Urteil
5 UE 1173/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0928.5UE1173.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der angefochtene Kanalbeitragsbescheid vom 20. Juli 1987 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Anschlußbeiträgen in § 11 KAG und der "Satzung über die Erhebung eines Kanalbeitrags im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden" - Kanalbeitragssatzung - vom 7. August 1972 (im folgenden: KBS), mit der die Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzung in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 21. März 1980 bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere - entgegen der Auffassung, die der Kläger im Widerspruchsverfahren geäußert, dann aber im Klageverfahren nicht wiederholt hat - der in § 4 KBS verwendete Summenmaßstab aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche (dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Stand Januar 1995, § 8 Rn. 878). Die Verlegung des Sammelkanals in der Straße stellt sich wegen der damit bewirkten erstmaligen Verschaffung der unmittelbaren Anschlußmöglichkeit für die anliegenden Grundstücke als beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG und des § 1 KBS dar. Das Grundstück des Klägers gehört zu den Grundstücken, die in den Genuß dieser Anschlußmöglichkeit kommen und damit dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegen. Demgemäß hat die Beklagte zu Recht auch für dieses Grundstück einen Beitrag festgesetzt. Der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung sei deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags durch den Bescheid vom 20. Juli 1987 bereits die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG) abgelaufen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück entsteht. Die Beitragspflicht entsteht nach § 11 Abs. 9 KAG grundsätzlich "mit der Fertigstellung der Einrichtung". Soweit als formelle Voraussetzungen für die Beitragsentstehung ein Fertigstellungsbeschluß des Gemeindevorstandes (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG) und die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 11 Abs. 9 Satz 3 KAG) hinzukommen müssen, bedeutet das nicht, daß bei einem der tatsächlichen Fertigstellungen nachfolgenden Fertigstellungsbeschluß die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der Beschlußfassung und der öffentlichen Bekanntmachung entstünde; vielmehr wird durch die Erfüllung dieser Erfordernisse lediglich bewirkt, daß nunmehr die Beitragspflicht - auch wirklich - in dem durch § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG bestimmten Zeitpunkt der t a t s ä c h l i c h e n Fertigstellung entstehen kann (vgl. Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99). Aus der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Fertigstellung gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG hat das Verwaltungsgericht gefolgert, daß dies der einzig denkbare Entstehungszeitpunkt der Beitragsforderung auch dann sei, wenn - wie hier - ein Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. des Bundesbaugesetzes - BBauG - bzw. (jetzt) nach §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - stattfindet, in dem das zu veranlagende Grundstück neu gebildet wird. Damit hat das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG verkannt. Wie der Senat mit Beschluß vom 27. Juli 1984 (V TH 94/82 - HSGZ 1984, 372) ausgeführt hat, kommt dieser Bestimmung nicht die Bedeutung zu, mit der "Fertigstellung der Einrichtung" den einzig möglichen - und zugleich spätesten - Entstehungszeitpunkt der Beitragsforderung zu bezeichnen. Vielmehr kann, wenn z.B. die vorteilsbegründenden Eigenschaften des Grundstücks wie seine Bebaubarkeit oder seine Anschließbarkeit erst nach der Fertigstellung eintreten, die Beitragspflicht auch noch in dem entsprechenden s p ä t e r e n Zeitpunkt entstehen. Das Grundstück "wächst" in einem solchen Falle nachträglich in die Beitragspflicht hinein. So gesehen bezeichnet § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG mit der Fertigstellung der Einrichtung nur den frühestmöglichen Zeitpunkt der Beitragsentstehung (vgl. Lohmann in Driehaus, a.a.O., Rn. 888). Ein späteres Entstehen der Beitragspflicht kommt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.06.1985 - 5 OE 19/83 - HSGZ 1986, 213) auch dann in Betracht, wenn das Objekt, an das die Beitragspflicht anknüpft - d.h. das Grundstück als solches - erst nach Fertigstellung der Einrichtung entsteht, wie es der Fall ist bei einem Grundstück, welches im Fertigstellungszeitpunkt als neu zu bildendes und zuzuteilendes Grundstück Gegenstand eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BBauG/BauGB oder eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz ist. Als "Grundstück im Rechtssinne" existiert ein solches Grundstück erst mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, der - im Umlegungsverfahren - durch die in § 71 BBauG/BauGB vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans bewirkt wird (§ 72 Abs. 1 BBauG/ BauGB). Das Grundstück des Klägers ist im Umlegungsverfahren 53 neu gebildet worden. Nach Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Magistratsbeschluß vom 17. Dezember 1974 und zwischenzeitlicher Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans hat der Magistrat mit Beschluß vom 19. August 1986 den Umlegungsplan aufgestellt. Die Unanfechtbarkeit des Aufstellungsbeschlusses ist dann - unter Ausklammerung von drei hier nicht interessierenden Nummern des Umlegungsplans - am 24. November 1986 mit Wirkung vom 10. November 1986 bekanntgemacht worden. Erst diese Bekanntmachung führte gemäß § 72 des damals noch einschlägigen Bundesbaugesetzes zur Ersetzung des bisherigen Rechtszustandes durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand. Ist dementsprechend erst in diesem Zeitpunkt das Grundstück des Klägers als veranlagungsfähiges Grundstück entstanden ist, so konnte vorher - ungeachtet dessen, daß die beitragsfähige Maßnahme ausweislich des Fertigstellungsbeschlusses des Magistrats vom 19. August 1980 bereits im August 1979 (Datum der betriebsfertigen Übergabe: 22. August 1979) fertiggestellt worden war - die Beitragspflicht nicht entstehen. Bei einer Entstehung im Jahre 1986 aber erfolgte die Festsetzung des Beitrags durch den Beitragsbescheid vom 20. Juli 1987 i n n e r h a l b der vierjährigen Festsetzungsfrist; die Festsetzung war somit rechtzeitig. Soweit nach § 76 BBauG mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den § 56 bis 62 geregelt werden können, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist ("Vorwegentscheidung"), ist davon in bezug auf das Grundstück des Klägers kein Gebrauch gemacht worden. Ein früheres Entstehen der streitigen Beitragspflicht aufgrund vorgezogener Grundstückszuteilung nach dieser Vorschrift mit daraus folgenden Konsequenzen für den Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist scheidet somit aus. Die Entstehung eines veranlagungsfähigen Grundstücks schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Umlegungsverfahrens läßt sich bei dem streitbefangenen Grundstück auch nicht mit einer "vorzeitigen Besitzeinweisung" nach § 77 BBauG begründen. Dabei kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine vorzeitige Besitzeinweisung im Umlegungsverfahren mit Rücksicht darauf, daß hierfür bereits die Grenzen des neuen Grundstücks in die Örtlichkeit übertragen sein müssen und der eingewiesene Besitzer das so individualisierte Grundstück dann bereits baulich nutzen kann, ein veranlagungsfähiges Grundstück entstehen läßt, letztlich dahinstehen. Der Senat hat in einem Urteil vom 10. Juni 1985 (V OE 40/80) die Auffassung vertreten, daß für eine Fläche, die als "neues Grundstück" Gegenstand einer vorläufigen Besitzeinweisung nach den §§ 65, 66 des Flurbereinigungsgesetzes war, im Falle des Anschlusses an Wasserversorgung und Kanalisation die einmalige Anschlußgebühr nach dem vor dem Kommunalabgabengesetz vom 17. März 1970 geltenden (früheren) Recht habe erhoben werden können. Ob eine derartige Vorverlagerung des Entstehungszeitpunkts auch bei Anschlußbeiträgen nach § 11 KAG in Betracht kommt, erscheint zweifelhaft, denn mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist gemäß § 11 Abs. 11 KAG das Ruhen des Beitrags "auf dem Grundstück" verbunden, und das wiederum dürfte ein Grundstück voraussetzen, welches bereits "rechtlich" - und nicht nur "wirtschaftlich" auf Grund einer vorzeitigen Besitzeinweisung - existent ist. Die Frage braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden, weil ohnehin keine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 BBauG zugunsten des Klägers erfolgt ist. Das Vorbringen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung vom 22. September 1987, bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der streitigen Kanalbaumaßnahme habe "die vorläufige Besitzeinweisung nach dem Bundesbaugesetz" vorgelegen, entspricht nicht den Tatsachen. Der Kläger dürfte bei dieser Formulierung daran gedacht haben, daß er mit Einverständnis des alten Eigentümers bereits "besaß" und bauen durfte. Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 BBauG erfordert indessen einen besonderen behördlichen Akt, an dem es hier fehlt. Davon abgesehen hätte eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten des Klägers frühestens "nach Aufstellung des Umlegungsplans" (§ 77 Abs. 1 Rn. 2 BBauG) und damit ohnehin erst nach dem 19. August 1986 erfolgen können. Eine durch die vorzeitige Besitzeinweisung ausgelöste Beitragsentstehung im Jahre 1986 würde aber ebensowenig wie die durch die Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans ausgelöste Beitragsentstehung im Jahre 1987 dazu geführt haben können, daß bei der Festsetzung des Beitrags durch den Bescheid vom 20. Juli 1987 die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Da - wie oben dargelegt - die vierjährige Festsetzungsfrist eingehalten war, ist die streitige Beitragsfestsetzung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Beitragsfestsetzung weist aber auch in der Höhe keinen Fehler auf. Die Beklagte hat den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Beitrag zutreffend auf der Grundlage des Summenmaßstabs aus Grundstücksfläche und Geschoßfläche gemäß § 4 KBS errechnet. Auf die Berufung der Beklagten ist daher die Klage - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - abzuweisen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist Eigentümer des durch die Baulandumlegung 53 in neu gebildeten, 600 qm großen Grundstücks Gemarkung Flur 2 Flurstück 370. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalbeitrag für dieses Grundstück. Das Umlegungsverfahren war durch Beschluß des Magistrats der Beklagten vom 17. Dezember 1974 auf der Grundlage des damals noch geltenden Bundesbaugesetzes eingeleitet worden. Mit Beschluß vom 19. August 1986 stellte der Magistrat den Umlegungsplan auf. Am 24. November 1986 gab er - unter Ausklammerung der laufenden Nrn. 8, 39 und 42 des Umlegungsplanes - die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses mit Wirkung vom 10. November 1986 bekannt. Die Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit auch für die laufenden Nrn. 8 und 39 erfolgte am 3. Juni 1987 mit Wirkung vom 27. Mai 1987 und schließlich für die laufende Nr. 42 am 16. Juni 1987 mit Wirkung vom 9. Juni 1987. Aufgrund ihm erteilter Bauscheine vom 30. April 1980 und 23. Juni 1982 errichtete der Kläger auf dem oben genannten Grundstück schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Umlegungsverfahrens ein Zweifamilienwohnhaus. Zuvor war er - mit Bescheid vom 24. April 1980 - zu Anschlußkosten in Höhe von 1.519,86 DM für die Herstellung des Anschlußkanals im Straßenraum und - mit Bescheid vom 10. Juni 1980 - zu einer Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.000,-- DM herangezogen worden. Die Erhebung der Vorausleistung hatte ihm das Bauverwaltungsamt der Beklagten in einer Bescheinigung vom 10. April 1980 angekündigt. In der gleichen Bescheinigung heißt es zu dem auf das Grundstück entfallenden Kanalbeitrag, dieser werde sich auf 3.150,-- DM belaufen und sei "nach Rechtskraft der Umlegung 53 und Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage noch zu entrichten". Mit Beschluß vom 19. August 1980, der am 3. September 1980 veröffentlicht wurde, stellte der Magistrat der Beklagten unter anderem für die Straße im Stadtteil - die Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage mit der Angabe 22.08.1979 als "Datum der betriebsfertigen Übergabe" fest. Den im vorliegenden Verfahren streitigen Kanalbeitrag setzte die Beklagte nach Abschluß des Umlegungsverfahrens mit Bescheid vom 20. Juli 1987 auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Kanalbeitrags vom 7. August 1972 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. März 1980 auf 3.150,-- DM fest. Dagegen erhob der Kläger am 17. August 1987 Widerspruch. Den Widerspruch begründete er mit Schreiben vom 22. September 1987 zum einen mit rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des in der Satzung vorgesehenen Verteilungsmaßstabs (Summenmaßstab aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche) und zum anderen damit, daß im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung bereits die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1988 zurück. Am 29. Februar 1988 erhob daraufhin der Kläger beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden Klage. Zur Begründung führte er aus: Die Festsetzungsfrist sei, je nach dem, ob es für den Fristbeginn auf die betriebsfertige Übergabe der Entwässerungsanlage am 22. August 1979 oder auf den Fertigstellungsbeschluß des Magistrats vom 19. August 1980 ankomme, entweder Ende 1983 oder Ende 1984 abgelaufen. Das damals noch nicht abgeschlossene Umlegungsverfahren habe daran nichts ändern können. Das Gesetz stelle für die Entstehung des Beitragsanspruchs allein auf die Fertigstellung der Einrichtung ab. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der streitigen Entwässerungsanlage habe bereits die wirtschaftliche Besitzeinweisung in das neue Grundstück vorgelegen, und der hierauf entfallende Beitrag sei demgemäß - wie auch die Bescheinigung der Beklagten vom 10. April 1980 zeige - berechenbar gewesen. Zumindest habe die Stadt schon zum damaligen Zeitpunkt "Abschlagsleistungen" fordern können. Der Kläger beantragte, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1988 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß die Beitragspflicht erst im Jahre 1986 mit dem rechtskräftigen Abschluß des Umlegungsverfahrens habe entstehen können. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe folglich erst mit Ablauf des Jahres 1986 begonnen. Eine vorläufige Besitzeinweisung genüge für die Beitragsentstehung nicht, da mit ihr die Eigentumsverhältnisse und die Grundstücksgröße noch nicht endgültig geklärt seien. Der Kläger sei durch einen entsprechenden Vermerk im amtlichen Lageplan zu seinem Bauantrag vom 7. März 1979 darauf hingewiesen worden, daß die endgültige Zuweisung des Grundstücks die Rechtskraft des Umlegungsplans voraussetze, und er habe darüber hinaus der Bescheinigung des Bauverwaltungsamts vom 10. April 1980 entnehmen können, daß der Kanalbeitrag erst nach Eintritt dieser Rechtskraft anfallen werde. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 2. März 1993 die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klage sei zulässig und auch begründet. Im Zeitpunkt der Festsetzung des streitigen Beitrags sei bereits Verjährung eingetreten. Der Beitragsanspruch sei nämlich mit der Fertigstellung der Entwässerungsanlage in der Straße im Jahre 1979 entstanden. Demgemäß habe die vierjährige Festsetzungsfrist am 1. Januar 1980 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 1983 geendet. Der Entstehung der Beitragspflicht im Jahre 1979 stehe nicht das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Umlegungsverfahren entgegen. § 11 Abs. 9 des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) mache die Beitragsentstehung allein von der Fertigstellung der Einrichtung abhängig und lasse dies - mangels ausdrücklicher Einschränkung - auch im Falle der Anhängigkeit eines Umlegungsverfahrens gelten. Der Abschluß des Umlegungsverfahrens sei für die Beitragsentstehung auch nicht wegen der Berechenbarkeit des Beitrags erforderlich. Um die maßgebliche Grundstücksgröße bestimmen zu können, reiche eine vorläufige Besitzeinweisung aus. Auf dieser Grundlage sei zumindest eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG möglich. Sollten sich nach der vorläufigen Besitzeinweisung noch Änderungen hinsichtlich der Grundstücksverhältnisse ergeben, könne dem im Rahmen einer endgültigen Bescheidung Rechnung getragen werden. Gegen dieses Urteil, welches ihr am 8. April 1993 zugestellt wurden ist, hat die Beklagte am 5. Mai 1993 Berufung eingelegt. Sie macht im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1988 (RReg. 2 Z 55/87, teilweiser Abdruck in DVBl. 1988, 911) geltend, daß bei der Neubildung eines Grundstücks im Umlegungsverfahren Anschlußbeiträge erst nach der Rechtskraft dieses Umlegungsverfahrens erhoben werden könnten, da erst dann Eigentumsverhältnisse und Grundstücksgrößen definitiv feststünden. Eine vorläufige Besitzeinweisung reiche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Beitragsentstehung nicht aus. Eine solche Besitzeinweisung begründe lediglich Besitzrechte und vermittele nicht die erforderliche Eigentümerstellung, an die das Beitragsrecht anknüpfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. März 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er schließt sich in seiner Berufungserwiderung der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß während der Anhängigkeit eines Umlegungsverfahrens zumindest eine vorläufige Festsetzung des Beitrags auf der Grundlage einer vorläufigen Besitzeinweisung möglich sei. Durch die vorläufige Festsetzung entfalle das Risiko eines Anspruchsverlustes durch Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Hinweis der Gegenseite auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehe fehl, da die Gesetzeslage in Bayern der hessischen Gesetzeslage nicht vergleichbar sei. Die vorläufige Besitzeinweisung verschaffe dem eingewiesenen Besitzer die Stellung eines Quasi-Eigentümers; als solcher könne er bereits vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans auf der ihm zugewiesenen Fläche ein Bauvorhaben verwirklichen. Demgemäß trete auch die Gemeinde bereits zu diesem Zeitpunkt in die mit dem Umlegungsplan verbundene Rechtsstellung ein, kraft deren sie die an das Grundstückseigentum anknüpfenden Ansprüche geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.