Urteil
5 A 2552/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0113.5A2552.09.0A
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Leitsätze
Der Ausschluss der regelmäßigen Gebührenbefreiung für Kommunen für von ihnen beantragte Abweichungsverfahren nach Nr. 5501 Satz 1 der Anlage zur VwKostO-MWVL gemäß Nr. 5501 Satz 2 greift nur dann ein, wenn für die Kommune zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs eine rechtlich gesicherte Grundlage besteht, die Gebühr einem Dritten - unabhängig von dessen Willen - aufzuerlegen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Juli 2009 - 1 K 708/09. GI - abgeändert.
Die Kostenentscheidung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. März 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der regelmäßigen Gebührenbefreiung für Kommunen für von ihnen beantragte Abweichungsverfahren nach Nr. 5501 Satz 1 der Anlage zur VwKostO-MWVL gemäß Nr. 5501 Satz 2 greift nur dann ein, wenn für die Kommune zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs eine rechtlich gesicherte Grundlage besteht, die Gebühr einem Dritten - unabhängig von dessen Willen - aufzuerlegen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Juli 2009 - 1 K 708/09. GI - abgeändert. Die Kostenentscheidung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die streitige Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 aufzuheben. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig: insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 11. März 2009 eine von der Klägerin beantragte Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zugelassen und dafür gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von insgesamt 4.500 € festgesetzt. Anders als die geltende allgemeine Regelung in § 8 HVwKostG, die für Gemeinden keine persönliche Gebührenfreiheit (mehr) vorsieht, sieht die Nr. 5501 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) vom 19. März 2004 (GVBl. Seite 114) hinsichtlich der Durchführung eines Abweichungsverfahrens im Rahmen der Raumordnung in Satz 1 eine Befreiung der Gemeinden von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 vor. Diese Befreiung gilt nach Nr. 5501 Satz 2 allerdings nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgegangen. Nach § 24 Hessisches Landesplanungsgesetz erheben die Landesplanungsbehörden für die Durchführung von Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 sowie für Raumordnungsverfahren nach § 18 von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Gebühren und Auslagen. In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 von der Zahlung von Gebühren befreit sind. Von dieser Ermächtigung ist in Nr. 5501 der Anlage zur VwKostO-MWVL mit der oben genannten Einschränkung Gebrauch gemacht worden, dass die Befreiung nicht gilt, wenn die Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Die Formulierung, "berechtigt, einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen", weist bereits von ihrem Wortlaut her daraufhin, dass ein Ausschluss der Gebührenbefreiung für die Gemeinde dann gegeben sein soll, wenn sie ein durchsetzbares Recht besitzt, die Gebühr - etwa als Auslage o.ä. - von dem Dritten einzufordern. "Berechtigt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinde die rechtlich durchsetzbare Möglichkeit der Geltendmachung haben muss. Nicht entscheidend ist jedoch, ob sie tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder die Gebühr aufgrund eigener Entscheidung selbst trägt. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, der Begriff "auferlegen" sei nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde berechtigt sei, die Gebühr einem Dritten hoheitlich durch Verwaltungsakt zu überbürden (Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Oktober 1976 - Nr. 42 XIV 73 -, BayVBl 1977, 469). Dieses Verständnis erscheint jedoch zu eng gefasst. Ausschlaggebend dürfte vielmehr sein, dass der Gemeinde eine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit auf Erstattung der Kosten durch den Dritten zusteht. Diese kann - wie auch das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - auch in einem schuldrechtlichen Anspruch bestehen, der sich aus einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Vereinbarung ergibt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 1 L 164/07 -, Juris; Böhm/Fabry, Verwaltungsgebührenrecht, HVwKostG § 8 Rdnr. 9). Allerdings muss eine derartige Anspruchsmöglichkeit der Gemeinde gegenüber dem Dritten bei Entstehung des Gebührenanspruchs ihr gegenüber rechtlich bereits bestehen, um die Gebührenbefreiung entfallen zu lassen. Allein die Möglichkeit, mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen - etwa gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, der - unter anderem - eine Übernahme der Gebühren beinhalten würde, genügt für den Wegfall der Gebührenbefreiung der Gemeinde nicht. Hier sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe die Möglichkeit, mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages mit umsiedlungswilligen Betrieben auf diese die Gebühr für den Abweichungsbescheid "abzuwälzen". Diese Möglichkeit steht allerdings jeweils in der Entscheidungsmacht des potentiellen Vertragspartners, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin (Eingang des Antrags, § 12 Abs. 1 HVwKostG) für die Klägerin keine "Berechtigung" - das heißt rechtlich gesicherte Stellung - bestand, die Gebühren eventuellen ansiedlungswilligen Betrieben aufzuerlegen. Es muss aber zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs die Berechtigung zur Auferlegung der Gebühren auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Dritten bestehen (Böhm/Fabry, a.a.O.). Somit reicht für eine derartige rechtlich gesicherte Stellung gegenüber einem konkreten Dritten auch nicht etwa der Gedanke des Verwaltungsgerichts aus, die Klägerin könne gleichsam mit dem Druckmittel der Einstellung der weiteren Fortsetzung der Bauleitplanung den Abschluss entsprechender städtebaulicher Verträge erzwingen. Das Merkmal der "Unmittelbarkeit" bedeutet zusätzlich, dass die Gemeinde berechtigt sein muss, die Gebühr direkt bei einem konkreten Dritten einzufordern. Eine mittelbare Abwälzung über sonstige öffentliche Abgaben (Steuern, Beiträgen, Gebühren), etwa im Rahmen einer Kostenkalkulation genügt insofern nicht (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand: Dezember 2008, 3. 2 VwKostG § 8 Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1995 - 2 S 250/95 -, Juris, noch zur alten Fassung des baden-württembergischen Landesrechts). Dies hat in verschiedenen Ländern dazu geführt, dass die gebührenrechtlichen Regelungen in den Verwaltungskostengesetzen, die früher entsprechend formuliert waren, insofern geändert wurden, dass auch bereits die Möglichkeit einer Umlegung in sonstiger Weise die Gebührenbefreiung für die Kommunen ausschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, BWGZ 2003, 393; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, GemHH 2007, 93). Da damit die Voraussetzungen für einen Wegfall der grundsätzlich bestehenden Gebührenbefreiung für die Klägerin als Gemeinde nach Nr. 5501 der Anlage zur VwKostO-MWVL nicht gegeben sind, bleibt es bei der regelmäßigen Gebührenbefreiung. Die Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin im Bescheid des beklagten Landes vom 11. März 2008 ist somit rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.500,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin - eine Stadt - verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine vom beklagten Land im Rahmen eines Abweichungsverfahrens getroffene Kostenentscheidung weiter. Unter dem 24. September 2008 beantragte die Klägerin eine Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 im Bereich der Kernstadt mit dem Ziel einer bauleitplanerischen Ausweisung einer Industrie- und Gewerbefläche. Die betroffenen Grundstücke waren bis zu diesem Zeitpunkt als "Vorranggebiete für die Landwirtschaft" ausgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, die Durchführung eines Abweichungsverfahrens sei kostenpflichtig und es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt sei, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen, etwa dem Investor oder dem Grundstückskäufer. Mit Schreiben vom 13. November 2008 entgegnete die Klägerin, sie sei derzeit nicht berechtigt, die Gebühr zur Durchführung eines Abweichungsverfahrens einem Dritten aufzuerlegen. Der Abweichungsantrag werde gestellt, um den ortsansässigen Betrieben eine Entwicklungsperspektive zu bieten. Nach weiteren Gesprächen zwischen Klägerin und Beklagtem legte die Klägerin einen überarbeiteten Abweichungsantrag am 18. November 2008 vor. Darin führte sie zur Begründung aus, aktuell suchten derzeit vier Betriebe - zwei metallverarbeitende Betriebe, ein ortsansässiger Großhandelsbetrieb sowie ein forstwirtschaftlicher Betrieb - nach Standortalternativen. Zu deren Erhaltung und der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze sei die Ausweisung eines Gewerbegebietes notwendig. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, aufgrund der ergänzenden Angaben über mögliche Investoren der neuen Gewerbefläche sei sie nunmehr in der Lage, durch vertragliche Vereinbarungen die Kosten des Verfahrens den zukünftigen Investoren aufzuerlegen. Ob sie von diesem Recht Gebrauch mache, sei für die Festsetzung der Gebühren unerheblich. Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 ließ der Haupt- und Planungsausschuss der Regionalversammlung Mittelhessen die von der Klägerin beantragte Abweichung unter Maßgaben zu. Diese Entscheidung wurde den Beteiligten mit Bescheid vom 11. März 2009 bekannt gegeben. In der Kostenentscheidung des Bescheides erhob der Beklagte von der Klägerin Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 4.500 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Nr. 5501 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft - VwKostO-MWVL seien Kommunen bei Abweichungsverfahren von der Gebührenpflicht befreit, es sei denn, sie seien ihrerseits berechtigt, die Gebühren einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Dies sei gegeben. Mit Schreiben vom 8. April 2009 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen der in Nr. 5501 VwKostO-MWVL enthaltenen Ausnahmeregelung seien nicht erfüllt, so dass sie von Gebühren befreit sei. Die Regelung stelle darauf ab, ob die Gemeinde im Zeitpunkt der Kostenentscheidung berechtigt sei, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Weder in diesem Zeitpunkt noch im Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie eine rechtliche Möglichkeit, die Gebühren von einem Dritten zu verlangen. Gemeindliche Gebühren schieden aus, weil diese eine mittelbare Form der Refinanzierung seien. Verträge mit den Eigentümern der Betriebe oder sonstigen Investoren in im beplanten Gebiet bestünden nicht. Die abstrakte zukünftige Möglichkeit einer Auferlegung genüge nicht. Die Auffassung des Beklagten, entscheidend sei, ob sich bereits bei der Entscheidung über den Abweichungsantrag erkennen lasse, dass Dritte dadurch begünstigt werden sollten, überspanne die äußerste Grenze der Auslegung des Wortlauts der Norm. Dies gelte auch für die Argumentation des Beklagten, dass anderenfalls in den allermeisten Fällen auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden müsse. Das Regel-Ausnahme-Prinzip in Nr. 5501 zeige, dass grundsätzlich eine persönliche Gebührenfreiheit der Gemeinden gewollt gewesen sei. Der Wortlaut "auferlegen" deute auf eine einseitige Berechtigung zur Kostenabwälzung in. Die Abwälzung mittels eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze voraus, dass einer oder mehrere Gewerbebetriebe ein Angebot der Stadt auf Abschluss eines solchen Vertrages zur Erstattung der Kosten der Abweichungsentscheidung tatsächlich annehmen würden. Man könne nicht ernsthaft verlangen, von der Bauleitplanung abzusehen, wenn die umzusiedelnden Betriebe zu einem derartigen Vertragsschluss nicht bereit seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 11. März 2009 (Az. ) aufzuheben, soweit darin folgende Kostenentscheidung formuliert wird: "Nach Nr. 5501 der VwKostO-MWVL sind Kommunen bei Abweichungsverfahren von der Gebührenpflicht befreit, es sei denn, sie sind ihrerseits berechtigt, die Gebühren einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Dies ist hier der Fall. Danach ergeht die Entscheidung gebührenpflichtig". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei unerheblich, ob die Kommune schon zum Zeitpunkt der Abweichungsentscheidung oder erst später die Gebühren unmittelbar einem Dritten auferlegen könne. Entscheidend für das Entstehen der Gebührenpflicht sei vielmehr, ob sich bereits bei der Entscheidung über den Abweichungsantrag erkennen lasse, dass Dritte dadurch begünstigt werden sollten. Ansonsten müsse in den allermeisten Fällen auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden. Hier sei zum Zeitpunkt der Entscheidung schon absehbar gewesen, dass die Möglichkeit der Kostenübernahme grundsätzlich bestehe, denn der Abweichungsantrag der Klägerin habe bereits vier ortsansässige Betriebe genannt, die eine Betriebsverlagerung dringend vornehmen müssten. Mit Urteil vom 20. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, aber die Berufung ausdrücklich zugelassen. Die Feststellung des Beklagten, die Klägerin sei berechtigt, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Die Voraussetzungen des Tatbestands der Nr. 5501 Satz 2 Anlage zur VwKostO-MWVL seien gegeben. Als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Gebühr kämen die Ermächtigung, hoheitlich durch Verwaltungsakt vorzugehen, und öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarungen in Betracht. Die Klägerin könne im konkreten Fall die Gebühren mittels eines städtebaulichen Vertrages abwälzen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. August 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 31. August 2009 - eingegangen am Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt. Das Urteil sei im Ergebnis unrichtig, da es auf einer fehlerhaften Auslegung der Begriffe "unmittelbar auferlegen" in Nr. 5501 der Anlage zur VwKostO-MWVL beruhe. Es solle nicht bestritten werden, dass die Klägerin grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, über die Gebühren mit privaten Dritten eine Folgekostenvereinbarung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu schließen. Tatsächlich seien derartige städtebauliche Verträge bis heute allerdings nicht geschlossen worden. Zweifelhaft sei aufgrund der allgemeinen Finanzlage überhaupt, ob - und wenn ja, wie viele - ehemals ansiedlungswillige Betriebe überhaupt noch fähig seien, die Kosten einer Umsiedlung oder Ansiedlung zu tragen. Kernpunkt des Rechtsstreits sei die Frage nach der Auslegung der Begriffe "unmittelbar auferlegen". Auch der Klägerin sei bekannt, dass eine Gebührenbefreiung ausscheiden solle, wenn im Ergebnis nicht der sonst befreite Gebührenschuldner, sondern ein nicht gebührenbefreiter Dritter die Amtshandlung veranlasst habe. In den Fällen, in denen die Möglichkeit bestehe, die Verwaltungsgebühren diesem Dritten aufzuerlegen, solle dieser nicht auf Kosten des Gebührengläubigers von der Gebührenbefreiung der Behörde profitieren. Zu diesem Zweck statuiere Nr. 5501 rechtstechnisch ein Regel-Ausnahme-Prinzip, nach dem Gemeinden grundsätzlich gebührenbefreit seien und nur ausnahmsweise - soweit sie diese Gebühren einem Dritten unmittelbar auferlegen könnten - zu Gebühren herangezogen werden könnten. Abweichend vom Wortlaut vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass es für die Ausnahme vom Grundsatz der Gebührenbefreiung ausreiche, dass die Gebühren auf dritte Personen "abgewälzt" werden könnten. Konsequenterweise lasse das Verwaltungsgericht, nachdem es den Begriff des "Auferlegens" durch "Abwälzen" ersetzt habe, die eventuelle Möglichkeit genügen, dass die Klägerin einen städtebaulichen Vertrag mit ansiedlungswilligen Unternehmen schließe, die sich in diesen hypothetischen Verträgen dazu verpflichteten, die Gebühren des Zielabweichungsverfahrens zu übernehmen. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen, nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dadurch begrenzt werde, dass sie Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sein müsse. Da sich die Antragsfläche im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens nicht nur auf Flächen beschränke, die durch die im Abweichungsantrag genannten ansiedlungswilligen Betriebe genutzt werden würden, verblieben zumindest Restflächen, für die eine Gebührenabwälzung auf die seinerzeit ansiedlungswillige Betriebe nicht möglich sei. Im Übrigen verlange Nr. 5501, dass die Gebühren auferlegt werden könnten. Bereits der Wortlaut deute auf eine einseitige Berechtigung zur Kostenabwälzung hin. Dem widerspreche es, wenn das Verwaltungsgericht die bloße abstrakte Möglichkeit zum freiwilligen Abschluss von städtebaulichen Verträgen hierfür genügen lasse. Nach der Systematik der Regelung solle die Gebührenfreiheit der Regelfall sein, während die Fallgestaltung, in denen Gemeinden die Gebühren für Abweichungsentscheidungen Dritten auferlegen könnten, den Ausnahmefall darstellten. Rechtlich könnten die Gebühren für Abweichungsentscheidungen theoretisch stets nach § 11 BauGB auf die Eigentümer der Grundstücke im Bebauungsplangebiet abgewälzt werden. Damit würde die Auslegung des Verwaltungsgerichts den Ausnahmefall des Gebührentatbestandes zum Regelfall machen. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Kommune habe es in der Hand, die Fortsetzung der Bauleitplanung vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abhängig zu machen, sei sachwidrig. Wenn man diesen Einwand weiter denke, würde zwar bei Weigerung der Grundstückseigentümer, eine Folgekostenvereinbarung abzuschließen, kein Baurecht zu ihren Gunsten geschaffen. Allerdings werde in diesem Zeitpunkt die Kostenentscheidung des Abweichungsbescheides bereits bestandskräftig. Daran zeige sich, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht mit dem vom Verordnungsgeber Gewollten übereinstimme. Im Übrigen habe der Begriff der Unmittelbarkeit nicht nur eine inhaltliche, sondern darüber hinaus auch eine zeitliche Komponente. Es dürfe nicht sein, dass Kommunen - abweichend von der Systematik der Norm - durch Auslegung eine grundsätzliche Gebührenpflicht auferlegt werde und nur in Ausnahmefällen, für die die Gemeinde darlegungspflichtig sei, von der Gebührenerhebung abgesehen werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Juli 2009 abzuändern und den Bescheid des beklagten Landes vom 11. März 2009 aufzuheben, soweit darin als Kostenentscheidung formuliert wird: "Nach Ziffer 5501 der VwKostO-MWVL sind Kommunen bei Abweichungsverfahren von der Gebührenpflicht befreit, es sei denn, sie sind ihrerseits berechtigt, die Gebühren einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen. Dies ist hier der Fall. Danach ergeht die Entscheidung gebührenpflichtig". Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Diese hält die Berufung für nicht begründet. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin berechtigt sei, die Gebühren (einem) Dritten aufzuerlegen. Die zu Gunsten der Klägerin ergangene Befreiung von der Zielbeachtenspflicht beruhe auf deren Vorbringen, dass vier bereits ortsansässige Betriebe ihr gegenüber konkrete Erweiterungsabsichten bekundet hätten. Ausschließlich aus diesem Grund sei eine Abweichungsentscheidung zu ihren Gunsten ergangen. Es handele sich um keine kommunale Angebotsplanung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, sondern es solle bereits ortsansässigen Betrieben die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung eingeräumt werden. In derartigen Fällen habe es die Kommune in der Hand, den Nutzern dieser der Abweichungsentscheidung die Kosten unmittelbar aufzuerlegen. Wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - davon Abstand nehme, dieses ihr eingeräumte Mittel einzusetzen, bleibe ihr dies unbenommen. Der Verzicht auf die Nutzung einer rechtlich vorhandenen "Abwälzungsmöglichkeit" könne aber nicht dazu führen, dass die Gemeinde sich dann auf Gebührenfreiheit berufen könne. Auch auf die Zahlungswilligkeit oder auf die Zahlungsfähigkeit des oder der Dritten komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.