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Urteil

6 UE 268/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0207.6UE268.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 124, 125 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 30. Mai 1983, in dem dem Kläger in der Wiederholungsprüfung im Fach Physik das Urteil "nicht genügend" erteilt und er im übrigen dahin beschieden worden ist, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde, sowie der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 27. Januar 1984, durch den der Antrag des Klägers auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Wiederholungsprüfung abgelehnt worden ist, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30. Oktober 1986, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 -- BGBl. I S. 2809). Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik. Statthafte Klageart des im Hauptantrag verfolgten Begehrens ist -- entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -- ausschließlich die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Maßgebend ist das wirkliche Klagebegehren, wobei das Gericht an die wörtliche Fassung der Anträge nicht gebunden ist (§ 88 VwGO). Hier erstrebt der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten dessen Verpflichtung, ihn, den Kläger, erneut an einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik teilnehmen zu lassen. Ein derartiger Anspruch kann dem Kläger zustehen, wenn er von dem Beklagten zugleich die Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Wiederholungsprüfung am 30. Mai 1983 verlangen kann. Sollte dieses Verpflichtungsbegehren in der Sache Erfolg haben, würde damit zugleich auch der den negativen Prüfungsausgang regelnde Bescheid vom 30. Mai 1983 gegenstandslos werden, da die in diesem Bescheid festgestellten Rechtsfolgen in Ansehung eines dem Kläger zugestandenen Rechts auf erneute Durchführung der Wiederholungsprüfung keinen Bestand haben können. Mithin umfaßt die dem Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 5 VwGO zukommende Entscheidungsbefugnis auch die vor dem Ausspruch der Verpflichtung erforderliche Aufhebung der einer positiven antragsgemäßen Entscheidung entgegenstehenden negativen Verwaltungsentscheidungen, soweit in dem Aufhebungsbegehren kein weiteres, über das mit der Verpflichtungsklage hinausgehende Klageziel verfolgt wird (Hess. VGH, Urteil vom 30. August 1990 -- 6 UE 1253/89 --; Beschluß vom 11. Januar 1989 -- 6 TG 4740/88 -- NVwZ-RR 1989, S. 547). Die danach zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der Wiederholungsprüfung im Fach Physik nachträglich zu genehmigen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die nachträgliche Genehmigung des Rücktritts ist § 16 Abs. 3 ZAppO in der Fassung der Verordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114). Danach wird (nur) derjenige Prüfungskandidat, der mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten die Prüfung nicht bestanden hat, zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen. § 16 Abs. 3 ZAppO regelt auch den Fall des Rücktritts von einer Wiederholungsprüfung. Dies folgt aus einer vom Wortlaut ausgehenden, am Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift. Durch die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) wurden in der ursprünglichen Fassung der ZAppO, die damals die Bezeichnung "Prüfungsordnung für Zahnärzte" trug (BGBl. I 1955, S. 37), in § 16 Abs. 2 und 3 jeweils die Worte "zahnärztlichen Vorprüfung oder" gestrichen. Damit gilt § 16 ZAppO für jede Prüfung. Dies bestätigt die systematische Stellung der Vorschrift im Rahmen der ZAppO. § 16 ZAppO steht nämlich im Abschnitt II.A. der ZAppO und gehört damit zu den allgemeinen Prüfungsbestimmungen, die den sich daran anschließenden Bestimmungen über die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie die zahnärztliche Prüfung vorangestellt sind und mithin für jedes nach der ZAppO vorgesehene Prüfungsverfahren gelten. § 16 Abs. 3 ZAppO regelt ferner die dem Prüfungsausschuß zukommende Befugnis, über das Gesuch des Prüflings auf Genehmigung des Rücktritts zu befinden. Zwar räumt die Regelung dem Prüfungsausschuß insoweit keine ausdrückliche Entscheidungskompetenz ein; die Vorschrift enthält auch keine Kriterien, wie und auf welche Weise das Rücktrittsgesuch zu stellen ist und nach welchen Gesichtspunkten der Prüfungsausschuß zu entscheiden hat; diese Lücken können aber ebenfalls im Rahmen einer an Normzweck und Interessenlage orientierten Auslegung geschlossen werden. Die vom Verordnungsgeber verwandte Formulierung "wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt" kann nur so verstanden werden, daß der Prüfling dem Prüfungsausschuß die Gründe für seinen Rücktritt mitzuteilen und dieser sodann festzustellen hat, ob diese vom Prüfling mitgeteilten Gründe als genügende Entschuldigung im Sinne des § 16 Abs. 3 ZAppO angesehen werden können. Wird dies bejaht, erhält der Prüfling die Gelegenheit, die Prüfung, an der er entschuldigt nicht teilgenommen hat, zu wiederholen. Kommt der Prüfungsausschuß hingegen zu dem Ergebnis, daß die vorgetragenen Gründe keine "genügende Entschuldigung" darstellen, ergibt sich die Rechtsfolge des sonach unberechtigten Rücktritts aus § 16 Abs. 2 ZAppO, wonach die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden gilt. In § 16 Abs. 3 ZAppO ist auch die ungeschriebene Verpflichtung des Prüflings enthalten, den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich zu erklären und die Rücktrittsgründe dem Prüfungsausschuß mitzuteilen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Rücktrittsrecht ist Ausdruck des das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Es dient dem Recht des Prüflings auf Gleichbehandlung im Prüfungsverfahren, indem er bei nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit von dem Prüfungsversuch zurücktreten und die Prüfung (erneut) unter gleichen Bedingungen wie die Mitprüflinge absolvieren kann. Auf der anderen Seite besteht im Falle des Rücktritts von der Prüfung die Gefahr, daß der Prüfling seine Chancen gegenüber den Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Um derartige Mißbräuche zu verhindern, gebietet es der auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltende Grundsatz von Treu und Glauben, daß der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend macht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 -- 7 C 119.81 -- NJW 1983, S. 2201). Diese Obliegenheit besteht im Interesse aller Prüflinge. Als Ausdruck des Verwirkungsgedankens dient sie neben der raschen und effektiven Aufklärung des Sachverhalts auch der Verhinderung von Rechtsmißbräuchen. Sie soll der Prüfungsbehörde ermöglichen, dem geltend gemachten Rücktrittsgrund alsbald nachgehen zu können, um ihn gegebenenfalls durch von ihr selbstbestimmte Untersuchungen zu erhärten. Denn die Möglichkeit, noch nach der Durchführung einer Prüfung Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, kann für den erfolglosen Prüfling einen Anreiz darstellen, sich nach dem Bekanntwerden des Mißerfolgs unberechtigterweise eine weitere Prüfungschance dadurch zu eröffnen, daß er für den Prüfungszeitraum eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit behauptet. Wer sich auf diese Weise eine ihm nicht zustehende erneute Prüfungschance verschaffen kann, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1984 -- 7 B 29.83 -- Buchholz 321.0 Nr. 190). Angesichts dessen trifft den Prüfling die Obliegenheit, die Prüfungsunfähigkeit zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Er ist gehalten, das Krankheitsbild, aus dem er sein Rücktrittsrecht herleiten will, so bald als möglich so zu schildern, daß die Prüfungsbehörde einen aussagekräftigen Eindruck gewinnt, der sie namentlich auch dazu befähigt zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie dem ihr vorgetragenen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen nachgeht (OVG Münster, Urteil vom 10. April 1988 -- 22 A 1001/85 -- KMK-HSchR 1989, S. 77). Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Rechtsmißbräuchlich ist es etwa, wenn der Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um aufgrund nachträglicher Ermittlungen einschätzen zu können, ob mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 -- BVerwG 7 C 8.88 -- BVerwGE 80, 282 (284)). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt auch, daß die Mitwirkung von dem Prüfling jedenfalls im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 30. August 1990 -- 6 UE 1253/89 --; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1988 -- 9 S 1414/88 -- KMK-HSchR 1989, S. 533). Die Genehmigung des nachträglichen Rücktritts ist mithin zu versagen, wenn die Verletzung dieser (ungeschriebenen) Mitwirkungspflicht im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" vorwerfbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 -- BVerwGE 7 C 67.82 -- BVerwGE 69, 46 (50)). Das ist der Fall, wenn sie nicht zu dem frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 -- BVerwG 7 C 8.88 -- BVerwGE 80, 282). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Prüfung nicht bewußt in Kauf genommen hat und ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen nachträglichen Rücktritt überhaupt vorlagen. Die Frage, ob sich der Kläger infolge der durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigten Erkrankung am Prüfungstag, dem 30. Mai 1983, und eventuell schon vorher in einem prüfungsunfähigen Zustand befand und ob er dies spätestens am Prüfungstag erkennen konnte, braucht nicht geklärt zu werden. Denn der Kläger hat den Rücktritt jedenfalls nicht unverzüglich, d. h. zu dem ihm frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem er die Rücktrittserklärung in zumutbarer Weise hätte abgeben können, erklärt. Die Rücktrittserklärung ist vom Kläger erstmalig mit seiner Widerspruchsbegründung vom 4. Juli 1983, also mehr als einen Monat nach Durchführung der Prüfung, abgegeben worden. In ärztliche Behandlung hatte sich der Kläger aber bereits zwei Tage nach Abschluß der Wiederholungsprüfung, am 2. Juni 1983, begeben, als er einen Notarzt aufsuchen mußte. Darüber hinaus hat er am 7. Juni 1983 die fachärztliche Behandlung bei Dr. G. begonnen, der schließlich unter dem 22. Juni 1983 die erste fachärztliche Stellungnahme zur Prüfungsunfähigkeit des Klägers am 30. Mai 1983 abgab. Gleichwohl stellte der Kläger den Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Rücktritts erst am 5. Juli 1983, rund einen Monat nach seinem ersten Besuch beim Facharzt. Das ist nicht mehr unverzüglich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Es war dem Kläger möglich und zumutbar, den Rücktritt zu erklären, nachdem ihm aufgrund der Informationen durch den Facharzt, in dessen Behandlung er sich am 7. Juni 1983 begeben hatte, klargeworden war, daß er aufgrund seiner besonderen psychischen Situation nicht in der Lage war, an der Prüfung teilzunehmen. Daß dies geschehen war, als er sich im Anschluß an die Prüfung zu dem Arzt begeben hatte, geht aus der vom Kläger im Rahmen dieses Klageverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 24. Juni 1987 (Bl. 18 der Gerichtsakte) eindeutig hervor. Danach hätte er es nicht dabei bewenden lassen dürfen, lediglich am 10. Juni 1983 Widerspruch einzulegen und Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu beantragen; er hätte vielmehr auch den Rücktritt erklären müssen, wobei er die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit in der Folgezeit durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung hätte nachholen können. Es war dem Kläger auch zumutbar, das Rücktrittsgesuch alsbald nach dem Arztbesuch abzusenden. Ob Zumutbarkeit gegeben ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 -- BVerwG 7 C 67.82 -- BVerwGE 69, 46 (49)). Zwar muß dem Prüfling, auch wenn die Prüfung vorüber ist, wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Für und Wider des Rücktritts abzuwägen. Es kann dem Prüfling daher nicht verwehrt werden, zunächst zu versuchen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt war und ob diese Einschränkung auf einer Erkrankung beruhte oder lediglich auf die Examenssituation zurückzuführen war und weiterhin, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustandes gegenüber der Prüfungsbehörde gelingen werde. Auch ist dem Prüfling zuzugestehen, daß er vor einer Entscheidung über den Rücktritt mit der gebotenen Eile ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft. Diese Selbstprüfung hatte der Kläger bis zum 9. Juni 1983 in ausreichendem Maße vornehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits zwei Ärzte aufgesucht und darüber hinaus seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Die Erstellung des fachärztlichen Untersuchungsberichtes abzuwarten und erst danach die Rücktrittserklärung abzugeben, entsprach nicht mehr dem Gebot, einen Rücktritt unverzüglich zu erklären. Der Einwand des Klägers, er habe sich zunächst völlige Gewißheit über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit verschaffen wollen, bevor er den Rücktritt erklärte, ist deswegen unberechtigt. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung zu einer nochmaligen -- zweiten -- Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik, da er die Wiederholungsprüfung in diesem Fach und damit die gesamte naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden hat und mithin zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 ZAppO). Die genannten Vorschriften gelten sowohl für den Fall, daß die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach § 22 Abs. 2 ZAppO im Ganzen nicht bestanden wurde und daher in allen Fächern wiederholt werden muß, als auch dann, wenn die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt wurde und die Prüfung lediglich in diesem Fach zu wiederholen war (§ 22 Abs. 1 ZAppO). Dies hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung bereits entschieden (Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 -- 6 OE 56/79 --; BVerwG, Urteil vom 10. November 1972 -- BVerwG 7 C 19.72 -- BVerwGE 41, 148 (151)). Die durch diese Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten auch für die naturwissenschaftliche Vorprüfung. Soweit der Kläger geltend macht, die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 22 ZAppO seien verfassungswidrig und ihm stehe daher ein erneuter Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung im Fach Physik zu, greifen diese Bedenken nicht durch. Die unterschiedliche Behandlung des Einzelfachwiederholers und des Gesamtwiederholers ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn der Wiederholer aller Fächer sieht sich größeren Anforderungen ausgesetzt als der Prüfling, der seine Vorbereitung auf ein Fach beschränken kann (Hess. VGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 -- 6 UE 244/90--). Im einzelnen hat der Senat in diesem Urteil dazu folgendes ausgeführt: "Es mag zwar sein, daß -- wie der Kläger auf Seite 3 der Berufungsschrift vom 19. April 1990 ausführen läßt -- in jeder zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit eine Chancenverbesserung liegt. Diese Chancenverbesserung findet im Fall des Gesamtwiederholers, dem eine weitere Einzelfachwiederholung zugestanden wird, ihre Rechtfertigung aber darin, daß dieser Prüfling sich für seine erste Wiederholungsprüfung auf eine erheblich größere Stoffmenge vorbereiten muß, so daß die an ihn in der ersten Wiederholungsprüfung gestellten Anforderungen deutlich höher sind als die Anforderungen an den Einzelfachprüfling. Dies gilt auch dann, wenn die zahnärztliche Vorprüfung deshalb in allen Fächern wiederholt werden muß, weil das Urteil in einem Fach "schlecht" oder in zwei Fächern "nicht genügend" (§ 29 Abs. 2 a und b ZAppO) lautete, der Prüfling also in den anderen Fächern bessere Leistungen erbracht hat. Denn er muß damit rechnen, daß bei der Wiederholungsprüfung in allen Fächern andere Prüfungsaufgaben gestellt werden als bei der Erstprüfung. Unterläßt er eine erneute Prüfungsvorbereitung in Fächern, die er bei dem ersten Prüfungsversuch erfolgreich bewältigt hatte, geht er insoweit das Risiko ein, beim zweiten Versuch nicht zu bestehen. Der Gesamtwiederholer geht somit in eine "schwerere Prüfung" als der Einzelfachwiederholer, hat also bei seiner ersten Wiederholungsprüfung bezüglich eines jeden einzelnen Prüfungsfachs geringere Erfolgschancen als der Einzelfachwiederholer. Seine geringeren Chancen werden dadurch aufgewogen, daß man ihm in einem mit "nicht genügend" beurteilten Prüfungsfach eine zweite Wiederholungsmöglichkeit einräumt. Dies dient nach allem der Chancengleichheit und ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1986 -- 7 B 36/86 -- NJW 1988, 781 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß derjenige Prüfling die Prüfung nicht fortsetzen und nicht zum zweiten Mal wiederholen darf, der wegen "schlecht" beurteilter Leistungen im Fach Zahnersatzkunde die Prüfung im Ganzen wiederholen mußte und bei der Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde und in einem weiteren Fach die Note "nicht genügend" erhalten hat. Dieser Prüfling hat -- im Gegensatz zu demjenigen, der bei der Wiederholungsprüfung nur in einem Fach mit "nicht genügend" beurteilt wurde -- im Wiederholungsverfahren so schlechte Leistungen erbracht, daß der Verordnungsgeber die gesamte Wiederholungsprüfung als nicht bestanden ansieht mit der Folge, daß eine nochmalige Prüfung nicht möglich ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 ZAppO). Es ist nicht willkürlich, die Grenze für die Wiederholbarkeit der Prüfung derart zu ziehen, daß der in der Wiederholungsprüfung weniger erfolgreiche Prüfling von einer weiteren Prüfungsmöglichkeit ausgeschlossen wird. Es verstößt darüber hinaus nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Prüfungen der Zahnmediziner im Regelfall einmal wiederholt werden können, die Prüfungen der Humanmediziner, Tiermediziner, Pharmazeuten und Steuerberater hingegen zweimal. Die unterschiedlichen Wiederholungsregelungen beruhen nicht auf einer unsachlichen und damit willkürlichen Differenzierung. Nicht nur die fachlichen Anforderungen, die an die Prüflinge gestellt werden, sondern auch die Prüfungsverfahren sind von den unterschiedlichen Berufsbildern abhängig. Diese werden von vielen verschiedenen Gesichtspunkten geprägt, die die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsverfahren nur beschränkt vergleichbar erscheinen lassen. Im übrigen handelt es sich bei den Steuerberaterprüfungen um in der Sache nicht vergleichbare Prüfungsgegenstände, so daß auch die Anzahl der Prüfungsversuche unterschiedlich sein darf. Entsprechendes gilt für den Studiengang Pharmazie. Die tierärztliche Vorprüfung ist ebenfalls mit der zahnärztlichen Vorprüfung nicht vergleichbar. Während bei der tierärztlichen Vorprüfung in allen Fächern das Schwergewicht bei den mündlichen Prüfungen liegt (vgl. §§ 8 Abs. 1, 17, 19, 22 bis 25 der Approbationsordnung für Tierärzte -- TAppO -- vom 22. April 1986, BGBl. I S. 600), stellt im Studiengang Zahnmedizin der Nachweis praktischer zahnärztlicher Fähigkeiten im Fach Zahnersatzkunde einen wesentlichen Teil der gesamten Vorprüfung dar. Der Prüfling muß vier Phantomarbeiten möglichst unterschiedlicher Art ausführen (§ 28 Abs. 5 ZAppO). Vergleichbare Anforderungen werden an den Prüfling in der tierärztlichen Vorprüfung nicht gestellt. Was den Vergleich der Zahnmedizin mit der Humanmedizin betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Ärztliche Vorprüfung nach den §§ 23, 23 a, 23 b der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) aus einer an zwei Tagen stattfindenden schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung besteht, wobei die schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (§ 14 ÄAppO) durchgeführt wird. Dieses Verfahren findet bei der zahnärztlichen Vorprüfung keine Anwendung. Aus der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten in der Ärztlichen Vorprüfung kann daher ein Rechtsanspruch auf die gleiche Anzahl der möglichen Prüfungsversuche in der zahnärztlichen Vorprüfung nicht hergeleitet werden. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die der Berufsausübung vorgeschaltete Prüfung greift auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein. Was die Prüfung vom Prüfling fordert, darf deshalb nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck ordnungsgemäßer Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. November 1985 -- BVerwG 7 B 11.85 -- Buchholz 421.0 Nr. 221). Dies ist hier nicht der Fall. Es steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck ordnungsgemäßer Erfüllung der Berufstätigkeit als Zahnarzt und enthält keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen für den Kläger, als Einzelfachwiederholer keine weitere -- dritte -- Prüfungsmöglichkeit im Fach Zahnersatzkunde zu erhalten. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten mag den Kläger zwar hart treffen, weil ihm kein zusätzlicher Prüfungsversuch im Fach Zahnersatzkunde eingeräumt wird und er damit die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Berücksichtigt man jedoch die hohen fachlichen Anforderungen, die im Interesse einer optimalen Fürsorge für die Gesundheit der Patienten an die Zahnärzte gestellt werden, so erscheint es nicht unangemessen, demjenigen die nötige Qualifikation abzusprechen, dem es nicht gelingt, auch bei der in einem einzigen Fach zu absolvierenden Wiederholungsprüfung eine Leistung zu erbringen, die zum Bestehen der Prüfung führt. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten erweist sich somit als subjektive Zulassungsbeschränkung, die den Kläger nicht unverhältnismäßig trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 -- 7 C 66/78 -- NJW 1982, 1339 f. betreffend die vergleichbare Regelung in § 27 der Bestallungsordnung für Ärzte; auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., 1983, Rdnr. 374 d sowie Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95 m. w. N.)." An dieser Rechtsprechung wird auch für die naturwissenschaftliche Vorprüfung festgehalten. Ohne Erfolg ist schließlich das im Berufungsverfahren verfolgte Hilfsbegehren. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch ohne Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung zur zahnärztlichen Vorprüfung bzw. Prüfung zuzulassen. Dies folgt bereits aus § 26 Abs. 2 ZAppO, wonach der Nachweis der vollständig bestandenen naturwissenschaftlichen Vorprüfung zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung bzw. Prüfung zählt. Der Kläger erstrebt die erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach Physik im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnärzte. Der ... 1956 in Marburg geborene Kläger nahm im Sommersemester 1982 das Studium der Zahnmedizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt auf. Unter dem 28. Oktober 1982 bat er um Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der Zahnheilkunde nach Maßgabe der Approbationsordnung für Zahnärzte -ZAppO- vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der damals gültigen Fassung der Verordnung vom 1. März 1987 (BGBl. I S. 114). Am 16. und 17. März 1983 bestand der Kläger die Einzelprüfungen in den Prüfungsabschnitten Chemie und Zoologie; in dem Prüfungsabschnitt Physik erhielt er demgegenüber das Urteil "nicht genügend" mit der Begründung, seine Kenntnisse lägen weit unter dem Durchschnitt. Daraufhin bestimmte der Prüfungsausschuß in Frankfurt mit Zeugnis vom 17. März 1983, daß der Kläger die Prüfung in Physik frühestens nach zwei Monaten wiederholen dürfe; die Meldung zur Wiederholungsprüfung habe spätestens bis zum 15. Juni 1983 zu erfolgen. Unter dem 2. Mai 1983 stellte der Kläger sein Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach Physik. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wurde auf den 30. Mai 1983 festgesetzt. Die Terminbenachrichtigung erhielt der Kläger noch am 2. Mai 1983. In der Terminbenachrichtigung wurde er darauf hingewiesen, daß -- wenn er die Prüfung einschließlich der Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 14. September 1983 beendet habe -- die Prüfung in allen Fächern als nicht bestanden gelte und nicht wiederholt werden dürfe. Des weiteren wurde der Kläger darüber belehrt, daß er sich bei Erkrankung oder anderer schwerwiegender Behinderung direkt und so rechtzeitig in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses melden müsse, daß bis zum Beginn der Prüfung zweifelsfrei geklärt werden könne, ob die vorliegende Entschuldigung als ausreichend anerkannt werden könne oder nicht. Wer einer Prüfung fernbleibe, ohne rechtzeitig und ausreichend entschuldigt zu sein, erhalte in dem betreffenden Fach die Note "schlecht". Bei Erkrankung werde er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einem Arzt zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zugewiesen. Etwa 14 Tage vor dem Prüfungstermin sprach der Kläger in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses vor. Mit der dort diensttuenden Verwaltungsangestellten unterhielt er sich über die anstehende Wiederholungsprüfung. Ausweislich eines von Frau S. unter dem 17. November 1987 gefertigten Gedächtnisprotokolls teilte er mit, er habe große Probleme mit dem Lernen für die Prüfung, da ihn die Teilnahme am Phantomkurs I mehr Kraft und Zeit koste, als er vorher geglaubt habe. Auch müsse er sich vor der Wiederholungsprüfung einer Operation am Gesicht unterziehen, so daß ihm noch mehr Zeit verloren gehe. Seine Mitprüflinge für die Wiederholungsprüfung, die auch am Phantomkurs teilnähmen, seien teilweise Zahntechniker, für die die Kursbelastung lange nicht so groß sei wie für ihn. Frau S. empfahl daraufhin dem Kläger, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Zurückstellung zu beantragen, da der frühe Prüfungstermin nur angesetzt worden sei, weil er und seine vier Mitprüflinge den Wiederholungstermin nach der gesetzlichen Mindestzeit von zwei Monaten nach der Erstprüfung beantragt hätten. Wenn er nunmehr feststellen müsse, daß er in Schwierigkeiten sei, würde er mit Sicherheit bis zum Ende der gesetzlichen Prüfungsfrist zurückgestellt werden können. Die Tatsache, daß die Ladung für die Wiederholungsprüfung schon erfolgt sei, stehe einer Zurückstellung nicht im Wege, da nicht nur nachgewiesene Erkrankungen, sondern auch andere Formen ernsthafter Behinderung ein Rücktrittsgrund seien. Dem Kläger wurde geraten, diese Empfehlung zu überdenken und sich entsprechend an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wenden. Der Kläger befolgte diesen Rat nicht, sondern unterzog sich am 30. Mai 1983 der Wiederholungsprüfung. Unmittelbar vor Beginn der Prüfung wurde er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses befragt, ob er sich gesund und prüfungsfähig fühle; diese Frage bejahte der Kläger. In der Wiederholungsprüfung im Fach Physik erhielt der Kläger wiederum die Note "nicht genügend", da er nach Ansicht des Prüfers große Lücken im Basiswissen aller in der Prüfung angesprochener Gebiete (E-Lehre, Strömung, Osmose, Elektrolyse, dominierende Strahlung) zeigte. Mit Zeugnis des Prüfungsausschusses in Frankfurt vom 30. Mai 1983 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er gemäß § 22 Abs. 5 ZAppO die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Juni 1983, beim Prüfungsausschuß eingegangen am Folgetag, erhob der Kläger gegen den Prüfungsbescheid vom 30. Mai 1983 Widerspruch. In dem Widerspruch heißt es, vor einer weiteren Begründung werde um Akteneinsicht gebeten. Vor allem interessiere die gemäß § 14 ZAppO anzufertigende Niederschrift über die Prüfung. Möglicherweise könnte diese kurzerhand abgelichtet werden, so daß sich die Übersendung der gesamten Akte erübrige. Die erbetenen Unterlagen wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 1983 überlassen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Juli 1983, beim Prüfungsausschuß eingegangen am Folgetag, ließ der Kläger vortragen, er sehe von einer Begründung seines Widerspruchs vorerst ab, da sich mittlerweile herausgestellt habe, daß er sich zur Zeit der Prüfung in einem prüfungsunfähigen Zustand befunden habe. Dies ergebe sich aus dem in Anlage beifügten Untersuchungsbefund des Facharztes für Innere Medizin und Nervenkrankheiten, Dr. G. in Frankfurt vom 22. Juni 1983. Die Tatsache, daß er die Frage nach seiner Prüfungsfähigkeit gleichwohl im Prüfungstermin bejaht habe, dürfe in diesem Falle nicht von entscheidender Bedeutung sein, da er -- wie sich aus dem Gutachten ersehen lasse -- mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, seine Situation bezüglich seiner Prüfungsfähigkeit richtig einzuschätzen. Daher werde beantragt, den nachträglichen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung zu genehmigen und die Prüfung als nicht unternommen zu erklären. Des weiteren werde die Zulassung zu einem der nächst folgenden Prüfungstermine, der jedoch frühestens in sechs Monaten anberaumt werden könne, beantragt. In dem Untersuchungsbefund des Dr. G. heißt es unter anderem, der Kläger sei am 7. Juni 1983 erstmalig bei ihm zur Behandlung erschienen. Er habe über Dunkelangst, Konzentrations- und Schlafstörungen geklagt, er sei nervös, unruhig, depressiv und wisse nicht, was er tun solle. Diese Störungen seien Anfang April aufgetreten und hätten im Laufe der Monate April und Mai erheblich zugenommen. Am 23. Mai habe sich ganz unerwartet seine Verlobte von ihm getrennt; danach seien die Störungen noch ausgeprägter geworden. Er wäre am liebsten von der Wiederholungsprüfung am 30. Mai zurückgetreten. Das sei allerdings nicht mehr möglich gewesen, weil er sich auf Anraten seiner Kommilitonen schon Anfang April dazu gemeldet habe. In der Prüfungssituation habe er sich sehr schlecht gefühlt, er habe sich kaum konzentrieren können und oft das Gefühl einer Leere im Kopf gehabt. Der Prüfer habe ihn gefragt, ob er sich gesund fühle, er habe diese Frage leider mit "ja" beantwortet. Obwohl er im Abitur eine "1" in Physik gehabt habe, habe er auf die banalsten Fragen nicht antworten können. Deswegen habe er die Wiederholungsprüfung wiederum nicht bestanden. Im Anschluß an die Prüfung seien erhebliche gastrointestinale Störungen aufgetreten, so daß er am 2. Juni 1983 den Notarzt habe aufsuchen müssen. Dr. G. kam in dem Befund zu dem Ergebnis, es handele sich wohl um eine larvierte Depression exogenen Ursprungs bei einer labilen, sensitiven Persönlichkeit. Nervenärztlich sei nicht mit Sicherheit zu sagen, ob der Kläger zur Zeit der Prüfung in der Lage gewesen sei, die objektive Situation seiner eigenen Prüfungsfähigkeit abzuschätzen, zumal er eigentlich gegen seinen Willen, nur auf Anraten seiner Kommilitonen, in die Prüfung gegangen sei und ihn der Schock, daß ihn seine Verlobte plötzlich und unerwartet kurz vorher verlassen habe, unvorbereitet getroffen habe. Es sei also wahrscheinlich, daß der Kläger seine eigene Situation während der Prüfung nicht adäquat habe beurteilen können. Nach Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen des Dr. G. vom 9. November 1983 und vom 1. Dezember 1983 (Beiakte 1, Blatt 18 und 21) sowie des Prof. Dr. B. vom 6. Januar 1984 (Beiakte 1 Blatt 14 bis 15), auf deren den Beteiligten bekannten Inhalt bezug genommen wird, lehnte der Prüfungsausschuß mit Bescheid vom 27. Januar 1984 die vom Kläger beantragte Genehmigung des Rücktritts von der Wiederholungsprüfung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei sich durchaus schon vor der Prüfung seiner Gesamtsituation bewußt gewesen und habe deshalb die Zurückstellung von der Prüfung beantragen können. In der Ladung zur Prüfung sei auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden. Gründe, die einen rechtzeitigen Antrag auf Zurückstellung unmöglich gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. Februar 1984 Widerspruch ein, den er unter dem 15. November 1984 damit begründete, aus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich seine Prüfungsunfähigkeit sowie seine Unfähigkeit, diese vor der Prüfung zu erkennen und eine rationale Entscheidung dahingehend zu treffen, von der Prüfung zurückzutreten. Zwar sei Prof. Dr. B. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, er, der Kläger, sei zum Zeitpunkt der Prüfung nicht geschäftsunfähig im Sinne der §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- gewesen, er sei aber möglicherweise in dem damaligen Zustand der Leistungsminderung auch in seiner Fähigkeit gehindert gewesen, zwischen einem rationalen und emotionalen Pro und Contra in bezug auf die Absolvierung der Prüfung abzuwägen. Fest stehe, daß er zum Zeitpunkt der Prüfung unter erheblichen reaktiv-depressiven und psychosomatischen Beschwerden gelitten habe und daß er durch die Trennung von seiner langjährigen Verlobten knapp eine Woche vor Prüfungsbeginn in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei. Hervorzuheben sei noch, daß er sich zwar 14 Tage vor der Prüfung in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses eingefunden habe, um weitere Anmeldeunterlagen für die Prüfung abzugeben und sich über den bevorstehenden Prüfungstermin zu erkundigen; einer der mit ihm gekommenen Kommilitonen habe dabei geäußert, daß sich die Prüfungsgruppe für die bevorstehende Prüfung nicht allzu fit fühle. Daraufhin sei die Gruppe darüber aufgeklärt worden, daß ja die Möglichkeit bestehe, den Prüfungstermin verlegen zu lassen. Es müsse betont werden, daß er sich nicht nach Rücktrittsmöglichkeiten erkundigt habe. Er habe zwar in hohem Grade psychosomatische Beschwerden gehabt; entscheidend sei jedoch, daß er erst durch die Trennung von seiner Verlobten in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei, in dem es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, eine rationale Entscheidung im Hinblick auf den Rücktritt von der Prüfung zu treffen; er habe sich vielmehr einfach treiben lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1986 wies der Regierungspräsident in Darmstadt die Widersprüche des Klägers vom 10. Juni 1983 und vom 24. Februar 1984 als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es, die "Berufung auf einen prüfungsunfähigen Zustand" greife nicht durch. Zwar möge die Einschätzung des Arztes in bezug auf die instabile psychische Situation durchaus berechtigt sein. Jedoch führe eine larvierte Depression mit Angstzuständen nicht zu einer Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten. Als er sich trotz der ihm bekannten Beeinträchtigungen zur Prüfung gemeldet habe und auch angetreten sei, sei er bewußt ein Risiko eingegangen, dessen für ihn nachteilige Folgen er zu tragen habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne von einem Prüfungskandidaten, der sich beeinträchtigt fühle, erwartet werden, vor Antritt der Prüfung eine Erklärung abzugeben und die Zurückstellung zu beantragen. Bei bestehenden Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit habe der Kandidat -- diesem Zweck diene auch die Befragung durch den Vorsitzenden zu Prüfungsbeginn -- sich schlüssig zu erklären. Verschweige er bestehende Bedenken oder äußere er sich nicht eindeutig, so müsse dies zu seinen Lasten gehen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Oktober 1986 mit Postzustellungsurkunde abgesandt; der Zustellnachweis findet sich in den Behördenakten nicht. Mit Schriftsatz vom 28. November 1986, beim Verwaltungsgericht am 1. Dezember 1986 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben, die er im Mai 1987 im wesentlichen damit begründet hat, er habe die ärztlicherseits konstatierte Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung nicht erkennen können und sich trotz seiner Krankheit in Unkenntnis seiner wahren gesundheitlichen Verfassung der Prüfungssituation ausgesetzt. Da ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen nicht bekannt gewesen sei und er die krankheitsbedingten Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen nicht habe erkennen können, sei seine Prüfungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Nachdem er sich im Anschluß an die Prüfung in ärztliche Behandlung begeben habe, sei ihm aufgrund der Informationen durch den behandelnden Arzt klar geworden, daß er aufgrund seiner besonderen psychischen Situation nicht in der Lage gewesen sei, an der Prüfung teilzunehmen. Die Tatsache, daß er erst mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Juli 1983 unter Vorlage des ärztlichen Gutachtens seinen Rücktritt erklärt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Zunächst habe die Erstellung des Gutachtens abgewartet werden müssen. Der Beklagte hätte die Rücktrittserklärung ansonsten lediglich zur Kenntnis genommen und die Vorlage entsprechender Bescheinigungen verlangt. Seine Rücktrittserklärung habe er abgegeben, als er völlige Klarheit über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand gehabt habe. In zeitlicher Hinsicht korrespondiere diese Klarheit mit der Erstellung des Gutachtens. Die Problematik in bezug auf einen möglichen Rücktritt sei ihm auch nicht frühzeitig bekannt gewesen; insbesondere habe er sich beim Prüfungsamt nicht erkundigt, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt möglich sei. Er habe sich lediglich über den formellen Prüfungsablauf informiert. Der Kläger hat beantragt, das Zeugnis des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität Frankfurt am Main vom 30. Mai 1983 und den Bescheid derselben Stelle vom 27. Januar 1984 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30. Oktober 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik erneut zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung eines Rücktritts deshalb nicht erfüllt, weil er nicht unverzüglich von der Prüfung zurückgetreten sei, obwohl er sich bereits am 7. Juni 1983 in fachärztliche Behandlung begeben habe. Bereits in dem Gespräch in der Geschäftsstelle, 14 Tage vor dem Termin der Wiederholungsprüfung, sei ihm nach Darlegung seiner persönlichen Probleme eindringlich empfohlen worden, beim Prüfungsausschußvorsitzenden die Zurückstellung zu beantragen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Als er nach seinem Mißerfolg in der Prüfung erneut zu einem Gespräch in die Geschäftsstelle gekommen sei, habe er deutlich zu erkennen gegeben, daß er trotz seiner Vorgeschichte gehofft habe, die Prüfung zu schaffen. Der Prüfungsausschuß sei erstmalig mit Schreiben vom 4. Juli 1983 darüber informiert worden, daß der Kläger Prüfungsunfähigkeit geltend mache. In diesem Zusammenhang sei zudem beachtlich, daß der Kläger schon am 8. Juni 1983 seinem Prozeßbevollmächtigten Vollmacht erteilt und dieser mit Schreiben vom 9. Juni 1983 Widerspruch erhoben habe, ohne auch nur die Möglichkeit einer Prüfungsunfähigkeit zu erwähnen. Eine derartige Unterlassung des Klägers müsse zu seinen Lasten gehen. Es sei nicht erkennbar, wodurch der Kläger gehindert gewesen sei, eine gesundheitliche Beeinträchtigung schon weit vor dem 4. Juli 1983 geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. November 1988 abgewiesen und ausgeführt, die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage sei unbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kläger zur Wiederholung in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik erneut zuzulassen. Die Wiederholungsprüfung sei ordnungsgemäß abgelaufen. Soweit der Kläger Prüfungsunfähigkeit geltend mache, habe dies, nachdem er sich aus freien Stücken der Prüfung unterzogen habe, auf deren Rechtmäßigkeit keinen Einfluß. Der Kläger könne sich auch nach dem Mißerfolg der Prüfung nicht nachträglich auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen, da er den Rücktritt von der Prüfung nicht unverzüglich erklärt habe. Der Prüfling sei für die Störung der Prüfungsunfähigkeit in erster Linie selbst verantwortlich und habe sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Prüfungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt sei. Bei etwaigen für seine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen habe er sich um unverzügliche Aufklärung zu bemühen. Indem der Kläger erst nach der Wiederholungsprüfung den Arzt aufgesucht und erst mehrere Wochen danach seinen Rücktritt erklärt habe, sei er seiner Mitwirkungslast im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses nicht gerecht geworden. Dies sei ihm durchaus vorwerfbar und auch nicht dadurch entschuldbar, daß er seine Leistungseinschränkungen nicht gekannt habe. Der Kläger könne schließlich nicht damit gehört werden, er habe sich in einem Zustand befunden, in dem ihm die zu einem sachgerechten Verhalten erforderlichen Entschlüsse nicht mehr möglich gewesen seien. Gegen das am 19. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 1989 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10. Mai 1990 begründet hat. Er trägt ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vorbringen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Entscheidungen dem Einzelfachwiederholer in der Medizin und der Zahnmedizin zwei Wiederholungsmöglichkeiten bewilligt, dem Gesamtwiederholer jedoch nicht. Diese Rechtsprechung, die anhand der Physikumsprüfungen nach der alten Bestallungsordnung für Ärzte entwickelt und auf die Zahnmedizin übertragen worden sei, gelte nach der bundesweiten Prüfungspraxis auch für die naturwissenschaftliche Vorprüfung der Zahnmediziner. Diese Beschränkung der zweifachen Wiederholbarkeit auf ein Fach sei willkürlich. Der Grund dafür, daß Prüfungen überhaupt wiederholt werden könnten, sei die Einsicht in die Begrenztheit des Prüfungsvorgangs und in seine Abhängigkeit von zahlreichen situationsbedingten Einflußfaktoren wie der Tagesform des Kandidaten, der Laune der Prüfer, der Unterschiedlichkeit der Aufgaben und ihrer Bewertungen. Da dies sowohl die Erst- als auch jede Wiederholungsprüfung betreffe, liege es nahe, bei der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten so großzügig wie möglich zu verfahren und die Chance der Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -GG- entsprechend zu erhöhen. Grenzen könnten nur in der staatlichen Prüfungskapazität liegen. Jede zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verbessere die Chancen des Prüflings. Mit diesen Überlegungen habe aber die Frage, ob und wie sich ein Kandidat auf die Prüfung vorbereite, nichts zu tun. Hinzu komme, daß das Abstellen auf den Umfang der Prüfungsvorbereitungen die entscheidende Chancenverbesserung, die in jeder zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit liege, und damit den qualitativen Sprung bei der Verbesserung der Realisierungsmöglichkeiten des Grundrechts, nicht beachte. Es liege auf der Hand, daß jeder Kandidat, der eine weitere Wiederholung bewilligt bekomme, damit eine erneute Bestehenschance erhalte und darauf auch seine Vorbereitung abstelle. Je größer der Umfang der zu wiederholenden Prüfung sei, desto größer werde auch der Vorbereitungsaufwand sein. Das Argument, ein Kandidat dürfe eine Prüfung wegen des höheren Vorbereitungsaufwands zusätzlich wiederholen, sei daher im Grunde ziemlich perfide, weil es dem Kandidaten, der diese Möglichkeit nicht bekomme, eine Chancenverbesserung vorenthalte, die ausschließlich auf eigenes Tun zurückzuführen sei. Schließlich sei der Kandidat, der die Prüfung in allen Fächern wiederholen müsse, schlechter als derjenige, der die Prüfung nur in einem Fach zu wiederholen habe. Die Einzelfachwiederholung finde gemäß § 22 Abs. 1 ZAppO statt, wenn die Note in einem Fach "nicht genügend" laute. Wer hingegen in einem Fach "schlecht", in zwei Fächern "nicht genügend" oder "mangelhaft" erreicht habe, müsse die Prüfung insgesamt wiederholen (§ 22 Abs. 2 ZAppO). Daraus ergebe sich aber, daß die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem schlechteren Kandidaten die besseren Realisierungsmöglichkeiten seines Grundrechts einräume, was willkürlich sei. Im übrigen hänge die Entscheidung, ob der Kandidat die Prüfung insgesamt oder nur in einem Fach zu wiederholen habe, auch vom Zufall ab, nämlich davon, wann -- in der Reihenfolge der Einzelprüfungen -- der Kandidat die zur Wiederholung führende Teilprüfung ablege. Wer beispielsweise zunächst ein "befriedigend" und im zweiten und dritten Prüfungsfach ein "mangelhaft" erhalte, müsse die Prüfung im Ganzen wiederholen. Dadurch werde ihm die zusätzliche Chance der weiteren Einzelfachwiederholung eingeräumt. Anders sei es bei dem Kandidaten, bei dem sogleich die Einzelfachwiederholung feststehe. Die Regelung in der Approbationsordnung für Zahnärzte verstoße schließlich auch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Bei den Medizinern, den Tiermedizinern und den Pharmazeuten sowie den Steuerberatern könnten die Prüfungen zweimal wiederholt werden. Dies sei darauf zurückzuführen, daß diese Ausbildungsordnungen in den Jahren 1970 bis 1976 reformiert worden seien. Überlegungen der Gleichbehandlung hätten den Gesetzgeber offenbar dazu veranlaßt, die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in allen Ausbildungsordnungen gleichmäßig zu regeln. Lediglich die Zahnmedizin sei vergessen worden. Die Ausbildung richte sich nach wie vor nach dem System der überholten Bestallungsordnung. Für diese Ungleichbehandlung zwischen den Zahnmedizinern einerseits und den Absolventen der übrigen Ausbildungen in den Heilberufen andererseits gebe es aber keinen rechtfertigenden Unterschied. Dieser liege insbesondere nicht darin, daß die Zahnmediziner wie herkömmlich mündlich geprüft würden, während bei Medizinern früher ausschließlich schriftlich und heute gemischt schriftlich/mündlich geprüft werde. Mithin sei die zweimalige Wiederholbarkeit schon aus Gründen der Gleichbehandlungspflicht geboten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 1988 sowie das Zeugnis des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität Frankfurt am Main vom 30. Mai 1983, den Bescheid derselben Stelle vom 27. Januar 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30. Oktober 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Physik erneut zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch ohne Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung zur zahnärztlichen Vorprüfung und zur zahnärztlichen Prüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide sowie auf das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus trägt er vor, der Hinweis des Klägers auf andere Prüfungsordnungen gehe fehl, da der Kläger dabei die unterschiedlichen Prüfungssystematiken verkenne, die andere Regelungen bei der Prüfungswiederholung nicht nur rechtfertigten, sondern sogar erforderlich machten. Die Verwaltungsvorgänge des Landesversorgungsamtes Hessen (1 Aktenhefter, 52 Blatt) und des Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 Aktenhefter, 55 Blatt) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Blatt 82 und 84 der Gerichtsakte) erklärt.