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Urteil

2 UE 773/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1028.2UE773.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO) erhobene Wahlanfechtungsklage ist als Kommunalverfassungsstreitigkeit zulässig (vgl. § 55 Abs. 6 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1981- HGO - ). Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich aus § 55 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGO, wonach jeder Gemeindevertreter Widerspruch und Klage erheben kann. Diese Rechtsbehelfe haben die Kläger auch jeweils form- und fristgerecht erhoben. Ihrer Art nach handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO; der Wahlbeschluß der Beklagten ist nicht als Verwaltungsakt anzusehen, sondern als politische Mehrheitsentscheidung, die keinen Ermessensbindungen unterliegt und auch keine unmittelbaren Rechte des Wahlbewerbers begründet oder aufhebt (Hess VGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 -, HessVGRspr. 1980, 35/36). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Knüllwald am 26. August 1983 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der damalige Vorsitzende der Beklagten war als Wahlleiter berechtigt, im vorliegenden Falle den ersten Wahlgang abzubrechen, die in Umschlägen befindlichen Stimmzettel aus der Wahlurne zu entfernen, sie einzureißen, um eine Verwechslung mit anderen Stimmzetteln auszuschließen, und nach Überprüfung der Wahlunterlagen den ersten Wahlgang erneut beginnen zu lassen. Die Geschäftsordnung vom 4. September 1981 - GO - der Beklagten bestimmt zulässigerweise, daß bei Wahlen, die von der Gemeindevertretung vorzunehmen sind, Wahlleiter der Vorsitzende ist. § 55 Abs. 4 HGO bestimmt dies ausdrücklich für Wahlen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, und um eine solche Wahl handelt es sich hier, trifft die HGO keine ausdrückliche Bestimmung. Die Aufgaben des Wahlleiters ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Beklagten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 GO hat er die Wahlhandlung vorzubereiten, durchzuführen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und das Ergebnis zu ermitteln. Er hat das Wahlergebnis bekanntzugeben. Aus dieser Aufgabenzuweisung ergibt sich die Befugnis des Wahlleiters, einen Wahlgang vor Abschluß abzubrechen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Erkennt er nach Eröffnung des Wahlganges einen Fehler, der nach seiner Auffassung zwangsläufig zu einer Verletzung des Wahlgeheimnisses - also eines tragenden Wahlgrundsatzes - führt und dadurch die Gültigkeit der Wahl selbst in Frage stellt, muß er die Möglichkeit haben, diesen Fehler sofort zu korrigieren, wenn die konkreten Umstände es erlauben. Wollte man dies nicht zulassen, könnte eine Korrektur eines Verfahrensfehlers in diesem Wahlstadium nur noch über eine Wahlanfechtung mit anschließender Neuwahl erfolgen. Demgegenüber erscheint die Möglichkeit, die Wiederholung eines Wahlganges anzuordnen, sachgerechter. Das Ergebnis, eine Wahl ohne den konkreten Verfahrensfehler zu erreichen, wird dann jedenfalls einfacher und schneller erzielt. Anders, als etwa bei Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, bei denen eine große Zahl von Wählern in zeitlich nicht bestimmbarer Folge abstimmen, ist bei den Wahlen der Gemeindevertretung die Zahl der Wähler überschaubar. Die Wiederholung eines Wahlganges bedarf keiner aufwendigen Vorbereitungen. Der Wahlgang kann sofort durchgeführt werden, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sind. Allerdings kann einem Wahlleiter die Befugnis zum Abbruch eines Wahlganges nur zugestanden werden, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen kann, daß die Wahl nicht mehr ordnungsgemäß durchzuführen ist. Hierzu bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der Angaben des Zeugen B. mußte der Wahlleiter befürchten, daß bei Durchführung des Wahlganges und Auszählung der Stimmen das Wahlgeheimnis verletzt werden würde. Wird das Wahlgeheimnis verletzt, ist aber die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Die Geheimheit einer Wahl - die für die Wahl des Bürgermeisters in Art. 138 Abs. 1 der Hessischen Verfassung und dementsprechend in § 55 Abs. 3 HGO zwingend vorgeschrieben ist - ist ein tragender Grundsatz unseres Wahlrechts (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 71, 72 der Hessischen Verfassung). Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, daß der Wahlberechtigte sein Wahlrecht so ausüben kann, daß andere Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, also nicht erkennbar ist, wie er wählen will, wählt oder gewählt hat (so Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage, Art. 38 GG Rdnr. 33). Die geheime Wahl erfordert mithin eine technische Gestaltung des Wahlvorganges, die es einerseits unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers während des Wahlvorganges zu erkennen, die es andererseits aber auch unmöglich macht, die Wahlentscheidung zu rekonstruieren (H. Meyer, Kommunalwahlrecht in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 2. Auflage, Band 2, S. 41; OVG Lüneburg, DÖV 1985, S. 152 f.). Hieraus folgt, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl vorliegt und damit die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist, wenn sich aus einem Stimmzettel Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten eines Wahlberechtigten ziehen lassen. So liegt der Fall hier. Wäre der hier beanstandete erste Wahlgang durchgeführt und die Stimmen ausgezählt worden, so hätte sich nach der Aussage des Zeugen B. unter den 31 Stimmzetteln mindestens ein Stimmzettel befunden, auf dem nur ein Name und dieser handschriftlich eingetragen worden war. Jedenfalls, nachdem der Zeuge B. sich dem Wahlleiter offenbart hatte, konnte das Wahlgeheimnis nicht mehr gewahrt werden. Aber auch, wenn der Zeuge B. nichts unternommen hätte, wären Rückschlüsse auf seine Person nicht ausgeschlossen gewesen. Der Name des Bewerbers und jetzigen Bürgermeisters Bernd E. war nämlich nach seinen Angaben vom Zeugen B. handschriftlich eingetragen worden und es erscheint nicht ausgeschlossen, daß einer derjenigen, der diesen Stimmzettel zu sehen bekommen konnte - das waren nicht nur die Wahlhelfer, sondern Einsicht in die Stimmzettel hätte jeder Gemeindevertreter nehmen können - die Handschrift des Zeugen B. erkannt hätte. Unbeschadet der Rechtsprechung, die ein handschriftliches Ausfüllen der Stimmzettel (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 - 7 A 75/78 -, DÖV 1980, 61) für zulässig hält, liegt hier die besondere Situation vor, daß nur ein Stimmzettel voraussichtlich eine handschriftliche - nicht nur kennzeichnende - Eintragung enthält. Schon deshalb kommt es auf die Argumentation der Kläger, der Zeuge B. habe sich selbst des Schutzes durch das Wahlgeheimnis entledigt und könne sich im Nachhinein hierauf nicht berufen, nicht an. Unabhängig davon aber kann diese Argumentation auch nicht durchgreifen. Der Zeuge B. hat gerade, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch seine Anzeige beim Wahlleiter gezeigt, daß er das Wahlgeheimnis gewahrt wissen will. Kein Wahlberechtigter kann nämlich das Recht auf Geheimhaltung seiner Stimmabgabe dadurch verlieren oder verwirken, daß er sich auf ein unrichtiges Wahlverfahren einläßt. Auf die Einhaltung der tragenden Grundsätze des Wahlverfahrens kann nicht verzichtet werden (vgl. von Münch, Grundgesetzkommentar, Band 2, 2. Auflage, Art. 38, Rdnr. 48 ff.). Der Wahlleiter durfte nach den konkreten Umständen die Bekundungen des Zeugen B. als glaubhaft ansehen. Nach dem Akteninhalt und den Angaben des Wahlleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Februar 1985 wurden von der Gemeindeverwaltung für die Wahl eine Reihe von Blanko-Stimmzetteln vorbereitet. Am Wahlabend wurden die Namen der Kandidaten maschinenschriftlich in einen Stimmzettel eingetragen und dieser Stimmzettel vielfach fotokopiert. Ein Stimmzettel wurde als Muster in Umlauf gegeben, im übrigen 31 Stimmzettel abgezählt, gefaltet, und dann jedem Gemeindevertreter nach Aufruf einzeln in die Hand gegeben. Offenbar wurden die einzelnen Stimmzettel nicht noch einmal direkt vor Aushändigung an die Wahlberechtigten auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft. Fotokopiergerät und Schreibmaschine waren zwar auf verschiedenen Tischen aufgestellt, die Tische standen jedoch beieinander. Bei diesem Sachverhalt konnte der Wahlleiter zu Recht davon ausgehen, daß die Angaben des Zeugen B. zutreffen konnten. Nach dem bei der Herstellung und Aushändigung der Stimmzettel gewählten Verfahren war nämlich nicht völlig auszuschließen, daß ihm versehentlich tatsächlich ein Blanko-Stimmzettel ausgehändigt worden war. Entgegen der Auffassung der Kläger erscheint es nicht völlig unwahrscheinlich, daß einer der Blanko-Stimmzettel, die sich in dem Bereich Schreibmaschine/Fotokopiergerät befanden, mit gefaltet und ausgeteilt wurde. Der Wahlleiter war auch nicht verpflichtet, den Bekundungen des Zeugen B. weiter nachzugehen. In der konkreten Situation - die Gemeindevertreter befanden sich im Wahlgang - verblieb ihm nur wenig Zeit, eine Entscheidung über den Fortgang der Wahl zu treffen. Auch eine Befragung der Wahlhelfer, wie sie die Kläger für nötig halten, hätte dem Wahlleiter nicht die nötige Sicherheit gebracht. Darüber hinaus traf der Wahlleiter nicht übereilt und leichtfertig, sondern befragte zunächst noch einen im Wahllokal anwesenden Vertreter der Kommunalaufsicht. Der Wahlleiter war auch nicht verpflichtet, den Wahlgang bis zu Ende zu führen und die Stimmen auszählen zu lassen und gegebenenfalls die Stimme des Zeugen B. als ungültige Stimme zu werten. § 21 Kommunalwahlgesetz, den die Kläger anführen, ist hier ohnehin nicht einschlägig, weil § 55 Abs. 4 HGO die Anwendung des Kommunalwahlgesetzes ausschließlich auf die Wahlen beschränkt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden, während es sich bei der Wahl zum Bürgermeister um eine Mehrheitswahl handelt. Die Auszählung der Stimmen durfte schon deshalb nicht erfolgen, weil zwingend - den vom Zeugen B. am Wahlabend behaupteten Sachverhalt als wahr unterstellt - mit der Auszählung das Wahlgeheimnis verletzt worden wäre. Letztlich stellte sich für den Wahlleiter die Situation so dar, daß er nur entweder den Wahlgang zu Ende führen konnte mit der Möglichkeit, daß die Wahl wegen einer Unregelmäßigkeit unter Umständen hätte angefochten werden und ein eventueller Fehler in einem objektiven Verfahren hätte geprüft werden können und andererseits er durch die Wiederholung der Wahl dem Schutz des Wahlgeheimnisses Rechnung tragen konnte. Bei diesem Sachverhalt gebührt dem Schutz des Wahlgeheimnisses der absolute Vorrang. Hätte der Wahlleiter anders gehandelt, hätte er sich möglicherweise auch noch dem Vorwurf ausgesetzt gesehen, das Wahlgeheimnis unberechtigt verletzt zu haben, was der Gesetzgeber ausdrücklich in § 107 c) StGB unter Strafe gestellt hat. Selbst wenn Dritte die Stimmzettel nicht eingesehen hätten, hätte jedenfalls er von dem Stimmverhalten des Zeugen B. Kenntnis erlangt, was für die Annahme, daß das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, bereits ausreicht. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge B. tatsächlich einen falschen Stimmzettel abgegeben hat. Die Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl ist nämlich aus der Sicht eines vernünftigen Wahlleiters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei muß in die Überlegungen mit einbezogen werden, daß dem Wahlleiter keine Zeit blieb, aufwendig zu recherchieren, also den Zeugen B. etwa über einen längeren Zeitraum zu befragen, sondern er sozusagen aus dem Stand eine Entscheidung zu treffen hatte, um die Bürgermeisterwahl noch an diesem Abend durchzuführen. In Anbetracht dieser konkreten Entscheidungssituation und des Umstandes, daß ihm die Bekundungen des Zeugen B. glaubhaft schienen, vermag der Senat nicht zu erkennen, daß der Wahlleiter zu Unrecht den Bruch des Wahlgeheimnisses befürchtete. Ob die Befürchtung des Wahlleiters tatsächlich zu Recht bestand, was letztlich nur durch eine Einsichtnahme in die Stimmzettel hätte geklärt werden können, kann dahinstehen. Bei dem überragenden Gewicht, das der Einhaltung des Wahlgeheimnisses zukommt, durfte der Wahlleiter letztlich nur zugunsten des Schutzes des Wahlgeheimnisses entscheiden. Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Senat den Sachverhalt durch Einsicht in die Stimmzettel weiter aufklärt. Die Frage, inwieweit im Wahlprüfungsverfahren das Abstimmungsverhalten des einzelnen Wählers aufgeklärt werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu in zusammenfassender Darstellung, auch der historischen Entwicklung, Karpenstein, Die Wahlprüfung und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen, Darmstadt 1962, S. 96 ff. sowie Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage, Art. 38 GG, Rdnr. 39). Soweit überhaupt eine Vernehmung des Wählers als Zeugen über seine eigene Stimmabgabe für zulässig erachtet wird (so z.B. Becker, DÖV 1959, S. 705 f. ; Tiedemann, NJW 1967, 1013 f.; für unzulässig halten dies OVG Münster, OVGE 14, S. 257, 261 f.; Württ.-Bad. VGH ESVGH 5, S. 167, 170; Böckenförde, NJW 1967, 239 f. ), wird dem Betroffenen wenigstens ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden. Legt man dies zugrunde, so kann eine Einsichtnahme in die Stimmzettel schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dem Betroffenen hierdurch noch nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt würde zu entscheiden, ob er sein Votum offenbaren will oder nicht. Schließlich kommt es auch auf die Vernehmung des Zeugen B. nicht an. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, daß der Wahlleiter am Wahlabend den Bekundungen des Zeugen B. glaubte. Gegen die Lösung läßt sich auch nicht mit den Klägern einwenden, ohne objektive Prüfung des Wahlablaufes seien zu viele Mißbrauchsmöglichkeiten gegeben. Es ist zwar zutreffend, daß eine Wahlentscheidung grundsätzlich nicht wiederholt werden kann, sondern die Stimmabgabe unwiderruflich ist. Jedoch ist kein Wahlvorgang davor gefeit, daß Unregelmäßigkeiten vorkommen. Dagegen, daß jemand absichtlich im Wahlverfahren Fehler begeht, die zwangsweise zu einer Wiederholung der Wahl führen, gibt es keinen absoluten Schutz. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, daß ein Mißbrauch im Wahlverfahren dadurch weitgehend ausgeschlossen werden kann, daß der Wahlleiter zusammen mit seinen Wahlhelfern den Wahlvorgang organisatorisch und technisch so gestaltet, daß Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze auszuschließen sind. Im konkreten Falle hätte eine deutlichere Trennung der Blanko-Stimmzettel von den. Stimmzetteln für die Wahl Mißverständnisse ausschließen können. Schließlich hätte eine Überprüfung des an jeden Gemeindevertreter übergebenen Stimmzettels vor der jeweiligen Wahlhandlung erfolgen und damit ein Vertauschen verhindern können. Schließlich ist alles offenbar in größerer Hektik abgelaufen. Mehr Zeit und Ruhe für die Vorbereitung der Wahlhandlungen trägt sicher auch zur Klarheit bei. Der Wahlleiter war aber auch nicht gehalten, die Wahl insgesamt an diesem Abend zu vertagen und zu einem neuen Wahlverfahren einzuladen. Es befanden sich an diesem Abend sämtliche stimmberechtigten Gemeindevertreter im Sitzungssaal. Demzufolge nahmen auch alle Gemeindevertreter - ohne Widerspruch zu äußern - an der Wiederholung des ersten Wahlganges teil. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß der Wahlleiter zu Recht den ersten Wahlgang abgebrochen und einen neuen Wahlgang hat durchführen lassen. Darüber hinaus sind Fehler bei der Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister weder vorgetragen noch erkennbar. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es erscheint dies billig, weil der Beigeladene wie die Beklagte Klageabweisung beantragt und damit ein Kostenrisiko getragen hat. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger, Gemeindevertreter der Gemeinde Knüllwald, fechten mit der vorliegenden Klage die am 26. August 1983 durchgeführte Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister an. Bei dieser Wahl waren 31 Gemeindevertreter stimmberechtigt. Im ersten Wahlgang wurden vier Bewerber vorgeschlagen, nämlich der Beigeladene sowie die Herren Rolf B., Ernst S. und Hartmut L.. Vor der Wahl hatte der damalige Vorsitzende der Beklagten, der nach der Geschäftsordnung Wahlleiter war, in die von der Verwaltung vorbereiteten Blankowahlzettel die Namen der Kandidaten maschinenschriftlich eingetragen und diesen so hergestellten Stimmzettel mehr als 31 mal fotokopieren lassen. Ein Muster des Stimmzettels ließ der Wahlleiter unter den Gemeindevertretern umlaufen. Die Wahl erfolgte dann in alphabetischer Reihenfolge. Vor Betreten der Wahlkabine wurde jedem einzelnen Gemeindevertreter durch einen Wahlhelfer ein vorgefalteter Stimmzettel mit Umschlag ausgehändigt. Nachdem insgesamt 10 Gemeindevertreter ihre Stimme abgegeben hatten, sprach der Gemeindevertreter B. bei dem Wahlleiter vor. Er erklärte, sein Stimmzettel habe keine Namen der Bewerber enthalten; deshalb habe er einen Bewerber handschriftlich eingetragen und diesen angekreuzt. Daraufhin brach der Wahlleiter den Wahlvorgang ab, riß die in der Urne befindlichen Stimmzettel der 10 Gemeindevertreter zur Kennzeichnung ein und ließ neue Stimmzettel anfertigen. Anschließend eröffnete er den Wahlgang erneut. Bei diesem Wahlgang erhielten der Beigeladene 15 Stimmen, Hartmut L. 14 Stimmen, Ernst S. zwei Stimmen und Rolf B. keine Stimme. Bei dem anschließend durchgeführten zweiten Wahlgang standen nur noch der Beigeladene und Hartmut L. zur Wahl. Dabei entfielen auf den Beigeladenen wiederum 15 und auf Herrn L. 14 Stimmen. In einem weiteren Wahlgang ergab sich die gleiche Stimmverteilung, so daß der Beigeladene als gewählt galt. Mit Schriftsatz vom 22. September 1983 legten die Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl Widerspruch ein mit der Begründung, der Wahlleiter habe die Wahl nicht abbrechen dürfen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Beschluß vom 13. Oktober 1983 zurück. Der Inhalt des Beschlusses wurde den Klägern durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1983, zugestellt am 28. Oktober 1983, mitgeteilt. Am 22. November 1983 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Wahl sei ungültig. Weder die Hessische Gemeindeordnung noch das Kommunalwahlgesetz sähen den Abbruch eines Wahlganges vor. Es sei ausgeschlossen, daß der Gemeindevertreter B. einen unbedruckten Stimmzettel in die Wahlurne geworfen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Stimmzettel ordnungsgemäß hergestellt worden seien. Da allen Gemeindevertretern das Muster des Stimmzettels vorgelegen habe, hätten sie genau gewußt, wie der Stimmzettel auszusehen hätte. Aber selbst wenn der Gemeindevertreter B. einen unbedruckten Stimmzettel benutzt hätte, hätte der erste Wahlgang nicht abgebrochen werden dürfen. Vielmehr sei auch in einem solchen Fall der einmal begonnene Wahlgang bis zum Ende durchzuführen. Stelle sich dann bei dem Auszählen der Stimmen heraus, daß ein nicht amtlich hergestellter Stimmzettel benutzt worden sei, so ergebe sich aus § 21 Kommunalwahlgesetz zwingend, daß diese Stimme ungültig sei. Darüber hinaus rechtfertige keinesfalls die Behauptung eines Wahlteilnehmers, er habe einen falschen Stimmzettel benutzt, den Abbruch der Wahl. Bemerke er erst nach Abgabe des falschen Stimmzettels einen von ihm behaupteten Irrtum, so sei dieser Umstand nach abgeschlossener Wahl zu überprüfen. Dies sei hier nicht geschehen. Da sich der gesamte Wahlvorgang als Einheit darstelle, mache der rechtswidrige Abbruch des ersten Wahlganges die gesamte Wahl ungültig. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorsitzenden der Gemeindevertretung Knüllwald vom 25. Oktober 1983 die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Knüllwald vom 26. August 1983 für ungültig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Wahlleiter habe den Wahlvorgang zu Recht abgebrochen, nachdem der Gemeindevertreter B. ihm glaubhaft versichert habe, daß auf seinem Stimmzettel die Namen der Bewerber nicht vorgedruckt gewesen seien. Er habe ohne den Abbruch des Wahlganges befürchten müssen, daß das Wahlgeheimnis verletzt werden würde. Es sei auch möglich, daß der Gemeindevertreter B. einen Blanko-Stimmzettel erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, daß ein solcher falscher Stimmzettel versehentlich unter die mit den Namen der Bewerber versehenen Stimmzettel geraten und später unbemerkt dem Gemeindevertreter B. von einem der Wahlhelfer vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt worden sei. Die Wahl sei im übrigen entsprechend den Regeln des § 55 Abs. 3 HGO durchgeführt worden. Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes könnten für das vorgenommene Mehrheitswahlverfahren nicht angewandt werden. Der Wahlleiter habe für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl notwendig werdende Entscheidungen einen Ermessensspielraum, der im wesentlichen nur begrenzt sei auf der einen Seite durch das Recht des einzelnen Gemeindevertreters zur Stimmabgabe als elementares Mitgliedschaftsrecht und auf der anderen Seite durch den Grundsatz der geheimen Wahl und der Schutzfunktion dieses Grundsatzes auch für den einzelnen Gemeindevertreter. Bei der in Rede stehenden Wahl habe die Gefahr bestanden, daß der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt werde. Hätte der Wahlleiter den Wahlgang zu Ende führen lassen, so hätte er damit rechnen müssen, daß die Wahl wegen einer Verletzung des Wahlgeheimnisses angefochten werden würde. Aus seiner Funktion heraus sei der Wahlleiter befugt, Fehler im Wahlverfahren zu korrigieren. Dabei sei bedeutsam, daß hier bei Eingriff des Wahlleiters der Wahlgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sobald ein Abstimmungsgang abgeschlossen sei, sei er allerdings der Verfügungsbefugnis des Wahlleiters entzogen. Schließlich habe der Wahlleiter keinen Anlaß gehabt, an den Aussagen des Gemeindevertreters B. zu zweifeln, da dieser ihm den relevanten Sachverhalt glaubhaft geschildert habe. Das Verwaltungsgericht hat den Gemeindevertreter B. als Zeugen darüber vernommen, was dieser gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vor Abbruch des ersten Wahlganges geäußert hat. Auf die in den Gerichtsakten befindliche Niederschrift wird Bezug genommen. Den Beweisantrag der Kläger, die 10 Wahlzettel des abgebrochenen ersten Wahlganges zum Beweis vorlegen zu lassen, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1985 abgelehnt. Durch Urteil vom 18. Februar 1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen. In den Gründen führt das Gericht aus, der Vorsitzende der Beklagten sei als Wahlleiter berechtigt gewesen, den Wahlgang abzubrechen. Die Befugnis ergebe sich aus der Verpflichtung des Wahlleiters, für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren zu sorgen, in dem sowohl das Stimmrecht des einzelnen Gemeindevertreters als auch das Recht auf geheime Wahl gewährleistet sei. Aufgrund der von dem Zeugen B. abgegebenen Erklärungen habe der Wahlleiter davon ausgehen können, daß bei Fortsetzung der Wahlhandlung und anschließender Stimmenauszählung dessen Geheimhaltungsanspruch verletzt worden wäre. Die Möglichkeit, daß ein Blanko-Stimmzettel unter die vorbereiteten Stimmzettel habe gelangen können, ohne daß dies bemerkt worden sei, sei nicht auszuschließen. Dem stünden weder Regelungen der HGO noch des Kommunalwahlgesetzes entgegen. Das Recht eines Gemeindevertreters sei darauf beschränkt, die Gültigkeit einer Wahl nach ihrem Abschluß angreifen zu können. Demgegenüber müsse es dem Wahlleiter möglich sein, bei Erkennen von Fehlern sofort zu reagieren und erforderlichenfalls auch einen Wahlgang abzubrechen und nicht erst eine Wahl durchzuführen und deren rechtliche Überprüfung einem eventuell dann nachfolgenden Widerspruch eines Gemeindevertreters vorzubehalten. Der Gemeindevertreter habe nicht dadurch sein Recht, eine Geheimhaltung seiner Abstimmung zu fordern, verloren oder verwirkt, daß ihm hätte bekannt sein müssen, daß mit den Namenseintragungen versehene Stimmzettel verwendet werden sollten. Ein Verstoß gegen das Prinzip der geheimen Wahl könne nämlich nicht dadurch geheilt werden, daß ein Wähler sich an einem insofern unrichtigen Wahlverfahren beteilige. Dagegen spreche auch nicht, daß es Mißbrauchsmöglichkeiten geben könne. Dem könne vorgebeugt werden, indem der Wahlvorgang organisatorisch und technisch so gestaltet werde, daß Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze auszuschließen seien. Gegen dieses Urteil, den Klägern am 1. April 1985 zugestellt, haben sie mit am 30. April 1985 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die Angaben des Zeugen B. träfen nicht zu. Herr S. habe während der fraglichen Wahl nicht neben ihm gesessen. Im übrigen erscheine es ausgeschlossen, daß ein Blanko-Zettel zwischen die Wahlzettel gelangt sei. Außerdem hätte das Verwaltungsgericht Einsicht in die Wahlzettel nehmen müssen. Dadurch wäre das Wahlgeheimnis auch nicht verletzt worden. Die Anonymität seiner Stimmabgabe habe der Gemeindevertreter B. nämlich selbst aufgrund eines von ihm allein getroffenen Willensentschlusses beseitigt, indem er handschriftlich den Namen des von ihm Gewählten auf dem Zettel eingetragen habe. Dieser Fall sei dem gleich zu erachten, daß ein Wahlberechtigter bei seiner Stimmabgabe seinen Namen auf den ihm ausgehändigten vollständigen und amtlichen Wahlzettel schreibe und hinterher die Auszählung der Stimmzettel mit dem Argument verhindern wolle, das Wahlgeheimnis sei nun nicht mehr gewahrt. Der Betreffende habe das Wahlgeheimnis in bezug auf seine Person selbst beseitigt. Im übrigen sei es unzulässig, daß ein Wähler allein durch die Behauptung, der Wahlvorgang sei mit einem objektiven Fehler behaftet, einen Abbruch der Wahl und damit eine zweite Wahl erzwingen könne. Hierdurch ermögliche dieser Wähler sich und/oder anderen Wählern die Revision seiner bzw. ihrer Wahlentscheidung. Es sei jedoch ein unumstößlicher Grundsatz einer jeden Wahl, daß die in einem Wahlvorgang getroffene Entscheidung nicht mehr zurückgenommen oder auf sonstige Weise revidiert werden könne. Gegen diesen Grundsatz sei im vorliegenden Fall verstoßen worden. Durch den Abbruch des Wahlvorganges sei es möglich gewesen, daß der Gemeindevertreter B. und die anderen Gemeindevertreter, die bereits gewählt hätten, in dem erneuten Wahlgang ihre Stimme einem anderen Kandidaten als im ersten Wahlgang hätten geben können. Bei Durchführung der Wahl wäre auch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet worden. Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl bedeute, daß jeder Wähler die Möglichkeit haben müsse, die Kenntnis seiner Wahlentscheidung strikt für sich zu behalten. Davon sei hier auszugehen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Februar 1985 die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Knüllwald vom 26. August 1983 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorsitzenden der Gemeindevertretung Knüllwald vom 25. Oktober 1983 für ungültig zu erklären. Die Beklagte hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.