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Beschluss

6 B 1349/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1212.6B1349.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2014 - 7 L 1600/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 378.365,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2014 - 7 L 1600/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 378.365,59 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids vom 29. April 2014, mit dem die Antragsgegnerin u.a. die unverzügliche Abwicklung von Einlagengeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - durch die Antragstellerin angeordnet hat. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Antragstellerin mit der Annahme von Rückkaufswerten aus Kapital-Lebensversicherungen auf der Grundlage von sog. „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und dem Versprechen, die Gelder nach Ablauf eines längeren Zeitraums nebst in Aussicht gestellter Renditen an die „Verkäufer“ der Verträge auszuzahlen, einerseits sowie mit der Entgegennahme von Darlehenskapital auf der Grundlage von sog. „partiarischen Darlehensverträgen“ andererseits das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt und die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG nicht besitzt. Am 29. April 2014 erließ die Antragsgegnerin den zuvor angekündigten Bescheid in Form einer Abwicklungsanordnung durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder gem. § 37 Abs. 1 KWG (I.), einer Weisung für die Abwicklung gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG (II.), eines Auskunfts- und Vorlegungsersuchens gem. § 44c Abs. 1 KWG (III.), diverser Zwangsgeldandrohungen (IV.) und einer Gebührenfestsetzung (V.). Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein und beantragte am 23. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - sinngemäß - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin ihr Begehren erweitert und beantragt, die aufschiebende Wirkung auch ihres Widerspruchs gegen die gegenüber der HypoVereinsbank angeordnete Konto- bzw. Buchungssperre anzuordnen bzw. wiederherzustellen; diesen Antrag hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 wieder zurückgenommen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Eilantrag zurückgenommen wurde, und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (V. des Bescheids) unzulässig und hinsichtlich der Abwicklungsanordnung, der Weisung für die Abwicklung, des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens sowie der Zwangsgeldandrohungen (I. bis IV. des Bescheids) unbegründet ist. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 30. Juli 2014 zugestellt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6. August 2014 eingelegten und mit Schriftsatz vom 1. September 2014, eingegangen an demselben Tag (Montag), begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Ablehnung ihres Eilantrags in Bezug auf den Bescheid vom 29. April 2014 wendet. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2014 und in der Beschwerdebegründung vom 1. September 2014, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestimmt, dass der jeweilige Beschwerdeführer u.a. die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diesem Darlegungserfordernis genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder nur darauf zu verweisen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr die der Entscheidung zu Grunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für unzutreffend hält, genau bezeichnen und substantiiert ausführen, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält und welche Konsequenzen sich daraus ergeben (Kaufmann in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 146 Rdnr. 14 m. w. N.). Die Frage, ob die Beschwerde der Antragstellerin bereits gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen wäre, mag offen bleiben. Jedenfalls genügen die Argumente der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 6. August und 1. September 2014 nicht, um eine Änderung der angegriffenen Entscheidung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass der Eilantrag in Bezug auf die Gebührenfestsetzung (V. des Bescheids) unzulässig sei, da die Antragstellerin zuvor bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung hätte beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO). Mit diesem Argument hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich der angegriffene Bescheid vom 29. April 2014 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde und die Interessenabwägung damit zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Dabei hat es Ausführungen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit gemacht. Bei den Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit steht die Frage im Vordergrund, ob die Antragstellerin das Einlagengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unterschieden zwischen Geldern, die die Antragstellerin bis Juni 2011 auf der Grundlage des „Vertrages für den Erwerb von Versicherungen“ sowie der Verträge über „ein partiarisches Darlehen“ und ab Juni 2011 auf der Grundlage des Formularvertrages „Kaufvertrag“ über den Ankauf von Lebens-/Rentenversicherungs- und Bausparverträgen angenommen hat. Die bis Juni 2011 geschlossenen Verträge für den Erwerb von Versicherungen - ohne Nachrangvereinbarung - hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung nicht als Forderungskauf, sondern als Darlehensgewährung mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch und damit als Einlagengeschäft eingeordnet (vgl. S. 3 Mitte bis S. 5 oben des Beschlussabdrucks). Mit dieser rechtlichen Einordnung hat sich die Antragstellerin weder in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2014 noch in der Beschwerdebegründung vom 1. September 2014 auseinandergesetzt. Allein der pauschale Verweis auf die Begründung im Eilverfahren und die Bitte um Überprüfung sämtlicher (rechtlicher) Würdigungen des Verwaltungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die bis Juni 2011 geschlossenen „Kaufverträge für den Erwerb von Versicherungen“ - mit Nachrangvereinbarung - hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als Einlagengeschäfte eingeordnet, da die Antragstellerin über die Lebensversicherungsunternehmen unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen nehme. Dabei hat das Verwaltungsgericht § 5 der Vertragsbedingungen als sog. einfache Nachrangvereinbarung bewertet, die den Anspruch auf unbedingte Rückzahlung des „Kaufpreises“ bestehen lasse und lediglich dazu führe, dass der Rückzahlungsgläubiger im Falle der Insolvenz hinter alle anderen nicht nachrangigen Gläubiger zurücktreten müsse (vgl. S. 5 oben bis S. 6 unten des Beschlussabdrucks). Auch die bis Juni 2011 abgeschlossenen partiarischen Darlehen - mit Nachrangvereinbarung - hat das Verwaltungsgericht als Einlagengeschäfte qualifiziert und § 8 der Vertragsbedingungen dahingehend ausgelegt, dass es an einer transparenten und zutreffenden Darstellung eines qualifizierten Nachrangs, der geeignet wäre, die unbedingte Rückzahlbarkeit der angenommenen Darlehens auszuschließen, fehle (vgl. S. 6 unten bis S. 8 oben des Beschlussabdrucks). Mit der rechtlichen Bewertung der beiden unterschiedlichen Nachrangvereinbarungen - § 5 und § 8 der jeweiligen Vertragsbedingungen - hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht genügend auseinandergesetzt. Sie deutet zwar in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2014 an, dass sie die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses hinsichtlich der Bewertung der Nachrangvereinbarung für unzutreffend hält. In der ergänzenden Begründung vom 1. September 2014 unterscheidet sie allerdings nicht zwischen den Vertragsklauseln in § 5 der „Kaufverträge für den Erwerb von Versicherungen“ einerseits und § 8 der Vertragsbedingungen über die partiarischen Darlehen andererseits und setzt sich mit der jeweiligen Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, der erstinstanzlichen Entscheidung ein fundamentales Fehlverständnis der insolvenzrechtlichen Regelungen vorzuwerfen, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen zu befassen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag auch hinsichtlich der ab Juni 2011 angebotenen Formularverträge über den Ankauf von Lebens-/Rentenversicherungs- und Bausparverträgen als unbegründet abgelehnt, obwohl es sich dabei weder um Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG noch um erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG - handele. Die Antragsablehnung hat das Verwaltungsgericht maßgeblich damit begründet, dass ein Ankauf von Versicherungen oder Bausparverträgen nach diesem neuen Geschäftsmodell nur in geringem Umfang stattgefunden, die Deutsche Bundesbank den Umfang dieses Geschäftsvolumens nicht beziffert und die Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen habe, in welchem wirtschaftlichen Umfang sie Verträge nach diesem neuen Geschäftsmodell getätigt habe (vgl. S. 8 oben bis S. 10 Mitte des Beschlussabdrucks). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2014 lediglich vorgetragen, hierzu müsse eine detaillierte Statistik erstellt werden, welche Gelder ab diesem Zeitpunkt eingegangen seien. Eine entsprechende Statistik ist allerdings trotz entsprechender Ankündigung im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18/10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids vom 29. April 2014) mit 10 % der zurückzuzahlenden Einlagen, das führt - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - zu einem Streitwertanteil von 646.731,18 €; daneben bleibt das für die Abwicklungsanordnung unter IV. a des Bescheids angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 € außer Betracht (Punkt 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Mit Rücksicht darauf, dass in dem Bescheid vom 29. April 2014 die Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 50.000,00 € für Zuwiderhandlungen auch gegen die Weisung unter II. und gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen unter III. des Bescheids angedroht worden ist (IV. b und c), resultiert daraus ein weiterer Streitwertanteil von 2 x 50.000,00 € (Punkt 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die unter V. des Bescheids festgesetzte Gebühr von 10.000,00 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 756.731,18 €, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfe - also mit 378.365,59 € veranschlagt wird (Punkt 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Streitwert ist für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren identisch, da das Verwaltungsgericht den zurückgenommenen Antrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt hat. Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).