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Beschluss

5 TG 3360/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1119.5TG3360.97.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die vom Senat mit Beschluß vom 16. September 1997 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat der Senat keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zur geforderten Jagdsteuer in dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 in der Fassung des Nachveranlagungsbescheides vom 30. Oktober 1996, die nach der im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ist demnach in vollem Umfang abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt § 6 der Jagdsteuersatzung des Antragsgegners - JagdstS - vom 16. Dezember 1991 eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers dar. Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bundesrechtlichen Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12; BVerwG, Beschluß vom 30. September 1986 - 8 B 53.86 -, KStZ 1987, 51; Beschluß des Senats vom 18. Juli 1995 - 1850/93 -). Sie besteuert damit eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuergläubigers, d.h. einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.). Die Jagdsteuer knüpft an die Ausübung des Jagdrechts an, die die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel erfordert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1986, a.a.O.). Anders als das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, ZKF 1996, 156) hat der Senat keine Bedenken dagegen, wenn die Steuersatzung als Steuermaßstab auf den "Jagdwert", d.h. den Wert der Jagd abstellt (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 L 127/93 -, SchlHA 1994, 181 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVI Nr. 62). Der jeweilige Steuermaßstab kann niemals den tatsächlichen Aufwand, der die Grundlage für die Steuererhebung bildet, widerspiegeln. Die Steuernorm kann insofern jeweils mit dem Steuermaßstab nur einen Anhaltspunkt bieten, der den besteuerten Aufwand repräsentiert. Dabei bleibt dem Steuernormgeber - hier dem Satzungsgeber - ein weites normgeberisches Ermessen, bei dessen Ausübung er aus Gründen der Praktikabilität pauschalieren und typisieren kann. Der Wert einer Jagd ist insoweit geeignet, einen derartigen Maßstab für den mit ihrer Ausübung verbundenen Aufwand zu liefern, insbesondere wenn die Steuernorm einen Berechnungsmodus vorgibt, um den Jagdwert zu bestimmen. Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht, auf das sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beruft, hielt den "gemeinen Wert" der Jagd als Besteuerungsmaßstab nur insofern für ungeeignet, als die Steuernorm keinen Gesichtspunkt zu seiner Ermittlung enthielt (PrOVG, Urteil vom 28. Juni 1927 - II.C. 16/27 -, PrOVGE 82, 75, 76). Bei verpachteten Jagden greift die Steuersatzung des Antragsgegners in § 4 zur Berechnung des Jagdwerts auf den vereinbarten Pachtzins einschließlich der Nebenleistungen, die der Pächter nach Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet ist, zurück. Dies ist ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung des Werts der Jagd, der den zu erbringenden Aufwand widerspiegelt. Gleiches gilt für die Regelung für nicht verpachtete Jagden in § 5 JagdstS, die als Jagdwert einen sich aus den versteuerten Jahrespachtpreisen aller verpachteten Jagden im Gebiet des Antragsgegners errechneten Durchschnittsbetrag pro Hektar zugrundelegt. Auch insofern liefert diese Regelung einen Maßstab für den über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand des Steuerpflichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1986, a.a.O.). Demgemäß begegnet es auch keinen Bedenken, diesen Berechnungsmodus nach § 5 JagdstS gemäß § 6 JagdstS auch bei verpachteten Jagden der Berechnung des Jagdwertes zugrundezulegen, wenn der tatsächliche Pachtpreis erheblich und offensichtlich unangemessen niedriger (Abweichung um mehr als ein Drittel) als die Durchschnittspacht nach § 5 JagdstS ist (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OVG, a.a.O.; PrOVG, a.a.O.). Diese Regelung geht zurück auf die Mustersteuerordnung des Preußischen Ministers des Inneren aus dem Jahr 1924 (Vf.d.M.d.I.u.d.Fin.- Min.v.8.6.1924 - VI St.721 II bzw. II A 2. 773, betr. Jagdsteuerordnungen, MBliV 1924 S. 619 f.). Bei offensichtlich niedrigen Pachtpreisen versagt der im Einzelfall vereinbarte Pachtzins als Berechnungsmaßstab zur Bestimmung des Wertes der Jagd, der als übergeordneter Steuermaßstab den Aufwand repräsentiert. Nicht der Pachtzins als solcher wird nämlich besteuert, sondern er dient - wie oben erläutert - nur als Indikator zur Berechnung des Aufwands, der bei der Ausübung einer Jagd wesentlich vielfältiger und höher ist als der reine Pachtzins. In derartigen Fällen ist eine Bestimmung entsprechend der Berechnungsweise des Jagdwertes bei nicht verpachteten Eigenjagden ein geeignetes Berechnungskriterium, wobei Folgen der zulässigen Pauschalierung und Typisierung hinzunehmen sind. Diese treten in gleichem Umfang auch bei den nicht verpachteten Eigenjagden auf. Insofern dient die Regelung des § 6 JagdstS auch der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Vergleich zu diesen Jagden. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5. Juli 1995, a.a.O.), der Gefahr der Jagdsteuerverkürzung durch die Vereinbarung niedriger Pachtpreise und das Gewähren sonstiger verdeckter Leistungen durch den Pächter an den Verpächter könne nicht durch die Einführung systemwidriger Steuermaßstäbe begegnet werden, geht insofern an dem Problem vorbei. Steuermaßstab ist nämlich gerade nicht der Pachtzins - wie oben dargelegt -, sondern der Wert der Jagd, der mit Hilfe der Durchschnittswerte pauschalierend bestimmt wird. Dieser Steuermaßstab bleibt aber durchgehend und ohne Systemwechsel erhalten, so daß sich an dem Charakter einer Aufwandsteuer nichts ändert. Sollte es im Einzelfall eines Steuerpflichtigen zu nicht hinnehmbaren, dem Normzweck zuwiderlaufenden Ergebnissen kommen, so bietet § 11 JagdstS in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5a Kommunalabgabengesetz und § 227 Abgabenordnung 1977 die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses. § 6 JagdstS bietet entgegen der Ansicht des Antragsgegners bei Vorliegen der vom Satzungsgeber geregelten Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. wenn der tatsächliche Pachtpreis erheblich und offensichtlich unangemessen niedriger (Abweichung um mehr als ein Drittel) als der durchschnittliche Pachtpreis nach § 5 JagdstS ist, dem Normanwender trotz des mißverständlichen Wortlauts ("kann") keinen Ermessensspielraum, ob er auf die Regelung des § 6 JagdstS - also den durchschnittlichen Pachtzins - oder auf die des § 4 JagdstS - d.h. den tatsächlich vereinbarten Pachtzins - abstellt. Der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verlangt, daß Steuern nur bei Vorliegen normativ bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen erhoben werden dürfen. Dabei muß der Steuertatbestand hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie auch im vorliegenden Fall - nicht aus. Allerdings darf die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers nicht einseitig im Ermessen der Verwaltung liegen (BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214). Das bedeutet, daß die Rechtsfolge der Verwirklichung des Steuertatbestandes, also die Entstehung des Steueranspruchs, nicht von einem Verwaltungsermessen abhängig sein darf (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Juli 1997, § 3 Tz. 28). Legt man unter diesen Gesichtspunkten die Regelung des § 6 JagdstS des Antragsgegners verfassungskonform aus, so bleibt für eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, ob § 6 oder § 4 JagdstS der Berechnung der Steuer zugrundegelegt werden soll, kein Raum. Der Satzungsgeber hat bereits innerhalb der Norm in unbestimmten Rechtsbegriffen alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte festgelegt, indem er bestimmt hat, daß sie Anwendung findet, wenn der tatsächliche Pachtpreis erheblich und offensichtlich unangemessen niedriger ist, d.h. um mehr als ein Drittel abweicht. Weitere Gesichtspunkte hat er erkennbar aus der Berücksichtigung innerhalb der pauschalierenden Regelung ausgeschlossen, so daß kein Spielraum für eine Ermessensbetätigung bleibt. Dies hat der Antragsgegner zwar verkannt und ein von ihm vermutetes Ermessen ausgeübt. Das bleibt für den angefochtenen Steuerbescheid jedoch ohne Folgen, da der Antragsgegner die - zwingende - Regelung des § 6 JagdstS angewendet und das Gericht nur zu prüfen hat, ob der Bescheid im Ergebnis - wenn auch mit teilweise anderer Begründung - rechtmäßig ist. Dies ist hier gegeben, denn die Steuer ist auf der Grundlage des § 6 in Verbindung mit § 5 JagdstS ordnungsgemäß berechnet, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da im Beschwerdeverfahren nur noch der Anteil der Steuerbescheide im Streit ist, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet hatte, ist der Berechnung des Streitwerts auch nur dieser Anteil zugrundezulegen. Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat dabei hier von einem Drittel dieses Betrages aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses zum überwiegenden Teil die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer für das Jahr 1996 angeordnet hat. Mit Vertrag vom 31. Januar 1995 pachtete der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vom 1. April 1995 bis zum 31. März 2004 zu einem Pachtzins von 24.480,-- DM jährlich. Nachdem der Reh- und Schwarzwildbestand seiner Ansicht nach nicht der zugrundegelegten Höhe entsprach, wurde auf Betreiben des Antragstellers auf einer außerordentlichen Vorstandssitzung der Jagdgenossenschaft am 31. März 1996 der Pachtzins für das Jahr 1996 auf Null herabgesetzt. Für die Folgejahre wurde ein erheblich geringerer Pachtzins vereinbart. Mit Bescheid vom 30. Mai 1996 zog der Antragsgegner den Antragsteller zur Jagdsteuer für das Jahr 1996 in Höhe von 2.754,-- DM heran, wobei er einen Pachtzins von 18.360,-- DM sowie den satzungsmäßigen Steuersatz von 15 % des Jagdwertes zugrundelegte. Nach Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner forderte dieser mit Nachveranlagungsbescheid vom 30. Oktober 1996 vom Antragsteller einen weiteren Jagdsteuerbetrag für das Jahr 1996 in Höhe von 2.157,30 DM, wobei er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1996 einen Pachtpreis von 6.120,-- DM und für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1996 einen Jagdwert von 26.622,-- DM zugrundelegte. Auch dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung, die dieser ablehnte. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers angeordnet, soweit die Steuerbescheide einen Betrag von mehr als 918,-- DM festgesetzt haben, d.h. für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, daß die vom Antragsgegner zugrundegelegte Regelung des § 6 seiner Jagdsteuersatzung unwirksam sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.