Beschluss
3 D 1232/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0825.3D1232.20.00
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Leitsätze
Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte sog. Nachtzeitverfügung ist jedenfalls dann rechtlich und funktional dem Asylgesetz zuzuordnen und unterfällt damit dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, wenn sie dazu dient, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Ausreisepflicht des Ausländers zu fördern und die Abschiebung zu ermöglichen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2020 – 4 K 2925/18.KS – ausgesprochene Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Nachtzeitverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte sog. Nachtzeitverfügung ist jedenfalls dann rechtlich und funktional dem Asylgesetz zuzuordnen und unterfällt damit dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, wenn sie dazu dient, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Ausreisepflicht des Ausländers zu fördern und die Abschiebung zu ermöglichen. Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2020 – 4 K 2925/18.KS – ausgesprochene Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Nachtzeitverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung wendet, die gemäß § 80 Asylgesetz – AsylG – nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Mit seiner Klage gegen die sogenannte „Nachtzeitverfügung“ des Beklagten vom 30. Oktober 2018 (vgl. Bl. 188 bis 190 der Behördenakte) wendet sich der Kläger gegen eine Verfügung, die in direktem Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Asylverfahren erging. Sie diente dazu, die Vollziehung der aufgrund des Asylantrags ergangenen Abschiebungsanordnung nach Spanien vom 31. August 2018 (vgl. Bl. 66 – 74 BA) gemäß der Dublin-III-Verordnung zu ermöglichen und ist daher rechtlich und funktional dem Asylgesetz zuzuordnen. § 80 AsylG sieht vor, dass Entscheidungen in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht teilweise Uneinigkeit über die Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG insbesondere in denjenigen Fällen, in denen ein Ausländer sich gegen die Vollziehung einer im Asylverfahren ergangenen Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung wendet. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, so auch der erkennende Senat, differenziert für die Abgrenzung in diesen Fällen danach, ob der Ausländer die Aussetzung der Abschiebung wegen asylunabhängiger Sachverhalte begehrt und verneint für diese Fälle den Beschwerdeausschluss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rdnr. 16 und weitere Nachweise unter Rdnr. 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer zum damaligen Asylverfahrensgesetz ergangenen Entscheidung im Jahr 1997 ausgeführt, ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz fänden, sei nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liege es beispielsweise nach ihrer Stellung im Ablauf des Asylverfahrens nahe, dass Maßnahmen der Ausländerbehörden und der Polizei bei der Weiterleitung eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, im Asylverfahrensgesetz ihre rechtliche Grundlage fänden. Entsprechendes werde für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestattung zu gelten haben. Der vielgestaltigen Verzahnung der Aufgaben des Bundesamts mit denen der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung müsse durch eine differenzierte Würdigung der gesetzlich erfassten Fallgruppen Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rdnr. 14). Dementsprechend ist für die Frage, ob die hier streitgegenständliche „Nachtzeitverfügung“ als dem Asylgesetz zuzuordnende behördliche Maßnahme anzusehen ist, maßgebend darauf abzustellen, ob sie in direktem Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Klägers erging oder sich als hiervon unabhängige Maßnahme des Ausländerrechts darstellt. Der Umstand, dass die in dem Bescheid vom 30. Oktober 2018 genannte Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme nicht im Asylgesetz, sondern im allgemeinen Ausländerrecht zu finden ist (§ 46 Abs. 1 AufenthG), spielt dabei keine entscheidende Rolle, weil eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung von der zuständigen Ausländerbehörde vollzogen wird (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und daher hierfür erforderliche Maßnahmen auch nach dem Aufenthaltsgesetz ergehen können. Die angegriffene, auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anzeigepflicht für den Fall, dass sich der Kläger an Wochentagen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufhalten sollte, diente dem Ziel, die Ausreisepflicht des Klägers zu fördern und seine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung zu ermöglichen. Die Maßnahme erging damit allein zum Zwecke der (auch zwangsweisen) Durchsetzung der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 31. August 2018 erlassenen Abschiebungsanordnung nach Spanien und damit der asylrechtlichen Ausreisepflicht des Klägers. Gründe, die einen außerhalb der asylrechtlichen Regelungen liegenden Streitgegenstand (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rdnr. 15) begründen und damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachtzeitverfügung oder der festgestellten Ausreisepflicht aufwerfen könnten, benennt der Kläger nicht und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine asylrechtliche Streitigkeit auch dann vorliegen würde, wenn sich der Ausländer mit außerhalb des eigentlichen Asylverfahrens liegenden Umständen gegen die Rechtmäßigkeit einer sog. Nachtzeitverfügung wenden würde, da solche vorliegend nicht vorgebracht wurden. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2019 – 3 B 865/19 – (nicht veröffentlicht) noch ohne weiteres von der Zulässigkeit der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall ausging, hält er hieran nicht fest. Da der Kläger sich alledem zufolge gegen eine Entscheidung wendet, die nach dem Asylgesetz ergangen ist, ist die Beschwerde gemäß § 80 AsylG unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ändert am gesetzlichen Beschwerdeausschluss nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).