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Urteil

6 UE 244/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1004.6UE244.90.0A
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Leitsätze
Wer die zahnärztliche Vorprüfung nur in einem Fach wiederholen muß (sog. Einzelfachwiederholer) und für seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung erneut die Note "nicht genügend" erhält, ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZAppO von einer zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen; dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer die zahnärztliche Vorprüfung nur in einem Fach wiederholen muß (sog. Einzelfachwiederholer) und für seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung erneut die Note "nicht genügend" erhält, ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZAppO von einer zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen; dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer nochmaligen - zweiten - Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung im Fach Zahnersatzkunde. Der Kläger hat die Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde und damit die gesamte zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden und ist daher zu Recht nicht zu einer nochmaligen Prüfung zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO - vom 26. Januar 1955, BGBl. I S. 37, in der Fassung der Verordnung vom 8. Januar 1987, BGBl. I S. 114). Die genannten Vorschriften gelten sowohl für den Fall, daß die zahnärztliche Vorprüfung nach § 29 Abs. 2 ZAppO im ganzen nicht bestanden wurde und daher in allen Fächern wiederholt werden mußte, als auch dann, wenn die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt wurde und die Prüfung lediglich in diesem Fach wiederholt werden mußte (§ 29 Abs. 1 ZAppO). Dies hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - VI OE 56/79 -; BVerwG, Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG VII C 19.72 - BVerwGE 41, 148 ff., 151 ff.). Daran wird festgehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren Begründung auf Seite 6/7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, einem Einzelfachwiederholer insgesamt nur zwei Prüfungsversuche in dem von ihm nicht mit Erfolg absolvierten Prüfungsfach zuzugestehen, greifen nicht durch. Die unterschiedliche Behandlung des Einzelfachwiederholers und des Gesamtwiederholers ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn der Wiederholer aller Fächer steht einer größeren Anforderung gegenüber als der Prüfling, der seine Vorbereitung auf ein Fach beschränken kann (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 5.71 - BVerwGE 38, 322 ff., 327, das die ärztliche Vorprüfung nach der früher gültigen Bestallungsordnung für Ärzte betrifft; weiterhin bezüglich der zahnärztlichen Vorprüfung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1972 - BVerwG VII C 19.72 - BVerwGE 41, 148 ff., 153). Es mag zwar sein, daß - wie der Kläger auf Seite 3 der Berufungsschrift vom 19. April 1990 ausführen läßt - in jeder zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit eine Chancenverbesserung liegt. Diese Chancenverbesserung findet im Fall des Gesamtwiederholers, dem eine weitere Einzelfachwiederholung zugestanden wird, ihre Rechtfertigung aber darin, daß dieser Prüfling sich für seine erste Wiederholungsprüfung auf eine erheblich größere Stoffmenge vorbereiten muß, so daß die an ihn in der ersten Wiederholungsprüfung gestellten Anforderungen deutlich höher sind als die Anforderungen an den Einzelfachprüfling. Dies gilt auch dann, wenn die zahnärztliche Vorprüfung deshalb in allen Fächern wiederholt werden muß, weil das Urteil in einem Fach "schlecht" oder in zwei Fächern "nicht genügend" (§ 29 Abs. 2 a und b ZAppO) lautete, der Prüfling also in den anderen Fächern bessere Leistungen erbracht hat. Denn er muß damit rechnen, daß bei der Wiederholungsprüfung in allen Fächern andere Prüfungsaufgaben gestellt werden als bei der Erstprüfung. Unterläßt er eine erneute Prüfungsvorbereitung in Fächern, die er bei dem ersten Prüfungsversuch erfolgreich bewältigt hatte, geht er insoweit das Risiko ein, beim zweiten Versuch nicht zu bestehen. Der Gesamtwiederholer geht somit in eine "schwerere Prüfung" als der Einzelfachwiederholer, hat also bei seiner ersten Wiederholungsprüfung bezüglich eines jeden einzelnen Prüfungsfachs geringere Erfolgschancen als der Einzelfachwiederholer. Seine geringeren Chancen werden dadurch aufgewogen, daß man ihm in einem mit "nicht genügend" beurteilten Prüfungsfach eine zweite Wiederholungsmöglichkeit einräumt. Dies dient nach allem der Chancengleichheit und ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 7 B 36/86 - NJW 1988, 781 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß derjenige Prüfling die Prüfung nicht fortsetzen und nicht zum zweiten Mal wiederholen darf, der wegen "schlecht" beurteilter Leistungen im Fach Zahnersatzkunde die Prüfung im Ganzen wiederholen mußte und bei der Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde und in einem weiteren Fach die Note "nicht genügend" erhalten hat. Dieser Prüfling hat - im Gegensatz zu demjenigen, der bei der Wiederholungsprüfung nur in einem Fach mit "nicht genügend" beurteilt wurde - im Wiederholungsverfahren so schlechte Leistungen erbracht, daß der Verordnungsgeber die gesamte Wiederholungsprüfung als nicht bestanden ansieht mit der Folge, daß eine nochmalige Prüfung nicht möglich ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 ZAppO). Es ist nicht willkürlich, die Grenze für die Wiederholbarkeit der Prüfung derart zu ziehen, daß der in der Wiederholungsprüfung weniger erfolgreiche Prüfling von einer weiteren Prüfungsmöglichkeit ausgeschlossen wird. Es verstößt darüber hinaus nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Prüfungen der Zahnmediziner im Regelfall einmal wiederholt werden können, die Prüfungen der Humanmediziner, Tiermediziner, Pharmazeuten und Steuerberater hingegen zweimal. Die unterschiedlichen Wiederholungsregelungen beruhen nicht auf einer unsachlichen und damit willkürlichen Differenzierung. Nicht nur die fachlichen Anforderungen, die an die Prüflinge gestellt werden, sondern auch die Prüfungsverfahren sind von den unterschiedlichen Berufsbildern abhängig. Diese werden von vielen verschiedenen Gesichtspunkten geprägt, die die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsverfahren nur beschränkt vergleichbar erscheinen lassen. Im übrigen handelt es sich bei den Steuerberaterprüfungen um in der Sache nicht vergleichbare Prüfungsgegenstände, so daß auch die Anzahl der Prüfungsversuche unterschiedlich sein darf. Entsprechendes gilt für den Studiengang Pharmazie. Die tierärztliche Vorprüfung ist ebenfalls mit der zahnärztlichen Vorprüfung nicht vergleichbar. Während bei der tierärztlichen Vorprüfung in allen Fächern das Schwergewicht bei den mündlichen Prüfungen liegt (vgl. §§ 8 Abs. 1, 17, 19, 22 bis 25 der Approbationsordnung für Tierärzte - TAppO - vom 22. April 1986, BGBl. I S. 600), stellt im Studiengang Zahnmedizin der Nachweis praktischer zahnärztlicher Fähigkeiten im Fach Zahnersatzkunde einen wesentlichen Teil der gesamten Vorprüfung dar. Der Prüfling muß vier Phantomarbeiten möglichst unterschiedlicher Art ausführen (§ 28 Abs. 5 ZAppO). Vergleichbare Anforderungen werden an den Prüfling in der tierärztlichen Vorprüfung nicht gestellt. Was den Vergleich der Zahnmedizin mit der Humanmedizin betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Ärztliche Vorprüfung nach den §§ 23 , 23 a, 23 b der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) aus einer an zwei Tagen stattfindenden schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung besteht, wobei die schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (§ 14 ÄAppO) durchgeführt wird. Dieses Verfahren findet bei der zahnärztlichen Vorprüfung keine Anwendung. Aus der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten in der Ärztlichen Vorprüfung kann daher ein Rechtsanspruch auf die gleiche Anzahl der möglichen Prüfungsversuche in der zahnärztlichen Vorprüfung nicht hergeleitet werden. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die der Berufsausübung vorgeschaltete Prüfung greift auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein. Was die Prüfung vom Prüfling fordert, darf deshalb nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck ordnungsgemäßer Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 -Buchholz 421.0 Nr. 221). Dies ist hier nicht der Fall. Es steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck ordnungsgemäßer Erfüllung der Berufstätigkeit als Zahnarzt und enthält keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen für den Kläger, als Einzelfachwiederholer keine weitere - dritte - Prüfungsmöglichkeit im Fach Zahnersatzkunde zu erhalten. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten mag den Kläger zwar hart treffen, weil ihm kein zusätzlicher Prüfungsversuch im Fach Zahnersatzkunde eingeräumt wird und er damit die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Berücksichtigt man jedoch die hohen fachlichen Anforderungen, die im Interesse einer optimalen Fürsorge für die Gesundheit der Patienten an die Zahnärzte gestellt werden, so erscheint es nicht unangemessen, demjenigen die nötige Qualifikation abzusprechen, dem es nicht gelingt, auch bei der in einem einzigen Fach zu absolvierenden Wiederholungsprüfung eine Leistung zu erbringen, die zum Bestehen der Prüfung führt. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten erweist sich somit als subjektive Zulassungsbeschränkung, die den Kläger nicht unverhältnismäßig trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 66/78 - NJW 1982, 1339 f. betreffend die vergleichbare Regelung in § 27 der Bestallungsordnung für Ärzte; auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 374 d sowie Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95 m.w.N.). Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, der seit dem Sommersemester 1984 an der Philipps-Universität Marburg Zahnmedizin studiert, begehrt die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung. Mit Zeugnis vom 16. Juni 1988 teilte der Zahnärztliche Vorprüfungsausschuß Marburg/Lahn dem Kläger die Ergebnisse der zahnärztlichen Vorprüfung wie folgt mit: Anatomie mangelhaft Physiologie gut Physiologische Chemie befriedigend Zahnersatzkunde nicht genügend Ihm wurde die Möglichkeit eröffnet, die Prüfung in Zahnersatzkunde zu wiederholen. Seine Leistungen bei der Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde, die vom 16. August 1988 bis zum 24. August 1988 stattfand, wurden erneut mit "nicht genügend" bewertet. Daraufhin teilte der Vorprüfungsausschuß dem Kläger mit Zeugnis vom 24. August 1988 mit, daß er die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde. Den hiergegen am 15. September 1988 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe die Prüfung in zwei Teilfächern bestanden, so daß sie nicht nach § 29 Abs. 2 ZAppO im ganzen erfolglos sei. Sie müsse daher fortgesetzt werden. Auch habe ein Kandidat, der den ersten Prüfungsversuch in allen vier Teilfächern nicht bestanden habe und daraufhin einen kompletten zweiten Prüfungsversuch absolvieren müsse, die Möglichkeit der zweiten Wiederholung eines Faches. Erst recht müsse dem Kläger diese Möglichkeit eingeräumt werden, weil er in der ersten Prüfung bereits zwei Fächer bestanden habe. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der in der ersten Prüfung schlechter abgeschnitten habe als er. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1989, zugestellt mit eingeschriebenem Brief am 13. März 1989, wies das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Fall, daß ein einziges Fach im Rahmen der Erstprüfung wiederholt werden müsse, sei durch § 30 Abs. 2 ZAppO abschließend geregelt. Der Kläger habe für den zweiten Prüfungsversuch in Zahnersatzkunde das Urteil "nicht genügend" erhalten. Ihm stehe daher kein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung zu. Er werde auch nicht zum Gesamtwiederholer im Sinne des § 29 Abs. 2 ZAppO, weil diese Vorschrift nur die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung in allen Fächern betreffe. Der Kläger hat am 12. April 1989 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, die §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 ZAppO seien verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine grundsätzliche zweimalige Wiederholbarkeit der zahnärztlichen Vorprüfung gegeben sei. Halte man die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung für überschritten, so sei von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 30 Abs. 2 ZAppO auszugehen. Die einmalige Wiederholbarkeit zahnärztlicher Prüfungen sei im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen der ärztlichen Prüfungen willkürlich und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz. Zwei Wiederholungsmöglichkeiten habe es auch für die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gegeben. Die humanmedizinische und zahnärztliche Ausbildung seien beide stark gegliedert, und zwar in praktische Übungen und begleitende theoretische Veranstaltungen. In beiden Studiengängen gebe es eine Vorprüfung. Schließlich dürfe auch das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt werden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses des Prüfungsausschusses in Marburg über die zahnärztliche Vorprüfung (mit Wiederholungsprüfung) vom 24. August 1988 und des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 23. Februar 1989 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 1989 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde. Nach Wortlaut und systematischer Stellung beziehe sich der Begriff Wiederholungsprüfung in § 30 Abs. 2 ZAppO auf die Einzelfachwiederholung nach § 29 Abs. 1 ZAppO und die Wiederholung in allen Fächern nach § 29 Abs. 2 ZAppO Da der Kläger bei der Wiederholung der Prüfung im Fach Zahnersatzkunde die Note "nicht genügend" erreicht habe, habe er die Wiederholung nicht bestanden. Der nochmaligen Wiederholung stehe § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZAppO entgegen. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. November 1972 (BVerwGE 41, 148 ff.), wonach derjenige die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestehe, der bei der Wiederholungsprüfung in einem Fach wiederum die Note "nicht genügend" erhalte. Dem habe sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Diese Auslegung der §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2 ZAppO sei auch unter den grundrechtlichen Gesichtspunkten der Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung des Einzelfachwiederholers gegenüber dem Gesamtwiederholer sei nicht gegeben, da der Gesamtwiederholer größeren Anforderungen gegenüberstehe als der Prüfling, der seine Vorbereitung auf ein Fach beschränken könne. Ein Gleichheitsverstoß liege auch deshalb nicht vor, weil die zahnärztliche Vorprüfung mit der ärztlichen Vorprüfung oder dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht vergleichbar sei. Einen erheblichen Teil der ärztlichen Prüfung mache das Antwort-Wahl-Verfahren mit seinen bekannten Besonderheiten und Problemen aus. Demgegenüber seien in der zahnärztlichen Vorprüfung nur mündliche und mündlich-praktische Prüfungen vorgesehen. Vergleichbare Sachverhalte seien daher nicht gegeben. Ein Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl liege ebenfalls nicht vor, da es sich um einen Eingriff auf der untersten Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen handele, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsse. Dies sei der Fall. Art. 12 Abs. 1 GG verlange nicht die unbegrenzte Wiederholbarkeit von Prüfungen. Das endgültige Nichtbestehen führe nicht dazu, daß eine - strengeren Zulässigkeitsanforderungen unterliegende - objektive Zulassungsvoraussetzung vorliege. Gegen das am 18. Dezember 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 1990 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, im Urteil vom 1. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 322 ff.) rechtfertige das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der zweifachen Wiederholung in einem Einzelfach für den Gesamtwiederholer damit, dieser sehe sich höheren Anforderungen gegenüber als der Einzelfachwiederholer. Diese Begründung sei willkürlich. Der Grund dafür, daß Prüfungen überhaupt wiederholt werden könnten, sei die Einsicht in die Begrenztheit des Prüfungsvorgangs und in seine Abhängigkeit von den zahlreichen situationsbedingten Einflußfaktoren wie der Tagesform des Kandidaten, der Laune der Prüfer, der Unterschiedlichkeit der Aufgaben und ihrer Bewertungen. Da dies sowohl die Erst- als auch jede Wiederholungsprüfung betreffe, liege es nahe, bei der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten so großzügig wie möglich zu verfahren, um die Chance der Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG entsprechend zu erhöhen. Grenzen könnten nur in der staatlichen Prüfungskapazität liegen. Damit habe es nichts zu tun, ob und wie sich ein Kandidat auf eine Prüfung vorbereite. Jede zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verbessere die Chancen des Prüflings. Dies werde verkannt, wenn man auf den Umfang der Prüfungsvorbereitung abstelle. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht an Fallbeispielen durchdacht. Wer zunächst die Prüfung in Anatomie, Biochemie und Physiologie erfolgreich ablege, um sodann in der Zahnersatzkunde "schlecht" zu erhalten, müsse die Prüfung insgesamt wiederholen. Dieser Kandidat werde seine Vorbereitung voll auf das Fach Zahnersatzkunde konzentrieren und die anderen Fächer aussparen. Wenn er die naturwissenschaftlichen Fächer wiederum bestehe und in der Zahnersatzkunde "nicht genügend" oder schlechter erhalte, dürfe er die Zahnersatzkunde ein zweites Mal wiederholen. Wer in Biochemie und Zahnersatzkunde bestehe und in Physiologie und Anatomie die Note "nicht genügend" erhalte, werde die Fächer Biochemie und Zahnersatzkunde bei der Vorbereitung aussparen. Dieser Kandidat habe keinen größeren Vorbereitungsaufwand als der, der nur die Zahnersatzkunde zu wiederholen habe. Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch deshalb abzulehnen, weil es von der Reihenfolge der Prüfungen abhängen könne, ob die zweite Wiederholung eines einzelnen Faches möglich sei oder nicht. Wer die Prüfung mit dem Fach Zahnersatzkunde beginne und insofern mit der Note "schlecht" beurteilt werde, müsse die Prüfung im ganzen wiederholen. Wenn er in der Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde und im nächsten Prüfungsfach die Note "nicht genügend" erhalte, könne er wegen der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 ZAppO die Prüfung nicht fortsetzen und sie daher auch im Fach Zahnersatzkunde kein zweites Mal wiederholen, obwohl er rechtlich ein "Gesamtwiederholer" wäre. Die Prüfungen der Humanmediziner, Tiermediziner, Pharmazeuten und Steuerberater könnten zweimal wiederholt werden. Für die Ungleichbehandlung zwischen den Zahnmedizinern und den Absolventen der übrigen Ausbildungen in den Heilberufen gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Die zweimalige Wiederholbarkeit sei aus Gründen der Gleichbehandlung der Zahnmediziner mit den Absolventen der übrigen Heilberufsausbildungen geboten. Sollte der Senat dieser Rechtsauffassung nicht folgen, werde ausdrücklich die Revisionszulassung beantragt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 1989 aufzuheben und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 (BVerwGE 35, 353) habe die Rechtsauffassung, daß die Prüfung bei der Gesamtwiederholung und der Einzelfachwiederholung insgesamt nur einmal wiederholt werden könne, aufgegeben werden müssen. Daraus folge, daß die Chancen für einen Prüfungserfolg von der Zahl der dem einzelnen zuwachsenden Möglichkeiten her unterschiedlich sein könnten. Gleichwohl sei ein Wiederholer in dem einen wie dem anderen Prüfungsverlauf keinen wesentlich verschiedenen Leistungsanforderungen ausgesetzt. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob jemand die Prüfung in einem Fach im Rahmen einer Gesamtwiederholung oder nur als Einzelfachwiederholung abzuleisten habe. Bei der Gesamtwiederholung bestehe ein weitaus größeres Prüfungsrisiko als bei der Einzelfachwiederholung. Der Einzelfachwiederholer habe den Vorteil, sich voll auf den Ausgleich seiner Leistungsmängel in nur einem Fach konzentrieren zu können, ohne die bereits gesicherten Ergebnisse in den anderen Fächern zu riskieren. Gestehe man dem Einzelfachwiederholer eine zweite Einzelfachwiederholung zu, könnte dies einen Rechtsanspruch des Gesamtwiederholers auf zwei Einzelfachwiederholungen - und damit auf vier Prüfungsversuche - eröffnen. Darüber hinaus verstoße es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, die Zahl der Prüfungsversuche zu begrenzen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bewerte mit Urteil vom 15. Mai 1990 - 10 OVG A 64/88 - das zahnärztliche Prüfungsverfahren, soweit es die Wiederholbarkeit einer insgesamt bzw. im Einzelfach nicht bestandenen Prüfung betreffe, im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) sowie die Gerichtsakte des durch Antragsrücknahme beendeten Eilverfahrens III/2 G 648/89 VG Gießen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.