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Urteil

4 K 461/19.F

VG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0211.4K461.19.F.00
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Leitsätze
Der Studierendenschaft (AStA) können allgemeinpolitische Äußerungen generell untersagt werden, wenn sie vielfältig, wiederholt und nachhaltig gegen das Hochschulmandat verstoßen hat. Eine rechtmäßige Wahrnehmung des zulässigen Hochschulmandats im Sinne der sog. Brückenschlagtheorie des BVerwG liegt nicht vor, solange im Schwerpunkt allgemeinpolitische Themen betroffen sind und Hochschulbelange nur beiläufig benannt werden. Wenn die Studierendenschaft ein allgemeinpolitisches Leitthema zum Gegenstand eines regelmäßig erscheinenden Printwerks macht, hat sie das Neutralitätsgebot zu beachten. Sie ist bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Fremdbeiträge gehalten, verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen und eine einseitige politische Ausrichtung zu vermeiden.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Studierendenschaft (AStA) können allgemeinpolitische Äußerungen generell untersagt werden, wenn sie vielfältig, wiederholt und nachhaltig gegen das Hochschulmandat verstoßen hat. Eine rechtmäßige Wahrnehmung des zulässigen Hochschulmandats im Sinne der sog. Brückenschlagtheorie des BVerwG liegt nicht vor, solange im Schwerpunkt allgemeinpolitische Themen betroffen sind und Hochschulbelange nur beiläufig benannt werden. Wenn die Studierendenschaft ein allgemeinpolitisches Leitthema zum Gegenstand eines regelmäßig erscheinenden Printwerks macht, hat sie das Neutralitätsgebot zu beachten. Sie ist bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Fremdbeiträge gehalten, verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen und eine einseitige politische Ausrichtung zu vermeiden. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 02.12.2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO (Bl. 83 der Gerichtsakte). Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die rechtsaufsichtliche Verfügung der Beklagten vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als teilrechtsfähige Körperschaft beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Sie ist nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig und wird durch den AStA als geschäftsführendes Organ nach außen vertreten, §§ 76 Abs. 1 Satz 2, 78 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Hochschulgesetz (im Folgenden „HHG“) i.V.m. § 21 der Satzung der Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Die Beklagte ist ebenfalls nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig. Die Hochschule wird durch den Präsidenten vertreten, § 38 Abs. 1 Satz 1 HHG. Die Klage ist unbegründet. Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung sind rechtmäßig. A. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der Verfügung ist § 80 Satz 1 i.V.m. § 10 HHG. Danach übt die Präsidentin/ der Präsident die Rechtsaufsicht aus und kann bei rechtswidrigen Maßnahmen Beanstandungen aussprechen und Anordnungen treffen. Aufgabe der Rechtsaufsicht ist die Durchsetzung des objektiven Rechts. Deshalb ist das Vorliegen eines rechtswidrigen Akts Voraussetzung für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten. Ein solcher liegt vor, wenn die Studierendenschaft ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschreitet. Die Aufgaben der Studierendenschaft sind in § 77 Abs. 2 HHG geregelt. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 HHG hat die Studierendenschaft u.a. die Aufgabe, die hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Zudem hat sie die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern, § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG. Nicht vom Hochschulmandat umfasst ist hingegen eine allgemeinpolitische Betätigung. Das Hochschulmandat umfasst nicht die Befugnis, auch in solchen Angelegenheiten politisch tätig zu werden, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studierenden in ihrer Eigenschaft als Studenten betreffen, insbesondere politische Entschließungen zu fassen, Forderungen zu erheben und andere Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur VGH Kassel, Urteil v. 21.01.1991, Az.: 6 UE 3713/88, Rn. 29 m.w.N., juris; OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 348 (349) m.w.N.). Die Abgrenzung zwischen erlaubter Aufgabenwahrnehmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 HHG und der unzulässigen allgemeinpolitischen Betätigung kann mitunter schwierig sein. Der Wortlaut der Erlaubnisnorm ist weit gefasst. Nach dem Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 HHG darf die Studierendenschaft als Zwangsverband aber nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis betreffen. Ein durch Gesetz erteilter Auftrag der Studierendenschaft, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen, allgemeinpolitische Forderungen zu erheben und sonstige politische Aktivitäten ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten, wäre wegen der grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre ihrer Mitglieder nicht mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Die staatlich verfasste Studierendenschaft würde so ihre Wesenseigenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen verlieren (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.1979, Az.: 7 C 58/78, Rn.21, juris). Deshalb sollen auch nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers weder § 77 Abs. 2 Nr. 2 noch § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG ein allgemeinpolitisches Mandat geben (vgl. LT-Drs. 14/3531, 73; LT-Drs. 15/1076, 44; von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 77 Rn. 4 f.). Der weit gefasste Wortlaut erteilt deshalb schon wegen der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 HHG vorgenommenen Begrenzung nicht die Befugnis zur Erörterung allgemein politischer Fragen. Die verbliebene, aber sehr allgemein gehaltene Kompetenz zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange läuft deshalb letztlich weitgehend leer, da der Studierendenschaft mehr als die Kommunikation von studentischen Belangen nicht ermöglicht wird (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, Einführung zu § 77 sowie § 77 Rn. 19). I. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind mit einer Ausnahme die in der Verfügung vom 12.07.2018 und im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2019 beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen der Klägerin als Verstoß gegen das Hochschulmandat zu werten. Sowohl durch das Werben für die Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ als auch das Teilen des Demonstrationsaufrufs auf der Facebook Seite des AStA verstieß die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht, ausschließlich hochschulbezogene Belange der Studierenden wahrzunehmen. Auch die Organisation der Veranstaltung „Raven gegen Polizeiwillkür“ und die vom Studierendenparlament beschlossene Resolution „Der NSU war nicht zu dritt“ lassen den für die Wahrnehmung des Mandats einer Studierendenvertretung nötigen Hochschulbezug nicht erkennen. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten teilte die Klägerin der Beklagten im November 2017 mit, dass sie einen Diskurs gegenüber zunehmender polizeilicher und staatlicher Gewalt anfangen möchte und hierzu eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen geplant sind. Im Zuge dessen wurde von der Klägerin der Demonstrationsaufruf für die Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ auf der Facebook-Seite geteilt und die Veranstaltung „Raven gegen Polizeiwillkür“ organisiert. Beiden Veranstaltungen ist gemein, dass Polizeiarbeit und polizeiliche Maßnahmen generell oder im Zusammenhang mit den Ausschreitungen am Rande des G-20 Gipfels im Juli 2017 in Hamburg kritisiert werden. Sie werden als willkürliches Handeln, Kriminalisierung linksradikalen Widerstands und als hartes Vorgehen gegen linke Strukturen bezeichnet. Die Veranstaltungen sind als Forderung zu verstehen, ein Zeichen gegen polizeiliches Handeln zu setzen und sich mit dem linksradikalen Widerstand zu solidarisieren. Ein direkter Hochschulbezug ist hier erkennbar nicht gegeben. Soweit im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel Studierende verhaftet wurden und eine polizeiliche Durchsuchung im Studierendenhaus im April 2017 stattfand, handelt es sich um einzelne polizeiliche Maßnahmen, von denen lediglich einzelne Studierende betroffen waren. Der weit überwiegende Anteil der Studierenden war hiervon nicht berührt. Die Botschaft und die politischen Forderungen der Klägerin gehen auch weit über die Ereignisse im Zusammenhang mit den betroffenen Studierenden hinaus. Die Klägerin muss sich den Facebook-Eintrag auch zurechnen lassen, wenngleich der Demonstrationsaufruf nicht direkt durch die Klägerin erfolgte, sondern lediglich als Fremdbeitrag geteilt wurde. Grundsätzlich kann zwar das Werben für fremde Veranstaltungen als Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden gesehen werden, § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG. Erforderlich ist aber, dass das Werben aus einer erkennbar neutralen Position heraus erfolgt. § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG verleiht nicht die Befugnis, eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Das Gesetz weist der Studierendenschaft insoweit eine dienende Rolle zu und verlangt von ihr äußerte Zurückhaltung und eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener Sichtweisen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 18.09.2007, Az.: 8 TG 2841/06, Rn. 18 m.w.N., juris; von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 77 Rn. 19)). Eine solche Zurückhaltung und Neutralität lässt das Verhalten der Klägerin hier vermissen. Die Klägerin hat den Demonstrationsaufruf nicht nur geteilt, sondern für die Demonstration mit einem eigenen Text aktiv beworben. Der Demonstrationsaufruf wurde ausdrücklich befürwortet und das Anliegen des Veranstalters durch vermeintlich eigene Polizeierfahrungen bekräftigt. Auch die beschlossene Resolution „Der NSU war nicht zu Dritt“ ist als Überschreitung des zulässigen Hochschulmandats zu werten. Laut dem von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführten Zitat setzt sich die Klägerin in dieser Resolution im Schwerpunkt mit den Schuldsprüchen in den NSU-Verfahren auseinander. Sie stellt die These auf, dass die Schuldsprüche nicht hinreichend seien und dass faschistoide Strömungen in der Gesellschaft und staatliche Verstrickungen im Zusammenhang mit den NSU-Morden nicht aufgedeckt würden und damit unbestraft blieben. Aus diesem Grund könnten sich faschistische Gruppierungen innerhalb der Gesellschaft und in staatlichen Organen bestärkt sehen. Das erklärte Ziel sei ein aktives Gegenwirken. Deshalb fordert die Klägerin die Studierendenschaft sowie Angehörige der Universität dazu auf, aktiv gegen faschistoide Strömungen und Gedankengut an der Hochschule vorzugehen sowie mit antifaschistischem Engagement in die breite Gesellschaft hineinzuwirken. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung die Gesellschaft dem Thema beimisst, behandelt die Resolution „Der NSU war nicht zu Dritt“ schwerpunktmäßig kein hochschulpolitisches Thema. Die Schuldsprüche im NSU-Verfahren haben keinen erkennbaren direkten Hochschulbezug. Weder die Hochschule noch Angehörige der Hochschule noch sonstige Hochschulangelegenheiten waren in besonderer hochschulspezifischer Weise betroffen. In der Resolution werden vielmehr allgemeinpolitische Forderungen aufgestellt, die sich auf die breite Gesellschaft und einen unbegrenzten Wirkungskreis übertragen lassen. Es ist damit ein Vorgang von allgemeiner politischer Bedeutung. Werden aber Universität und Studierende wie jeder andere Bürger auch tangiert, liegt der geforderte Hochschulbezug nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung nicht vor (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 77 Rn. 15.1). Für den nötigen Hochschulbezug ist es auch nicht ausreichend, Studierende und Angehörige der Hochschule anzusprechen und als Wirkungskreis die Hochschule zu benennen, während der Grund für die Ansprache im Kern rein allgemeinpolitischer Art ist. Ansonsten könnte jedes beliebige allgemeinpolitische Thema einen Hochschulbezug erhalten, ohne dass es um die Belange der Studierenden oder der Hochschule geht. Auch die „Brückenschlagstheorie“ des Bundesverwaltungsgerichts führt hier zu keiner abweichenden Einschätzung. Nach dieser Theorie ist der Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt. Voraussetzung ist aber gerade, dass dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.05.1999, Az.: 6 C 10/98, Rn. 21, juris). Wenn und soweit hochschulpolitische Belange im Schwerpunkt betroffen sind, können die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden. Nicht zulässig ist es hingegen, vordergründig allgemeinpolitischen Themen zu behandeln und lediglich durch die Ansprache der Hochschule, der Studierenden und die Aufstellung eines entsprechenden Forderungskataloges einen Hochschulbezug zu konstruieren. Voraussetzung ist stets, dass spezifische Belange von Studierenden objektiv erkennbar berührt sind. Dies ist bei der Resolution „Der NSU war nicht zu Dritt“ nicht der Fall. Auch die Veranstaltung „Politics meets Culture“ weist keinen erkennbaren Hochschulbezug auf. Allerdings hat die Klägerin durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten im Studierendenhaus nicht das Hochschulmandat überschritten. Verantwortlich für die Veranstaltung ist ein Verband der Studierenden aus Kurdistan. Die Vorbereitung, Durchführung und die Inhalte der Veranstaltung können der Klägerin nicht zugerechnet werden, da die Klägerin sich hieran nicht beteiligte. Es wurde nicht vorgetragen und es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die Veranstaltung bewarb, mit eigenen Beiträgen unterstützte oder sich in anderer Form aktiv an ihr beteiligte. Die Rolle der Klägerin beschränkte sich vielmehr auf ein passives Verhalten, indem Räumlichkeiten sowie Sicherheitspersonal zur Verfügung gestellt wurden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin bei der Vermietung der Räumlichkeiten des Studierendenhauses Angehörige bestimmter politischer Strömungen einseitig bevorzugt und hierdurch gegen ihr Neutralitätsgebot verstoßen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin finden im Studierendenhaus eine Vielzahl von Veranstaltungen statt, die unterschiedliche politische Ausrichtungen haben. II. Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Untersagung künftiger allgemeinpolitischer Äußerungen enthält zum einen eine Beanstandung im Sinne des § 10 Abs. 1 HHG und zum anderen eine Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 HHG. Der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ausdrücklich zu entnehmen, welche Äußerungen und welches Verhalten von der Beklagten missbilligt werden, so dass darin eine Beanstandung zu sehen ist. In der Untersagung liegt zugleich die Anordnung, dieses missbilligte Verhalten künftig zu unterlassen. Eine Unterlassensanordnung ist dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 HHG zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, aber dennoch Gegenstand zulässiger Anordnungen (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 80 Rn. 12). III. Ziffer 1 der Verfügung genügt ferner dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die generelle Aufforderung, „künftig allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen, soweit es sich nicht um Äußerungen im Rahmen des § 77 HHG handelt, insbesondere jegliche Äußerungen, die als Aufruf zu Gewalt gegen Personen und Sachen verstanden werden können“ ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. In Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass die verwendeten Rechtsbegriffe der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich sind, dass der Verbotsumfang hinreichend klar erkennbar ist. Die Beklagte hat durch die wiederholten Ermahnungen auch zureichende Hinweise gegeben, die den Inhalt der Untersagung konkretisieren. Die Klägerin kann deshalb ohne weiteres erkennen, welche Äußerungen zu unterlassen sind. Zweifel am Bestehen des Verletzungstatbestandes berühren im Übrigen nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers. Die weite Formulierung ist angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher nicht hochschulbezogener Äußerungen und Aktivitäten insbesondere auch dann unvermeidbar, wenn das strittige Verhalten der Studierendenschaft schon in der Vergangenheit entsprechend weit gefächert war (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 18.09.2007, Az.: 8 TG 2841/06, juris). Ein solches nicht eingrenzbares Verhalten der Klägerin ist hier gegeben. Das Gericht hat vielfältige und politisch breit angelegte Verstöße gegen das allgemeinpolitische Mandat feststellen können. Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit mit diversen politischen Themen befasst und ist hierbei unterschiedlich tätig geworden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Beklagte ihre Verfügung unter Berücksichtigung der bisherigen Mandatsüberschreitungen konkreter fassen könnte. Weder eine Beschränkung auf bestimmte politische Themen noch Kommunikationsmedien oder Veranstaltungen könnten der breit angelegten allgemeinpolitischen Betätigung gerecht werden. Ist eine konkretere und gleichwohl umfassende Umschreibung dessen, was als Begehungstatbestand sachlich-rechtlich möglich und deshalb bei entsprechender Begehungsgefahr richterlich zu untersagen ist, nicht denkbar, so darf die Durchsetzung des Rechts nicht daran scheitern, dass es in der Praxis auch hin und wieder Schwierigkeiten machen kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden. Im Ergebnis lässt der Gegensatz von „hochschulbezogen“ und „allgemeinpolitisch“ hinreichend deutlich erkennen, welches Verhalten von der Studierendenschaft gefordert wird, um Verstöße mit Sanktionen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.1079, Az.: 7 C 58/78, Rn. 26, juris; im Ergebnis übereinstimmend auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.02.1992, Az.: 2 BvR 321/89, juris; OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 384 ff., 384). Soweit der Klägerinvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass die Rechtsprechung eine generelle Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen und Aktivitäten bislang nur in Fällen für hinreichend bestimmt hielt, in denen Studierende Unterlassungsansprüche gegen die Studierendenschaft gerichtlich durchgesetzt haben, begründet dies keine Zweifel an der Bestimmtheit der vorliegenden Verfügung. Es kann hinsichtlich der Bestimmtheit keinen Unterschied machen, ob eine generelle Untersagung durch ein Gericht tenoriert wird oder eine Behörde per Verwaltungsakt die Untersagung verfügt. Strengere Vorgaben an die Bestimmtheit einer rechtsaufsichtlichen Verfügung sind weder vorgeschrieben noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. IV. Voraussetzung für eine generelle Unterlassungsaufforderung ist aber nach der ständigen Rechtsprechung eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Wiederholungsgefahr. Diese kann aus vielfältigen, mehrfachen, wiederholten und nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit oder etwa auch aus öffentlichen Erklärungen hergeleitet werden, ein allgemeinpolitisches Mandat immer wieder wahrnehmen zu wollen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 18.09.2007, Az.: 8 TG 2841/06, juris; VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991, Az.: 6 UE 3562/88, juris, OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133.03, NVwZ-RR 2004, 348 ff.; VG Osnabrück, Urteil v. 21.07.2015, Az.: 1 A 4/15, juris). Eine derartige Wiederholungsgefahr ist vorliegend festzustellen. Das Gericht hat bei der Frage, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Aufgabenüberschreitungen besteht, sämtliche Indizien für und gegen die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt und auf dieser Grundlage eine Prognoseentscheidung getroffen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht, wenn die Klägerin die Kritik an der Überschreitung des Hochschulmandats konstruktiv aufgenommen hat, sich davon distanziert und geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung erneuter Verstöße getroffen hat. Als Indizien für das Drohen eines erneuten Kompetenzverstoßes kommen mehrfache oder häufige Missachtungen der Kompetenzgrenzen in Betracht, der Mangel an Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und die Weigerung, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Überschreitungen zu treffen (so auch BVerwG im Falle von Kompetenzüberschreitungen des Dachverbands einer IHK, Urteil v. 14.10.2020, Az.: 8 C 23/19, Rn. 32, juris). 1. Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vielfältig, mehrfach, wiederholt und nachhaltig gegen das Hochschulmandat verstoßen. Die von der Klägerin getätigten Äußerungen, Erklärungen und Forderungen zu den Themen Fridays for Future, Protestbewegung in Hongkong, rechte Parolen, Corona-Krise und Asylpolitik sind nicht vom hochschulpolitischen Mandat gedeckt. Die Klägerin verkennt, dass diese allgemeinpolitischen Themen nicht etwa deshalb zulässig sind, weil teilweise im weitesten Sinne Studierende betroffen sind und hochschulpolitische Forderungen aufgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei den einzelnen Aktivitäten, Äußerungen und Forderungen der notwendige Hochschulbezug deutlich erkennbar bleibt, woran es hier jeweils fehlt. Die von der Klägerin beschlossenen Resolutionen „Solidarität mit Fridays for Future“ und „Solidarität mit den Protestierenden in Hongkong“ behandeln im Schwerpunkt keine spezifischen Hochschulbelange und Studierende sind nicht spezifisch in ihrer Eigenschaft als Studenten betroffen. Die Resolutionen „Anti-BDS“ und „Unterstützung der Students for Future Vollversammlung im Rahmen der Klimastreikwoche durch das Studierendenparlament der Goethe-Universität Frankfurt“ können hingegen noch vom Hochschulmandat als gedeckt angesehen werden. Die Fridays for Future-Bewegung setzt sich mit Fragen der Klimakrise, Klimagerechtigkeit und der Klimapolitik im Allgemeinen auseinander. Die Klägerin hat beschlossen, sich den Protesten anzuschließen und einen Generalstreik zu unterstützen. Konkret wurde beschlossen: „Die Studierendenschaft der Goethe-Universität Frankfurt solidarisiert sich mit den Protesten der „Fridays for Future“- Bewegung und dem kapitalismuskritischen Moment, der diesem innewohnt und ruft ihre Mitglieder auf, sich den Streiks anzuschließen.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Bewegung nicht nur dem „fossilen Kapitalismus entgegenstellt und dem auf diesem basierenden Energiegewinn“, sondern dass der Kampf um eine sinnvollere Klimapolitik zunehmend mit sozialen und gesellschaftlichen Fragen gekoppelt ist. Strömungen und Entwicklungen der Bewegung, die sich (…) abseits vom reinen Umweltschutz orientieren, seien notwendig und sollten durch eine Solidarisierung bestärkt werden (vgl. Bl. 186 f. der Gerichtsakte). Weder die hinter der „Fridays for Future“-Bewegung stehende Klimapolitik, noch die weitergehenden sozialen und gesellschaftlichen Fragen der von der Klägerin so bezeichneten „Politisierungswelle“ haben einen deutlich erkennbaren Hochschulbezug. Die Fridays for Future-Bewegung ist vielmehr ein gesamtgesellschaftliches Thema. Dadurch sind auch Studierende betroffen. Allgemeinpoltische Forderungen sind aber nicht nur solche, die keinerlei hochschulpolitische, wirtschaftliche oder soziale Belange von Studierenden berühren können. Vielmehr gehören auch Erklärungen dazu, die zwar Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen wie beispielsweise die Ausländer- und Energiepolitik. Die mögliche Betroffenheit auch von Studierenden durch eine bestimmte Thematik reicht als solche nicht aus, um in der Abgabe allgemein politischer Erklärungen und Meinungsäußerungen die Wahrnehmung spezifischer Belange der Studierenden sehen zu können (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 25.07.2002, Az.: 8 TG 228/02, juris, VGH Kassel, Beschluss v. 28.07.1998, Az.: 8 TM 2553/98, Rn. 7, juris). Anders verhält es sich mit der „Students for Future“ Bewegung, die speziell Schüler und Studierende anspricht und sich für eine ökologische Klimapolitik im Schul- und Hochschulbereich einsetzt. Ein ausreichender Hochschulbezug kann hier angenommen werden. Die Resolution „Unterstützung der Students for Future Vollversammlung im Rahmen der Klimastreikwoche durch das Studierendenparlament der Goethe-Universität Frankfurt“ (vgl. Bl. 80 f., 196 der Gerichtsakte) kann deshalb noch vom Hochschulmandat gedeckt angesehen werden. Mit der Resolution „Solidarität mit den Protestierenden in Hongkong“ (Bl. 188 f. der Gerichtsakte) hat die Klägerin hingegen ihr Hochschulmandat überschritten. Die in der Resolution aufgestellten Forderungen sind im Schwerpunkt allgemeinpolitisch. So fordert die Klägerin, dass die Proteste in Hongkong als demokratisch legitimierte Demonstrationen anerkannt werden, die Protestierenden Straffreiheit erhalten und freigelassen werden, dass gegen die Polizeigewalt eingeschritten wird sowie ein allgemeines Wahlrecht in allen staatlichen Institutionen einschließlich Hochschule umgesetzt wird. Ferner wird ein klares Statement der Bundesregierung und ein Überdenken weiterer Kooperationen mit China gefordert, eine Aufkündigung des Freihandelsabkommens mit China sowie ein Stopp jeglicher militärischeren Ausbildung von chinesischen Soldaten. Zwar sind in der Resolution auch Forderungen enthalten, die im Ansatz Hochschulbelange betreffen, wie z.B. eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Protesten in Hongkong in Lehre und Forschung, die Auflösung von Kooperationen mit Universitäten in China, die sich nicht von dem gewaltvollen Vorgehen der chinesischen Behörden in Hongkong distanzieren sowie die „Zusicherung wissenschaftlichen Asyls“ für alle von staatlicher Repression Betroffenen durch das Präsidium der Hochschule und der Bundesregierung. Diese Forderungen treten aber derart in den Hintergrund zu den allgemeinpolitischen Aussagen, dass die Resolution in ihrer Gesamtheit nicht mit dem Hochschulmandat vereinbar ist. Es genügt im Übrigen auch nicht, dass eine allgemeinpolitische Erklärung in den Rahmen eines Forderungskataloges gestellt wird, dessen sonstige Bestandteile sich ihrerseits in den Grenzen des hochschulpolitischen Mandats halten mögen. Eine solche rein äußerliche Kombination unmittelbar hochschulbezogener mit allgemeinpolitischen Erklärungen und Forderungen vermittelt für diese nicht den erforderlichen Bezug zu spezifisch und unmittelbar hochschulpolitischen Inhalten. Der Umgehung des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung wäre sonst Tür und Tor geöffnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 15.01.2004, Az.: 8 S 133/03, NVwZ-RR 2004, 348 (351)). Auch die „Brückenschlagstheorie“ des Bundesverwaltungsgerichts führt hier zu keiner abweichenden Einschätzung. Hochschulpolitische Belange sind bei der Resolution „Solidarität mit den Protestierenden in Hongkong“ nicht deutlich erkennbar im Schwerpunkt betroffen. Die Klägerin hat mit der Resolution vordergründig allgemeinpolitische Themen behandelt. Das Gericht hat bei dieser Bewertung die Drucksache 2019/039 berücksichtigt (vgl. Bl. 189 der Gerichtsakte), die ausweislich des auf der Internetseite der Klägerin einsehbaren Protokolls zur siebten Sitzung des Studierendenparlaments zu dem Resolutionsbeschluss geführt hat (https://asta-frankfurt.de/sites/default/files/dateien/[user]/stupa_protokoll_november2019.pdf). Soweit von der Klägerin ein weiterer Resolutionsantrag in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde (vgl. Bl. 190 f. der Gerichtsakte), der Hochschulbelange in den Vordergrund stellt und die vorbezeichneten allgemeinpolitische Forderungen nur unvollständig wiedergibt, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um ein Entwurfspapier oder ein nachträglich überarbeitetes Dokument handelt. Jedenfalls war dieser Antrag nicht Gegenstand des beanstandeten Resolutionsbeschlusses und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin ferner die Resolution „Anti-BDS“ beschlossen hat (vgl. Bl. 184 f. der Gerichtsakte), bewegt sie sich hiermit an der Grenze des rechtlich Zulässigen. Im Ergebnis dürfte diese Resolution aber noch vom Hochschulmandat gedeckt sein. Zunächst behandelt die Resolution allgemeinpolitische Belange, soweit es um die Existenzberechtigung Israels sowie die Bekämpfung von Antisemitismus geht, das Recht auf Verteidigung Israels, eine faire Behandlung durch die Weltgemeinschaft sowie die Kritik an der transnationalen Kampagne „BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions). Auch die Aussage der Klägerin, dass sie sich gegen alle Feinde Israels stellt, unabhängig davon, welchem politischen Spektrum sie entstammen, weist keinen Hochschulbezug auf. Allerdings werden diese allgemeinpolitischen Themen nicht isoliert behandelt, sondern stehen im Zusammenhang mit konkreten Forderungen an die Hochschule und Lehre. So nimmt die Klägerin den Antisemitismus zum Anlass, eine Kooperation und einen akademischen Austausch zwischen Israel und Deutschland und die Einrichtung von weiteren Lehrstühlen zum Thema Antisemitismusforschung zu fordern. Auch das Verlangen nach einer Verankerung dieses Themas in Studienordnungen der Politik- und Sozialwissenschaften sowie in Lehramtsstudiengängen sind zurückzuführen auf das eingangs in der Resolution bezeichnete Antisemitismus-Problem. Wie bereits ausgeführt, ist der Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, wenn und soweit ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt. Die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge dürfen mit in den Blick genommen werden, wenn der notwendige Hochschul- und Studienbezug gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.05.1999, Az.: 6 C 10/98, Rn. 21, juris). So kann hier angenommen werden, dass die aufgezeigten Forderungen der Klägerin noch hochschulpolitische Belange betreffen, wenngleich der in diesem Zusammenhang missverständliche Titel der Resolution „Anti-BDS“ vordergründig den Anschein eines allgemeinpolitischen Themas erweckt. Die Klägerin hat schließlich durch Beiträge in AStA-Zeitungen gegen das Hochschulmandat verstoßen. Zwar ist der Klägerin zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange ihrer Mitglieder und zur Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden nach § 77 Abs. 2 Nr. 2, 5 HHG gestattet, ein periodisch erscheinendes Druckwerk herauszugeben (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 77 Rn. 15.2; VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991, Az.: 6 UE 3562/88, Rn. 32, juris). Nicht zulässig ist es aber, eigene politische Forderungen aufzustellen oder gesellschaftliche Fragen zu erörtern. Aus diesem Grund hat die Klägerin darauf zu achten, Fremdbeiträge auch als solche zu kennzeichnen. Anderenfalls werden die Inhalte der Zeitung der Klägerin zugerechnet. Ein deutlicher Hinweis auf eine fremde Urheberschaft ist beispielsweise die Nennung des vollständigen Namens des Autors (so VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991, Az.: 6 UE 3562/88, Rn. 31, juris). Möglich sind aber auch andere Hinweise, die einem Leser hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Klägerin den Artikel nur verbreitet und sich nicht die in ihm getroffenen Aussagen zu eigen macht. Ein unbefangener Leser muss erkennen, dass es sich um einen Fremdbeitrag handelt. Soweit im Impressum der AStA-Zeitung darauf hingewiesen wird, dass die Inhalte der Artikel nicht zwangsläufig die Meinung der Mitglieder des AStA oder der Redaktion wiederspiegeln, genügt dies für sich genommen noch nicht als ausreichender Distanzierungsvermerk (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 77 Rn. 15.2; VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991, Az.: 6 UE 3562/88, Rn. 31, juris). Die Artikel „Stop Talking – Argumente gegen die „Mitte“ und Meinungsfreiheit““, „Die Corona Krise und der Schlag gegen das „diffuse Ganze““, „An die „besorgten Bürger“ – Eure Parolen sind verkehrt“ sowie „Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten – AStA und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik“ behandeln allgemeinpolitische Themen, die den notwendigen Hochschulbezug vermissen lassen. Zwar werden in dem Artikel „Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten – Asta und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik“ zunächst auch Hochschulbelange wie die Schwierigkeiten von Studierenden aufgrund der Pandemie erörtert. Diese treten aber angesichts der weiteren Ausführungen zur Gesundheitspolitik, zur Versammlungsfreiheit und zur Asylpolitik völlig in den Hintergrund. Mit Ausnahme des Artikels „Die Corona Krise und der Schlag gegen das „diffuse Ganze““ muss sich die Klägerin die Inhalte der veröffentlichten Artikel auch als eigene Erklärungen und Äußerungen zurechnen lassen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Artikel „An die „besorgten Bürger“ – Eure Parolen sind verkehrt“ stamme nicht von ihr, ist dies nicht hinreichend deutlich für einen unbefangenen Leser erkennbar. Ein Autor des Artikels wird nicht genannt. Es ist auch nicht aus sonstigen Umständen erkennbar, dass es sich bei dem Artikel um einen Fremdbeitrag handelt, den sich die Klägerin nicht zurechnen lassen möchte. Weder die Bezugnahme auf den „Call for papers“ zu Beginn des Artikels noch die auf der letzten Seite abgedruckte Einladung zu einem Jour Fixe der Gruppe „farbeROT“ genügen entgegen der klägerischen Auffassung als hinreichende Hinweise auf einen Fremdbeitrag. Die Einladung zum Jour Fixe der „farbeROT“ steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Artikel und kann deshalb auch keinen Hinweis auf den Urheber liefern. Das „Call for papers“ genügt ebenfalls nicht als Hinweis auf einen Fremdbeitrag. Bei dem „Call for papers“ handelt es sich um einen Aufruf an die Leserschaft, eigene Beiträge zur Veröffentlichung in der AStA-Zeitung zu einem bestimmten Thema beizusteuern. Die Klägerin bestimmt ein Leitthema, mit dem sich die folgende Zeitungsausgabe im Schwerpunkt beschäftigt. Es ist allerdings nicht so, dass die Klägerin zu dem Leitthema keine eigenen Beiträge verfasst und ausschließlich Fremdautoren zu Wort kommen lässt. So hat die Klägerin beispielsweise in der Zeitungsausgabe „Corona & Ausnahmezustand“ den ausdrücklich als Stellungnahme des AStA gekennzeichneten Artikel „Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten – AStA und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik“ veröffentlicht. Ein derart deutliches Bekenntnis zum Inhalt findet sich nicht bei dem Artikel „An die „besorgten Bürger“ – Eure Parolen sind verkehrt“, ist aber auch keine Voraussetzung für die Zurechnung. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Bezugnahme auf ein „Call for papers“ nicht als Distanzierungsvermerk genügt. Wenn der Artikel von einem Fremdautor stammt, ist er auch als solcher zu kennzeichnen. Dies ist hier unterblieben, während bei anderen Beiträgen Fremdautoren namentlich benannt werden (so z.B. bei dem Artikel „Die Corona Krise und der Schlag gegen das „diffuse Ganze““, bei dem Florian Meier als Autor genannt ist). Ein unbefangener Leser kann dem Artikel nicht entnehmen, ob sich die Redaktion der Zeitung selbst zu dem Leitthema geäußert hat oder ob es sich um einen Fremdbeitrag handelt. Dies hat zur Folge, dass sich die Klägerin den Artikel zurechnen lassen muss. Offensichtlich der Klägerin zuzurechnen ist der Artikel „Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten – AStA und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik“, der als gemeinsame Stellungnahme des AStA und der Betriebsgruppe der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Goethe Universität gekennzeichnet wurde. Solange ein unbefangener Leser nicht unterscheiden kann, welche konkreten Erklärungen und Inhalte stammen und welche nicht, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin den gesamten Inhalt des Artikels zurechnen lassen möchte. Auch der Artikel „Stop Talking – Argumente gegen die „Mitte“ und „Meinungsfreiheit““ ist der Klägerin zuzurechnen. Hier findet sich lediglich der Hinweis, dass der Artikel ursprünglich von NIKA veröffentlicht wurde. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts aber nicht, um den Artikel als Fremdbeitrag zu kennzeichnen. Die Tatsache, dass ein Artikel zunächst von einer Gruppe NIKA veröffentlicht wurde, sagt nichts über den Urheber des Artikels aus. Ein Fremdautor wird nicht genannt und es finden sich auch keine sonstigen Distanzierungsvermerke. Als Fremdbeitrag hinreichend gekennzeichnet kann der Artikel „Die Corona Krise und der Schlag gegen das „diffuse Ganze““ angesehen werden, bei dem Florian Meier als Autor aufgeführt wird. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Nennung eines Namens als Distanzierungsvermerk genügt, wenngleich auf diese Weise beispielsweise durch fiktive Namensnennungen die Umgehung des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung erleichtert wird. Wegen dieser Umgehungsgefahr ist es aber umso wichtiger, dass die Beiträge der Zeitung ein pluralistisches Meinungsbild liefern und nicht einseitig politisch ausgerichtet sind. § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG verleiht der Klägerin nicht die Befugnis, eigene politische Forderungen zu fördern. So wie bei Informationsangeboten und bei der Organisation von Veranstaltungen eine einseitige Bevorzugung bestimmter politischer Strömungen strikt zu vermeiden ist, hat die Klägerin auch bei der Veröffentlichung von Fremdbeiträgen in der AStA-Zeitung darauf zu achten, dass sie eine neutrale Rolle einnimmt und unterschiedlichen Standpunkten gleichberechtigten Zugang ermöglicht. Wenn die Redaktion ein allgemeinpolitisches Leitthema zum Gegenstand einer Zeitungsausgabe macht und einen entsprechenden „Call for papers“ ausgibt, ist sie bei der anschließenden Auswahl der zu veröffentlichten Fremdbeiträge umso mehr gehalten, ihrer Neutralitätspflicht folgend unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigt zuzulassen und auf ein ausgewogenes Meinungsspektrum zu achten. Der Klägerin ist es verwehrt, die Beiträge im Wege einer Vorzensur zu bewerten und die Veröffentlichung von einer bevorzugten politischen Ausrichtung abhängig zu machen. Fremdbeiträge zu allgemeinpolitischen Themen sind daher auch nur dann zulässig, wenn sich die Vielfalt der politischen Meinungsbildung in Artikeln mit unterschiedlichen politischen Standpunkten wiederspiegelt. Hieran fehlt es vorliegend, wenn man die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Zeitungsartikel betrachtet. Die Veröffentlichung der vorgenannten Artikel verstößt deshalb gegen das Verbot allgemeinpolitischer Betätigung, ohne dass es entscheidungsrelevant auf die Frage ankommt, ob Fremdbeiträge ausreichend als solche gekennzeichnet oder der Klägerin zuzurechnen sind. Sämtlichen Artikeln ist eine einseitige linkspolitische Ausrichtung gemein. Sämtliche Artikel thematisieren politischen Protest und Widerstand gegen staatliches Handeln eingekleidet in eindeutige politische Forderungen. Es wird Kritik geübt an der Klassengesellschaft, an einer autoritären Gesellschaftsordnung sowie am bestehenden System, häufig auch als „Kapitalismuskritik“ bezeichnet. Diese einseitige Berichterstattung verstößt erkennbar gegen das politische Neutralitätsgebot, an das sich die Klägerin bei ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenwahrnehmung zur politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden zu halten hat. Aufgrund der bereits aufgezeigten vielfältigen, mehrfachen und nachhaltigen Rechtsverstöße musste sich das Gericht nicht weiter damit auseinandersetzen, ob die Klägerin außerdem mit der „Resolution gegen die türkisch-dschihadistische Invasion in Rojava“ (vgl. Bl. 192 f. der Gerichtsakte) gegen das zulässige Hochschulmandat verstoßen hat, wie die Beklagte behauptet. Für diese Annahme sprechen zunächst berechtigte Anhaltspunkte, die bei einer genauen Betrachtung aber auch in Zweifel gezogen werden könnten. 2. Neben den wiederholten Verstößen gegen das Hochschulmandat spricht für eine vorliegende Wiederholungsgefahr, dass die Klägerin im Nachgang zu den Rechtsverstößen einen Mangel an Einsicht gezeigt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Mandatsüberschreitungen getroffen hat. Zwar hat die Klägerin eingeräumt, dass das Teilen und Bewerben des Aufrufs zur Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ keine zulässige Aufgabenwahrnehmung war. Allerdings bezweifelt das Gericht, dass dieses Zugeständnis auf einer echten Überzeugung und dem Willen beruht, die Grenzen des Hochschulmandats künftig zu beachten. Trotz gegenteiliger Bekundungen ihres Bevollmächtigten war der Facebook Eintrag noch am 19.11.2018 und damit Monate nach der Ermahnung und streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung auf der Facebook Seite der Klägerin abrufbar (vgl. Bl. 47 der Behördenakte). Zudem ist die Klägerin trotz wiederholt ausgesprochenen Ermahnungen und Hinweisen auf weitere Kompetenzüberschreitungen fortwährend und breit angelegt allgemeinpolitisch tätig. Ohne dass es hierauf noch entscheidungsrelevant ankäme, hat die Klägerin schließlich zuletzt am 15.02.2021 öffentlich bekundet, dass sie sich künftig weiter zu allgemeinpolitischen Themen äußern möchte (vgl. AStA-Pressemitteilung v. 15.02.2021, die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung veröffentlicht wurde, Bl. 221 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin verkennt die Bedeutung und Reichweite des von ihr in der Pressemitteilung zitierten zulässigen „Brückenschlags“ zu allgemeinpolitischen Themen. Voraussetzung ist nämlich stets, dass das Thema im Schwerpunkt Hochschulbelange betrifft, damit der „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen Äußerungen möglich ist. Die Klägerin verkehrt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ins Gegenteil, soweit sie im Schwerpunkt allgemeinpolitische Themen erörtert und durch die beiläufige Benennung von Hochschulinteressen einen Brückenschlag zur rechtmäßigen Wahrnehmung eines Hochschulmandats versucht. Anknüpfend an die fehlende Einsichtsfähigkeit hat die Klägerin auch keine ernsthaften Schritte zur Vermeidung künftiger Rechtsverstöße eingeleitet. Die technischen Vorkehrungen zur Beschränkung der Zugriffsrechte im Social Media-Bereich kann lediglich verhindern, dass hierzu nicht Befugte im Namen der Klägerin Inhalte verbreiten. Die bewusste und gewollte Verbreitung allgemeinpolitischer Inhalte durch die Klägerin selbst wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Zweifel an der begründeten Wiederholungsgefahr ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Vorstand des AStA inzwischen personell anders zusammensetzt, wie die Klägerin meint. Zunächst ist die Neubesetzung nur teilweise zutreffend. Frau Kyra Beninga ist nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung anwesenden AStA Mitglieder bereits seit dem 01.07.2018 im Vorstand des AStA. Damit geschah schon der Facebook Beitrag zur Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ in ihrer Amtszeit. Und auch Herr Nils Zunkley soll etwa seit dem Jahr 2019 im Vorstand des AStA sein, so dass diverse Verstöße gegen das allgemeinpolitische Mandat während seiner Amtszeit passierten. Lediglich Melissa Dutz soll erst seit dem 01.07.2020 dem Vorstand des AStA angehören. Die bis in die jüngste Vergangenheit reichenden Rechtsverstöße und allgemeinpolitischen Äußerungen zeigen jedoch, dass die personelle Zusammensetzung des AStA seit Erlass der streitgegenständlichen Verfügung keinen entscheidenden Einfluss auf die Beachtung des Hochschulmandats hat. Eine veränderte Ausrichtung der Äußerungspraxis ist mithin auch künftig nicht zu erwarten, weshalb das Gericht prognostisch von weiteren Mandatsüberschreitungen ausgeht. V. Schließlich kann das Gericht in der Verfügung der Beklagten auch keine Ermessenfehler erkennen. Insbesondere ist Ziffer 1 der Verfügung verhältnismäßig. Die Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen ist geeignet, um weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Der Beklagten steht kein milderes Mittel zur Verfügung, um die Klägerin zu einem rechtstreuen Verhalten anzuhalten. Die ehemalige Präsidentin sprach wiederholt mündliche wie auch schriftliche Ermahnungen gegenüber der Klägerin aus und hat sie zu rechtkonformen Verhalten angehalten. Die Klägerin hat hierbei keine Einsicht gezeigt, sondern bis zuletzt allgemeinpolitische Äußerungen getätigt. Die Untersagungsverfügung greift auch nicht übermäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein und ist damit angemessen. B. Ziffer 3 der Verfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist § 80 Satz 2, 3 HHG i.V.m. § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Danach kann die Studierendenschaft zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden, wenn sie einer Anordnung nicht nachkommt. Das Ordnungsgeld muss vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich um ein Zwangsgeld im Sinne des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. von Coelln/Thürmer, Hochschulrecht Hessen, 2020, § 80 Rn. 17). Der gesetzliche Rahmen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ergibt sich deshalb aus § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 4.000,00 für den Fall einer Zuwiderhandlung hält sich in dem zulässigen Rahmen und ist auch verhältnismäßig. Die Klage war daher abzuweisen. C. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens ist hinsichtlich des erledigten Teils gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diesen Grundsätzen entspräche es zunächst, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie dem Begehren der Klägerin durch die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung nachgekommen ist. Da dieser Teil jedoch im Vergleich zum Hauptbegehren (Anfechtung der Unterlassungsverfügung und der Androhung des Ordnungsgeldes) einen deutlich untergeordneten Teil des Klagebegehrens betrifft, sind die Kosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin in Gänze aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.08.1998, Az.: 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen eine Rechtsaufsichtsverfügung der seinerzeitigen Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Am 03.07.2018 teilte der Allgemeine Studierendenausschuss der Johann Wolfgang Goethe-Universität (im Folgenden „AStA“) auf seiner Facebook Seite den Aufruf zu einer am 05.07.2018 geplanten Demonstration mit dem Namen „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ und warb mit folgendem Zusatz für die Teilnahme an dieser Demonstration: „Am Morgen des 27.06.2018 kam es bundesweit zu 13 Hausdurchsuchungen durch die Hamburger SoKo „Schwarzer Block!“, davon vier in Offenbach und Frankfurt. Diese endeten mit den Festnahmen der Betroffenen. Die vier Personen wurden unverzüglich nach Hamburg gebracht und sitzen seitdem dort in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, an den Protesten gegen den G20-Gipfel letztes Jahr in Hamburg teilgenommen und dort Landfriedensbruch, Brandstiftung und Sachbeschädigung begangen zu haben. Die zwei zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Minderjährigen wurden inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Tatvorwürfe sowie die Haftbefehle bleiben weiterhin bestehen. Außerdem wurden die Reisepässe eingezogen und die Auflagen sehen eine regelmäßige Meldung bei der örtlichen Polizeibehörde vor. Einmal mehr wird versucht, linksradikalen Widerstand zu kriminalisieren und ein hartes Vorgehen gegen linke Strukturen voranzutreiben, beispielsweise durch Kommunikationsüberwachung, Observationen und neue Polizeigesetze. Damit die Polizei zum Jahrestag des G20-Gipfels Ergebnisse präsentieren kann, antwortet sie auf den starken, solidarisch stattgefundenen Protest weiterhin mit starker Repression. Unsere Antwort darauf ist eine entschlossene Demo unter dem Motto: „Lasst unsere Leute frei!“ am 05.07.2018 um 17 Uhr Klapperfeldstraße. Auch wenn es Einzelne von uns getroffen hat, gemeint sind wir alle.“ (Bl. 7-9 des Verwaltungsvorgangs) In Reaktion auf diesen Facebook-Beitrag erließ die Beklagte am 12.07.2018 eine rechtsaufsichtliche Verfügung gegen die Klägerin: 1. Ich fordere Sie auf, künftig allgemeinpolitische Äußerungen, insbesondere jegliche Äußerungen, die als Aufruf zu Gewalt gegen Personen oder Sachen verstanden werden können, zu unterlassen. 2. Ich fordere Sie außerdem auf, mir bis zum 20.07.2018, 12:00 Uhr, Auskunft zu erteilen, welche Personen Zugriffsrechte zu den Accounts der sozialen Medien (Facebook etc.) haben und wie die Freigabe der Veröffentlichungen geregelt ist bzw. gehandhabt wird. 3. Sollte Sie der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht nachkommen, drohe ich Ihnen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 4.000,00 € gegen die Studierendenschaft der Goethe-Universität, vertreten durch den Vorstand des AStA, an. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass § 77 Abs. 2 Nr. 2 HHG lediglich die Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange erlaube. Durch das Teilen und Bewerben der Demonstration habe die Klägerin sich allgemeinpolitisch betätigt und damit das hochschulrechtliche Mandat überschritten. Außerdem habe die Klägerin mit diesem Beitrag auch nicht die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden gefördert (§ 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG). Es werde zu einer Demonstration aufgerufen, die sich mit gewaltbereiten Teilnehmern der Proteste gegen den G20-Gipfel solidarisiere und staatliches Handeln mit Willkür gleichsetze. Die Wortwahl des AStA könne den Anschein erwecken, dass sich der AStA als Teil des linksradikalen Widerstands sehe und damit auch Ausschreitungen wie zum G20-Gipfel in Hamburg befürworte (vgl. Bl. 24-26 der Behördenakte). Gegen die Verfügung vom 12.07.2018 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 09.08.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus, dass das Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen jeglicher Art rechtswidrig sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit keine allgemeinpolitischen Äußerungen getätigt. Die Teilung des Beitrags zur Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ auf der Facebook-Seite sei nicht von der Klägerin autorisiert worden. Die Klägerin habe den Facebook-Beitrag deshalb unverzüglich gelöscht. Sie habe veranlasst, dass sich der Vorgang nicht wiederholt. Aus der Veröffentlichung des Beitrags könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin künftig ein allgemeinpolitisches Mandat wahrnehmen werde. Es fehle an der Nachhaltigkeit der Angabe allgemeinpolitischer Äußerungen (vgl. Bl. 43-45 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 07.01.2019 (Zugang am 14.01.2019) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass nach Ziffer 1 nur solche Äußerungen untersagt werden, die nicht von § 77 HHG umfasst sind. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren wiederholt das hochschulpolitische Mandat überschritten. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf eine Reihe an Äußerungen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen sowie eine vom Studierendenparlament beschlossene Resolution. Im Einzelnen handele es sich dabei um die Veranstaltungen „Politics meets Culture“ am 27.11.2017, die im Studierendenhaus stattfand und von einer der PKK nahestehenden Vereinigung organisiert worden sei sowie die Veranstaltung „Raven gegen Polizeiwillkür“, die am 08.12.2017 stattfand. Die Beklagte habe zudem in der Sommerausgabe 2017 der AStA-Zeitung „Stress und Langeweile“ allgemeinpolitische Themen wie Kapitalismuskritik, Klassenkampf, Mobilisierung zu Aktionen gegen rechte Gruppierungen und Möglichkeiten des Arbeitskampfes behandelt. In der Sitzung vom 12.07.2018 habe das Studierendenparlament zudem die Resolution „Der NSU war nicht zu dritt“ beschlossen. Wegen der Überschreitungen des Hochschulmandats habe die Präsidentin mehrere Ermahnungen ausgesprochen, unter anderem mit Schreiben vom 06.12.2017 und 13.12.2017. Eine letztmalige Ermahnung sei im AStA Jour fixe-Termin am 15.01.2018 erfolgt. In den Ermahnungen seien die Verstöße benannt und die Klägerin aufgefordert worden, künftig allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen. Ungeachtet dieser Ermahnungen habe die Klägerin die am 05.07.2018 stattgefundene Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ beworben und den Demonstrationsaufruf auf ihrer Facebook-Seite geteilt. Aufgrund der aufgezeigten Überschreitungen des Hochschulmandats habe die Beklagte zu Recht gemäß § 80 Satz 1 i.V.m. § 10 HHG die angegriffene Beanstandung und Unterlassungsanordnung verfügt. Die Klägerin habe auch nicht alles veranlasst, dass sich die Vorgänge nicht wiederholen. Entgegen der Mitteilung des Klägerbevollmächtigten sei die Veröffentlichung auf der Facebook-Seite am 19.11.2018 und damit noch rund vier Monate nach dem Ausgangsbescheid allgemein sichtbar gewesen. Da die wiederholten Ermahnungen fruchtlos gewesen seien, bestünde Wiederholungsgefahr (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 48-54 der Behördenakte). Die Klägerin hat am 11.02.2019 Klage erhoben gegen die Verfügung vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2019. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 80 Satz 1, 10 HHG nicht gegeben seien. Die Beklagte habe in der Verfügung weder konkrete rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstandet noch hätte sie eine bestimmte Handlung oder ein entsprechendes Unterlassen aufgegeben. Sie würde lediglich aufgeben, sich an das Gesetz zu halten. Die Verfügung sei deshalb nicht hinreichend bestimmt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin den Facebook-Beitrag zur Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repressionen“ lediglich geteilt und nicht selbst verfasst habe. Dies gelte auch für den Text, mit dem für die Demonstration geworben worden sei. Im Übrigen sei der Beitrag noch vor Erlass der rechtsaufsichtlichen Verfügung gelöscht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Klägerin im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Politics meets culture“ vorgeworfen werde. Die Klägerin habe sich weder an der Organisation der Veranstaltung beteiligt noch hätten sich Vertreter der Klägerin auf dieser Veranstaltung zu Wort gemeldet. Es genüge nicht, dass die Veranstaltung in den Räumen des Studierendenhauses stattgefunden habe. Äußerungen Dritter in den Räumlichkeiten der Klägerin seien dieser nicht zuzurechnen. Die am 12.07.2018 beschlossene Resolution „Der NSU war nicht zu dritt“ weise einen unmittelbaren Bezug zur Hochschule aus, da sie sich an Angehörige der Goethe-Universität richte und ein Vorgehen gegen faschistoide Strömungen an der Hochschule fordere. Für eine Unterlassungsverfügung fehle es an der Nachhaltigkeit und uneingeschränkten Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen. Vereinzelte Aufgabenüberschreitungen, mögen sie auch rechtswidrig sein, genügten insoweit nicht. Da es sich bei der Unterlassungsverfügung um einen Dauer-Verwaltungsakt handele, komme es darauf an, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus unzulässig allgemeinpolitisch betätigt. Dies sei hier zu verneinen, da sich die Beklagte allein auf Handlungen aus dem Jahr 2018 beziehe. Danach sei es zu keinerlei Beanstandungen dieser Art gekommen. Soweit die Klägerin durch einen Bescheid der Beklagten vom 18.01.2021 aufgefordert worden sei, eine Veröffentlichung in der AStA-Zeitung im Sommer 2020 zu entfernen, sei gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt worden. Im Übrigen seien in der AStA-Zeitung veröffentlichte Beiträge keine eigenen Stellungnahmen der Klägerin, sondern Meinungsäußerungen von Studierenden bzw. studentischer Gruppen. Schließlich habe sich seit Erlass der Verfügung die personelle Zusammensetzung des AStA-Vorstands geändert. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage würde das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der AStA in seiner neuen Zusammensetzung ersichtlich kein allgemeinpolitisches Mandat für sich in Anspruch nehme. Dieser Rechtsgrundsatz müsse bei einer Unterlassungsverfügung entsprechend gelten (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 46-49, 61-63, 100 f., 137-139, 160-162, 165 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die rechtsaufsichtliche Verfügung zu Recht ergangen sei. Die beanstandeten Äußerungen und Maßnahmen der Klägerin würden keinen Hochschulbezug aufweisen. Die Klägerin beziehe eindeutig Stellung zu konkreten allgemeinpolitischen Sachverhalten, obgleich sie sich am Neutralitätsgebot zu orientieren und politische Stellungnahmen zu vermeiden habe. Das Teilen des Demonstrationsaufrufs auf der Facebook-Seite des AStA habe die Beklagte hinreichend missbilligt. Hierin sei eine konkrete Beanstandung zu sehen. Nur eine Beanstandung könne näher bezeichnet und konkret benannt werden, der Gegenstand einer Unterlassungsverfügung hingegen nicht, da die Unterlassungsanordnung in die Zukunft gerichtet sei und sich deshalb auf ein noch nicht feststehendes Verhalten beziehe. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid und im Widerspruchsbescheid hinreichend konkret dargelegt, welche Äußerungen und welches Verhalten sie bei der Klägerin beanstandet. Die Erforderlichkeit aufsichtsrechtlichen Einschreitens entfalle auch nicht durch das Löschen des Facebook-Beitrags. Die Beanstandung und die Unterlassungsanordnung seien Anknüpfungspunkt für zukünftige Ordnungsgeldfestsetzungen im Falle eines weiteren Fehlverhaltens. Nach der Rechtsprechung sei selbst bei einer einmaligen Äußerung oder Maßnahme eine Beanstandung und Unterlassungsanordnung rechtmäßig. Es genüge die Gefahr einer Wiederholung der Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats. Diese Gefahr sei belegt durch die im Widerspruchsbescheid benannten vorausgegangenen Überschreitungen, der Uneinsichtigkeit der Klägerin sowie der weiter begangenen Verstöße. So habe die Klägerin in der Sitzung vom 24.06.2019 die Resolution „Anti-BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions, vgl. Bl. 184 f. der Gerichtsakte) beschlossen, mit der sich die Klägerin gegen die wirtschaftliche, kulturelle und politische Isolation Israels wendet. Mit der Resolution vom 10.07.2019 habe sich die Klägerin mit der „Fridays for Future“ - Bewegung solidarisiert und zu Streiks aufgerufen (vgl. Bl. 186 f. der Gerichtsakte). Am 29.10.2019 habe die Klägerin die Resolution „Unterstützung der Students for Future Vollversammlung im Rahmen der Klimastreikwoche durch das Studierendenparlament der Goethe-Universität Frankfurt“ (vgl. Bl. 80 f., 196 der Gerichtsakte) beschlossen. Und in der Sitzung vom 29.11.2019 habe die Klägerin schließlich die Resolution „Solidarität mit Rojava“ (vgl. Bl. 192 f. der Gerichtsakte) beschlossen, mit der sich die Klägerin gegen die türkisch-dschihadistische Invasion in Rojava ausspricht. Zudem hätten sich der Internetpräsenz des AStA auf Twitter und Facebook immer wieder allgemeinpolitische Forderungen entnehmen lassen. Das Rechtsaufsichtsrecht nach § 80 S. 1 HHG umfasse auch das Recht auf Auskunft über einzelne Angelegenheiten der Studierendenschaft (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 50-53, 70-72, 118-120 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht vier Artikel aus der AStA-Zeitung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Bei der AStA-Zeitung handelt es sich um ein Printwerk, das viermal jährlich erscheint und von der Klägerin aufgelegt wird. In der Sommerausgabe 2020 „Populismus, Diskurs(e) & Meinungsfreiheit“ ist auf Seite 5 f. der Artikel „Stop Talking – Argumente gegen die „Mitte“ und „Meinungsfreiheit““ erschienen. Der Artikel befasst sich mit der gesellschaftlichen, medialen und staatlichen Ausgrenzung, Anfeindung und Stigmatisierung linksextremer Gruppierungen. Zudem werden Parallelen sowie Unterschiede zum Umgang mit Anhängern des rechten Spektrums festgestellt. Ausgangspunkt sei nach Auffassung der/des Autoren die vermeintlich neutrale gesellschaftliche Mitte, die entscheide, was als tolerabel gelte. Auszugsweise heißt es in diesem Artikel: „Die Ideologie der Mitte steht wie keine andere für die repressive Befriedigung einer Gesellschaft, die von fundamentalen Widersprüchen durchzogen ist. Sie stellt eine Kampfansage an jede linke Utopie dar.“ (S. 6, 1. Spalte, letzter Absatz) „Europa befindet sich auf dem Weg in finstere Zeiten. Als Linke liegt es an uns, den Widerstand gegen die Faschisierung zu organisieren und in grenzübergreifender Solidarität die Perspektive einer befreiten Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Deshalb werden wir nicht alles dulden, was sich derzeit im Rahmen der „freien“ Meinungsäußerung abspielt“ (S. 6, 3. Spalte, letzter Absatz a.E.) Der Artikel enthält am Ende den Hinweis: „Text ursprünglich von NIKA (Nationalismus ist keine Alternative)“ (Bl. 213 f. der Gerichtsakte). In derselben Ausgabe befindet sich auf Seite 15 f. der Artikel „Die Corona Krise und der Schlag gegen das „diffuse Ganze“ – Eine notwendig unvollständige Anleitung“. In diesem Artikel geht es um aktuelle Gesellschaftskritik, eine linkspolitische Strategiedebatte sowie um mögliche Handlungsperspektiven und Organisationsformen der Linken in der Coronakrise wie z.B. politische Nachbarschaftshilfe und alternative Demonstrationsformen. Als Grundlage der Überlegungen wird ein Schriftwerk der französischen Philosophen Foucault und Deleuze herangezogen. Auszugsweise heißt es in dem Artikel: „Dabei wäre die aktive Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen so vielversprechend wie schon lange nicht mehr, besteht doch im besten Fall die Möglichkeit, die Vorherrschaft des Neoliberalismus zu durchbrechen und im schlechtesten Fall die Chance, ein autoritäres System, das aus dieser Krise entstehen könnte, zu verhindern.“ (S. 15, Spalte 1, 2. Absatz) „Die Möglichkeiten, mit denen wir alle uns gegen die Machtverhältnisse, gegen die Aufrechterhaltung, ja gegen die mögliche autoritäre Verewigung dieser Gesellschaftsordnung, die durch die Krise möglich wird, wehren können, sind jedoch weitaus bessere als sie Foucault und Deleuze zur Hand hatten. So sind die Möglichkeiten trotz des Ausnahmezustandes kleine Gruppen zu bilden und zu vernetzen (…) durch die Digitalisierung heute viel besser möglich als im Jahre 1982. So könnte die ersehnte Explosion von Deleuze und Foucault heute wahr werden, jener Schlag gegen das Ganze, der nur aus dem Partikularen heraus gestartet werden kann: „An welchem einzelnen Punkte man auch rühren mag, immer ist man mit jenem diffusen Ganzen konfrontiert. Wenn man die kleinste Forderung erhebt, ist man gezwungen, das Ganze in die Luft sprengen zu wollen. Auf diese Weise verbindet sich jede revolutionäre Attacke und jede revolutionäre Abwehr mit dem Kampf der Arbeiter (Deleuze und Foucault, 100)“. (S. 16, 2. Spalte, letzter Absatz, 3. Spalte, 1. Absatz). Am Ende des Artikels ist der Name „Florian Meier“ aufgeführt (Bl. 215 f. der Gerichtsakte). In der Ausgabe befindet sich schließlich auf Seite 27-30 der Artikel „An die „besorgten Bürger“ - Eure Parolen sind verkehrt“. In diesem Artikel werden Aussagen aus der rechten Szene über Flüchtlinge und Ausländer dargestellt, wie beispielsweise „Die Ausländer nehmen uns unsere Wohnungen und unsere Arbeitsplätze weg und verderben die Löhne“ (S. 28, 1. Spalte), „Ich möchte, dass Deutschland Deutschland bleibt“ (S. 29. 2. Spalte) und „Wir sind das Volk“ (S. 30). Die politischen Meinungen werden hinterfragt und es wird dagegen argumentiert. In der Einführung zum Artikel wird auf eine Fragestellung im „Call for Papers“ des AStA Bezug genommen. Am Ende des Artikels befindet sich eine Einladung zum Jour Fixe der Organisation „farbeROT“ (vgl. Bl. 217-220 der Gerichtsakte). In der Sommerausgabe 2020 „Corona & Ausnahmezustand“ ist auf Seite 21 f. der Artikel „Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten – Asta und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik“ erschienen. Zu Beginn des Artikels wird auf die Schwierigkeiten von Studierenden in der Pandemie verwiesen (Seite 22, Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wird Kritik geübt an der „jahrzehntelangen, am Profit orientierten Gesundheitspolitik“. Der AStA will deshalb laut Artikel mit Nachdruck die Initiative der Beschäftigten für bessere Arbeitsbedingungen am Uniklinikum und die von ihnen gestartete Petition an die zuständigen hessischen Minister unterstützen (Seite 22, Ziffer 2). Unter Ziffer 3 des Artikels wird Kritik an dem Verbot von Demonstrationen und Versammlungen in Zeiten von Corona geübt. Es wird über eine Aktion von Aktivisten der Seebrücke am Frankfurter Mainufer berichtet, die eine Menschenkette gebildet hätten, um die Evakuierung von Geflüchteten aus den griechischen Lagern einzufordern. Es wird kritisiert, dass die Polizei diese Aktion unter Verweis auf das Infektionsschutzgesetz aufgelöst und dabei selbst gegen Hygienestandards verstoßen habe (Seite 22 Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Artikels übt der AStA Kritik an der derzeitigen Situation von wohnungslosen Menschen und Geflüchteten in Frankfurt und Griechenland. Das Grundrecht auf Asyl sei in Europa und Deutschland faktisch aufgehoben, was sich an den geschlossenen Grenzen und der politischen Forderung zeige, Seenotrettungsaktivitäten im Mittelmeer einzustellen. Es wird deshalb konkrete Solidarität durch entschlossenes Handeln gefordert (S. 22, Ziffer 4). Dieser Artikel ist unterschrieben mit dem Vermerk „Gemeinsame Stellungnahme des AStA und der Betriebsgruppe der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Goethe Universität“ (vgl. Bl. 208 f. der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die zwei in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitglieder des AStA wurden durch das Gericht informatorisch gehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen (vgl. Bl. 223-226 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.