Firma D. jährlich mit 20.000 EUR. e) Eine aufgeschlüsselte Jahresrechnung geht der Marktinformationsstelle Ost gleichfalls im Januar zu.“ In der Folgezeit kam es zum Abschluss von Änderungs- bzw. Neuverträgen. Die Verträge blieben im Wesentlichen inhaltsgleich. Änderungen gab es insbesondere bezogen auf Vergütungsfragen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Änderungsvereinbarungen verwiesen (BA B). In der Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Dezember 2009 zur Errichtung der MIO heißt es: „Hintergrund: Die Bundesländer benötigten zur Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen gegenüber dem Bund sowie der europäischen Kommission umfassende und neutrale Marktinformationen zur Sicherung der Markttransparenz, aber auch als Basis für Wissenschaft und Forschung, Sachverständigenangelegenheiten sowie für die Rechtspflege.“ Von bis zu 150 landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugerorganisationen erhält die MIO seitdem teilweise tagesaktuelle Markt- und Preisinformationen, die nach Erhebung an die Beigeladene übermittelt werden. Frühestens 72 Stunden nach erfolgter Datenübermittlung stellt der Beklagte die aufbereiteten Markt- und Preisinformationen frei zugänglich auf seiner Homepage für Interessierte ein. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekommt die MIO von der Beigeladenen Meldevordrucke, mit denen die Preise für verschiedene Produkte bzw. für verschiedene Panel abgefragt werden. Die Abfrage mit Hilfe dieser Vordrucke erfolgt bei den „Datenlieferanten“ seitens der MIO per Fax, E-Mail oder auch telefonisch. Die Abfrage erfolgt teils wöchentlich, teils monatlich. Soweit Änderungen z.B. bei den Produkten zu verzeichnen sind, werden von der Beigeladenen neue Vorlagen zur Verfügung gestellt. Die Abfrage mit Hilfe der Meldevordrucke geschieht gleichermaßen in allen fünf neuen Bundesländern. Darüber hinaus erhält die MIO auch Vorlagen für die von ihr gegenüber der Beigeladenen zu erstellenden Berichte, das heißt also für die Bereitstellung der aggregierten Daten. Ferner wurde der MIO von der Beigeladenen für die Einpflege der Daten ein Datenbankformat auf Access-Basis (MS) zur Verfügung gestellt und führte die Beigeladene mit den Mitarbeitern der MIO einen Workshop zur Marktsprache durch. Für die Kontaktaufnahme zu ihren „Informationslieferanten“ sind der MIO nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum einen von der Beigeladenen Adressdateien zur Verfügung gestellt. Zum anderen kontaktierte man auch von Seiten der MIO insoweit landwirtschaftliche Unternehmen, um zu klären, ob diese bereit sind, auf freiwilliger Basis Daten zur Verfügung zu stellen, um im Gegenzug wie die Beigeladene von der MIO aggregierte Daten in Berichtsform in Gestalt einer Kurzzusammenfassung zu erhalten. Eine vertragliche Grundlage der Datenabfragen bei den Informationspartnern besteht mit diesen nicht. Im Vorfeld des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nahm die Klägerin im März 2011 erstmals Kontakt mit dem Beklagten auf und erkundigte sich danach, ob der Beklagte sich damit einverstanden erkläre, die auf seiner Homepage veröffentlichten Daten auch den eigenen Nutzern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Anfrage zunächst entsprochen worden war, zog der Beklagte mit E-Mail vom 6. Oktober 2011 seine Nutzungszusage mit Ausnahme der monatlichen Düngemittelpreisberichte zurück und teilte mit, dass die alleinigen Nutzungsrechte ausschließlich bei der Beigeladenen lägen. Die MIO erhebe alle Agrarmarktdaten ausschließlich auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser. Die auf der Homepage des Beklagten anschließend eingestellten Agrarmarktinformationen seien daher nur der Betrachtung, nicht aber einer Weiterverwendung zugänglich. Mit E-Mail vom 30. November 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ab 2013 auch der Sektor Düngemittel in den Dienstleistungsvertrag mit der Beigeladenen aufgenommen werde. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte lägen nicht mehr in der Hand des Beklagten, so dass die Klägerin gebeten werde, die Veröffentlichung der MIO-Düngepreisberichte zum 1. Januar 2013 einzustellen. Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 bat der Beklagte die Klägerin, umgehend die Veröffentlichung des Januarberichts rückgängig zu machen. Mit Schreiben vom 4. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, umgehend die Veröffentlichung der Markt- und Preisberichte einzustellen und sich bezüglich der Publizierung an die Geschäftsführung der Beigeladenen zu wenden. Sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, müssten rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Klägerin trat der untersagten Weiterverwendung mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2013 entgegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei den von der MIO erhobenen Daten um Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handele. Daher bestehe ein gesetzlicher Informationszugangsanspruch. Sie forderte den Beklagten auf, ihr alle bei der MIO vorhandenen Agrarmarktinformationen zur Verfügung zu stellen. Da die Beigeladene die von der MIO erhobenen Daten auf ihrer Internetseite gegen Entrichtung eines Entgeltes zur Verfügung durch Dritte bereitstelle, dürfte auch sie, die Klägerin, die Daten anschließend zur kommerziellen Weiterverwendung nutzen. Dies folge zum einen aus dem Gleichbehandlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetzes – IWG –, zum anderen aber auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –. Der Beklagte könne sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen berufen. Auch wenn eine solche bestehe, wie der Beklagte vortrage, sei diese nach den Vorschriften des Informationsweiterverwendungsgesetzes nichtig. Mit der Datenerhebung durch die MIO nehme der Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr, sodass der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes eröffnet sei. Die Erhebung der streitgegenständlichen Agrarmarktdaten sei eine öffentliche Aufgabe. Dies ergebe sich schon daraus, dass sowohl die MIO als auch die Beigeladene nunmehr den Aufgabenbereich der liquidierten ZMP vollständig übernommen hätten. Die ZMP sei eine rein staatlich finanzierte Gesellschaft gewesen. Dass diese Aufgaben nun in privatwirtschaftlicher Form weitergeführt würden, ändere nichts daran, dass die Erhebung von Agrarmarktinformationen in der Sache eine öffentliche Aufgabe bleibe. Ob die MIO Agrarmarktdaten aufgrund einer Befugnisnorm erhebe, könne damit dahinstehen. Im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes seien nämlich solche Aufgaben hoheitlich, derer sich der Staat selbstständig annehme. Des Weiteren ergebe sich unter anderem auch aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. Mai 2011, dass die erhobenen Daten Datenlieferungspflichten gegenüber der Europäischen Union dienen würden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (Verfügung vom 18. Februar 2014) teilte der Beklagte mit näherer Begründung mit, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagung der Veröffentlichung von Markt- und Preisberichten aufrechterhalten bleibe. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, diese Informationen weiter zu verwenden. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen. Zwar möge ein grundsätzlicher Anspruch auf Informationen über diese Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehen. Doch die Weiterverwendung der bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen nach § 1 IWG sei gemäß Abs. 2 Nummer 3 dieser Regelung nicht zulässig, wenn die Erstellung der Daten, die diesen Informationen zugrunde lägen, nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle fiele. Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt worden seien, könnten zwar grundsätzlich auch solche sein, bei denen sich die öffentlichen Stellen privatrechtlicher Handlungsformen bedient hätten. Jedoch sei bei der Verwendung von Informationen, die öffentliche Stellen bei über ihre öffentlichen Aufgaben hinausgehenden privatwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten erstellten, das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht betroffen. Dazu gehörten insbesondere Informationen, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt worden seien. Dabei handele die öffentliche Stelle in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags mit der Konsequenz, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz keine Anwendung finde. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Firma D. hätten vertraglich vereinbart, dass der Beklagte als Marktinformationsstelle Ost repräsentative Marktdaten und -Informationen erhebe und an die Firma D. zu übermitteln habe. Die weitere Verbreitung dieser Marktdaten habe ausschließlich durch die Firma D. zu erfolgen. Für die Leistungen des Beklagten, die dazu dienten, den Marktteilnehmern die erforderlichen Preisinformationen zu liefern, erhalte der Beklagte eine entsprechende Vergütung durch die Firma D. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktinformationsstelle Ost nehme der Beklagte keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Diese Informationen könnten auch durch Dritte (Private) erstellt werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an den Beklagten und machte mit näherer Begründung im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher durch die MIO erhobenen Agrarmarktdaten aus § 1 Abs. 2 IFG M-V ohne zeitliche Verzögerung, das heiße zeitgleich mit der Übermittlung der Daten an die Firma D. Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Weiterverwendung, konkret auf Veröffentlichung der Daten auf der von ihr betriebenen Homepage www.proplanta.de, zu den gleichen Bedingungen wie die Firma D. aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG. Dem Beklagten werde nochmals Gelegenheit gegeben, die ausgesprochene Untersagung zurückzunehmen und der Klägerin Zugang zu sämtlichen Daten zu gewähren, deren Veröffentlichung die Klägerin beabsichtige. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner Auffassung nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin festhalte. Das Landesamt nehme mit den Aufgaben, die durch die MIO wahrgenommen bzw. ausgeübt würden, keine öffentlichen Aufgaben im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes war. Weder gebe es eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Beklagten für die von der MIO wahrgenommenen Aufgaben. Noch handele es sich um Aufgaben, die in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch den Beklagten oder eine andere öffentliche Stelle in Mecklenburg-Vorpommern zu erfüllen wären. Bund und Bundesländer hätten in einer Verwaltungsvereinbarung die Erfüllung der Aufgaben der Markt- und Preisberichterstattung in Deutschland sowie die dazu notwendigen finanziellen Bedingungen festgelegt. In einem zweiten Schritt sei im Zuge eines Vergabeverfahrens die Firma D. mit der Ermittlung von Markt- und Preisdaten sowie der Aufbereitung von Marktinformationen beauftragt worden. Die Firma D. habe diese Aufgabe zu weiten Teilen persönlich übernommen, allerdings ihrerseits auch andere Partner mit bestimmten Teilaufgaben beauftragt, z. B. die Landwirtschaftskammern in den westlichen Bundesländern. Da derartige Einrichtungen in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nicht vorhanden seien, sei als Ersatz für die in Liquidation befindliche ZMP (Ost) und als gemeinsames Projekt in und von diesen Bundesländern die MIO gebildet worden, die dann organisatorisch in das Landesamt eingegliedert worden sei. Durch einen privatrechtlichen Vertrag mit der Firma D. sei die MIO mit der Erhebung repräsentativer Marktdaten beauftragt. In ihrem gesamten Aufgabenbereich handele die MIO allein aufgrund dieses Vertrages und nicht aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Die von der MIO erzielten Informationen würden und seien ausschließlich in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags erarbeitet worden, sodass das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht einschlägig sei. Das Schreiben des Beklagten enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin hat am 8. September 2014 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im vorgerichtlichen Schriftwechsel mit dem Beklagten hat sie vorgetragen, dass auch dann, wenn die Datenerhebung der MIO allein aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erfolge, im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ein Auskunftsanspruch bestehe, da die erhobenen Agrarmarktdaten auch bei dem Beklagten vorhanden seien. Der darüber hinaus geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch scheitere nicht an dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG. Die Erstellung von Informationen sei nur dann keine öffentliche Aufgabe der betreffenden Stellen, wenn die erhebende öffentliche Stelle sowohl außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs als auch ohne die Verwendung öffentlicher Mittel tätig werde. Davon, dass die MIO öffentliche Mittel erhalte, müsse jedoch ausgegangen werden. Der Klageantrag zu 1. sei – was näher ausgeführt worden ist – zulässig. Spätestens mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Auch wenn man davon ausginge, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, sei die Klage zulässig. Denn ein Vorverfahren sei wegen der ablehnenden Haltung des Beklagten entbehrlich gewesen. Selbst wenn angenommen werden würde, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Informationszugang noch nicht entschieden habe, sei der Klageantrag zu 1. jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen; 2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1) zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Agrarmarktinformationsgesellschaft mbH sowie sonstiger Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiterzuverwenden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinem vorprozessualen Vorbringen ist er der Auffassung, selbst wenn der Klägerin ein Recht auf Informationszugang zustünde, folge daraus nicht, dass die erhobenen Daten binnen einer Frist von 72 Stunden nach Erhebung oder sogar zeitgleich mit der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden müssten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass ausschließlich die Beigeladene die erhobenen Daten erhalte. Bund und Länder wären weder personell noch finanziell in der Lage, einen solchen Dienst vorzuhalten. Nur dadurch, dass die Beigeladene ihre Dienste auch Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stelle, sei die gesamte Konstruktion für alle Beteiligten rentabel. Die Beigeladene wäre auch in sonstiger Weise nicht bevorteilt, da ihre Beauftragung durch ein öffentliches Vergabeverfahren des Bundes erfolgt sei. In diesem System habe die MIO allein die Aufgabe, Daten für die Beigeladene zu erheben, wobei sie sich ausschließlich an den Vorgaben der Beigeladenen zu orientieren habe. Die Beigeladene bestimme als Auftraggeberin nicht nur, welche Daten zu erheben seien, sondern auch, in welcher Art und Weise dies zu geschehen habe. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie nur im Rahmen konkreter Projekte öffentliche Mittel erhalte, die am Gesamtumsatz nur einen geringen Teil ausmachten; den Haupterlös erziele sie durch privatwirtschaftliche Tätigkeit auf dem freien Markt der Informationsdienstanbieter. Daneben ist sie der Ansicht, dass die Erhebung der streitgegenständlichen Markt- und Preisdaten keinesfalls zum Aufgabenbereich des Beklagten gehöre, so dass die Erhebung der Daten auch keinen amtlichen Zwecken diene, wie es das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für einen Anspruch auf Informationszugang erfordere. Auch unterstellt, es bestünden staatliche Informationspflichten aufgrund EU-Rechts, so beträfen diese allenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nicht aber die einzelnen Bundesländer. Entsprechende Informationszugangsansprüche müsse die Klägerin demnach gegenüber der Bundesregierung geltend machen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Weiterverwendung der Daten zu. Auch dann, wenn man dem Vortrag der Klägerin folge, dass die Erhebung der Daten eine öffentliche Aufgabe sei, bestehe ein Gleichbehandlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 IWG schon deshalb nicht, weil insofern dann sowohl die Übermittlung als auch die anschließende Nutzung durch die Beigeladene in Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe erfolge. Dies sei jedoch keine Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Ein Anspruch scheitere überdies auch an einem entgegenstehenden Urheberrechtsschutz. Dadurch, dass man dem Beklagten vorgebe, wie die streitgegenständlichen Daten zu erheben und in einem ersten Schritt zu verarbeiten seien, bestehe bereits zu diesem frühen Erhebungszeitpunkt ein urheberrechtlicher Schutz an den Daten. Das gelte sowohl für die von dem Beklagten verwendeten Excel-Meldeformulare, die als sogenannte Sprachwerke dem Schutz von § 2 Nr. 1 UrhG unterfielen, als auch für die erstellten Tabellenübersichten, deren urheberrechtlicher Schutz aus § 2 Nr. 7 UrhG folge. Letztlich sei aber auch das gefertigte Endprodukt als systematisch und methodisch angeordnete Sammlung von Daten und anderen unabhängigen Elementen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG als Datenbankwerk dem Urheberrechtsschutz unterstellt. Mit Urteil vom 21. April 2016 – 1 A 1632/14 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig ist und das Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2013 zumindest im Wege der Auslegung als Antrag auf Informationszugangsgewährung im Sinne des § 10 Abs. 1 IFG M-V auszulegen sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Recht auf Informationszugang umfasse nicht die der Klägerin wichtige zeitgleiche Zurverfügungstellung. Ob sich ein solcher Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, könne dahinstehen. Denn es fehle an einem hierfür erforderlichen Anspruch auf Informationszugang. Die Voraussetzungen für einen Informationszugang nach § 1 Abs. 2 IFG M-V lägen nicht vor; die hier streitgegenständlichen Agrarmarktdaten seien keine Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Zwar seien die erhobenen Agrarmarktdaten als Aufzeichnungen zu qualifizieren. Dennoch unterfielen sie nicht dem § 2 Satz 1 Ziffer 1 IFG M-V, da sie nicht amtlichen Zwecken dienten. Amtlich seien allein solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen seien. Maßgeblich für die Feststellung der Amtlichkeit einer Aufzeichnung sei ihre Zweckbestimmung. Nicht amtlich seien private Informationen sowie Informationen, die nicht mit einer amtlichen Tätigkeit zusammenhingen. Dementsprechend seien Informationen, die weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit angefallenen Behördenhandlungen stünden, weil sie beispielsweise erst durch eine privatrechtliche Beauftragung eines Dritten anfielen und nur zur Nutzung durch diesen bestimmt seien, nicht von § 2 Abs. 1 Ziffer 1 IFG M-V erfasst. Dies folge auch aus dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Der Anspruch des Einzelnen auf Zugang zu amtlichen Informationen diene der Transparenz der öffentlichen Verwaltung, die im Ergebnis ein nachvollziehbares Verwaltungshandeln bewirke. Letztlich stelle der gesetzlich gewährleistete Informationszugang damit eine besondere Form der Verwaltungskontrolle dar, die weitere staatliche Kontrollmechanismen ergänze. Ein solches Interesse an einer Verwaltungskontrolle bestehe jedoch dort nicht, wo eine Auswirkung auf die Verwaltungshandlung nicht ersichtlich sei und auch in sonstiger Weise eine Kontrolle der Verwaltung nicht geboten erscheine. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn eine Behörde sich erwerbswirtschaftlich betätige und damit wie jedes Privatunternehmen am Markt auftrete. In diesen Fällen sei das Informationsrecht bereits deshalb einzuschränken, weil die Behörde in diesen Bereichen nicht Ausforschungsrechten unterliegen dürfe, die für Privatunternehmen als mögliche Konkurrenten der öffentlichen Verwaltung nicht gelten würden. So läge der Fall hier. Werde – wie hier – bei einer Behörde eine Organisationseinheit angesiedelt, deren alleinige Aufgabe darin bestehe, aufgrund einer privatwirtschaftlichen Beauftragung durch einen privaten Dritten Daten zu erheben, stünden die daraus gewonnenen Informationen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit originärem Behördenhandeln. Der Beklagte und die Beigeladene hätten in der mündlichen Verhandlung für das Gericht substantiiert und nachvollziehbar erläutert, dass die Datenerhebung ausschließlich auf der Grundlage einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung erfolge und nicht im Zusammenhang mit sonstigen amtlichen Tätigkeiten des Beklagten stehe. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenerhebung bestünde ebenso wenig wie ein eigenes Interesse an den erhobenen Daten. Auf Grundlage dessen, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für das Gericht weder eine außervertragliche, zum Beispiel gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu Erhebung der fraglichen Daten noch eine Datenlieferung erkennbar sei, käme es im Ergebnis auf die einzelnen vertraglichen Abreden nicht mehr an. Die ebenfalls erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Einen Anspruch auf Weiterverwendung der streitgegenständlichen Agrarmarktdaten könne die Klägerin nicht geltend machen. Auf einen Weiterverwendungsanspruch nach § 2a IWG könne die Klägerin sich bereits deshalb nicht berufen, weil das Informationsweiterverwendungsgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG nicht zur Anwendung komme. Denn bestehe kein Recht auf freien Informationszugang, werde auch kein Recht auf Informationsweiterverwendung eröffnet. Darüber hinaus werde der Anwendungsbereich auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG ausgeschlossen. Danach gelte das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle falle. Das Urteil ist der Klägerin am 30. Mai 2016 zugestellt worden. Auf den am 9. Juni 2016 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. November 2019 – 1 L 256/16 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 14. November 2019 zugestellt worden. Am 12. Dezember 2019 hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Januar 2020 beantragt, die ihr gewährt worden ist. Mit am 14. Januar 2020 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Klageantrag zu Ziffer 1. sei zulässig, da ihre außergerichtlichen Schreiben als Antrag nach § 10 IFG M-V anzusehen seien. Dieser Antrag sei mit Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 abgelehnt wurden, wogegen sie mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Widerspruch eingelegt habe, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei ein Vorverfahren auch entbehrlich, da es offensichtlich gewesen sei, dass der Beklagte, der auch Widerspruchsbehörde sei, seine Entscheidung nicht korrigieren würde. Schließlich sei die Klage auch als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klageantrag zu Ziffer 2. sei als Feststellungsklage zulässig. Dies sei schon deshalb der Fall, weil keine alternative Klageart eingreife. Insbesondere würde eine Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines verbindlichen Verwaltungsaktes ins Leere laufen. Soweit der Beklagte in seinen vorgerichtlichen Schreiben Veröffentlichungen durch die Klägerin zu unterlassen begehre, trete – was näher ausgeführt wird – insbesondere kein ausreichender Wille zur Äußerung einer rechtsverbindlichen Aufforderung mit Verwaltungsaktcharakter zutage. Unabhängig davon gehe es vorliegend im Antrag zu Ziffer 2. um die Regelung eines Dauerrechtsverhältnisses. Eine Anfechtungsklage könne immer nur punktuell wirken und eine abschließende Klärung der Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagtem aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG bzw. § 4 Abs. 1 DNG nicht bewirken. Dagegen könne die Feststellungsklage den Meinungsstreit zwischen den Beteiligten zu der von der Klägerin behaupteten Dauerrechtsbeziehung endgültig beenden. Der Klageantrag zu Ziffer 1 sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht gehe von einem fehlerhaften Verständnis der Begrifflichkeit „amtlichen Zwecken dienende Informationen“ aus. Die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG M-V sei nahezu wortgleich mit der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG –, so dass die diesbezügliche Rechtsprechung auch zur Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern herangezogen werden könne. Der Begriff der „Amtlichkeit“ unterliege einem denkbar weiten Verständnis. Nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienten, seien vom Begriff der „amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung“ ausgeschlossen. Damit erfolge die Begriffsbestimmung letzten Endes über einen Ausschluss solcher eindeutig und ausschließlich privaten Zwecken dienenden Informationen. Für das Merkmal der „Amtlichkeit“ sei es ohne Bedeutung, woher die Information stamme, wer Urheber der Information sei und ob ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang bestehe oder nicht. Insbesondere komme es auch nicht darauf an, im Zusammenhang mit welcher Art behördlicher Tätigkeit Informationen vorhanden seien. Informationen zu rein informellem Handeln der Behörde seien ebenfalls „amtlich“ im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Daraus werde deutlich, dass es für den Zugangsanspruch nach § 1 IFG M-V nicht darauf ankomme, ob die Information, zu der Zugang begehrt werde, aufgrund „klassischer“ Behördentätigkeit, insbesondere auf der Grundlage eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags generiert worden sei. Vielmehr seien auch solche Informationen amtlich, die auf Eigeninitiative – und eben auch informellem – Handeln der Behörde beruhten. Das Verwaltungsgericht verneine die Amtlichkeit der Informationen damit, dass die Datenerhebung ausschließlich auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt sei bzw. die Datenerhebung nicht im Zusammenhang mit sonstigen amtlichen Tätigkeiten des Beklagten stehe. Darauf komme es jedoch aufgrund des dargelegten weiten Verständnisses des Begriffs der amtlichen Informationen nicht an. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes komme es auch nicht darauf an, dass es an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Datenerhebung fehle. Zum einen entspreche dies nicht der Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in der ausgeführt worden sei, dass die Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erhoben werden würden. Zudem sei nicht entscheidungserheblich, ob die Information im Rahmen einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Auftrags oder einer sonstigen Verpflichtung angefallen sei. Im Übrigen habe der Beklagte in der Klageerwiderung vom 5. November 2014, Seite 5 selbst ausgeführt, dass „sowohl für den Bund und die Bundesländer als auch die landwirtschaftlichen Betriebe sowie alle weiteren Marktbeteiligten umfassende, rechtzeitige, aussagekräftige und belastbare Agrarmarktdaten und Agrarmarktinformation unverzichtbar“ seien. Weiterhin bestünden zahlreiche gesetzliche Pflichten hinsichtlich der Erfassung von Agrarmarktinformationen. Dem Verwaltungsgericht sei eine Übersicht der EU-Kommission vorgelegt worden, in denen Verordnungen aufgeführt seien, die gesetzliche Meldepflichten enthielten, wie zum Beispiel die Verordnungen (EG) Nr. 138/2004, 1166/2008, 543/2009,1337/2011 und1165/2008. Diese Meldepflichten würden sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten richten, die interne Zuständigkeit regele der Mitgliedstaat. In Deutschland seien im Regelfall Landesbehörden für die Erfassung und Meldung der Daten zuständig. Der Selbstbeschreibung der MIO sei ebenso ein amtlicher Zweck der Datenerhebung ohne jeden Zweifel zu entnehmen. Dort würden folgende Aufgaben genannt: Neuorganisation der Primärdatenerfassung und Marktberichterstattung nach Liquidation der ZMP; primäre Datenerfassung aller ostdeutschen Bundesländer im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock; Lieferung der erhobenen regionalisierten Daten an den künftigen Auftragnehmer von Bund und Ländern – die Firma D.; Marktdatenerhebung zwecks Vergleichbarkeit in Deutschland auf der Basis des sogenannten VLK-Kammerprogramms (Verband der Landwirtschaftskammern); Einkaufs- bzw. Erzeugerpreise von: Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Futtermittel, Frühkartoffeln, Speise- und Veredelungskartoffeln, Eier und Schlachtgeflügel, Nutzvieh. Keinem dieser genannten Punkte sei auch nur annähernd eine ausschließliche und eindeutige private Zweckbestimmung zu entnehmen. Darüber hinaus sei auch der historische Hintergrund der Entstehung der Beigeladenen und der bei dem Beklagten angesiedelten MIO von entscheidender Bedeutung. Diese stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Liquidation der ZMP. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung selbst ausgeführt, dass die MIO die Aufgaben der ZMP fortführen solle. Da die Datenerhebung durch die ZMP der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hätte, müsse dies nunmehr auch für die MIO gelten. Die Behauptung der Beigeladenen und des Beklagten, die Datenerhebung durch die MIO erfolge zu rein privaten Zwecken, stehe auch im Widerspruch zu Pressemitteilungen. Die Klägerin verweist zudem auf Ausführungen im Protokoll der Agrarministerkonferenz vom 27. März 2009 in Magdeburg. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertragswerke belegten – was näher ausgeführt wird – die amtlichen Zwecke nochmals eindeutig. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf zeitgleiche Zurverfügungstellung. Ein Anspruch ergebe sich schon aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V, nachdem unverzüglich über Anträge auf Informationszugang zu entscheiden sei. Zudem ergebe sich ein solches Recht auch aus § 1 Abs. 2 IFG M-V i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem könne die Geschwindigkeit der Zurverfügungstellung der Daten von den Regelungen zu der Geschwindigkeit von deren Weiterverwendung nicht getrennt bewertet werden. Die Weiterverwendung werde im Informationsfreiheitsgesetz zwar nicht geregelt, sondern in der Vergangenheit im Informationsweiterverwendungsgesetz und nunmehr im Datennutzungsgesetz. Dessen § 5 Abs. 1 sehe die Datennutzung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen vor. Insbesondere würden gemäß § 5 Abs. 2 DNG für die Bereitstellung der Daten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer gelten. Folglich müsse auch aus diesem Grund eine zeitgleiche Datenübermittlung der streitgegenständlichen Daten an die Klägerin wie an die Beigeladene erfolgen. Eine nicht zeitgleiche Übermittlung der streitgegenständlichen Daten an die Klägerin würde vor dem Hintergrund der Bedeutung ihrer Aktualität mithin nichts weiteres als eine Exklusivitätsvereinbarung zugunsten der Beigeladenen bedeuten, mithin eine unzulässige Diskriminierung. Unabhängig hiervon bestünde zudem ein Anspruch auf Gleichzeitigkeit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum diskriminierungsfreien Zugang von staatlichen Informationen im Bereich des Verlagswesens. Es lägen keine Ausschlussgründe vor, insbesondere nicht § 8 IFG M-V. Letztendlich bedürfe es keiner Klärung, ob die Beigeladene sich darauf berufen könne. Dies folge aus den gleichen Erwägungen, die für die Erfüllung eines amtlichen Zwecks im Hinblick auf die Datenerhebung durch die MIO sprechen würden. Erhebe die Behörde Daten, die in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern fielen, und stelle diese ausschließlich einem privaten Dritten zur Verfügung, würde der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern umgangen, könnte sich der Private auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen berufen. Ihr stehe auch ein Recht auf Weiterverwendung der Daten zu. Ein Zugangsrecht bestehe gemäß § 1 Nr. 2 IFG M-V. Unabhängig davon bestehe ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht habe. Demnach sei der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch dann eröffnet, wenn es um die Weiterverwendung von Dokumenten gehe, die tatsächlich zugänglich gemacht worden seien. Dies sei mit der Weitergabe der Daten an die Beigeladene der Fall. Es bestehe auch ein Anspruch auf Weiterverwendung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Sie stünde mit der Beigeladenen im publizistischen Wettbewerb und könne sich gegenüber staatlichen Stellen, von denen sie Informationen erhalten möchte, auf ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Völlig außer Acht gelassen habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang § 3a Abs. 1 Satz 1 IWG, wonach Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen keine ausschließlichen Rechte gewähren dürften. Auf eine solche Regelung habe sich der Beklagte jedoch mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluss mit der Beigeladenen berufen. Diese Argumentation trage nicht. Denn andernfalls könne sich der Staat seiner Neutralitätspflicht schlicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten entziehen. Eine Nutzung der Daten durch die Klägerin werde nicht nach § 2 Abs. 3 Ziffer 1 Buchst. d) DNG ausgeschlossen. Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm erfasse auch durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegte öffentliche Aufträge. Dies ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Interpretation bzw. aus den Grundsätzen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien, da das Datennutzungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 diene und Art. 1 Absatz 2 Buchst. a) dieser Richtlinie öffentliche Aufträge aufgrund Verwaltungspraxis miteinschließe. Eine solche Verwaltungspraxis werde durch die vereinbarte Erhebung von Daten zur Markt- und Preisberichterstattung zwischen den Ost-Bundesländern nunmehr zudem auch ausdrücklich schriftlich belegt. Auch für § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG gelte, dass sich andernfalls der Staat seiner Neutralitätspflicht schlicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten entziehen könne. Dem Informationszugangsrecht sowie ihrem Datennutzungsrecht stehe auch kein Geschäftsgeheimnisschutz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) bb) DNG bzw. § 8 IFG M-V der Beigeladenen entgegen. Bestritten werde bereits, dass die von der Beigeladenen dem Beklagten etwaig zur Verfügung gestellten Programme zur Aggregierung der Daten über gewöhnliches Wissen hinausgehen, da diese ausschließlich auf der Anwendung handelsüblicher Computerprogramme basierten. Insoweit stellten der Beklagte bzw. die Beigeladene lediglich Behauptungen auf, ohne entsprechende Belege zu liefern. Unabhängig hiervon ergäben sich die zu erfragenden Rohdaten bereits aus der Leistungsbeschreibung aus Anhang I der Vereinbarung vom 17. Dezember 2009 und auch die aggregierten, von der MIO erhobenen Daten würden von letzterer der Öffentlichkeit mitgeteilt. Aus Letzterem ergebe sich, dass diese Daten, wenn sie Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse des Beklagten bzw. der Beigeladenen zuließen, ohnehin schon der Öffentlichkeit zugänglich wären. Allenfalls werde das vereinbarte 72-stündige Exklusivrecht der Beigeladenen tangiert. Geistiges Eigentum der Beigeladenen stehe ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die verwandten Meldevordrucke, mit denen Preise für verschiedene landwirtschaftliche Produkte abgefragt würden, könne Urheberrechtsschutz allenfalls für die konkrete Gestaltung der Fragebögen bestehen. Die einzelnen Fragen dürften in ihrer Formulierung keinen sprachlichen Grad an Schöpfung erreichen, der Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Letztlich komme es hierauf aber auch gar nicht an, da streitgegenständlich die von dem Beklagten erhobenen Daten und nicht die gestellten Fragen seien. Die erhobenen Daten (Antworten der Landwirte) würden per se erst mal keinen Urheberrechtsschutz genießen, den sich die Beigeladene zu eigen machen könne. Nichts Anderes gelte für die von dem Beklagten vorgenommene Aggregierung der Daten, deren Ergebnis an die Beigeladene bzw. an die an der MIO beteiligten Ost-Bundesländer übermittelt würden. Aus mehreren Gründen handele es sich insoweit um kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Beigeladenen. Dies folge schon daraus, dass der Beklagte Rechteinhaber nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sei. Die Beigeladene erhalte nur ein ausschließliches Nutzungsrecht. Unabhängig hiervon würden gemäß den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dieser von der Beigeladenen für die Einträge der erhobenen Rohdaten ein Datenbankformat auf Access-Basis (MS) zur Verfügung gestellt. Hierbei handele es sich um ein marktübliches Programm, welches von der Beigeladenen weder programmiert noch durch Eingriff in die Programmstruktur verändert worden sei. Ebenso wenig könne sich die Beigeladene auf ein Datenbankwerk im Sinne von § 87b UrhG berufen. Erneut sei darauf zu verweisen, dass der Beklagte Rechteinhaber sei; ferner sei § 5 Abs. 2 UrhG analog anzuwenden. Das Befüllen und die Pflege der Datenbank mit Informationen erfolge eindeutig durch dem Beklagten selbst. Soweit daher überhaupt Urheberrechte an den von der Beklagten erhobenen Daten und der hierauf aufgebauten Datenbanken nach § 87a UrhG bestehen sollte, stünden diese daher auch aus diesem Grund in der Inhaberschaft der beklagten Behörde und nicht der Beigeladenen. Aus deren Beschreibungen könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei den diversen von der Beigeladenen genannten Daten, Formularen etc. um urheberrechtlich geschützte Werke handele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Daten, um die es gehe, solche des Beklagten seien und nicht der Beigeladenen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 den Beklagten gegebenenfalls unter Aufhebung konkludent getroffener ablehnender Entscheidungen zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen und an die Beigeladene übermittelten Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung zu stellen; 2. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2016 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 zur Verfügung gestellten Agrarmarktdaten durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage oder in anderen Medien zu den gleichen Bedingungen wie die Agrarmarkt Informationsgesellschaft mbH sowie sonstige Dritter, die diese Daten gegebenenfalls erhalten, weiter zu verwenden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, mit der zu Ziffer 2. erhobenen Feststellungsklage vom 4. September 2014 habe die Klägerin die falsche und damit unzulässige Klageart gewählt. Die Nutzung und damit Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes sei der Klägerin spätestens mit der Untersagungsverfügung vom 3. April 2013 (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl der 4. April 2013, vgl. Bl. 9 BA 1) untersagt worden. Die Klägerin habe jedenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO versäumt. Im Hinblick auf die Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2014 und 27. Juni 2014 hätte die Klägerin nicht die erforderliche Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage erhoben. Demnach sei der Berufungsantrag bzw. die Klage zu 2. als unzulässig abzuweisen. Die von der Klägerin begehrten Agrarmarktdaten stellten keine amtlichen Zwecken dienenden Informationen im Sinne von § 1 IFG M-V dar. Durch die Mitarbeiter der MIO würden keine hoheitlichen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrgenommen. Es gebe keine gesetzlich oder verordnungsrechtlich geregelte Zuständigkeit des Beklagten für derartige Erhebungen solcher Daten. Der Datenerhebung liege vielmehr eine Vereinbarung zwischen den neuen Bundesländern und der Beigeladenen zu Grunde, in der festgelegt worden sei, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern repräsentative Marktdaten über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Gebieten dieser Länder erhebe und unter vertraglich vereinbarten Bedingungen und gegen finanzielle Zahlungen an die Beigeladene liefere. Grundlage für die Datenerhebungen und Lieferungen an die Beigeladene sei wiederum eine gemeinsame Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Agrarressorts der 16 Bundesländer mit der Beigeladenen. Da aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die bis im Jahr 2009 durch die ZMP wahrgenommenen Aufgaben der Preisberichterstattung nicht habe fortgesetzt werden können, hätten der Bund und die Bundesländer die Beigeladene u.a. mit der Ermittlung und Aufbereitung der Marktdaten zu den Agrar- und Lebensmittelmärkten beauftragt. Mit dieser Vereinbarung sei der Beigeladenen die Möglichkeit zugestanden worden, vertraglich geschuldete Leistungen an Dritte zu vergeben. In den „alten“ Bundesländern seien mit derartigen Arbeiten insbesondere die Landwirtschaftskammern beauftragt worden. Da es in den neuen Bundesländern keine derartigen Kammern gebe, hätten diese mit der Beigeladenen vereinbart, dass die Datenerhebung durch die beim Beklagten gebildete MIO erfolgen solle. Dementsprechend habe das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V ab dem Jahre 2009 eine vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen getroffen. Die aktuell gültige Vereinbarung sei ein Vertrag aus dem Jahr 2017. Für die vereinbarungsgemäß an die Beigeladene vorzunehmenden und zu übertragenden Datenerhebungen entrichte diese wiederum ein jährliches Entgelt in Höhe von rund 88.000 Euro. Aus diesen Mitteln und den von den fünf neuen Bundesländern zur Verfügung gestellten weiteren finanziellen Mitteln in Höhe von insgesamt rund 150.000 Euro würden sowohl das erforderlichen Personal als auch die aufzuwendenden Sachkosten für die MIO finanziert. Selbst wenn es sich bei den erhobenen Daten um „amtlichen Zwecken dienende Informationen“ im Sinne des § 1 IFG M-V handeln würde, bestünde gleichwohl kein Anspruch auf eine zeitgleiche Zurverfügungstellung der Daten. Die Beauftragung der MIO basiere allein auf der Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Beigeladenen. Es gebe keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Zuständigkeit des Landesamtes, solche Daten in Mecklenburg-Vorpommern noch gar in den anderen vier Bundesländern zu erheben. Die Beigeladene könnte aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und den 16 Bundesländern die bereitzustellenden Daten auf anderen Wegen, beispielsweise durch eigenes Personal oder andere Auftragnehmer, erheben und dem Bund zur Verfügung stellen. Erst wenn diese Daten dann dem Bund übergeben worden seien, könnte ein möglicherweise begründeter Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen durch den Bund bzw. gegebenenfalls die Bundesländer beschieden und unter Umständen erfüllt werden. Da es sich bei diesen Daten mithin nicht um in öffentlich-rechtlicher Zuständigkeit vom Landesamt erhobene Daten handele, könne die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG herleiten. Die Daten würden der Beigeladenen gerade nicht aufgrund eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage zur Verfügung gestellt, sondern allein aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bzw. Verpflichtung. Ein gleicher Sachverhalt, der gleich zu behandeln wäre, liege mithin nicht vor. Abschließend bleibe anzumerken, dass davon auszugehen sei, dass die Firma D. diese vertragliche Vereinbarung mit dem Land M-V beenden und keine Entgeltleistungen mehr vornehmen würde, wenn eine gleichzeitige Datenübermittlung an die Klägerin erfolgen müsste. Selbst wenn die von der Klägerin begehrten Daten amtlichen Zwecken dienende Informationen i. S. d. § 1 IFG M-V darstellen sollten, könne das gleichwohl keinen Anspruch der Klägerin auf eine zeitgleiche Zurverfügungstellung dieser Daten begründen. Diese Daten würden fortlaufend für die gesamte Öffentlichkeit einsehbar auf die Homepage des beklagten Landesamtes eingestellt, sodass damit bereits die begehrten Informationen Zurverfügung stünden. Im Übrigen bestehe damit auch kein Anspruch mehr auf ein erneutes Zurverfügungstellen. Dass diese Einstellung der Daten mit einer zeitlichen Differenz zu der Mitteilung an die Beigeladene erfolge, stelle wieder ein Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz noch gegen Art. 3 GG dar. Die Mitteilung an die Beigeladene und übrigens auch die Bereitstellung für die Landwirtschaftsministerien der beteiligten Bundesländer beruhten gerade nicht auf Ansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern allein aus der vertraglichen Vereinbarung des zwischen der Beigeladenen und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das dazu von den anderen Bundesländern beauftragt worden sei. Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Zulässigkeitsbedenken aus dem erstinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang aufrechterhalten würden. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt. „Jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V seien natürliche Personen, nicht hingegen Körperschaften oder Personengesellschaften. Bei den gegenständlichen Informationen handele es sich nicht um amtliche Informationen der Berufungsbeklagten. Staatliche Aufgaben könnten nicht nur in der Rechtsform von Privaten, sondern auch auf der Grundlage von entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit privaten Dritten zu privaten Zwecken wahrgenommen werden. Der Beklagte habe auf der Grundlage eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsvertrages die Erhebung von Agrarmarktinformationen für die Beigeladene übernommen und dazu die MIO eingerichtet. Der Beklagte sei für eine Erhebung von Agrarmarktdaten weder zuständig noch seien ihm derartige Aufgaben in irgendeiner öffentlich-rechtlichen Form zugewiesen. Um als amtliche Information im Sinne des Gesetzes verstanden zu werden, müssten die streitgegenständlichen Daten bei der informationserhebenden Stelle, hier der MIO, amtlichen Zwecken dienen und insoweit auf deren Tätigkeit als Behörde im funktionellen Sinne bezogen sein (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 10 B 14/19 –, juris Rn. 11; Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris). Der Umstand, dass Teile der von der MIO erhobenen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt in bestimmtem Umfang auf der Basis europäischen Rechtes, welches nur den Bund adressiere, zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen genutzt werden würden, ändere nichts daran, dass der Beklagte bei der Erhebung der Daten nicht amtlich oder im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten tätig werde. Allenfalls in diesem Bereich könne ein Zugangsanspruch in Betracht kommen. Insofern sei der Vortrag der Klägerin unspezifisch. Sie wolle „sämtliche von der MIO erhobenen und an die Beigeladene übermittelte Agrarmarktdaten zeitgleich zur Verfügung erhalten“. Sie stelle in keiner Weise darauf ab, welche dieser Daten letztlich überhaupt der Erfüllung etwaiger auf Bundesebene bestehenden Meldepflichten dienen könnten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf zeitgleiche Zurverfügungstellung. Der Beklagte sei nach der vertraglichen Vereinbarung nur berechtigt, regionale Daten mit einem zeitlichen Abstand von 72 Stunden ab dem Berichtstag an die Beigeladene zu veröffentlichen. Vielmehr sei aus Wortlaut und Zweck sowie der Systematik der weitergehenden Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V abzuleiten, dass ein solcher, sofortiger zeitgleicher Zugang wie derjenige der Beigeladenen nicht verlangt werden könne. So sehe § 11 Abs. 1 IFG M-V grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist vor, was zeige, welche zeitliche Dimension grundsätzlich zur Verfügung stehe, um Daten zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Zweck des Zugangsanspruchs, zu einer besseren Information von Bürgerinnen und Bürgern zu führen, bedürfe es keinerlei zeitgleichen Zugangs. Die Klägerin beabsichtige vorliegend auch gar nicht, etwa demokratische Teilhaberechte auszuüben. Es gehe ihr allein darum, die Reichweite ihrer Internetseite dadurch zu erhöhen, dass sie die von der MIO ermittelten Daten dort veröffentlichen könne. Die von der Klägerin beabsichtigte weitere Nutzungsbefugnis und Veröffentlichungsbefugnis könne mit Blick auf § 1 Abs. 4 IFG M-V kein Zugangskriterium darstellen. Darüber hinaus werde diese Tätigkeit von der Beigeladenen vergütet. Würde die Klägerin kostenfrei mitprofitieren, so wäre dies keine Gleichbehandlung, sondern die Verschaffung eines nicht gerechtfertigten Vorteils an einen Wettbewerber. Ein Anspruch auf Weiterverwendung der Informationen nach § 2a Satz 1 IWG 2015 komme nur in Betracht, wenn Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial als eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet würden. Verwende aber eine öffentliche Stelle die Informationen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, liege schon begrifflich gemäß § 2 Nr. 3 IWG keine Weiterverwendung vor. Es fehle an einer Verwendung der Informationen für eigene Geschäftstätigkeiten, sodass weder die Klägerin noch sonstige Dritte eine Gleichbehandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 IWG verlangen könnten. Dem Weiterverwendungsbegehren stehe zudem bereits die bestandskräftige Untersagungsverfügung des Beklagten vom 3. April 2019 (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl der 4. April 2013, vgl. Bl. 9 BA 1) entgegen. Die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt erhobenen Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage sei grundsätzlich nicht möglich. Dem Begehren gemäß Ziffer 2. der Klage stünden gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 1 a) bb) DNG Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen sowie deren geistiges Eigentum (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 b DNG). Die Beigeladene verweist insoweit darauf, dass im Erfolgsfall der Klage der Beklagte der Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Informationen übermitteln müsste, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handle. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. September 2021 verwiesen. Nach dem Willen der Beteiligten, der MIO und der FIRMA D. sowie der meldenden Stellen sollten diese Informationen geheim bleiben. Schließlich hätten die Beigeladene und die MIO ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung, da bei Kenntnis durch Außenstehende oder Wettbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten. Es bestünden auch Zugangshindernisse nach § 8 IFG M-V. Die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass es sich bei den erhobenen Daten um solche des Beklagten handele. Bei den Daten handele es sich um urheberrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Es reiche nicht aus, lediglich Rohdaten zu erheben und damit einen Datenpool herzustellen. Es müsse vielmehr von Beginn der Erhebung an und im Zuge bereits erster Verarbeitungsschritte sehr genau darauf geachtet werden, dass nur qualitätsgesichertes und aussagekräftiges Datenmaterial weiterverarbeitet und an die Beigeladene geliefert werde. Auch dort fänden weitere Kontrollen statt und es gebe erneute Abstimmungen mit den Methoden und Prozessen bei dem Beklagten. Der gesamte Prozess der Plausibilisierung und Qualitätssicherung bereits im Erhebungsverfahren sei ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, ebenso die begleitende Tätigkeit der Analysten der Beigeladenen, die mit den Erhebungsstellen in ständigem Kontakt stünden sowie Erfahrungswerte und Dateninformationswerte anhand von Vergleichszahlen ableiten würden. Der Urheberrechtsschutz betreffe bereits die Excel-Meldeformulare, die entsprechende Kennnummern und eine entsprechende Gliederung aufweisen würden. Diese seien sowohl als Software als auch in ihrer Erscheinungsform geschützt. Dabei seien diese Einzelergebnisse Bestandteile eines Datenbankwerkes, welches nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützt sei. Die genannten Formulare und die Erhebungssoftware würden die Agrarmarktinformationen in einer persönlichen geistigen Schöpfung aufbereiten bzw. gäben entsprechende Kategorien zu deren Erfassung vor und beschrieben diese dann auch in einer das Alltägliche und Handwerksmäßige übersteigenden Weise mit dem Ziel, eine Prüfung durch Dritte zu ermöglichen. Die Excel-Programme seien Dateien und als solche nach § 69a Abs. 1, 3 und 4 UrhG geschützt. Aufgrund der gemeinsamen Erstellung der Datensammlungen, die einerseits Datenbanken im Sinne von § 87b UrhG darstellten, andererseits aber auch für sich genommen, insbesondere die Erfassungsbögen sowie die Texte in den Preismitteilungen, urheberrechtlich geschützt seien, bestünden aufgrund der Mitarbeit der Mitarbeiter der Beigeladenen sowie deren Vorgaben zu Ermittlung und Erarbeitung von aussagekräftigen Preisdaten Urheberrechtsansprüche der Beigeladenen, sei es auch nur als Mit-Urheberin im Sinne von § 8 UrhG, die einer Nutzung durch die Klägerin entgegenstünden. Sowohl die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG als auch eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Agrarmarktinformationen in anderer Weise seien Handlungen, welche die Zustimmung des (Mit-) Urhebers erforderlich machten. Es fehle somit an einer Anwendbarkeit des Datennutzungsgesetzes. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken zum Datennutzungsgesetz. Der Bund stütze vorliegend seine Gesetzgebungskompetenz auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Gegenstand des Gesetzentwurfs seien indes Daten der öffentlichen Hand. Es bestehe ein sehr enger Zusammenhang zwischen der im Datennutzungsgesetz geregelten Nutzung von Daten mit der Erhebung der Daten, für die im Bereich der Agrarmarktinformationen die Länder zuständig seien. Eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1024/EU in Bezug auf Daten, für deren Erhebung die Länder gemäß Art. 84 ff. GG zuständig seien, erscheine nicht rechtlich zulässig. Aufgrund der Allzuständigkeit der Länder, Art. 30 GG, und der fehlenden eindeutigen Zuweisung der Materie an den Bund (Art. 83 GG) bestehe in Bezug auf die Nutzung von öffentlichen Daten, die sich in den Händen von Behörden oder Institution der Länder befänden, deren alleinige Gesetzgebungskompetenz, die vorliegend mit dem Erlass durch das Datennutzungsgesetz in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2021 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 24. Augst 2021 wird im Übrigen auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.