Beschluss
6 TG 1517/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0929.6TG1517.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein (vorläufiges) Zeugnis über das Bestehen des 2. Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Frühjahr 1992 zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I Seite 686) liegen nicht vor, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht nötig. Denn der Antragsteller hat nicht die ihm nach der geltenden Prüfungsordnung zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um die drohenden Nachteile abzuwenden. Er hat es nach wie vor selbst in der Hand, durch Teilnahme an der ihm gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte -- ÄAppO -- vom 3. April 1979 (BGBl. I Seite 425) in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2549) möglichen zweiten Wiederholungsprüfung ein Prüfungszeugnis über das Bestehen des 2. Abschnitts der ärztlichen Prüfung zu erhalten, um sodann seine Ausbildung fortsetzen zu können. Die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung der Ausbildung stellt keine unzumutbare Unterbrechung der Berufsausbildung dar, da nach den Regelungen der ÄAppO die Prüfungstermine jeweils im März und im August eines jeden Jahres liegen und die Meldung zur Wiederholungsprüfung unmittelbar nach dem erfolglosen Ablegen des ersten bzw. zweiten Prüfungsversuchs erfolgen kann, so daß die zeitliche Verzögerung, die durch das Nichtbestehen der Prüfung und die Ablegung der Wiederholungsprüfung hervorgerufen wird, lediglich ein halbes Jahr beträgt. Ein derartiger Zeitraum ist auch im Hinblick auf das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- normierte Grundrecht der Berufsfreiheit, das auch den Bereich der Berufsausbildung erfaßt, noch nicht zu beanstanden und verstößt in der Regel nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der halbjährliche Prüfungsrhythmus zu keiner unangemessenen und im Hinblick auf die Länge der Ausbildung inadäquaten Verzögerung des Eintritts in das Berufsleben führt. Das Abwarten einer nicht den letzten Prüfungsversuch betreffenden Hauptsacheentscheidung ist für den Antragsteller auch deshalb zumutbar, weil er die inzwischen eingetretene zeitliche Verzögerung der Ausbildung maßgeblich selbst verursacht hat. Nach dem Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung im März 1992 hätte er die Möglichkeit gehabt, sich unmittelbar im Anschluß daran im April 1992 für die zweite Wiederholungsprüfung im August 1992 zu melden, um auf diese Weise alles in seinen Kräften Stehende dafür zu tun, baldmöglichst den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mit Erfolg zu absolvieren. Die ihm offen stehende weitere Prüfungschance hat er (bisher) jedoch nicht wahrgenommen. Gründe, die dieses Verhalten rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen; derartige Gründe ergeben sich auch nicht aus den Umständen des Falles. Die Verweigerung der begehrten einstweiligen Anordnung führt nicht dazu, daß der Antragsteller sein Studium abbrechen oder die Fortsetzung der Berufsausbildung auf ungewisse Zeit hinausschieben müßte, um den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Widerspruchs- bzw. eines etwaigen Klageverfahrens gegen die nichtbestandene Prüfung) abzuwarten. Zwar ist die Teilnahme an einer erneuten Wiederholungsprüfung für den Antragsteller mit den typischen Belastungen einer Prüfung verbunden; er kann auf diese Weise jedoch eine nicht mehr zumutbare Unterbrechung der Berufsausbildung vermeiden (vgl. zur Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache bei prüfungsrechtlichen Entscheidungen: BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 -- 1 BvR 1308/82 -- BVerfGE 80,40 = DVBl. 1989, 868, 869). Soweit der Antragsteller vorträgt, bei Teilnahme an einer zweiten Wiederholungsprüfung drohe der Abbruch seines Studiums, da die Finanzierung von insgesamt 3 Semestern nicht mehr vorgesehen sei, was ihn letztlich dazu zwinge, derzeit arbeiten zu gehen, vermag dies die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung nicht zu begründen. Viele Studenten sind heutzutage ohnehin aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, neben ihrem Studium oder in den Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise zu verdienen. Im übrigen ist die Teilnahme an einer Ausbildung neben einer beruflichen Tätigkeit eine durchaus zeitgemäße Erscheinung, wie man am Beispiel der Ausbildung an Abendrealschulen, Abendgymnasien und Fernuniversitäten sieht. Da dem Antragsteller kein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist auf seinen Vortrag nicht einzugehen, soweit er die Fehlerhaftigkeit bestimmter Aufgaben- und Fragestellungen rügt und bemängelt, daß sich Lehre und Prüfungsinhalte nicht entsprächen. Dies gilt auch für die Behauptung des Antragstellers, er habe die Prüfung nur wegen des schlechten Abschneidens im schriftlichen Teil nicht bestanden, hingegen den mündlichen Teil bereits zweimal erfolgreich absolviert. Die Tatsache, daß die ÄAppO das Bestehen des 2. Abschnitts der ärztlichen Prüfung sowohl an ausreichende Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung als auch an solche im schriftlichen Prüfungsteil knüpft, ist ebenfalls nichts ungewöhnliches und stellt insbesondere keine unverhältnismäßige und mit unzumutbaren Nachteilen verknüpfte Belastung des Prüfungsverfahrens dar. Soweit der Antragsteller rügt, die Prüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, läßt sich damit von vornherein kein Anspruch auf ein positives Prüfungszeugnis begründen, sondern nur auf Wiederholung der Prüfung.