OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 2178/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2008:1107.5B2178.08.0A
1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2008 - 12 G 3985/07 (3) - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 5.855,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2008 - 12 G 3985/07 (3) - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 5.855,03 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2008, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag durch den Bescheid vom 27. August 2007 angeordnet hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Der erkennende Berichterstatter hat - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden, von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ebenso wie das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, den Sofortvollzug des Beitragsbescheides auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass unter Berücksichtigung des von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermins sowie der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und Pläne dem Grundstück des Antragstellers kein beitragsrelevanter Vorteil durch die zu erneuernde "Wiesenheegstraße" (Abschnitt Hebbrunnenstraße bis Hauptstraße) zuteil werde, da das Grundstück nur punktuell an die "Wiesenheegstraße" angrenze, so dass vom Grundstück aus keine Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße im beitragsrechtlichen Sinne bestehe. Dieses Ergebnis überzeugt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dieser beruft sich darauf, dass maßgeblich für die Zuordnung der Gehwegsfläche ausschließlich die natürliche Betrachtungsweise sei. Sowohl aus dem Ausbauplan, als auch aus den vorgelegten Lichtbildern und dem Eindruck des Ortstermins ergebe sich, dass die im fraglichen Einmündungsbereich befindliche Aufweitung des Gehwegs zumindest teilweise noch Teil der "Wiesenheegstraße" und nicht ausschließlich Teil der einmündenden "Stichelstraße" sei. Die Zuordnung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, sei willkürlich. Zu Recht legt der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin dar, dass maßgeblich für die Zuordnung einzelner Straßenflächen im Einmündungsbereich einer Straße in eine andere die sogenannte "natürliche Betrachtungsweise" ist. Für die Beurteilung, wie weit die Fläche einer bestimmten Straße im Verhältnis zu einer anderen einmündenden Straße reicht, ist demnach auf den Gesamteindruck abzustellen, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. etwa zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 59.91 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = HSGZ 1994, 110, mwNw). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, ist jedoch gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der Straßen- und Gehwegfläche nichts einzuwenden. Die Berichterstatterin hat sich in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck verschafft, der von der Kammer in der Entscheidung maßgeblich mit berücksichtigt worden ist. Diese Einordnung steht auch nicht etwa im Widerspruch zu den vorliegenden Unterlagen (Fotografien, Ausbauplan), die diesen Eindruck vielmehr nachvollziehbar erscheinen lassen. Bestätigt wird das Ergebnis aber auch durch folgende Überlegung: Selbst wenn man mit dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die sich erweiternde Gehwegsfläche im Einmündungsbereich des "Stichelwegs" zum Teil noch der "Wiesenheegstraße" zuordnen wollte, dürfte dadurch kein beitragsrelevanter Vorteil für das Grundstück des Antragstellers durch die "Wiesenheegstraße" anzunehmen sein. Eine derart geringe Strecke, mit der das Grundstück des Antragstellers bei Zugrundelegung dieser Überlegungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ausschließlich im direkten Einmündungsbereich an die "Wiesenheegstraße" angrenzen würde, dürfte weder die Möglichkeit des Heranfahrens und Betretens des Grundstücks an dieser Stelle, noch gar die Möglichkeit des Herauffahrens einräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).