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Urteil

5 UE 938/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0319.5UE938.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Aus allerdings anderen Gründen als das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß für die streitige Erhebung eines Abwasserbeitrags keine gültige Satzungsgrundlage zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 29. März 1983 weder in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 8. Dezember 1987 noch in der ursprünglichen Satzungsfassung eine den rechtlichen Anforderungen genügende Maßstabsregelung enthalte. Auf das später erlassene - neue - Satzungsrecht der Beklagten könne die streitige Heranziehung ebenfalls nicht gestützt werden, denn dieses Satzungsrecht habe im Zeitpunkt der Verwirklichung des zugrundegelegten Beitragstatbestandes noch nicht gegolten. Ob sich der Senat dem hätte anschließen können, ist zweifelhaft. Bezüglich des in der ursprünglichen Fassung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 29. März 1983 enthaltenen modifizierten Grundflächenmaßstabs wäre zu prüfen, ob nicht der ab dem dritten zulässigen Vollgeschoß eingreifende "Vollgeschoßzuschlag" bei Anlegung der Kriterien, die der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 3. April 1997 - 5 UE 2446/93 - für das Satzungsrecht einer Kleinstadt im ländlichen Raum dargelegt hat, eine insgesamt noch ausreichende Rücksichtnahme auf die bestehenden Nutzungsunterschiede der Bebauung im Gemeindegebiet der Beklagten ermöglicht. Und bei der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des neuen Satzungsrechts der Beklagten - also der mit der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 1. Januar 1991 versehenen Entwässerungssatzung vom 16. November 1995, die wiederum an die Stelle der Entwässerungssatzung vom 27. Mai 1991 getreten ist - könnte eine Rolle spielen, daß die Beklagte in Beantwortung einer gerichtlichen Verfügung Fertigstellungsbeschlüsse vom 6. Dezember 1993 und vom 14. Februar 1994 vorgelegt hat, aus denen sich der Verzicht auf die Erneuerung einer Reststrecke von 185 lfm. und als Folge wiederum dieses Verzichts das Erreichen des Zustands der endgültigen betriebsfertigen Herstellung der Kanalbaumaßnahme ergibt. Ungeachtet dessen, daß die auf den 1. Januar 1991 zurückwirkende Entwässerungssatzung vom 16. November 1995 den Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 31. August 1990 zur "Teilfertigstellung" der Baumaßnahme in nicht zu erfassen vermag, bleibt ihre Anwendung insoweit denkbar, als es um die spätere "Gesamtfertigstellung" geht. Daß sich ein ursprünglich gefaßter Teilabrechnungsbeschluß als wirkungslos erweist, weil es gültiges Satzungsrecht in diesem Zeitpunkt - noch - nicht gibt, hindert nicht die Entstehung des Beitragsanspruchs für die spätere Gesamtfertigstellung, sofern wenigstens dieser Zeitpunkt durch eine gültige Beitragssatzung erfaßt wird. Letztlich kann der Senat die oben angesprochenen Fragen aber offenlassen. An einer wirksamen Satzungsgrundlage für die Abrechnung des streitigen Leitungsbauvorhabens fehlt es nämlich jedenfalls deshalb, weil keine der in Betracht kommenden Satzungen über eine Beitragssatzregelung verfügt, die eine vorteilsgerechte Abrechnung gerade dieses Bauvorhabens ermöglicht. Die Abrechnung eines grundsätzlich beitragsfähigen Leitungsbauvorhabens erfordert eine Bemessungsregelung, die sich, was die Aufwendigkeit der Maßnahme und die durch sie vermittelten Vorteile angeht, auf das jeweilige Bauvorhaben tatsächlich anwenden läßt. Hiervon ausgehend bedarf es im vorliegenden Fall zunächst der Bestimmung des abzurechnenden Bauvorhabens. Dieses besteht ausweislich der durch den Bescheid des Landrats des Landkreises vom 4. Juli 1986 genehmigten Kanalplanung nicht nur in einer auf den Ortsteil der Beklagten bezogenen Netzerneuerung, sondern - weitergehend - in einer Baumaßnahme, die sich "ortsteilübergreifend" aus Leitungsarbeiten sowohl im Ortsteil - hier Verlegung eines Sammlers nach Ersrode und Ausbau des bisherigen Teilkanalisationsnetzes - als auch im Ortsteil - hier Anbindung des vorgenannten Sammlers an den bestehenden Sammler sowie dessen Höherdimensionierung einschließlich einmündender Leitungsanschlüsse, ferner Errichtung abwassertechnischer Bauwerke im Leitungsverlauf - zusammensetzt. Gemeinsames Ziel dieser Arbeiten ist es, wie schon die Bezeichnung des Bauvorhabens und der zugrundeliegenden Planung erkennen läßt, den Ortsteil an die Kläranlage anzuschließen und ihm dadurch die Vollkanalisation zu verschaffen. Der ortsteilübergreifenden "Anschlußplanung" entspricht die Ausschreibung der Arbeiten als einheitliches Bauvorhaben unter Bildung dreier Lose, die an den verschiedenen Abschnitten der Gesamtstrecke von Hainrode bis zur Kläranlage orientiert sind: Los 1 von RÜ 1 in bis Schacht 22 in Los 2 von Schacht 22 bis Schacht 46 in und schließlich Los 3 vom letztgenannten Schacht bis zur Kläranlage. Daß die Beklagte die Abrechnung für die Ortsteile und auf der Grundlage ortsteilbezogener Fertigstellungserklärungen gesondert vorgenommen hat, führt nicht etwa zur Bildung zweier voneinander unabhängiger Bauvorhaben. Sowohl der Fertigstellungsbeschluß vom 20. Dezember 1989 für den Ortsteil als auch die Fertigstellungsbeschlüsse vom 6. Dezember 1993 und vom 14. Februar 1994 für den Ortsteil Ersrode knüpfen an den "vom Landrat genehmigten Kanalplan vom 04.07.1986" an. Der ortsteilbezogenen Abrechnung kommt von daher lediglich die Bedeutung einer "abschnittsweisen" Abrechnung der Gesamtstrecke zu, die an der planerisch vorgegebenen - und angesichts der funktionellen Verbindung der beiden Ortsteile durch den herzustellenden gemeinsamen Sammler auch gar nicht lösbaren - Einheit des Bauvorhabens nichts zu ändern vermag. Aus dem ortsteilübergreifenden Charakter des Bauvorhabens ergeben sich ortsteilbezogen unterschiedliche Vorteile. Für die Anlieger im Ortsteil besteht der vermittelte Vorteil in der erstmaligen Verschaffung einer Vollkanalisation, die es erlaubt, dem Kanalnetz nunmehr sämtliche Abwässer ohne Vorklärung in privaten Grundstückskläreinrichtungen zuzuführen. Der Vorteil, den demgegenüber die Anlieger im Ortsteil erhalten, besteht darin, daß das hier bereits eingerichtete Vollkanalisationsnetz durch die Höherdimensionierung des bestehenden Hauptsammlers und unmittelbar anschließender Leitungsstrecken in einen Zustand versetzt wird, der dem allgemein und als Folge des Hinzukommens der Abwässer aus gestiegenen Abwasseranfall Rechnung trägt und auf diese Weise die Möglichkeit der Nutzung der Abwasseranlage sichert und verbessert. Die genannten Vorteile der beiden Anliegergruppen sind in ihrer Wertigkeit unterschiedlich einzuschätzen. Der Vorteil für die Anlieger in wird durch eine hinzukommende Funktion - Vollkanalisation - vermittelt und ist von daher höher zu bewerten als der Sicherungs- und Verbesserungsvorteil, der sich für die Anlieger im Ortsteil als Folge der Baumaßnahme ergibt. Die Vermittlung unterschiedlich hoher Vorteile für die Anlieger in den Ortsteilen und erfordert eine vorteilsangemessen differenzierende Beitragssatzregelung, denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) sind die Beiträge "nach den Vorteilen zu bemessen". Der Senat ist, bezogen auf den Fall einer Entwässerungseinrichtung, die in einem Ortsteil als Voll-, in einem anderen Ortsteil als Teilkanalisation ausgebildet ist, schon in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Notwendigkeit einer Differenzierung ausgegangen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197 = HSGZ 1979, 385). Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, bei der die unterschiedliche Vorteilslage die Folge eines ortsteilübergreifenden Erweiterungs- und Erneuerungsvorhabens ist, welches für den einen Ortsteil zur Verschaffung der Vollkanalisation, für den anderen Ortsteil zu einer damit verbundenen Erneuerung der hier bereits bestehenden Vollkanalisation führt. Bei der Frage, welche Beitragssätze bei vorteilsgerechter Differenzierung angemessen sind, steht der Gemeinde ein Bewertungsermessen zu. Ein rechtlich unbedenkliches Verfahren stellt im allgemeinen die Anknüpfung an die unterschiedliche Aufwendigkeit der die jeweilige Vorteilsvermittlung ermöglichenden Arbeiten unter Bildung und Zuordnung entsprechender Aufwandsmassen dar. Eine mit Blick auf das streitige Bauvorhaben vorteilsgerecht differenzierende Beitragssatzregelung findet sich weder in dem früheren Satzungsrecht der Beklagten noch in deren Entwässerungssatzung vom 16. November 1995. In sämtlichen Satzungsfassungen ist ein auf die gesamte Einrichtung (Leitungsnetz und Abwasserbehandlungsanlage) zu beziehender Beitrag "für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung" ausgewiesen. Der jeweils einheitliche Beitragssatz beläuft sich (a) nach § 2 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 29. März 1983 auf 2,30 DM je qm Grundstücksfläche zuzüglich 1,15 DM ab dem dritten Vollgeschoß, (b) nach § 2 Abs. 3 der durch Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 geänderten Fassung dieser Satzung auf 1,25 DM je qm Grundstücks- und Geschoßfläche und schließlich (c) nach § 10 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vom 16. November 1995 auf 1,25 DM je qm Grundstücks- und Geschoßfläche für die Zeit bis 31. Dezember 1991 und auf 1,50 DM je qm Grundstücks- und Geschoßfläche für die Zeit ab 1. Januar 1992. Die zeitliche Differenzierung der letztgenannten Satzung soll lediglich dem bei rückwirkendem Satzungsrecht geltenden Schlechterstellungsverbot (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KAG) Rechnung tragen. Der in dieser Fassung außerdem vorgesehene Beitragssatz von 7,50 DM je qm Grundstücks- und Geschoßfläche (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c) bezieht sich auf "die Erschließung des Neubaugebiets über der Landwehr im OT" und spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; die Frage seiner Gültigkeit mag von daher auf sich beruhen. Wie es scheint, hat die Beklagte mit der Ausweisung eines einheitlichen Beitragssatzes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Gesamteinrichtung einen einmal entwickelten Regelungstypus in der Folgezeit beibehalten, ohne darüber nachzudenken, welche Bauvorhaben tatsächlich abzurechnen sind und ob hierfür die Beitragssatzregelung eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung ermöglicht. Das erweist sich nunmehr als schädlich, denn das jetzt streitige Bauvorhaben erfordert eine vorteilsgerecht differenzierende Beitragssatzregelung, die das Satzungsrecht - wie dargelegt - nicht enthält. Ob die Beklagte bei vorteilsgerechter Beitragsbemessung als den niedrigeren Beitragssatz für die Anlieger im Ortsteil einen Beitragssatz in gleicher Höhe, wie ihn jetzt das Satzungsrecht als einheitlichen Beitragssatz für und ausweist, hätte vorsehen können, ohne damit gegen das Verbot der Kostenüberdeckung zu verstoßen, mag dahinstehen, denn auch dies hätte nicht zur Folge, daß die derzeitige Beitragssatzregelung "gehalten" werden könnte. Diese Beitragssatzregelung scheitert, ohne daß es auf die absolute Höhe der Belastung ankommt, bereits daran, daß es an vorteilsgerechter Differenzierung im Verhältnis unterschiedlich bevorteilter Anliegergruppen fehlt. Dieser Verstoß ist auch bei grundsätzlich ergebnisorientierter Beitragssatzkontrolle, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung für richtig hält, schädlich. Das Fehlen der gebotenen Differenzierung läßt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, daß sich die Deutsche Bundesbahn bei der Gewährung des Zuschusses für den Anschluß des Ortsteils an die Kläranlage an den Kosten der Erstverlegung des Sammlers im Ortsteil und dessen Anbindung an den bestehenden Sammler in orientiert und eine Beteiligung an den Kosten der Höherdimensionierung des letztgenannten Sammlers - trotz wiederholter dahingehender Forderungen der Beklagten - ausdrücklich abgelehnt hat. Von der Einheit der auf die Ortsteile und bezogenen Kanalplanung ausgehend wirkt der Zuschuß der Deutschen Bundesbahn als ein Abzugsposten, der über die Verringerung des umlagefähigen Aufwands allen beitragspflichtigen Anliegern, somit auch den Anliegern des Ortsteils, zugute kommen muß. Eine gesonderte Abrechnung für, bei der dieser Zuschuß unberücksichtigt bleibt, ist mit der Einheit der Planung und des darauf beruhenden Bauvorhabens nicht zu vereinbaren. Die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts kann nach allem keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist Eigentümer des im Ortsteil der Beklagten gelegenen Grundstücks. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für eine unter anderem im W weg durchgeführte Kanalbaumaßnahme. Die vorgenannte Kanalbaumaßnahme beruht auf einer durch Genehmigungsbescheid des Landrats des Landkreises vom 4. Juli 1986 genehmigten Kanalplanung der Beklagten. Gegenstand dieser - inzwischen realisierten - Planung ist der "Anschluß" des Ortsteils de an die Kläranlage durch Anbindung an den durch führenden Hauptsammler. Der Ortsteil e, der früher nur mit einem Teilkanalisationsnetz mit Ableitung vorgeklärten Abwassers in den bach als Vorfluter ausgestattet war, erhielt durch diesen Anschluß erstmals eine "Vollkanalisation". Durch die Anbindung an die Kläranlage wurde das Problem gelöst, daß der bach infolge einer Tunnelbaumaßnahme der Deutschen Bundesbahn auf der Schnellbahnstrecke "trockenzufallen" drohte und somit als Vorfluter für die Einleitung vorgeklärten Abwassers aus dem Ortsteil nicht mehr geeignet erschien. Wegen dieses Zusammenhangs beteiligte sich die Deutsche Bundesbahn an den Kosten des Anschlusses des Ortsteils mit einem Zuschuß. In einer Vereinbarung vom 4. April 1984 "über die Planung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung der Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Gemeinde ... im Zuge des Bauvorhabens Bau der Neubaustrecke Hannover- Würzburg" ist unter der Überschrift "Sonstiges" in § 5 Abs. 3 Folgendes geregelt: "Der OT wird an den Hauptsammler im OT angeschlossen. Die Kosten hierfür (einschl. Planungskosten) übernimmt die Bundesbahn. Grundlage der Abrechnungen ist ein noch durchzuführendes Genehmigungsverfahren gem. § 44 HWG." In der Folgezeit entwickelte sich zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Beklagten Streit über die Höhe des Zuschusses, der durch einen - sich auch auf eine Beteiligung der Deutschen Bundesbahn an den Kosten für Maßnahmen der Wasserversorgung beziehenden - Vergleich vom 28. November 1986 beigelegt wurde. Der Vergleich sieht eine Zahlung der Deutschen Bundesbahn in Höhe von 1.500.000,-- DM für die Maßnahmen des Kanalbaus und der Wasserversorgung vor. In einem Besprechungsvermerk, den der Bürgermeister der Beklagten über ein Gespräch "mit Herrn im WWA Fulda am 15.12.1986" angefertigt hatte, heißt es dazu, daß nach dem Inhalt der Vergleichsverhandlungen auf die "Ablösung der Baukosten für den Anschluß des OT bis zur Schachthaltung Nr. 23 im OT" ein Teilbetrag in Höhe von 700.000,-- DM entfalle. Die Leitungsarbeiten bestanden im Bereich des Ortsteils darin, daß der bestehende Hauptsammler ab dem jetzigen Schacht 23 im Süden bis zur Kläranlage im Nordwesten der bebauten Ortslage größtenteils durch Leitungen mit größerem Durchmesser ersetzt wurde; unverändert blieb nur das letzte Teilstück vor der Kläranlage. Außerdem wurde der Hauptsammler im Bereich des W wegs in Richtung Süden bis zum Anbindungspunkt mit dem von nach Norden verlegten Sammler verlängert. Im Zuge dieser Arbeiten wurden im Ortsteil auch einzelne Anschlußstücke des umgebenden Kanalnetzes gegen Leitungen mit größerem Durchmesser ersetzt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, in welchem Umfang dies geschehen ist. Gegenstand der Baumaßnahme waren ferner abwassertechnische Bauwerke im Verlauf des Hauptsammlers wie ein Regenüberlaufbauwerk und ein Regenrückhaltebecken. Mit Veröffentlichung in der Ausgabe des Amtlichen Mitteilungsblattes vom 8. September 1990 gab der Gemeindevorstand unter Hinweis auf eine entsprechende Beschlußfassung in seiner Sitzung am 31. August 1990 "die Fertigstellung der Teilbaumaßnahme für die Schaffung bzw. Erneuerung der Kanalsammelleitung und Anschlußleitung" in den Straßenzügen im Ortsteil bekannt. Hieran anknüpfend zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 für sein 683 qm großes Grundstück auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Abwassersatzung vom 29. März 1983 (AbwS) und ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 29. März 1983 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 zu einem "Kanalbeitrag" in Höhe von 1.536,25 DM heran. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 6. Januar 1992 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1992 zurückwies. Hierauf erhob der Kläger am 26. Mai 1992 Klage. Er machte geltend daß die abgerechnete Kanalbaumaßnahme keine Beitragspflicht auslösen könne, da die Mittel hierfür im wesentlichen durch die Zahlung der Deutschen Bundesbahn und die gewährten Landeszuschüsse aufgebracht seien. Die Höherdimensionierung der Kanalleitungen sei eine Folge der Baumaßnahme der Deutschen Bundesbahn auf der Neubaustrecke. Für den Abwasseranfall im Ortsteil selbst habe die vorhandene Dimensionierung ausgereicht. Die Beklagte müsse daher die Kanalbaumaßnahme in mit dem von der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Betrag finanzieren. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Erneuerungsumfang von 51,44 % des bestehenden Kanalnetzes komme. Der Kläger beantragte, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1991 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1992 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat in ihrer Erwiderung die Auffassung, daß die Zahlung der Deutschen Bundesbahn nicht zur Finanzierung der Veränderungen im Kanalnetz des Ortsteils bestimmt gewesen sei. Die Zahlung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf den der Anbindung des Ortsteils dienenden Leitungsbau außerhalb des Ortsnetzes. Der finanzielle Verantwortungsbereich der Deutschen Bundesbahn ende am Schacht 21 des Hauptsammlers. Ob die Anbindung des Ortsteils eine Höherdimensionierung des durch den Ortsteil führenden Teils des Hauptsammlers ganz oder teilweise mitverursacht habe, könne dahingestellt bleiben, denn im leitungsgebundenen Beitragsrecht gebe es kein wie immer geartetes "Verursacherprinzip". Sie, die Beklagte, habe deshalb die im Bereich getätigten Investitionen zu Recht ohne Verminderung um die von der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Mittel zum Gegenstand der Beitragskalkulation gemacht. Einem Aufwand von 1.185.595,89 DM für die Maßnahme innerhalb des Ortsteils stünden Beitragseinnahmen in Höhe von 94.315,-- DM und ein Landeszuschuß in Höhe von 563.000,-- DM gegenüber. Damit bleibe ein Betrag in Höhe von 528.280,89 DM ungedeckt. Eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots scheide danach sicherlich aus. Mit stattgebendem Urteil vom 22. November 1994 hob das Verwaltungsgericht Kassel die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage sei begründet, denn die streitige Heranziehung sei rechtswidrig, da ihr kein wirksames Satzungsrecht zugrundeliege. Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 29. März 1983 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 8. Dezember 1987 verfüge mit der Regelung in § 3 Abs. 2, daß bei tatsächlichem Anschluß von weder baulich noch gewerblich nutzbaren Grundstücken sowie bei ungenehmigter tatsächlicher Wassereinleitung eine Geschoßflächenzahl von 0,2 gelte, über keine gültige Bemessungsregelung für Außenbereichsgrundstücke. Da es solche Grundstücke im Gemeindegebiet aber gebe, habe auch hierfür eine gültige Regelung getroffen werden müssen. Die Stützung der Heranziehung auf zeitlich vorangehendes Satzungsrecht der Beklagten scheitere daran, daß der dort verwendete modifizierte Grundflächenmaßstab den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht genüge. Die Bebauung im Gemeindegebiet der Beklagten weise, wie sich aus den vorgelegten Bebauungsplanauszügen ergebe, erhebliche Unterschiede im zulässigen Nutzungsmaß auf. Diesen Unterschieden trage der modifizierte Grundflächenmaßstab nicht mehr ausreichend Rechnung. Die Heranziehung könne schließlich auch nicht auf die neue Entwässerungssatzung der Beklagten vom 27. Juni 1991 gestützt werden. Diese Satzung erfasse den maßgeblichen Beitragstatbestand zeitlich nicht, da sie im Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes noch nicht gegolten habe. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs müsse aber schon in diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzungsregelung vorliegen, damit die Beitragspflicht entstehen könne. Gegen das ihr am 24. Februar 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. März 1995 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf ihre neue Entwässerungssatzung vom 16. November 1995 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 11. März 1996 und macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NW zum Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen geltend, daß die Beitragspflicht auch nach Verwirklichung des zugrundegelegten Beitragstatbestandes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Satzung entstehen könne. Zur Erläuterung der abgerechneten Leitungsbaumaßnahme hat sie einen Leitungsplan mit farblicher Kenntlichmachung der ausgewechselten Leitungsstrecken im Ortsteil sowie eine "Aufstellung der Erneuerungsstrecken" vorgelegt. Sie trägt in diesem Zusammenhang in Beantwortung gerichtlicher Verfügungen vor: Die im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1992 angegebenen Längen des alten Leitungsbestandes (2.086 m) und der erneuerten Strecken (1.073,05 m) seien vom gemeindlichen Bauamt auf der Grundlage der Leitungspläne vom 7. Mai 1956 und vom 4. Juli 1986 ermittelt worden. Der Leitungsdurchmesser habe vor der Erneuerungsmaßnahme zwischen DN 200 und DN 700 gelegen; nach erfolgter Auswechslung liege er zwischen DN 250 und DN 1100. Die größere Dimensionierung der Leitungsrohre sei erforderlich geworden durch die anfallenden Regenwassermengen aus den umliegenden Einzugsgebieten und beruhe auch auf hydraulischen Überrechnungen. Die streitige Heranziehung knüpfe an die Fertigstellung der Kanalerneuerung in den Straßenzügen an. Ursprünglich habe es sich bei dieser Fertigstellung um eine Teilfertigstellung auf der Grundlage des Teilfertigstellungsbeschlusses vom 31. August 1990 handeln sollen, da die Planung als weitere Kanalstrecke die Erneuerung eines etwa 185 m langen Verbindungsstücks zwischen dem Ortsnetz, beginnend auf Höhe der Getränkehandlung Führ, und der Kläranlage umfaßt habe. Auch für diese Teilstrecke sei eine Höherdimensionierung auf DN 400 beabsichtigt gewesen. Die Erneuerung dieser Leitung sei dann jedoch wegen des Widerstandes eines betroffenen Grundstückseigentümers aufgegeben worden. Das wiederum habe zu einer Beschlußfassung des Gemeindevorstandes vom 6. Dezember 1993 geführt, durch die die bisherige "Teilfertigstellung" zur "Gesamtfertigstellung" erklärt worden sei. Von der Fertigstellungserklärung mitumfaßt seien die im Verlauf der erneuerten Leitungen angelegten abwassertechnischen Bauwerke wie Regenüberlaufbauwerk und Regenrückhaltebecken. Nach Beendigung der Leitungsbaumaßnahme seien sämtliche im Bereich des Ortsteils erschlossenen Grundstücke mit Beiträgen belastet worden. Der Anschluß des Ortsteils an die Kläranlage sei im Jahre 1988 über die neu verlegte Sammelleitung in Richtung erfolgt. Mit Fertigstellungsbeschluß vom 20. Dezember 1989, veröffentlicht im Boten vom 23. Dezember 1989, habe der Gemeindevorstand die Fertigstellung der Kanalisation im Ortsteil beschlossen. Hieran anknüpfend seien sämtliche Grundstücke im Ortsteil mit Abwasserbeiträgen belastet worden. Die Heranziehungsbescheide seien im November 1991 ergangen und auf die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung von 1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 gestützt worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. November 1994 - 6 E 1676/92 (1) - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor: In dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei zutreffend ausgeführt, daß bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes wirksames Satzungsrecht vorliegen müsse. Daran fehle es hier. Die neue Entwässerungssatzung der Beklagten von 1995 lege sich Rückwirkung nur bis zum 1. Januar 1991 bei und decke die mit Beschluß des Gemeindevorstands vom 31. August 1990 erklärte Fertigstellung zeitlich nicht ab. Daran ändere auch die Erste Änderungssatzung vom 11. März 1996 nichts. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des OVG NW beziehe sich auf das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen und lasse sich auf die hessische Rechtslage nicht übertragen. Des weiteren benennt der Kläger in seiner Berufungserwiderung Straßenzüge, in denen nach seinen Feststellungen eine Leitungserneuerung nicht oder jedenfalls nicht in dem von der Beklagten angegebenen Umfang durchgeführt worden ist. Der von der Beklagten vorgelegte Leitungsplan mit farblicher Kennzeichnung der ausgewechselten Leitungsstrecken gebe die Dinge nicht richtig wieder. Insbesondere treffe es nicht zu, daß im nweg eine Erneuerung in Richtung bis zum Schacht 19 stattgefunden habe. Die bestehende Leitung habe vielmehr bei Schacht 23 geendet. Die etwa 200 m lange anschließende Fortführung in Richtung Süden sei für die Anbindung von erstmals angelegt worden. Für diese Verlängerung könnten nicht die Bewohner von mit Kosten belastet werden. Zur Verdeutlichung, welche Leitungsstrecken nach seinen Feststellungen tatsächlich erneuert wurden, hat der Kläger einen eigenen Leitungsplan mit farblicher Kennzeichnung vorgelegt. Er macht geltend, daß dieser Plan anschaulich belege, daß die Leitungserneuerung in den Straßenzügen hiervon abzweigend in Richtung Kläranlage nicht bedingt sei durch Gegebenheiten in der Ortslage selbst, sondern mit dem Anschluß des Ortsteils an die Kläranlage als Folge wiederum der Tunnelbaumaßnahme der Deutschen Bundesbahn für deren Schnellbahnstrecke zusammenhänge. Soweit es außerhalb des Hauptsammlers zur Kläranlage im Bereich eine erneuerte Strecke gebe, beruhe diese Erneuerung auf der leitungsmäßigen Erschließung eines Ferienhausgebiets in. Die Beklagte beschränke das abzurechnende Bauvorhaben zu Unrecht auf eine Erneuerung innerhalb des Ortsnetzes. Das maßgebliche Bauprogramm umfasse auch die Verlängerung des Sammlers bis. Die Maßnahmen für die Ortsteile und bildeten eine Einheit. Dies werde belegt durch die Genehmigung des Landrats des Landkreises vom 4. Juli 1986, die sich auf den Bau der Kanalisation "zum Anschluß des Ortsteils an die Kläranlage im Ortsteil" gemäß den vom Ingenieurbüro im November 1984 aufgestellten und vom Wasserwirtschaftsamt am 20. Juni 1986 geprüften Entwurfsunterlagen beziehe, ferner durch die im L Boten vom 12. Juli 1986 veröffentlichte öffentliche Ausschreibung "der Kanalisation in den Ortsteilen und, einschließlich Verbindungsleitung". Aus der Einheit des Bauprogramms folge, daß die Zahlung der Deutschen Bundesbahn für den Anschluß des Ortsteils auch zur Finanzierung der Höherdimensionierung des Kanalsammlers im Ortsteil bestimmt sei. Die Zahlung der Deutschen Bundesbahn sei in dem Finanzierungshilfeantrag der Gemeinde an das Land Hessen bewußt unterschlagen worden, um den erwarteten Zuschuß nicht zu schmälern; sie erscheine deshalb auch nicht als Aufwanddeckungsposten bei der Aufschlüsselung der umlagefähigen Kosten im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter, 2 Pläne) verwiesen.