Urteil
2 K 3356/19.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:1117.2K3356.19.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Festsetzung der Kosten in Höhe von 7.965,68 Euro gegenüber der Klägerin im Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Kosten ist rechtmäßig erfolgt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer im Falle der Zurückweisung nach § 64 Abs. 1 AufenthG für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Nach § 67 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AufenthG umfassen die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet, die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Die in § 67 Abs. 2 AufenthG genannten Kosten werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 AufenthG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundespolizeigesetz - BPolG - in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten durch die Bundespolizei festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die staatenlose Ausländerin C D wurde am 25. April 2018 von der Klägerin mit deren Flug LH 693 aus E-Stadt/F-Land kommend zum Flughafen A-Stadt, somit an die Grenze der Bundesrepublik, befördert. Zum Zeitpunkt der Einreise war sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig, da sie objektiv nicht habe erkennen können, dass die Betroffene ohne Einreiseberechtigung einreisen wollte. Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG trägt allein dem Risiko einer unberechtigten Einreise Rechnung. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Risikohaftung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, BVerwGE 111, 284; Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 6, 65 - 67; Hess. VGH, Urteil vom 2. August 1999 - 12 UE 1943/99 -, juris). Für eine Haftung der Klägerin kommt es daher weder darauf an, ob die Klägerin alles Zumutbare zur Sicherung und Kontrolle unternommen, noch ob sich die fehlende Einreiseberechtigung ihrer objektiven Erkennbarkeit entzogen hat. Auch darauf, ob die Ausländerin beim Check-In in das Flugzeug der Klägerin ein Reisedokument vorzeigen konnte, kommt es nicht an. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, dass der Ausländerin die Einreise mangels gültigen Dokuments in Frankfurt am Main verweigert wurde. Die Rückbeförderungspflicht knüpft nur an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 1998 - 12 UE 1310/95 -, juris). Worauf die Zurückweisung beruht und ob der Beförderungsunternehmer sie in irgendeiner Weise zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12/98 -, a.a.O). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert keine abweichende Beurteilung. Zwar werden in der Literatur neben den geschriebenen Haftungsbeschränkungen zusätzliche Beschränkungen der verschuldensunabhängigen Haftung vertreten, die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden, (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 64 AufenthG Rn. 7), jedoch kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Haftungsbeschränkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahinstehen. Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris). Im Übrigen handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche Kosten, die durch atypische Umstände des Einzelfalls entstanden sind. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Personal- und Transportkosten. Auch die Unterbringungskosten bewegen sich noch in dem Bereich, mit dem ein umsichtiges, international agierendes Beförderungsunternehmen im Hinblick auf letztlich unerlaubt Einreisende zu rechnen hat. Dementsprechend kann auch die Frage, ob die Prüfung der Atypik des Falles bereits im Heranziehungsverfahren oder erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, offenbleiben (zum Meinungsstand: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326). Anhaltspunkte dafür, dass ein unzumutbarer Einzelfall vorliegt, der eine Haftung des Beförderungsunternehmers ausschließen könnte, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen üblichen Vorgang, dass der Einreisewillige noch im Flugzeug sich des Passes entledigt, um bei Ankunft ein Schutzersuchen zu stellen. Allerdings haftet ein zurückgewiesener Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG und damit auch der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 AufenthG für die Kosten, die durch die Durchführung u.a. einer Zurückweisung entstanden sind, nur, soweit die zur Durchsetzung der Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11/14 -, BVerwGE 151, 102; vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 -, BVerwGE 149, 320 und vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326; Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 10 UE 2754/93 -, NVwZ-RR 1995,111; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Juli 2020, § 66 AufenthG Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 67 AufenthG Rn. 18). Dabei ist für die rechtliche Beurteilung des Kostenbescheids auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 abzustellen. Die inzident vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Zurückweisungsmaßnahme beurteilt sich dagegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage, wobei die behördliche Sicht bei der Durchführung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - a.a.O.). Die auf § 18a Abs. 3 AsylG gestützte Einreiseverweigerung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Ausländerin bei der Einreise ein Asylgesuch geäußert hatte und damit den Bestimmungen des Asylgesetzes unterlag, wurde sie nach Abschluss der grenzpolizeilichen Maßnahmen an die zuständige Asylabteilung übergeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihr am 4. Mai 2018 die Einreise verweigert. Rechtsmittel gegen den als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag blieben erfolglos, so dass der Ausländerin zu Recht die Einreise verweigert wurde. Daher haftet die Klägerin für die Kosten, die durch die Zurückweisung der Ausländerin entstanden sind. Umfasst von dieser Haftung sind auch die Kosten, die für die Unterbringung der Ausländerin in der Zeit vom 18. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2018 entstanden sind. Zwar setzt die Inanspruchnahme voraus, dass die zur Durchsetzung einer Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung Stand halten und diese den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - a.aO.). Die im Zusammenhang mit der geplanten Zurückweisung vorgenommenen freiheitsentziehenden Maßnahmen begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Der gerügte Verfahrensfehler gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b) Wiener Konsularrechtsübereinkommen - WÜK - (BGBl 1969 II S. 1585) liegt nicht vor. Dem am 24. April 1963 geschlossenen Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist die Bundesrepublik Deutschland beigetreten. Nach Art. 36 Abs. 1 WÜK haben die Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers unverzüglich die konsularische Vertretung seines Heimatstaats zu benachrichtigen. Die Konsularbeamten sind berechtigt, mit dem Festgenommenen Kontakt aufzunehmen und für seine rechtliche Vertretung zu sorgen. Über diese Rechte ist der Festgenommene nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) Satz 3 WÜK unverzüglich zu unterrichten. Ausweislich der Protokolle wurde die Ausländerin ausreichend informiert und diese Information auch dokumentiert. Aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung in Freiheitsentziehungssachen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2018 ergibt sich, dass die Betroffene nach Verkündung des Beschlusses und der Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Benachrichtigung ihrer Auslandsvertretung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK belehrt wurde und ausdrücklich nach Hinzuziehung des Dolmetschers auf ihr Recht verzichtete. Damit ist dem Belehrungserfordernis Genüge getan. Zumal nur ein Totalausfall der Belehrung nach § 36 WÜK zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führt (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 BvR 1579/11 -, NJW 2014, 532). Weitergehende Anforderungen an die Dokumentation der Belehrung nach Art. 36 WÜK ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Im Übrigen entspricht der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2018 - Az.: 934 XIV 739/18 -, der die Unterbringung der Ausländerin vom 18. Mai bis zum 29. Mai 2018 zur Sicherung der Abreise in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 1. Juni 2018 angeordnet hat, den rechtlichen Vorgaben (§ 427 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - 2-29 T 214/18). Soweit die Beklagte in Amtshilfe für das Land Hessen Kosten der HEAE für den Zeitraum vom 18. Mai bis zum 29. Mai 2018 in Höhe von 2.329,07 Euro (Fixkosten pro Asylbewerber für 11 Tag zu je 87,37 Euro sowie 1.314,73 Euro Kosten der Krankenhilfe und 53,27 Euro Taschengeld) geltend macht, sind auch diese erstattungsfähig. Der Berechnung wurden 11 Tage zugrunde gelegt. Dabei wurde auch der 28. Mai 2018 zu Recht in Rechnung gestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Ausländerin dieser Tag, obwohl sie bereits gegen 14:30 Uhr in die Klinik eingeliefert worden war, berechnet wurde. Dass Fixkosten pauschaliert berechnet wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. September 2016 - 1 K 5168/15.F -, n.v.). Eine konkrete rechnerische Ermittlung, welche Kosten jeweils für den betreffenden Ausländer während der Dauer seiner Unterbringung in der HEAE entstanden sind, ist ohne Rückgriff auf pauschalierte Werte nicht möglich (vgl. nur VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Mai 2011 - 11 K 435/11.F -, n.v.). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität darf der Leistungserbringer Sachverhalte typisieren und pauschalieren (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Mai 2011 - 11 K 435/11.F -, n.v.; Urteil vom 20. Oktober 2011 - 11 K 1921/11.F -, n.v.; Urteil vom 8. Oktober 2013 - 10 K 1207/13.F -, n.v.). Nicht durchdringen kann der Bevollmächtigte der Klägerin mit den gerügten Verstößen gegen das Kostendeckungsprinzip, das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie das Äquivalenzprinzip. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Gebühren, sondern um Verwaltungskosten. Verwaltungskosten hat der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat zu leisten, ohne dafür eine öffentliche Leistung als Äquivalent zu erhalten. Von dieser Erstattungspflicht sind auch die Kosten der Krankenhilfe in Höhe von 1.314,73 EURO erfasst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, dass für erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, die dem Ausländer aus Gründen des unerlässlichen Gesundheitsschutzes (§ 6 AsylbLG) oder zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 AsylbLG) gewährt werden, der Beförderer nicht hafte, steht dies der Geltendmachung nicht entgegen (Sächs. OVG, Beschluss vom 24. März 2014 - 3 A 684/12 -, juris). Selbst wenn es sich bei den Behandlungskosten um unerlässlichen Kosten des Gesundheitsschutzes handeln würde, ist die Behandlungen während der Unterbringung in der HEAE erfolgt. In diesem Sinne sind die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung während der Zeit der Unterbringung zur Sicherung der Zurückweisung Kosten der „sonstigen Versorgung“ gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die medizinischen Maßnahmen dienten der Behandlung der Folgen des Suizidversuchs und damit der Überprüfung und Feststellung möglicher suizidaler Tendenzen. Diese Überprüfung war erforderlich, um die Flugtauglichkeit festzustellen, woraus sich der unmittelbare Zusammenhang mit der Vorbereitung der Zurückweisung ergibt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin aus der Vorschrift des § 67 Abs. 2 AufenthG, wonach der Beförderungsunternehme nicht für Abschiebehaftkosten haftet, folgert, auch die Kosten der Zurückweisungshaft seien nicht vom Haftungsumfang des Beförderungsunternehmers umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach Absatz 3 haftet, werden in § 67 Abs. 2 AufenthG näher umschrieben. Während in § 67 Abs. 1 AufenthG unter den Kosten der Abschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung der räumlichen Beschränkung ausdrücklich in Nr. 2 die Kosten für die Abschiebehaft aufgeführt sind, ist bei der für die Haftung des Beförderungsunternehmers maßgeblichen Kostendefinition die Abschiebehaft nicht genannt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch die Kosten für die Sicherungshaft, die der Abschiebungshaft gleichzusetzen sei, seien vom Beförderungsunternehmer nicht zu ersetzen. Gegen eine solche Gleichsetzung der Abschiebehaft mit der Sicherungshaft sprechen schon systematische Erwägungen (Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40). Der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthGhaftende Beförderungsunternehmer haftet nicht für die Kosten der Abschiebungshaft, weil er nach §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur für die „bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden“ Kosten haftet. Eine Abschiebung und eine Abschiebungshaft kommen begrifflich erst nach der Einreise und damit erst nach dem Vollzug der Entscheidung über die Einreise in Betracht (vgl. § 58 AufenthG). Aus diesem Grund werden die Kosten der Abschiebungshaft in § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nicht aber in § 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aufgeführt. Auch wenn die Kosten der Zurückweisungshaft weder in § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch in § 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannt werden, bedeutet dies nicht, dass der Beförderungsunternehmer nicht haften soll. Der Beförderungsunternehmer haftet verschuldensunabhängig „für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen“ (§ 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), was in § 67 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dahingehend spezifiziert wird, dass er für „die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten“ haftet. Die Formulierung, dass der Beförderungsunternehmer für „die“ bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Kosten haftet, spricht dafür, dass sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Kostenhaftung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9/02 -, NVwZ 2003, 1274). Weiter sind auch die Personal- und Mittelkosten der Bundespolizei, welche durch die Begleitung der Ausländerin am 26. Mai 2018 entstanden sind, nicht der Höhe nach zu beanstanden. Nach § 67 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG fallen Kosten für eine notwenige Begleitung oder Bewachung unter die Zurückweisungskosten. Sofern der Ausländer Anlass zur Anordnung der Begleitung gegeben hat, werden sämtliche Kosten erfasst, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Maßnahme stehen, die auf eine Zurückweisung abzielt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2017 - 5 A 2862/16.Z -, juris). Dabei kommt der Bundespolizei bei der Einschätzung, ob und in welchem Umfang eine Begleitung erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Jedoch muss die Einschätzung der Behörde schlüssig und nachvollziehbar begründet sein (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 67 Rn. 24). Dies zugrunde gelegt, ist die Einschätzung der Behörde, die Begleitung durch drei Beamte der Polizei zum Anhörungstermin der Ausländerin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main war zur Sicherung der Fiktion der Einreiseverweigerung erforderlich, angesichts der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung des erfolgten Suizidversuchs der Ausländerin, nicht zu beanstanden. Weiter sind auch die Kosten der polizeilich begleiteten Rückführung nach E-Stadt/F-Stadt ordnungsgemäß erhoben worden. Insbesondere kann der Kostenpflicht nicht entgegen gehalten werden, dass die Zurückweisung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Für das Entstehen der Kostenpflicht genügt es, dass mit der getroffenen Maßnahme das Ziel verfolgt wird, die Zurückweisung zu verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124,1). Zu den Kosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zählen auch Kosten fehlgeschlagener Abschiebungs-, Zurückweisungs- und Zurückschiebungsversuche (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 5 A 388/12 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 66 Rn. 9 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 66 Rn. 13). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift 64.3.1 zu § 64 AufenthG einen Ermessenfehler rügt, kann er nicht durchdringen. Nach den Bestimmungen des Chicagoer Abkommens vom 7. Dezember 1944, Anhang 9, Ziffer 5.12 ICAO ist es weder notwendig noch erforderlich, dass die internationalen Behörden Rückführungen untereinander abstimmen. Es war auch nicht erkennbar, dass die örtlichen Behörden die Ausländerin nicht annehmen würden und somit die Rückführung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Da die Klage vollumfänglich abzuweisen war, kommt auch eine Erstattung der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht in Betracht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 7.965,68 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, der sie zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die bei der Rückführung einer Ausländerin entstanden sind. Am 25. April 2018 traf die staatenlose Frau C D mit Flug LH 693 der Klägerin aus E-Stadt, F-Land, kommend am Flughafen A-Stadt ein und konnte kein erforderliches Visum vorlegen. Sie gab an, staatenlos zu sein und beantragte am 2. Mai 2018 Asyl. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 4. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet ab. Im Anschluss daran wurde ihr die Einreise verweigert. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Zur Sicherung der Zurückweisung wurde sie aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2018 in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) untergebracht. Dort nahm sie am 28. Mai 2018 eine nicht ärztlich empfohlene Menge an Tabletten ein und musste in die Klinik G eingeliefert werden, wo sie bis zum 29. Mai 2018 beobachtet wurde. Die für den 29. Mai 2018 geplante Rückführung wurde storniert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2018 wurde zur Sicherung der Rückführung der Aufenthalt der Ausländerin im Asylbewerberheim bis einschließlich 12. Juni 2018 angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 28. August 2018 zurückgewiesen. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Bescheid vom 6. Juni 2018 auf, die betreffende Ausländerin am 11. Juni 2018 nach E-Stadt zurückzubefördern. Für den Fall der Nichtdurchführung wurde die Ersatzvornahme angedroht und mit 8.000,00 Euro beziffert. Am 11. Juni 2018 sollte die Ausländerin in Begleitung von drei Polizeibeamten mit einer Maschine der Klägerin (Flug LH 693) nach E-Stadt zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung scheiterte, da die dortigen Behörden die Übernahme verweigerten. Nach der Rückkehr nach A-Stadt wurde der Ausländerin am 12. Juni 2018 die Einreise gestattet. Nach erfolgter Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die Klägerin zur Erstattung der durch die Vorbereitung der Rückführung entstandenen Kosten in Höhe von 7.965,68 Euro auf. Es waren die Kosten in Höhe von 2.329,07 Euro für die Unterbringung der Ausländerin in der HEAE, Personal- und Fahrzeugkosten in Höhe von 5.192,04 Euro, Dolmetscherkosten in Höhe von 225,30 Euro und Arztkosten in Höhe von 245,27 Euro umfasst. Am 17. Januar 2019 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die beabsichtigte unberechtigte Einreise der Ausländerin objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Ferner sei die Unterbringung der Ausländerin in der Zeit vom 18. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2018 wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Konsularübereinkommens (WÜK) rechtswidrig. Des Weiteren handele es sich bei den Unterbringungskosten der HEAE und den Bewachungskosten im Klinikum um Kosten der Abschiebehaft, für die das Beförderungsunternehmen nicht hafte. Auch seien die Grundlage und die Kalkulation der Pauschalierungssätze der HEAE nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Fixkosten seien wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Kostenerhebung rechtswidrig. Des Weiteren seien die Personalkosten der Bundespolizei für den 26. Mai 2018 in Höhe von 304,00 EUR unverhältnismäßig. Die Begleitung von drei Beamten sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich seien die Personalkosten der Bundespolizei für den 11. Juni 2018 nicht erstattungsfähig. Die Rückführung sei mangels Rücknahmebereitschaft der Behörden in E-Stadt unverhältnismäßig. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es auf die Erkennbarkeit der unberechtigten Einreise bei der verschuldensunabhängigen Rückbeförderungspflicht nicht ankomme und keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen könne. Auch sei ein Verstoß gegen das WÜK nicht erkennbar. Die Betroffene sei ausweislich des Protokolls durch den Richter gemäß Art. 36 Abs. 1 WÜK belehrt worden. Ferner handele es sich vorliegend nicht um Kosten der Abschiebehaft, da eine solche eine Einreise voraussetze. Dass vorliegend der Leistungserbringer Sachverhalte typisiere und pauschaliere, sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität möglich und nicht zu beanstanden. Ferner seien Anhaltspunkte für die Fehlbewertung des Kräfteeinsatzes bei den beanstandeten Personalkosten nicht erkennbar. Schließlich liege auch die Nichtübernahme der Ausländerin durch die Behörden in E-Stadt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Nach den ICAO-Bestimmungen sei es weder üblich noch notwendig, jede Rückführung mit den internationalen Behörden abzustimmen. Am 10. Oktober 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränke die Haftung des Beförderungsunternehmers, sofern die fehlende Einreiseberechtigung nicht objektiv erkennbar sei. Da die betreffende Ausländerin bei Flugantritt ein palästinensisches Reisedokument bei sich geführt habe, habe die Klägerin nicht annehmen können, dass die Ausländerin bei Ankunft in A-Stadt ein Schutzersuchen stellen würde. Durch die routinemäßige Passkontrolle sei sie allen zumutbaren Handlungen als Beförderungsunternehmen gerecht worden. Da die Anordnung der Rückführungshaft rechtswidrig erfolgt sei, könnten die Kosten der Unterbringung in der Asylunterkunft nicht von ihr verlangt werden. Die Beschlüsse zur Anordnung des Aufenthaltes des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2018, 26. Mai 2018 und 7. Juni 2018 verstießen wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung gegen die Formvorschrift des Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK. Aus den Protokollen der nichtöffentlichen Sitzungen in Freiheitsentziehungsverfahren am 18. Mai 2018 sowie am 26. Mai 2018 und 7. Juni 2018 ergebe sich lediglich, dass hier durch Ankreuzen eines Vordrucks vermerkt worden sei, dass eine Belehrung erfolgt sei und die Ausländerin auf die Benachrichtigung ihrer Auslandsvertretung verzichtet habe. Dies entspreche aber nicht in ausreichendem Maße den Dokumentationspflichten des Gerichtes. Des Weiteren tritt die Klägerin ihrer Kostenhaftung mit dem Einwand entgegen, die Kosten der Unterbringung im Asylbewerberheim seien Kosten der Abschiebehaft, die sie nicht zu tragen habe. Ferner rügt die Klägerin, es würden Kosten für die Unterbringung für 11 Tage im Zeitraum 18. Mai 2018 bis 29. Mai 2018 geltend gemacht, obwohl die Ausländerin vom 28. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2019 wegen des Suizidversuchs in einer Klinik stationär behandelt worden sei. Auch könnten die Kosten der medizinischen Behandlung und die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht geltend gemacht werden. Dies seien erforderliche Leistungen, die dem Ausländer gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG zu gewähren seien, für die der Beförderungsunternehmer jedoch nicht hafte. Ferner sei die Berechnung der Kosten für die Unterbringung in der Asylbewerberunterkunft mangels Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehbar. Zudem genügten die geltend gemachten Kosten nicht den Anforderungen an eine gebührenrechtliche Kalkulation. Darüber hinaus seien die Personalkosten der Bundespolizei vom 26. Mai 2018 in Höhe von 304,66 Euro unverhältnismäßig, da eine Begleitung durch drei Beamte nicht erforderlich gewesen wäre. Dies gelte auch für die polizeilichen Bewachungskosten im Klinikum am 28./29. Mai 2018. Schließlich seien auch die Personalkosten der Rückführungsbegleitung vom 11. Juni 2018 unverhältnismäßig, da die geplante Rückführung von Anfang an kein geeignetes Mittel gewesen sei, die Ausländerin zurückzuführen. Die Beklagte hätte sich mit den Behörden des Rückführungsstaates, hier F-Land, zuvor in Kontakt setzen müssen, um eine Ablehnung der Aufnahme vor Ort zu vermeiden. Dies zu überprüfen, sei aber nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 64.3.1 Aufgabe der Beklagten. Die Grenzbehörde habe u.a. zu prüfen, ob der Zielstaat zur Aufnahme des Ausländers bereit sei, daher habe die Beklagte ihr Ermessen in Bezug auf die Bestimmung des Zielstaates nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sei aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage und des umfassenden Sachverhaltes notwendig gewesen. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die an § 64 Abs. 1 AufenthG anknüpfende Kostentragungspflicht sei eine verschuldensunabhängige Haftung, die nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu begrenzen sei. Der vorliegende Sachverhalt biete darüber hinaus keine Anhaltspunkte, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Haftung abzusehen. Die Unterbringung der Ausländerin in der HEAE in der Zeit vom 18. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2018 sei rechtmäßig erfolgt. Ein Verstoß gegen die sich aus Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK ergebenden formalen Anforderungen an die Anordnungen der freiheitsentziehenden Maßnahmen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main sei nicht gegeben. Ausweislich der Protokolle über die vom Amtsgericht Frankfurt am Main angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen habe die Ausländerin auf eine Benachrichtigung ihrer Auslandsvertretung verzichtet. Eine weitere Protokollierung sei daher nicht erforderlich gewesen. Aus der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des Hess. VGH - Beschluss vom 25. März 1915 - 5 A 45/14.Z -, juris - ergebe sich nichts Anderes. Die Entscheidung habe einen anderen Fall betroffen, in dem sich die von der Betroffenen erbetenen Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung nicht aus der Verfahrensakte ergeben habe. Die Unterbringungskosten der Ausländerin sowie die Kosten für die erforderliche Begleitung durch die Beklagte seien von der Klägerin zu erstatten. Es handele sich bei den angefochtenen Kosten nicht um Haftkosten, sondern um Unterbringungskosten und Kosten für die erforderliche Begleitung der rückzubefördernden Person. Die Kostentragungspflicht ergebe sich dem Grunde nach aus § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - Kosten für die Zurückweisung - und der Umfang aus § 67 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Soweit die Klägerin rüge, die geltend gemachten Kosten würden nicht den Anforderungen an eine gebührenrechtliche Kalkulation genügen, verkenne sie, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Gebühren, sondern um Verwaltungskosten handele, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat zu leisten habe. Die angeblichen Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip und gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie das Äquivalenzprinzip seien zum einen nicht ersichtlich zum anderen seien diese im Gebührenrecht maßgeblichen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf das Kostenrecht zu übertragen. Auch die Pauschalierung von Fixkosten bei der Unterbringung der Ausländerin sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht moniere die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit der Personalkosten durch den Einsatz von drei Beamten bei dem Einsatz am 26. Mai 2018. Der Kräfteeinsatz sei nach polizeilicher Lagebewertung erfolgt und sei zur Erhaltung der Fiktion der Nichteinreise nach zutreffender Prüfung der Einzelsachverhalte erforderlich gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift 64.3.1 zu § 64 AufenthG, die normiere, dass bei der Bestimmung des Zielstaates bei einer Rückbeförderung auch die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates zu prüfen sei, sei die erfolgte Rückbeförderung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Dass die Behörden in E-Stadt die Ausländerin nicht übernehmen würden, könne der Beklagten nicht angelastet werden. Zu einer Überprüfung der Aufnahmebereitschaft im Vorfeld sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.