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Beschluss

5 D 1267/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0720.5D1267.22.00
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Leitsätze
Streitigkeiten um die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz sind keine asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 80 AsylG.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 - 4 K 1792/21.KS - wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 - 4 K 1792/21.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeiten um die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz sind keine asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 80 AsylG. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 - 4 K 1792/21.KS - wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 - 4 K 1792/21.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 - 4 K 1792/21.KS - ist abzulehnen, weil es der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angestrebten Rechtsverfolgung nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juli 2022 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juli 2022 ist zulässig. Der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 Asylgesetz - AsylG - greift in der vorliegenden Konstellation nicht (vgl. Beschlüsse der Einzelrichterin des erkennenden Senats vom 1. Juni 2022 - 5 E 718/22 u.a. -, a.A.: Beschluss des 7. Senats des Hess. VGH im Beschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zwischen denselben Beteiligten vom 14. Dezember 2021 - 7 D 2325/21 -). Maßgeblich sind folgende, bereits in dem vorzitierten Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Juni 2022 - 5 E 718/22 -dargelegten Erwägungen: Gemäß § 80 AsylG können Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Stehen Maßnahmen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat - im Streit, kommt es für eine Zuordnung zum Asylgesetz maßgeblich darauf an, ob die Maßnahme im direkten Zusammenhang mit dem Asylverfahren ergangen ist oder sich als davon unabhängige Maßnahme des allgemeinen Ausländerrechts darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 3 D 1232/20 -, Juris Rn. 4 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, Juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 21 CS 15.30249 -, Juris Rn. 3). Zwar steht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 2 AsylG in Zusammenhang und weist insofern einen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Grundverfahren auf. Andererseits findet die Zuweisungsentscheidung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht unmittelbar im Asylgesetz, sondern beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - AufnG HE). Zudem beschränkt sich der „persönliche“ Anwendungsbereich des Hessischen Landesaufnahmegesetzes auch nicht ausschließlich auf Ausländer, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern erfasst beispielsweise auch Personen, denen nach § 23 oder § 24 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. zum erfassten Personenkreis näher: § 1 AufnG HE). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - (InfAuslR 1998, 15 - 18; Juris Rn. 14 ff.) ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 80 AsylG umfassend alle Verfahren, die in einem Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Antrags auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen, als Streitigkeiten nach dem Asylgesetz qualifizieren wollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten nach § 3 AufnG HE ohne weiteres als Streitigkeiten nach dem Asylgesetz qualifizieren wollte, allein weil es sich bei der aufzunehmenden Person um einen Ausländer handelt, der sich im Rahmen eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber ungeachtet des Auslegungsstreites zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Teil der Oberverwaltungsgerichte keinen Anlass gesehen hat, bei einer der zahlreichen Novellen des Asylgesetzes den beschränkenden Wortlaut abzuändern (vgl. zum Streitstand auch Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, InfAuslR 2019, 446 - 450 = Juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Ungeachtet der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Argumente, die sich insbesondere auf die Beschleunigung des Asylverfahrens als wesentlichen Zweck des § 80 AsylG stützen, steht die gesetzliche Beschränkung auf „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ einer extensiven Auslegung entgegen. Die danach zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet. Denn die Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 2021 von der Regelunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu befreien und ihm eine Privatwohnung zuzuweisen, bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung, namentlich der dort gemachte Hinweis, dass der Antragsteller, der zwischenzeitlich über eine Duldung verfüge, „nicht (mehr) der asylrechtlichen Verpflichtung aus § 53 AsylG (unterliege), in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen“, setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Dadurch ist schon kein Anspruch des Antragstellers auf Beschaffung einer anderen Unterkunft schlüssig dargetan. Ebenso wenig ist die verwaltungsgerichtliche Aussage erschüttert, dass sich nach amtsärztlicher Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Gemeinschaftsunterkunft ergäben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).