Urteil
6 A 2227/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1006.6A2227.08.0A
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Leitsätze
Eine die Untersagung des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut gemäß § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG rechtfertigende Unzuverlässigkeit des nach § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG Anzeigepflichtigen oder anderer verantwortlicher Personen kann auch darin begründet sein, dass der wirtschaftliche Hintergrund der geplanten Investition nicht plausibel ist, insbesondere die Gefahr einer "Ausschlachtung" oder Zerschlagung des Instituts besteht. Gleiches gilt, wenn die Herkunft der Mittel, die für den Erwerb der Beteiligung eingesetzt werden sollen, nicht geklärt ist.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für Tatsachen, die geeignet sind, die Unzuverlässigkeit des Erwerbsinteressenten oder anderer verantwortlicher Personen im Sinne von § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG zu begründen, nur dann darlegungs- und nachweispflichtig, wenn diese Tatsachen nicht von dem Anzeigeverpflichteten entsprechend den Anforderungen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG und den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung selbst zu offenbaren sind. Die sich aus den angezeigten bwz. von der Bundesanstalt dargelegten Tatsachen ergebenden Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder anderer verantwortlicher Personen müssen von dem Erwerbsinteressenten widerlegt werden. Ihm obliegt es, die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen in Bezug auf den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu erschüttern und/oder seinerseits Umstände vorzutragen, die den Schluss auf seine Zuverlässigkeit rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger jeweils zu ¼ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine die Untersagung des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut gemäß § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG rechtfertigende Unzuverlässigkeit des nach § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG Anzeigepflichtigen oder anderer verantwortlicher Personen kann auch darin begründet sein, dass der wirtschaftliche Hintergrund der geplanten Investition nicht plausibel ist, insbesondere die Gefahr einer "Ausschlachtung" oder Zerschlagung des Instituts besteht. Gleiches gilt, wenn die Herkunft der Mittel, die für den Erwerb der Beteiligung eingesetzt werden sollen, nicht geklärt ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für Tatsachen, die geeignet sind, die Unzuverlässigkeit des Erwerbsinteressenten oder anderer verantwortlicher Personen im Sinne von § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG zu begründen, nur dann darlegungs- und nachweispflichtig, wenn diese Tatsachen nicht von dem Anzeigeverpflichteten entsprechend den Anforderungen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG und den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung selbst zu offenbaren sind. Die sich aus den angezeigten bwz. von der Bundesanstalt dargelegten Tatsachen ergebenden Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder anderer verantwortlicher Personen müssen von dem Erwerbsinteressenten widerlegt werden. Ihm obliegt es, die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen in Bezug auf den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu erschüttern und/oder seinerseits Umstände vorzutragen, die den Schluss auf seine Zuverlässigkeit rechtfertigen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger jeweils zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von dem erkennenden Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. I. Die Klage ist - nach wie vor - als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen die genannten Bescheide der Beklagten zulässig. Eine Erledigung der angefochtenen Untersagungsverfügung, die den Klägern eine Fortführung der Klage nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 gestellten Hilfsantrag ermöglicht hätte, ist nicht eingetreten. Auch wenn die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, die Aktien, die die Klägerin zu 1) habe erwerben wollen, seien zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden, lässt ein solcher Verkauf die Verfügung vom 21. Februar 2006 nicht durch Erledigung unwirksam werden (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), sondern deren Wirkung gilt fort. Die Kläger haben erklärt, die Klägerin zu 1) beabsichtigte auch weiterhin den Erwerb der entsprechenden Anteile. Weiterhin sind alle Kläger klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da die Verfügung jeden Beteiligten eigenständig belastet. Die Kläger zu 1) und 2) können im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht als juristische Personen selbst Adressaten aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 8 C 10.09 -, ZIP 2010, 1170; Reischauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, § 2c Rdnr. 10). II. Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 21. Februar 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Die Entscheidung der Beklagten, den Klägern zu 1) und 2) zu untersagen, 46,6 % der Kapitalanteile an der N-Bank zu erwerben und den Klägern zu 3) und 4) zu verbieten, den Erwerb von jeweils 23,3 % der vorgenannten Anteile mittelbar über die Kläger zu 1) und 2) zu vollziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfügung vom 21. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 sind sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die rechtliche Beurteilung die von der Beklagten als Ermächtigungsgrundlage herangezogene, bei Erlass ihrer Bescheide geltende Regelung gemäß § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) - im Folgenden als KWG 2006 - bezeichnet, maßgeblich ist, oder die geltende Bestimmung in § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. KWG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21. Juli 2010, BGBl. I S. 950). Zwischen beiden Gesetzesfassungen bestehen bezüglich der hier relevanten Tatbestände keine Unterschiede. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Bundesanstalt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige über die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut (§ 2b Abs. 1 Satz 1 KWG 2006, § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG) den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt (§ 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG 2006, § 2c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG). Die Untersagung kann ferner dann erfolgen, wenn das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt (§ 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2006, § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. KWG). Beide gesetzlichen Tatbestandsalternativen rechtfertigen die von der Bundesanstalt ausgesprochene Untersagung. a) Bei der N-Bank, deren Anteile die Kläger erwerben wollen, handelt es sich um ein Institut im Sinne der oben genannten Vorschriften, da von dem Begriff Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen umfasst werden (vgl. § 1 Abs. 1b KWG). Es handelt sich weiterhin auch im Sinne der genannten Ermächtigungsgrundlage um den - die Anzeigepflicht nach § 2b Abs. 1 Satz 1 KWG 2006 bzw. § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG auslösenden - beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung. Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 9 KWG besteht eine bedeutende Beteiligung, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die Größenordnung der Anteile an der N-Bank, die die Kläger (mittelbar) erwerben wollen, erfüllt. Die Beklagte hat die Entscheidung zudem auf Tatsachen gestützt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin zu 1) als juristische Person, die gesetzlichen und / oder satzungsmäßigen Vertreter der anzeigepflichtigen Klägerinnen zu 1) und 2) und die Kläger zu 3) und 4) als natürliche Personen im Sinne der §§ 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG 2006, 2c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG nicht zuverlässig sind und zudem nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Ferner ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die N-Bank in Folge des Anteilserwerbs im Sinne von § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2006 bzw. § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. KWG in ein weitverzweigtes und schwer durchschaubares Geflecht von Unternehmensbeteiligungen eingebunden würde, das die von der Bundesanstalt durchzuführende Aufsicht beeinträchtigen würde. Eine die Untersagung des Erwerbs rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Anzeigeerstatters bzw. des gesetzlichen oder satzungsmäßiger Vertreters oder des Gesellschafters ergibt sich nach der im Gesetz selbst (§ 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz KWG 2006, 2c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz KWG) enthaltenen Vermutung im Zweifel zunächst aus Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt. Eine solche Vermutung ist im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung. Über diesen vom Gesetz selbst geregelten Fall der Unzuverlässigkeit hinaus kann sich eine solche, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff (bezüglich der Geltung allgemeiner gewerberechtlicher Grundsätze im Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2006 - 6 B 82.06 -, NJW-RR 2007, 492) auch daraus ergeben, dass der Betreffende ein Verhalten zeigt, das ein Vertrauen in die verantwortungsbewusste Wahrnehmung der aus der Gesellschafterposition resultierenden Einflussmöglichkeiten auf ein Institut nicht rechtfertigt. Eine Unzuverlässigkeit kann sich dabei aus Tatsachen herleiten lassen, die in der Vergangenheit eingetreten sind, und die Behörde hat zu beurteilen, ob diese Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lassen. Mit Rücksicht auf die spezifischen Gefährdungen, die durch einen intransparenten Erwerb von Anteilen für das Institut herbeigeführt werden können und mit Blick auf die mit dem Anteilserwerb verbundene potentielle Gefahr der Einspeisung inkriminierter Gelder wird vor allem dann von einer Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Person/en ausgegangen, wenn der wirtschaftliche Hintergrund der geplanten Investition nicht plausibel ist, insbesondere die Gefahr einer "Ausschlachtung" oder Zerschlagung des Instituts besteht, oder wenn die Herkunft der Mittel, die für den Erwerb der Anteile eingesetzt werden sollen, nicht geklärt ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9874, S. 138, 139; Erm in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand April 2010, Rdnr. 68 zu § 2c KWG; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage 2008, Rdnr. 9, 10 zu § 2c KWG). Der Anzeigepflichtige selbst hat im Rahmen seiner Anzeige neben Tatsachen und Unterlagen bezüglich der Höhe der Beteiligung und der Begründung des maßgeblichen Einflusses auch solche Tatsachen und Unterlagen vorzutragen und vorzulegen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und für die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach § 2c Abs. 1a KWG wesentlich sind (§ 2b Abs. 1 Satz 2 KWG 2006, § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Bundesanstalt muss es auf Grund der ihr vorgetragenen tatsächlichen Umstände und der ihr vorgelegten Unterlagen möglich sein, die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person entsprechend der oben genannten Kriterien und ihre Befähigung zur soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu beurteilen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Betreffende einen lückenlosen Nachweis darüber führen muss, dass in seiner Person keine Gründe vorliegen, die eine Qualifizierung als unzuverlässig rechtfertigen würden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/3377, S. 27). Er hat indessen die ihm bekannten und aus seiner eigenen Sphäre stammenden Informationen und Unterlagen zu offenbaren, soweit sie offensichtlich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Fähigkeit zur soliden und umsichtigen Führung des Instituts bedeutsam sind. Soweit nunmehr in § 9 der als Rechtsverordnung gemäß §§ 2c Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 4 KWG erlassenen Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562) - Inhaberkontrollverordnung - u.a. konkret bestimmt wird, dass Straf-, Ordnungswidrigkeitskeits-, Insolvenz- und aufsichtsbehördliche Verfahren anzuzeigen sind, und in § 14 der Inhaberkontrollverordnung geregelt wird, dass den Absichtsanzeigen eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen sind, handelt es sich lediglich um eine klarstellende Präzisierung der sich früher aus § 2b Abs. 1 Satz 2 KWG 2006 und nunmehr aus § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG ergebenden gesetzlichen Anforderungen. Ergeben sich aus dem Inhalt der Anzeige Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit im oben genannten Sinne, bestehen bezüglich dieser Tatsachen und Unterlagen mit Rücksicht auf die Darlegungslast des Anzeigepflichtigen für die Behörde keine (eigenen) weiteren Darlegungs- und Nachweispflichten mit der Folge, dass die Bundesanstalt aus diesen Gesichtspunkten ohne weiteres auf die Unzuverlässigkeit des Betreffenden schließen kann (vgl. Hammen, WuB, August 2008, I L 1. § 2c KWG 1.08). Im weiteren ist es dann Sache des Erwerbsinteressenten, die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen in Bezug auf den Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu erschüttern und/oder seinerseits Umstände vorzutragen, die den Schluss auf seine Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9874, S. 138, 139; Erm in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand April 2010, Rdnr. 68 zu § 2c KWG; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage 2008, Rdnr. 9, 10 zu § 2c KWG). Für außerhalb der Anzeigepflicht nach § 2b Abs. 1 Satz 1 KWG 2006 bzw. § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG liegende Umstände, die Bedenken an der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen wecken können, ist dagegen die Bundesanstalt darlegungs- und nachweispflichtig. Diese Pflicht beschränkt sich allerdings auf die Benennung und ggf. auf den Beleg der entsprechenden Tatsachen. Den aus diesen Tatsachen abgeleiteten Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu erschüttern und zu widerlegen, ist dann wiederum Sache desjenigen, dessen Zuverlässigkeit durch diese Umstände in Frage steht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, dass die Beklagte die Kläger wegen nicht nachvollziehbarer bzw. ungeklärter Herkunft der Mittel für die angestrebte Beteiligung bei der N-Bank als unzuverlässig betrachtet hat. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht der Kläger bestand und besteht eine Verpflichtung hinsichtlich des konkreten Nachweises der Zusammenhänge der Kapitalerhöhung bei der Klägerin zu 1) um 61.5 Mio. Schweizer Franken. Die Kläger haben jedoch weder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch der Entscheidung des Senats anhand von Unterlagen oder Dokumenten im oben dargestellten Sinne nachgewiesen, woher die erheblichen Finanzmittel zum Erwerb der Anteile an der N-Bank durch die Klägerin zu 1) stammten. Vielmehr haben sie im Gegenteil ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese Mittel seinerzeit ohne derartige schriftliche Vereinbarungen oder Nachweise der Klägerin zu 1) von Dritten als Schuldner der Kläger zu 3) und 4) zur Verfügung gestellt worden seien. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Kapitalerhöhung bei der Klägerin zu 1) im Jahr 2005 von 100.000 CHF auf 61.600.000 CHF sei als Folge eines ausschließlich mündlich geschlossenen "Gentlemen's Agreement" über die Beteiligung der Kläger zu 3) und 4) an den Erträgen der Herren xxx und xxx aus Gewinnen des Stahlwerks xxx zu Stande gekommen. Von einer schriftlichen Fixierung der Vertragsabreden sei abgesehen worden, weil die Erträge aus dem Metallhandel, an denen die Kläger zu 3) und 4) aufgrund des "Gentlemen's Agreement" partizipiert hätten, bis Ende der 90er Jahre nur bei drei bis vier Millionen US-Dollar gelegen hätten. Erst ab dem Jahr 2002 seien die Erträge aus dem internationalen Metallhandel sprunghaft angestiegen. Mündliche Vereinbarungen dieser Art seien aufgrund der gesellschaftspolitischen Zustände in der Ukraine weder ungewöhnlich noch unsicher gewesen, sie seien vielmehr - zumindest in dieser Zeit - sogar sicherer und beständiger als schriftliche Kontrakte gewesen. Diese Erläuterungen reichen für eine den obigen Anforderungen entsprechende Klärung der Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb der Anteile bei der N-Bank eingesetzt werden sollen, und damit für eine Entkräftung der aufgetretenen gewichtigen Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht aus. Auch vor dem Hintergrund der damaligen besonderen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ukraine ist es schwer verständlich, weshalb nicht einmal der Zeitpunkt der Vereinbarung und die für eine im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien zentralen Punkte der Verabredung (Maßstab für die Bemessung des Ertragsanteils, Auszahlungszeitraum usw.) schriftlich festgehalten wurden. Angesichts eines sich schon zu Beginn der Beteiligung der Kläger zu 3) und 4) auf mehrere Millionen US-Dollar belaufenden Ertrags aus dem Metallhandel ist es schlicht unerklärlich, weshalb die grundlegenden Abreden nicht jedenfalls zum Zwecke der Dokumentation und Nachweisführung im Innenverhältnis der Vertragsparteien schriftlich fixiert wurden. Zumindest aber nach der nach Angaben der Kläger seit dem Jahre 2002 einsetzenden unvorhersehbaren Ausweitung des internationalen Metallhandels mit massiven Ertragssteigerungen wäre unter üblichen Voraussetzungen eine ins einzelne gehende schriftliche Bestätigung, Präzisierung und Angleichung der ursprünglichen Vertragsvereinbarungen zu erwarten gewesen. Stattdessen wurde die Vervielfachung der Weltmarktpreise für Stahl und die massive Steigerung der Ertragslage auf diesem Sektor nach Darstellung der Kläger zunächst nur zum Anlass für eine "gesellschaftsrechtliche Verfestigung" genommen, die wiederum nicht in Form einer grundsätzlichen Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde. Hinter dieser "gesellschaftsrechtlichen Verfestigung" verbirgt sich ein intransparentes Geflecht von Unternehmensgründungen und -beteiligungen, das nicht dazu geeignet ist, Licht in die Geldflüsse zu bringen, die auf Grund der damaligen vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern zu 3) und 4) und der "Gesellschaftergruppe" xxx getätigt wurden. Statt einer angeblich zunächst ins Auge gefassten direkten Beteiligung an den Erträgen der xxx, die womöglich zu einer Verbuchung der an die vorgenannten Kläger ausgezahlten Erträge in der Bilanz dieses Unternehmens geführt hätte, wurde der Weg einer Ertragsbeteiligung über eigens gebildete Gesellschaften (xxx und xxx) gewählt, über die - wiederum ohne Beteiligung dieser Gesellschaften an der xxx der Gruppe xxx Gelder an die Kläger ausbezahlt wurden. Die Auszahlung der Erträge erfolgte nicht etwa durch die xxx auf direktem Wege, sondern über andere Gesellschaften (xxx, xxx). Ebenso undurchsichtig ist das für die Erhöhung des Eigenkapitals der Klägerin zu 1) im März 2005 gewählte Konstrukt. Die Kapitalerhöhung wurde nicht durch Einzahlung von Geldern durch die Kläger zu 3) und 4), sondern durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber den beiden anderen Gesellschaftergruppen der xxx in die Gesellschaft durchgeführt. Diese Kredite wurden nach Angaben der Kläger durch Übertragung von Aktienpaketen auf der Grundlage von Kaufverträgen abgesichert und über Zwischengesellschaften, die von der "xxx-Gruppe" und der "Kiewer Gruppe" beherrscht wurden, abgewickelt. In Anbetracht dieser komplizierten und schwer durchschaubaren Konstruktionen genügt der allenfalls rudimentär durch Vertragsunterlagen und Zahlungsbelege untermauerte Vortrag der Kläger nicht, um die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Herkunft der für den Erwerb von Anteilen an der N-Bank verwendeten Gelder und damit an der Zuverlässigkeit der Kläger auszuräumen. Allein der Hinweis darauf, dass die Kläger zu 3) und 4) auf Grund ihrer bedeutenden Beteiligung an der xxx wirtschaftlich dazu in der Lage waren, die Mittel für die Kapitalerhöhung bei der Klägerin zu 1) aufzubringen, vermag den erforderlichen konkreten Nachweis darüber, auf welcher vertraglichen Basis und auf welchem Weg den Klägern diese Mittel zugeflossen sind, nicht zu ersetzen. Die zwischen den Klägern zu 3) und 4) und der "Gesellschaftergruppe" xxx am 28. August 2006 und am 16. Januar 2007 geschlossenen und schriftlich dokumentierten Vereinbarungen ("Share Purchase Agreement" und "Shareholders Agreement") zur Einrichtung bzw. Umsetzung einer 50 %-Beteiligung der Kläger zu 3) und 4) an der xxx vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie von den Klägern selbst dargelegt wird (Klagebegründung vom 19. Januar 2007, Seite 7), wurde durch die Vereinbarungen und die Abtretung der Anteile das bis dato zwischen den Parteien bestehende "Gentleman's Agreement" lediglich ersetzt, ohne dass die unter Geltung dieser mündlichen Abrede aufgetretenen Unklarheiten bezüglich der konkreten Herkunft der für den beabsichtigten Anteilserwerb eingesetzten Mittel beseitigt würden. Darüber hinaus bleibt der Zweck und der wirtschaftliche Hintergrund der von den Vertragsparteien zuvor verworfenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kläger zu 3) und 4) an der xxx im Dunkeln. Ebenso bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb die Vertragsparteien nunmehr selbst von der Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der getroffenen Vereinbarungen ausgegangen sind. Wie von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 18. April 2007 zutreffend ausgeführt wird, werfen die vorgelegten Vereinbarungen zudem eine Reihe von neuen Unklarheiten auf (nicht nachvollziehbare Beteiligung von Gesellschaften u.a. auf Zypern und den British Virgin Islands, nicht durchschaubare Zusammensetzung des Aktienkapitals der xxx und der Regelungen zur Übertragung der Aktienanteile, undurchsichtige Darlehensvereinbarungen). Mit Rücksicht hierauf kann offenbleiben, ob diese erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides bekanntgewordenen neuen Tatsachen überhaupt zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werden könnten (vgl. zur maßgeblichen Rechtslage bei der Prüfung eines noch nicht erledigten und damit auf Dauer angelegten Verwaltungsakts der Bundesanstalt: BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, BVerwGE 130, 262, und vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, ZIP 2009, 1899). Schließlich ist aus diesen Gründen auch die Prognose der Beklagten, aus dem festgestellten Verhalten der Beteiligten sei zu schlussfolgern, dass die Kläger im Sinne der genannten Vorschrift auch in Zukunft nicht als zuverlässig zu werten seien, nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Gewichtung einer in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise sind im Bereich der Aufsicht über die Finanzdienstleistungen im weitesten Sinne und insbesondere der Vorsorge vor Beeinträchtigungen des Bank- und Zahlungsmitteltransaktionsmarktes im Regelungsbereich der Aufsicht und der Kontrolle wesentlicher Beteiligungen geringer als im Bereich der klassischen Gewerbeaufsicht. Während im letzteren Fall, etwa bei § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung, die Verhinderung des Weiterbetriebs eines bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbes im Mittelpunkt steht, hat § 2b Abs. 1a Nr. 1 KWG 2006 wie die aktuelle Norm (§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG) zum Ziel, bereits im Vorfeld eine Gefährdung des Finanzmarktes zu verhindern. Damit kann die Aufsichtsbehörde nicht nur bei festgestelltem Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern auch bei nicht ausreichenden Nachweisen der Mittelherkunft ohne Hinzutritt weiterer Anhaltspunkte schlussfolgern, dass eine Unzuverlässigkeit vorliegt, deren Wirkung andauert und nicht als beendet angesehen werden kann. Nicht vonnöten ist es damit für die Aufsichtsbehörde wie das erkennende Gericht, festzustellen, dass die Gefahr besteht, dass sich ein bestimmtes inkriminiertes Verhalten bei dem Gewerbetreibenden wiederholen wird, sondern lediglich, dass bestimmte Tatsachen bestehen oder Unterlagen mit Bezug auf die konkret in Aussicht gestellte Beteiligung an einem inländischen Institut nicht vollständig oder widersprüchlich sind. Dies ist angesichts des über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten vollständigen Verzichts auf eine Dokumentation oder Niederlegung überprüfbarer schriftlicher Vereinbarungen zu bejahen. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob es den jeweiligen Anzeigepflichtigen im Ausnahmefall möglich sein muss, derartige Problembereiche durch ein nachträgliches Tun oder Unterlassen auszugleichen, denn ein solcher Ausgleich wurde von den Klägern bezüglich der getroffenen mündlichen Abreden weder vorgetragen oder nachgewiesen. Es reicht in diesem Zusammenhang gerade nicht aus, früher getroffene Absprachen nunmehr in gesellschaftsrechtliche Verträge zu transformieren. Zu fordern wäre in diesem Zusammenhang mindestens eine vollständige und lückenlose Aufstellung, wann, wie und an welcher Stelle die entsprechenden Gewinne realisiert wurden, welche juristischen oder natürlichen Personen von wem aufgrund welcher Grundlage diese fordern durften und wie der konkrete Zahlungs- oder Verrechnungsfluss sich darstellte. b) Fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus im Ergebnis auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2b Abs. 1a Nr. 2 KWG 2006 bzw. § 2c Abs. 1a Nr. 2 KWG bejaht. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Erwerbsinteressenten muss die Aufsichtsbehörde prüfen, ob die Anzeigepflichtigen Teile eines Beteiligungs- und Beziehungsgeflechtes sind, das aus Sicht eines objektiven Dritten nicht nur hinsichtlich der Beteiligungs- und Beherrschungsstrukturen, sondern auch durch komplexe Transfers unter Einbeziehung mehrerer, in diversen Ländern ansässiger Firmen und Personen bezüglich der Herkunft der für den Erwerb erforderlichen Gelder intransparent ist. Angesichts der von den Klägern selbst dargestellten bzw. eingeräumten komplexen internationalen Verflechtungen und Einbindung der Klägerin zu 1) als vorgesehene Übernehmerin der Aktien an der N-Bank in verschiedene Unternehmensstrukturen liegen auch insoweit Tatsachen vor, die es rechtfertigen, davon auszugehen, dass das Institut durch die Begründung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt. Hierbei mag es zutreffen, dass einzelne Unternehmen in dem von den Klägern dargestellten Beteiligungsgeflecht nationalen Aufsichtsorganen ähnlich der Bundesanstalt unterliegen, etwa die Banken in der Ukraine, von denen die Kläger zu 3) und 4) bedeutende Beteiligungen mittelbar oder über Dritte halten. Es sind indes Unternehmen des produzierenden Gewerbes wie auch Handelsunternehmen in das Beziehungsgeflecht eingebunden, die keiner Aufsicht aus dem Bereich der Finanzdienstleistung oder der Versicherungswirtschaft unterliegen. Dass die Kläger die hier in Rede stehenden Mittel der Kapitalerhöhung der Klägerin zu 1) gerade aus dem letzteren Bereich ihrer komplexen Beteiligungen generierten, belegt die mögliche Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht über das Institut N-Bank im Fall der Durchführung der Übernahme der Beteiligung. c) Die von der Behörde getroffene Entscheidung erweist sich zudem bezüglich der ausgesprochenen Rechtsfolge als rechtmäßig. Die Ermessensausübung der Beklagten, insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 zur Möglichkeit der Einsetzung anderer Maßnahmen als einer vollständigen Untersagung des Erwerbs, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten (§ 114 VwGO). Die Maßnahmen sind geeignet, das angestrebte Ziel der Verhinderung der Beeinträchtigung der Seriosität des Finanzdienstleistungssektors und der Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Bankenbereich zu bewirken. Eine Untersagung der Übernahme wird auch nicht deswegen entbehrlich, weil es - wie die Kläger meinen - ein milderes Mittel in der Gestalt der (nachträglichen) laufenden Beaufsichtigung des Instituts gäbe. Diese Möglichkeit ist bei der Untersagung nach § 2b Abs. 1a Nr. 2 KWG 2006 bereits auszuschließen, da hier gerade die Umgehung umfassender Finanzdienstleistungsaufsicht zu besorgen ist. Aber auch bezüglich der Untersagung aufgrund der angenommenen Unzuverlässigkeit des Übernehmers der bedeutenden Anteile stellt ein Verweis auf - nachträgliche - Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen nicht den gleichen Standard dar, die präventiven gesetzlichen Anforderungen zu erreichen wie eine Untersagung. Denn in den Fällen nachträglicher Aufsicht ist das gesetzliche Ziel der Verhinderung der Einschleusung zweifelhafter Gelder in den offenen Geldmarkt nicht mehr zu gewährleisten. Die Untersagung des Erwerbs ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Kläger haben lediglich wirtschaftliche Interessen für ihre Absicht geltend gemacht, die Anteile an der N-Bank durch die Klägerin zu 1) zu erwerben. Sie beabsichtigen, mit Hilfe des Instituts ihre Geschäftsbeziehungen in Westeuropa mit ukrainischen Staatsangehörigen und Geschäftspartnern zu intensivieren und damit Umsatz und Gewinn zu steigern. Dieses legitime Ziel ist indes als reine Gewinnerzielungsabsicht noch nicht ausreichend, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäß arbeitenden und gegen ungeklärten Mittelzufluss abgeschotteten Bankensystems zu negieren. Vielmehr ist von dem Ziel der europäischen Rahmengesetzgebung, das hochsensible Bankensystem und das Finanzsystem vor der Einspeisung inkriminierter Gelder zu bewahren und andererseits die Solvenz der betroffenen Institute zu schützen, von einem bedeutenden öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von offenen und nachvollziehbaren Geldflüssen auszugehen. Die Finanzmärkte und Bankensysteme sollen darüber hinaus vor unzuverlässigen Anteilseignern bewahrt werden, die durch die Verfolgung und Durchsetzung sachfremder Interessen die wirtschaftliche Existenz des jeweiligen Instituts selbst bedrohen könnten. Die Untersagung des Erwerbs der Aktien der N-Bank trifft die Kläger auch nicht deshalb unverhältnismäßig hart, weil sie gegen internationale Verträge verstieße. Insbesondere aus dem von den Klägern aufgeführten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ukrainischen Republik können sich derartige Belastungen nicht ergeben. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind nicht erkennbar juristische Personen mit einem Bezug zur Ukraine. Und für die Kläger zu 3) und 4) hat die Beklagte in keiner Weise die Untersagung deshalb ausgesprochen, weil sie ukrainische Staatsangehörige waren oder sind, sondern wegen der dargestellten Sachverhalte. Ein Bezug zur (früheren) Staatsangehörigkeit der Kläger zu 3) und 4) stellt sich nicht dar. Interessen anderer juristischer oder natürlicher Personen als die der Kläger, insbesondere wirtschaftliche Interessen der Vertragspartner, können die Kläger im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der hier in Streit stehenden Maßnahmen nicht geltend machen. d) Die in der Verfügung vom 21. Juni 2006 festgesetzte Gebühr ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 2 Abs. 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 312) i.V.m. Nr. 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses. Danach war der vorgesehene Rahmen der Gebühr für die Prüfung und Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung 5.000 bis 100.000 Euro. Angesichts der vorgelegten Unterlagen und des Umfangs der in der Behördenakte dargestellten Verwaltungstätigkeit ist die Begründung der Beklagten, es habe sich bei der Amtshandlung um einen erheblichen Arbeitsaufwand gehandelt, in keiner Weise zu beanstanden. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.612.606,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Februar 2008, die von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Kläger wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen ihnen der Erwerb von Kapitalanteilen an einer deutschen Bank untersagt wird. Die Klägerin zu 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in xxx (Schweiz), deren Aktien zu 50 % von der Klägerin zu 2), einer Privatstiftung mit Sitz in xxx (Österreich), und zu 50 % von dem Kläger zu 4) gehalten werden. Die Klägerin zu 2) wiederum steht im vollständigen Eigentum des Klägers zu 3). Die Kläger zeigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals im Februar 2005 ihr Vorhaben an, über die Klägerin zu 1) 46,6 % der Kapitalanteile an der N. Bank AG mit Sitz in xxx (im Weiteren: N-Bank) zu übernehmen. Nach ergänzender Korrespondenz und Erweiterung der vorgelegten Unterlagen hörte die Beklagte die Kläger am 13. Januar 2006 zu einer beabsichtigten Untersagung an und erließ am 21. Februar 2006 eine Untersagungsverfügung des Inhalts, dass den Klägern der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an der N-Bank untersagt wurde. Zugleich setzte die Beklagte für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 50.000 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, es seien Tatsachen vorhanden, die die Annahme rechtfertigten, dass die Kläger im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes nicht zuverlässig seien und nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügten. Zudem würde die N-Bank im Fall des Erwerbs von bedeutenden Anteilen in dem genannten Umfang in einen Unternehmensverbund einbezogen, der eine wirksame Aufsicht in Deutschland beeinträchtige. Am 3. März 2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Verfügung und stellten einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz, den das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. Juni 2006 ablehnte (Az. 1 G 1450/06). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 (zugestellt am 6. November 2006) wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Wertung des Ausgangsbescheides bleibe auch nach erneuter Prüfung bestehen. Insbesondere sei die Herkunft der Mittel für den Erwerb der Beteiligung an der N-Bank nicht nachvollziehbar, da die Kläger keine ausreichenden Dokumente vorgelegt hätten. Am 4. Dezember 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine Erledigung des Rechtsstreits dadurch eingetreten sei, dass Anteile an der N-Bank zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden seien. Sie selbst könnten diese Anteile nach wie vor von den bisherigen Eigentümern bzw. auch den neuen Eigentümern erwerben. Hilfsweise sei ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung gegeben. Die Untersagungsverfügung sei zudem rechtswidrig. Die Beklagte habe keine Tatsachen belegen können, die auf eine Unzuverlässigkeit der Kläger hindeuten könnten. Die zur Verfügung stehenden Gelder seien ordnungsgemäß erlangt worden und stünden den Klägern vorbehaltlos zur Verfügung. Eine Einbindung der N-Bank in ein nicht kontrolliertes internationales Beteiligungsgeflecht sei ebenfalls nicht zu befürchten. Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr zu beanstanden. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 21. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Herkunft der Gelder, mit denen die Kläger die bedeutende Beteiligung an der N-Bank erwerben wollten, sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf einem intransparenten Beteiligungsgeflecht der Kläger untereinander und mit Dritten. Die internationalen wechselseitigen Beziehungen der handelnden Protagonisten zeigten, dass nach dem Erwerb der Anteile an der N-Bank diese ganz oder teilweise einer effektiven Aufsicht entzogen werden könne. Die Untersagung sei nach fehlerfreier Prüfung und Ermessensausübung ausgesprochen worden und verletze auch die potentiellen Veräußerer nicht in ihren Grundrechten, was die Kläger zudem nicht geltend machen könnten. Keineswegs stelle die Verfügung eine Diskriminierung ausländischer - hier ukrainischer - Wirtschaftsteilnehmer dar, sondern sie, die Beklagte, behandele die Kläger nicht weniger günstig als vergleichbare deutsche Staatsangehörige. Auch die Festsetzung der Gebühr sei angesichts des Prüfungsaufwands in der angenommenen Höhe gerechtfertigt. Mit Urteil vom 21. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht eingetreten, da die Kläger nach wie vor den Erwerb der Aktien an der N-Bank beabsichtigten. Die Untersagungsverfügung sei aber rechtmäßig. Die Beklagte habe sich auf die Ermächtigungsgrundlage des nach dem maßgeblichen Zeitpunkt geltenden § 2b Abs. 1a KWG a.F. berufen können. Dessen Voraussetzungen seien hinsichtlich des unter Nr. 1 ausgesprochenen Merkmals der Unzuverlässigkeit zu bejahen. Den Klägern sei es nicht gelungen, über die Darstellung ihrer internationalen Beziehungs- und Verflechtungsstrukturen hinaus im Konkreten ein nachvollziehbares oder überprüfbares Bild vom tatsächlichen Geschehensablauf mit der gebotenen Transparenz deutlich werden zu lassen. Ebenso sei § 2b Abs. 1a Nr. 2 KWG a.F. erfüllt, weil die von den Klägern beabsichtigte Beteiligung eine wirksame Aufsicht über die N-Bank beeinträchtigen würde. Des Weiteren sei die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. Für den Hilfsantrag bleibe kein Raum, weil keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Das Urteil wurde den Klägern am 10. März 2008 zugestellt. Nach entsprechendem Antrag vom 9. April 2008 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 die Berufung zugelassen (Az. 6 A 910/08.Z). Mit der nach Verlängerung der Frist am 22. Dezember 2008 begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie tragen hierzu vor, das angegriffene Urteil sei abzuändern, da das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt und die Bescheide der Beklagten rechtsfehlerhaft als rechtmäßig erkannt habe. Hierzu führen die Kläger aus, dass der Tatbestand des § 2b Abs. 1a Satz 1 KWG a.F. nicht erfüllt sei. Eine Pflicht des Betroffenen, den Nachweis der Herkunft der Mittel, die zum Erwerb der Anteile erforderlich seien, zu belegen, bestehe nicht. Im Gegenteil müsse die Behörde konkrete Tatsachen darlegen, die auf die Unzuverlässigkeit bzw. einen der anderen Versagungsgründe schließen ließen. Vermutungen reichten dazu nicht aus. Die einzige Tatsache, die feststehe, sei das sog. Gentlemen’s Agreement bei der Erlangung der Gelder, nämlich die Umstände der Veräußerung der Anteile der Kläger an dem Stahlwerk xxx an die weiteren Teilhaber. Dies sei aber keine Tatsache im Sinne der KWG-Vorschrift und zudem zwischenzeitlich in einen geordneten - schriftlich vereinbarten - gesellschaftsrechtlichen Rahmen transferiert worden. Es liege mithin der Nachweis vor, dass die für die Kapitalerhöhung der Klägerin zu 1) verwendeten Gelder letztlich aus Erträgen des überaus erfolgreichen Stahlgeschäfts stammten. Daher sei auch die von der Beklagten vorzunehmende Prognose nicht zutreffend bzw. es mangele an einer entsprechenden Begründung. Des Weiteren sei die zwischenzeitliche Umsetzung des Gentlemen’s Agreement in verbindliche Regelungen nicht ausreichend beachtet worden, denn diese Änderung habe im angegriffenen Urteil zu keiner anderen Würdigung geführt. Die Bescheide seien zudem deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Es fehle bereits eine Auseinandersetzung mit Alternativen einer Untersagung bzw. eine Begründung für die gewählte Rechtsfolge. Als eine solche Alternative sei die Beaufsichtigung des Zielinstituts oder die Verhängung möglicher Auflagen zu nennen. Darüber hinaus sei die Untersagung unverhältnismäßig, so fehle etwa die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger wie der die Aktien veräußernden Anteilseigner. Schließlich verstoße die Maßnahme auch gegen das Diskriminierungsverbot aus völkerrechtlichem Vertrag zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 - Az. 1 E 5580/06 - den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. November 2006 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. November 2006 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zutreffend aufgenommen und gewürdigt. Der Kern des klägerischen Vorbringens sei es nämlich gewesen, nachzuweisen, warum es vor dem Hintergrund der gesellschaftspolitischen Ereignisse in der Ukraine zu keiner schriftlichen Dokumentation der relevanten Vorgänge gekommen sei. Diese Gründe seien indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, nicht von Bedeutung, sondern es sei zunächst auf die Tatsache abzustellen, dass auf eine entsprechende Dokumentation über Jahre hinweg verzichtet worden sei. Auch sei die Unzuverlässigkeit der Klägerseite im Sinne des Kreditwesengesetzes nicht wegen eines konkreten Verdachts auf einen illegalen Hintergrund, sondern aufgrund der Tatsache begründet, dass die Herkunft der zum Ankauf der Aktien erforderlichen Gelder nicht nachvollziehbar sei. Die Darstellung der Nachvollziehbarkeit der Herkunft der Mittel stelle eine Obliegenheit des Erwerbers dar, die sich aus der Natur der Sache und zudem aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Anzeigenverordnung (AnzV) ergebe. Die Notwendigkeit einer genauen Beachtung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erwerbs eines bedeutenden Anteils werde durch die aktuellen Entwicklungen in der Finanzkrise und die volkswirtschaftliche Bedeutung des Vertrauens in den Finanzdienstleistungssektor deutlich. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind neun Hefter Behördenunterlagen und zwei Bände Gerichtsakten des Verfahrens 1 G 1450/06 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gewesen.