Beschluss
5 A 2429/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0309.5A2429.16.Z.0A
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Leitsätze
Eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Grundstück, und damit eine Abwasserbeitragspflicht im Sinne von § 11 Hess KAG, besteht bei seiner Anschließbarkeit unter anderem dann, wenn es baulich nutzbar ist.
Für eine derartige bauliche Nutzbarkeit reicht nicht bereits die abstrakte planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, vielmehr muss auch die baurechtlich erforderliche Erschließung vorhanden sein.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2016 - 2 K 293/15.GI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.199,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Grundstück, und damit eine Abwasserbeitragspflicht im Sinne von § 11 Hess KAG, besteht bei seiner Anschließbarkeit unter anderem dann, wenn es baulich nutzbar ist. Für eine derartige bauliche Nutzbarkeit reicht nicht bereits die abstrakte planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, vielmehr muss auch die baurechtlich erforderliche Erschließung vorhanden sein. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2016 - 2 K 293/15.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.199,40 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2016 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. Oktober 2016 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es bestünden weder Bedenken an der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der Maßnahme der Verlegung der Abwassersammelleitungen im oberen Teil der Jägerhausstraße, noch sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits abgelaufen gewesen. Die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück sei erst mit der Verlegung der Abwasser- und Wasserleitungen im oberen Teil der Jägerhausstraße im Jahr 2007 entstanden. Vor diesem Zeitpunkt sei das Grundstück nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen bzw. baulich nutzbar gewesen. Baulich nutzbar sei ein Grundstück gemäß § 30 Baugesetzbuch - BauGB - erst dann, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Die Erschließung sei jedoch nicht vor dem Jahr 2007 gesichert gewesen, da bis zum Jahr 2007 jedenfalls keine Wasserversorgungsleitung vor dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Für diesen Zulassungsgrund muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten - und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung - in Frage gestellt werden. Zur Begründung des Zulassungsantrages führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, die Beklagte sei mit ihrer Entwässerungssatzung in rechtswidriger Weise von § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - abgewichen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Unterschiede zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Erschließung und dem der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit. § 11 Abs. 1 Hess KAG verlange für die Beitragsfähigkeit nicht, dass ein Grundstück vollständig erschlossen sein müsse. Entscheidend sei die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont. Selbst das als Beleg für seine Ansicht vom Verwaltungsgericht benannte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1995 (5 UE 1173/93) lasse in Rn. 23 neben der Bebaubarkeit - als Eigenschaft des Grundstücks - parallel dazu die Anschließbarkeit als beitragspflichtauslösendes Tatbestandsmerkmal ausreichen. Da mittlerweile selbst das Verwaltungsgericht akzeptiere, dass der Abwasserschacht unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Grundstück in der Jägerhausstraße vorhanden gewesen sei, habe deshalb die Anschließbarkeit bereits bestanden. Sie habe auch im Fall einer späteren Bebauung eine selbstständige Bedeutung, da sie den Wert und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks positiv beeinflusse; die Anschlussmöglichkeit könne auch einen wertbildenden Faktor für den Grundstückskaufpreis darstellen. Damit sind Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 Hess KAG (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) kann die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Mit dem Begriff der Vorteile, nach denen die Beiträge zu bemessen sind, meint das Gesetz die durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Gebrauchsvorteile für die Grundstücke (so bereits Senatsurteil vom 20. September 1979 - V OE 78/76 -, HSGZ 1981, 99, und Beschluss vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 8 Rn. 873) Dementsprechend unterwirft § 16 EWS diejenigen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen. Da das Grundstück der Klägerin im Jahr 2007 weder angeschlossen noch bebaut war, beantwortet sich die Frage nach dem Entstehen der persönlichen Beitragspflicht danach, ob das Grundstück bereits vor dieser Zeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift nutzbar, etwa bebaubar war. Dies ist trotz des seit dem Jahr 2001 bestehenden Bebauungsplans, der das hier relevante Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet ausweist, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Denn allein die abstrakte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung oder der gewerblichen Nutzung reicht für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes nicht aus. Bebaubar bzw. gewerblich nutzbar sind Grundstücke erst dann, wenn der Bebauung oder der gewerblichen Nutzung keine tatsächlichen oder öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die baurechtliche Situation muss danach so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt (Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rn. 551 mit weiteren Nachweisen). Erst dann kann von der vorteilhaften Möglichkeit der Inanspruchnahme gesprochen werden. Für die Realisierung eines Vorhabens müssen neben den bauplanungsrechtlichen auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört auch die erforderliche Erschließung. Für ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt, ist neben der verkehrlichen regelmäßig auch die abwasser- und wasserversorgungstechnische Erschließung erforderlich. An der wasserversorgungstechnischen Erschließung fehlte es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Verlegung der Versorgungsleitung im Jahr 2009. Dies hat der Bevollmächtigte der Klägerin weder mit durchgreifenden Zulassungsgründen in Zweifel gezogen, noch hat er die (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit eines Bauvorhabens, einer gewerblichen oder sonstigen abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzung für die Zeit vor der Leitungsverlegung dargelegt, für die die wasserversorgungstechnische Erschließung in diesem Plangebiet entbehrlich ist. Somit scheidet eine Verjährung des Beitrags aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).