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Beschluss

5 D 1192/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0604.5D1192.12.0A
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Leitsätze
Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für die Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen (Klarstellung zum Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 D 2775/09 -, VerkMitt 2010 Nr. 59 = KKZ 2011, 138).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. April 2012 - 4 K 1686/11.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für die Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen (Klarstellung zum Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 D 2775/09 -, VerkMitt 2010 Nr. 59 = KKZ 2011, 138). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. April 2012 - 4 K 1686/11.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. April 2012, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren gegen den Bescheid über Gebühren für Zwangsmaßnahmen wegen Nichterfüllung von Halterpflichten abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Rechtsgrundlage für die Gebühr für die Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin ist Nr. 254 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni 1970, BGBl. I Seite 865, berichtigt Seite 1298, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2008, BGBl. I Seite 1375). Mit der Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 ist an die Gebühren-Nr. 254 folgender Satz angefügt worden: "Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten." Mit dieser Ergänzung hat der Verordnungsgeber die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 D 2775/09 -, VerkMitt 2010, Nr. 59 = KKZ 2011, 138, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), im Sinne einer umfassenden Anwendung der Gebühren-Nummer 254 geklärt (vgl. BR-Drucks. 302/08 vom 13. Juni 2008, Seite 8). Der Beklagte hat seinen Gebührenbescheid auf diese Rechtsgrundlage gestützt und angesichts der dokumentierten Versuche, die Kennzeichen des Fahrzeuges der Antragstellerin zu entstempeln, auch in nicht zu beanstandender Weise von der Rahmengebühr der Nr. 254 Gebrauch gemacht. Zur weiteren Begründung der Entscheidung nimmt der Senats hinsichtlich eventueller Fehler und Versäumnisse der Versicherungsgesellschaft Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).