Urteil
6 A 907/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1116.6A907.11.0A
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Leitsätze
Eine mit Schmähungen und Diffamierungen durchsetzte Kritik an dem militärischen Vorgehen der ISAF-Truppen in Afghanistan, die sich lediglich gegen die westlichen Staaten, die NATO, die amerikanische Regierung oder sonstige Institutionen oder sonstige nicht abgrenzbare Personenmehrheiten richtet ("Agressoren", "Barbaren" u.ä.), ohne dass damit ausdrücklich oder verdeckt auch deutsche Soldaten oder die deutschen Truppen in Afghanistan oder sonstige Teile der Bevölkerung in Deutschland angegriffen werden, erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn diese Kritik mit einer verachtenden Ablehnung der wesentlichen Demokratie und Lebensform und der Forderung nach Vorrang der islamischen Ordnung vor staatlichen Gesetzen verbunden wird.
Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist für die - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG: 31. Dezember 2009) gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die auf der Grundlage der Altfallregelung gemäß § 104a AufenthG beansprucht werden, nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG die - prognostisch abzusichernde - Notwendigkeit der (überwiegenden) eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 2009 - 6 K 516/06.DA - abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben, soweit der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht in erster Instanz stattgegeben wurde.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu jeweils ½ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit Schmähungen und Diffamierungen durchsetzte Kritik an dem militärischen Vorgehen der ISAF-Truppen in Afghanistan, die sich lediglich gegen die westlichen Staaten, die NATO, die amerikanische Regierung oder sonstige Institutionen oder sonstige nicht abgrenzbare Personenmehrheiten richtet ("Agressoren", "Barbaren" u.ä.), ohne dass damit ausdrücklich oder verdeckt auch deutsche Soldaten oder die deutschen Truppen in Afghanistan oder sonstige Teile der Bevölkerung in Deutschland angegriffen werden, erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn diese Kritik mit einer verachtenden Ablehnung der wesentlichen Demokratie und Lebensform und der Forderung nach Vorrang der islamischen Ordnung vor staatlichen Gesetzen verbunden wird. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist für die - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG: 31. Dezember 2009) gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die auf der Grundlage der Altfallregelung gemäß § 104a AufenthG beansprucht werden, nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG die - prognostisch abzusichernde - Notwendigkeit der (überwiegenden) eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 2009 - 6 K 516/06.DA - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben, soweit der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht in erster Instanz stattgegeben wurde. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu jeweils ½ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 2009 hat keinen Bestand, soweit hiermit die Klage bezogen auf die angefochtene Ausweisung des Klägers abgewiesen wurde. Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung rechtmäßig. I. Die Klage vom 3. März 2006 ist zulässig. Der Senat geht zunächst - entgegen der Ansicht der Beteiligten - davon aus, dass die Ausweisung in der Verfügung vom 25. Oktober 2005 und der sogenannten Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 vollumfänglich Gegenstand der Berufungsentscheidung und nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Teilbereich rechtskräftig aufgehoben worden ist. Das angefochtene Urteil hat nämlich lediglich die in der Verfügung vom 25. Oktober 2005 enthaltenen Anordnungen zu § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aufgehoben und dabei zwar zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG lägen nicht vor, jedoch - ausgehend von der weiter gefundenen Entscheidung zu § 55 AufenthG in sich zutreffend - nicht die Ausweisungsverfügung selbst aufgehoben. Der Verwaltungsakt »Ausweisung« ist nämlich auf mehrere selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt. Das Urteil ist somit lediglich hinsichtlich der Aufhebung der Regelungen nach § 54a AufenthG in Bestandskraft erwachsen. Die Klage ist, soweit sie mithin Gegenstand der Berufung ist, als Anfechtungsklage statthaft, soweit sich der Kläger gegen die mit der Verfügung vom 25. Oktober 2005 (Abs. 1 Satz 1 des Tenors) ausgesprochene Ausweisungsverfügung sowie die Nebenentscheidungen wendet. In Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren sein ursprüngliches, mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vom 12. November 2003 verfolgtes Ziel auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (damals unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG, nunmehr Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG)aufgegeben hat und nur auf Verpflichtung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG dringt, ist unschädlich. Der Klage mangelt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht an der Durchführung des nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Das Vorverfahren ist im vorliegenden Fall nämlich nach § 16a Abs. 1 HAGVwGO i.V.m. Nr. 3.8 der Anlage des Gesetzes vom 27. Oktober 1997 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674) entbehrlich (vgl. auch den aktuell geltenden § 16a Abs. 1 HAGVwGO i.V.m. Nr. 2.6 der Anlage in der Fassung des Gesetzes vom 29. November 2010, GVBl. I S. 421). Die Klage ist des Weiteren - auch dies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt - fristgerecht erhoben worden, da die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheides im Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Wirksamwerdens unzutreffend war bzw. geworden war, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Rechtsbehelfs greift. II. Die Klage ist indes nur insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der Ausweisungsverfügung begehrt. Im Übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zu und auch die weiteren in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig. 1. Die in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2005 verfügte - mit der Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 ergänzend begründete - Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ausweisung des Klägers lässt sich weder auf § 54 Nr. 5 a) AufenthG noch auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG stützen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend dahingehend erkannt, dass in der Person des Klägers keine Gründe für eine Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a) AufenthG vorliegen. Wie die Vorinstanz in den Entscheidungsgründen ihres Urteils umfassend dargelegt hat, fehlt es an belastbaren Tatsachenfeststellungen für den von der Beklagten in ihrer Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 präzisierten Vorwurf des „Aufrufens zur Gewaltanwendung“ im Sinne des oben genannten Regelausweisungstatbestands. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, nachdem die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 erklärt hat, dass auch aus ihrer Sicht eine Ausweisung auf den Ausweisungstatbestand in § 54 Nr. 5 a) AufenthG nicht zu stützen sei. Der Senat kann folglich auf eine weitere Begründung verzichten und gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (Seite 9, 3. Absatz bis Seite 11, 1. Absatz der Urteilsausfertigung) verweisen. Mit Rücksicht hierauf scheidet auch eine Anwendung der Regelung in § 55 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG aus, die eine (Ermessens-)ausweisung unter ähnlichen Voraussetzungen ermöglicht und die folglich von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht auch nicht erwogen worden ist. b) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren liegen aber auch die von der Beklagten weiter geltend gemachten Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG im Fall des Klägers nicht vor. Die vorgenannten, vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 25. Februar 2008 bis zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20, 22 ff.; Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff., Rdnr. 1683) unverändert fortgeltenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er … b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, … Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat hat nach Würdigung der Gesamtumstände, wie sie sich ihm nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren darstellen, nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass der Kläger durch seine Äußerungen während verschiedener Predigten, durch seine Erklärungen im Rahmen von Radiosendungen oder durch sein sonstiges Verhalten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b), 1. Alternative AufenthG in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat. Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die es auf der Grundlage des Inhalts vonübersetzten Predigten des Klägers gewonnen hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Er kann auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand in der Form der weiteren tatbestandlichen Alternativen in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG (Aufruf zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung) verwirklicht oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen hat, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hat. Gemeinsam ist den in der Vorschrift genannten tatbestandlichen Alternativen, dass sich die hierdurch erfassten Handlungen jeweils gegen „Teile der Bevölkerung“ richten müssen. Das Verständnis dieses Begriffs erschließt sich aus dem Rückgriff auf den Straftatbestand der Volksverhetzung in § 130 StGB, dem § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG mit dem Unterschied nachgebildet ist, dass das geschützte Rechtsgut nicht der „öffentliche Friede“, sondern das der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ist (vgl. Discher in GK-AufenthG, Stand Juli 2009, § 55 Rdnr. 1176; Marx, Terrorismusvorbehalte des Zuwanderungsgesetzes, ZAR 2004, 275 [277]). Gemeinsames Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Alternativen in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG ist ferner die Geeignetheit der Aufrufe, Äußerungen etc. zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Eine Handlung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Falles aus der Sicht eines objektiven Betrachters die begründete Befürchtung besteht, dass nach dem voraussehbaren Geschehensablauf eine solche Störung eintreten kann (Discher, a.a.O., Rdnr. 1081). Eine Gruppe von Menschen ist dann als „Teil“ der Bevölkerung zu verstehen, wenn sie sich von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, religiöser, weltanschaulicher oder sonstiger Natur unterscheidet und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschaubar ist. Soweit der Handelnde mithin lediglich gegen bestimmte einzelne Personen oder eine einzelne Person agiert, ist das Merkmal nicht zu bejahen, es sei denn, es ist nach den konkreten Umständen - etwa infolge der Verwendung einer Kollektivbezeichnung - die Absicht eines Angriffs gegen den hinter dem Individuum oder den einzelnen Personen stehenden Bevölkerungsteil erkennbar (vgl. Discher, a.a.O., Rdnr. 1182 ff.; Miebach/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 130 Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Staaten, Regierungen und sonstige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte für die von § 130 StGB und § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG erfassten Handlungen (vgl. Miebach/Schäfer, a.a.O., Rdnr. 23, mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren müssen sich die tatbestandlichen Handlungen gegen eine Gruppe richten, die Teil der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung ist. Die Nationalität der Mitglieder der Gruppe oder ihre nähere Zusammensetzung ist dabei unerheblich, solange die Gruppe - ganz oder auch nur zum Teil - als inländische Bevölkerung erkannt werden muss (Discher, a.a.O., Rdnr. 1183 f.). Eine Hetze oder Stimmungsmache, die sich ausschließlich gegen im Ausland lebende Teile der - dortigen - Bevölkerung richtet, erfüllt den Tatbestand nicht, soweit nicht zugleich feindselige Gefühle gegen in Deutschland lebende Teile dieser Bevölkerungsgruppe geschürt werden sollen (vgl. Miebach/Schäfer, a.a.O., Rdnr. 22, mit weiteren Nachweisen) oder gegen eine im Ausland lebende Gruppe von Personen agitiert werden soll, die, wie etwa im Ausland stationierte deutsche Soldaten, einen Teil der inländischen Bevölkerung bildet (OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 1970 - 2 Ss 41/70 -, NJW 1970, 1649, 1650; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 130 StGB Rdnr. 2). Das „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG, das nach Ansicht der Vorinstanz durch die Parolen und Äußerungen des Klägers in seinen in Übersetzung vorliegenden Predigten verwirklicht worden sein soll, bedeutet eine Einwirkung auf die Sinne, die Leidenschaften oder auf den Intellekt des angesprochenen Personenkreises, die objektiv geeignet und subjektiv im Sinne zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (vgl. z.B. Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rdnr. 5a, mit weiteren Nachweisen). Da die verbale Einwirkung auf ein Publikum im vorgenannten Sinn zwangsläufig mit der Äußerung einer bestimmten Meinung verbunden ist, müssen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Anforderungen und Grenzen des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Berücksichtigung finden. Hierbei ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums in zutreffender Weise zu ermitteln. Einer besonders eingehenden Begründung bedarf die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung im oben genannten Sinne verbirgt. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen. Die Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenze stets dann, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Das Infrage stellen oder die Verletzung der Ehre einer Person allein sind nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten. Wegen der einschneidenden Folgen, die die Bejahung des Ausweisungstatbestandes gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG nach sich zieht, dürfen die entsprechenden Feststellungen nur auf einer fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 - u.a., NJW 2010, 2193 [2194, 2195], und vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1055]; BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 4 StR RR 209/93 -, NJW 1994, 952, 953). Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale kann das Gericht aufgrund der von der Ausländerbehörde vorgelegten Unterlagen und der nur verkürzt offen gelegten Feststellungen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen und des Landesamts für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg nicht feststellen. Die Beklagte stellt im Wesentlichen darauf ab, der Kläger habe in seinen öffentlichen Ansprachen in der „X“- und in der „Y“-Moschee in Frankfurt, seinen Auftritten in anderen deutschen Städten (Hamburg) sowie in verschiedenen Medien seine Zuhörer aufgestachelt, alle Nichtmuslime, die USA und England sowie die westlichen Werte und Staatsorganisation radikal abzulehnen und zu bekämpfen und habe seine Predigten seit dem Jahre 2001 (auch) dazu genutzt, die Zuhörer gegen die nicht dem moslemischen Glauben angehörigen Bevölkerungsgruppen aufzuhetzen und sie damit im oben genannten Sinne zum Hass gegen die nichtmoslemische Bevölkerung aufzustacheln. Er habe als „geistiger Brandstifter“ agiert, indem er die Zuhörer gegen große Teile der Bevölkerung aufhetze und sie zum Kampf gegen Andersgläubige auffordere. Diese von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis geteilte Einschätzung ist auf der Basis der verwertbaren Erkenntnisse über den Inhalt der Predigten des Klägers und seiner sonstigen Äußerungen gegenüber einem größeren Publikum nicht tragfähig. Soweit sich die Beklagte auf die Wiedergabe des Inhalts von Predigten des Klägers in den Behördenzeugnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen vom 23. November 2005 und vom 24. September 2007 stützt, können diese Feststellungen zur Untermauerung des Vorwurfs, der Kläger habe zum Hass gegen die nichtmuslimische Bevölkerungsmehrheit in Deutschland aufgestachelt, nicht herangezogen werden. Auf die in den Behördenzeugnissen niedergelegten Berichte könnte mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zurückgegriffen werden, wenn gegen die Richtigkeit der hierin dokumentierten Vorgänge kein vernünftiger Zweifel bestünde (vgl. zu diesem Maßstab: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 108 VwGO, Rdnr. 5, mit weiteren Nachweisen). Dies ist indessen nicht der Fall. Der Kläger stellt in Abrede, die ihm vorgehaltenen Äußerungen getätigt zu haben und es liegen keine weiteren Erkenntnisse vor, die die Berichte der Informanten der Verfassungsschutzbehörden erhärten könnten. Unter diesen Umständen kommt - wie das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 54 Nr. 5 a) AufenthG zutreffend festgestellt hat - eine Heranziehung der Behördenzeugnisse nicht in Betracht. Zwar ist die Verwertung eines - einfachen - Behördenzeugnisses einer Verfassungsschutzbehörde, mit der Feststellungen der Behörde, deren Mitarbeitern oder Informanten wiedergegeben werden, zu Beweiszwecken grundsätzlich ebenso möglich wie die Berücksichtigung des Zeugnisses eines "Zeugen vom Hörensagen". Allerdings ist bei der Verwertung dieser Erkenntnisquellen als Beweismittel Zurückhaltung geboten. Insbesondere dann, wenn - wie auch hier geschehen - die Verfassungsschutzbehörden unter Hinweis auf die Gefährdung ihrer Arbeitsweise die Identität der nachrichtendienstlichen Quelle nicht preisgeben, darf nicht übersehen werden, dass keine Möglichkeit besteht, die persönliche Glaubwürdigkeit des unbekannt bleibenden Verfassungsschutzmitarbeiters oder - informanten zu überprüfen. Das Gericht darf seine Entscheidung in diesem Fall grundsätzlich nicht allein auf ein Behördenzeugnis stützen, sondern muss prüfen, ob die Entscheidung durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 7 A 11063/08 -, Jurisdokument, Rdnr. 21; VG Darmstadt, Urteil vom 14. März 2011 - 5 K 76/09.DA -, Jurisdokument, Rdnr. 58, jeweils mit weiteren Nachweisen). Solche weiteren Erkenntnisse stehen im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung. Den Nachweis eines „Aufstachelns zum Hass“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG lässt sich auch nicht durch die Auswertung der Predigten bzw. Ansprachen des Klägers führen. Bezüglich des Inhalts der vorgelegten Ansprachen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 11 ff. der Urteilsausfertigung), es sei nach der Gesamtschau der Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung der in Übersetzung vorliegenden Predigten davon überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten die tatbestandliche Voraussetzung des Aufstachelns zum Hass erfülle. Die Reden stellten verzerrende politische Aussagen aus der Sicht eines orthodoxen Moslems dar, der als Staatsform nur den islamischen Gottesstaat akzeptiere. Sie seien geprägt von einer tiefen Verachtung und Verabscheuung der USA und des Westens sowie der (derzeitigen) Regierung Afghanistans. Die Art und Weise, wie der Kläger in seiner Funktion als Imam agitatorisch zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehme, sei geeignet, bei den Zuhörern Hass gegen die nichtmuslimische Mehrheitsbevölkerung in Deutschland zu säen. Der zumeist undifferenzierte Inhalt der Predigten, der mit entsprechenden rhetorischen Mitteln vorgetragen werde, erzeuge ein Klima psychischer Gereiztheit und Anspannung. Der Kläger prangere nicht nur Fehlverhalten an, sondern überhöhe und verzerre in einem Maße, dass die Kritik den nach Art. 5 Abs. 1 GG gegebenen Rahmen verlasse. Bezeichnend sei, dass der Kläger zwar nicht ausdrücklich zum Djihad aufrufe, diesen aber positiv darstelle und den Märtyrertod verherrliche. Die Ausführungen des Klägers stellt das Verwaltungsgericht in den Zusammenhang mit weltpolitischen Themen, nämlich den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York, vom 11. März 2004 in Madrid und vom 7. Juli 2005 in London, dem Karikaturenstreit und der angespannten Lage im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus. Durch die Verbindung dieser Ereignisse mit einem angenommenen Religionskrieg und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ansprachen des Klägers über einen Zeitraum von Jahren hinweg öffentlich jeweils vor einer mehrere hundert Gläubige umfassenden Zuhörerschaft jeden Alters gemacht worden seien, seien die Predigten als volksverhetzend anzusehen. Das Verhalten des Klägers sei geeignet, ihm hörige Glaubensbrüder zu radikalisieren. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass der Kläger im Jahr 2003 die Tätigkeit als Imam des Moscheevereins wegen dortiger Differenzen über den Inhalt seiner Predigten habe beenden müssen. Wegen der Vielzahl der agitatorischen Äußerungen des Klägers sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; insoweit sei eine Prognose ausreichend. Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen. Aus den übersetzten Aufzeichnungen der Ansprachen des Klägers ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Zuhörer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgewiegelt oder aufgehetzt hat. Die Verlautbarungen des Klägers in seinen Predigten enthalten ausweislich der vorliegenden Übertragungen zunächst an zahlreichen Stellen eine harsche Kritik an den ISAF-Truppen in Afghanistan. Soweit sich die von dem Verwaltungsgericht auf Seite 13, 3. Absatz bis Seite 20, erster Absatz der Urteilsausfertigung exemplarisch zitierten Äußerungen mit den objektiven Geschehnissen in Afghanistan, dem Vorgehen der ISAF-Truppen und der Politik der afghanischen Regierung beschäftigen, sind sie, auch wenn sie die Verhältnisse in Afghanistan in grob einseitiger, extrem übertreibender und damit stark verzerrender Weise darstellen, nicht mit einer die Menschenwürde bestimmter Personen oder Personengruppen verletzender Schmähung verbunden und können folglich, weil (noch) durch die grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt, von Vornherein kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Aufstachelns zum Hass im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG sein; so etwa die Stelle aus der Predigt vom 5. Januar 2007 (Anlage 6, Titel 1, Kapitel 9): „In den islamischen Ländern fließen Bäche und Meere voller Blut! ... Das ist eine Sache, dass die Nato in Afghanistan tausende Kinder und Frauen, moslemische Frauen und Kinder in Blut und Staub gezerrt hat!" oder der Passus aus der Predigt vom 12. Januar 2007 (Anlage 7, Kapitel 8): „Oh ihr westlichen Länder! Oh ihr Europäer... Wir sagen ihnen, warum genießt ihr das Blutvergießen? Warum genießt ihr das Töten von Menschen? Warum genießt ihr die Bombardierungen?" Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Kritik durchweg mit einer verachtenden Abwertung der demokratischen Staatsform und der westlichen Werteordnung verknüpft wird. Für den hier maßgeblichen Tatbestand in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass der Kläger aus der Sicht eines extrem orthodoxen Verständnisses des Islam lediglich die im Koran verankerte Werteordnung als verbindlich betrachtet und jegliches andere Werteverständnis, insbesondere die westlichen Vorstellungen einer Trennung von Religion und Staat kategorisch ablehnt. Die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit fordert nicht, dass die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptiert werden.Die Bürger sind vielmehr grundsätzlich frei, bei ihren Meinungsäußerungen auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O.) Im Falle der religiösen Meinungsbekundung ist darüber hinaus die verfassungsrechtlich garantierte Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG zu beachten. Danach ist für ein staatliches Eingreifen grundsätzlich die bloße Äußerung der Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn diese Überzeugungen durch Imame im Rahmen von Predigten, Gebeten oder sonstigen religiösen Ansprachen geäußert werden und sich als Ausdruck eines fundamentalistischen Islamverständnisses darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47, 48 [Kalifatstaat]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 7 A 10165/09 -, Jurisdokument, Rdnr. 28). Über den noch dem Bereich der Sachkritik zuzuordnenden Äußerungen gehen allerdings diejenigen Bekundungen hinaus, in denen der Kläger seine Angriffe mit beleidigenden Anwürfen versieht, z.B. „Ich wundere mich, dass man in unserem Zeitalter unschuldige Menschen umbringt und dann sagt, wir haben einen Taliban getötet! Diese Barbaren des Westens! Diese Mörder der NATO! Diese Feinde der Menschen und der Menschlichkeit!“ (Predigt vom 13. April 2007, Anlage 10, Kapitel 9), oder in der gleichen Predigt (Kapitel 11): „Bei Gott, das sind Barbaren! Das sind böse Menschen! Das sind Bestien! Das sind Blutvergießer! Das sind Mörder!“(Predigt vom 13. April 2007, Anlage 10, Kapitel 11), sowie in der Predigt vom 5. Januar 2007 (Anlage 6, Kapitel 9) „Aber die bezahlten Spitzel! Die Menschen, die einen bösen Charakter haben! Die schlechter sind als Schweine - in ihrer Rolle - solche Leute sind dahin und haben erzählt, dass der sagt, die NATO bombardiere und das ist nicht richtig!“. Derartige unter grober Verdrehung und Verfälschung von Tatsachen angebrachte persönlich schmähende und herabwürdigende Kritik kann zwar dem Grundsatz nach geeignet sein, als Aufstachelung zum Hass im oben genannten Sinne bewertet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 4). Dies setzt allerdings zunächst voraus, dass die Schmähungen auf bestimmte abgrenzbare Bevölkerungsteile oder auf sie repräsentierende Individuen abzielen, indem diese Bevölkerungsteile oder Einzelpersonen einem über eine Ehrverletzung hinausreichenden Angriff auf ihre Menschenwürde ausgesetzt werden, dem oder den Betreffenden also in menschenverachtender Weise ein Existenzrecht in der Gesellschaft abgesprochen wird und er oder sie als unterwertige(s) Wesen herabgestuft werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit die Predigten des Klägers seine Angriffe durch pauschale Verdikte wie „Agressoren“, „Barbaren“, „Pharaonen“ usw. auf die westlichen Staaten und Gesellschaften, sonstige nicht weiter abgrenzbare Personenmehrheiten oder auf Institutionen, nämlich die NATO, die amerikanische Regierung unter Präsident George W. Bush oder pauschal die „Führer des Westens“ bezieht; dass der Kläger tatsächlich (nur) diese „Führer“ im Auge hat, stellt er an einigen Stellen ausdrücklich klar: „Die Menschen hassen die Amerikaner! Das heißt, sie hassen die amerikanischen Politiker! Keine hegt hier eine Feindschaft gegen die unschuldigen (mathloum) amerikanischen Bürger. Niemand hegt Feindschaft gegen die unschuldigen europäischen Bürger!“ (Predigt vom 11. August 2006, Anlage 5, Kapitel 9) und an gleicher Stelle „Diese Massenmorde, die wir weltweit verfolgen! Diese Aggressionen, die wir weltweit sehen! Diese Morde und Plünderungen, die wir weltweit sehen! Das alles ist gänzlich die Folge der Unwissenheit extremistischer Unwissender! Extremistische Führer!“ Diese Personenmehrheiten und Institutionen sind keine Bevölkerungsteile im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG, sodass eine gegen sie gerichtete Kritik auch dann keine Aufstachelung zum Hass beinhaltet, wenn sie in Form einer entwürdigenden Diffamierung oder Beleidigung erfolgt, die alle möglicherweise diesen Personenmehrheiten oder Institutionen zuzurechnenden Personen erfasst. Da es bei diesen Äußerungen des Klägers schon an einem für § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG relevanten Angriffsobjekt fehlt, bedarf es keiner weiteren Überlegung, ob diese Kritik etwa auch auf deutsche Soldaten oder deutsche Truppen in Afghanistan bezogen werden könnte. Diese hat der Kläger, soweit sich seinen Predigten und sonstigen Äußerungen nicht nur auf Institutionen oder nicht abgrenzbare Personenmehrheiten, sondern - an vereinzelten Stellen - auf einzelne Personen oder auf bestimmbare Personengruppen ausgerichtete verbale Angriffe entnehmen lassen, weder ausdrücklich noch etwa verdeckt in seine Schmähkritik einbezogen. Auch die in Deutschland lebende nichtmuslimische Bevölkerung oder etwa die Regierung Karzai unterstützende Muslime in Deutschland sind erkennbar nicht Ziel der diffamierenden Äußerungen des Klägers. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts findet in den vorliegenden Übersetzungen der Predigten des Klägers keine tragfähige Grundlage. Eine ausdrücklich geäußerte schmähende oder diffamierende Kritik an deutschen Soldaten oder deutschen Truppen in Afghanistan enthalten die Predigten und sonstigen Bekundungen des Klägers nicht. Soweit der Kläger in seinen Predigten und sonstigen Äußerungen im Rahmen seiner Angriffe gegen das militärische Vorgehen der ISAF-Truppen in Afghanistan überhaupt auf das Verhalten einzelner Soldaten oder näher bezeichneter Truppen oder Truppenteile zu sprechen gekommen ist, handelt es sich nicht um deutsche Soldaten, vgl. Predigt vom 30. Dezember 2006, Anlage 3, Kapitel 19: „Aber dann kommt eine Truppe von Kanadiern, Amerikanern, Dänen und Engländer und reißt diesen liebsten elf- zwölf- oder dreizehnjährigen Sohn aus dem Schoß der Mutter!“ Die in Afghanistan stationierten Deutschen werden im Gegenteil mehrfach von der Kritik ausgenommen: „Warum bekriegen die Menschen beispielsweise die Deutschen Streitkräfte nicht in Afghanistan? Warum greifen sie die Deutschen nicht an? Die Menschen hassen die Amerikaner! Das heißt, sie hassen die amerikanischen Politiker!“ (Predigt vom 11. August 2006, Anlage 5, Kapitel 9) und „Warum werden die Deutschen nicht angegriffen sondern die Amerikaner? Weil die USA die ganze islamische Welt als Terroristen bezeichnen.“(Freitagsgebet vom 19. September 2003, Videokassette Lfd. Nr. 22/Nr. 11, Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt - 6120 Js 219370 03 -, S. 202). Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Stelle aus der Predigt vom 23. März 2007 (Anlage 9, Kapitel 6) beinhaltet eine - überdies in sachlichem Ton gehaltene - Kritik an dem militärischen Engagement allein der deutschen Regierung, die als Institution kein Teil der Bevölkerung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG ist. Mit Rücksicht hierauf lassen die Bekundungen des Klägers auch nicht den Rückschluss zu, er habe seine Schmähkritik zwar nicht ausdrücklich, wohl aber in verdeckter Form auch auf die deutschen Soldaten oder Truppen in Afghanistan beziehen wollen. Für eine solche verdeckte Einwirkung auf das Publikum zur Erzeugung von Hass bedürfte es unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze in diese Richtung weisender eindeutiger Anhaltspunkte, an denen es angesichts der dargestellten relativierenden Äußerungen des Klägers aber gerade fehlt. Zwar mag es sich hierbei um vereinzelte, „eingestreute“ Bemerkungen handeln. Sie können aber, da direkte und ausdrücklich formulierte Angriffe gegen deutsche Soldaten oder deutsche Truppen in Afghanistan fehlen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist ferner nicht erkennbar, dass sich die Tiraden des Klägers in seinen Predigten im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Afghanistan gegen die nichtmuslimische Bevölkerung in Deutschland oder etwa gegen als „Verräter“ betrachtete Muslime in Deutschland richten könnten, die mit den deutschen Behörden zusammenarbeiten oder die die afghanische Regierung oder die ISAF-Truppen unterstützen oder deren Politik oder Vorgehen billigen. Die in diese Richtung deutende Bemerkung des Klägers „Aber die bezahlten Spitzel! Die Menschen, die einen bösen Charakter haben! Die schlechter sind als Schweine - in ihrer Rolle - solche Leute sind dahin und haben erzählt, dass der sagt, die NATO bombardiere und das ist nicht richtig!“(Predigt vom 5. Januar 2007 (Anlage 6, Kapitel 9). bezieht sich nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 auf diejenigen, deren falsche Berichte und Informationen dazu geführt hätten, dass in Afghanistan unschuldige Personen, darunter auch Frauen und Kinder, bei Angriffen der NATO und ihrer Verbündeten ums Leben gekommen seien. Damit meint der Kläger „diejenigen Leute im afghanischen Parlament und auf offizieller afghanischer Seite, die sich nicht nur passiv an die Seite der ISAF stellen, sondern die aktiv an dem Handeln der heutigen afghanischen Regierung beteiligt“ seien und auf die der Kläger auch seine Äußerung „Bei Gott, das sind Barbaren! Das sind böse Menschen! Das sind Bestien! Das sind Blutvergießer! Das sind Mörder!“ (Predigt vom 13. April 2007, Anlage 10, Kapitel 11) bezogen haben möchte. Diese Personen gingen - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - abseits dieser Tätigkeit Räubereien und Mördergeschäften nach. Die Mehrheit der Afghanen lehne diese Leute ab. Auch die Gegner der heutigen Regierung hätten sich in der Vergangenheit schwerer Verbrechen schuldig gemacht. Auch diese Personen würden von der afghanischen Bevölkerung abgelehnt. Nach alledem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in seinen Predigten oder sonstigen Beiträgen eine der beiden anderen tatbestandlichen Alternativen des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG dadurch verwirklicht haben könnte, dass er zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen oder durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung von Teilen der Bevölkerung die Menschenwürde anderer angegriffen hätte. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass, wie von der Beklagten in der Begründung ihrer Ausweisungsergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 nochmals betont wird, die Auswertung eines im Zuge gegen den Kläger laufenden Strafverfahrens sichergestellten Videobandes ergeben habe, dass der Kläger mit seinen Zuhörern u.a. „Tod den USA und Großbritannien“ gerufen habe. Mit diesem Ausruf ist kein Angriff auf Teile der Bevölkerung im Sinne des oben genannten Ausweisungstatbestandes verbunden. Gleiches gilt - mangels Eingrenzbarkeit des angesprochenen Personenkreises und ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger abgestritten hat, eine solche Aussage überhaupt getätigt zu haben - bezüglich der dem Kläger von der Beklagten zugeschriebenen Äußerung, „Gott möge alle Feinde Afghanistans und des Islams sowie deren Familien vernichten“. Ebenso wenig von Relevanz ist es für § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG, dass in mehreren Gebeten, von wem wird nicht erklärt, es geheißen habe, Gott möge alle Feinde Afghanistans und des Islams sowie deren Familien vernichten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt zudem erklärt, eine solche Äußerung nicht getan zu haben. Es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass es sich bei solchen Äußerungen um eine Straftat handeln würde. Schließlich haben auch die von der Vorinstanz als Hinweis auf das Vorliegen einer volksverhetzenden Tendenz in den Predigten des Klägers verwerteten Stellen, in denen er auf den „Djihad“ und die von ihm verherrlichte Rolle der Märtyrer zu sprechen gekommen ist (vgl. Seite 17, 5. Absatz bis Seite 18, 1. Absatz der Urteilsausfertigung), keinen erkennbaren Bezug zu einem Teil der Bevölkerung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG; insbesondere ergeben sich weder aus den im Urteil wiedergegebenen Äußerungen noch auch aus den sonstigen in Übersetzung vorliegenden Auszügen aus den Predigten und Beiträgen des Klägers irgendwelche deutlichen Hinweise darauf, dass der Kläger mit diesen Äußerungen zur Gewalt gegen die nichtmuslimische Bevölkerung in Deutschland aufrufen oder diese Bevölkerungsgruppe in einer die Menschenwürde der einzelnen Personen missachtenden Weise herabwürdigen wollte. Der Umstand, dass die Predigten des Klägers als Imam vor einem möglicherweise bereits radikalisierten Publikum dem Grundsatz nach dazu hätten geeignet sein können, eine hasserzeugende Stimmung zu entfachen oder zu steigern, von der potentiell auch Teile der Bevölkerung in Deutschland hätten betroffen sein können, genügt als solcher ohne die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG nicht. Ohne erkennbare Relevanz sind in diesem Zusammenhang ferner die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Konflikte zwischen dem Kläger und Angehörigen der Ansar-Moschee-Gemeinde und anderen Personen und Gruppierungen der afghanischen Gemeinschaft. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Ergebnis einer von dem Verwaltungsgericht zu Recht befürworteten Gesamtwürdigung. Auch bei Gesamtbetrachtung aller verwertbaren relevanten Erkenntnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG verwirklicht hat. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen vom 14. Juli 2009 (Bl. 586 ff. der Gerichtsakte) bestätigt. Dieses gelangt am Schluss seiner Stellungnahme zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis: „Ein Nachweis, dass es sich bei A. um einen ‚Hassprediger‘ handelt bzw. dass er sich in seinen Predigten volksverhetzend äußert, dürfte durch die in den vorliegenden Texten vorgenommene Differenzierung zwischen feindlichen westlichen Regierungen und ‚unschuldigen‘ westlichen Völkern erschwert werden.“ Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 AufenthG nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, ob sie den Ausländer ausweist oder nicht, sachgerecht ausgeübt hat. Die rechtswidrige Ausweisungsverfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben. 2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu, so dass die Versagung durch die Beklagte rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; die entsprechende Verpflichtungsklage ist mithin unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung abgelehnt, da es die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für gegeben erachtet hat. Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung, mit der die Ausweisungsverfügung aufgehoben wird, steht dem Begehren des Klägers § 11 Abs. 1 Satz 2 wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht im Wege. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert auch nicht am Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 und § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, denn der Kläger erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Dieser setzt voraus, dass der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Der Kläger nimmt jedoch - jedenfalls seit einiger Zeit und noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - keine staatlichen Leistungen in Anspruch. Der Ausweisungstatbestand erfasst im Übrigen nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leistungen nach dem SGB XII und nicht etwaige Zahlungen nach dem Kindergeldgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135, Rdnr. 18). Dem behaupteten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch - nach wie vor - entgegen, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne die Inanspruchnahme staatlicher Mittel sichern kann. Bei der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nur der eigene Bedarf des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung es auf die Sicherung des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Kernfamilie - hier: bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den minderjährigen bzw. unterhaltsberechtigten Kindern - ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, a.a.O., Rdnr. 19 ff.). Die Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sieht das Bundesverwaltungsgericht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als gegeben an, „wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit dem 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II - ... Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er .. bereits in einer solchen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.“ Nach den vorgelegten Unterlagen wie nach den ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht in der Lage, seinen und den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern. Nach den vorliegenden Zahlen erzielt der Kläger berücksichtigungsfähige monatliche Einnahmen in Höhe von 1.300 Euro. Angesichts dessen, dass der Kläger nach seiner Erklärung bereits 1.250 Euro für seine Wohnung aufwenden muss, hat die Familie einen potentiellen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, den die Beklagte von dem Kläger unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung mit wenigstens 1.000 Euro beziffert hat. Die grundsätzliche Bedürftigkeit der Familie des Klägers zeigt sich darin, dass die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe nach einer Aufstellung vom 1. September 2005 (Bl. 614 der Behördenakte) an den Kläger trotz des Bezugs von Arbeitseinkommen bzw. Arbeitslosengeld monatliche Beträge zwischen 928,36 Euro und 4548,17 Euro gezahlt hat. Die von dem Kläger nunmehr vorgetragene selbständige Tätigkeit der Ehefrau ist nicht geeignet, eine andere Feststellung zu treffen. Ob die erst wenige Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung angemeldete gewerbliche Tätigkeit, nämlich der beabsichtigte Verkauf der Predigten und Ansprachen des Klägers, überhaupt einen Ertrag abwerfen wird und wenn ja in einer Höhe, die geeignet ist, den Lebensunterhalt der Familie (mit) zu sichern, kann danach keineswegs prognostiziert werden. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus der sogenannten Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG herleiten. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung insoweit, als er sich seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen gestattet bzw. mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (hier § 25 Abs. 3 AufenthG) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG steht indessen entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann. Zwar wird die Aufenthaltserlaubnis ungeachtet der Lebensunterhaltssicherung nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung erteilt (bei Sicherung des Lebensunterhalts wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt, § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dies gilt, wie sich aus § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt, aber nur für solche Aufenthaltstitel, die - erstmalig - mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt wurden. Nach dieser Vorschrift hätte dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt (1. Juli 2007) ohne Lebensunterhaltssicherung nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden können. Nach Ablauf dieses Datums gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die auf der Grundlage der Altfallregelung gemäß § 104a AufenthG beansprucht werden, nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG die - prognostisch abzusichernde - Notwendigkeit der (überwiegenden) eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit. Bereits die nachfolgende Verlängerung - als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - um weitere zwei Jahre setzte voraus, dass der Lebensunterhalt bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert hat. Nach Satz 3 mussten in diesen Fällen für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein werde. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers sämtlich nicht erfüllt. Die andauernde fehlende ausreichende Erwerbstätigkeit des Klägers, die über Jahre zum Bezug von Sozialhilfe führte und aktuell - wie dargestellt - einen ergänzenden Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründet, hat zur Folge, dass eine gemäß § 104a Abs. 5 AufenthG gesicherte günstigere Prognose nicht gestellt werden kann. Auf den Umstand der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts hat die Beklagte zudem bereits im angegriffenen Bescheid vom 25. Oktober 2005 - wie später durchgehend - hingewiesen. Da ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mithin ausscheidet, kommt dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu, so dass der gestellte Hilfsantrag ebenfalls unbegründet ist. 3. Die Klage ist auch im Übrigen - soweit nicht durch das Urteil vom 18. November 2009 rechtskräftig über die Maßnahmen nach § 54a AufenthG entschieden wurde - unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die in der Verfügung vom 25. Oktober 2006 enthaltene Abschiebungsandrohung zutreffend als rechtmäßig angesehen, indes die Ausreisefrist als zu kurz bemessen erachtet. Die Setzung einer zu kurzen Frist verletze den Kläger aufgrund der Länge des Verfahrens durch Zeitablauf jedoch nicht (mehr) in seinen Rechten. Diese Ausführungen werden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Die Androhung der Abschiebung selbst ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung rechtmäßig, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist. Des Weiteren ist die Klage auch bezüglich der Gebühr, die von der Beklagten in dem Bescheid vom 25. Oktober 2005 mit 42,50 Euro festgesetzt worden ist, unbegründet. Die Gebühr bezieht sich lediglich auf die Ablehnung der begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) und ist mithin dem Grunde nach bereits nicht zu beanstanden. Gründe, die für eine fehlerhafte Ansetzung der Gebühr sprechen würden, trägt der Kläger nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten hat das Verwaltungsgericht trotz des teilweisen Obsiegens dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Gänze auferlegt, weil es den - erstinstanzlich - stattgegebenen Teil des Klagegegenstandes (Überwachungsmaßnahmen) nicht als streitwerterhöhend angesehen hat. Dies ist angesichts der Bedeutung der Ausweisung und des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne weiteres vertretbar. Im Übrigen ist das Verhältnis zwischen der Ausweisungsverfügung und der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als gleichwertig anzusetzen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. IV. Die Revision ist zuzulassen, da der Auslegung des Tatbestands von § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Für die Anfechtung der Ausweisungsverfügung und die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist jeweils ein Betrag von 5.000 Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger wurde am … 1959 in Logar (Afghanistan) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1991 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der sowohl bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Weiteren: Bundesamt) als auch im gerichtlichen Verfahren erfolglos blieb. Durch Urteil vom 26. Juli 1994 verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg das Bundesamt jedoch, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG zu treffen, was mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 erfolgte. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Ausländerbehörde der Stadt X Duldungen. Ein Asylfolgeantrag vom 22. September 1995 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 29. August 1996 abgelehnt; die entsprechende Klage wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 24. November 1998 (Az. 4 K 12369/96) abgewiesen. Am 9. Mai 2000 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG, die mehrfach, letztmalig zum 11. Januar 2004, verlängert wurde; zwei zwischenzeitliche Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurden hingegen abgelehnt. Der Kläger war nach dem Umzug der Familie - inzwischen hat der Kläger sechs Kinder - nach F. im Jahr 2000 bis zum Jahr 2004 als Imam in der X-Moschee tätig. Mit Schreiben vom 15. April 2003 kündigte der Verein die Zusammenarbeit mit dem Kläger indes mit der Begründung auf, der Kläger habe in Kenntnis der Satzung des Vereins mehrmals gegen diese verstoßen und öffentlich politische Äußerungen gemacht. Nachdem ein Räumungsurteil in Bezug auf die dem Verein gehörende Wohnung ergangen und seitens des Vereins ein Hausverbot gegen den Kläger ausgesprochen worden war, verzog die Familie im April 2004 nach B. Derzeit ist der Kläger als Hausmeister des …-Vereins tätig und erzielt ein monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung von 900 Euro (netto) sowie aus einer weiteren Tätigkeit 400 Euro. Gegen den Kläger wurden mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt: Das erste Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) stellte die Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Ermittlungen mit Beschluss vom 7. September 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, sie habe nicht feststellen können, dass der Kläger tatsächlich zur Begehung konkreter Straftaten aufgerufen habe (Az. 6120 Js 219370/03). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren mit dem gleichen Straftatsverdacht ein, das auf den Bericht des Fernsehmagazins Report Mainz vom 8. August 2005 hin eingeleitet worden war (Az. 6120 Js 231299/05, Bd. 2, Bl. 675 der Behördenakte). Zuletzt endete auch ein weiteres Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung (Beschluss vom 7. Dezember 2007, Az. 6120 Js 236930/07). Einträge über den Kläger im Bundeszentralregister sind nicht vorhanden. Am 12. November 2003 stellte der Kläger bei der zu dieser Zeit zuständigen Behörde der Stadt F. den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Bd. 2, Bl. 367 der Behördenakte) und erhielt daraufhin sogenannte Fiktionsbescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG, ab dem 1. Oktober 2005 nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Bevor die Beklagte als aufgrund des Umzugs der Familie nunmehr zuständige Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befunden hatte, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG mit der Begründung, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich grundlegend geändert und in der Person des Klägers lägen keine Abschiebungshindernisse mehr vor (Az. 5104196-423). Auf Anregung des Hessischen Ministeriums des Innern hin ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 12. August 2005 die sofortige Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung an; nahm mit Bescheid vom 17. November 2005 die Anordnung jedoch zurück. Die asylrechtliche Entscheidung des Bundesamts wurde bestandskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die gegen den Widerruf erhobene Klage mit Urteil vom 26. Januar 2006 abgewiesen hatte (Az. 5 E 5870/04). Im August 2005 teilte das um Auskunft gebetene Landesamt für Verfassungsschutz Hessen der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei ihm bekannt. Es lägen Informationen vor, dass der Kläger im April bis Juni 2005 in vier Predigten seine Zuhörer bzw. alle Muslime zum Kampf gegen die Besatzungsmächte in Afghanistan aufgerufen habe. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 - zugestellt am 27. Oktober 2005 - nicht nur den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (nunmehr Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG) ab, sondern wies den Kläger gleichzeitig aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kläger sei wegen Aufforderung zur Gewalt in seinen Predigten aufgefallen. Aus der Gesamtschau seines Verhaltens folge der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 a) AufenthG; ein besonderer Ausweisungsschutz liege nicht vor. Die Abwägung der Interessen des Klägers zeige keine das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegenden Belange auf. Wegen der Ausweisungsgründe dürfe auch kein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden. Zudem beziehe der Kläger mit seiner Familie staatliche Hilfe, was eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AufenthG rechtfertige. Die Beklagte setzte dem Kläger eine Frist zur Ausreise bis zum 29. November 2005 und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zudem beschränkte die Beklagte den Aufenthalt des Klägers gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Stadtgebiet von B. und sprach eine wöchentliche Meldepflicht bei der Ausländerbehörde aus. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung nahm die Behörde mit der Begründung Abstand, der Kläger sei bereits auf Grund der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Schreiben vom 8. November 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung ein - wie als möglicher Rechtsbehelf in der Belehrung des Bescheides genannt - und stellte bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Eilrechtsschutz (Az. 8 G 2018/05). Nach beidseitigen Erledigungserklärungen wurde das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 eingestellt. Am 3. März 2006 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2005 Klage und stellte am 8. Mai 2006 einen erneuten Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Vollziehung ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2005 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen (Az. 8 G 952/06). Nach Durchführung eines Erörterungstermins erließ das Verwaltungsgericht Darmstadt am 18. Oktober 2007 einen Beweisbeschluss zur Feststellung der von der Beklagten behaupteten Tatsache, der Kläger habe in seinen Predigten in der Moschee zu Gewalttaten aufgerufen (Bl. 88 f. der Gerichtsakte). In der Folgezeit wurden in einem langwierigen Verfahren Tonbandmitschnitte von Predigten, die der Kläger selbst dem Gericht vorgelegt hatte, durch mehrere Dolmetscher übersetzt. Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzungen blieb streitig. Bezüglich weiterer Unterlagen verfügte das Hessische Ministerium des Innern am 26. März 2008 eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 VwGO. Im Verlauf des Verfahrens ergänzte und vertiefte die Beklagte die Begründung des angegriffenen Bescheides mit Verfügung vom 25. Februar 2008 (Bl. 152 - 174 der Gerichtsakte). Hierin führte sie u.a. aus, die Ausweisung werde auf das Merkmal „Aufrufen zur Gewaltanwendung“ (§ 54 Nr. 5 a) AufenthG) gestützt. Zugleich ergänzte die Behörde die Begründung des Bescheides vom 25. Oktober 2005, soweit die Verfügung auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG gestützt war. Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus, die angefochtenen Verfügungen beruhten auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Auslöser sei im Wesentlichen eine Fernsehsendung vom 8. August 2005 gewesen, in der von Dritten unzutreffende Aussagen über ihn gemacht worden seien. Die von dem Fernsehsender vorgetragenen Übersetzungen seiner Reden seien jedoch fehlerhaft. Dies gelte auch für die angeblichen Informationen, die das Landesamt für Verfassungsschutz benannt habe. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2005 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Mit Urteil vom 18. November 2009 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die angegriffene Verfügung insoweit aufgehoben, als darin Anordnungen zur Überwachung des Klägers nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG getroffen worden waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei teilweise begründet, da die Anordnungen zur Überwachung rechtswidrig seien. Die Anordnungen nach § 54a AufenthG seien nämlich nicht zulässig, da § 54a Abs. 1 AufenthG eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraussetze, die nicht gegeben sei. Zudem könne die Ausweisung des Klägers - wie für Maßnahmen nach § 54a AufenthG erforderlich - nicht auf § 54 Nr. 5 a) AufenthG gestützt werden, da es an dem Nachweis einer konkreten Gefährdungssituation für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter fehle. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Kläger explizit in seinen Predigten zur Gewalt aufgerufen habe. Im Übrigen sei die Klage indes unbegründet. Die Ausweisungsverfügung vom 25. Oktober 2005 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 b), 1. Alt. AufenthG, dem inhaltlichen Pendant zur strafrechtlichen Norm des § 130 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB (Volksverhetzung). Als potentielles Gefährdungsdelikt genüge nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG die Eignung des Handelns zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies müsse dann bejaht werden, wenn die Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Begrenzung durch die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit und in Abgrenzung zur Meinungsäußerung geeignet sei, eine nachhaltige Einwirkung auf Sinne und Gefühle anderer zu erzeugen mit dem Ziel, eine Feindschaft zu begründen oder zu steigern. Die Äußerungen des Klägers seien - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht mehr als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte, vom Glauben getragene Meinungsäußerung, sondern als Agitation und Demagogie eines einflussreichen Religionsgelehrten zu verstehen. Diese Einschätzung ziehe das Gericht aus der Gesamtbetrachtung der vom Kläger selbst vorgelegten Predigten und einer Gesamtschau der Ereignisse, insbesondere aus Zitaten der Predigten nach den angefertigten Übersetzungen. Wesentlich seien die darin zu Tage tretenden Muster der Polarisierung, der Überhöhung und der bewusst demagogischen Verknüpfung von falschen Tatsachen mit westlichen Wertevorstellungen. Zwar rufe der Kläger nicht ausdrücklich zum Heiligen Krieg auf, er stelle es aber als religiöse Pflicht dar, sich dem Märtyrertod zu stellen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Predigten über Jahre hinweg und jeweils vor einer größeren Gruppe von Zuhörern jeden Alters gehalten worden seien. Dabei sei der Kläger nicht als Privatperson aufgetreten, sondern nutze seine religiöse Autorität als Imam aus, politisch islamistische Positionen zu propagieren. Dass der Kläger damit den Bereich der freien Meinungsäußerung verlassen habe, werde auch darin deutlich, dass die Verantwortlichen der X-Moschee in F. den Kläger im Jahr 2003 als Imam entlassen und ihm Hausverbot erteilt hätten. Eine Intrige der Mitglieder der X-Moschee gegen ihn, wie der Kläger behaupte, sei nicht zu erkennen. Durch die Vielzahl der agitatorischen Äußerungen des Klägers sei auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Predigten seien geeignet, unkritische Zuhörer zu radikalisieren, wobei besonders jugendliche Zuhörer gefährdet seien. Die Beklagte habe schließlich auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe unter Einbeziehung der Interessen der Betroffenen geprüft, ob die Ausweisung geboten sei. So sei etwa berücksichtigt worden, dass der Kläger über Bindungen in Deutschland verfüge, hauptsächlich im Bereich seiner Familie und der Glaubensgemeinschaft, gleichzeitig aber nach wie vor mit seinem Heimatland Afghanistan verbunden sei. Am 16. Februar 2010 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 4. Februar 2010 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 5. April 2011 hat der Senat die Berufung zugelassen (Az. 6 A 369/10.Z). Der Kläger begründet die Berufung damit, das Verwaltungsgericht habe maßgeblichen Tatsachenvortrag unbeachtet gelassen und sei dadurch zu einer unzutreffenden Wertung und Normanwendung gelangt. Die in § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe Passagen aus seinen Ansprachen einseitig ausgewählt und sie aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Predigten seien Reaktionen auf (Kriegs-) Verbrechen und das Leid der Zivilbevölkerung in Afghanistan gewesen und unterstünden dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Auch werde in seinen Predigten deutlich, dass er, der Kläger, im Islam verwurzelt sei, gleichwohl die Menschenrechte, wie sie in westlichen Verfassungen verankert seien, schätze, von ihnen Gebrauch mache und sie verteidige. Er kritisiere in seinen Predigten zwar alles, was dem Selbstbestimmungsrecht Afghanistans, der territorialen Integrität, dem Frieden, der Gerechtigkeit und der Konfliktbeendigung durch Dialog im Wege stehe. Er wiegele in diesem Zusammenhang jedoch nicht zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auf, sondern benenne die beim Namen, die für die Kriegsführung und die schlechten Zustände in seinem Heimatland verantwortlich seien. Zudem biete er im Dialog Vorschläge an, wie ein Aufbau des Landes erfolgen könne. Die Kritik an den handelnden Personen entspreche im Übrigen auch Stellungnahmen von Experten und Journalisten zu den Verhältnissen in Afghanistan. Auch seine Äußerungen zur Scharia, zu Märtyrern, dem Dschihad und Religionskriegen missverstehe das Verwaltungsgericht. So könne beispielsweise die Scharia schon deshalb nicht negativ gesehen werden, weil Deutschland aktiv Afghanistan unterstütze, dessen Verfassung auf Koran und Scharia beruhe. Zudem habe er, der Kläger, als Moslem in seinen Ansprachen nicht gefordert, die hiesige Rechtsordnung zugunsten einer Rechtsordnung mit religiösem Wertesystem abzuschaffen, sondern im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung moralisch und sittlich nach den religiösen Geboten zu leben. Deshalb beruhe die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er trenne nicht zwischen Religion und Politik, auf einem Fehlverständnis. Auch habe er niemals einen Gottesstaat - zu verstehen als Herrschaft der Rechtsgelehrten - gefordert. Bei seinen Ausführungen stehe die Änderung der Zustände in Afghanistan im Mittelpunkt. Keineswegs habe er, so wie das Verwaltungsgericht es meine verstanden zu haben, in seinen Ansprachen aufgefordert, den Märtyrertod zu suchen oder den Djihad zu fördern. Unter dem Begriff Djihad sei nämlich nicht nur der sogenannte Heilige Krieg gemeint, sondern es werde damit zunächst die Anstrengung zum Wissenserwerb bezeichnet; diese liege ihm aber am Herzen. Die andere Vorstellung des Verwaltungsgerichts rühre auch erkennbar von einem Übersetzungsfehler her. Zwang und Gewalt im Zusammenhang mit dem Glauben habe er stets abgelehnt. Irreführend sei in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es habe wegen seiner, des Klägers, Äußerungen Spannungen in der X-Moschee gegeben, eine Intrige gegen den Kläger könne aber ausgeschlossen werden. Im Gegenteil müsse festgestellt werden, dass ihm, dem Kläger, mehrfach Äußerungen untergeschoben worden seien, die er nicht gemacht habe. Deutlich werde die unzutreffende Feststellung des Sachverhalts auch daran, dass der das ganze Verfahren auslösende Bericht des Magazins Report vom 8. August 2005 bereits markante Übersetzungsfehler enthalten habe. Dies gehe etwa aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 21. Oktober 2005 hervor. Vor allem aber habe er wie viele andere Kritiker mit seinen Äußerungen zu dem ungerechten Krieg in Afghanistan nur sein Recht auf freie Äußerung der eigenen Meinung ausgeübt, so dass die grundrechtliche Gewährleistung Wirkung zeigen müsse. Zu seiner aktuellen Beschäftigung als Imam trägt der Kläger vor, er lasse diese wie auch die Mitgliedschaft im …-Verein derzeit ruhen, predige jedoch regelmäßig über das Internet. In diesen Ansprachen thematisiere er eine Lösung des Afghanistan-Problems jenseits der Gewalt. Der Kläger vertritt des Weiteren die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. In dem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 12. November 2003 stecke als Minus ein Antrag auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbefugnis. Dies sei nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zwar als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu werten, doch fehle es nunmehr an der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Jedoch stehe ihm ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu; seine Angehörigen seien im Besitz von gültigen Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Norm. Er und seine Familie bezögen seit einiger Zeit auch keine steuerfinanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 2009 die Verfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 25. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, hilfsweise, (die Beklagte) zu verpflichten, über den Verlängerungsantrag vom 12. November 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, das angegriffene Urteil sei zutreffend, im Übrigen könne auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werden. Darüber hinaus mache sie sich eine Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen vom 1. Juni 2011 zu eigen. In dieser Stellungnahme vertrete das Landesamt die Auffassung, der Kläger lenke durch die Heraushebung einzelner Textpassagen seiner Predigten von deren Gesamtumständen ab. Nach vorliegenden Presseartikeln sei die Trennung des Klägers von dem …Verein zudem nur vorgeschoben. Denn der Verein sei auf die Persönlichkeit des Klägers angewiesen und der Kläger lebe von der finanziellen Unterstützung des Vereins. Im Übrigen stehe der Kläger nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein, was sich etwa anhand eines Beitrags im Programm „…“ vom 4. April 2010 zeige, in der er u.a. die Rechte der Frauen nicht achte. Die fortwährenden Agitationen belegten weitere Zeugnisse der Landesämter für Verfassungsschutz Hessen vom 10. Oktober 2011 und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Oktober 2011. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu einzelnen Passagen der von ihm gehaltenen Ansprachen befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakten (vier Ordner), die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 5 E 5870/04.A, die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt 8 G 2018/05 und 8 G 952/06, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt 6120 Js 236930/07, diverse Audio- und Videokassetten, ein Ordner des Hessischen Ministeriums des Innern sowie eine Akte mit Übersetzungen der Ansprachen des Klägers gewesen.