Urteil
1 E 5580/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0221.1E5580.06.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist mit dem gestellten Anfechtungsantrag zulässig. Die Kläger haben den Rechtsstreit nach einem zwischenzeitlichen Verkauf von Aktien der A. AG nicht für erledigt erklärt und es ist insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch nicht eingetreten. Die Kläger halten an ihrem angestrebten Erwerb von Kapitalanteilen an der A. AG fest. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Untersagungsverfügung vom 21.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung des Kreditwesengesetzes (KWG) im Kern in dessen § 2 b enthalten (seit dem 1.07.2007 erfolgt die entsprechende Regelung in § 2 c KWG). Nach der seinerzeitigen Reglung des § 2 b Abs 1 KWG ist der beabsichtigte Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuzeigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs 9 KWG) und die Anzeige ist erfolgt. Gemäß der seinerzeitigen Regelung des § 2 b Abs 1a KWG kann die Bundesanstalt den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigenpflichtige nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden um umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 2 b Abs 1a Nr 1 KWG) bzw wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Institut durch die Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtige (§ 2 b Abs 1a Nr 2 KWG). Das wesentliche Ziel des (seinerzeitigen) § 2 b und der mit ihm umgesetzten europäischen Rahmengesetzgebung ist es, das hochsensible Bankensystem und das weitere Finanzsystem vor der Einspeisung inkriminierter Gelder (Anlagebetrug, Geldwäsche oder andere Formen der organisierten Kriminalität) zu bewahren; nicht zuletzt soll die Vorschrift aber auch die Solvenz des einzelnen Instituts schützen, indem sie es vor unzuverlässigen Anteilseignern bewahrt, die durch die Verfolgung und Durchsetzung sachfremder Interessen seine wirtschaftliche Existenz selbst bedrohen können (so die Gesetzesbegründung zu § 2 b KWG, Bundestags-Drucksache 13/9874). Die Unzuverlässigkeit eines Erwerbsinteressenten ist anzunehmen, wenn ein Verhalten gezeigt wird, das ein Vertrauen in die verantwortungsbewußte Wahrnehmung der aus der Gesellschafterposition resultierenden Einflußnahmemöglichkeiten auf ein Institut nicht rechtfertigt. Eine Unzuverlässigkeit kann sich aus Tatsachen ergeben, die in der Vergangenheit eingetreten sind, und die Behörde hat zu beurteilen, ob diese Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lassen. Die Bundesanstalt muß insoweit entsprechende Tatsachen nachweisen, die einen solchen Schluß zulassen. Die Erwerbsinteressenten haben sodann die Möglichkeit, diese (belastenden) Tatsachen zu entkräften oder (andere) Tatsachen nachzuweisen, die den Schluß auf ihre Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Finanzsektor in der Volkswirtschaft einer besonderen Vertrauensempfindlichkeit ausgesetzt ist und dies gilt insbesondere für Kreditinstitute, die überwiegend mit fremden Mitteln arbeiten. Zu den Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen können, gehören unter anderem einschlägige Vorstrafen etwa eines Gesellschafters, eine mangelnde wirtschaftliche Plausibilität der Investition oder auch eine nicht nachvollziehbare Beschaffung von Geldern (hierzu wiederum die Gesetzesbegründung, aaO; sowie Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2.Aufl 2004, § 2 b Rn 9). Die Bundesanstalt hat im vorliegenden Fall in wesentlichen Teilen geltend gemacht, dass die Herkunft der Finanzmittel, mit denen die Kläger den Erwerb der Anteile an der A. AG beabsichtigen, in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie dem umfangreichen Vortrag der Kläger zu entnehmen ist, ist es bei der B. AG (Klägerin zu 1) im Jahre 2005 zu einer Kapitalerhöhung von 100.000,- CHF auf 61.600.000,- CHF gekommen. Der Hintergrund sei ein sogenanntes Gentlemen´s Agreement zwischen den Klägern C. und D. auf der einen Seite und den an dem Stahlwerk S. beteiligten Investoren I. und J. auf der anderen Seite. Dieses Gentlemen´s Agreement basiere allein auf mündlichen Absprachen. Gegenstand waren hier offenbar Zahlungsströme von der K. Ltd. Nach ihren eigenen Darlegungen hätten die Kläger zu 3) und zu 4), die Herren D. und C., seit 1998 anteilsmäßig zu etwa einem Drittel an den Handelserträgen der K. Ltd. partizipiert. Allerdings seien ihre rechnerischen Anteile nicht ausgeschieden und nicht oder zumindest zu einem großen Teil nicht an sie ausbezahlt worden. Ihre rechnerischen Anteile seien im Unternehmen der E. zur Steigerung von Umsätzen und Liquidität zunächst belassen worden. Während des Jahres 2004 seien dann die von der E. zurückbehaltenen Handelserträge der Klägerin zu 1) in mehreren Tranchen als Darlehen zur Verfügung gestellt worden und diese habe damit die Kapitalerhöhung um 61,5 Mio CHF realisiert. Der aus dem Geschäftsbetrieb der E. erfolgte Zuwachs der Mittel an die Kläger zu 3) und 4) sei dabei allein auf der Grundlage des Gentlemen´s Agreements erfolgt vor dem Hintergrund ihrer „historischen Rollenverteilung“. Es habe sich - so das Vorbringen der Klägerseite - zunächst um geringere Erträge aus den Geschäften der E. gehandelt, später habe man jedoch von der erheblichen Erhöhung und Vervielfachung der Stahlpreise profitiert. Gleichwohl seien auch als die betroffenen Beträge immens gestiegen waren Gründe für etwa schriftlich zu dokumentierende Abreden nicht gegeben gewesen, um zwischen den bis dahin erfolgreich zusammenarbeitenden Gesellschaftergruppen kein Mißtrauen entstehen zu lassen. In ihrer weiteren Klagebegründung haben die Kläger ein weitverzweigtes Firmengeflecht aus vielerlei Ländern aufgezeigt, das bei den unterschiedlichen Zahlungsströmen eine Rolle gespielt habe. Hierbei seien - so hat es der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergänzt - Unübersichtlichkeiten und ursprüngliche Ungewißheiten, die aus der seinerzeitigen Privatisierungssituation in der Ukraine resultierten, zu berücksichtigen gewesen. Im Ergebnis haben es die Kläger nicht vermocht, über die Darstellung ihrer internationalen Verflechtungsstrukturen hinaus im Konkreten und Einzelnen ein nachvollziehbares oder gar überprüfbares Bild von tatsächlichen Geschehensabläufen mit der gebotenen Transparenz und mit tatsächlich und real erkennbaren Handlungsströmen deutlich werden zu lassen. Das Gericht vermag vielmehr nur Geschäftspraktiken zu erkennen, bei denen ganz erhebliche Finanzsummen transferiert wurden und bei denen in Teilbereichen deutlich auf eine auch nur ansatzweise Dokumentation bzw auf die Niederlegung überprüfbarer schriftlicher Vereinbarungen verzichtet wurde. So bleiben Hintergründe in wesentlichen Aspekten im Dunkeln und lassen Handlungen und Vorgehensweisen von Beteiligten ohne die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit erscheinen. Die Undurchdringbarkeit der Finanzabläufe in der Vergangenheit blieb aufrechterhalten, auch während die im Spiel befindlichen Werte erheblich anwuchsen und es ist nicht auszuschließen, dass gerade auch nach eingetretenen Veränderungen auf den betroffenen Märkten alles unterlassen wurde, was ein deutlicheres Bild von den Geschehensabläufen ermöglicht hätte. Die vermeintliche Entbehrlichkeit von rechtlich verbindlichen Vereinbarungen bezogen auf andauernde mehrjährige Geschäftstätigkeiten von erheblichem finanziellen Umfang entspricht nicht - dies hat die Beklagte in ihren Ausführungen bis zuletzt dargelegt und das Gericht teilt diese Einschätzung - den Gepflogenheiten des europäischen Wirtschaftsraumes. Bei den zugrundeliegenden Umständen handelt es sich insgesamt um Tatsachen, die geeignet sind, auf eine Unzuverlässigkeit der Kläger schließen zu lassen, und das Merkmal der Unzuverlässigkeit haben die Kläger mit ihrem gesamten Vorbringen nicht ausräumen können und sie haben auch keine anderen Tatsachen dargelegt, mit der sie gleichwohl ihre Zuverlässigkeit unter Beweis stellen könnten. Insbesondere die nun vorgelegten Vereinbarungstexte des Share Purchase Agreements vom 28.8.2006 und des Shareholders Agreements vom 16.1.2007, mit denen rechtliche Gestaltungen vorgenommen seien, um über weitere beteiligte Gesellschaften Beteiligungen von Klägern zu fixieren, sind nach der Einschätzung des Gerichts nicht geeignet, die ungenügende Transparenz der maßgeblichen Finanzbewegungen der Vergangenheit zu beleuchten. Angesichts aller dargestellten Umstände und der Schwierigkeiten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Geschäftsabläufe ist ferner die Bewertung der Beklagten, dass die Erwerbsinteressenten auch aus „anderen Gründen“ im Sinne des § 2 b Abs 1 a Nr. 1 2.Alternative KWG nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen, rechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren sind zudem auch die Tatbestandsmerkmale des § 2 b Abs 1a Nr 2 KWG erfüllt, weil die von den Klägern beabsichtigte Beteiligung durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts und die mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über die A. AG beeinträchtigen würde. Schließlich ist auch die von den Klägern beanstandete Kostenfestsetzung im Bescheid vom 21.2.2006 in rechtmäßiger Weise erfolgt. Grundlage hierfür ist § 2 Abs 1 FinDAGKostV i.V.m. Ziffer 1.2.1. des entsprechenden Gebührenverzeichnisses. Hier ist für die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung ein Gebührenrahmen von 5.000,- bis 100.000,- € vorgesehen. Die Beklagte hat hierzu dargetan, dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Arbeitsaufwand mit teilweise sehr zeitintensiven Tätigkeiten zu bewältigen gewesen sei (Internetrecherchen, Anfragen bei ukrainischen Behörden usw.) zuzüglich der Prüfung großenteils englischsprachiger Unterlagen. Die Gebühr sei gleichwohl im mittleren Bereich des Gebührenrahmens angesetzt worden. Dies ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Untersagungsverfügung ist unter Beachtung aller Aspekte rechtmäßig und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag kann ihnen nicht weiterhelfen, weil - wie bereits eingangs angesprochen - eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist und insoweit für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kein Raum bleibt. Die Kläger sind somit mit ihrem Begehren insgesamt unterlegen und sie haben deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21.2.2006, mit dem ihnen der Erwerb von Kapitalanteilen an der A. AG untersagt wird. Die Kläger hatten mit Schriftsätzen seit Februar 2005 ihr Vorhaben angekündigt, 46,6 % der Kapitalanteile an der A. AG zu erwerben. Dies solle durch die B. AG erfolgen. An der B. AG wiederum halten Herr C. und die im Alleineigentum von Herrn D. stehende Q. einen Kapitalanteil von jeweils 50%. Nach mehrfachem Schriftwechsel erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Bescheid vom 21.2.2006: Der B. AG wurde untersagt, unmittelbar 46,6 % der Kapitalanteile an der A. AG zu erwerben und der Q. sowie den Herren D. und C. wurde der Erwerb von jeweils 23,3 % der Kapitalanteile mittelbar über die B. AG untersagt. Zugleich wurde hierfür eine Gebühr in Höhe von 50.000,- € festgesetzt. Die Untersagung erfolge, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Beteiligungswilligen nicht zuverlässig seien und nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügten und weil das Institut durch die Beteiligung in einen Unternehmensverbund einbezogen werden würde, der eine wirksame Aufsicht beeinträchtige. Zunächst sei von einer Unzuverlässigkeit der Erwerbsinteressenten auszugehen im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Beschaffung ihrer Gelder. Bezüglich Herrn D. werde der ursprüngliche Vorwurf der unzureichenden Nachvollziehbarkeit der Mittelherkunft für den seinerzeitigen Erwerb von Anteilen an der R.Company zwar nicht mehr aufrechterhalten. Bezüglich Herrn C. bleibe jedoch die Beschaffung von Geldern für eine entsprechende Beteiligung unklar. Diese Beteiligung sei für seine Vermögensbildung ersichtlich von zentraler Bedeutung gewesen. Da sich die Ukraine in dem fraglichen Zeitraum in einem umfassenden Umbruch gesellschaftlicher Verhältnisse mit einer vorübergehend instabilen gesellschaftlichen und politischen Ordnung befunden habe, seien an den Nachweis der Herkunft der zum Erwerb eingesetzten Mittel besonders hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil bezüglich eines Darlehens, das Herr C. von Herrn D. seinerzeit erhalten habe, weder die Höhe benannt noch sonst ein Nachweis gegeben wurde. Bezüglich der B. AG bestünden erhebliche Zweifel, dass bei ihr ein Mittelzufluß von der E., der im März 2005 zur Erhöhung des Eigenkapitals um 61,5 Mio CHF verwendet wurde, lediglich auf der Grundlage eines Gentlemen´s Agreements erfolgt sein soll. Es sei unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass auch als erheblich angestiegene Summen Gegenstand des Gentlemen´s Agreements wurden, keine schriftliche Fixierung erfolgte. Allein der Hinweis, man habe vor dem Hintergrund der Mängel im Rechtssystem der Ukraine keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, sei insoweit nicht überzeugend. Es widerspreche allen kaufmännischen Gepflogenheiten und sei schlicht nicht vorstellbar, dass letztlich auch angesichts der enormen wirtschaftlichen Tragweite der mit der E. getroffenen Vereinbarungen nur mündliche Absprachen getroffen worden seien. Insofern bleibe der wahre Grund für die Zahlung der Mittel an die B. AG im Unklaren und eine ordnungsgemäße Beschaffung der zum Erwerb der Anteile an der A. AG sei nicht nachzuvollziehen. Im Ergebnis lägen zwar keine Nachweise für eine illegale Herkunft von Mitteln vor, doch entstehe der nachhaltige Eindruck, dass in den geschäftlichen Aktivitäten der Herren D. und C. sowie der B. AG Zahlungsströme eine Rolle spielen, die außerhalb der von externen Prüfern zu beurteilenden Buchungen stattfänden. Im Hinblick auf die Struktur des Beteiligungsgeflechts und die mangelhafte wirtschaftliche Transparenz stelle die Einbindung der A. AG in den Unternehmensverbund der Kläger ferner einen Umstand dar, der die Annahme rechtfertige, dass hierdurch eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt werde. Insbesondere sei die Beziehung der B. AG zu den beiden US-Gesellschaften F. LLC und G. LLC, die im Rahmen der Kapitalerhöhung der B. AG eine Rolle als Treuhänder für die E. übernommen hätten, intransparent. Diese Gesellschaften würden zum einen nach den vorgelegten Angaben von Dritten kontrolliert und stünden nicht in einem engen Zusammenhang mit den Investoren. Im Prüfungsbericht 2004 der B. AG seien sie aber seitens ihrer Abschlußprüfer, der H. AG, als der B. AG wirtschaftlich nahe stehend bezeichnet. Vor dem Hintergrund der verbliebenen Unklarheiten berge die enge Bindung der Erwerbsinteressenten an den ukrainischen Wirtschaftsraum die Gefahr eines Mißbrauchs der A. AG. Es bestünde die begründete Gefahr, dass im Rahmen der Geschäftstätigkeit erhebliche Beträge aus geschäftlichen Aktivitäten ohne von außen überprüfbare schriftliche Nachweise in den Geschäftskreislauf der Bank und damit in den Finanzplatz Deutschland eingespeist würden. Der Umstand, dass auch nach Verlagerung eines Teils der geschäftlichen Aktivitäten in westeuropäische Länder Zahlungsverpflichtungen von erheblichem Ausmaß erfolgten, ohne sie schriftlich zu dokumentieren, lasse vermuten, dass derartige Geschäftspraktiken auch künftig und zum Nachteil der A. AG nicht auszuschließen seien. Wegen der überragenden Bedeutung, das Finanzsystem der Bundesrepublik Deutschland vor der möglichen Einspeisung möglicherweise nicht legal erworbener Gelder einerseits und die Funktionsfähigkeit von Instituten andererseits zu schützen, sei die Untersagung der Beteiligung geboten und auch verhältnismäßig. Am 3.3.2006 haben die Kläger gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und am 13.4.2006 haben sie einen gerichtlichen Eilantrag gestellt (Az 1 G 1450/06). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 13.6.2006 war der Eilantrag abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2.11.2006 wurden sodann die Widersprüche zurückgewiesen. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sei insgesamt die Herkunft der Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung an der A. AG nicht nachvollziehbar. Der nahezu vollständige Verzicht auf Dokumentation bzw. Niederlegung überprüfbarer schriftlicher Vereinbarungen lasse die Hintergründe und wesentlichen Aspekte der Geschäfte im Dunkeln und mache eine Nachvollziehbarkeit praktisch unmöglich. Am 4.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zunächst gehen die Kläger davon aus, dass auch nach der weiteren Entwicklung in der Angelegenheit eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten sei. Soweit nun Gesellschafter der A. AG 28,28% der Anteile an andere Investoren verkauft hätten, stünde dies dem mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Anteilserwerb nicht grundsätzlich entgegen. Denn die bisherigen Gesellschafter besäßen auch weiterhin Anteile, ferner sei auch ein Rückerwerb möglich. In der Sache sei die Untersagungsverfügung rechtswidrig. Eine Untersagungsverfügung könne nur dann auf die Vorschrift des § 2b Abs 1a KWG gestützt werden, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine Unzuverlässigkeit der Kläger hindeuten würden. Solche Tatsachen lägen nicht vor. Die Beklagte versuche generell, Erwerbsinteressenten aus der Ukraine von Investitionen in Deutschland abzuschrecken. Dies stehe in direktem Widerspruch zu dem Diskriminierungsverbot nach Art 2 Abs 3 und Art 3 Abs 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Insbesondere die Kapitalerhöhung bei der B. AG auf 61,5 Mio CHF sei ordnungsgemäß und unter Beachtung aller notwendigen Formalien und inhaltlichen Prüfungen nach Schweizer Gesellschaftsrecht erfolgt. Durch Wirtschaftsprüfer von H. sei zum Zwecke der Aktienkapitalerhöhung und der Ausgabe der Partizipationsscheine ein Bericht über die Werthaltigkeit der Forderung, mit der die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, gefertigt worden und es sei bestätigt worden, dass keinerlei Ungereimtheiten bezüglich der Zahlungen festzustellen seien. Zunächst hätten die Kläger ca. ein Drittel des Aktienanteils an dem Stahlwerk S. in der Ukraine beherrscht und es hätten zwei weitere Investorengruppen bestanden. Dann hätten die Klägerseite und die Investoren I. und J. die Anteile der dritten Investorengruppe erworben. Zwischen den beiden verbleibenden Investoren sei eine Arbeitsteilung vereinbart worden. I. und J. hätten die Produkte aus dem Stahlwerk international vermarktet. Es sei ein Gentlemen´s Agreement abgeschlossen worden, wonach sich die Investorengruppe I. und J. verpflichtete, die in der von ihnen beherrschten Unternehmung K. Ltd aufgelaufenen Erträge aus dem internationalen Stahlhandel mit der Investorengruppe der Kläger zu teilen. Mit den vorgelegten Unterlagen werde dokumentiert, dass die Vereinbarungen aus dem Gentlemen´s Agreement durch eine unmittelbare Beteiligung der Investorengruppe der Kläger an der K. Ltd umgesetzt werden solle. Bei Abschluss des Gentlemen´s Agreement seien die Beteiligten von vielfach niedrigeren Stahlhandelspreisen ausgegangen als sie sich nachfolgend entwickelt hätten. Im Ergebnis sei ein Gentlemen´s Agreement genauso rechtssicher und effektiv gewesen wie ein privatschriftlicher Vertrag, der innerhalb der Ukraine zwischen den Beteiligten geschlossen worden wäre. Da die Investoren I. und J. zudem international engagiert und nicht an die Ukraine gebunden seien, bestünde bereits die Schwierigkeit, eine geeignete Jurisdiktion für die Abfassung einer (über ein Gentlemen´s Agreement hinausgehenden) Vereinbarung zu finden. Ziel des Gentlemen´s Agreements sei, die Kläger an den durch die K. Ltd erwirtschafteten Gewinnen partizipieren zu lassen. Dabei träfen die Verpflichtungen aus dem Gentlemen´s Agreement nicht die K. Ltd, sondern deren Gesellschafter I. und J.. Insoweit seien die Zahlungen der anteiligen Handelserträge nicht von der K. Ltd, sondern über andere Gesellschaften wie die F. LLC oder die G. LLC erfolgt. Im Ergebnis sei ein offensichtlicher Nachweis darüber geführt, dass die Kläger die Mittel zum Erwerb der Beteiligung an der A. AG aus Erträgen des Stahlgeschäfts erzielt hätten. Schließlich seien auf der Grundlage eines Share Purchase Agreements vom 28.8.2006 und eines Shareholders Agreements vom 16.1.2007 die Investorengruppen übereingekommen, 50% des Aktienstimmrechtskapitals an der K.Ltd auf die Kläger zu übertragen. Insoweit übertrage die L. die Hälfte ihres Aktienpaketes auf die M. Ltd, die von den Klägern beherrscht werde. Die Veräußerung sei zu einem symbolischen Preis von 1 GBP pro Aktie erfolgt. Damit werde dokumentiert, dass die Vereinbarungen aus dem Gentlemen´s Agreement nunmehr durch eine unmittelbare Beteiligung der Kläger an der K. Ltd umgesetzt werde. Ergänzend wurde eine eidesstattliche Versicherung in englischer Sprache (ohne Datum) von Edvard I. vorgelegt. Im Übrigen seien die für die Untersagungsverfügung von der Beklagten festgesetzten Kosten exorbitant und deutlich zu hoch. Üblicherweise gehe es in vergleichbaren Fällen um einen Kostenrahmen von etwa 5.000,- €. Hier möge die Kostenfestsetzung wohl prohibitiven Charakter haben. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 21.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2006 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 21.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2006 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält daran fest, dass die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei. Es handele sich hier um ein derart intransparentes Beteiligungsgeflecht, das kaum wirksam beaufsichtigt werden könne. Es würden ersichtlich beträchtliche Vermögenswerte zwischen vielerlei Firmen transferiert, die in diversen Ländern ansässig seien. Dabei bleibe die Herkunft der Gelder nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin nicht plausibel, dass erhebliche Beträge auf der Grundlage eines Gentlemen´s Agreement geflossen seien, weil man anfangs angeblich nur mit geringen Erträgen gerechnet habe, kein Vertrauen in das Rechtssystem der Ukraine gehabt habe und sich für eine Vereinbarung nach dem Recht eines anderen Landes nicht habe entscheiden können. Das nun von den Klägern vorgelegten Share Purchase Agreement werfe viele neue Fragen auf, ohne Licht in das bisherige Dunkel zu bringen. Hier sei etwa von einem Darlehen in Höhe von 4,6 Mio US-$ die Rede, das von der M. Ltd an die K. Ltd gewährt werden solle. Auch insoweit blieben die Hintergründe völlig unklar. Insgesamt bestehe unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags noch immer die gleiche Intransparenz wie zur Zeit des nicht schriftlich fixierten Gentlemen´s Agreement. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kläger zu 2) und 3) entstünden auch aus der Tatsache, dass die Q. (Klägerin zu 2) und die N. GmbH von der O. m.b.H. geprüft werde (so hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2003 und 2004). Geschäftsführer dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei Herr P., der zugleich auch Vorstandsmitglied der Q. sei. Selbst wenn die Auswahl des Abschlussprüfers mit den österreichischen Gesetzen vereinbar sein solle, widerspreche dies aber den international anerkannten Standards einer guten Unternehmensführung. Soweit die Kläger vortrügen, die Untersagungsverfügung verletze die Veräußerer in ihren Grundrechten aus Art 14 GG werde darauf hingewiesen, dass die Kläger im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. Auch liege keine Verletzung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vor. Die Untersagungsverfügung sei keine diskriminierende oder willkürliche Maßnahme und behandele die Kläger nicht weniger günstig als deutsche Staatsangehörige. Die Kostenfestsetzung sei angesichts des enormen Arbeitsaufwandes gerechtfertigt. Es hätten umfangreiche großenteils englischsprachige Unterlagen geprüft werden müssen. Der Gebührenrahmen für die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung liege gemäß Nr. 1.2.1. des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs 1 FinDAGKostVO zwischen 5.000,- und 100.000,- €, sodass die hier geforderte Gebühr im mittleren Bereich liege.