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Urteil

5 A 1345/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0303.5A1345.15.0A
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Leitsätze
Das Land Hessen kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu einer Aufwandsteuer - hier Jagdsteuer - herangezogen werden
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 4 K 174/14.GI - abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2012 über Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 für die Eigenjagdbezirke Verwaltungsjagdforstamt Burghaun, Verwaltungsjagdforstamt Schotten und Verwaltungsforstamt Romrod in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. Dezember 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Land Hessen kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu einer Aufwandsteuer - hier Jagdsteuer - herangezogen werden Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 4 K 174/14.GI - abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2012 über Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 für die Eigenjagdbezirke Verwaltungsjagdforstamt Burghaun, Verwaltungsjagdforstamt Schotten und Verwaltungsforstamt Romrod in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. Dezember 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung - über die im Einverständnis der Beteiligten der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß und den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Richtiger Kläger und Berufungskläger ist dabei das Land Hessen, nicht - wie im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesen - der Landesbetrieb Hessen-Forst. Dies ergibt sich bereits aus dem Klageschriftsatz und dem Berufungsschriftsatz des klagenden Landes, die jeweils ausdrücklich das Land als Kläger und Berufungskläger bezeichnen. Im Übrigen ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung - LHO - keine rechtlich selbstständige juristische Person, sondern ein rechtlich unselbstständiger abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist (vgl. Haushaltsrecht des Landes Hessen, Hrsg. Hessischer Minister der Finanzen, Stand: Januar 2013, § 26 Anm. 1; Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl., Stand: Februar 201-, § 26 VV-BHO 1.1). Die Berufung des Landes ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten über die Heranziehung des Landes zur Jagdsteuer rechtswidrig und verletzen das Land in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) durch die Landkreise und kreisfreien Städte ist § 8 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG -. Mit dieser Ermächtigung hat das Land von seiner ihm nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - zustehenden Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, Gebrauch gemacht. Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bundesrechtlichen Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2012 - 9 C 10.11 -, BVerwGE 143, 210, und vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, BVerwGE 143, 216, jeweils m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 19. November 1997 - 5 TG 3360/97 -, NVwZ-RR 1999, 19-, und vom 10. Juni 2014 - 5 C 716/14.N -, GemHH 2014, 287, sämtlich auch Juris). Sie besteuert eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerschuldners, d.h. einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 6-, 32-, 346 f.). Die Jagdsteuer knüpft an die Ausübung des Jagdrechts an, die die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel erfordert, unabhängig davon, ob der Ausübende eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Dieser Aufwand ist typischerweise Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankommt, wer mit welchen Mitteln diesen finanziert und welchen Zwecken er im Einzelnen dient. Somit ist es gerechtfertigt, diesen Personenkreis steuerlich zu belasten. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Hess KAG hat der beklagte Kreis seine Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer - JStS - in der Fassung vom 13. September 2010 (Datum der Ausfertigung) beschlossen. Danach ist Gegenstand der Steuer die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 JStS) und jagdsteuerpflichtig jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt (§ 2 Abs. 1 JStS). Besteuerungsgrundlage ist gemäß § 3 Abs. 1 JStS der Jagdwert, der sich bei nicht verpachteten Jagden aus dem Durchschnittsbetrag aus den versteuerten Jahrespachtpreisen aller verpachteten Jagden im Landkreis pro Hektar ergibt. Unter diese Regelungen fällt jedoch das klagende Land Hessen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Bundesländer selbst können keinen nach Art. Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. Konsequenterweise regeln deshalb manche Landesgesetze diese fehlende Steuerpflichtigkeit ausdrücklich (vgl. etwa: § 10 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg; § 3 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz). Insofern unterscheiden sich die Länder bei der Ausübung der Jagd in ihren Eigenjagdbezirken nicht von jagdausübungsberechtigten Gemeinden (vgl. zu diesen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, a.a.O.). Auch sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Auch sie verwenden Einnahmen und Vermögen nicht für einen "persönlichen Lebensbedarf", sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Verwaltung und Gesetzgebung. Sie erbringen keinen Aufwand für Konsum, an dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Landes gemessen werden könnte. Auch wenn die jagdrechtlichen Regelungen im Wesentlichen auch für die Jagdbezirke des Landes ebenso wie für Private gelten, unterliegt das Land - anders als Private - immer einer Gemeinwohlverpflichtung. Dies gilt nicht nur für die hoheitliche Betätigung des Landes, sondern ebenso für seine fiskalische Betätigung. Daran ändern auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Aufgabenbereich des vom klagenden Land weitgehend mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der staatlichen Waldgebiete betrauten Landesbetriebs Hessen-Forst nichts. Allerdings ist für den vorliegenden Fall zur Bestimmung dessen Aufgabenbereichs nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auf die Regelungen des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl I S. 458) abzustellen, da dieses erst am 9. Juli 2013 in Kraft getreten ist und die streitigen Bescheide sämtlich das Steuerjahr 2012 betreffen. Insofern wäre richtigerweise auf die Regelungen des Hessischen Forstgesetzes - Hess ForstG - in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl I S. 582, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010, GVBl I S. 434, 444) abzustellen. Die Aufgaben des Landesbetriebs Hessen-Forst waren insbesondere in § 4 Abs. 3 Hess ForstG festgelegt, aus dem sich in verschiedenen Punkten diese Gemeinwohlverpflichtung ergibt. Ausdrücklich war sie in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Hess ForstG - Gemeinwohlverpflichtung bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen - ebenso hervorgehoben wie etwa in § 28 Abs. 2 Nr. 2 Hess ForstG. Auch die Nutzung des Jagdrechts durch eigene Bedienstete des Landes oder aber im Rahmen von Einladungen durch das Land geschieht jeweils im Interesse der öffentlichen Hand und unter Geltung der Gemeinwohlverpflichtung. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich juristische Personen - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - keinen persönlichen Lebensbedarf und damit keinen besonderen, darüber hinausgehenden Konsum aufweisen können, der auf eine besondere Leistungsfähigkeit schließen lässt, die mit einer Aufwandsteuer abgeschöpft werden kann (vgl. insofern zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18 = HSGZ 2001, 113; zur Hundesteuer: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1990. 318, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 2306/99 -, NVwZ-RR 2002, 888, sämtlich auch Juris). Dem und dem im Vorhergehenden Ausgeführten widerspricht auch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (- 9 C 10.11 -, a.a.O.) die Heranziehung zur Jagdsteuer von Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben und das Jagdrecht selbst ausüben, für zulässig erachtet hat. Eine Jagdgenossenschaft unterliegt zum einen keiner umfassenden Gemeinwohlbindung wie Gemeinden oder Bundesländer. Sie wird allein deshalb gebildet, um Jagdbezirke zu schaffen, die von ihrer Größe her eine den Zielen des Jagdrechts gerecht werdende Ausübung von Jagd und Hege erlauben. Dies rechtfertigt die Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer der Grundflächen in der Genossenschaft. Auch wenn es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit um eine juristische Person handelt, stehen hinter ihr erkennbar als Personen die Jagdgenossen, d.h. natürliche Personen, die durch den Verzicht auf die Verpachtung ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren und sich deshalb nicht von einer Mehrheit privater Eigentümer eines Eigenjagdbezirks unterscheiden (siehe BVerwG, a.a.O.). Geht man von den im Vorhergehenden dargelegten Rechtsgrundsätzen aus, sind die Ermächtigung für die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erhebung einer Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts in § 8 Abs. 1 Hess KAG und die auf dieser Grundlage vom Beklagten erlassene Jagdsteuersatzung verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass sie nur die Heranziehung zu einer verfassungsgemäßen Aufwandsteuer erfassen, nicht aber die Belastung eines Bundeslandes, das keinen steuerbaren Aufwand erbringen kann. Dies lässt der Wortlaut der Normen zu (so auch für den Fall der Heranziehung einer Gemeinde zur Jagdsteuer für Normen aus dem rheinland-pfälzischen Recht: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, a.a.O.), Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO), da die entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Das Land Hessen verfolgt in der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer durch den beklagten Kreis weiter. Mit Bescheiden vom 6. Juni 2012 setzte der Beklagte die Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 gegenüber dem Hessischen Forstamt Schotten für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsjagdforstamt Schotten auf 11.47-,28 €, gegenüber dem Hessischen Forstamt Burghaun für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsforstamt Burghaun auf 2.314,47 € und gegenüber dem Hessischen Forstamt Romrod für den Eigenjagdbezirk Verwaltungsforstamt Romrod auf 10.156,58 € fest. Gegen alle drei Bescheide legten die Forstämter jeweils Einspruch ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten nicht zur Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer herangezogen werden, da diese grundsätzlich nur gegenüber natürlichen Personen erhoben werden könne. Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Dezember 2013 wies der Beklagte die Widersprüche gegenüber dem Kläger als unbegründet zurück. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Januar 2014 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am selben Tag - hat der Kläger gegen alle drei Bescheide Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, das Land unterliege nicht der Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Diese solle eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, was beim Land Hessen nicht gegeben sei. Es betreibe keinen Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Somit sei die Bewirtschaftung der Eigenjagden kein Aufwand, durch den typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck komme und indiziert werde. Das Land sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keine persönliche Lebensführung als Element der Aufwandsbesteuerung betreibe. Die hinter der Körperschaft stehenden Einwohner als Steuerzahler hätten keinerlei Bezug zur Jagd, so dass die Jagdsteuer beliebige Private treffe. Dies werde auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts deutlich. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Landesbetrieb Hessen-Forst den Wald unter Berücksichtigung des Gemeinwohls unter erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschafte. Grundsätzlich könnten juristische Personen keinen steuerbaren Aufwand betreiben. Ein solcher könne nur bei natürlichen Personen entstehen. Der Kläger hat beantragt, die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 6. Juni 2012 und dessen Widerspruchsbescheide vom 30. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Grundlage für die Jagdsteuersatzung sei § 8 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz. Die Norm enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass bestimmte Gruppen von Jagdausübungsberechtigten von dieser landesgesetzlichen Regelung ausgenommen seien. Bei der streitgegenständlichen Jagdsteuer sei zwischen dem Landesbetrieb und dem Land Hessen zu unterscheiden. Das Land genieße gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - Gebührenfreiheit. Diese gelte nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 HVwKostG aber dann nicht, wenn die Amtshandlung "einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung" betreffe. Somit sei zwischen dem Land und einem Landesbetrieb zu unterscheiden, auch wenn dessen Rechtsträger das Land sei. Diesem seien die zur Verfügung stehenden Grundstücke zu wirtschaftlichem Eigentum unentgeltlich überlassen und er vereinnahme auch auf eigene Rechnung die Pachteinnahmen, wenn ein Eigenjagdbezirk verpachtet sei. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat als Kläger im Rubrum und im Urteilstext den Landesbetrieb Hessen-Forst angesehen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Landesbetrieb sei aufwandsteuerrechtlich von der Gebietskörperschaft des Landes zu unterscheiden. Insofern stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Gebietskörperschaften der Jagdsteuerpflicht nicht unterlägen, weil sie keinen mit der Jagdausübung steuerbaren Aufwand betreiben könnten, der Jagdsteuerpflicht des Landesbetriebs nicht entgegen. Ihm sei die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der ihm übertragenen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung übertragen, ebenso wie die Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens. Nach § 3 seiner Satzung seien ihm die der Forstverwaltung zur Verfügung stehenden Grundstücke zu wirtschaftlichem Eigentum überlassen. Daraus werde deutlich, dass ihm keine andere Rechtsstellung zukomme als in Jagdgenossenschaften körperschaftlich organisierten Jagdausübungsberechtigten oder privaten Eigenjagdbesitzern auch. Die für die Steuerpflicht von Jagdgenossenschaften gegebene Begründung, dass hinter diesen immer die Waldeigentümer als Jagdgenossen ständen, die damit einen steuerbaren Aufwand betreiben könnten, greife auch für den Landesbetrieb durch. Er werde wie eine Jagdgenossenschaft fiskalisch tätig nur mit dem Unterschied, dass hinter der Jagdgenossenschaft die Waldeigentümer als Zwangsmitglieder und hinter dem Landesbetrieb das Land Hessen mit seinen Einwohnern ständen. Bei beiden handele es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die durch den Landesbetrieb aus dem Jagdrecht erzielten Einnahmen kämen dem Landeshaushalt ebenso zugute, wie die auf die Jagdausübung zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben belastend wirkten. Insofern sei es nicht gerechtfertigt, den Landesbetrieb und die Jagdgenossenschaften unterschiedlich zu behandeln. Im Übrigen wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat das Land Hessen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Klägerbevollmächtigte trägt vor, bei der Jagdsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Das Bundesverwaltungsgericht definiere die Aufwandsteuer als eine Steuer, die die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuere. Diese Steuern sollten eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, wobei ausschlaggebendes Merkmal der Konsum sei, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Schon wegen des Merkmales der Verwendung für den persönlichen Lebensbedarf verträten weite Teile der Rechtsprechung die Auffassung, dass ein der Steuer unterliegender Aufwand grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden könne. Daran fehle es bei dem beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei diesem sei die Annahme eines Aufwands zum Zweck der persönlichen Lebensführung, etwa in dem Verzicht der Jagdausübung in den nicht verpachteten Eigenjagden, fernliegend. Ein allgemeiner Lebensbedarf, über den hinaus ein Aufwand erbracht werde, der besteuert werden könne, sei bei einer Gebietskörperschaft schwerlich vorstellbar. § 8 Abs. 1 Hess KAG sehe als Ermächtigungsgrundlage der Jagdsteuer vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts erheben könnten. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zwängen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift zu einer Auslegung, nach der sich die Ermächtigung auch auf eine Besteuerung von Gebietskörperschaften erstrecke. Sie regele mit dem Merkmal der "Ausübung des Jagdrechts" die sachliche Steuerpflicht, treffe aber keine eigenständige Aussage zur persönlichen Steuerpflicht. Dies lasse die einschränkende Auslegung zu, dass § 8 Abs. 1 Hess KAG nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtige, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG betreiben könnten. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1989 entgegen, mit der eine Verfassungsbeschwerde eines privaten Jagdpächters zurückgewiesen worden sei, der eine Verletzung des Art. 3 GG darin gesehen hatte, dass die betreffende Steuersatzung eine Steuerbefreiung für Eigenjagdbezirke der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften vorsah. Zur Frage, ob eine Gebietskörperschaft überhaupt zur Jagdsteuer herangezogen werden könne, habe sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Diese Grundsätze habe das Verwaltungsgericht verkannt, indem es darauf abstelle, dass ein Landesbetrieb gemäß § 26 Landeshaushaltsordnung - LHO - nicht mit der dahinter stehenden Gebietskörperschaft des Landes Hessen vergleichbar sei und vielmehr aufgrund der erwerbswirtschaftlich geprägten Ausrichtung eher einer Jagdgenossenschaft entspreche und insofern zur Jagdsteuer herangezogen werden könne. Dem sei nicht zu folgen. Die Forstämter unterlägen als untere Forstbehörden der Aufsicht der Mittelbehörden. Auch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Forstämter gingen zulasten des Haushalts des Landesbetriebs. Des Weiteren sei die Feststellung, der Landesbetrieb Hessen-Forst erbringe keine hoheitlichen Aufgaben, unrichtig. Dies ergebe sich aus dem bis Juli 2013 gültigen § 4 Abs. 3 Nr. 8 und Nr. 9 Hessisches Forstgesetz sowie aus § 2 seiner Betriebssatzung und weiteren gesetzlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliege der Landesbetrieb auch nicht nur einer Gemeinwohlverpflichtung wie jeder andere Waldbesitzer. Dies ergebe sich aus den Normen des Hessischen Waldgesetzes - HessWaldG -, aus der Richtlinie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes 2012, die der Umsetzung und Konkretisierung der geltenden gesetzlichen Vorschriften für den hessischen Staatswald diene, aus der Naturschutzleitlinie für den hessischen Staatswald 2010 sowie aus der Koalitionsvereinbarung CDU und Bündnis 90/Die Grünen. Dazu macht der Bevollmächtigte umfangreiche Ausführungen. Insofern wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich auch aus der Änderung des § 9 Hessisches Jagdgesetz im Jahr 2011 nichts anderes herleiten. Mit dieser Änderung sollten die Forstämter in die Hegegemeinschaften einbezogen werden, um einen Einfluss auf die Abschussplanung zu gewährleisten. Es sei klargestellt worden, dass der Vertreter des Forstamts in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber Mitglied sei und infolgedessen nur einmal das Stimmrecht ausüben dürfe. Auch das Argument, dass ein Landesbetrieb nicht von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit sei, greife als Argument für die Heranziehung zur Jagdsteuer nicht. Gebühren und Kosten seien schon etwas grundlegend anderes als Steuern. Es fehle auch an einer Vergleichbarkeit des Landesbetriebs Hessen-Forst und der von ihm bewirtschafteten Eigenjagdbezirke mit den selbst bewirtschafteten gemeinschaftlichen Bezirken einer Jagdgenossenschaft. Das Verwaltungsgericht argumentiere in sich widersprüchlich, da es immer wieder die verschiedenen Ebenen der Genossen und der Genossenschaft gleichstelle, insbesondere was die Frage der besonderen Gemeinwohlbindung betreffe. Maßgeblich sei - so das Bundesverwaltungsgericht -, dass eine Jagdgenossenschaft keiner besonderen Gemeinwohlbindung unterliege und die Genossen die wirtschaftlichen Folgen der Jagdnutzung unmittelbar trügen. Das werde besonders deutlich in § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz, wonach jeder Jagdgenosse einen unabdingbaren Auskehrungsanspruch auf den anteiligen Reinertrag an der Jagdnutzung habe. Im Gegensatz dazu ständen die finanziellen Auswirkungen der Jagdnutzung den hinter dem Land Hessen stehenden Bürgern nicht zu, da die Jagdnutzung des Landes insgesamt defizitär sei und selbst im Fall der Erwirtschaftung eines Überschusses dieser an den Landeshaushalt abzuführen wäre. Insofern sei nicht ersichtlich, warum die forstfiskalische Regiejagd aufwandsteuerrechtlich anders beurteilt werden solle als die einer eigenbewirtschafteten kommunalen Eigenjagd. Der Beklagte verkenne, dass nicht der Landesbetrieb als solcher Jagdausübungsberechtigter sei, sondern vielmehr das Land Hessen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Der Landesbetrieb Hessen-Forst habe keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Insofern könne er auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 4 BJagdG als Eigentümer Jagdausübungsberechtigter sein. Die Umsatzsteuerpflicht erfasse sämtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie eine eigene Waldbewirtschaftung betrieben und land- und forstwirtschaftliche Umsätze erzielten, die nicht der Regelbesteuerung im Sinne des § 24 UStG unterlägen. Ein Unterscheidungskriterium zu Kommunen ergebe sich damit für das klagende Land nicht. Jagdsteuerrechtlich bestehe ein relevanter Unterschied zwischen einem verpachteten Eigenjagdbezirk und einem selbst bewirtschafteten Regiejagdbezirk des Landesbetriebs. Jagdsteuerverpflichtet in einem verpachteten Eigenjagdbezirk sei nämlich der Jagdpächter, mithin der Jagdausübungsberechtigte. Damit sei Steuersubjekt nicht etwa der Landesbetrieb Hessen-Forst, sondern die natürliche Person, die das Jagdausübungsrecht in einem verpachteten Eigenjagdbezirk gepachtet habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 201- die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2012 über Jagdsteuer für das Steuerjahr 2012 für die Eigenjagdbezirke Verwaltungsjagdforstamt Burghaun, Verwaltungsjagdforstamt Schotten und Verwaltungsforstamt Romrod in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt weiter aus, es könne nicht überzeugen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Jagdsteuerfähigkeit darauf abstelle, "letztendlich eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts" zu sein. Der Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO sei als solcher von der Gebietskörperschaft aufwandsteuerrechtlich zu unterscheiden. Er habe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die Grundlage für seine Wirtschaftsführung bilde. Der hessische Staatswald umfasse eine Fläche von rund 343.000 ha, rund 40 % der Waldfläche des Landes. Der Landesbetrieb Hessen-Forst habe einen Teil seiner Eigenjagdbezirke verpachtet. Die ihm zu wirtschaftlichem Eigentum unentgeltlich überlassenen Grundstücke seien gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HessWaldG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts an Dritte erfolge dabei durch Jagdpachtvertrag. Der Jagdpächter als Dritter unterliege dabei der Jagdsteuerpflicht, soweit der Landkreis Jagdsteuer erhebe. Im Streit sei die Jagdsteuerpflicht für die Regiejagdbezirke, also die Eigenjagdbezirke, die vom Landesbetrieb selbst bewirtschaftet würden. Rund 71 % der Eigenjagdbezirke dienten nicht der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Adressaten des Jagdausübungsrechts seien in diesem Zusammenhang die Bediensteten des Landesbetriebs. Der Landesbetrieb biete interessierten Bürgern auch Einzel- und Gesellschaftsjagden entgeltlich an und vermarkte damit das bestehende Jagdausübungsrecht. Nach der Richtlinie für die Bewirtschaftung des hessischen Staatswaldes 2012 seien neben der Verpachtung vor allem private Jäger an den Abschlüssen umfangreich zu beteiligen. Ein jagdsteuerrechtlich relevanter Unterschied zwischen einem verpachteten Eigenjagdbezirk und einem selbst bewirtschafteten Regiejagdbezirk sei nicht ersichtlich. Das Staatswaldvermögen des Landesbetriebs Hessen-Forst stelle ein Sondervermögen in Form eines wirtschaftlichen Unternehmens ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Aus dem so genannten Nachhaltigkeitsbericht ergebe sich für das Jahr 2014 für das "Geschäftsfeld Jagd" ein Ergebnis von 1,7 Millionen €, für 2013 von 0,8 Millionen €. Dies könne die Jagdsteuerpflichtigkeit nicht infrage stellen. Der Landesbetrieb betreue als Dienstleister rund 284.000 ha Körperschaftswald, wofür von den Kommunen Kostenbeiträge zu zahlen seien. Erlöse erziele er auch dadurch, dass er rund 100.000 ha Privatwald als Dienstleistungsunternehmen forstbetrieblich und forsttechnisch mitbetreue. Den Kommunen und Privatwaldbesitzern stelle er nicht nur das Entgelt, sondern dafür auch die Umsatzsteuer in Rechnung. Demgemäß vereinnahme er nicht nur Umsatzsteuer, sondern sei auch berechtigt, Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Er erbringe damit eine steuerbare Leistung. Es bleibe festzuhalten, dass seit dem Jahr 2001 die Staatswaldbewirtschaftung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst erfolge. Dieser sei erwerbswirtschaftlich orientiert und betätige sich als Marktteilnehmer. Da durch "auskömmliche Zuführungen" die zu erfüllenden Gemeinwohlverpflichtungen des Landesbetriebs betriebswirtschaftlich ausgeglichen würden, sei er insoweit auch keine hoheitlich organisierte Gebietskörperschaft. Die Organisationsform als Landesbetrieb entfalte eine "Sperrwirkung" und begründe eine aufwandsteuerrechtliche Inanspruchnahme. Es komme daher nicht auf die Steuer zahlenden Bürger des Landes Hessen an, sondern auf den betrieblichen Bedarf im Zusammenhang mit den Regiejagdbezirken des Landesbetriebs. Somit sei es unerheblich, ob in den Regiejagdbezirken die Jagdausübung allein durch die Bediensteten des Landesbetriebs oder durch zahlende oder eingeladene Jagdgäste erfolge. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen (4 K 184/14.GI und 4 K 185/14.GI) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.