Beschluss
6 TG 4560/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0115.6TG4560.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist, soweit sie sich gegen die Untersagung politischer Erklärungen durch das Verwaltungsgericht richtet, unbegründet. Insoweit ist auch die Beschwerdebegründung nicht recht verständlich, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller mit einer Publikation identifiziert wird, sondern ob die Antragsgegnerin damit in seine Freiheitsrechte eingreift, weil sie damit im Rahmen ihrer Funktion als Zwangsverband eine Aufgabe wahrnimmt, die ihr nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 aaO). Hinsichtlich der Ordnungsgeldandrohung ersetzt der Senat den von dem Verwaltungsgericht konkret genannten Betrag des Ordnungsgeldes von 10.000,-- DM auf die Beschwerde der Antragsgegnerin durch den gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 172 VwGO ist insoweit nicht anwendbar, siehe Kopp, VwGO § 172 Anm. 1 und 9). Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich nach dem Gewicht des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot zu richten und läßt sich dementsprechend nicht von vornherein für alle denkbaren Fälle festlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang auferlegt, weil sie praktisch vollständig unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG. I. Die Beschwerde des Antragstellers, der beansprucht, daß der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nicht hochschulbezogene politische Erklärungen generell untersagt werden und nicht nur solche in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift "AStA-Info", hat Erfolg. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin auch außerhalb des "AstA-Info" Stellungnahmen zu politischen Themen abgibt, die sich nicht im Rahmen der Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studierenden (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -) halten. Mitglieder öffentlicher Verbände haben einen Anspruch darauf, daß sich der Verband auf die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1969 - 7 C 65.68 - BVerwGE 34, 69 = NJW 1970, 292 = DVBl. 1970, 286 = DÖV 1970, 196). Dementsprechend kann der Antragsteller verlangen, daß die Antragsgegnerin Verhaltensweisen unterläßt, die sich nicht mehr im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben halten. Ein allgemeinpolitisches Mandant darf die Antragsgegnerin im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsrecht der in die Studentenschaft eingegliederten Studenten nicht in Anspruch nehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 - juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 = DVBl. 1980, 564 = DÖV 1980, 602 = NJW 1980, 2595). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil ausgeführt, daß ein Pflichtverband wie die Studentenschaft mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß, wenn ein Widerstreit der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt mit dem allgemeinen Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Daraus folge, daß die Studentenschaft Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen finde (BVerwGE 59, 238). Es erscheint noch mit dieser Eingrenzung vereinbar, wenn der hessische Gesetzgeber der Studentenschaft auch die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studierenden zugewiesen hat. Im Hinblick auf das Freiheitsrecht ihrer Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ist die Studentenschaft jedoch zu äußerster Zurückhaltung verpflichtet und darf ein bestimmtes eigenes allgemeinpolitisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen (Urteil des Senats vom 21. Februar 1991 - 6 UE 3562/88 - NVwZ-RR 1991, 639 = WissR 26, 68). Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit der Vorlage verschiedener Druckstücke, in denen der AStA als verantwortlich oder mitverantwortlich bezeichnet worden ist, ist nachgewiesen, daß die Antragsgegnerin einseitige politische Stellungnahmen zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Richtungen veröffentlicht hat. Beispielhaft sei auf die von dem "Autonomen FrauenLesbenReferat c/o AStA der JLU" herausgegebenen "FrauenLesben-Info(s)" für das Wintersemester 1996/97 verwiesen, wo auf der 6. Textseite unter der Überschrift "Frauenbefreiung sprengt jede Nation, internationale Revolution!" folgendes ausgeführt wird: "Das, was uns Vorschriften aus dem Maastrichter Vertrag sind, verordnet von den Präsidenten der internationalen Zentralbanken und des europäischen Wirtschaftsinstituts (EWI), sind für Menschen aus dem Trikont (Asien, Afrika, Lateinamerika) und aus Osteuropa die Strukturanpassungsprogramme, verordnet von der Weltbank, dem Internationalen Währungsfond und der Welthandelsorganisation (WTO). Die Struktur ist dieselbe: die Herrschenden organisieren sich europaweit und weltweit in Institutionen, um die Ausbeutung zu verschärfen, Rohstoffe zu rauben und ihre Profite abzusichern und zu erhöhen. Die Auflagen sind ähnlich: Kürzungen und Streichungen in sozialen Bereichen, Zurichtung der Produktion möglichst billig für den Weltmarkt. Die Auswirkungen sind verschieden: Wir in den Metropolen verhungern nicht, weil Brot fehlt, aber Herz und Seele hungern vor Lieblosigkeit, Einsamkeit und Konkurrenz. Die Auswirkungen der Strukturanpassungsprogramme im Trikont sind oft Vertreibungen vom Land, Vernichtung der einheimischen Produktion, Hunger und materielles Elend. Auch im weltweiten Maßstab verschärft die Niederlage der realsozialistischen Staaten die Zuspitzung der Ausbeutungsbedingungen. Die Auseinandersetzung zwischen Imperialismus und dem Kampf für eine befreite Gesellschaft ist direkter und härter geworden. Die Herrschenden wollen uns weis machen, daß es keine Hoffnung und keine Alternative zur kapitalistischen und patriarchalen Ausbeutung und Zerstörung gibt." Diese Ausführungen enthalten keine neutrale Sachdarstellung, die zur Förderung der politischen Bildung geeignet sein könnte, sondern von einem einseitigen Vorverständnis ausgehende Auffassungen, die weder im Rahmen der Aufgabenzuweisung an die Studentenschaft liegen noch dem Zurückhaltungsgebot entsprechen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Aufrufs zu einer Demonstration und Kundgebung am 10. Dezember 1996, in dem der AStA der Uni Gießen als Unterstützer bezeichnet wird. Auch insoweit wird ein politisches Engagement in einer bestimmten Richtung verfolgt, das einem Zwangsverband wie der Studentenschaft im Hinblick auf die Freiheitsrechte seiner Mitglieder nicht zusteht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie weit sich die Antragsgegnerin den Aufruf zum "Siemens-Boykott" dadurch zu eigen gemacht hat, daß sie ihn, wie der Antragsteller behauptet, im AStA-Büro zur Verteilung ausgelegt hat. Die Beteiligung an derartigen Aufrufen hielte sich ebenfalls nicht in dem zulässigen Rahmen. Auch soweit die Antragsgegnerin im AStA-Büro Materialien auslegt oder veräußert, die Aufrufe, Stellungnahmen bzw. Meinungen und Wertungen aus einer bestimmten politischen Sicht enthalten, hielte sie sich nicht im Rahmen ihrer Aufgaben, es sei denn die Materialien böten ein umfassendes Bild der politischen Anschauungen und wären geeignet, dadurch den Studierenden eine vollständige Information über die vertretenen Auffassungen zu ermöglichen und so ihre politische Bildung zu fördern.