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Urteil

6 UE 38/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0903.6UE38.87.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines atypisch gekennzeichneten, aber eindeutigen und deshalb gültigen Stimmzettels für eine Mehrheitswahl einer Gemeindevertretung
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines atypisch gekennzeichneten, aber eindeutigen und deshalb gültigen Stimmzettels für eine Mehrheitswahl einer Gemeindevertretung Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage allerdings zulässig, was das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Der bisher für das Kommunalrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat derartige nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO erhobene "Wahlanfechtungsklagen" als allgemeine Feststellungsklagen im Sinne von § 43 VwGO angesehen (Urteile vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 773/85 -, 12. Februar 1980 - 2 OE 114/79 - Hess.VGRspr. 1980, 35 f). Hier kann es letztlich offenbleiben, ob nur eine Feststellungsklage oder wegen der gesetzlich vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Gestaltung (Widerspruch, Widerspruchsentscheidung) auch eine Anfechtungsklage in Betracht kommt, denn zulässig ist die Klage in jedem Fall. Die Kläger beanspruchen die Feststellung eines anderen Wahlergebnisses (Feststellung des Stimmenergebnisses bei der Wiederwahl des Oberbürgermeisters mit 35 Ja-Stimmen, 34 Nein-Stimmen und einer ungültigen Stimme) und Aufhebung des davon abweichend festgestellten Wahlergebnisses. Damit begehren sie eine Feststellung, wie sie in beug auf Verwaltungsakte auch bei Anfechtungsklagen prozeßrechtlich zulässig ist (§ 113 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) . Deswegen hält sich der geltend gemachte Anspruch sowohl im Rahmen dessen, was mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, als auch im Rahmen einer Feststellungsklage. Eine derartige Klage wird entgegen der- Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß § 55 Abs. 6 HGO, soweit darin Rechtsbehelfe "gegen die Gültigkeit von Wahlen" geregelt sind, nur die Aufhebungsmöglichkeit (Kassation) vorsähe. Die Formulierung, daß Rechtsbehelfe gegen die Gültigkeit von Wahlen erhoben werden können, wird bei Wahlprüfungsverfahren aller Art verwendet ( vgl. für Wahlen zum Bundestag § 1 Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 , BGBl. I S . 166 , zuletzt geändert BGBl. I 1975 S. 1593; für Wahlen zum Hessischen Landtag § 6 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz vom 5. August: 1948, GVBl. S. 93, zuletzt geändert GVBl. 1962 S . 314 ; für Kommunalwahlen § 25 Hess. Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. März 1981 , GVBl. I S. 109) . Es kann hier offenbleiben, ob mit dem Anspruch auf rechtliche Prüfung der Gültigkeit einer Wahl, der jedenfalls die Aufhebung ungültiger Wahlmaßnahmen und Wahlergebnisse rechtfertigt, schon sachlogisch ein Anspruch darauf verbunden ist, daß fehlerhafte Wahlmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt werden oder die Feststellung eines feststellbaren rechtmäßigen Wahlergebnisses erfolgt. Jedenfalls dürfte Derartiges im Wege der Folgenbeseitigung verlangt werden können, wenn nicht der mit der Wahlprüfung bezweckte Rechtsschutz leerlaufen soll. Da es hier nur um die Zulässigkeit der Klage geht, genügt es festzustellen, daß der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des festgestellten Wahlergebnisses und auf Feststellung eines anderen Wahlergebnisses im Wege der Klage geltend gemacht werden kann und die Kläger insoweit klagebefugt sind, weil ihnen nach § 55 Abs. 6 HGO das Recht zusteht, bei ungültigen Wahlen Widerspruch und Klage zu erheben. Daß es gerade bei Anfechtung einer erfolglosen Wiederwahl mit der Aufhebung des - negativen - Wahlergebnisses im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes nicht sein Bewenden haben kann, liegt nahe, denn dadurch, daß das gegebenenfalls fehlerhaft ermittelte Ergebnis, der einzige Kandidat einer Mehrheitswahl sei nicht gewählt, aufgehoben wird, wird kein eventuell feststellbares rechtmäßiges Wahlergebnis herbeigeführt oder der Weg dazu festgelegt. Die danach zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der umstrittene Stimmzettel ist nicht etwa wegen Verstoßes gegen formale Regeln fehlerhaft. Formale Vorschriften darüber, wie Stimmzettel bei Wahlen der Gemeindevertretung auszugestalten sind, enthalten weder die Hessische Gemeindeordnung noch andere hier einschlägige Vorschriften. Der Stimmzettel selbst enthält allerdings eine formale Gliederung, denn er weist drei Spalten für die drei bei einer Mehrheitswahl üblichen Erklärungen auf. Daß der Wähler sich nicht an dieses Ordnungsschema gehalten, sondern für seine mit dem Wort "Nein" zum Ausdruck gebrachte Äußerung mehrere Spalten benutzt hat, führt nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels, weil sich der Wählerwille trotz dieser Unregelmäßigkeit unzweifelhaft aus dem Stimmzettel ergibt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem Urteil vom 13. Oktober 1965 - OS II 43/65 (Hess.VGRspr. 1966, 19) die Auffassung vertreten, daß es für die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht erforderlich sei, daß der Wähler ein Kreuz auf ihm anbringe, sondern daß auch ein anderes Kennzeichen genüge, wenn sich aus der äußeren Form des Stimmzettels in eindeutiger Weise ergebe, welchem Wahlvorschlag den Kläger seine Stimme habe geben wollen. Diese Auffassung war in Bezug auf die Regelung des § 18 Abs. 1 des Hessischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 143; damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1964, GVBl. I S. 71) vertreten worden. In dieser Bestimmung war vorgesehen, daß der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Stimme geben will. Da für die hier umstrittene Wahl keine Vorschriften über die Stimmabgabe bestehen, ist die Rechtslage ähnlich, d.h. es kommt darauf an, ob sich der Wählerwille dem Stimmzettel eindeutig entnehmen läßt. Das Wort "Nein" neben dem Wahlvorschlag läßt an Klarheit nicht zu wünschen übrig. Der Umstand, daß die ersten beiden Buchstaben in der Ja-Spalte stehen, ändert daran nichts. Selbst wenn man das "Nein" mit dieser Spalte in Verbindung brächte, ließe sich daraus kein Anhalt für eine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag gewinnen. Ein Nein in der Ja-Spalte wäre eine Verneinung der Zustimmung. Der Einwand der Kläger das "Nein", das sich über die ersten beiden bis in die dritte Spalte erstrecke, müsse dem für alle drei Spalten geltenden Wort Stimmabgabe zugeordnet werden und als Ableistung der Stimmabgabe gewertet werden, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Das Unterlassen einer Stimmabgabe geschieht, indem man an der Abstimmung nicht teilnimmt, allenfalls indem in den Stimmzettel nichts eingetragen oder von der Möglichkeit der Enthaltung Gebrauch gemacht wird oder der Stimmzettel in einer Weise ungültig gemacht wird, die hinreichend deutlich erkennen läßt, daß man die Stimmabgabe oder Wahl ablehnt, nicht jedoch den Kandidaten. Das Wort "Nein" in Höhe des Kandidatennamens läßt sich jedoch sinnvoll nur mit diesem Kandidaten in Verbindung bringen und nicht mit der über den Worten "Ja", "Nein" und "Enthaltung" stehenden Kopfzeile "Stimmabgabe". Auch der Hinweis der Kläger, bei den beiden früheren gleichartigen Wahlen der Stadtverordnetenversammlung seien sämtliche Stimmzettel angekreuzt worden, nötigt nicht dazu, nur angekreuzte Stimmzettel als gültig anzusehen. Es ist zwar nicht ohne weiteres erklärbar, weshalb ein Wähler, falls er früher auch von der Übung des Ankreuzens Gebrauch gemacht hat, zu einer anderen Kennzeichnungsart übergeht. Es kann hier offen bleiben, ob mit dem Wort: "Nein" eine besonders deutliche Ablehnung zum Ausdruck gebracht werden sollte, was naheliegend erscheint, oder ob der Wähler Schwierigkeiten hatte, die Einteilung des Stimmzettels optisch hinreichend wahrzunehmen - etwa weil ihm die richtige Brille fehlte -, wofür die verhältnismäßig große Schrift sprechen könnte. Die atypische Weise, auf die der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, rechtfertigt es nicht, ihn als ungültig zu behandeln, falls sich der Wählerwille eindeutig feststellen läßt. Das aber ist hier der Fall. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Erstattung von Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO . Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger, Mitglieder der beklagten Stadtverordnetenversammlung, suchen eine andere Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Oberbürgermeister zu erreichen, als sie von dem Stadtverordnetenvorsteher als Wahlleiter getroffen worden ist. Am 15. Mai 1986 stand die "Wiederwahl des Oberbürgermeisters" auf der Tagesordnung der beklagten Stadtverordnetenversammlung. Nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes informierte der Stadtverordnetenvorsteher die Stadtverordneten über den Stimmzettel. Dieser enthielt unter der Bezeichnung "Stimmzettel" den Tagesordnungspunkt und darunter eine Kopfleiste. Darin stand links das Wart Wahlvorschlag und davon durch eine senkrechte Linie abgetrennt: rechts das Wort Stimmabgabe. Das Feld unterhalb des Wortes Stimmabgabe war durch zwei weitere senkrechte Linien in drei Felder mit den Bezeichnungen "Ja" , "Nein" und "Enthaltung" aufgeteilt. Unterhalb der Kopfleiste war in dem Feld "Wahlvorschlag" Name und Amtsbezeichnung des bisherigen Oberbürgermeisters angegeben. In der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Mai 1986 ist die Erklärung des Stadtverordnetenvorstehers wie folgt wiedergegeben: "Der Stimmzettel lautet über die Wiederwahl des Oberbürgermeisters ... in der Sitzung der Stv.-Versammlung am 15.5.1986; Wahlvorschlag und dann der Name ... Stimmabgabe ist mit Ja, Nein und Enthaltungen. Wenn nichts angegeben wird, würde der Stimmzettel dann ungültig sein." Nach Abschluß der Wahlhandlung ergaben sich Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob einer der abgegebenen Stimmzettel gültig sei. Er enthielt das Wort "Nein", das etwa in gleicher Höhe wie Name und Amtsbezeichnung des Kandidaten in dem Feld "Stimmabgabe" derart niedergeschrieben war, daß die beiden ersten Buchstaben in der "Ja"-Spalte und die beiden letzten in der "Nein"-Spalte so standen, daß die etwa 34 mm breite Ja-Spalte zu 6/7 und die etwa 40 mm breite Nein-Spalte in ihrer Breite vollkommen in Anspruch genommen wurden. Darüberhinaus ragte der letzte Strich des letzten Buchstabens noch etwa 5 mm in die Spalte " Enthaltung" hinein. Stimmzettel über die Wiederwahl des Oberbürgermeisters der Stadt O., Herrn Dr. W. S., in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15. 5. 1986 --------------------------------------------------------------------- Wahlvorschlag Stimmabgabe Ja Nein Enthaltung Oberbürgermeister Dr. W. S. n e i n Den Wahlleiter erklärte diesen Stimmzettel für gültig und erblickte darin eine Nein-Stimme. Er gab das Wahlergebnis mit 35 Stimmen für die Wiederwahl und 35 Stimmen gegen die Wiederwahl bekannt, so daß die Wiederwahl des Oberbürgermeisters damit abgelehnt sei. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses weigerten sich, die Wahlniederschrift zu unterschreiben. Sie erklärten, daß sie sich damit gegen die Bewertung des nicht mit einem Kreuz ausgefüllten Stimmzettels als Nein-Stimme wendeten. Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses legten unter anderem die Kläger am 3. ]uni 1986 Widerspruch mit der Begründung ein, das Wahlergebnis sei fehlerhaft festgestellt, weil der umstrittene Stimmzettel als ungültig hätte bewertet werden müssen. Schon die langen Diskussionen darüber, ob er gültig oder ungültig sei, ließen erkennen, daß nicht von einer eindeutigen Stimmabgabe ausgegangen werden könne. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1986 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger mit der Begründung zurück, sie seien nicht auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, sondern was nicht zulässig sei - auf die Abänderung eines bestimmten Wahlergebnisses gerichtet. Im übrigen wären die Widersprüche auch unbegründet, weil der Stimmzettel zu Recht als gültige Nein-Stimme bewertet worden sei. Bereits am 10. Juni 1986 haken die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie sind von der Mehrdeutigkeit des umstrittenen Stimmzettels ausgegangen und haben außerdem unten anderem die unvollständige Unterzeichnung der Wahlniederschrift gerügt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, 1 . die Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Oberbürgermeisters am 15. Mai 1986 aufzuheben. 2. das Stimmergebnis mit 35 Ja-Stimmen, 34 Nein-Stimmen und einer ungültigen Stimme festzustellen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sie für unzulässig gehalten, weil § 55 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - nur eine umfassende Anfechtung der Wahl zulasse. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den früheren Oberbürgermeister beigeladen und die Klage im schriftlichen Verfahren durch ein am 24. November 1986 beratenes Urteil abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig gehalten, weil Wahlprüfungen nicht allein mit dem Ziel erfolgen könnten, daß die Wahl insgesamt für ungültig erklärt werde. Nach der zum Verhältniswahlrecht ergangenen Rechtsprechung die auch bei Mehrheitswahlen anzuwenden sei, hätten sich Maßnahmen der Wahlprüfung auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Deswegen dürfe eine Wahl nicht insgesamt für ungültig erklärt werden, wenn ihre rechnerische Berichtigung möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber für unbegründet gehalten. Es ist zunächst davon ausgegangen, daß die gerügten Verfahrensfehler nicht vorlägen und sie im übrigen für das Wahlergebnis nicht von Bedeutung und deshalb unbeachtlich seien. Die von dem Stadtverordnetenvorsteher als Wahlleiter vorgenommene Feststellung des Wahlergebnisses sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die insoweit allein wesentliche Frage, ob aus dem umstrittenen Stimmzettel zweifelsfrei der Wille des Abstimmenden erkennbar sei, sei zu bejahen. Aus dem Umstand, daß das Wort "Nein" sich über mehrere Spalten erstrecke, ließen sich bei dieser wörtlichen Eintragung keine Schlüsse ziehen, durch die der Wortinhalt widerlegt werde, zumal das Wort "Nein" exakt in den gleichen Höhe wie der Wahlvorschlag niedergeschrieben worden sei. Deswegen sei auch nicht der Schluß gerechtfertigt, das Nein solle bedeuten, daß das gesamte Wahlverfahren abgelehnt werde. Gegen das am 29. November 1986 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Dezember 1986 Berufung eingelegt. Sie meinen, die Stimmabgabe habe nur dann richtig erfolgen können, wenn eine Kennzeichnung allein in einer der drei vorgesehenen Spalten erfolgt sei. Wenn hingegen die Kennzeichnung eines Stimmzettels wie geschehen waagerecht in Höhe des Wahlvorschlages über mehr als eine Spalte erfolge oder diagonal über den Stimmzettel oder auf andere Weise, dann sei der Stimmzettel ungültig. Das Verwaltungsgericht äußere sich widersprüchlich, wenn es einerseits angesichts der wörtlichen Eintragung des Stimmverhaltens der Stelle auf dem Stimmzettel geringere Bedeutung beimesse und andererseits wieder auf die Stelle abstelle, an der das "Nein" angebracht worden sei, nämlich in Höhe des Wahlvorschlages. Dem Stimmzettel könne im übrigen auch deshalb keine eindeutige Stimmabgabe entnommen werden, weil er inhaltlich von dem bisher Üblichen abweiche. Bei den in derselben Wahlperiode von der Stadtverordnetenversammlung durchgeführten Wiederwahlvorgängen seien ausschließlich mit Kreuzen gekennzeichnete Stimmzettel abgegeben worden. Wenn einer der Wähler jetzt eine Kennzeichnung mit einem "Nein" vorgenommen habe, dann habe er damit etwas anderes zum Ausdruck bringen wollen als mit einem Kreuz in der Ja- oder Nein-Spalte. Die Kläger beantragen, 1. das am 24. November 1986 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. September 1986 aufzuheben, 2. die Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt O. am 15. Mai 1986 durch den Stadtverordnetenvorsteher mit dem Stimmergebnis 35 Ja-Stimmen und 35 Nein-Stimmen aufzuheben, 3. das Stimmergebnis mit 35 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen und einer ungültigen Stimme festzustellen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, nach § 55 Abs. 6 HGO sei nur vorgesehen, daß gegen die Gültigkeit von Wahlen Anfechtungsklage erhoben werde. Mit dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung sei die Auffassung des Verwaltungsgericht unvereinbar, daß sich eine Klage allein auf die Feststellung eines Wahlergebnisses oder Teile davon beziehen könne. Auch das vom Verwaltungsgericht herangezogene "Erforderlichkeitsprinzip" ändere daran nichts. Es könne also nur überprüft werden, ob eine Wahl gültig sei oder nicht. Im übrigen meint die Beklagte, daß die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben könne, weil der Stimmzettel mit einem der drei möglichen Voten versehen sei, das eindeutig dem einzigen auf dem Stimmzettel befindlichen Wahlvorschlag zugeordnet werden müsse. Den Beigeladene hat sich nicht geäußert. Dem Senat liegen ein Heft Verwaltungsvorgänge sowie die Prozeßakten des Verfahrens 2 TG 2614/86 vor, in dem der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, vor dem rechtskräftigen Abschluß des anhängigen Wahlanfechtungsverfahrens einen neuen Bürgermeister zu wählen.