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Beschluss

6 E 251/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0727.6E251.15.0A
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Leitsätze
Ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (im Anschluss an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 18 W 181/14 -, ).
Tenor
Die Beschwerden der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2015 - 10 O 3178/14.F und 10 O 3179/14.F - werden zurückgewiesen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (im Anschluss an: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 18 W 181/14 -, ). Die Beschwerden der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2015 - 10 O 3178/14.F und 10 O 3179/14.F - werden zurückgewiesen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wandte sich mit einer Klage vom 8. Juli 2011 (10 K 1867/11.F) gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 und mit einer weiteren Klage vom 6. Mai 2013 (10 K 2065/13.F) gegen einen Bescheid des Beklagten vom 2. April 2013, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 bewilligte das Verwaltungsgericht für das Klageverfahren 10 K 2065/13.F Prozesskostenhilfe. Auf Vorschlag des Gerichts (Beschluss vom 9. Mai 2014) schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt: "1. Die Klägerin hält ihre Klage 10 K 1867/11.F nicht aufrecht. 2. Die Klägerin hält ihre Klage 10 K 2065/13.F nicht aufrecht. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 4. Die Kosten der Klageverfahren 10 K 1867/11.F und 10 K 2065/13.F trägt die Klägerin." Im Klageverfahren 10 K 1867/11.F bewilligte das Verwaltungsgericht der Kläger nachträglich mit Beschluss vom 14. Juli 2014 Prozesskostenhilfe "für den Vergleichsabschluss". Mit Kostenrechnungen vom 11. August 2014 wurden der Klägerin im Verfahren 10 K 1867/11.F Kosten in Höhe von 280,70 € (reduzierte Verfahrensgebühr und Dolmetscherkosten) und im Verfahren 10 K 2065/13.F Kosten in Höhe von 121,00 € (reduzierte Verfahrensgebühr) in Rechnung gestellt. Auf die Erinnerungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2015 (10 O 3178/14.F und 10 O 3179/14.F) die Kostenrechnungen vom 10. August 2014 aufgehoben und jeweils die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen. Am 10. Februar 2015 hat die Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Namen der Staatskasse in beiden Verfahren Beschwerde eingelegt und beantragt, die Erinnerungen unter Aufhebung der Beschlüsse vom 20. Januar 2015 zurückzuweisen. Dabei hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die kostenmäßige Inanspruchnahme der Klägerin trotz vollumfänglicher Gewährung von Prozesskostenhilfe auf der Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG beruhe, wonach der Schuldner, der die Kosten im Wege eines Vergleichs übernommen habe, nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen von den Kosten befreit sei und wie ein Vollstreckungsschuldner (§ 31 Abs. 3 GKG) hafte. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. II. Die Entscheidung über die Beschwerden ergeht durch den Senat, da die Berichterstatterin die Verfahren gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen hat. Die Beschwerden sind zulässig. Im Verfahren 10 K 1867/11.F (10 O 3179/14.F) ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde bereits aus § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in beiden Beschlüssen vom 20. Januar 2015 die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen. In der Sache haben die Beschwerden allerdings keinen Erfolg. Der Senat geht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der Staatskasse auch dann nicht auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich in einem Vergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat (so auch: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 W 25/14 -, ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 11 UF 127/10 -, NJW-RR 2011, 1437; OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 5 W 55/09 -, JurBüro 2010, 147; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 35. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 30. Aufl., 2014, § 122 Rdnr. 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rdnr. 638a). Auf diesem Standpunkt steht zwischenzeitlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 18. Zivilsenat -, das seine entgegenstehende Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 (18 W 181/14 - ) ausdrücklich aufgegeben hat. Danach ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse die Gerichtskosten gegen prozesskostenhilfeberechtigte Beteiligte ansetzen kann, allein in § 122 ZPO geregelt. Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO differenziert - anders als § 31 Abs. 3 GKG - nicht zwischen dem sog. Entscheidungsschuldner nach §§ 29 Nr. 1 GKG und dem sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG. Eine Änderung der Vorschrift hat der Gesetzgeber auch bei der letzten umfangreichen Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) nicht vorgenommen. Die Frage, ob der Meinungsstreit durch den zum 1. August 2013 angefügten Absatz 4 des § 31 GKG obsolet geworden ist (verneinend: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 638a), kann in den vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG ist in beiden Verfahren nicht anwendbar, da die zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem 1. August 2013 anhängig geworden sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gem. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).