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Beschluss

1 L 164/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe nach §124a VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verlangt die konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und die Darlegung, inwiefern das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Gebührenbefreiungen nach der LGA-Gebührenverordnung entfallen nicht, wenn kein dritter Kostenschuldner feststellbar ist; die bloße Satzungshoheit der Gemeinde reicht nicht ohne konkrete gesetzliche Grundlage zur Umlegung der Gebühren auf Dritte.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: keine ernstlichen Zweifel an Entscheidung zur Gebührenbefreiung bei Wilden Badestellen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe nach §124a VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verlangt die konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und die Darlegung, inwiefern das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Gebührenbefreiungen nach der LGA-Gebührenverordnung entfallen nicht, wenn kein dritter Kostenschuldner feststellbar ist; die bloße Satzungshoheit der Gemeinde reicht nicht ohne konkrete gesetzliche Grundlage zur Umlegung der Gebühren auf Dritte. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, mit dem dieses entschieden hatte, dass das Landesgesundheitsamt für mikrobiologische Untersuchungen von Proben an sogenannten "wilden Badestellen" gegenüber dem klagenden Gesundheitsamt gebührenfrei tätig werde, da kein dritter Kostenschuldner feststellbar sei. Streitgegenstand war, ob das Gesundheitsamt des Klägers die Kosten der Untersuchung eines Badegewässers auf einen Dritten, namentlich die Stadt Neustadt-Glewe, abwälzen könne, wodurch die Amtshandlung nicht gebührenfrei wäre. Der Beklagte berief sich zur Begründung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf grundsätzliche Bedeutung sowie auf besondere rechtliche Schwierigkeiten. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, die LGA-Gebührenverordnung gewähre Gebührenfreiheit gegenüber Gesundheitsämtern, sofern diese nicht berechtigt seien, die Kosten Dritten aufzuerlegen. Der Beklagte verwies auf die kommunale Satzungshoheit der Stadt und ihre mögliche Befugnis, Gebühren weiterzugeben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Frist- und Formfragen und beurteilte substantiiert, dass der Beklagte die zur Zulassung erforderlichen Darlegungen nicht erbracht hat. Ergebnis war die Ablehnung des Zulassungsantrags und die Kostenlast des Beklagten. • Form- und fristgerechter Eingang des Zulassungsantrags und der Begründung nach §124a VwGO liegen vor; materiell fehlt jedoch die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen (§124a Abs.4 VwGO). • Zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Antrag musste konkret die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts angreifen und darlegen, in welchen Punkten und warum diese ernstlich zweifelhaft sind; dies ist nicht erfolgt. • Rechtliche Bewertung der Gebührenbefreiung: Nach §2 Abs.1 Nr.2 LGA-GebVO sind Amtshandlungen gegenüber Gesundheitsämtern gebührenfrei, soweit das Gesundheitsamt nicht berechtigt ist, die Kosten Dritten aufzuerlegen; diese Berechtigung setzt eine tatsächliche und rechtliche Rechtsposition voraus, die eine hoheitliche Auferlegung oder gleichwertige öffentlich-rechtliche/vertragliche Regelung gestattet (vgl. §8 VwKostG). • Prüfung der möglichen Kostentragung durch die Stadt Neustadt-Glewe: Schuldner von Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie erfolgt (§13 Abs.1 Nr.1 VwKostG). Eine Verpflichtung der Stadt ergibt sich nur, wenn sie nicht ohnehin kraft Gesetzes befreit ist oder nach Kommunalabgabenrecht die Gebühren rechtlich auf Dritte umlegen kann. • Die vom Beklagten angeführte Satzungshoheit (§5 Abs.1 Satz1 KV M-V) reicht nicht aus, da kommunale Abgaben nur nach den Voraussetzungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden können; insoweit fehlt eine konkret benannte kommunalabgabenrechtliche Satzung, die die Stadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren für "wilde Badestellen" berechtigen würde (§6 KAG einschlägig). • Mangels darlegbarer Rechtsgrundlage für eine Umlegung auf Dritte scheidet die Stadt als Kostenschuldnerin aus; somit bleibt die Amtshandlung des Landesgesundheitsamtes gegenüber dem klagenden Gesundheitsamt gebührenfrei. • Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, besondere rechtliche Schwierigkeiten; §124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind nicht erfüllt, da die Fragen auf Grundlage vorhandener Rechtsgrundlagen ohne Berufungsverfahren beantwortet werden können. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nach §124a VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. Soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfreiheit von Amtshandlungen des Landesgesundheitsamtes gegenüber Gesundheitsämtern wegen Fehlens eines drittpflich­tigen Kostenschuldners festgestellt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an dieser Rechtsauffassung. Die vom Beklagten angeführte Satzungshoheit der Stadt Neustadt-Glewe genügt nicht, um eine gesetzliche Befugnis zur Umlegung der Gebühren auf Dritte nachzuweisen; eine entsprechende kommunalabgabenrechtliche Satzung wurde nicht benannt. Deshalb kann das Gesundheitsamt die Gebühren des Landesgesundheitsamtes nicht an die Stadt weiterreichen und die streitigen 26 Euro bleiben gegenüber dem Kläger gebührenfrei. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.