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Beschluss

3 G 485/97

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0528.3G485.97.0A
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Leitsätze
Am Anordnungsgrund fehlt es, wenn dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung offensteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Am Anordnungsgrund fehlt es, wenn dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung offensteht. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn vorläufig zur Fortsetzung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen. Die Examenshausarbeit des Antragstellers in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wurde mit “ungenügend” bewertet. Mit Bescheid vom 18.10.1996 teilte das Justizprüfungsamt dem Antragsteller mit, dass er nicht zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen werde und die Staatsprüfung somit erstmals nicht bestanden habe. Hiergegen legte der Antragsteller am 14.11.1996 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 14.3.1997 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Am 8.4.1997 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 E 486/97) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bewertung seiner Examenshausarbeit sei unzutreffend. Die Entscheidung sei ungeachtet der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung dringlich, da sich andernfalls der Abschluss seiner Ausbildung weiter verzögere. Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Fortsetzung der Prüfungen zuzulassen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle am Anordnungsgrund, da dem Antragsgegner die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung im Mai 1997 offenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (3 E 286/97) und der vorgelegten Prüfungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat schon den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. Zur Abwendung schwerer und wesentlicher Nachteile ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht erforderlich. Der Antragsteller hat nach der geltenden Prüfungsordnung die Möglichkeit, die ihm drohenden Nachteile selbst abzuwenden. Er hat es nach wie vor selbst in der Hand, durch Teilnahme an der ihm nach § 21 Abs.1 Juristenausbildungsgesetz v. 19.1.1994 – JAG – eröffneten Wiederholungsprüfung ein Prüfungszeugnis über das Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung zu erhalten um sodann seine Ausbildung fortzusetzen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen (Vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.12.1983, 6 TG 5037/83; Beschl. v. 29.9.1992, 6 TG 1517/92). Die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung stellt keine unzumutbare Unterbrechung seiner Berufsausbildung dar. Da nach dem JAG die Prüfungstermine halbjährlich stattfinden und die Meldung zur Wiederholungsprüfung unmittelbar nach dem erfolglosen Prüfungsversuch geschehen kann, liegt es in der Hand des Antragstellers, die Verzögerung auf ein halbes Jahr zu beschränken. Ein solcher Zeitraum ist auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, da der halbjährige Prüfungsrhythmus zu keiner im Hinblick auf die Länge der Ausbildung unangemessenen Verzögerung des Eintritts in das Berufsleben führt. Es ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung der Antragsteller sein Studium abbrechen oder die Fortsetzung der Berufsausbildung auf unbestimmte Zeit verschieben müsste, um den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, nachdem der Eilantrag des Antragstellers keine Erfolgsaussicht hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 GKG.