Beschluss
5 B 2209/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0103.5B2209.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 - 6 L 2727/11.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 911,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 - 6 L 2727/11.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 911,25 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden, von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Steuerbescheides vom 21. Januar 2011, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin weder einen Verstoß der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin gegen höherrangiges Recht dargelegt noch die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen. Soweit sie die besondere Sachkompetenz der Satzungsgeberin für die Hundesteuer mangels eigener Beißstatistik in Abrede stellt, folgt dem der Senat nicht. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass jede Gemeinde im Hinblick auf die erhöhte Besteuerung von Hunden der als abstrakt gefährlich angesehenen Rassen komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial dieser Hunderassen jeweils für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Vielmehr kann ein örtlicher Steuersatzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Übernahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. In diesem Zusammenhang braucht der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zu Grunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Angaben begründete Regelung zu übernehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2010 - 9 B 74.09 -, Juris und vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 9 LA 163/10 -, Juris). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin folgt nicht allein daraus, dass der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde in der Satzung der Antragsgegnerin den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 akzeptierten achtfach höheren Steuersatz überschreitet, dem Steuersatz von 900,-- € erdrosselnde Wirkung zukäme. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der erhöhte Steuersatz von 900,-- € faktisch zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des Hundesteuerrechts führen könnte und keine Steuereinnahmen mehr hervorbrächte mit der Folge, dass es sich nicht mehr um eine Steuervorschrift handelt, sie also nicht auf die Steuerkompetenz gestützt werden könnte. Zwar mag der Höhe des Belastungsunterschiedes im Einzelfall Indizwirkung hinsichtlich der Frage eines faktischen Haltungsverbots zukommen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10038/05 -, Juris zu einem 33-fachen Belastungsunterschied; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, NWVBl 2011, 156). Der Steuersatz von 900,-- € jährlich stellt jedenfalls keine Steuerlast dar, die die Unterhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich macht. Die erhöhte Besteuerung des Hundes der Antragstellerin verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Selbst wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 6.99 -, NVwZ 2000, 929) davon ausgeht, dass mit dem erhöhten Steuersatz rückwirkend in einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen wird, weil die Anschaffung eines Hundes typischerweise eine auf Dauer angelegte Entscheidung des Hundehalters ist, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Dieser grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung, für die keine „zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls“ oder „überragende Belange des Gemeinwohls“ erforderlich sind, stehen keine durchgreifenden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Allein die Erwartung des Steuerpflichtigen, der bisherige steuerliche Zustand werde jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, vermag eine schutzwürdige Vertrauensposition nicht zu begründen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Bevollmächtigten auf die der Antragstellerin aufgrund des § 19 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1028 - HundeVO) erteilten ordnungsrechtlichen Bescheinigung vom 12. März 2009. Nach dieser Vorschrift wird die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, nicht vermutet, wenn - wie hier geschehen - die Haltung durch die Halterin bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird. Ein steuerrechtlicher Vertrauenstatbestand wird mit dieser gefahrenabwehrrechtlichen Übergangsvorschrift jedoch nicht begründet. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 - (-5 UE 3545/04 -, GemHH 2007, 920 = ZKF 2007, 92 = HSGZ 2007, 125) darauf hingewiesen, dass eine Kommune mit ihrer Hundesteuersatzung neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch einen Lenkungszweck verfolgen kann, um die Haltung bestimmter Hunde aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen. Dieser legitime Lenkungszweck wirkt von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis ein als die gefahrenabwehrrechtlichen Pflichten nach der HundeVO. Diese treffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Haltung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Lenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen freisteht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeit- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn den vorgenannten Erfordernissen der HundeVO Rechnung getragen wird. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Hundesteuersatzung ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, dass jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dieses Lenkungsziel auch gegenüber solchen Hunden verfolgt, die bereits in ihrem Stadtgebiet gehalten werden. Auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit dort ausgeführt wird, der Tatbestand der Satzung sei zu weit gefasst und könne dementsprechend auch Hunde erfassen, die nachgewiesenermaßen ungefährlich seien und deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besäßen, verkennt auch dies die Unterschiede des gefahrenabwehrrechtlichen- und des steuerrechtlichen Regelungsregimes. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Lenkungszweck der erhöhten Steuer Bezug genommen. Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der Rasse Rottweiler um sozial akzeptierte Hunde handele, die auch als Wach-, Schutz- und Begleithunde eingesetzt würden, legt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht dar. Die normative Entscheidung der Satzungsgeberin, Hunde der Rasse Rottweiler einem höheren Steuersatz zu unterwerfen, erweist sich als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die hinreichende Rechtfertigung, angesichts der Rassemerkmale dieses großen, starken und beißkräftigen Hundes mit ausgeprägten Schutz- und Treibeigenschaften, diesen Hund wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit steuerlich als unerwünscht zu Lenkungszwecken mit einer höheren Steuer zu belegen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 a 1847/09 -, Juris), hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Worin angesichts der vergleichbaren abstrakten Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Rottweiler mit anderen gelisteten Hunderassen der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen soll, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeberin die Gleichbehandlung von Hunderassen vergleichbarer abstrakter Gefährlichkeit nicht zu beanstanden, auch wenn die vergleichbaren Sachverhalte in der Vergangenheit aufgrund sachlich vertretbarer Gesichtspunkte - Zuordnung der Rasse Rottweiler zu den Gebrauchshunderassen - unterschiedlich geregelt waren (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 - 9 B 8.11 -, Juris und Urteil vom 19. Januar 2002 - 11 C 8.99 -, a.a.O.). Schließlich hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Gleichheitsverstoß nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 (5 UE 3545/04) dargelegt, da dieser Entscheidung eine nicht vergleichbare Satzungsregelung zugrundelag. Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei sich der Hauptsachestreitwert aus der Differenz zum Steuersatz für einen „normalen“ Hund der bereits festgesetzten Steuer für das Jahr 2011 (810,-- €) und aus den für die Zukunft festgesetzten wiederkehrenden Forderungen, die mit dem dreieinhalb fachen Jahresbetrag zu berücksichtigen sind, sofern die Belastung nicht deutlich kürzer ist (2.835,-- €), zusammensetzt, von dem im vorliegenden Eilverfahren ein Viertel in Ansatz gebracht wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.