Urteil
5 UE 2446/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0403.5UE2446.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn die gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Errichtung des Hochbehälters durch Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. November 1991 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 29. September 1982 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 1987 nach Auffassung des Senats eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für den Heranziehungsbescheid. So sind formelle Bedenken nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Aber auch der in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Wasserbeitrags- und -gebührensatzung - WBGS - für den Hochbehälter vorgesehene "modifizierte Grundflächenmaßstab" ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung erhebt die Beklagte für den Hochbehälter der Kernstadt einen Wasserbeitrag in Höhe von 1,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen. Für jedes weitere gebaute Vollgeschoß wird ein Aufschlag von 0,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche erhoben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der "modifizierte Grundflächenmaßstab" in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig (vgl. Urteile vom 28. August 1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64 = HSGZ 1982, 183, und Beschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42; insgesamt dazu: Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 1996, § 8 Rdnr. 878 m.w.N). Dies hat der Senat später dahingehend präzisiert, daß mit dieser Formulierung nicht etwa unterstellt werden kann, daß in jeder dörflich oder kleinstädtisch strukturierten Gemeinde die Unterschiede in der baulichen Nutzung gering sind, so daß dort die Verwendung dieses Maßstabs grundsätzlich immer unbedenklich ist. Gemeint ist vielmehr, daß in derartigen Kommunen die Unterschiede grundsätzlich gering sein können, was jedoch das entscheidende Gericht - soweit nach Bau- und Siedlungsweise Anlaß besteht - nicht der Notwendigkeit enthebt zu überprüfen, ob die Unterschiede in der baulichen Nutzung tatsächlich gering sind (Beschluß vom 13. Juni 1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408). "Gering" sind Unterschiede in der baulichen Nutzung dann nicht mehr, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere (vgl. Beschluß vom 31. August 1984, a.a.O., zu Wochenendhausgrundstücken neben herkömmlichen Dorfgebietsgrundstücken, und Beschluß vom 13. Juni 1995, a.a.O., zu einem historisch verdichteten Ortskern neben aufgelockerter Bebauung). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der "modifizierte Grundflächenmaßstab" mit Zuschlag ab dem dritten Vollgeschoß - wie im vorliegenden Fall - den Unterschieden in der vertikalen Ausdehnung der Bebauung bereits Rechnung trägt. Die Prüfung, ob die Unterschiede in der baulichen Nutzung noch als "gering" anzusehen sind, hat sich deshalb nur auf Grundstücke mit vergleichbarer vertikal zulässiger Bebauung zu erstrecken (Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 UE 3363/94 -). Hier sind das die bis zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücke. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Bedenken geäußert hat, weil mit dem Zuschlag ab dem dritten Vollgeschoß nicht die Steigerung der baulichen Ausnutzung vollständig abgedeckt werde, so spricht diese Argumentation nicht gegen den "modifizierten Grundflächenmaßstab" mit Zuschlag ab dem dritten Vollgeschoß an sich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob der konkrete Zuschlag der Höhe nach ein angemessenes Äquivalent für den gesteigerten Vorteil darstellt. Dies ist hier mit einem Zuschlag pro geschoß in Höhe von einem Drittel des für die ersten beiden Geschosse anfallenden Beitrags zu bejahen. Kommt es demnach auf den Vergleich innerhalb der Gruppe der eingeschossig und zweigeschossig bebaubaren Grundstücke an, so dürfte dem Verwaltungsgericht insoweit zuzustimmen sein, daß es in dieser Gruppe Unterschiede in der baulichen Nutzbarkeit gibt, die bis zu einer doppelt so starken Bebauung reichen. So ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Bebauungsplänen hinsichtlich der Kernstadt, die die Gebiete außerhalb des historischen Ortskerns betreffen, eine aufgelockerte Bebauung mit Geschoßflächenzahlen von 0,4 und auch 0,6. In dem unbeplanten historischen Kernbereich des Ortsteils der Beklagten (Flure 21 bis 24) findet sich dagegen eine teilweise geschlossene Bauweise, in der - neben den oben erwähnten drei- und viergeschossigen Gebäuden - auch zweigeschossige Gebäude in einer gewissen Anzahl vorhanden sind, die eine Geschoßfläche von erheblich über 40 % - teilweise wohl bis zu 80 % oder mehr - aufweisen. So hat das Verwaltungsgericht dabei bereits auf die Bebauung entlang der Straßen hingewiesen. Vergleicht man allerdings die Anzahl dieser zweigeschossig bebauten Grundstücke, die im historischen Ortskern mit einer derartig hohen baulichen Ausnutzung vorhanden sind, mit der Gesamtzahl der in der "Kernstadt vorhandenen ein- und zweigeschossig baulich nutzbaren Grundstücke, ist diese Zahl nach dem sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit zu vernachlässigen. Wie bereits oben dargelegt, ist der "modifizierte Grundflächenmaßstab" nur dann nicht mehr vorteilsgerecht, wenn erhebliche Unterschiede in der baulichen Nutzung in nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbarer Zahl vorhanden sind. Dem Grundsatz der vorteilsgerechten Beitragsbemessung wird mit einem sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der das wahrscheinliche Ausmaß des Vorteils erfaßt - wie es auch der "modifizierte Grundflächenmaßstab" in den oben skizzierten Verhältnissen tut -, genügt. Dabei reicht eine Typengerechtigkeit aus, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung. Der Satzungsgeber braucht also nicht Rücksicht auf alle Einzelfälle im Gemeindegebiet zu nehmen; es reicht aus, auf die durchschnittlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 -, a.a.O.; Lohmann, a.a.O., § 874; Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 437, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag dabei die aus einer abgabenrechtlichen Verteilungsregelung folgende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von einer solchen Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, BVerwGE 68, 36, 41). Die vom Verwaltungsgericht zitierte Formulierung aus dem Beschluß des Senats vom 31. August 1984 (HSGZ 1984, 416, 418), in der die dortige Antragsgegnerin meinte, das dort betroffene Wochenendhausgebiet betrage nur wenige Hundertstel der gesamten bebauten oder bebauten Fläche, so daß diese Fälle durch Härteregelungen im Einzelfall zu lösen seien, besagt nichts anderes. In diesem Zusammenhang hat der Senat nur die Ansicht der dortigen Antragsgegnerin zitiert und sich allein mit der Möglichkeit von Billigkeitslösungen auseinandergesetzt. Die vom Verwaltungsgericht aufgezählten Fälle von baulich erheblich stärker als im sonstigen Gebiet der Kernstadt genutzten zweigeschossigen Grundstücken im Bereich des historischen Ortskerns ergeben im Verhältnis zu der Gesamtzahl der für den Hochbehälter beitragspflichtigen Grundstücke keine diese 10 %-Grenze übersteigende Anzahl. Dies zeigt sich an den vom Senat herangezogenen Bebauungs- und Katasterplänen der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, ob eher die Zahl von 4 % - so die Beklagte - oder die Zahl von 7 % - so das Verwaltungsgericht - die Höhe der erheblich stärker baulich genutzten zweigeschossigen bebaubaren Grundstücke erfaßt. Beide Zahlen liegen nämlich deutlich unter der maßgeblichen 10 %-Grenze. Damit ist der "modifizierte Grundflächenmaßstab" der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es entgegen der Ansicht des Klägers - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat -, daß § 2 WBGS der Beklagten zur Finanzierung des neu errichteten Hochbehälters den Weg der Beitragserhebung wählt. Vielmehr sieht § 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - gerade die Möglichkeit vor, daß die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Der Vorteil liegt dabei bereits in der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung. Die Möglichkeit der - anteiligen oder gesamten - Finanzierung einer solchen Maßnahme über Benutzungsgebühren (§ 10 KAG) besteht zwar ebenfalls. Die Wahl des Finanzierungsinstruments steht jedoch im pflichtgemäßen Auswahlermessen des kommunalen Satzungsgebers (Lohmann, a.a.O., Rdnr. 823 f., m.w.N.), wobei die Wahl der Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich immer - wie auch hier - ermessensfehlerfrei sein dürfte. Soweit der Kläger hier eine andere Entscheidung - nämlich die Finanzierung durch Gebühren - für sinnvoller hält, ist auf den Entscheidungsspielraum der kommunalen Entscheidungsgremien - hier der Stadtverordnetenversammlung - zu verweisen. Aufgrund ihrer somit wirksamen Wasserbeitrags- und -gebührensatzung hat die Beklagte den Kläger zu Recht zu einem Hochbehälterbeitrag in Höhe von 7.579,50 DM herangezogen. Im Rahmen der Gesamtsanierung der Wasserversorgung der Kernstadt hat sie als ersten Abschnitt einen neuen Hochbehälter mit neuer Falleitung errichtet. Damit ist der Beitragstatbestand der Erneuerung insofern erfüllt (vgl. dazu: Lohmann, a.a.O., Rdnr. 836 m.w.N.), wobei gemäß § 1 Abs. 8 KAG der Beitrag für diesen ersten Abschnitt selbständig erhoben werden konnte, da der Hochbehälter bereits nutzbar war. Bedenken gegen die Kalkulation des Beitragssatzes sind nicht vorgetragen worden. Der Beitrag für das Grundstück des Klägers ist aufgrund dessen auch ordnungsgemäß berechnet worden. Da die Berufung der Beklagten somit erfolgreich ist, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Die beklagte stadt erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Anfechtungsklage des Klägers gegen die Heranziehung zu einem Hochbehälterbeitrag. Im Rahmen der Gesamtsanierung der Wasserversorgung der Kernstadt errichtete die Beklagte im Jahr 1989 als ersten Abschnitt einen Hochbehälter. Mit Beschluß vom 8. Januar 1990 stellte der Magistrat der Beklagten die Fertigstellung des Hochbehälters Kernstadt zum 31. Dezember 1989 fest. Dieser Beschluß wurde am 26. Januar 1990 in der "Oberhessischen Presse" öffentlich bekanntgemacht. In der Folgezeit zog die Beklagte die Grundstückseigentümer im Gebiet der Kernstadt zu den in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung ausdrücklich vorgesehenen Teilbeiträgen für die Errichtung des Hochbehälters heran. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung Rauschenberg gelegenen Grundstücks Flur, Flurstück 1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1990 - dem Kläger zugegangen am 20. Dezember 1990 - zog die Beklagte diesen für sein 5.053 qm großes gewerblich genutztes Grundstück zu einem Hochbehälterbeitrag in Höhe von 7.579,50 DM heran. Mit Schreiben vom 15. Januar 1991 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, die Beitragsberechnung sei gleichheitswidrig, da sie sich nicht am Wasserverbrauch orientiere, denn die Größe des Hochbehälters sei vom Verbrauch bestimmt. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1991 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Flächenmaßstab ein zulässiger Beitragsmaßstab sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 28. Oktober 1991 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, die Heranziehung zu Beiträgen sei gleichheitswidrig und willkürlich. Eine gerechtere Finanzierung sei nur durch Wassergebühren zu erreichen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1990 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1991 insoweit aufzuheben, als darin ein über 1500, -- DM hinausgehender Beitrag erhoben wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, eine Gebührenerhebung sei zur Abgeltung der Möglichkeit vorteilhafter Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nicht zulässig. Diese müsse an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfen. Die Schaffung öffentlicher Einrichtungen könne nach § 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - durch Beiträge finanziert werden, wobei der von den Grundstückseigentümern abzugeltende Vorteil bereits in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu sehen sei und nicht nur in der tatsächlichen Inanspruchnahme. Ihre Wasserbeitrags- und -gebührensatzung sei eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers, da im Stadtgebiet Rauschenberg nur geringe Unterschiede in der baulichen Nutzung vorhanden seien und der modifizierte Grundflächenmaßstab daher zulässig sei. Mit Urteil vom 16. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid der Beklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als darin ein über 1500,-- DM hinausgehender Beitrag erhoben worden ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Heranziehungsbescheid fehle mit der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung bereits eine rechtswirksame Grundlage. In formeller Hinsicht seien Bedenken gegen die Satzung nicht zu erheben. Sie verstoße jedoch gegen höherrangiges Recht, nämlich § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Zur Klarstellung werde darauf hingewiesen, daß es der Beklagten grundsätzlich unbenommen sei, die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen durch Beiträge zu finanzieren. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - GG -. Vielmehr sehe das Kommunalabgabengesetz dies gerade als Regelfall vor. Die Satzung der Beklagten werde jedoch mit dem sogenannten "modifizierten Grundflächenmaßstab" mit einem Zuschlag ab dem dritten Vollgeschoß nicht mehr dem Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG gerecht, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen seien. Dieser Maßstab sei nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur noch in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig. Dies sei - wie sich aus den der Kammer vorliegenden Bebauungs- und Katasterplänen ergebe - bereits im Vergleich des Gebiets der Kernstadt mit den beplanten Gebieten im Ortsteil nicht mehr gegeben. Die Beklagte habe rechtskräftige Bebauungspläne vorgelegt, die überwiegend eingeschossige Bauweise mit einer höchstzulässigen Geschoßflächenzahl von 0,4, zum Teil auch zweigeschossige Bauweisen bei einer höchstzulässigen Geschoßflächenzahl von 0,6 festlegten. Demgegenüber herrsche im sogenannten Kernbereich des Stadtteils (Flure 21 bis 24) zum Teil massierte zwei- und dreigeschossige Bauweise vor. Die Unterschiede in der baulichen Nutzung der Grundstücke seien innerhalb der zweigeschossig bebauten Grundstücke nach Auffassung der Kammer nicht mehr als "gering" anzusehen. Eine beträchtliche Anzahl der Grundstücke in Flur 21 bis 24 weise bei zwei Vollgeschossen eine weit über 40 % - nämlich zwischen 80 % und 90 % - liegende Geschoßfläche auf. Es handele sich um nahezu alle Grundstücke im historischen Ortskern zwischen bzw. entlang der Straßen. Diese Grundstücke fielen zahlenmäßig nach Auffassung der Kammer hinreichend schwer ins Gewicht. Darüber hinaus sei auch im übrigen unbeplanten Ortsbereich zweigeschossige Bauweise vorherrschend, wie die Beklagte selbst einräume. Eine angemessene Berücksichtigung der baulich stärkeren Ausnutzung in der Beitragsstaffelung zwischen erstem und zweitem Vollgeschoß würde sich hier für die Anlieger im Bebauungsplangebiet bereits spürbar bemerkbar machen, wenn man den sogenannten Geschoßflächenmaßstab zugrundelegen würde. Angesichts der hohen Ausnutzung der Grundstücke sei auch ein prozentualer Anteil der Grundstücke im historischen Ortskern an der Gesamtfläche der veranlagten Grundstücke von - wie die Beklagte schätze - 4 % bis - so die Einschätzung der Kammer - 7 % nicht mehr als gering anzusehen, zumal auch im übrigen Ortsgebiet mit Ausnahme der beplanten Gebiete zweigeschossige Bauweise vorherrsche. Demgegenüber sei der Einwand der Beklagten, auch Freiflächen eines Grundstücks profitierten von einer Wasserversorgungsanlage zwar plausibel, aber nicht geeignet, die im Ortsteil herrschenden Unterschiede in der baulichen Ausnutzung mit einem oder zwei Vollgeschossen auszugleichen, da die zweigeschossig bebauten Grundstücke außerhalb des historischen Ortskerns nicht weniger Freifläche aufwiesen als die eingeschossig bebauten Grundstücke im beplanten Gebiet. Der Beitragsmaßstab unterliege aber auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt Bedenken. Einzig die Bebauung im historischen Ortskern weise drei- bis viergeschossige Bebauungen auf, wobei diese Grundstücke noch dazu fast zu 80 % überbaut seien. Im Verhältnis zu den Grundstücken im Bebauungsplangebiet betrage die bauliche Ausnutzung gemessen an der Geschoßfläche bei diesen Grundstücken damit nahezu das Vier- bis Fünffache, der Beitrag dagegen nur das 1,3-fache. Das sei ein unangemessenes Verhältnis, auch wenn eine lineare Steigerung des Vorteils mit hinzukommenden Vollgeschossen nicht angenommen werden könne. Zusammengenommen werde damit der modifizierte Grundflächenmaßstab einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung im Stadtgebiet der Beklagten nicht mehr gerecht. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16. September 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 8. Oktober 1993 - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung selbst ausgeführt, daß nur ein Anteil von 4 bis 7 % der Kernstadt selbst gegenüber der übrigen Bebauung andersartig, das bedeute intensiver genutzt werde. Dagegen sei die bauliche Nutzbarkeit der unbeplanten Innenbereichsgrundstücke aufgrund der ländlichen Struktur der Stadt im wesentlichen gleichartig. Die ein- bzw. zweigeschossig bebaubaren Grundstücke wiesen auch im unbeplanten Innenbereich eine Bebaubarkeit auf, die mit den beplanten Bereichen vergleichbar sei. Die in den Bebauungsplangebieten gelegenen Grundstücke würden regelmäßig sowohl im Bereich der Dach- als auch der Kellergeschosse neben den Vollgeschossen als Wohnbereiche genutzt. Von diesen beplanten Bereichen unterschieden sich die außer dem Stadtkern nicht sehr dicht bebauten unbeplanten Innenbereichsgrundstücke in keiner Weise. Trotz der geringfügig stärkeren Ausnutzung des alten historischen Stadtkernes mit einer zentralen Fläche von ca. 4 % und einer massiven drei- und viergeschossigen Bauweise mit entsprechender Höherbewertung durch die Erhöhung durch das weitere zulässige Vollgeschoß halte das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung trotz der gegenteiligen Zahlen die Unterschiede für nicht mehr geringfügig. Dabei sei weder prozentual eine Darstellung der Verhältnisse in der Kernstadt wie auch in der gesamten Gemeinde in der Begründung des Urteils enthalten, noch werde berücksichtigt, daß die Bebauung der Kernstadt gerade wegen der fehlenden Freifläche nicht automatisch mit einer höheren Nutzbarkeit im Sinne der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und des Hochbehälters verbunden sei. Zudem werde außer Acht gelassen, daß es sich um prozentual so geringfügige Flächen handele, daß der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Grundstücksfläche in der Modifikation der Satzung durchaus in der Regel vorteilsgerecht sei. So täusche die Bezeichnung der Beklagten als Stadt über deren ländliche Struktur hinweg. Selbst die im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Flächen für eine massive Bebauung in den Fluren 21 bis 24 seien nur im inneren Kernbereich massiv mit drei- und viergeschossigen Gebäuden bebaut. Der außerhalb des zentralen Stadtkerns gelegene unbeplante Bereich dagegen sei - wie sich aus den beigefügten Katasterplänen dieser Flure ergebe - nicht massiv überbaut, so daß in Verbindung mit einer zweigeschossigen Bauweise nicht davon ausgegangen werden könne, daß diese Grundstücke nach § 34 Baugesetzbuch extrem stark im Sinne von zweigeschossig bebaubaren Grundstücken bebaut werden könnten. Diese Bebauung würde sich eben gerade nicht in die ländliche Struktur einfügen. Somit beschränke sich die massierte Bebauung auf 4 % der Flächen im Kernstadtbereich. Lege man diese Flächen im Hinblick auf den Beitragsmaßstab zugrunde, so sei unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Auswirkungen von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben im Beitragsrecht diese Fläche als "unbedeutend" und durch die Erhöhung entsprechend der zulässigen Vollgeschosse ausreichend berücksichtigt anzusehen. Dabei solle auch berücksichtigt werden, daß gerade bei drei- und viergeschossigen bebaubaren Grundstücken in diesem relativ kleinen Kernbereich von 4 % der Fläche die starke Bebauung des Grundstücks nicht linear zu einem entsprechenden Wasserverbrauch gerade in diesem ländlichen Bereich führen könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juni 1993 - II/2 E 1092/91 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Kataster- und Bebauungspläne verwiesen.