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Urteil

5 B 1254/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0818.5B1254.10.0A
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Leitsätze
Legt eine Straßenbeitragssatzung der Beitragsermittlung den Geschossflächenmaßstab zugrunde und sieht für den unbeplanten Innenbereich des Abrechnungsgebietes Geschossflächenzahlen nach Baugebietstypen vor, so richtet sich die Bestimmung dieser Gebiete nach den zu § 34 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB wird bestimmt durch die Verhältnisse, die das zu beurteilende Grundstück prägen oder die von diesem Grundstück geprägt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2010 - 1 L 1480/09.WI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9. November 2009 wird insoweit angeordnet, als der Bescheid 630.3500-SK042/2009 für das Flurstück .../2 eine Vorausleistung von mehr als 8.179,23 € und der Bescheid 630.3500-SK043/2009 für das Flurstück .../1 eine Vorausleistung von mehr als 30.044,51 € festsetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin 70%, die Antragsgegnerin 30% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.083,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt eine Straßenbeitragssatzung der Beitragsermittlung den Geschossflächenmaßstab zugrunde und sieht für den unbeplanten Innenbereich des Abrechnungsgebietes Geschossflächenzahlen nach Baugebietstypen vor, so richtet sich die Bestimmung dieser Gebiete nach den zu § 34 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB wird bestimmt durch die Verhältnisse, die das zu beurteilende Grundstück prägen oder die von diesem Grundstück geprägt werden. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2010 - 1 L 1480/09.WI - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9. November 2009 wird insoweit angeordnet, als der Bescheid 630.3500-SK042/2009 für das Flurstück .../2 eine Vorausleistung von mehr als 8.179,23 € und der Bescheid 630.3500-SK043/2009 für das Flurstück .../1 eine Vorausleistung von mehr als 30.044,51 € festsetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin 70%, die Antragsgegnerin 30% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.083,09 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 52.332,37 € aus Anlass des Um- und Ausbaus der D-straße in A-Stadt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Bei der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung bestehen insoweit an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung ernstliche Zweifel, die nach dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, als die festgesetzten Vorausleistungen über den im Tenor näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrag von 38.223,74 € hinausgehen. Den Vorausleistungsbescheiden der Antragsgegnerin für die Flurstücke .../2 und .../1 der Antragstellerin im Flur ... der Gemarkung A-Stadt, an deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel hegt, hat sie 50% des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 475.213,- € zugrundegelegt. Diesen Beitrag hat sie auf 38.446,10 m² Geschossfläche des Abrechungsgebietes verteilt, woraus ein Beitragssatz von 6,18024975 € pro Quadratmeter folgt. Hinsichtlich der Geschossfläche hat die Antragsgegnerin die Grundstücke der Antragstellerin sowie die weiteren, östlich gelegenen Grundstücke einschließlich des Flurstücks ... als Gewerbegebiet qualifiziert, den Grundstücken bei einem zulässigen Vollgeschoss die Geschossflächenzahl 1,0 zugeordnet und einen Artzuschlag von 30% berücksichtigt. Die für die Grundstücke der Antragstellerin ermittelten Geschossflächen von 3.019,90 m² und 11.092,90 m² hat die Antragsgegnerin mit dem Beitragssatz multipliziert und von diesem Betrag 60% als Vorausleistung festgesetzt. Auf das Flurstück .../2 entfällt ein Betrag von 11.198,24 €, auf das Flurstück .../1 der Beitrag von 41.134,13 €. Die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die Zuordnung der Grundstücke der Antragstellerin zu einem faktischen Gewerbegebiet wecken beim Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide, soweit darin Vorausleistungen von insgesamt mehr als 38.223,74 € festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin hat die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes in Übereinstimmung mit § 7 Satz 2 ihrer Straßenbeitragssatzung (StBS) nach dem Geschossflächenmaßstab vorgenommen. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen in einem Bereich des Abrechnungsgebietes, für den ein Bebauungsplan nicht (mehr) besteht. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl erfolgt deshalb gemäß § 11 StBS, der in Abs. 1 für unterschiedliche Baugebietstypen Nutzungsfaktoren bestimmt, wobei im Falle des Überschreitens dieser Geschossfläche die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zu Grunde gelegt wird. In den Abs. 3 und 4 werden gebiets- und grundstücksbezogene Artzuschläge geregelt. Diese Regelungen in § 11 StBS unterliegen keinen Bedenken. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 StBS. Bei nicht überplanten Gebieten im Innenbereich ist entscheidend, ob sich der Gebietstyp entsprechend § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB bestimmen lässt. § 34 Abs. 2 BauGB ist anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bezeichnet sind. Dabei muss die sich aus der tatsächlichen Bebauung ergebende Umgebung einem Baugebietstyp entsprechen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei naturgemäß das jeweils zu qualifizierende Grundstück. Das Abrechnungsgebiet kann deshalb - ebenso wie in überplanten Gebieten - aus mehreren Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung bestehen. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB wird bestimmt durch die Verhältnisse, die das zu beurteilende Grundstück prägen oder die von diesem Grundstück geprägt werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Grundstücke der Antragstellerin nicht in einem Baugebietstyp, der einem Gewerbegebiet entspricht. Zwar werden die Grundstücke der Antragstellerin überwiegend gewerblich genutzt, ebenso wie die in östlicher Richtung angrenzenden Flurstücke einschließlich des Flurstücks .... An dieses Flurstück schließt sich in östlicher Richtung wiederum Wohnbebauung und eine Grünfläche (ehemaliger jüdischer Friedhof) an. In westlicher Richtung grenzt an das Flurstück .../2 der Antragstellerin unmittelbar Wohnbebauung an, die sich in westlicher Richtung fortsetzt, ohne dass dort noch andere Nutzungsarten auftreten. Die Grundstücke nördlich der Flurstücke der Antragstellerin sind ausschließlich geprägt durch Wohnnutzung. Unabhängig von der Frage, ob die nördlich der Grundstücke der Antragstellerin vorhandene Wohnnutzung prägend wirkt, kann angesichts der beschriebenen Verhältnisse die die Grundstücke der Antragstellerin prägende Umgebungsbebauung nicht als Gewerbegebiet qualifiziert werden. Ebenfalls prägend wirkt jedenfalls die in westlicher Richtung unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Nach § 8 Abs. 2 BauNVO ist eine dem Wohnen dienende Nutzung in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig; ausnahmsweise können allein die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Wohnungen zugelassen werden. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge stellt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der südöstliche Teil des Abrechungsgebietes, also südlich der D-straße vom E-Weg bis zum Einmündungsbereich der Straße F (zwischen den Grundstücken D-straße 12 und 14), als einheitliches Gebiet dar, das dem Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung dient und deshalb insgesamt als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist für die Grundstücke der Antragstellerin - und für die weiteren östlich gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke - hinsichtlich des Maßes der Nutzung bei einem zulässigen Vollgeschoss gemäß § 11 Abs. 1 StBS nicht die Geschossflächenzahl 1,0, sondern 0,5 zu Grunde zu legen. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen der in Ansatz gebrachte Artzuschlag von 30%. Dieser kann zwar nach der Qualifizierung des Baugebietstyps als Mischgebiet nicht als gebietsbezogener Artzuschlag zu Grunde gelegt werden, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StBS nicht vorliegen, wohl aber als grundstücksbezogener Artzuschlag nach § 11 Abs. 4 StBS. Auf dieser Grundlage errechnet sich eine Gesamtgeschossfläche von 26.318,40 qm und dementsprechend - 50% des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwandes dividiert durch die Gesamtgeschossfläche - ein Beitragssatz von 9,0281514 € pro Quadratmeter. Für die Grundstücke der Antragstellerin folgen daraus Vorausleistungen in Höhe von (Grundstücksflächen von 2.323 m² und 8.533 m² jeweils x (0.5 + 30%) x 9,0281514 € x 60%) von 8.179,23 € für das Flurstück .../2 und von 30.044,51 € für das Flurstück .../1. Die weiteren Einwendungen des Bevollmächtigten des Klägers wecken beim Senat dagegen keine weitergehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe die Einsparungen für den Synergieeffekt bei gleichzeitiger Erneuerung des Mischwasserkanals und der Durchführung der Straßenbaumaßnahmen unberücksichtigt gelassen, ist dem Bevollmächtigten zuzugestehen, dass in Fällen der vorliegenden Art im allgemeinen Kostenersparnisse auftreten, die zu berücksichtigen sind. Gleichwohl weckt diese Nichtberücksichtigung der voraussichtlichen Einsparungen - die sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von 10% des Gesamtaufwandes bewegen - im Ergebnis keine weitergehenden ernstlichen Zweifel an der Höhe der streitgegenständlichen Festsetzungen. Bei den streitigen Heranziehungsbescheiden handelt es sich um die Heranziehung zu Vorausleistungen auf der Grundlage einer lediglich vorläufigen Kostenermittlung mit geschätzten Baukosten. Um der von ihr selbst gesehenen Möglichkeit niedrigerer Kostenansätze bei der endgültigen Abrechnung mit der Folge einer entsprechend niedrigeren Beitragsbelastung der Anlieger Rechnung zu tragen, hat die Antragsgegnerin die Vorauszahlung auf 60% des vorläufig errechneten Beitrages beschränkt. Der damit verbundene Abschlag von 40% als Ausgleich für zu hohe Kostenansätze deckt bei summarischer Prüfung deshalb auch den zu gewährenden Abzug für die angesprochenen Kostenersparnisse (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, HSGZ 2000, 78 [79]). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Vorausleistung zur Feststellung des Kostenanteils der Straßenentwässerung die fiktive Kostenberechnung einer vergleichbaren Straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2008 herangezogen hat. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Vergleichbarkeit der Verhältnisse in der D-straße und der in der fiktiven Kostenberechnung zu Grunde gelegten Vergleichsstraße in Zweifel zieht, fehlt es in soweit an jedwedem substantiierten Vortrag für die fehlende Vergleichbarkeit. Im Zuge der endgültigen Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen wird die Antragsgegnerin die durch die Erneuerung der in der D-straße gelegenen Bestandteile der Entwässerungseinrichtung entstandenen Kosten entsprechend der unterschiedlichen Kostenmassen zu bestimmen und den Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung nach den Regeln des Straßenausbaurechts umzulegen haben. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe in den Vorausleistungsbescheiden zur Berechnung der Geschossflächenzahl und des Artzuschlags fälschlicherweise § 9 StBS zu Grunde gelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin dies im Verfahren richtig gestellt hat und sich der gerichtliche Rechtsschutz im Übrigen auf eine Ergebniskontrolle beschränkt. Eine über die im Tenor ausgesprochene Beschränkung der Vorausleistung hinausgehende Reduzierung der festgesetzten Vorausleistung ist deshalb aus dieser Rüge nicht herzuleiten. Schließlich ergibt sich eine solche weitergehende Reduzierung auch nicht aus § 8 Abs. 3 StBS. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Erschließungswirkung der Verkehrsanlagen jeweils nur auf die entsprechende Teilfläche des Grundstücks, die durch die Mittellinie zwischen den Verkehrsanlagen gebildet wird, wenn ein Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen an jeder dieser Verkehrsanlagen selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, so dass es sich um zwei vollständig unabhängige Grundstücke handelt. Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil die zur Vorausleistung herangezogenen Grundstücke der Antragstellerin einheitlich genutzt werden. Eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 12 StBS scheidet aus, weil die Vergünstigungsregelung gemäß Abs. 2 2. Alt. der Bestimmung in unbeplanten Gebieten für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke keine Anwendung findet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).