Beschluss
5 TG 5044/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0213.5TG5044.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Heranziehungsbescheid über Sonderabfallabgaben für das Jahr 1992 angeordnet. Auch der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung der Antragstellerin, die es nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Diese ernstlichen Zweifel beruhen zum einen darauf, daß für den mit dem streitigen Bescheid abgerechneten Zeitraum 1992 das Hessische Sonderabfallabgabengesetz - HSondAbfAbgG - in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 218) keine Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Sammelentsorgers bot. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültige Gesetzesfassung abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ist vielmehr allein die zum Zeitpunkt der Verwirklichung - oder angeblichen Verwirklichung - des Abgabentatbestandes geltende Rechtslage (vgl. für den umgekehrten Fall des Außerkrafttretens einer Ermächtigungsgrundlage vor Bescheiderlaß: Urteile des Senats vom 21. März 1990 - 5 UE 3537/89 -, GemHH 1990, 166 = ZKF 1991, 14 und vom 13. Dezember 1992 - 5 UE 5/90 -). Dies leuchtet schon deshalb ein, da sonst die Rechtmäßigkeit einer Abgabenerhebung vom rein willkürlichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses - hier immerhin über zwei Jahre nach Ende des Erhebungszeitraums - abhinge. Im vorliegenden Fall ist für das Jahr 1992 die Verwirklichung eines Abgabetatbestandes angenommen worden. Somit müßte auch für diesen Zeitraum eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden sein. Diese findet sich in dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz 1991 jedoch nicht. Dort regelte § 2 Abs. 1 HSondAbfAbgG 1991 - wie auch heute § 2 Abs. 1 HSondAbfAbgG 1993 (GVBl. I S. 612) -, daß abgabepflichtig derjenige ist, bei dem abgabepflichtige Abfälle erstmalig anfallen. Damit knüpft die Vorschrift an das sogenannte Erzeugerprinzip an und erlegt die Abgabepflicht dem erstmaligen Erzeuger auf. Die Antragstellerin hat hier jedoch die auf den einzelnen Grundstücken in ihrem Stadtgebiet bei der Reinigung der Benzin-, Öl- und Fettabscheider angefallenen Sonderabfälle nicht erstmalig erzeugt, sondern nur eingesammelt. Eine dem § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1993 entsprechende Sonderregelung über die Abgabepflicht des Sammelentsorgers gab es im Hessischen Sonderabfallabgabengesetz 1991 nicht. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß der jeweilige Einsammler von bereits angefallenem Sonderabfall erneut neuen Abfall durch Vermengen und Vermischen der eingesammelten Abfälle erzeuge und deshalb abgabepflichtig sei. § 2 Abs. 1 HSondAbfAbgG 1991 stellte vielmehr eindeutig auf die erstmalige Erzeugung des Sonderabfalls ab, um eben mit der Abgabe bei dem Ersterzeuger den Drang zur Abfallvermeidung hervorzurufen. Die praktischen Probleme, die im Rahmen des Gesetzesvollzugs offensichtlich im Zusammenhang mit der Sammelentsorgung auftraten, haben dann zu der Regelung des § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1993 geführt, wonach - als Ausnahme von der Abgabepflicht des Abfallersterzeugers - der Sammelentsorger abgabepflichtig ist. Bei der Erstfassung des Gesetzes hatte der Gesetzgeber dieses Problem offensichtlich nicht gesehen. In der Neuregelung lag demnach nicht nur eine Klarstellung der schon vorher geltenden Rechtslage, auch wenn sie offensichtlich teilweise schon unter der alten Rechtslage der Vollzugspraxis entsprach (vgl. Beschluß des Senats vom 16. März 1995 - 5 TH 1729/94 -, HessVGRspr 1996, 9 = NVwZ-RR 1995, 602 ). Bezeichnenderweise spricht die Gesetzesbegründung zu der Neuregelung des § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1993 deshalb auch davon, daß es sich um eine Klarstellung handele, die der bisherigen "Vollzugspraxis" entspreche (LT-Drucks. 13/3669, S. 8 zu Nr. 3, zu Buchst. a)). Die Rechtslage bot für diese Praxis allerdings keine Grundlage. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung der Antragstellerin für Sonderabfallabgaben im Jahr 1992 hat der Senat aber auch - wie das Verwaltungsgericht - insoweit, als kein Entstehungstatbestand für eine Abgabepflicht mit der Übergabe der eingesammelten Benzin- und Ölabfälle an die Großabscheideranlage der Antragstellerin verwirklicht sein dürfte. Zwar handelt es sich bei den eingesammelten Öl-, Benzin- und Fettabscheiderinhalten um abgabepflichtigen Abfall, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat. Allerdings entsteht die Abgabepflicht nach § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991 erst bei der Übergabe der abgabepflichtigen Abfälle an den Träger der Sonderabfallentsorgung oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung in betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen. Von diesen Alternativen trifft hier keine zu. So liegt in der Anlieferung der Abfälle an die Großabscheideranlage der Antragstellerin, mit der sie den Abfällen Wasser entzogen hat, auch nicht die Übergabe der Abfälle zur Behandlung in einer betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlage. Diese Vorschrift meint nicht etwa irgendeine Behandlung in irgendeiner Anlage. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes, daß eine abfallrechtliche Behandlung in einer abfallrechtlich zugelassenen Anlage gemeint ist, da diese an die Stelle der Übergabe an den Träger der Sonderabfallentsorgung treten soll. Darauf weist auch die genauere Spezifizierung des Begriffs "Behandlung" in der Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HSondAbfAbgG 1993 hin, wonach diese die chemisch-physikalische oder biologische Behandlung und die Verbrennung umfaßt (vgl. auch: LT-Drucks. 13/3669, S. 9 zu b)). Eine reine Dehydrierung unterfällt diesem Begriff nicht. Im übrigen ist der Großabscheider der Antragstellerin auch keine "sonstige dafür zugelassene Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 HSondAbfAbgG 1991, denn diese Vorschrift meint zur abfallrechtlichen Behandlung zugelassene Anlagen. Deshalb nimmt auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 HSondAbfAbgG 1993 Abfälle, die in derartigen Anlagen anfallen, von der - erneuten - Abgabenpflicht aus. Das bedeutet jedoch nicht etwa im Rückschluß - wie der Antragsgegner meint -, daß deshalb einer Übergabe an nicht abfallrechtlich zur Behandlung zugelassene Anlagen eine Abgabepflicht auslöst, weil dort keine Ausnahme geregelt ist, denn für diese Fälle ist schon der Abgabetatbestand gar nicht erfüllt (vgl. auch dazu, daß eine Abgabe nicht durch eine illegale Entsorgung entsteht: Beschluß des Senats vom 16. März 1995, a.a.O.). Die Antragstellerin - eine kreisangehörige Stadt - wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für Sonderabfallabgaben für das Jahr 1992 durch das Land Hessen. In diesem Jahr hatte die Antragstellerin durch ihre Stadtwerke für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Öl-, Benzin- und Fettabscheideranlagen auf Privatgrundstücken in ihrem Stadtgebiet entleert, die Anlagen mit Hochdruckreiniger gereinigt und die Inhalte in ihrer Großabscheideranlage entwässert. Die verbleibenden Rückstände wurden über eine Entsorgungsfirma dem Träger der Sonderabfallbeseitigung zugeführt. Für diese Rückstände sind Sonderabfallabgaben erhoben und bezahlt worden. Mit Bescheid vom 21. März 1995 nahm die Landestreuhandstelle Hessen bei der Landesbank Hessen-Thüringen die Antragstellerin für Sonderabfallabgaben für das Jahr 1992 als Sammelentsorgerin in Anspruch, da sie mit der Einsammlung und Anlieferung zu ihrer Großabscheideranlage einen gesonderten Abgabetatbestand verwirklicht habe. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Heranziehungsbescheid gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.