Beschluss
5 A 804/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0129.5A804.14.Z.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2014 - 8 K 1563/13.GI - durch die Klägerin zurückgenommen worden ist.
Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2014 - 8 K 1563/13.GI - durch die Klägerin zurückgenommen worden ist. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- € festgesetzt. Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in entsprechender Anwendung einzustellen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2014 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist Halter des am 19. Juni 2004 geborenen Rauhaardackels "A.". Er wendete sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013, mit dem er zu einer erhöhten Hundesteuer von 500,- € herangezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einstufung des Hundes als gefährlich sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei es von dem weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt, die Besteuerung eines gefährlichen Hundes unter dem Gesichtspunkt der Lenkungswirkung der Steuer als unwiderleglich zu gestalten. Soweit letztlich die Veranlagung zu der erhöhten Jahressteuer eine unbillige Härte - etwa aufgrund des (Alters-) Zustandes des Hundes - nach sich ziehe, bestehe die Möglichkeit - gleichsam als Korrektiv für die fehlende Entlastungsmöglichkeit - einen Erlassantrag zu stellen ist. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil von dem Bevollmächtigten des Klägers im Stile einer Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der Bevollmächtigte des Klägers benennt keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1-5 VwGO enthaltenen Zulassungsgründe, wendet sich jedoch ersichtlich gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass das Vorbringen dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind dann gegeben, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. Derartige Zweifel weckt der Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers nicht. Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Hündin habe den Zeugen nicht unbegründet gebissen. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten sind Hunde gefährlich, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Zutreffend geht die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Zusammenhang zunächst davon aus, dass die Hündin des Klägers den Zeugen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, wobei sich diese Gefahr in der von der behandelnden Ärztin festgestellten, wenn auch nur oberflächlichen Bissverletzung realisiert hat. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers erfolgte dieses Anspringen auch nicht aus begründetem Anlass. Dazu trägt er vor, der Hund sei von dem Zeugen im Vorfeld mehrfach mit Steinen beworfen und zusätzlich getreten worden, so dass man nicht lediglich auf das Geschehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anspringen bzw. dem Biss abstellen könne. Hunde hätten ein ausgeprägtes Gedächtnis insbesondere für emotionale und schmerzhafte Gefahrensituationen. Sei der Hund von einer Person verletzt oder gepeinigt worden, präge sich dies besonders ein. Es sei ein rein natürliches und hundetypisches Verhalten, wenn er sich dieser Person gegenüber aggressiv verhalte. Das Vorliegen eines begründeten Anlasses könne deshalb nicht auf Vorfälle im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anspringen bzw. dem Biss beschränkt werden. Damit wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Bei dem Begriff des „begründeten Anlasses" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. In den Hinweisen für die Durchführung der Hundeverordnung – HundeVO - vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (StAnz 2009, 824 ff.) heißt es dazu, dass vom Vorliegen eines begründeten Anlasses etwa dann ausgegangen werden kann, wenn der Hund vor dem Biss von dem später Geschädigten ohne entsprechenden Anlass gereizt oder selbst angegriffen wurde oder auch dann, wenn das Tier seinem natürlichen Trieb der Verteidigung von Haus und Hof oder des Halters in zu duldender Art und Weise nachgekommen ist. Im gefahrenabwehrsrechtlichen Kontext geht also der Verordnungsgeber von einer situationsbedingten Bestimmung des Begriffes aus; dies ist nicht zu beanstanden. Von einem begründeten Anlass kann also nur dann gesprochen werden, wenn der Hund in der konkreten Situation ein angemessenes Aggressionsverhalten zeigt, wenn sein Verhalten also auf einer vorausgegangenen Provokation oder einem Angriff bzw. zur Verteidigung des Halters erfolgt. Ein beachtliches zeitliches Auseinanderfallen von Aktion und Reaktion - wie vom Bevollmächtigten des Klägers angenommen - ist deshalb von dem Tatbestandsmerkmal „sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah" nicht gedeckt. Auch die Kritik des Bevollmächtigten des Klägers an der Hundeverordnung des Landes Hessen, diese lasse keinen Raum für die Entwicklungsoffenheit des Charakters eines Hundes und sehe keine Chance auf Rehabilitation vor, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn unabhängig von dem ordnungsrechtlichen Rahmen können die Kommunen mit ihrer Hundesteuersatzung neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch einen Lenkungszweck verfolgen, der darauf gerichtet ist, die Haltung von Hunden mit einem besonderen Gefährdungspotenzial im Gemeindegebiet einzudämmen, und in diesem Zusammenhang von der Unwiderleglichkeit der festgestellten Gefährlichkeit des Hundes ausgehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, HSGZ 2007, 125 = ZKF 2007, 92 = GemHH 2007, 920; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, Juris, und vom 10. Januar 2013 - 5 A 2205/12.Z -). Schließlich lässt die Begründung zu dem vom Bevollmächtigten des Klägers gerügten fehlenden Hinweis auf Erlassmöglichkeiten durch die Behörde nicht erkennen, woraus unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).