Urteil
5 UE 3363/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1205.5UE3363.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, nachdem die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, nicht. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Klage zutreffend als zulässig angesehen, weil der vom Kläger eingelegte Widerspruch mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Ausgangsbescheids als rechtzeitig anzusehen ist. Es folgt damit - nachdem in dem Erörterungstermin durch den Einzelrichter am 6. März 1992 entsprechende Feststellungen getroffen worden sind - der Einschätzung, wie sie schon der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1993 (5 TH 1415/92) dargestellt hat. Grundlage des Heranziehungsbescheides ist § 11 Abs. 1 KAG in Verbindung mit der in ihrer Ursprungsfassung am 29. März 1982 beschlossenen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten - AbwBGS - (veröffentlicht am 20./29.4.1992 im Aar-Bote und Wiesbadener Kurier), zuletzt in der Fassung des 7. Nachtrags vom 27. November 1989. Danach ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, den Kläger mit einem Abwasserbeitrag zu belasten, nachdem sich infolge der Fertigstellung des Anschlußsammlers zwischen der in der Flur 10 der Kernstadt gelegenen Parzelle 132/1 und der Verbandskläranlage in der Gemarkung sowie der Verlegung einer Stichleitung, die von dem vorgenannten Sammler auf das Gelände der Deutschen Bundesbahn führt, auch für das im Bahnbereich gelegene Grundstück des Antragstellers auf der Grundlage des mit der Deutschen Bundesbahn (jetzt: Deutsche Bahn AG) abgeschlossenen Gestattungsvertrages die vorteilhafte Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ergeben hat. Mit der fraglichen Leitungsbaumaßnahme ist die Abwasserbeseitigungsanlage der Antragsgegnerin "räumlich erweitert" worden. Für die neu anschließbaren Grundstücke stellte sich diese Maßnahme als "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG dar. Der gemäß § 11 Abs. 9 KAG für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche Fertigstellungsbeschluß ist von dem Magistrat der Antragsgegnerin am 29. November 1988 getroffen und auf Verfügung des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1988 in den Ausgaben vom 17./18. Dezember 1988 öffentlich bekanntgemacht worden. Sollte die fragliche Baumaßnahme in ein umfassenderes Erweiterungsbauprogramm eingebettet gewesen sein, welches insgesamt nicht zum Abschluß gekommen war, so enthielte der Fertigstellungsbeschluß die erforderliche Beschlußfassung über eine vorgezogene abschnittsweise Abrechnung nach § 11 Abs. 8 KAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch der in § 2 Abs. 2 AbwBGS verwendete modifizierte Grundflächenmaßstab in Auswertung der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse über die bauliche Situation im Stadtgebiet der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. zur Problematik Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 878 mit Rechtsprechungsnachweisen). Den nunmehr vorliegenden Unterlagen über die bauplanerisch eingeräumten Möglichkeiten der Grundstücksausnutzung sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht so erhebliche Unterschiede in der zulässigen baulichen Nutzung zu entnehmen, daß - bei Anwendung der vom Senat in seiner Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (vgl. hierzu 28.4.1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, 21.5.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64, insbesondere auch 31.8.1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42), wonach dieser Maßstab nur in Gemeinden dörflichen und kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig sei - nicht davon ausgegangen werden kann, daß dieser Maßstab hier nicht als noch vorteilsgerecht anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung wesentlich auf den Umstand abgestellt, daß nach den eingereichten Plänen "z.B. die GFZ innerhalb des Baugebiets im Kernstadtbereich 0,3, auf der anderen Seite in anderen Teilen des Gebiets der Beklagten die GFZ 1,1 betrage", was bedeute, daß manche Grundstücke mehr als dreimal so stark bebaut und ausgenutzt werden dürften wie andere; dies sei mehr als ein "geringer Unterschied" im Sinne der Senatsrechtsprechung. Unerheblich sei, daß sich - worauf die Beklagte zu Recht hinweise - die festgelegten Ausnutzungsziffern bei ein- bis zweigeschossiger Bebauung zwischen 0,5 und 0,8 bewegten, da es sich dabei nicht nur um geringfügige Flächen handele. Das Verwaltungsgericht hat offenbar bei seiner Betrachtung die Rechtsprechung des Senats mißverstanden. Der Senat hat seine Rechtsprechung inzwischen dahin erläutert, daß mit der von ihm gebrauchten Formulierung "Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung" nicht etwa unterstellt werden könne, daß in jeder dörflich oder kleinstädtisch strukturierten Gemeinde die Unterschiede in der baulichen Nutzung gering seien, so daß hier die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs immer unbedenklich sei. Gemeint sei vielmehr, daß gerade und vor allem in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters die Unterschiede gering sein könnten. Dies ließe indessen nicht die Notwendigkeit entfallen, gegebenenfalls auch bei solchen Kommunen - bezogen auf die jeweilige Bau- und Siedlungsweise - zu überprüfen, ob die Unterschiede in der baulichen Nutzung tatsächlich gering seien. Erhebliche Unterschiede, wie sie nach der Senatsrechtsprechung jedenfalls dann vorliegen würden, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürften wie andere (vgl. Beschluß vom 31.8.1984, a.a.O.), könnten sich nicht nur bei Vorhandensein von Wochenendhausgebieten im Gemeindegebiet ergeben, sondern z.B. auch dann, wenn neben einen historischen Stadt- oder Ortskern mit stark verdichteter (etwa im wesentlichen geschlossener) Bebauung Neubaugebiete mit aufgelockerter Bebauung und dementsprechend relativ großem Freiflächenanteil träten. Der modifizierte Grundflächenmaßstab ermögliche die Rücksichtnahme auf ein unterschiedliches Nutzungsmaß nur insoweit, als die Unterschiede auf die vertikale Ausdehnung der Bebauung (Geschoßzahl) zurückgingen, nicht dagegen, soweit die Unterschiede durch die bauliche Ausdehnung in der Fläche bedingt seien (vgl. Hess.VGH, 13.6.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408). Der Anforderung, die vertikale Ausdehnung der Bebauung zu berücksichtigen, trägt die Satzung der Beklagten jedoch Rechnung, indem sie ab dem dritten für jedes weitere zulässige Vollgeschoß einen Zuschlag von 2,50 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche vorsieht. Die früheren Ausführungen des Senats können in einem solchen Fall nur so verstanden werden, daß sich die Prüfung, ob die vorgefundenen Unterschiede noch als "gering" bezeichnet werden können, nur auf Grundstücke mit vergleichbarer vertikal zulässiger Bebauung erstrecken darf, hier in erster Linie auf die bis zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücke. Da die Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten, auf denen eine GFZ von mehr als 0,8 zugelassen ist, immer auch zugleich die Errichtung von mindestens drei und mehr Vollgeschossen zulassen, führt dieser Umstand zwingend auch zu einem entsprechend höheren Beitrag. Innerhalb der zugelassenen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen finden sich in der Regel Ausnutzungsziffern von 0,5 bis 0,8, in ganz vereinzelten Fällen bei eingeschossiger Bebauung auch 0,4; insofern liegt der Sachverhalt anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 31. August 1984 zugrundeliegenden Fall, in dem innerhalb der Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen Wochenendhausgrundstücke mit einer GFZ von 0,145 neben herkömmlichen Dorfgebietsgrundstücken mit einer GFZ von bis zu 0,8 vorhanden waren. Die einzige Ausnahme nach unten (GFZ von 0,3) hat die Beklagte plausibel damit erklärt, daß das betroffene Grundstück wegen der gebotenen Einhaltung des Waldabstands von vornherein nur geringer auszunutzen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zur Folge hätte, daß ohnehin in Anwendung des in § 2 Abs. 2 der Abwassersatzung festgelegten sogenannten "wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs" auch nur eine Teilfläche als "bebaubar" im Sinne des § 3 Abs. 1 AbwBGS zu einem Abwasserbeitrag herangezogen werden dürfte. Denn jedenfalls ist unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der sogenannten "Typengerechtigkeit" ein derartiger Einzelfall nicht geeignet, den gesamten Maßstab für nicht anwendbar zu erklären. Soweit sich Bedenken eventuell daraus ergeben könnten, daß bei den Grundstücken im Bereich der Kernstadt, für die eine dreigeschossige Bebauung festgelegt ist, die GFZ in der Regel 1,0 bzw. 1,1, in ganz vereinzelten Fällen mit der Festlegung "MK-Gebiet" jedoch 2,0 beträgt, würden diese im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifen. Diese Flächen machen deutlich weniger als 10 % des gesamten Gemeindegebiets aus. Entscheidend ist, ob in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere (vgl. 13.6.1995 - 5 H 1506/92 -, a.a.O.). Dies erachtet der Senat hier nicht für gegeben. Auch die übrigen von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag vermögen deren Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Mit seinem Vortrag, er sei an einen Abwasserkanal der Deutschen Bundesbahn angeschlossen und deshalb "auf die fertiggestellte Ortsentwässerung in keiner Weise angewiesen" (so die schriftliche Widerspruchsbegründung vom 18. Juni 1990) verkennt der Kläger, daß die Anschlußleitung der Deutschen Bundesbahn, an die sein Grundstück angeschlossen ist, wiederum den Anschluß an die städtische Entwässerungsanlage vermittelt. Er selbst ist also auf diese Weise an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Soweit die Anschlußleitung der Deutschen Bundesbahn der Abführung des Abwassers vom Grundstück des Klägers in die städtische Kanalisation dient, fungiert sie - im Sinne des § 8 Abs. 6 der Abwassersatzung der Beklagten, deren Ursprungsfassung am 29.3.1982 beschlossen ist (AbwS) - als von der Beklagten zugelassene "gemeinsame Kanalanschlußleitung". Die Mitbenutzung dieser Anschlußleitung ist dem Kläger durch besonderen Gestattungsvertrag mit der Deutschen Bundesbahn erlaubt. Die Möglichkeit, aufgrund dieser Gestattung Abwasser durch das Bundesbahngelände hindurch in die städtische Kanalisation einzuleiten, begründet gem. § 3 Abs. 1 AbwBGS i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c AbwS für sein gewerblich genutztes Grundstück die Beitragspflicht. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, bei dem Mitte 1988 durchgeführten Ortstermin habe ihm ein städtischer Bediensteter zugesichert, daß im Falle eines Anschlusses an den Abwasserkanal der Deutschen Bundesbahn mit einer - über die Kosten des Anschlusses hinausgehenden - finanziellen Inanspruchnahme durch die Stadt nicht zu rechnen sei, kann letztlich dahinstehen. Wenn, wofür sich allerdings aus dem vorgelegten Protokoll zum Ortstermin am 10. November 1988 keine Anhaltspunkte ergeben, eine derartige Zusage tatsächlich gemacht worden sein sollte, käme ihr keinerlei Rechtswirkung zu. Vereinbarungen oder Zusagen, die einen Beitragsverzicht bezwecken, verstoßen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und gegen den Gleichheitssatz (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 2.12.1975 - 5 TH 25/75 - ESVGH 26, 45, 49). Die von dem Kläger behauptete Zusage des Beitragsverzichts wäre im übrigen unwirksam, weil die ihr zugrundeliegende Verpflichtung der Gemeinde gemäß § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) der Schriftform mit handschriftlicher Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter sowie durch ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands bedurft hätte. In der Berufung auf die Nichterfüllung der Formerfordernisse durch die Gemeinde kann in der Regel - und so wäre es auch hier - keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden. Auch läßt sich aus einer inhaltlich unzulässigen und darüber hinaus formnichtigen Zusage noch nicht herleiten, daß der Bürger, der auf die Wirksamkeit einer solchen Zusage vertraut hat, nunmehr einen Billigkeitserlaß beanspruchen könnte. Auch hinsichtlich der Beitragshöhe im übrigen sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Kläger in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung - Kernstadt - gelegenen Grundstücks in der straße. Dieses Grundstück wurde Anfang 1989 auf Kosten des Klägers an den Abwasserkanal des Nachbargrundstücks angeschlossen, das im Eigentum der Deutschen Bundesbahn (jetzt: Bahn AG) steht. Nach Erweiterung des städtischen Entwässerungsnetzes im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kläranlage stellte die Beklagte mit Beschluß vom 29. November 1988 fest, daß der Teilabschnitt der Abwasserbeseitigungsanlage (Anschlußsammler) im Bereich des tales, in den auch das Grundstück des Klägers fällt, mit Wirkung vom 2. Januar 1987 betriebsfertig hergestellt sei; in dem in den Zeitungen vom 17./18. Dezember 1988 veröffentlichten Beschluß ist im einzelnen näher dargelegt, über welchen Bereich sich diese Teileinrichtung erstreckt. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 zog die Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 2.935,-- DM heran; der Bescheid ist auf § 11 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Satzungsrecht gestützt und wurde ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 1989 durch Niederlegung zugestellt. Mit am 26. März 1990 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten erhob der Kläger unter Hinweis darauf, daß seine Frau diesen Bescheid "erst am vergangenen Dienstag erhalten" habe, Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1990, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. Dezember 1990, als verspätet und damit unzulässig zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger mit am 12. Dezember 1990 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Er vertrat die Auffassung, daß sein Widerspruch mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Heranziehungsbescheides rechtmäßig eingelegt gewesen sei. Im übrigen könne eine Heranziehung zum Abwasserbeitrag nicht erfolgen, weil ihm ein Beauftragter der Stadt zugesichert habe, daß er nach Anschluß seines Anwesens an den Abwasserkanal der Bundesbahn keine weiteren Beiträge an die Stadt zahlen müsse. Die Heranziehung zur Beitragszahlung sei unbillig, da er doppelt belastet werde; er habe nämlich bereits die gesamten Kosten für den Anschluß an den Abwasserkanal der Bundesbahn gezahlt, insgesamt mehr als 50.000,-- DM. Auch habe er von dem städtischen Kanal keinen Vorteil im Sinne des § 11 KAG, denn die Bundesbahn sei bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen. Im übrigen ergäben sich aufgrund der Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs in § 2 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten Bedenken hinsichtlich des festgelegten Beitragssatzes. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 1989 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1990 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verteidigte ihre Bescheide und machte weiter geltend, daß die Erweiterung des städtischen Entwässerungsnetzes für das Bahngelände und für das klägerische Grundstück erstmals die Möglichkeit geschaffen habe, direkt an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Satzung seien nicht angebracht. Der in § 2 Abs. 2 ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung verwendete modifizierte Grundflächenmaßstab sei in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig. Sie, die Stadt, erfülle als Gemeinde mit einem solchen Charakter diese Voraussetzungen, denn es fänden sich bei ein bis zweigeschossiger Bauweise generell Geschoßflächenzahlen zwischen 0,5 und 0,8. Mit einem bereits am 6. November 1990 anhängig gemachten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs war der Kläger erfolglos geblieben; während das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluß vom 12. Mai 1992 (IX/1 H 957/90) - nachdem zuvor am 6. März 1992 ein Erörterungstermin durch den Berichterstatter an Ort und Stelle des Wohnanwesens des Klägers durchgeführt worden war, in dessen Verlauf auch der Postbote, der seinerzeit den streitigen Bescheid zugestellt hatte, als Zeuge vernommen wurde - die Auffassung vertreten hatte, der Klage fehle schon deswegen die Erfolgsaussicht, weil die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe, erachtete der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1993 (5 TH 1415/92) den Widerspruch mangels ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheids zwar für zulässig, sprach ihm in der Sache jedoch die Erfolgsaussichten ab. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit übertragen war, am 10. Juni 1994 hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tage den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1990 auf. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß von einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung und damit von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren auszugehen sei, weil die Art und Weise der Anbringung des Benachrichtigungszettels durch den zustellenden Postboten nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Niederlegung im Rahmen der Zustellung mit Postzustellungsurkunde erfülle. Die Klage sei auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der in § 2 Abs. 2 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten verwendete Beitragsmaßstab - der sogenannte modifizierte Grundflächenmaßstab - erweise sich als rechtsfehlerhaft, was zur Nichtigkeit der Satzungsbestimmung führe. Da dieser modifizierte Grundflächenmaßstab nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließe, dem Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, nur schwer zu entsprechen vermöge, sei er nur in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung für zulässig anzusehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, daß von geringen Unterschieden in der zulässigen baulichen Nutzung der Grundstücke dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn Grundstücke im Gemeindegebiet doppelt so stark bebaut werden dürften wie andere. Dies sei bei der Beklagten ganz offensichtlich gegeben, wie sich aus den eingereichten Bebauungsplänen ergebe. Es sei davon auszugehen, daß im Gebiet der Beklagten manche Grundstücke mehr als dreimal so stark baulich ausgenutzt werden dürften wie andere; dann liege aber mehr als ein "geringer Unterschied" im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung vor. Da der Beitragsmaßstab nichtig sei, fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags. Gegen das ihr am 26. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 11. November 1994 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht sie geltend, daß in ihrem Fall bezüglich der baulichen Nutzungsverhältnisse und der Baugebietsfestsetzungen der Sachverhalt mit demjenigen, der der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliege, nicht vergleichbar sei. In ihrem Stadtgebiet seien bisher weder Wochenend- noch Kleinsiedlungsgebiete ausgewiesen. Demgegenüber sei in dem maßgeblichen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 1984 ersichtlich allein die Festsetzung eines Wochenendgebietes für den festgestellten deutlichen Unterschied im Maß der zulässigen baulichen Nutzung im Rahmen der planmäßig festgelegten Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen ausschlaggebend gewesen. Für jenes Wochenendgebiet habe sich nämlich nur eine Geschoßflächenziffer von 0,145 erreichen lassen, während in den sonstigen Wohngebieten der betroffenen Gemeinde bei einer zulässigen baulichen Nutzung bis zu zwei Vollgeschossen Geschoßflächenzahlen bis zu 0,8 als Höchstmaß vorgesehen worden seien. In ihrem Stadtgebiet seien jedoch andere zulässige bauliche Nutzungsverhältnisse gegeben. Es handele sich bei ihr durchaus um eine Gemeinde mit teils kleinstädtischem und teils - was die Stadtteile angehe - dörflichem Charakter. Bei ein- bis zweigeschossiger Bauweise bewege sich im beplanten Gebiet das zulässige Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich im engen Rahmen von 0,5 bis 0,8. Soweit in Teilen des Stadtgebiets die Geschoßflächenzahl 1,1 zugelassen sei, gelte dies nicht für eine bis zu zweigeschossigen Bauweise, sondern für eine viergeschossige Bauweise. In diesen Fällen greife aber die Regelung der Satzung, wonach dann für jedes weitere Vollgeschoß ein zusätzlicher Beitrag von 2,50 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu zahlen sei, so daß tatsächlich für solche Grundstücke das Doppelte im Verhältnis zu einem Grundstück bei bis zu zweigeschossiger Bauweise zu zahlen sei. In einem einzigen Fall - und hier bezogen nur auf ein einziges Grundstück - habe bei maximal zweigeschossiger Bauweise eine Geschoßflächenzahl von 0,3 festgesetzt werden müssen, weil hier auf die einzuhaltende Waldabstandsgrenze habe Rücksicht genommen werden müssen. Ein solcher Einzelfall könne aber - im Sinne der Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit - nicht den insgesamt ausgewogenen Maßstab unwirksam machen. Die von ihr gewählte Maßstabsregelung trage bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Gemeindegebiet den Grundsätzen des § 11 KAG, die Beiträge nach den vermittelten Vorteilen zu bemessen, hinreichend Rechnung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 1994 - IX/1 E 1087/90 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, daß das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt habe, daß der Beitragsmaßstab der Beklagten rechtsfehlerhaft sei, weil im Gebiet der Beklagten bauplanungsrechtlich manche Grundstücke mehr als doppelt und dreimal so stark bebaut und ausgenutzt werden dürften wie andere, was nicht mehr als ein "geringer Unterschied" angesehen werden könne. Hiervon seien auch Gemeindegebiete von beachtlichem Umfang betroffen. Selbst wenn man aber die Betrachtung auf die Gebiete mit einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen beschränke, seien immer noch so deutliche Unterschiede festzustellen, daß in Heranziehung der angeführten Rechtsprechung von der Ungültigkeit der Satzungsbestimmung ausgegangen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte des Eilverfahrens (VG Wiesbaden IX H 957/90 = 5 TH 1415/92) sowie der beigezogenen Behördenakten (vier Heftstreifen) Bezug genommen.