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Beschluss

2 M 38/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0808.2M38.22.00
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Leitsätze
1. Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).(Rn.20) 2. Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 8).(Rn.37) 3. Der Aufruf zu Hass im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - als einer über emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus gesteigerten feindseligen Haltung - ist durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen. Der Hass richtet sich "gegen Teile der Bevölkerung", wenn eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen ist, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lässt und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschaubar ist. Zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 22).(Rn.48) 4. Das Bleibeinteresse eines Ausländers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt nicht immer dadurch, dass der deutsche Ehegatte dem ausgewiesenen bzw. abgeschobenen Ausländer in sein Heimatland gefolgt ist.(Rn.56)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 17. März 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 gegen das in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31).(Rn.20) 2. Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 8).(Rn.37) 3. Der Aufruf zu Hass im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - als einer über emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus gesteigerten feindseligen Haltung - ist durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen. Der Hass richtet sich "gegen Teile der Bevölkerung", wenn eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen ist, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lässt und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschaubar ist. Zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 22).(Rn.48) 4. Das Bleibeinteresse eines Ausländers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entfällt nicht immer dadurch, dass der deutsche Ehegatte dem ausgewiesenen bzw. abgeschobenen Ausländer in sein Heimatland gefolgt ist.(Rn.56) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 17. März 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 gegen das in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen das mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller ist Palästinenser und reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Seinen am 3. Juli 2015 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Mai 2017 ab, setzte ihm eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er nicht fristgerecht ausreist, die Abschiebung nach Westjordanland, Jordanien oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an; das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2017 ordnete das Bundesamt die sofortige Vollziehung des Bescheides an, weil vom Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HAMAS und seiner salafistischen Grundausrichtung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und zudem außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 24. Mai 2017 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2018 ab. Am 23. August 2018 wurde der Antragsteller in das Westjordanland abgeschoben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 5. Mai 2017 dahingehend ab, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nunmehr 120 Monate beträgt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juli 2020 (5 A 1/20 HAL) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das im Bescheid vom 5. Mai 2017 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid vom 5. Mai 2017 nicht entstanden ist, weil die Abschiebung des Antragstellers im August 2018 wegen Nichtablaufs der Ausreisefrist rechtswidrig gewesen sei, und wies die Klage im Übrigen ab. Mit weiterem Urteil vom 30. Juli 2020 (5 A 49/20 HAL) hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2018 auf, weil das Bundesamt für die Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zuständig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2020 legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Sitzungsprotokoll (Beiakte C, Bl. 16 ff.) eine israelische Eheurkunde vor, nach der Frau A. J. seine Ehefrau ist. Diese erklärte im Rahmen einer informatorischen Befragung, sie sei mit dem Antragsteller seit Juni 2018 zusammen. Nach dem er in das Westjordanland abgeschoben worden sei, sei sie immer mal wieder hingeflogen. Anfang 2020 habe sie eine Stellung in Ramallah angenommen. Seitdem wohne sie dort in einer eigenen Wohnung. Die Situation sei für den Antragsteller nach der Abschiebung nicht einfach gewesen. Er habe sich aber wieder gefangen und studiere wieder an der dortigen Universität, auch mit dem Ziel, mit ihr nach Deutschland zurückzukehren. In einer E-Mail vom 25. November 2020 teilte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem Antragsgegner mit, aus einem Visumsvorgang hinsichtlich einer Wiedereinreise des Antragstellers im Familiennachzug ergebe sich, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und einer deutschen Staatsangehörigen am 19. Juni 2018 in einem islamischen Zentrum in B-Stadt durch einen Scharia-Standesbeamten geschlossen worden sei. Ferner legte es die Übersetzung einer "Heiratsurkunde" eines Scharia-Gerichts in Hebron vom 15. Oktober 2018 vor (Bl. 360a der Beiakte A 3). Anschließend erhielt der Antragsgegner einen Auszug des Beschlusses über eine Eheschließung des Scharia-Gerichts in Jaffo vom 13. Mai 2019, in der die Eheschließung am 19. Juni 2018 bestätigt wurde (Beiakte A 3, Bl. 405). Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren an (Nr. 2). Zur Begründung stützte sich der Antragsgegner darauf, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG vorliege. Der Antragsteller unterstütze die gewaltorientierte islamistische Terrororganisation HAMAS. Folgernd aus umfangreichen Ermittlungen der Sicherheitsbehörden (Erkenntnismitteilung des MI LSA vom 10. Mai 2017 und Behördenzeugnis des MI LSA vom 20. September 2017) bekenne sich der Antragsteller auf seinem Facebook-Profil eindeutig zu den bewaffneten Strukturen der HAMAS und befürworte deren Kampf. Unter anderem habe er am 10. Juli 2017 ein Bild, auf dem das "Dritte Reich" mit dem Staat Israel gleichgesetzt werde, sowie Bilder einer Patrouille der "Kassam-Brigaden", den militärischen Arm der HAMAS, gepostet, und deren Angehörige als "Elite" bezeichnet. Weiterhin habe der Antragsteller am 14. Juli 2017 das Attentat auf dem Tempelberg in Jerusalem thematisiert, bei dem israelische Polizisten getötet und weitere Menschen verletzt worden seien. Er habe seine Zustimmung für die Attentäter bekundet und am 16. Juli 2017 ein Video geteilt, das Angriffe auf israelische Sicherheitskräfte zeige mit dem Kommentar "Schlag zu wie der Sturm". In der vom Antragsteller allein genutzten Dachgeschosswohnung in B-Stadt seien anlässlich einer Begehung ein Würgeholz und ein Zeichen mit der türkischen Aufschrift "Nieder mit Israel" und dem "R4bia-Zeichen" (Erkennungssymbol der Muslimbrüder) festgestellt worden. Das Facebook-Profil belege für die Vergangenheit und auch nachweisbar im Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 20. November 2020 eine enge Verbundenheit des Antragstellers mit der HAMAS und deren Gewalttaten. Die Anzahl der Einträge habe zwar nachgelassen, aber die gefundenen Einträge seien ausschließlich islamistischen und antisemitischen Inhalts. Beispielsweise rufe der Antragsteller mit Profilbild vom 24. Oktober 2020 zum Boykott französischer Waren auf. Der darunter befindliche Schriftzug sei ein Hashtag, mit dem in der gesamten arabischen Welt zum Boykott aufgerufen worden sei. Zudem habe der Antragsteller seine Sympathie für den verstorbenen ehemaligen ägyptischen Präsidenten Mursi und damit auch dessen Ideologie durch ein entsprechendes Profilbild und durch einen Videoclip die Parteinahme für die HAMAS bekundet. Außerdem bekenne er sich den gewonnenen Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zufolge offen als Salafist. Den Kenntnissen aus dem Behördenzeugnis vom 20. September 2017 zufolge habe er am 29. Juli 2017 in einem seiner Facebook-Profile ein Video geteilt, in dem gegen das Christentum agitiert und der Islam als einzig richtige Religion dargestellt werde. Am folgenden Tag habe er das Video eines Imams geteilt, aus dem hervorgehe, dass kein Sieg mit friedlichen Mitteln möglich sei und nur Kampf, Opfer und Märtyrertum die Lösung seien. Auch habe er mehrfach Videos des deutschen Salafisten P. V. geteilt. Als Imam habe er in seinen Predigten islamistisches Gedankengut verbreitet. Seine extremistische Einstellung werde durch seine Predigt vom 14. Juli 2017 und dem anschließenden, auf dem Facebook-Profil des Vereins "Al Salam B-Stadt e.V." eingestellten Bittgebet belegt, in dem er die Bitte um die Vernichtung von Feinden äußere. Ebenso habe das Gebet die Unterstützung von Jihad-Kämpfern ausdrücklich und ohne örtliche Eingrenzung untermauert. Unter "Jihad" verstehe er in seiner Predigt ausschließlich den bewaffneten Kampf in allen seinen Erscheinungsformen. Die Predigt folge, so die Auswertung, einem Schwarz-Weiß-Schema, in dem der einzige Sinn der menschlichen Existenz die Durchsetzung der Scharia sei. Laut einer islamwissenschaftlichen Expertise zu seiner Predigt könnten seine Darlegungen bei Zuhörern ohne gefestigtes Lebensbild, vor allem bei nach Orientierung suchenden Jugendlichen und auch Kindern, die Herausbildung einer Wagenburgmentalität fördern, die typisch für Extremisten sei. Seine Predigt am 1. September 2017 zum Opferfest habe der Antragsteller vor ca. 100 bis 120 Zuhörern ebenfalls zur Vermittlung extremer Botschaften genutzt. Er habe den Islam als von allen Seiten bedroht dargestellt, Muslime bewegten sich in einer Welt von Todfeinden, und er habe den bewaffneten Jihad befürwortet. Nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde sei das seinen Predigten inhärente Gewaltpotenzial derart stark ausgeprägt, dass es eines konkreten Aufrufs zur Gewalt gar nicht mehr bedürfe. Die Aussage, dass sich Muslime in einer Welt von Todfeinden bewegten, sowie die Worte seiner Predigt vom 14. Juli 2017 "Sei mit den Jihad-Kämpfern, nicht gegen sie. Zerstreue die Ungläubigen, die Heuchler und die Parteien, die sich um sie gebildet haben..." sei ein Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung - der in Deutschland lebenden Bevölkerung, darunter deutsche wie ausländische Staatsangehörige - wiederum gegen alle Andersgläubigen und Andersdenkenden. Die Inhalte seiner Predigten, beispielsweise die Sätze "Oh Allah, mache den Islam und die Muslime stark, führe die Vielgötterei und die Götzenanbeter in die Irre. Vernichte die Feinde der (wahren) Religion.." oder "Oh Allah, steh unsern Mujahidinbrüdern bei, wo immer sie auch sind", seien letztlich geeignet, Hass gegenüber allen Menschen anderer Glaubensrichtungen zu entfachen. Er verherrliche Gewaltanwendung und billige bzw. werbe in seinen Facebook-Profilen und Clips für Taten der HAMAS, die als terroristische Vereinigung eingestuft sei. Auch die aktuelle Entwicklung des Antragstellers, nachvollziehbar aufgrund der neuerlicher Erkenntnisse über seine Person, stütze die Auffassung, dass er seine Denkweise nicht abgelegt habe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG habe nicht nachgewiesen können. Die deutsche Botschaft in Tel Aviv habe festgestellt, dass die in B-Stadt geschlossene Ehe wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht wirksam sei. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 20 Jahren ergebe sich aus § 11 Abs. 5a AufenthG; die Ausweisung werde zur Abwehr einer Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland und auch einer terroristischen Gefahr verfügt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 zurück. Über die daraufhin am 6. Oktober 2021 erhobene Klage (1 A 375/21 HAL) ist noch nicht entschieden. Laut Urkunden eines Scharia-Gerichts in Ramallah & Albierah vom 1. und 2. September 2021 haben sich der Antragsteller und seine Ehefrau zunächst rückwirkend scheiden lassen und sodann wieder die Ehe geschlossen (Bl. 15, 40 der VG-Akte). Den am 16. Februar 2022 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Februar 2021 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der aufgrund des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet. Die dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Ausweisung lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die HAMAS, die als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einzuordnen sei, in rechtserheblicher Weise unterstütze bzw. unterstützt habe. Die in den Bewertungen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 2017 i.V.m. den Ergänzungen vom 16. November 2020 und 3. November 2021 auf einer Vielzahl belastbarer Tatsachen beruhenden Erkenntnisse über den Antragsteller trügen die Feststellung, dass der Antragsteller der HAMAS zuzurechnen sei und rechtfertigten die Annahme der Terrorismusunterstützung durch ihn. Mit seinen nachgewiesenen Aktivitäten im Internet ziele er darauf, die HAMAS zu fördern, indem er öffentlich seine Zustimmung zu der Organisation selbst als auch zu ihren Aktivitäten und Zielen bekunde. Dafür müsse der Antragsteller der HAMAS nicht angehören oder in ihre Aktivitäten eingebunden sein oder diese tatsächlich unterstützt haben. Da es insoweit auch nicht auf seine innere Einstellung und religiöse Überzeugung ankomme, sondern allein darauf, dass die Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm zurechenbar sei, könne auch dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 16. November 2020 vorgenommene Feststellung zutreffe, dass seine Weltanschauung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik entgegenstehe. Der Antragsteller habe ausweislich der genannten Unterlagen von 2016 bis März 2019 kontinuierlich Bilder und Videoclips auf seinen Facebook-Profilen eingestellt, mit denen er islamistische oder antisemitische Inhalte gepostet habe. Hiernach sei eine islamistische Überzeugung und unkritische Verbreitung der gewaltbereiten dschihadistischen Ideologie durch den Antragsteller festzustellen. Dadurch, dass er seine Zustimmung zu den Taten der HAMAS verkünde, ergreife er offen Partei für sie. Darin sei auch ein Unterstützen zu sehen. Dies folge allerdings nicht aus den im Behördenzeugnis vom 20. September 2017 benannten Predigten des Antragstellers. Für diese lasse sich schon keine fundierte und belastbare Tatsachengrundlage feststellen. Ausgangspunkt der Bewertung könnten nur konkrete Äußerungen des Antragstellers (Tatsachen) sein, die ausgehend vom jeweiligen Sinnzusammenhang trennscharf zugeordnet werden könnten. Bloße allgemeine Einordnungen und Einschätzungen, ohne genaue Angabe der einzelnen Tatsachen, auf denen sie beruhen, genügen hierfür nicht. Andernfalls könnten auch Unscharfen bei der Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Nur auf einer solchen Grundlage könne sichergestellte werden, dass der Ausweisungsgrund nicht zum „Gesinnungstatbestand“ und der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ausreichend Rechnung getragen werde. Dafür genügen die im Behördenzeugnis vom 20. September 2017 zu den beiden Predigten wiedergegebenen Erkenntnisse nicht. Sie beinhalteten weder ein Transkript der inkriminierten Predigten in Originalsprache bzw. eine Übersetzung noch Angaben zu den unmittelbaren Zeugen, den Übersetzern oder sonstige Hinweise, die eine objektive Bewertung der mitgeteilten Informationen zuließen. So sei bereits der genaue Wortlaut nicht wiedergegeben und unklar, in welcher Sprache sich der Antragsteller im Einzelnen geäußert habe. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, wie die Zitate genau übermittelt worden seien. Belastbare schriftliche Aufzeichnungen habe der Antragsgegner - trotz gerichtlicher Aufforderung - nicht vorgelegt. Dabei hätte es gerade aufgrund der Schärfe der damit verbundenen Folgen nahegelegen, im Falle einer geplanten Ausweisung, gegebenenfalls unter Ausnutzung etwaiger technischer Möglichkeiten, eine umfassendere Tatsachengrundlage zu legen. Daher sei hier aufgrund weniger aus dem Zusammenhang gerissener Wortzitate, vermischt mit Kommentaren und Wertungen, eine konkrete Bewertung der Äußerungen des Antragstellers nicht möglich. Dies gelte entsprechend auch für die auf den Seiten 2 und 3 des Behördenzeugnisses vom 20. September 2017 aufgeführten Veröffentlichungen auf seinen Facebook-Profilen. Allerdings sei bei dem Bild vom 16. Februar 2017 zum Thema Zwille, das auch in der Erkenntnismitteilung vom 10. Mai 2017 enthalten sei, nicht ersichtlich, woher die Einordnung des Bildes stamme und welcher Zusammenhang mit der HAMAS bestehe. Zwar finde man im Internet diverse Einträge, die jeweils unter dem 7. Mai 2018, so etwa auch bei Facebook bei „Freunde Palästinas“ mit der Überschrift „Palästinenser mit Zwille holt Drohne vom Himmel“, palästinensische Jugendliche zeigten, die mit Zwillen auf Drohnen schießen. Der Zusammenhang zur HAMAS ergebe sich auch im Übrigen nicht ohne weiteres. Zwar stünden die Intifadas im unmittelbaren Zusammenhang mit dem als Nahostkonflikt bezeichneten Konflikt um die Region Palästina und die zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Israelis und Palästinensern. Die Intifada sei dabei der Name für zwei palästinensische Aufstände gegen Israel, wobei die erste 1987 begonnen und mit der Schaffung der palästinensischen Autonomiebehörde 1993 geendet habe. Die zweite Intifada habe im September 2000 begonnen und im Februar 2005 mit der Vereinbarung eines Waffenstillstandes offiziell als beendet gegolten. Das in Bezug genommenen Bild vom 14. Juli 2017 könne schon deshalb nicht als Feststellung für die Unterstützung der HAMAS herangezogen werden, weil lediglich eine Bewertung der Äußerung des Antragstellers mitgeteilt werde, aber nicht, was dieser selbst geäußert habe. Bei dem Bild vom 16. Juli 2017 werde zwar mitgeteilt, was der Antragsteller hierzu geschrieben habe. Dabei handele es sich aber lediglich um eine politisch neutrale Erläuterung, was auf dem Video zu sehen sei. Eine Wertung sei darin nicht enthalten. Diese ergebe sich zwar aus dem zu dem Film geäußerten Kommentar. Bei diesem sei aber nicht ersichtlich, von wem er stamme, wann er erfolgt sei und ob es dazu weitere Äußerungen gebe. Damit könne er dem Antragsteller aber auch nicht vorgehalten werden. Demgegenüber sei aufgrund der in den Berichten aufgeführten Fotos eine Einordnung der Handlungen des Antragstellers als Unterstützung möglich. Das Foto vom 19. März 2017 zeige eine Patrouille der Kassam-Brigade - eine Organisation der HAMAS - und werde mit dem vom Antragsteller beigefügten Wort „Elite“ als etwas Erstrebenswertes bzw. Vorbildliches bezeichnet. Am 28. Februar 2017 habe der Antragsteller einen Beitrag des SWR über eine Durchsuchung bei dem Moscheeverein „Fussilet 33“ mit „Religionsfreiheit“ kommentiert. Der Fernsehbeitrag habe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 gestanden. Diesen Verein habe der Verfassungsschutz als einen Ort eingestuft, an dem sich salafistische Islamisten getroffen hätten. Auch der Attentäter Anis Amri habe die von dem Verein betriebene Moschee regelmäßig besucht und sich dort auch unmittelbar vor seinem Attentat aufgehalten. Durch seinen Kommentar mache der Antragsteller deutlich, dass er das Vorgehen des Attentäters befürworte und das der Sicherheitsbehörden für falsch halte. Am 16. Juli 2016 habe der Antragsteller ein P. V. zuzuschreibendes Foto gezeigt, auf dem darum gebeten werde, dass Allah das Kalifat in die Türkei zurückbringe. Bei P. V. handele es sich um eine äußerst umstrittene Person, der in seiner Islaminterpretation salafistische Züge zeige, von einem antichristlichen Ressentiment und einer absoluten Überlegenheit des Islam ausgehe, allerdings Gewalt und Terroranschläge ablehne und Verständnis dafür äußere, dass einige Muslime auf Angriffe gegen den Islam mit Gewalt reagierten. Indem der Antragsteller dieses von ihm gewählte Bild mit dem Wort „Amen“ kommentiere, bekenne er sich zur Abschaffung der laizistisch-kemalistischen Ordnung in der Türkei. Unter dem 10. Januar 2017 zeige der Antragsteller zwei Bilder des Brandenburger Tors in Berlin mit dem Wort „Gleich“. Die Aufnahme vom 1. Januar 1939 zeige es mit Fahnen mit Hakenkreuzen, auf der Aufnahme vom 9. Januar 2017 werde es mit einem Davidstern angestrahlt. Auf einen Kommentar, dass es nicht „gleich“ sei, man könne Dimensionen und Auswirkungen nicht vergleichen, habe er sich weiter negativ über Israel, das erklärte Ziel der Angriffe der HAMAS, geäußert. Die vorliegenden Unterlagen enthielten weitere belastbare Erkenntnisse dafür, dass der Antragsteller sich speziell mit den Zielen der HAMAS identifiziere und diese auch tatsächlich unterstütze. Dies zeige sich insbesondere in der Verwendung von Bildern der HAMAS, so am 13. Dezember 2016, wo er an das 29-jährige Bestehen der HAMAS im Dezember 2016 erinnere, oder das am 22. März 2017 eingestellte Bild des Mitbegründers der HAMAS, Sheich Ahmad Yasin, an dessen Todestag mit den Worten, dass dieser immer noch in den Herzen sei. Ausweislich der Stellungnahme vom 16. November 2020 zu dem Visaklageverfahren des Antragstellers habe er am 17. Juni 2019 ein Bild von Mohammed Mursi gepostet mit den Worten „Der rechtmäßige Präsident der Republik Ägypten - bei Allah versammeln sich die Widersacher.“ Mursi, der am 3. Juli 2011 abgesetzt worden sei und dem verschiedene Verbindungen zur HAMAS nachgesagt worden seien, sei am 21. April 2015 wegen seiner Nähe zur HAMAS und am 15. Mai 2015 wegen Geheimnisverrats verurteilt worden. Ein am 26. März 2019 eingestelltes Videoclip zeige Aktionen der israelischen Armee gegen die HAMAS im Gazastreifen und sei unterlegt mit den Worten „Nicht Du hast geworfen, als du geworfen hast, sondern Allah hat geworfen“ und dem Kommentar des Antragstellers „Amen“, wodurch er seine Parteinahme für die HAMAS zum Ausdruck bringe. In einer Ergänzung vom 4. März 2021 schließlich werde auf ein Bild von Felsendom und al-Aqsa-Moschee verwiesen, zu dem eine unbekannte Person den Wunsch geäußert habe, Allah möge die Moschee befreien. Anstatt sich hiervon zu distanzieren, habe der Antragsteller seine Zustimmung bekundet. Durch die ausgeführten dauerhaften und regelmäßigen Internetaktivitäten zeige der Antragsteller seine langjährige Verbundenheit. Dagegen sei nicht zu erkennen, dass er ernsthaft und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nehme, wofür nicht genüge, dass die Unterstützungshandlung schon mehrere Jahre zurückliege. Vielmehr habe der Antragsteller ausweislich des Schreibens des Ministeriums vom 4. März 2022 auch weiterhin entsprechende Internetaktivitäten gezeigt, indem er am 4. März 2021 den Wunsch einer Person zu dem von ihm eingestellten Bild vom Felsendom und der al Aqsa-Moschee, Allah möge die Moschee schnell von den Juden befreien, gelikt habe. Ob darüber hinaus auch ein Ausweisungsinteresse gern. § 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG vorliege, könne offenbleiben. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheides sei allein § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Ausweisung herangezogen worden. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei, sei auf die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid abzustellen, die die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe enthalten solle. Ein Ausweisungsinteresse zu Lasten des Antragstellers könne aber auch nicht auf § 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG gestützt werden. Mit der Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG solle die Wertung zum Ausdruck gebracht werden, dass bei sog. „Hasspredigern“ oder Personen, die gegen andere Bevölkerungsteile hetzen, ein erhebliches Interesse an der Ausreise der Person bestehe. Der vom Antragsgegner und der Widerspruchsbehörde zugrunde gelegte Behördenbericht vom 20. September 2017, in dem die Predigten des Antragstellers am 14. Juli 2017 und 1. September 2017 benannt worden seien, stelle - wie bereits dargelegt - schon keine verwertbare Tatsachengrundlage dar. Darüber hinaus fehlten aber auch Anhaltspunkte dafür, dass die benannten Predigten dazu dienen sollten, den Hass auf Angehörige (anderer) ethnischer Gruppen zu erzeugen oder zu verstärken oder Nicht-Muslime als Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich zu machen. Als „Hass“ im Sinn des gesetzlichen Tatbestandes sei eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen. Hierzu reiche es nicht aus, wenn der Antragsteller zum Ausdruck bringe, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen ansehe. Es sei weder zu erkennen, gegen welche „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG sich die Äußerungen richteten noch auf welche Handlungen im Sinne der jeweiligen Tatbestandsvarianten sie sich beziehen sollen. Solche Feststellungen verlangten die genaue Zuordnung der einzelnen Fakten zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde vermöge dies nicht zu ersetzen. Die Predigt vom 14. Juli 2017, die zwar wörtliche Zitate enthalte, ohne dass erkennbar sei, ob die Äußerungen des Antragstellers in deutscher Sprache erfolgt seien oder ob eine Übersetzung seiner Predigt vorliege, betone die besondere Bedeutung von Allah, und der Antragsteller bitte Allah um Hilfe („Oh Allah, mache den Islam und die Muslime stark“ bzw. „O Allah, steh unseren Mujahidinbrüdern bei...“). Dies genüge aber schon nicht für die Feststellung, dass er den Dschihad als aktuelles Mittel der Auseinandersetzung im Sinne eines gewaltsamen Kampfes gegen Andersgläubige befürworte, zumal er in der Predigt das Wort „Dschihad“ auch gar nicht benutze. Ebenso wenig sei seinen Äußerungen eine feindselige Haltung gegenüber Nicht-Muslimen zu entnehmen. Diese liege nicht bereits dann vor, wenn er Muslime gegenüber anderen Religionsangehörigen für überlegen oder wichtiger ansehe. Bei der Predigt am 1. September 2017 gehe das Fazit des Ministeriums zwar davon aus, dass der Antragsteller den bewaffneten Dschihad befürworte. Bereits dies sei den nur sinngemäß wiedergegebenen Passagen seiner Predigt aber nicht zu entnehmen. Dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller über Gewalttaten berichte, aktuelle Bezüge herstelle und zum Ausdruck bringe, dass auch in aktuellen Situationen gewaltsamer Kampf als Mittel der Auseinandersetzung gegen Andersgläubige eingesetzt werden solle, genüge in dieser Allgemeinheit nicht. Der Antragsteller könne sich nicht auf ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, auch wenn er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Ob die Eheschließung wirksam sei, könne dahinstehen, weil die Eheleute aktuell in den palästinensischen Autonomiegebieten lebten. Art. 6 GG vermittle keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, verpflichte die Ausländerbehörde lediglich, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspreche ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Diese bestünden hier aber nicht. Die Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau führe er seit Jahren in den palästinensischen Autonomiegebieten, so dass keine derzeit bestehenden Bindungen im Bundesgebiet betroffen seien. Zukünftig erstrebte und erst noch zu begründende Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, würden hingegen von § 55 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst. Die in § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgeschriebene umfassende Interessenabwägung gehe zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Ausweisungsverfügung sei verhältnismäßig und belastete den Antragsteller nicht unzumutbar. Zu seinen Lasten sei in die Gesamtabwägung einzustellen, dass er mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirkliche und sich von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln auch nicht ernsthaft und glaubhaft distanziert habe. Zudem sei er erst im Jahr 2015 in die Bundesrepublik eingereist und habe bis zu seiner Abschiebung am 23. August 2018 eine tiefergehende wirtschaftliche und soziokulturelle Verwurzelung nicht erreicht. Dem Antragsteller sei auch eine Integration in die Lebensverhältnisse seiner Heimatregion nicht nur zumutbar, sondern ausweislich der seiner Antragsschrift beigefügten Fotos auch gelungen. Er sei im arbeitsfähigen Alter, habe familiäre und soziale Kontakte, spreche die Landessprache und lebe mit seiner Ehefrau zusammen. Das Überwiegen der Ausweisungsinteressen sei darüber hinaus nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventiv begründet. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, bei terroristischen Aktivitäten mit konsequenten ausländerrechtlichen Maßnahmen zu reagieren und dadurch eine negative Signalwirkung zu verhindern. II. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2021 angeordnete und auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelehnt. Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist und bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 33, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die vom Antragsgegner verfügte Ausweisung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedoch als voraussichtlich rechtswidrig. 1. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor. Der Antragsteller wendet zu Recht ein, dass die vom Antragsgegner hierfür herangezogen Erkenntnismittel eine solche Einschätzung nicht tragen. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Die Vorschrift sieht bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, unabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34). Die in dieser Vorschrift genannte individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung kommt es nicht an (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - Rn. 21 f.). Ebenso wenig kommt es auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele und die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen an (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 31). Die vereinzelte Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen sind mit Blick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht geeignet, den Ausweisungstatbestand zu begründen. Dienen Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Ebenso und zunehmend kommen als wesentliche Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen Werbung und Sympathiekundgabe in den sozialen Netzwerken in Betracht (zum Ganzen: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 43, m.w.N.). Gemessen daran genügen die dem Antragsteller vorgehaltenen Aktivitäten nicht für die Annahme, er habe eine terroristische Vereinigung, namentlich die HAMAS, im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt oder unterstütze sie weiterhin. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller Mitglied der HAMAS ist oder für diese Organisation in seinen Predigten oder bei anderen Veranstaltungen (etwa Demonstrationen) geworben hat. Konkrete Anhaltspunkte, die dies belegen könnten, lassen sich insbesondere nicht den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Erkenntnismitteln des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt, namentlich der an das BAMF adressierten Erkenntnismitteilung vom 10. Mai 2017 (Bl. 4 ff. der Beiakte C), dem an das BAMF gerichteten Behördenzeugnis vom 20. September 2017 (Bl. 54 ff. der Beiakte C), der gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz abgegebenen Stellungnahme vom 16. November 2020 (Bl. 35 ff. der Beiakte C) und der ergänzenden Mitteilung vom 4. März 2022 (Bl. 69 der VG-Akte), entnehmen. Insbesondere in den im Behördenzeugnis vom 20. September 2017 wiedergegebenen Auszügen aus Predigten des Antragstellers wird die HAMAS nicht erwähnt. Bezüge des Antragstellers zur HAMAS ergeben sich lediglich aus wenigen Facebook-Profilen des Antragstellers, die in den vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnismitteln aufgeführt werden. Zu Recht wendet der Antragsteller ein, dass ein großer Teil der vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht herangezogenen Posts keinen konkreten Bezug zur HAMAS aufweisen. Dies betrifft das Teilen eines Beitrags des SWR über die Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Moscheeverein "Fussilet 33" und den vom Antragsteller dazu abgegeben Kommentar "Religionsfreiheit" am 28. Februar 2017 (Bl. 54 RS der Beiakte C) sowie das Teilen eines Videos des deutschen Salafisten P. V., in dem die Abschaffung der laizistisch-kemalistischen Ordnung in der Türkei und die Wiedererrichtung des 1924 abgeschafften Kalifats herbeigesehnt werde, mit dem Kommentar "Amen" am 16. Juli 2016 (Bl. 55 der Beiakte C). Gleiches gilt, soweit der Antragsteller am 12. Januar 2017 zwei Bilder des Brandenburger Tors in Berlin - die eine Aufnahme aus dem Jahr 1939 mit Hakenkreuzen und die andere Aufnahme mit dem Davidstern angestrahlt - gezeigt hat, und auf einem Kommentar, dass man die Dimensionen und Auswirkungen nicht gleichsetzen könne, antwortete; "Ja ich weiß, Israel ist mehr sehr schlecht und scheiße" (Bl. 55 der Beiakte C). Damit hat er zwar das Verhalten des Staates Israel gegenüber Palästinensern durch einen absurden Vergleich mit den Verbrechen gegen Juden im "Dritten Reich" kritisiert. Auch wenn der Staat Israel erklärtes Ziel der Angriffe der HAMAS ist, lässt sich eine Unterstützung dieser Organisation aus einer solchen Kritik noch nicht herleiten. Das vom Antragsgegner herangezogene Profilbild vom 17. Juni 2020, das den an diesem Tag verstorbenen früheren ägyptischen Präsidenten Mursi mit dem Schriftzug "Der rechtmäßige Präsident der Republik Ägypten - bei Allah versammeln sich die Widersacher" und den Kommentar des Antragstellers "Nach dem heutigen Tag werden sie dich nicht mehr einsperren" zeigt (Bl. 37 der Beiakte C), mag eine Sympathie des Antragstellers für den Muslimbruder Mursi und ggf. auch die von ihm vertretene Ideologie zum Ausdruck bringen. Einen konkreten Bezug dieses Posts zur HAMAS vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Zwar wurde Mursi von einem ägyptischen Gericht wegen des Vorwurfs der Spionage zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er für schuldig befunden wurde, u.a. für die HAMAS spioniert zu haben und sich Anfang 2011 u.a. mit der HAMAS dazu verschworen zu haben, einen Gefängnisausbruch zu organisieren (vgl. den Bericht im Nachrichtenmagazin "Focus" vom 9. September 2015, https://www.focus.de/politik/ausland/krise-in-der-arabischen-welt/aegypten/spionage-fuer-hamas-und-hisbollah-aegyptisches-gericht-verurteilt-ex-praesident-mursi-zu-lebenslanger-haft_id_4754021.html). Aber auch wenn sich - ungeachtet der vom Antragsteller dargestellten Kritik an diesem Urteil durch Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international - Mursi tatsächlich der Hilfe der HAMAS bedient haben sollte, lässt allein die vom Antragsteller geäußerte Sympathie für Mursi noch nicht erkennen, dass er damit auch Sympathie für die HAMAS bekundet. Auch soweit der Antragsteller das am 26. März 2019 von einem Oberstleutnant der israelischen Armee eingestellte Videoclip, das Aktionen der israelischen Armee gegen die HAMAS im Gazastreifen zeigt und unterlegt ist mit den Worten "Nicht du hast geworfen, als du geworfen hast, sondern Allah hat geworfen", geteilt und mit dem Wort "Amen" kommentiert hat (Bl. 37 der Beiakte C), lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Parteinahme für die HAMAS nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Bei dem vom Antragsgegner weiter herangezogenen Profilbild vom 24. Oktober 2020, in der zum Boykott französischer Waren aufgerufen wird (Bl. 36 RS der Beiakte C), besteht ein Bezug zur HAMAS offensichtlich nicht. Davon ist offenbar auch die Vorinstanz ausgegangen. Auch das "Liken" des zu einem Profilbild vom 4. März 2021 (Felsendom in Jerusalem) abgegebenen Kommentars "Ein herrlicher Anblick. O Allah, befreie die gesegnete al-Aqsa-Moschee schnell von den Juden, nicht langsam! O Allah, du Herr der Welten, du kannst alles", durch den Antragsteller weist keinen konkreten Bezug zur HAMAS auf. Allein der Umstand, dass auch die HAMAS dieses Ziel verfolgt, genügt insoweit nicht. Denn auch Palästinenser bzw. Muslime, die nicht mit der gewaltbereiten HAMAS sympathisieren, etwa die palästinensische Fatah-Bewegung, haben den in diesem Kommentar zum Ausdruck gebrachten Wunsch, dass Israel nicht mehr die Zugangs- und Sicherheitskontrolle über den Tempelberg ausübt (vgl. den Artikel der TAZ vom 19. Juli 2017, https://taz.de/Aufruhr-in-Jerusalem/!5428484/). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in den im Behördenbericht vom 20. September 2017 aufgeführten Veröffentlichungen vom 16. Februar 2017, 14. Juli 2017 und 16. Juli 2017 keine Unterstützung der HAMAS zu erkennen ist. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das am 16. Jul 2017 gepostet Bild (Bl. 57 RS der Beiakte C), das ein T-Shirt zeigt, auf dem ein Mann mit einer Zwille abgebildet ist, einen Zusammenhang mit der HAMAS nicht erkennen lässt. Das Gleiche gilt für die im Behördenbericht vom 20. September 2017 erwähnte "Thematisierung" des Attentats auf dem Tempelberg in Jerusalem auf zwei israelische Sicherheitskräfte im Facebook-Profil des Antragstellers am 14. Juli 2017, in dem er seine Zustimmung für die Attentäter bekundet und die von Israel verschärften Sicherheitsmaßnahmen verurteilt haben soll. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich eine Bewertung der Äußerung des Antragstellers mitgeteilt werde, nicht aber, was er selbst geäußert habe, ist der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten. Entsprechendes gilt, soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, am 16. Juli 2017 ein Video geteilt zu haben, das Angriffe auf israelische Sicherheitskräfte am 14. Juli 2017 auf dem Tempelberg zeige und darunter den Kommentar "Schlag zu wie der Sturm" enthalte. Die HAMAS wird auch dort nicht erwähnt. Auch soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, er habe am 27., 29. und 30. Juli 2017 weitere Videos zu den Themen Straßenkämpfe in Jerusalem vor den Toren der Al-Aqsa - Moschee Angriff eines palästinensischen Jungen auf einen israelischen Soldaten Gedicht gegen den saudischen König Video, in dem gegen das Christentum agitiert und der Islam als einzig richtige Religion dargestellt werde, Video eines Imams, in dem erklärt werde, dass mit friedlichen Mitteln kein Sieg möglich sei und nur Kampf, Opfer und Märtyrertum die Lösung sind geteilt, lässt sich ein konkreter Bezug zur HAMAS nicht erkennen. Eine Nähe des Antragstellers zur HAMAS ergibt sich allerdings daraus, dass er am 13. Dezember 2016 und am 22. März 2017 Bilder der HAMAS bzw. ihres Mitbegründers als Profilbilder auf einem seiner beiden Facebook-Accounts nutzte. Das am 13. Dezember 2016 eingestellte Profilbild enthielt den Text: "Unser Jerusalem ist (uns) Verpflichtung und Versprechen"; der Hashtag bezog sich auf das 29-jährige Bestehen der HAMAS. Das am 22. März 2017 eingestellte Profilbild erinnerte an den Todestag des durch israelische Sicherheitskräfte getöteten Mitbegründers der HAMAS Sheich Ahmad Yasin mit den Worten, dass dieser immer noch in den Herzen sei. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er zu dieser Zeit nachlässig mit seinen Posts umgegangen sei, vermag dies an der mit der Einstellung dieser Bilder zum Ausdruck gekommenen Verbundenheit mit der HAMAS nichts zu ändern. Insoweit dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob der Text - was der Antragsteller bezweifelt - professionell übersetzt wurde. Bereits die Verwendung der Bilder der HAMAS als Profilbilder unabhängig vom genauen Wortlaut der Texte rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller eine Nähe und Verbundenheit mit der HAMAS gezeigt hat. Auch in der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Auftrag gegebenen islam- und politikwissenschaftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2022 (Bl. 74 ff. der VG-Akte) führt der Autor, Dr. A. K., in Abschnitt 2.2.2. (S. 6 f.) aus, dass der Antragsteller auf Basis seiner Facebook-Postings und der in seiner Wohnung aufgefundenen Fahnen mit der von ihm mit Filzstift aufgebrachten Aufschrift "HAMMAS" als Sympathisant dieser Organisation zu bezeichnen sei. Ferner postete der Antragsteller am 19. März 2017 Bilder einer Patrouille der Kassam-Brigade, dem militärischen Arm der HAMAS. Die Darstellung einer Patrouille dieser Brigaden auf einem Facebook-Account mit dem Zusatz "Elite" kann ohne weiteres so verstanden werden, dass deren Hauptziel, den Staat Israel mit terroristischen Mitteln zu bekämpfen, unterstützt wird. Der vom Antragsteller vertretenen gegenteiligen Auffassung, das bloße Teilen des Beitrags eines Nachrichtenportals über diese auch offiziell als Eliteeinheit bezeichnete Organisation könne nicht als Sympathiebekundung für die Kassam-Brigaden gewertet werden, folgt der Senat nicht. Soweit sich hieraus eine Verbundenheit des Antragstellers mit der HAMAS und ggf. den Kassam-Brigaden ergibt, überschreitet dieses Auftreten des Antragstellers aber noch nicht die für die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu beachtende Geringfügigkeitsschwelle. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Sympathiewerbung in sozialen Medien wie Facebook eine erhebliche Außenwirkung entfalten kann. So ist etwa die Verbreitung von (zahlreichen) gewaltverherrlichenden Einträgen über soziale Medien wie Facebook, die die Taliban oder den IS, ihre Ideologie, Selbstmordanschläge, den Dschihad und den Märtyrertod verteidigen oder glorifizieren, als Unterstützungshandlung in Gestalt der Sympathiewerbung anzusehen (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 8 A 243/19 - juris Rn. 54; VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 - juris, Rn. 30, VG München, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - M 12 S 16.5400 - juris Rn. 45). Damit ist das hier in Rede stehende vereinzelte Einstellen von Bildern einer terroristischen Vereinigung, die an ihr 29-jähriges Bestehen bzw. ihren Mitbegründer erinnern, aber nicht vergleichbar. 2. Es liegt auch kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. a) Für eine Beteiligung des Antragstellers an Gewalttaten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG ist nichts ersichtlich. b) Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 8, m.w.N.). Der Aufruf zu Gewalttätigkeiten ist öffentlich, wenn er für eine größere oder unbestimmte Anzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist; er richtet sich nicht an eine bestimmte Person oder an eine durch persönliche Merkmale individualisierte Gruppe von Personen, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis (Fleuß, in: BeckOK Kluth/Heusch, 33. Ed., AufenthG § 54 Rn. 115). Ein solches Einwirken des Antragstellers auf andere beinhalten seine Facebook-Posts nicht. Allein der Umstand, dass einige Beiträge gewalttätige Aktionen zum Gegenstand haben, genügt nicht, selbst, wenn der Antragsteller zu einzelnen Handlungen seine Zustimmung dafür zum Ausdruck gebracht haben sollte. Ein solches Einwirken lässt sich auch nicht auf die im Behördenzeugnis vom 20. September 2017 aufgeführten Auszüge aus zwei Predigten des Antragstellers stützen. Die - teilweise nur bruchstückhaft - wiedergegebenen Zitate lauten: Predigt vom 14. Juli 2017: "Allah schuf uns zu einem höheren Zweck, ... (nämlich) damit wir sein Gesetz errichten können (likai nuquim shara'i'ahu). ... Was sich heute in arabischen und islamischen Ländern an Mord, Vertreibung, Entweihung und Beschmutzung von Gotteshäusern ereignet, hat als Ursache, dass wir nicht dem höheren Ziel dienen. ... In Syrien werden Chemiewaffen eingesetzt. Die ... (schlecht verständlich, vermutlich sagt er 'al-Aqsa-Moschee') wird unter der grausamen zionistischen Besatzung Tag und Nacht besudelt, ... (weitere Beispiele folgen) ... O Allah, mache den Islam und die Muslime stark, führe die Vielgötterei und die Götzenanbeter in die Irre. Vernichte die Feinde der (wahren) Religion und lass uns ihren Händen entrinnen... O Allah, steh unseren Mujahidinbrüdern bei, wo immer sie auch sind. Hilf ihnen in Syrien, Tschetschenien, Afghanistan, Afrika und Burma... (es folgt eine unverständliche Passage, in der der Irak erwähnt wird und wiederholt 'Feinde der Religion')... Sei mit den Jihadkämpfern, nicht gegen sie. Zerstreue die Ungläubigen, die Heuchler und die Parteien, die sich um sie herum gebildet haben..." Predigt am 1. September 2017 (in indirekter Sprache wiedergegeben): "Der Islam habe viele Feinde und Muslime seien fremd im eigenen Land. Man schaue doch nur, was in Syrien, Palästina, Tschetschenien, Kaukasus, Libyen und Afrika geschehe. Es gebe dort keine Helfer außer Allah. Heute seien vor allem Muslime in Burma betroffen. Überall würden der Islam und die Muslime unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung bekämpft. Der Antragsteller rufe zur Unterstützung der Muslime in Burma auf. Dann spreche er von Tagen, die gleichfalls Feiertage wären: Dazu zähle er 'Befreiung von Erde und Erbe von Landes und (Allahs) Anbetern, die Befreiung von Seelen und Herzen von Heuchelei' usw. . ... Den 'Tag der Befreiung der al-Aqsa-Moschee von der Besudelung durch die zionistischen Besatzer, den Tag, wenn Syrien wieder seinem Volk gehört, wenn der Jemen wieder wird wie zuvor und Tschetschenien und Kaukasus zu islamischen Ländern werden', usw." Unabhängig davon, ob das Behördenzeugnis wegen der fehlenden schriftlichen Aufzeichnungen über die Predigten überhaupt eine verwertbare Tatsachengrundlage darstellt (vgl. dazu: HessVGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 56, m.w.N.), enthalten die Auszüge - ihre zutreffende Wiedergabe bzw. Übersetzung unterstellt - keine Passagen, die mit der gebotenen Eindeutigkeit als Aufruf zur Gewaltanwendung zu verstehen wären. Selbst das Behördenzeugnis vom 20. September 2017 bewertet in der Zusammenfassung auf Seite 7 die Äußerungen des Antragstellers „insgesamt gesehen als zum einen zwar relativ harmlos (religiöse Formeln)“, meint aber, es sei „zum anderen auffällig, was der Antragsteller trotz des Bewusstseins der filmischen Dokumentation an eben nicht harmlosen Formulierungen verlauten lasse“. In der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegte wissenschaftlichen Stellungnahme von Dr. A. K. vom 15. Januar 2022 (Seite 11 f.) wird zu Letzterem in der Zusammenfassung nachvollziehbar ausgeführt, bei den von der Behörde als „nicht harmlosen Formulierungen“ bzw. als salafistisch-dschihadistische Inhalte klassifizierten Aussagen handele es sich um tagespolitische Bezüge, die vereinfachend und dichotom eine muslimische Opfergemeinschaft konstruieren und reale oder vermeintliche Unterdrückungs-, Tötungs- und andere Leidenssituationen aufrufen und skandalisieren. Implizit werde auf militante Kämpfe in verschiedenen Ländern Bezug genommen, wo sich jeweils mit muslimischen Akteuren, die durchgehend als unterdrückt und verfolgt wahrgenommen werden, solidarisiert werde. Der theologische Hauptzusammenhang, der hier immer wieder aufgemacht werde, sei derjenige mangelnder Gottesfurcht und Gottesdienstpraxis als Ursache, da nur der allmächtige Gott den Muslimen helfen könne. Spezifische ideologische Elemente, des salafistischen Dschihadismus fänden sich in den Predigten des Antragstellers nicht. c) Eine Drohung mit Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 AufenthG liegt in der Ankündigung einer bevorstehenden Gewaltausübung und der Vorgabe des Drohenden, die Gewalt selbst oder durch einen seinem Einfluss unterstehenden Dritten auszuüben (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022, a.a.O., m.w.N.). Auch dafür geben die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Aktivitäten des Antragstellers in seinen Facebook-Accounts und die herangezogenen Äußerungen des Antragstellers in seinen Predigten nichts her. 3. Schließlich ist auch ein besonderes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift, wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Der Grundtatbestand in Halbsatz 1 des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, der voraussetzt, dass "der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft", schafft - ebenso wie die Vorgängervorschrift in § 55 Abs. 2 Nr. 8 a und b AufenthG a.F. - nach dem gesetzgeberischen Willen eine Grundlage, sogenannte Hassprediger auszuweisen und damit "geistigen Brandstiftern" möglichst frühzeitig und wirkungsvoll entgegenzutreten. Mit dieser Vorschrift sollen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Äußerungen und Handlungen erfasst werden, die das friedliche Zusammenleben im Bundesgebiet gefährden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 51). Die Störung muss aktuell sein, das heißt einen Bezug zur Gegenwart haben. Die Feststellungen dürfen nur auf einer fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden; es bedarf einer trennscharfen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Als Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung scheiden von vornherein Äußerungen aus, die (noch) durch die von Art. 5 GG verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind. Der Aufruf zu Hass - als einer über emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus gesteigerten feindseligen Haltung - ist durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen. Der Hass richtet sich "gegen Teile der Bevölkerung", wenn eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen ist, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lässt und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschaubar ist. Zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist. Hetze gegen eine einzelne Person erfüllt den Tatbestand nicht, es sei denn, diese Person steht symbolisch für eine bestimmte Gruppe. Staaten, Regierungen und sonstige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2022, a.a.O., Rn. 22, juris, m.w.N.). Bei der Frage, ob Äußerungen (noch) von der durch die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK verbürgten Meinungsfreiheit gedeckt sind, ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums in zutreffender Weise zu ermitteln. Einer besonders eingehenden Begründung bedarf die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verbirgt. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen. Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - juris Rn. 21 f., m.w.N.). Gemessen daran ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. a) Die in seinen Facebook-Accounts gefundenen Posts beziehen überwiegend auf den israelisch-palästinensischen Konflikt, insbesondere auf die HAMAS, die Kassam-Brigaden und die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Tempelberg in Jerusalem. Daraus lässt sich - wie oben dargelegt - eine Sympathiebekundung für die HAMAS herleiten. Auch mag darin der Wunsch nach einer "Lösung" des Konflikts im Sinne der HAMAS sowie eine Kritik am Vorgehen des Staates Israel bzw. seiner Sicherheitsbehörden zum Ausdruck kommen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit davon auch in Deutschland lebende Teile der Bevölkerung, etwa jüdische Mitbürger, betroffen sein könnten. Erforderlich wäre, dass Äußerungen zugleich darauf abzielen, feindselige Gefühle gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende und einen inländischen Bevölkerungsteil bildende Angehörige hervorzurufen (vgl. Fleuß, in: BeckOK Kluth/Heusch, 33. Ed., AufenthG § 54 Rn. 124). Eine solche Zielrichtung lässt sich den Posts des Antragstellers nicht entnehmen. Dies gilt auch für das Teilen der beiden Bilder des Brandenburger Tors - einmal mit Hakenkreuz und einmal mit Davidstern - und dem Kommentar des Antragstellers, Israel sei "mehr sehr schlecht und scheiße". Der darin gezogene Vergleich betrifft - wie im Behördenbericht vom 10. Mai 2017 ausgeführt - den Staat Israel und beinhaltet eine Kritik am Umgang mit den Palästinensern. Das Teilen eines Beitrags des deutschen Salafisten V., in dem nach den behördlichen Feststellungen die Abschaffung der laizistisch-kemalistischen Ordnung in der Türkei und die Wiederherstellung des 1924 abgeschafften Kalifats herbeigesehnt wird, sowie der Aufruf zum Boykott französischer Waren lassen ebenfalls keine Betroffenheit eines in Deutschland lebenden Bevölkerungsteils erkennen. Der vom Antragsteller abgegebene Kommentar "Religionsfreiheit" zum Beitrag des SWR über die Durchsuchung im Zusammenhang mit dem Moscheeverein "Fussilet 33" betrifft zwar ein Ereignis in der Bundesrepublik Deutschland; aber auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass damit zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen wird. Ein Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung in Deutschland lässt sich nach derzeitigem Sachstand auch nicht damit begründen, der Antragsteller habe am 29. Juli 2017 ein Video geteilt, in welchem gegen das Christentum agiert und der Islam als einzig richtige Religion dargestellt werde. Da der genaue Inhalt des Videos nicht bekannt ist, kann nicht beurteilt werde, ob damit auch zu Hass gegen die in Deutschland lebenden Christen aufgerufen wurde. Wie oben bereits ausgeführt, ist als „Hass“ im Sinne des gesetzlichen Tatbestands eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen; hierzu reicht es nicht aus, wenn der Ausländer zum Ausdruck bringt, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen oder den Islam als die einzig richtige Religion ansieht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 35). Im Übrigen ist fraglich, ob das bloße Teilen eines solchen Videos als "Aufruf" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG angesehen werden kann. Ein solcher Aufruf ist durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen (Fleuß, a.a.O., Rn. 123, m.w.N.). Soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, er habe am 30. Juli 2017 ein Video eines Imams geteilt, in dem erklärt werde, dass mit friedlichen Mitteln kein Sieg möglich sei und nur Kampf, Opfer und Märtyrertum die Lösung seien, ist nicht erkennbar, in welchem konkreten Zusammenhang diese Aussage getroffen wurde, so dass sich wiederum nicht feststellen lässt, dass damit bestimmte in Deutschland lebende Teile der Bevölkerung betroffen sind. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zweifelhaft, ob das bloße Teilen des Beitrags als "Aufruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verstanden werden kann. b) Auch den im - als verwertbar unterstellten - Behördenzeugnis vom 20. September 2017 angeführten und oben dargestellten Auszügen aus Predigten des Antragstellers am 14. Juli 2017 und 1. September 2017 lässt sich kein Aufruf zu Hass gegen einen oder mehrere inländische Bevölkerungsteile entnehmen. Darin kritisiert der Antragsteller das Verhalten vieler Muslime, die Verhältnisse in verschiedenen Ländern und die Situation der aus seiner Sicht vielfach angefeindeten Muslime dort, insbesondere auch in Bezug auf die al-Aqsa-Moschee auf dem Tempelberg in Jerusalem, und enthalten die Bitte an "Allah", den Islam und die Muslime zu stärken und Abhilfe zu schaffen. Dem Antragsteller kann nicht vorgehalten werden, er habe mit seinen Äußerungen in den beiden Predigten eine feindselige Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Nichtmuslimen zum Ausdruck gebracht. Es ist schon fraglich, ob diese Personengruppe, die in Deutschland ca. 95 % der Gesamtbevölkerung ausmacht und aus Menschen ganz unterschiedlicher Prägung besteht, überhaupt als bloßer "Teil der Bevölkerung" im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG angesehen werden kann. Diesem Begriff unterfallen von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppen von Personen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind; die dort angesprochene Personengruppe muss in einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt sein, die sie nach außen als Einheit erscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglichen (vgl. Fleuß, a.a.O., Rn. 124, m.w.N.), Jedenfalls lässt sich eine feindselige Haltung gegenüber Nichtmuslimen in Deutschland den Predigtauszügen nicht entnehmen ist. Soweit der Antragsteller in der Predigt vom 14. Juli 2017 "Allah" um den Beistand für die "Jihadkämpfer" gebeten hat, rechtfertigt dies noch nicht den Schluss, dass der Antragsteller den "Jihad" als Mittel der Auseinandersetzung im Sinne eines gewaltsamen Kampfes gegen Andersgläubige in Deutschland propagiert. Wie in der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme von Dr. A. K. (S. 10) nachvollziehbar ausgeführt wird, spricht gegen eine solche Deutung, dass der gesamte vorherige Predigttext sich auf die Frömmigkeitspraxis und die Abkehr von Religion und Gottesdienst bezieht. Zudem ist ein Bezug zu den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar, insbesondere weil der Antragsteller in der vorherigen Bitte um die Hilfe Allahs nur die Mujahidinbrüder in Syrien, Tschetschenien, Afghanistan, Afrika, Burma und möglicherweise auch im Irak genannt hat. 4. Ohne dass es nach alldem noch darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG dann vorzunehmenden Abwägung voraussichtlich zu berücksichtigen gewesen wäre, falls die vom Antragsteller geschlossene Ehe wirksam sein sollte. Das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dürfte nicht dadurch entfallen sein, dass seine deutsche Ehefrau ihm in das Land gefolgt ist, in das er abgeschoben wurde, um dort die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG greift durch Art. 6 GG geschützte Beziehungen des Ausländers zu deutschen Staatsangehörigen auf (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Aufl. 2020, AufenthG § 55 Rn. 10). Der Wille der Eheleute mit verschiedener Staatsangehörigkeit, in der Bundesrepublik Deutschland leben zu wollen, ist von den staatlichen Stellen zu beachten, und zwar ohne dass es darauf ankäme, ob sich besondere Tatsachen feststellen lassen, die dem deutschen Eheteil eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar machen. Wird der ausländische Eheteil ausgewiesen, zerstört dies die Vorstellungen und Erwartungen der Eheleute über die gemeinsame Zukunft. Es zwingt den deutschen Ehegatten, entweder seinen Aufenthalt in seinem Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können. Der Zwang zu solcher Entscheidung ist grundsätzlich geeignet, die betroffene Ehe zu erschüttern und zu gefährden. Nur wenn der deutsche Ehegatte eine Gefährdung seiner Ehe nicht geltend macht, kann das Gegenteil angenommen werden. Denn es geht für ihn regelmäßig um Verbleib oder Nichtverbleib in Lebensumständen, von denen seine persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten und seine soziale Sicherheit wesentlich abhängen. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht in diesem Zusammenhang nicht nur die Ehe als Status, die Möglichkeit zu ihrer Fortführung schlechthin und irgendwo, sondern die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 - juris Rn. 21 f.). Der Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf, in Deutschland eine Ehe zu führen, und eine Ausweisung des Ehepartners ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann; die einem deutschen Staatsangehörigen gewährleistete Rechtsposition wird nicht durch Gegebenheiten wie etwa eine frühere Ausländereigenschaft relativiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 12 TG 1484/03 - juris Rn. 7, m.w.N.). Sie entfällt dem entsprechend auch nicht immer dadurch, dass der deutsche Ehegatte dem ausgewiesenen bzw. abgeschobenen Ausländer in sein Heimatland gefolgt ist. Dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse zu berücksichtigen. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere auch die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Nach den glaubhaften Darlegungen in der Beschwerdebegründung, beabsichtigen der Antragsteller und seine deutsche Ehepartnerin, ihren Lebensmittelpunkt wieder im Bundesgebiet zu begründen. Die Ehefrau des Antragstellers verfüge im Bundesgebiet über enge familiäre soziale und berufliche Beziehungen, sodass es für sie unter keinen Umstanden in Betracht komme, auf Dauer in den palästinensischen Autonomiegebieten zu leben. Dies sei ihr auch schon deshalb nicht zuzumuten, weil sie in Ramallah über kein formelles Aufenthaltsrecht verfüge und jederzeit von den palästinensischen Behörden aufgefordert werden könne, die Autonomiegebiete zu verlassen. Dem entsprechend hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung erhoben, über die noch nicht entschieden ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).