Beschluss
8 TG 1084/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0406.8TG1084.98.0A
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Äußerungen eines ASTA mit dem Inhalt und Ziel, studentische Verbindungen zu
bekämpfen, sind weder vom Aufgabenkreis des ASTA, hochschulpolitische Belange
der Studierenden wahrzunehmen, noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußerungen eines ASTA mit dem Inhalt und Ziel, studentische Verbindungen zu bekämpfen, sind weder vom Aufgabenkreis des ASTA, hochschulpolitische Belange der Studierenden wahrzunehmen, noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. I. Der Antragsteller versucht zu erreichen, daß der Antragsgegnerin vorläufig jegliche Äußerungen untersagt werden, die sich gegen studentische Verbindungen und Burschenschaften richten. Anlaß für dieses Begehren gaben dem Antragsteller verschiedene der Antragsgegnerin zuzurechnende Vorgänge. Die Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses äußerte in einem Interview mit dem "Marburger Magazin Express" (Nr. 42/97) für die Woche vom 17. bis 23. Oktober 1997: "Ein weiterer Schwerpunkt der politischen AStA-Arbeit ist die Bekämpfung der Burschenschaften, Korporationen und aller anderen studentischen Verbindungen." Laut Protokoll der 4. Sitzung des Studentinnen-Parlaments vom 19. November 1997 hat die AStA-Vorsitzende auf die Frage, was im einzelnen der AStA Marburg zur Bekämpfung der Marburger Korporationen unternommen habe, geantwortet, "der AStA informiere über Korporationen, z.B. bei der letzten ZVS-Einschreibung im September." Auf einem Flugblatt des "Autonomen Schwulenreferats im AStA Marburg" schrieb ein Mitglied des AStA als Resümee: "Auch wenn wir was in die Schnauze kriegen, sollten wir dieselbe nicht halten. Die Schnauze voll haben wir von Studentenverbindungen ohnehin schon lange." In dem von dem Antragsteller in Kopie vorgelegten undatierten "Antifa Info" des Antifa-Referats (MAUL) im AStA der Uni Marburg heißt es u.a.: "Wir machen dieses Flugblatt als Eröffnung einer Kampagne gegen Korporationen, in der wir die gemeinsamen Grundlagen des Verbindungsunwesens und die ideologische Nähe der "guten" (der sogenannten "liberalen") und "bösen" (der "rechtsextremen") Korporationen darstellen wollen." Der chauvinistische Rollback in Deutschland, innen- wie außenpolitisch, ist inzwischen von niemandem mehr zu übersehen. Außenpolitisch wird mit dem Gerede von der "selbstbewußten Nation" und dem "gewachsenen Verantwortungsbewußtsein" der Anspruch formuliert, nach der ökonomischen Vormachtstellung in Europa auch die politische Weltmachtgeltung durch den weltweiten Einsatz der Bundeswehr unter Beweis zu stellen. Der bürgerlich-demokratische Nachkriegskonsens über das Verbot eines Angriffskrieges (GG Art. 26 I) wird von Kinkel (Mitglied im Cartellverband kath. deutscher Studentenverbindungen) und Konsorten Schritt für Schritt aufgeweicht: Raider heißt jetzt Twix, Angriffskrieg heißt jetzt "Sicherung vitaler nationaler Interessen". Im Inneren werden unter der Schirmherrschaft von Kanther (Corps Guestfalia et Suevoborussia zu Marburg) SozialhilfeempfängerInnen und Arbeitslose als "Sozialschmarotzer" diffamiert, um sich jeder Kritik an der regierungseigenen Wirtschafts- und Sozialpolitik zu entledigen. Sein Vorgänger Seiters (Korporierter im Unitas Verband) hat bereits für die Entsorgung des Asylrechts gesorgt. Der Druck auf abhängige Beschäftigte wird durch die "Gürtel- enger-schnallen-Ideologie" und dem Gefasel vom "kollektiven Freizeitpark" erhöht. Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, und damit zur Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes, soll von denen, die noch Arbeit haben, zugunsten der deutschen Nation persönlich Verzicht geübt werden. Im Zuge dieser reaktionären Angriffe können traditionell-chauvinistische Gruppen wieder an Bedeutung gewinnen. In diesem Zusammenhang sehen wir auch die seit 1989 gesteigerte Aktivität von Korporationen. In den achtziger Jahren noch von dem Abstieg in die Bedeutungslosigkeit bedroht, ließ sich schon 1989 Schlimmes erahnen, als eine Zusammenrottung Marburger Korporierter unter dem Motto "Einheit jetzt" gröhlend durch die Straßen zog und die Aneignung der DDR forderte." Im "AStA-Info" für das Sommersemester 1997 berichtet der AStA darüber, daß Marburger Verbindungen in der Weise um ihren Nachwuchs werben, daß sie zum Zweck der Nachwuchswerbung preisgünstige Zimmer anbieten. In diesem Zusammenhang wird über Bräuche innerhalb von Korporationen berichtet. Der Antragsteller beanstandet im Abschnitt "Politische Ausrichtung" folgende Sätze: "Politisch gesehen findet man/frau ein Sammelsurium von rechtsradikalen Burschenschaften bis zur liberal-konservativen Turnerverbindung . ... Es gibt ein breites Spektrum konservativen Denkens in den Verbindungen, doch es gibt weder emanzipatorisches noch linkes Gedankengut." Der Antragsteller hält den "anti-korporierten Stadtrundgang" am Freitag, dem 30. Januar 1998, der schon von der Bezeichnung her gegen studentische Korporationen gerichtet sei, mit dem Aufgabenbereich der Studentenschaft ebensowenig für vereinbar wie die Unterstützung der Tagung "Alte und Neue Rechte an den Hochschulen - Nationalismus, Rassismus, Männerbünde, Neoliberalismus und neue Eliten" der PDS-Bundestagsgruppe. Der AStA der Universität Marburg werde auf einem Veranstaltungshinweis in dem Organ "crosspoint" als Unterstutzer genannt. Der Antragsteller wendet sich weiter gegen die Ausführungen in dem "Antifa-Info" des "antifa-referat des linken bündnis im asta" vom 1. Mai 1996, worin es u.a. heißt: "Rassismus findet sich in den verschiedensten Varianten bei allen Korporationen. Eine besondere Variante, Rassismus zu legitimieren, hat Manfred Kanther während seiner Zeit als Korporierter des Corps Guestfalia et Suevoborussia zu Marburg gelernt. Während sich sein Corps einen "ausländerfreundlichen" Anstrich durch die Aufnahme von ausgewählten Männern ohne deutschen Paß gibt, hetzt der Polizeiminister penetrant gegen AusländerInnen (zuletzt in einem Rundfunkinterview vom 10. 03. 1996, wo er behauptete, die Gewaltkriminalität in der BRD würde zum überwiegenden Teil von - und nicht an - AusländerInnen begangen) ..." Weiter bezieht sich der Antragsteller auf eine von der Antragsgegnerin herausgegebene Broschüre "Abenteuer Burschenschaft?", worin unterstellt werde, daß Korporationen elitär, sexistisch, deutsch-national und zum Teil rassistisch seien. Gegenstand von Beanstandungen sind schließlich Aktivitäten der Antragsgegnerin in Verlautbarungen, die nicht vorgelegt worden sind. Am 17. Februar 1998 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat geltend gemacht, er fühle sich als Mitglied der Burschenschaft Normannia-Leipzig zu Marburg in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verletzt, weil die Antragsgegnerin sich über den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus betätige, indem sie studentische Verbindungen im Wege der kritischen Auseinandersetzung bekämpfe. Die Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen aus diesem Betätigungsfeld seien zahlreich, so daß auch mit ihrer Wiederholung gerechnet werden müsse und der Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag am 23. Februar 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, er sei unzulässig, weil über den gleichen Verfahrensgegenstand bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Das Begehren, der Antragsgegnerin auf studentische Verbindungen und Burschenschaften gerichtete Verhaltensweisen zu untersagen, die außerhalb des ihr nach § 63 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - übertragenen Aufgabenbereichs lägen und das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende allgemeine Freiheitsgrundrecht des Antragstellers verletzten, sei in einem umfassenderen Sinne bereits Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 G 1799/96 (3) gewesen, in dem eine einstweilige Anordnung ergangen sei. Durch sie sei der Antragsgegnerin vorläufig untersagt worden, "politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten studien- und hochschultypischen Inhalt" hätten. Diesem Entscheidungsausspruch könne dem Wortlaut nach zwar nur entnommen werden, daß es der Antragsgegnerin untersagt sei, solche politischen Erklärungen abzugeben, die keinen konkreten studien- und hochschultypischen Inhalt hätten. Das Verbot umfasse jedoch offensichtlich auch solche Äußerungen der Antragsgegnerin, die nicht von dem Aufgabenkatalog des § 63 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 HHG erfaßt würden. Das ergebe sich aus der Beschlußbegründung, der entnommen werden könne, daß der Antragsgegnerin sämtliche Verhaltensweisen untersagt seien, die außerhalb des ihr nach § 63 Abs. 2 HHG übertragenen Aufgabenbereiches lägen. In der Begründung heiße es nämlich, daß jedes Mitglied der Antragsgegnerin aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf herleiten könne, daß die Antragsgegnerin den Rahmen der ihr vom Gesetzgeber durch § 63 Abs. 2 HHG übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht überschreite. Im übrigen entspreche dieser Tenor wörtlich demjenigen, den der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1997 - 6 TG 4560/96 - enthalte. Wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 5. Februar 1998 einschränkend davon ausgehe, der Tenor betreffe nur Verlautbarungen, die keinen konkreten studien- und hochschultypischen Inhalt hätten, werde der Eindruck vermittelt, es gäbe neben dem Bereich hochschulbezogener politischer Äußerungen, die gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG ausdrücklich zu den Aufgaben der Studentenschaften gehörten, und dem Bereich nicht hochschulbezogener allgemeiner politischer Äußerungen, die den Studentenschaften nicht übertragen werden könnten, einen dritten Bereich hochschulbezogener politischer Äußerungen, die - da nicht allgemein politisch - den Studentenschaften als Aufgabe zwar ohne verfassungsrechtliche Bedenken übertragen werden könnten, ihnen aber gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG tatsächlich nicht übertragen seien. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine politische Äußerung, die hochschultypisch sei und studentische Belange betreffe, halte sich immer im Rahmen des § 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG, so daß die Studentenschaft insoweit Belange ihrer Mitglieder wahrnehme. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die von dem Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Wahrnehmung von hochschulpolitischen Belangen der Studierenden gebe der Antragsgegnerin nicht das Recht, sich kritisch mit studentischen Verbindungen auseinander zu setzen. Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet. Sie meint, der Allgemeinde Studierendenausschuß habe nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG die Pflicht, seine Mitglieder bei der Einschreibung über Korporationen zu informieren. Studentische Korporationen bildeten eine nicht unerhebliche "gesellschaftlich-politische Gruppe" innerhalb der Studierendenschaft. Gerade Korporationen und insbesondere die Burschenschaften fielen regelmäßig durch ihre rechten Aktivitäten auf. Viele Korporationen verstießen schon allein durch ihre Aufnahmebedingungen gegen Art. 3 Abs. 3 GG (sogar bei der Vermietung von Zimmern in ihren mit Landesgeldern geförderten Wohnheimen), so daß der Vorwurf z.B. des Rassismus und/oder der Diskriminierung durchaus berechtigt sei. So müsse ein Mitglied in der Deutschen Burschenschaft männlich und deutsch und kein Kriegsdienstverweigerer sein. Hier bedürfe es umfangreicher Aufklärung, für die die Kompetenzzuweisung sich aus § 63 Abs. 2 HHG ergebe. Dem AStA sollte das Recht gewährleistet sein, im Rahmen der Meinungsfreiheit auf Mißstände innerhalb der Studierendenschaft aufmerksam machen zu dürfen. Ähnlich wie die Bundeswehr sehe sich zur Zeit auch die Studierendenschaft einer zunehmenden Bedrohung von rechts ausgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in dem im Beschlußtenor ausgesprochenen Umfang notwendig ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Müßte er die Entscheidung in einem Klageverfahren abwarten, hätte er eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG für längere Zeit, möglicherweise bis zum Ende seines Studiums, hinzunehmen, was ihm nicht zugemutet werden kann. Es gehört zu seinen Mitgliedschaftsrechten als Zwangsmitglied der Antragsgegnerin, gegen rechtswidriges Verhalten von Organen der Studentenschaft vorgehen und es unterbinden lassen zu können. Aus den von dem Antragsteller belegten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Äußerungen ergibt sich, daß der AStA nach eigenen Angaben im Wege der "Öffentlichkeitsarbeit" studentische Verbindungen mit Schmähkritik überzieht, die zum Teil oben wiedergegeben worden ist. Der Senat stützt sich dabei nicht auf von dem Antragsteller nicht belegte Äußerungen. Er geht auch davon aus, daß längere Zeit zurückliegende Verlautbarungen für sich allein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen könnten. Aus zeitnäheren Äußerungen und der Stellungnahme der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch, daß sie diese Art, studentische Verbindungen im Wege der kritischen Öffentlichkeitsarbeit zu bekämpfen, unverändert für richtig hält und meint, insoweit das Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch nehmen zu können. Dabei verkennt sie, daß die "Bekämpfung" studentischer Gruppen nicht zu den Aufgaben der Studentenschaft im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG gehört. Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 -, der in einem Verfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist, dargelegt, daß nicht erkennbar sei, welche hochschulpolitischen oder sozialen Belange ihrer Mitglieder die Antragsgegnerin mit einer derartigen Bekämpfung verfolgen könnte, so daß sie insoweit jedenfalls keine hochschulpolitischen Belange der Mitglieder der Studentenschaft (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG) wahrnimmt. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern Schmähkritik an studentischen Gruppen der Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG) sollte dienen können. Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden bedeutet für einen Zwangszusammenschluß wie die verfaßte Studentenschaft, daß ihr Wirkungskreis darauf beschränkt ist, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder in bezug auf ihre Eigenschaft als Studierende wahrzunehmen. Ihr obliegt es in diesem Rahmen, sich der spezifischen studentischen Arbeits- und Lebensbedingungen anzunehmen, zu denen insbesondere die Studien- und Arbeitsverhältnisse am Hochschulort gehören (vgl. Leuze in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand August 1997, Rdnr. 31 zu § 51 m.w.N.). Da sie der Gesamtheit der Studierenden verpflichtet ist, gehört zur Wahrnehmung der studentischen Belange dagegen nicht, die weltanschaulichen oder allgemeinpolitischen Vorstellungen von Gruppen der Studierenden durchzusetzen oder zu bekämpfen. Letzteres gilt jedenfalls, solange einzelne oder Gruppen von Studierenden sich im Rahmen der Rechts- und Verfassungsordnung halten und damit von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen, ohne Belange anderer Studenten oder der Studentenschaft rechtswidrig zu verletzen. Der Kläger hat als Mitglied der Studentenschaft als eines öffentlichen Verbandes einen Anspruch darauf, daß sich der Verband auf die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 - 7 C 65.68 - BVerwGE 34, 69 = NJW 1970, 292). Dementsprechend kann er verlangen, daß die Antragsgegnerin die von ihr praktizierte Art der kritischen Auseinandersetzung unterläßt. Der Senat hat bereits in seinem o. g. Beschluß vom 5. Februar 1998 darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin auch nicht für hochschultypische Erklärungen außerhalb ihrer Zuständigkeit das Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch nehmen darf. Die Grundrechtssubjektivität von Körperschaften wird durch ihre Kompetenz begrenzt. Infolgedessen dürfen Gruppierungen oder einzelne Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses als Repräsentanten der Studentschaft weder im allgemeinpolitischen Bereich noch im hochschulpolitischen, soweit er nicht im Rahmen der Zuständigkeiten der Studentenschaft liegt, ihre eigenen politischen Vorstellungen zum Ausdruck bringen und die anderer "bekämpfen". Die Repräsentanten der Antragsgegnerin, die für die von dem Antragsteller beanstandeten Äußerungen gegen "rechte Aktivitäten" verantwortlich sind, würden auch zu Recht gerichtlich dagegen vorgehen, wenn rechte Gruppierungen als Repräsentanten der Studentenschaft "linke Aktivitäten" studentischer Gruppierungen in vergleichbarer Weise "bekämpften". Da nicht jegliche Kritik durch die Antragsgegnerin an den studentischen Verbindungen unzulässig ist, kann der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Soweit die Antragsgegnerin sich über Vorgänge im Hochschulrandbereich äußert, wozu auch studentische Gruppierungen gehören, nimmt sie im weitesten Sinne noch Bildungsaufgaben (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG) wahr, weil solche Darstellungen der politischen Bildung den Studierenden dienen, auch wenn sie von manchen als "kritisch" eingeschätzt werden. Soweit sich studentische Gruppierungen nicht im"Rahmen der Rechts- und Verfassungsordnung halten und Belange der Studentenschaft oder anderer Studenten verletzen, ist sachliche Kritik ohnehin zulässig. Die Antragsgegnerin hat dabei jedoch zu beachten, daß Privatpersonen und private Vereinigungen nicht den gleichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen unterliegen wie sie selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 2 HHG). Insbesondere ist es Privaten unbenommen, Vereinigungen zu bilden, die nicht jedermann zugänglich, sondern beispielsweise Männern oder Frauen u. a. vorbehalten sind. Art. 3 GG als Norm, die den Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, gilt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für Private in dieser Beziehung nicht. Die Gründe, die das Verwaltungsgericht angeführt hat, um den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die am 17. Februar 1997 - 3 G 1799/96 (3) - vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung, durch die der Antragsgegnerin untersagt wurde, "politische Erklärungen ... abzugeben, die keinen konkreten studien- und hochschultypischen Inhalt haben," umfaßte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht jegliche Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen, die nicht von dem Aufgabenkatalog des § 63 Abs. 2 HHG erfaßt sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung jenes Beschlusses ausgeführt hat, jedes Mitglied der Antragsgegnerin könne aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf herleiten, daß die Antragsgegnerin den Rahmen der ihr vom Gesetzgeber übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht überschreite, hat diese zutreffende Begründung nicht zur Folge, daß eine in ihrem Wortlaut dahinter zurückbleibende einstweilige Anordnung als in diesem weitergehenden Umfang erlassen gilt. Das folgt schon daraus, daß eine einstweilige Anordnung nur ergehen kann, soweit ein Anordnungsgrund geltend gemacht worden ist, d.h. in dem Umfang, in dem ihr Erlaß dringend erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 5. Februar 1998 außerdem mit der Begründung kritisiert, neben dem Bereich hochschulbezogener politischer Äußerungen, die gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG ausdrücklich zu den Aufgaben der Studentenschaft gehörten, einerseits und dem Bereich allgemeinpolitischer Äußerungen andererseits könne es keinen dritten Bereich hochschulbezogener politischer Äußerungen geben. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, daß die Studentenschaft nach § 63 HHG nicht für die gesamte Hochschulpolitik zuständig ist, sondern nur für studentische Belange nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HHG. Unter anderem fehlt ihr die Zuständigkeit für die "Bekämpfung" studentischer Verbindungen, um die es in diesem Verfahren geht. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, daß es sich dabei um keine allgemeinpolitische, sondern um eine hochschultypische Angelegenheit handelt, die also einen Bereich betrifft, der noch im Rahmen der Hochschulpolitik liegt. Sie fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der Studentenschaft. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin, da sie zum ganz überwiegenden Teil unterlegen ist, zu vier Fünfteln und der Antragsteller zu einem Fünftel zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).