Urteil
6 UE 3713/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0221.6UE3713.88.0A
1mal zitiert
14Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- zulässige Berufung ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Rechtsaufsichtsverfügung des Präsidenten der J-Universität G vom 23. Mai 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. September 1986 zu Unrecht aufgehoben. Die Rechtsaufsichtsverfügung des Präsidenten der J -Universität G in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsaufsichtsverfügung vom 23. Mai 1986 ist formell rechtmäßig; insbesondere genügt ihre Adressierung an den AStA der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen. Der AStA ist gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Satz 1 HHG das zur Vertretung der Klägerin berufene Organ. Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufsichtsverfügung ist § 72 HHG in Verbindung mit § 19 HHG. Danach kann der Präsident der Universität von der Studentenschaft Auskunft über einzelne Angelegenheiten fordern (§ 19 Abs. 1 HHG), Beschlüsse und Maßnahmen, die das Recht verletzen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 HHG) sowie Beschlüsse und Maßnahmen aufheben (§ 19 Abs. 2 Satz 3 HHG); darüber hinaus ist er für den Fall, daß die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllen, berechtigt anzuordnen, daß diese innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HHG); wird einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist entsprochen, kann der Präsident die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HHG). Schließlich kann der Präsident als Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der zuständigen Stelle (Studentenschaft oder eines ihrer Organe) wahrnehmen, soweit die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 bis 3 HHG nicht ausreichen (§ 19 Abs. 4 HHG). Die Durchsetzung der Aufsichtsmittel richtet sich nach § 72 Abs. 2 HHG. Danach kann die Studentenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden (§ 72 Abs. 2 Satz 1 HHG), wobei das Ordnungsgeld vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden muß (§ 72 Abs. 2 Satz 2 HHG). Die Untersagung künftiger Rechtsverletzungen (Nr. 1 des angegriffenen Bescheides vom 23. Mai 1986) enthält zum einen eine Beanstandung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 HHG und zum anderen eine Anordnung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG. Folgende Überlegungen sind für diese rechtliche Beurteilung maßgebend: Die Aufsichtsbehörde hat in dem angefochtenen Bescheid das Verbot, eigene Stellungnahmen in Verbindung mit der friedlichen Nutzung von Atomenergie abzugeben, insbesondere zu Demonstrationen gegen Atomkraftwerke aufzurufen, solche zu organisieren, Fahrkarten zu verkaufen oder in sonstiger Weise Demonstrationen zu unterstützen, damit begründet, dieses Verhalten der Klägerin verstoße gegen die Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG, wonach der AStA und die sonstigen Organe der Klägerin ausschließlich hochschulpolitische Belange der Studierenden wahrzunehmen berechtigt seien, wohingegen allgemein-politische Stellungnahmen nicht abgegeben werden dürften, so daß das AStA-Info insoweit rechtswidrig sei. Durch diese Feststellung mißbilligt die Aufsichtsbehörde die Maßnahme des Organs der aufsichtsunterworfenen Klägerin ausdrücklich, so daß darin eine Beanstandung zu sehen ist (Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1981 -- 6 OE 63/79 -- S. 10, m. w. N.). In dieser Untersagung liegt zugleich die Anordnung, das mißbilligte Verhalten künftig zu unterlassen. Zwar bezieht sich nach ihrem Wortlaut die Anordnung in § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG dem ersten Anschein nach auf ein Tätigwerden, nämlich auf das Veranlassen des Erforderlichen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist. Das Unterlassen stellt jedoch im System menschlicher Handlungen -- auch -- eine der möglichen Verhaltensformen dar, so daß es vom Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG nicht ausdrücklich aufgeführt werden mußte. Daß die Anordnung, künftiges Verhalten zu unterlassen, vom Gesetzgeber stillschweigend zu den denkbaren Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gerechnet wird, zeigt dabei vor allem die Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 HHG, wonach die Studentenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist materiell rechtmäßig. Bei den beanstandeten Artikeln auf Seite 1 und Seite 5 des AStA-Infos handelt es sich um Stellungnahmen der Studentenschaft. Die beiden Artikel enthalten keine Verfasserangabe, insbesondere keinen Hinweis auf einen anderen Urheber als die Klägerin. Mithin muß der studentische Leser, an den sich das periodisch erscheinende AStA-Info richtet, davon ausgehen, daß der Verbreiter -- dies ist der AStA als Herausgeber -- auch der Veranlasser ist, zumindest, daß er sich mit den in den Artikeln zum Ausdruck kommenden Stellungnahmen identifiziert. Angesichts der fehlenden Verfasserangabe und der ein "Wir-Gefühl" vermittelnden Formulierungen im Text der Artikel drängt sich für einen unbefangenen Dritten die Annahme auf, daß die Klägerin als das die politische Stellungnahme verbreitende Handlungssubjekt dieser Stellungnahme inhaltlich zustimmt und sie durch ihr Verbreiten zu einer eigenen Erklärung macht (OVG Hamburg, Beschluß vom 20. Dezember 1983 -- Bs III 492/83 -- KMK-Hochschulrecht 1984, S. 678). Die Artikel auf Seite 1 und Seite 5 des AStA-Infos verletzen auch das Recht, da sie Stellungnahmen zu Vorgängen außerhalb des der Klägerin durch § 63 Abs. 2 HHG abschließend zugewiesenen Aufgabenbereichs beinhalten. Sowohl durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift "Hessische Landes-ASten-Konferenz fordert sofortige Stillegung aller Atomanlagen" als auch durch den auf Seite 5 des AStA-Infos enthaltenen Artikel mit der Überschrift "AKW Mühlheim-Kärlich: Gemeingefährlich!" verstieß die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht, ausschließlich hochschulbezogene Belange der Studierenden wahrzunehmen (§ 63 Abs. 2 HHG). Die friedliche Nutzung der Kernenergie betrifft allgemein-politische Belange und geht alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen an; um eine Hochschul- oder studentische Angelegenheit handelt es sich dabei nicht. Universität und Studentenschaft werden durch das Problem der friedlichen Nutzung der Kernenergie wie jeder andere Bürger auch tangiert, so daß ein besonderer, von § 63 Abs. 2 HHG geforderter Hochschulbezug grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Die Veröffentlichung beider Artikel geht demnach über den hochschulbezogenen Bereich hinaus und stellt sich mithin als unzulässige allgemein-politische Betätigung dar. Den verfaßten Studentenschaften -- und damit auch der Klägerin -- steht ein sogenanntes allgemein-politisches Mandat, d.h. die Befugnis, auch in solchen Angelegenheiten politisch tätig zu werden, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studierenden in ihrer Eigenschaft als Studenten betreffen, insbesondere politische Entschließungen zu fassen, Forderungen zu erheben und andere Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen, nicht zu (gefestigte Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 -- 5 C 56.79 -- NJW 1982, 1300; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 -- VII C 58.78 --, BVerwGE 59, 231 (238 f.); BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 -- VII C 65.68 -- BVerwGE 34, 69 (75 f.); Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1980 -- 6 OE 62.79 -- KMK-HSchR 1982, 362 (365); Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 1977 -- VI OE 33/77 -- HessVGRspr. 1978, S. 57; Hess. VGH, Beschluß vom 17. April 1975 -- VI EM 5/75 -- ESVGH 25, 140; Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1975 -- 6 OE 55/74; Hess. VGH, Beschluß vom 18. November 1974 -- VI TG 40/74 -- ESVGH 24, 217; OVG Münster, Beschluß vom 28. Juni 1984, -- 5 B 132/84 -- KMK-HSchR 1985, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1986 -- 2 A 130/85 -- KMK-HSchR 1986, 1389). Dies folgt aus der Überlegung, daß eine nicht unmittelbar auf die Hochschule und die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten bezogene politische Betätigung der verfaßten Studentenschaft konstituierende Prinzipien der im Grundgesetz verankerten Ordnung verletzt, verfassungswidrig in die individuellen Freiheitsrechte der Mitglieder, vor allem in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 --GG--, eingreift und auch unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 und 3 GG nicht zu rechtfertigen ist (OVG Münster, Urteil vom 19. September 1977 -- V A 879/76 --, DVBl. 1977, 994). Das Verwaltungsgericht hat auch die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht, da die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, dazu berechtigt zu sein, Erklärungen des beanstandeten Inhalts abzugeben. Insoweit kann gemäß § 130 b VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Nicht gefolgt werden kann indes dem Verwaltungsgericht, soweit es meint, die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 23. Mai 1986 genüge im Hinblick auf ihre Weite nicht den Bestimmtheitsanforderungen und sei deshalb rechtswidrig. Insoweit verkennt das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die das Bestimmtheitsgebot an den Inhalt einer Verfügung stellt. Der Bestimmtheitsgrundsatz hat seine besondere gesetzliche Ausgestaltung durch die in § 37 Abs. 1 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- enthaltene Regelung erfahren (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., 1986, § 37 Rdnr. 2 m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot dieser Vorschrift gilt auch für die Handhabung der Rechtsaufsicht durch den Präsidenten der Universität über die Klägerin, da die Ausschlußtatbestände des § 2 Hess. VwVfG nicht eingreifen. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, daß für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes und sonstige durch den Verwaltungsakt Betroffene, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muß, daß diese einerseits ihr Verhalten danach richten können und daß andererseits die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befaßten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrundelegen können (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., 1986, § 37 Rdnr. 4 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die streitbefangene Aufsichtsverfügung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere hinsichtlich ihres Regelungsinhalts dem Bestimmtheitsgrundsatz. Indem der Klägerin untersagt wird, eigene Stellungnahmen durch Wort, Schrift, Bild oder in vergleichbarer Weise in Verbindung mit der friedlichen Nutzung von Atomenergie abzugeben, insbesondere zu Demonstrationen gegen Atomkraftwerke aufzurufen, solche zu organisieren, Fahrkarten zu verkaufen oder in sonstiger Weise Demonstrationen zu unterstützen, steht für die Klägerin als Empfängerin der Verfügung fest, daß all diese Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde mißbilligt und demgemäß untersagt werden. Dabei präzisieren die beispielhaft aufgezählten mißbilligten Verhaltensweisen den Inhalt der vorangestellten Untersagung in der Weise, daß die Klägerin als Empfängerin ohne weiteres erkennen konnte, welche Verhaltensweisen sie auf jeden Fall unterlassen mußte. Gleiches gilt für das Verbot, im Rahmen der Landes-ASten-Konferenz an Beschlüssen betreffend die friedliche Nutzung der Atomenergie mitzuwirken. Diese von dem Beklagten in der angefochtenen Verfügung gewählte Formulierung ist eindeutig. Der Regelungsinhalt der Untersagungsverfügung greift auch nicht zu weitgehend in den Rechtsbereich der Klägerin ein. Die der Klägerin zustehende Rechtsposition wird maßgeblich durch die in § 63 Abs. 2 HHG enthaltene Aufgabenzuweisung bestimmt. Danach gehören allgemeine politische Erklärungen und Stellungnahmen nicht zu ihren Aufgaben. Soweit aber Fragen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie den allgemeinen gesellschaftlichen Bereich betreffen und keinen in § 63 Abs. 2 HHG geforderten Bezug zur Hochschule und der Studentenschaft aufweisen, entfällt eine Wahrnehmungszuständigkeit der Klägerin. Sie darf als Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts nur ihre eigenen Belange sowie die Belange ihrer Mitglieder wahrnehmen, wobei sie selbst insoweit noch gewissen Einschränkungen unterliegt, wie die Regelungen in § 63 Abs. 2 Nr. 3 und 7 HHG zeigen, wonach für die dort genannten anerkannten studentischen Belange andere Rechtsträger im Bereich der Hochschule zuständig sind. Gemessen an dem derart bestimmten und begrenzten Rechtskreis der Klägerin greift die Aufsichtsverfügung nicht "zu weitgehend" in Rechte der Klägerin ein. Sie dient vielmehr dazu, diesen Rechtsbereich festzulegen, festgestellte Verstöße gegen Wahrnehmungszuständigkeiten zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern. Geht man davon aus, daß die Verfügung den Zweck verfolgt zu bewirken, daß sich die Klägerin im Rahmen der ihr kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben hält, kann sie bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden, daß der Klägerin nur diejenigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie untersagt werden, die den allgemein-politischen Bereich betreffen. Das angefochtene Urteil kann ferner nicht mit der Erwägung aufrechterhalten werden, die Klägerin dürfe im Rahmen ihrer Wahrnehmungszuständigkeit nach § 63 Abs. 2 HHG "wissenschaftsbezogene" Erklärungen abgeben, ihr Aufgabenbereich werde erst dann überschritten, wenn sie den wissenschaftsbezogenen Bereich verlasse und ausschließlich allgemein-politisch tätig werde. § 63 Abs. 2 HHG trifft nämlich keine Bestimmung dahingehend, daß die Klägerin Erklärungen aller Art, die etwas mit der Wissenschaft zu tun haben können, abgeben dürfte. § 63 Abs. 2 HHG hat vielmehr ausschließlich die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und musischen Belange der Studenten zum Gegenstand; wissenschafts- und forschungspolitische Belange sind demgegenüber nicht erwähnt. Eine Erweiterung der in § 63 Abs. 2 HHG normierten Aufgabenzuständigkeit kann dabei nicht mit einem Hinweis auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigt werden, da die Klägerin keine Wissenschaft betreibt und die wissenschaftliche Organisation an der Hochschule nicht in den Bereich der studentischen, sondern in den der akademischen Selbstverwaltung fällt (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 19. September 1977 -- V A 879/76 --, DVBl. 1977, 994). Mithin kann das Vorliegen einer studentischen Angelegenheit bei Fragen mit allgemeiner politischer Thematik nicht mit der Begründung bejaht werden, die Veranstaltung habe der wissenschaftlichen Diskussion und Aufarbeitung des Themas dienen sollen. Pflege und Entwicklung der Wissenschaft sind Aufgabe der Hochschule und nicht der Studentenschaft; durch die Anwendung wissenschaftlicher Methoden kann ein nicht studentenspezifisches Thema nicht in den Kompetenzbereich der Studentenschaft gezogen werden (offengelassen bei OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1984 -- 2 A 112/83 -- KMK-HSchR 1985, 126 (30)). Folglich durfte der Präsident der J-Universität die geschilderte Rechtsverletzung zum Gegenstand einer Maßnahme der Rechtsaufsicht nehmen. Das gewählte Mittel der Untersagung ist geeignet und erforderlich; es greift auch nicht übermäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein. Der Präsident hat das nach Lage der Dinge mildeste Aufsichtsmittel ergriffen, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern und dafür zu sorgen, daß die Klägerin ausschließlich die ihr nach dem Hochschulgesetz obliegenden Aufgaben wahrnimmt. Die Untersagung ist geeignet, künftigen Verstößen entgegenzuwirken. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht insoweit, als der Beklagte mit der Untersagung künftigen rechtswidrigen Verhaltens über die bloße Beanstandung hinausgegangen ist und mit ihr eine Anordnung für die Zukunft verbunden hat. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM (Ziffer 2 der Verfügung vom 23. Mai 1986) beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 2 HHG in Verbindung mit § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -VwVG- und ist ebenfalls rechtmäßig. Der Gesetzgeber verwendet zwar in § 72 Abs. 2 HHG den Begriff des Ordnungsgeldes. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zwangsgeld im Sinne des Vollstreckungsrechts und nicht um ein Ordnungsgeld im Sinne des Art. 6 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch -EGStGB- vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393). Das in § 72 Abs. 2 HHG vorgesehene Ordnungsgeld hat nämlich in erster Linie Beugecharakter und dient zur Durchsetzung konkreter Anordnungen der Aufsichtsbehörde (die Studentenschaft kann ... "durch Ordnungsgeld angehalten werden."). Auch ist der Wortlaut des § 72 Abs. 2 HHG weitgehend mit dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Hess. VwVG, der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Zwangsgeldes, identisch. Das Ordnungsgeld im Sinne von Art. 6 EGStGB hat demgegenüber ausschließlich Sanktionscharakter. Es dient dazu, das Fehlverhalten von Verfahrensbeteiligten im Nachhinein zu ahnden, nicht aber, zukünftig bestimmte Verhaltensweisen durchzusetzen. Ferner knüpft das Ordnungsgeld an einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß an und ist unabhängig davon, ob der Pflichtige die geforderte Handlung in der Zukunft vornimmt, festzusetzen, wohingegen das Zwangsgeld nicht mehr angedroht oder verhängt werden kann, wenn die von dem Pflichtigen geforderte Handlung oder Unterlassung vorgenommen wurde und damit der Zweck der Verfügung erreicht ist. Da es in § 72 Abs. 2 HHG darum geht, bestimmte der Klägerin obliegende Pflichten durchzusetzen, handelt es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Ordnungsgeld der Sache nach um ein Zwangsgeld. Die Regelung in § 72 Abs. 2 HHG ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil keine betragsmäßige Festlegung des anzudrohenden und festzusetzenden Ordnungsgeldes enthalten ist. Aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ergibt sich der gesetzliche Rahmen des Ordnungsgeldes aus der allgemeinen, in § 76 Hess. VwVG enthaltenen, das Zwangsgeld regelnden Vorschrift. Dieser Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechtes führt mithin dazu, daß § 72 Abs. 2 HHG, soweit es um die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes geht, als ausreichend bestimmt anzusehen ist. Die Höhe des vom Präsidenten der J-Universität G angedrohten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden; in Ansehung des Gewichts der Rechtsverletzung und im Hinblick auf den mit der zugrundeliegenden Verfügung verfolgten Zweck, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, verstößt das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- DM insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin wehrt sich gegen eine Rechtsaufsichtsverfügung des Präsidenten der J -Universität G. In der Ausgabe 13/86 des wöchentlich erscheinenden AStA-Infos vom 21. Mai 1986, herausgegeben vom Allgemeinen Studentenausschuß (AStA) und den Fachschaften der J-Universität G, findet sich auf Seite 1 unter der Überschrift "Hessische Landes-ASten-Konferenz fordert sofortige Stillegung aller Atomanlagen" ein Bericht über die Konferenz und die Beschlußfassung der Hessischen Landes-ASten-Konferenz vom 7. Mai 1986. In dem Artikel heißt es u.a., die Konferenz (der Zusammenschluß aller hessischen Studentenvertretungen) habe sich in dieser Sitzung einstimmig für die sofortige Stillegung aller Atomanlagen ausgesprochen und insbesondere die hessische Landesregierung aufgefordert, unverzüglich die einzig vernünftige Konsequenz aus dem Reaktorunfall in Tschernobyl zu ziehen und die hessischen Atomanlagen Biblis A und B sowie die Hanauer Nuklearbetriebe sofort stillzulegen. Darüber hinaus wurde in dem Artikel das Verhalten der hessischen Landesregierung sowie weiterer politischer Funktionsträger in diesem Zusammenhang kritisiert. Auf Seite 5 dieses Infos befand sich unter der Überschrift "AKW Mühlheim-Kärlich: Gemeingefährlich! Sicherheitsprobleme beim AKW Mühlheim-Kärlich" ein Artikel, in dem die Stillegung dieses Kraftwerks gefordert und zu einer Demonstration mit Marsch zum Kraftwerk aufgerufen wurde; des weiteren wurde darauf hingewiesen, daß Karten für einen ab G fahrenden Bus für diese Demonstration bei dem Uni-AStA erhältlich seien. In beiden Artikeln findet sich kein Hinweis auf einen verantwortlichen Verfasser. Der Präsident der J-Universität G erließ aufgrund dieses AStA-Infos unter dem 23. Mai 1986 eine Rechtsaufsichtsverfügung, in der er den Organen der Studentenschaft untersagte, eigene Stellungnahmen durch Wort, Schrift, Bild oder in vergleichbarer Weise in Verbindung mit der friedlichen Nutzung von Atomenergie abzugeben, insbesondere zu Demonstrationen gegen Atomkraftwerke aufzurufen, ferner solche zu organisieren, Fahrkarten zu verkaufen oder in sonstiger Weise Demonstrationen zu unterstützen; darüber hinaus wurde dem AStA untersagt, im Rahmen der Landes-ASten-Konferenz an Beschlüssen betreffend die friedliche Nutzung der Atomenergie mitzuwirken. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wurde die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM angedroht sowie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufgabe des AStA und der sonstigen Organe der Studentenschaft sei die Wahrnehmung hochschulbezogener Belange der Studierenden, wozu gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 HHG auch die Förderung der politischen Bildung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten gehöre. Dieser Aufgabenbereich rechtfertige aber nicht die Abgabe eigener Stellungnahmen zu politischen Fragen, sondern nur das Vertrautmachen der Studierenden mit politischen Problemen. Das Flugblatt berichte nicht nur über bestimmte Vorgänge, sondern enthalte auch verschiedene Bewertungen und eigene Stellungnahmen. Der Artikel auf Seite 1 des AStA-Infos sei nicht nur als Bericht aufzufassen, da der AStA offenbar an der Beschlußfassung selbst beteiligt gewesen sei und der Artikel das Verständnis vermittele, daß sich der AStA, nicht zuletzt aufgrund der einstimmigen Beschlußfassung durch die Konferenz, mit der Stellungnahme der anderen Studentenausschüsse identifiziere. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 72 HHG i.V.m. §§ 73, 76 VwVG sei erforderlich, um der Untersagungsverfügung den notwendigen Nachdruck zu verleihen; nach allen bisherigen Erfahrungen sei eine Untersagungsverfügung gegen Organe der Studentenschaft allein nicht geeignet, die Beachtung der rechtlichen Pflichten durch die Studentenschaft sicherzustellen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung sei im öffentlichen Interesse geboten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (gemeint ist wohl § 80 VwGO)). Der Bescheid wurde am 26. Mai 1986 zur Post gegeben. Der dagegen von den Bevollmächtigten der Klägerin am 25. Juni 1986 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der J-Universität G vom 25. September 1986, zugestellt am 7. Oktober 1986, mit der Begründung zurückgewiesen, die beanstandeten Artikel auf Seite 1 und Seite 5 des AStA-Infos seien als Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandats durch die Studentenschaft der J-Universität G anzusehen und mithin unzulässig. Beide Artikel behandelten einen Themenbereich, der weder spezifisch die Hochschule noch die Studenten betreffe und damit allgemeiner innenpolitischer Natur sei. Beide Artikel müßten auch als Stellungnahmen der Studentenschaft der J-Universität G angesehen werden, da der Wortlaut nur diesen Schluß zulasse und eine nach außen hin sichtbare Distanzierung der Studentenschaft vom Inhalt der Artikel nicht erkennbar sei. Am 7. November 1986 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, bei dem beanstandeten Artikel auf Seite 1 des AStA-Infos handele es sich nicht um eine eigene allgemeine politische Stellungnahme, sondern um einen Bericht über den inhaltlichen Verlauf der hessischen Landes-ASten-Konferenz. Offen bleibe in dem Artikel, ob die Klägerin sich an der Konferenz beteiligt bzw. an den gefaßten Beschlüssen mitgewirkt habe oder sich diesen inhaltlich anschließe. Im übrigen handele es sich sowohl bei dem Artikel auf Seite 1 wie auch bei dem auf Seite 5 des Infos um Äußerungen, die sich unmittelbar mit Gegenständen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre befaßten und daher von der gesetzlichen Ermächtigung des § 41 HRG gedeckt seien. Der hochschulpolitische Bezug werde dargestellt, indem ein Appell an die Hochschulen formuliert werde, mit Hilfe der gerade ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bzw. dem Fachwissen der Wissenschaftler die Bevölkerung über Meßdaten und entsprechende Verhaltensmaßnahmen zu informieren. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Präsidenten der J-Universität G vom 23. Mai 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. September 1986 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf das Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden bezogen, das erweitert und vertieft wird. Mit Urteil vom 24. Juni 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, zwar seien die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Untersagungsverfügung gemäß §§ 72, 19 HHG an sich gegeben, die Untersagungsverfügung genüge jedoch nicht den Anforderungen der Bestimmtheit und greife zu weitgehend in den Rechtsbereich der Klägerin ein, da sie mehr als erforderlich und rechtlich möglich untersage. Die beanstandeten Artikel auf Seite 1 und Seite 5 des AStA-Infos seien Stellungnahmen der Studentenschaft. Sie seien nicht mit einer Verfasserangabe, auch nicht in Form eines Kürzels, versehen, so daß der studentische Leser, und nur an diesen richte sich das periodisch erscheinende AStA-Info, davon ausgehen müsse, der Verbreiter, der AStA als Herausgeber, sei der Verfasser bzw. identifiziere sich zumindest mit der Stellungnahme. Die auf Seite 5 des AStA-Infos enthaltene Forderung nach Stillegung des Atomkraftwerks Mühlheim-Kärlich und der Hinweis auf den Marsch dorthin stellten eine Rechtsverletzung dar, da sie außerhalb des der Studentenschaft durch § 63 Abs. 2 HHG abschließend zugewiesenen Aufgabenbereichs lägen. Mögliche Sicherheitsprobleme beim AKW Mühlheim-Kärlich beträfen keine spezifischen Studenteninteressen, also Fragen, die Studenten gerade in ihrer Situation als Mitglieder der Hochschulen und Personen in der Ausbildung angehe. Es seien vielmehr Fragen, die jeden Bürger der Bundesrepublik in gleicher Weise tangierten. Der Studentenschaft als Zwangsverband stehe aber lediglich die Befugnis zur Wahrnehmung der spezifischen Studenteninteressen zu. Auch die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr sei gegeben, da die Klägerin nach wie vor für sich in Anspruch nehme, dazu berechtigt zu sein, Erklärungen wie die auf Seite 5 des AStA-Infos abzugeben. Die Untersagungsverfügung genüge jedoch im Hinblick auf ihre Weite nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei rechtswidrig. Sie untersage der Klägerin auch Äußerungen, die diese noch innerhalb ihres durch § 63 Abs. 2 HHG bestimmten Aufgabenbereichs abgeben könne. Die Grenze des Aufgabenbereichs der Studentenschaft werde erst dann überschritten, wenn nicht mehr nur wissenschaftsbezogene, sondern allgemein-politische Erklärungen abgegeben würden. Die Rechtsaufsichtsbehörde dürfe daher derartige wissenschaftsbezogene Stellungnahmen nicht untersagen. Dies sei jedoch geschehen, da der Untersagung die erforderliche Einschränkung auf allgemein-politische Stellungnahmen fehle. Von der Untersagung umfaßt seien, was rechtlich zu beanstanden sei, auch wissenschafts- oder hochschulbezogene Stellungnahmen, wie sie gerade bei der Frage der friedlichen Nutzung von Atomenergie in vielfältiger Weise denkbar seien. Die Untersagungsverfügung greife auch insoweit zu weit, als sie der Klägerin ausdrücklich jegliche eigene Stellungnahme untersage. Möge die Untersagung konkreter Forderungen, beispielsweise nach Stillegung bestimmter Atomanlagen, im Rahmen der Hochschulaufsicht möglich sein, so sei durch diese Vorschriften jedoch die Untersagung bestimmter hochschulbezogener Äußerungen nicht mehr gedeckt. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sei auch nicht dadurch Genüge getan, daß im folgenden durch den Zusatz "insbesondere ..." bestimmte Handlungen aufgeführt seien, da die Verfügung weitergreife und nicht nur diese Handlungen untersage, sondern sie bloß beispielhaft aufzähle. Mithin könne die Verfügung auch nicht mit reduziertem Inhalt aufrechterhalten werden. Aus den gleichen Gründen genüge die Untersagung der Mitwirkung an Beschlüssen der Landes-ASten-Konferenz zur friedlichen Nutzung der Atomenergie nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Da mit der Untersagung die Androhung eines Ordnungsgeldes verbunden sei, könne die Aufhebung auch nicht unter Hinweis darauf unterbleiben, daß kein vollstreckbarer Inhalt vorläge. Gegen das dem Beklagten am 19. August 1988 zugestellte Urteil hat dieser am 13. September 1988 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt er dar, es gehöre zwar zu den Aufgaben der Studentenschaft, die hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, dies berechtige sie jedoch nicht dazu, unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaft, beispielsweise unter Hinweis auf neue Forschungsergebnisse der Hochschule, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich in der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Diskussion befänden. Wissenschaft und Forschung seien Aufgaben der Hochschulen, nicht jedoch der Studentenschaft. Die Studentenschaft könne sich diese Aufgabe nicht zueigen machen, da das Tätigwerden der Studentenschaft als Zwangskörperschaft nicht auf Grundfreiheiten beruhe, sondern auf einer gesetzlichen Zuweisung von Aufgaben, deren gemeinsames Merkmal die Wahrnehmung spezifischer Studenteninteressen sei. Daraus ergebe sich, daß die Verfügung vom 23. Mai 1986 keiner Einschränkung im Hinblick auf das Verbot allgemein-politischer Stellungnahmen in Verbindung mit der friedlichen Nutzung von Atomenergie bedurft hätte, da Stellungnahmen der Studentenschaft zu diesem Thema nicht unter den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabenkatalog subsumiert werden könnten. Das Verwaltungsgericht überspanne im übrigen die Anforderungen, die an Rechtsaufsichtsverfügungen zu stellen seien. Wenn in der Verfügung ein abstrakter Grundsatz durch eine Reihe von Beispielsfällen konkretisiert werde, so sei daraus zu entnehmen, daß die potentiellen sonstigen Verstöße von vergleichbarem Gewicht, vergleichbarer Bedeutung und Unrechtsgehalt sein müßten. Dies entspreche der Tatbestandstechnik der Regelbeispiele. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und weist darüber hinaus darauf hin, daß die Rechtsaufsicht ein grundsätzlich repressives Instrumentarium sei, mit dem die Aufsichtsbehörde auf bereits begangene Rechtsverstöße zu reagieren habe. Der angegriffenen Aufsichtsverfügung lasse sich zweifelsfrei entnehmen, daß mit ihr weitere als die genannten Beispiele sanktioniert werden sollten. Damit überschreite der Beklagte jedoch seine Befugnisse und verfolge letztendlich eine völlige Tabuisierung aller Themen, die auch im weitesten mit der friedlichen Nutzung der Atomenergie zu tun hätten. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heftstreifen, 20 Blatt) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.