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Beschluss

5 A 388/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0612.5A388.12.0A
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Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner Prüfung der Ermessenserwägungen bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners. Diese kann als persönlicher Billigkeitsgrund in einem (späteren) Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geltend gemacht werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2009 den Betrag von 2.090,30 € übersteigt. In diesem Umfang ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Dezember 2012 - 6 K 17/10.GI - wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung (9. Mai 2012) auf 2.321,29 € und für die Zeit danach auf 2.090,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner Prüfung der Ermessenserwägungen bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners. Diese kann als persönlicher Billigkeitsgrund in einem (späteren) Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geltend gemacht werden. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2009 den Betrag von 2.090,30 € übersteigt. In diesem Umfang ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Dezember 2012 - 6 K 17/10.GI - wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung (9. Mai 2012) auf 2.321,29 € und für die Zeit danach auf 2.090,30 € festgesetzt. I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2009 abgewiesen hat. Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 130b VwGO), da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen macht. Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit vor ihm in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2010 den Bescheid vom 23. Dezember 2009 insoweit aufgehoben hat, als darin ein Betrag von mehr als 2.321,29 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen sei in der nunmehr berichtigten Fassung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostentragungspflicht des Klägers beruhe auf § 66 Abs. 1 AufenthG, ohne dass der Kläger mit Erfolg einwenden könne, der Leistungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die versuchte Abschiebung selbst rechtswidrig gewesen sei. Auch der Umfang der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden, denn die geltend gemachten Kosten seien von den Tatbeständen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AufenthG gedeckt. Hinsichtlich der Geltendmachung der Forderung eröffne § 66 Abs. 1 AufenthG auch kein Ermessen, vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut, dass der Ausländer die Kosten der Durchsetzung der Abschiebung zu tragen habe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Dezember 1998 - 1 C 33/97 -, (BVerwGE 108, 1 ff. zu § 84 AuslG [jetzt § 68 AufenthG]) entschieden, dass in atypischen Fällen von der Geltendmachung der Forderung gegenüber demjenigen, der sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, abgesehen werden könne. Diese Entscheidung lasse sich aber nicht auf diese Situation eines Ausländers übertragen, der für die Kosten einer (versuchten) Abschiebung seiner Person einstehen müsse. Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 - 5 A 162/11.Z - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Antrag auf Zulassung der Berufung aus, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung auch nach der Korrektur in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere könnten die zugrundegelegten Einsatzstunden der Beamten nach wie vor nicht nachvollzogen werden, da es an einer ordnungsgemäßen Aufschlüsselung und Berechnung fehle, so dass ein solcher Bescheid insgesamt aufzuheben sei. Nach 67.3.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 67 AufenthG seien nicht nur die Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu bezeichnen, sondern die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe für deren Notwendigkeit und etwa auch einer Sicherheitsbegleitung zu benennen; auch daran fehle es. Unabhängig von der Frage, ob bereits allein das Scheitern der Abschiebung zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids führe, müsse dies jedoch gelten, wenn der Betroffene das Scheitern nicht zu vertreten habe. Da gesundheitliche Gründe die Abschiebung des Klägers nicht zugelassen hätten, sei es unbillig, ihm die Kosten für die gescheiterte Abschiebung aufzubürden. Dieses Argument müsse jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob sie die Kosten mittels Leistungsbescheids gegenüber dem Betroffenen geltend mache, Berücksichtigung finden, ohne den Betroffenen darauf zu verweisen, dass er nach Erlass des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Niederschlagung der Kosten stellen könne. Es sei von einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Behörde auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt des Abschiebevorgangs, sondern der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da sich die Abschiebung im Nachhinein wegen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen als rechtswidrig erwiesen habe. Da die Kosten aufgrund der vom Kläger nicht zu beeinflussenden Erkrankung von ihm nicht verursacht worden seien, hätte die Abschiebung von vornherein unterbleiben müssen. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung von einem atypischen Fall auszugehen, so dass die Kosten bereits deshalb nicht hätten festgesetzt werden dürfen, zumal der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Mittel- und Einkommenslosigkeit niemals in der Lage sein werde, die Kostenforderung auch nur annähernd zu begleichen. Der Zustand des Klägers - multimorbider Erkrankungszustand, dauernde Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung - sei nicht vergleichbar mit der Situation einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit. Der Bescheid über die Abschiebungskosten sei deshalb insgesamt rechtswidrig und insgesamt aufzuheben. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Dezember 2010 - 6 K 17/10.GI - den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Kostenbescheid in der Gestalt, den er in dem Änderungs- und Leistungsbescheid vom 20. April 2012 gefunden hat, sei rechtmäßig. Soweit der Kläger mit Hinweis auf seine Reiseunfähigkeit darlege, er habe die Kosten der Abschiebung nicht verursacht, sei darauf zu verweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abreise in A-Stadt reisefähig gewesen sei. Das Vorliegen der Reisefähigkeit sowie alle erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen seien vor und bei dem Einleiten der Abschiebungsmaßnahmen geprüft worden. Erst kurz vor dem eigentlichen Antritt der Flugreise in Hamburg habe der Kläger - für den begleitenden Arzt völlig überraschend und ohne vorherige Anzeichen - einen enorm erhöhten Blutdruck aufgewiesen. Die Ursache dafür habe letztlich nicht vollständig geklärt werden können. Dieser aktuellen Lage sei Rechnung getragen worden, so dass der Kläger die Flugreise nicht habe antreten müssen. Die geltend gemachten Kosten seien also bei einem ordnungsgemäßen Versuch entstanden, seine Ausreisepflicht zu vollziehen, da er sie freiwillig nicht erfüllt habe. Hinsichtlich der Festsetzung der Kosten der Abschiebung unterliege die Entscheidung der festsetzenden Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1) keinem Ermessen. Die Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners werde erst nach der Kostenfestsetzung geprüft. Mit dieser Rechtsprechung stehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz von 26. Oktober 2009 zu § 67 AufenthG (67.0.4) im Einklang, wonach gegenüber dem Kostenschuldner zunächst alle entstandenen Kosten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nach Bestands- bzw. Rechtskraft des Leistungsbescheides dahingehend zu berücksichtigen, dass den Betroffenen gemäß den einschlägigen haushaltsrechtlichen Regelungen Stundungen oder Ratenzahlungen ermöglicht werden könnten oder eine Niederschlagung geprüft werde. Aber selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung vorab in Ermessenserwägungen einträte, sei an der Festsetzung der Abschiebungskosten gegenüber dem Kläger festzuhalten, da insoweit ein atypischer Fall nicht vorliege. Nachdem der Beklagte den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Leistungsbescheid aufgehoben hat, soweit er den Betrag von 2.090,30 € übersteigt, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 Band) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Nach der vom Beklagten vorgenommenen Reduzierung des Kostenbescheids vom 23. Dezember 2009 durch den Änderungsbescheid vom 20. April 2012 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen; ferner ist zur Klarstellung auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 173 VwGO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die vom Senat zugelassene, darüberhinaus noch anhängige Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Leistungsbescheid vom 23. Dezember 2009 in dem im Berufungsverfahren noch angefochtenen Umfang zu Recht abgewiesen, denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sind §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach wird der Ausländer zu den durch die Durchsetzung einer Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der zuständigen Behörde - hier der Zentralen Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - durch Leistungsbescheid herangezogen. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist. § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten infolge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind, enthält jedoch keine Beschränkung auf tatsächlich aufenthaltsbeendende Abschiebungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, a.a.O.) dient § 66 AufenthG der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, nicht hingegen deren Begrenzung. Dass die Abschiebung aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordene Umstände nicht zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland führt, ändert nichts daran, dass der Ausländer die Vorbereitungsmaßnahmen und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, InfAuslR 2010, 317 = AuAS 2010, 139, und vom 20. Januar 2010 - 11 LA 23/09 -, Juris m.w.N.). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die versuchte Abschiebung selbst rechtswidrig war. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden zwar Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Ein solcher Fall einer unrichtigen Sachbehandlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab - umfassende oder nur auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung - im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu wählen ist (zur Zusammenfassung des Meinungsstandes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, Juris). Die geplante Abschiebung des Klägers am 18. September 2006 war jedenfalls rechtmäßig. Der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, waren rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschiebungsmaßnahme lag auch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen tatsächlicher Unmöglichkeit - etwa infolge einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit - der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vor. Derartiges hat der Kläger weder gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht, noch ist dies von der Bevollmächtigten des Klägers im anhängigen Verfahren substantiiert geltend gemacht worden. Die Flugunfähigkeit des Klägers infolge eines für den begleitenden Arzt völlig überraschend und ohne vorherige Anzeichen auftretenden enorm erhöhten Blutdrucks trat erst kurz vor dem eigentlichen Reiseantritt in Hamburg auf, wobei die Ursachen dafür letztlich nicht vollständig geklärt werden konnten. Dass es aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht zur Ausreise des Klägers gekommen ist, lässt die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten, im September 2006 angefallenen Kosten für einen ordnungsgemäßen Abschiebungsversuch unberührt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2009 - 7 LA 145/08 -, Juris). § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zutreffen. Eine derartige Verpflichtung, bereits bei der Heranziehung im Ermessenswege von der grundsätzlichen Pflicht zur Geltendmachung der Forderung ausnahmsweise vollständig oder teilweise abzusehen und nicht erst im Rahmen einer späteren Billigkeitsentscheidung, besteht im Falle des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht. Insoweit folgt der Senat nicht der in der Entscheidung des zuvor für ausländerrechtliche Kosten zuständigen 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2008 - 9 TP 1993/07 - in einem Prozesskostenhilfeverfahren geäußerten Auffassung. Vielmehr ist der Senat mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, Juris) der Auflassung, dass die individuelle Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegensteht. Diese kann als persönlicher Billigkeitsgrund entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen zu Gunsten des Kostenschuldners zu einem späteren Zeitpunkt in Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger ferner durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung ausländerrechtlicher Kosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zum Schaden der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren über öffentliche Abgaben - seien es Steuern, Beiträge, Gebühren oder aufgewendete Kosten - auch. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, a.a.O. zu § 83 Abs. 4 AuslG (nunmehr § 67 Abs. 3 AufenthG) ausgeführt hat, soweit die Erstattungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu einer faktischen Einreisesperre führe, sei deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, stehe aber der Erhebung der Kosten nicht entgegen. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie auch die Entscheidung vom 24. November 1998 (1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1) zu Verpflichtungserklärungen nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) waren dem Gesetzgeber bekannt, als er mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007 (BGBl. I 2007, Seite 1970) umfangreichere Änderungen des Kapitel 6 des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen hat. Hätte er zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen, hätte er sie im Rahmen der Neuregelungen vornehmen können, was er jedoch nicht getan hat. Auch dies spricht dafür, dass die Festsetzung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ohne die Berücksichtigung persönlicher Billigkeitsgründe bereits im Heranziehungsverfahren zu erfolgen hat. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Dezember 2009 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG, denn er bezeichnet die gegenüber dem Kläger festgesetzten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers rügt, der Leistungsbescheid erfülle die Begründungsanforderungen der Verwaltungsvorschrift 67.3.2.1 zu § 67 AufenthG nicht, ist darauf hinzuweisen, dass Satz 2 dieser Verwaltungsvorschrift fordert, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung mitzuteilen. Die Notwendigkeit der Verbringung des Klägers und weiterer sechs Familienangehörigen von ihrem Wohnort nach Hamburg zur Vorbereitung der zwangsweisen Vollziehung der Ausreisepflicht durch acht Polizeibeamte bedarf angesichts der erkennbaren Ablehnung einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht keiner weiteren Begründung (zur erforderlichen Anzahl begleitender Beamter vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, S. 652 mit weiteren Nachweisen). Eine Sicherheitsbegleitung zur Durchsetzung der eigentlichen Ausreisepflicht - also eine Flugbegleitung durch Beamte - hat nicht stattgefunden und ist gegenüber dem Kläger in dem angefochtenen Kostenbescheid von 23. Dezember 2009 auch nicht festgesetzt worden. Schließlich ist der Bescheid, den er nach der Berücksichtigung der im Zulassungsbeschluss des Senats vom 14. Februar 2012 - 5 A 162/11.Z - angesprochenen Zweifel am zeitlichen Umfang der Einsatzzeiten der Beamten in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. April 2012 gefunden hat, auch der Höhe nach nicht (mehr) zu beanstanden, da der Beklagte die geltend gemachten Personalkosten auf das erforderliche Maß reduziert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er im Falle einer streitigen Entscheidung hinsichtlich des reduzierten Teils seiner Kostenforderung voraussichtlich unterlegen wäre. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.