Urteil
5 UE 2338/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0926.5UE2338.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Beteiligter sind fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Erfolg hat jedoch - wie aus dem Tenor ersichtlich - nur die Berufung des Klägers, während die Berufung des Beklagten erfolglos bleibt. Nach Auffassung des Senats fehlt es nicht nur dem im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheid vom 27. Juli 1993, soweit er den Zeitraum bis 14. April 1993 erfaßt, sondern sämtlichen streitigen Gebührenbescheiden vom 27. Juli, 20. September, 5. Oktober und 6. Dezember 1993 insgesamt an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Demzufolge ist das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und sind die Bescheide aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte gründet die Heranziehung des Klägers auf seine am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes - Rettungsdienst-Gebührensatzung - vom 4. Dezember 1992 (veröffentlicht in der Frankfurter Rundschau vom 17. Dezember 1992), mit der der Gebührensatz für jeden Einsatz- oder Fahrauftrag, der von der Zentralen Leitstelle des Beklagten vermittelt wird, ab 1. Januar 1993 auf 16,96 DM festgesetzt wurde. Der Kläger hat im fraglichen Zeitraum als sogenannter Leistungserbringer (§ 8 Abs. 2 HRDG) durch Entgegennahme der entsprechenden Fahraufträge die Zentrale Leitstelle des Beklagten in insgesamt 13.822 Fällen in Anspruch genommen; er ist als eingetragener Verein und damit juristische Person des Privatrechts im streitigen Bescheid auch hinreichend als Adressat bezeichnet. Die Gebührensatzung des Beklagten ihrerseits bedarf jedoch, um ausreichende Rechtsgrundlage für den streitigen Gebührenbescheid zu sein, einer hinreichenden Ermächtigung an den Beklagten zu ihrem Erlaß. Diese muß in dem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem der Normgeber - hier der Satzungsgeber - seinen Rechtsetzungswillen (durch Verkündung) bekundet (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, ESVGH 25, 59 (69)). Gebühren der Landkreise werden aufgrund von speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder aufgrund des allgemeinen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Das Hessische Rettungsdienstgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthielt - anders als jetzt die Neuregelung in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) - eine derartige spezielle Ermächtigung nicht. Der Beklagte konnte - entgegen seiner Auffassung, die er durch ein Schreiben der damals zuständigen Staatsministerin Blaul vom 27. August 1991 an den Hessischen Landkreistag (Bl. 7 ff. der Behördenakte) bestätigt sieht - auch nicht auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (§§ 2 und 10 in Verbindung mit § 5 HKO) zurückgreifen, die in der streitigen Satzung als Rechtsgrundlage genannt sind. Nach § 1 Abs. 1 KAG können kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; das Kommunalabgabengesetz gilt somit subsidiär (vgl. Ermel, Kommentar zum KAG, 2. Auflage 1978, § 1 Erl. 13). Dabei enthält die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, selbst keine Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben; hierzu bedarf es des Rückgriffs auf die formellen Ermächtigungen in § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 13 und § 14 Abs. 2 KAG (vgl. Ermel, a.a.O., § 2 Erl. 3). In Betracht käme hier § 10 KAG, wonach die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben können. Der Senat entnimmt den damaligen gesetzlichen Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Verbindung mit den einschlägigen - und nach Auffassung des Senats eindeutigen - Gesetzesmaterialien eine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dergestalt, daß der Rückgriff auf das Kommunalabgabengesetz gerade ausgeschlossen werden sollte. Er geht davon aus, daß bewußt eine Abgabenfreiheit festgelegt werden sollte (vgl. Ermel, a.a.O.). Nach dem Grundanliegen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung sollte im Rahmen dieser erstmaligen gesetzlichen Regelung des Rettungsdienstwesens, das zuvor im Lande Hessen lediglich durch die Vereinbarung über den Ausbau und die Durchführung des Krankentransport- und Rettungsdienstes in Hessen (Erlaß des HSM vom 10. Februar 1978, StAnz. S. 597) - geschlossen zwischen dem Land, den Sanitätsorganisationen und den Spitzenorganisationen der Städte, Gemeinden und Landkreise - geregelt war, die bisherige Finanzierung "insoweit verändert werden, als die vollen Kosten der zentralen Leitstellen künftig vom Land sowie den kreisfreien Städten und den Landkreisen und alle übrigen Kosten von den Krankenkassen oder Selbstzahlern zu tragen seien" (vgl. LT-Drucks. 12/7214, S. 3, 4). Dementsprechend legte § 10 HRDG a. F. in seinen Absätzen 1 bis 3 die Höhe des vom Land zu tragenden Personalkostenanteils bei den Zentralen Leitstellen fest, während nach Absatz 4 die "Landkreise und kreisfreien Städten die übrigen Personalkosten der Zentralen Leitstellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und Aufgaben für Dritte tragen". Absätze 5 und 6 sahen eine konkrete Aufteilung der Kostentragungspflicht für die Sachkosten vor. Eine Rechtsgrundlage, die den Landkreisen eine Refinanzierungsmöglichkeit für den auf sie entfallenden Kostenanteil einräumen würde, etwa in Form der Gebührenerhebung, war - anders als jetzt in § 11 Abs. 1 HRDG n.F., wonach die Landkreise und kreisfreien Städte zur Finanzierung der ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten, die nicht nach § 10 erstattet werden, Benutzungsgebühren bei den an der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 beteiligten Leistungserbringern erheben können - nicht vorgesehen. Änderungsanträge mit dem Ziel, im Interesse der kommunalen Ebene - die den Gesetzentwurf ersichtlich dahin verstand, daß es keine Refinanzierungsmöglichkeit geben sollte (vgl. Stenographischer Bericht der 41. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses vom 20.9.1990, Teil I, S. 2 f.) - eine solche Refinanzierungsmöglichkeit zu schaffen, scheiterten seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren. Mit dieser Regelung sollte, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf, der insoweit in der vorgelegten Fassung angenommen wurde, weiter heißt, eine "klare Kostenabgrenzung und auch Festlegung der Quote des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems" bewirkt werden (LT-Drucks. 12/7214, a.a.O.). Nach alledem kann offen bleiben, ob zum Zeitpunkt des Satzungserlasses am 4. Dezember 1992 ein Rückgriff auf § 10 KAG auch daran scheiterte, daß die Zentrale Leitstelle des Beklagten schon nicht als "öffentliche Einrichtung" im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG angesehen werden könnte (so VG Gießen, 28.10.1993 - 9 E 787/92 -, hier anhängig unter dem Az.: 5 UE 968/94, unter Hinweis auf den eng begrenzten Kreis der Nutzungsberechtigten, nämlich die Leistungserbringer im Sinne der §§ 8, 13 HRDG). Zwar handelt es sich bei der Zentralen Leitstelle um eine "organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel" zur Erbringung einer Dienstleistung, die der Beklagte in Wahrnehmung einer "Zuständigkeit auf dem Gebiet der Daseinsfür- und -vorsorge" zur Verfügung stellt (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 651a); zu Recht dürfte in diesem Zusammenhang jedoch zumindest problematisiert worden sein, ob es sich angesichts des eng begrenzten Benutzerkreises der Leistungserbringer, die zudem zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung bedürfen (§ 13 HRDG), noch um eine "öffentliche" Einrichtung handeln kann. Für die abschließende Beantwortung dieser Frage wäre auch das Verhältnis der Begriffe "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 10 KAG und von §§ 16, 17 HKO (bzw. §§ 19, 20 HGO) zu klären sowie die Frage zu beantworten, ob nicht auch eine dem Widmungszweck entsprechende enge Begrenzung des Benutzerkreises dann der Erfüllung des Merkmals "öffentlich" nicht entgegensteht, wenn die Personen- und Sachgesamtheit dem "der Natur der Sache nach dafür in Betracht kommenden Teil (ergänze: der Einwohnerschaft) derart zur Verfügung steht, daß dem einzelnen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zulassung zur Benutzung zusteht" (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, a.a.O. (70)). Ebensowenig braucht der Senat abschließend zu klären, ob - worauf vorliegend das Verwaltungsgericht für den Zeitraum bis 15. April 1993 maßgeblich abgestellt hat - ein Rückgriff des Beklagten auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes jedenfalls daran scheiterte, daß es sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe "Zentrale Rettungsleitstelle" um eine "zur Erfüllung nach Weisung" übertragene (§ 6 Abs. 3 HRDG) im Sinne des § 4 HKO handelt, § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAG jedoch den kommunalen Verbänden das Recht zur Gebührenerhebung nur bei der Wahrnehmung von solchen Aufgaben einräumt, die im Selbstverwaltungsbereich der kommunalen Verbände anfallen (so das Verwaltungsgericht, Seite 4 ff. der Urteilsausfertigung). Die Frage, welche Rechtsnatur den "Pflichtaufgaben nach Weisung" zukommt, ist umstritten (vgl. Schmidt/Eichstaedt in Püttner, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 3, 2. Auflage 1983, S. 20 ff.); ihre Beantwortung hängt nicht zuletzt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung ab. In Ausformung des Art. 137 Abs. 4 HV weisen § 4 HGO, § 4 HKO und § 55 Abs. 1 HSOG a.F. die staatlichen Aufgaben den Gemeinden und Landkreisen als eigene Aufgaben zu und trennen nicht mehr nach Wirkungskreisen, sondern nur noch nach Art und Umfang der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (s. von Zezschwitz in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 137 Erl. VIII 1 b). Allerdings ist damit die Unterscheidung zwischen "Selbstverwaltungsbereich", in dem die Gemeinden und Gemeindeverbände befugt sind, ergänzende Rechtsetzungszuständigkeiten im Wege kommunaler Satzungen auszuüben, und der Wahrnehmung "staatlicher Aufgaben", bei denen diese Befugnis regelmäßig nicht besteht, wohl nicht aufgehoben (vgl. von Zezschwitz, a.a.O.). Da im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Rückgriff auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, wie dargestellt, schon aus anderen Gründen nicht möglich war, bedarf die aufgeworfene Frage hier keiner abschließenden Beantwortung. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, das Hessische Rettungsdienstgesetz müsse auch in seiner früheren Fassung die Refinanzierung der Leitstellenkosten erlauben, darauf verweist, daß andernfalls gegen die Finanzausstattungsgarantie des Art. 137 Abs. 5 HV - gegebenenfalls auch gegen § 5 HKO - verstoßen werde, kann dieses Argument jedenfalls nicht dazu führen, einer mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksamen Gebührensatzung doch noch Geltung zu verschaffen. Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diesen Vorschriften Ansprüche gegen das Land auf Finanzhilfen in bestimmtem Umfang für eine konkret bezeichnete Aufgabenwahrnehmung entnommen werden könnten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Was den Zeitraum ab 15. April 1993 betrifft, geht zwar der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, daß mit Inkrafttreten der Neufassung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes durch Gesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) eine derartige spezielle Ermächtigung geschaffen wurde, die den Landkreisen die Refinanzierung ihrer Leitstellenkosten im Grundsatz ermöglicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HRDG n.F. können die Landkreise und kreisfreien Städte zur Finanzierung der ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten, soweit diese nicht nach § 10 erstattet werden, Benutzungsgebühren bei den an der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 beteiligten Leistungserbringern erheben. Diese Gebühren werden "nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HRDG n.F.), wobei die Landkreise und kreisfreien Städte bezüglich der Besetzung der Zentralen Leitstellen als Eigenanteil 30 v.H. der Personalkosten, die nach Abzug der nach § 10 und der von Dritten erstatteten Personalkosten verbleiben, zu tragen haben (§ 11 Abs. 1 Satz 4 HRDG n.F.). Die hier maßgebliche Rettungsdienst-Gebührensatzung ihrerseits ist jedoch vor Inkrafttreten dieser Ermächtigungsnorm erlassen worden und nennt als Rechtsgrundlagen allein § 5 HKO in Verbindung mit §§ 2 und 10 KAG; diese Satzung wurde nach Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes weder neu beschlossen noch ist irgendein sonstiger Willensakt nach außen deutlich geworden, mit dem das zuständige Organ des Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, daß diese Satzung (auch) auf der Grundlage der neuen Ermächtigungsnorm gelten soll. Eines solchen erneuten Satzungsgebungsaktes hätte es nach Auffassung des Senats aber bedurft, wenn der Satzungsgeber aufgrund einer neuen Gesetzeslage eine ursprünglich ungültige Regelung erneut zur Geltung bringen will. Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung kann nicht allein dadurch nachträglich Gültigkeit erlangen, daß sich - gegebenenfalls nach Jahren - die Gesetzeslage ändert (vgl. Hess. VGH, 31.1.1991 - 5 N 1388/88 -, HSGZ 1991, 305 = NVwZ-RR 1991, 578 = GemHH 1992, 133, unter Hinweis auf Hess. VGH, 20.9.1989 - 5 UE 8/86 -; Nds. OVG, 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, ZKF 1993, 137 = DÖV 1993, 968; vgl. zur Übertragung der für den Erlaß von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze auf den Fall des Erlasses einer Ortssatzung auch schon Hess. VGH, 24.6.1974 - V N 2/70 -, a.a.O., S. 69 m.w.N.). Das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage allein bewirkt keine Heilung des Satzungsmangels. Der dem zugrundeliegende Gedanke der Normklarheit greift hier umso mehr, als die Frage, ob unter der Geltung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes a.F. die Leitstellengebühren refinanziert werden konnten, für alle Beteiligten ersichtlich von Anfang an rechtlich erheblich umstritten war; von einer bloßen "Klarstellung" einer von Anfang an bestehenden Rechtslage durch die Neufassung des Gesetzes kann - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - gerade nicht die Rede sein. Nach alledem bedarf es keiner Prüfung, ob die festgesetzten Benutzungsgebühren der Höhe nach gerechtfertigt sind; insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB-V in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) einer Gebührenerhöhung Grenzen setzte (vgl. zum Problem BVerwG, 21.5.1996 - 3 N 1.94 -; Vorlagebeschluß VG Wiesbaden, 16.2.1995 - 7/V E 268/94 -). Da der Beklagte in vollem Umfang im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Gegenstand des Rechtsstreits sind Gebührenbescheide des Beklagten, mit denen er den Kläger auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes - Rettungsdienst-Gebührensatzung - vom 4. Dezember 1992 zu Gebühren für erteilte Einsatz- und Fahraufträge herangezogen hat; mit Bescheid vom 27. Juli 1993 wurden für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1993 insgesamt 91.092,16 DM gefordert, mit Bescheid vom 20. September 1993 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 1993 insgesamt 58.138,88 DM, mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 für den Zeitraum vom 1. September bis 30. September 1993 insgesamt 26.915,52 DM und mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 1993 insgesamt 58.274,56 DM. Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Februar 1994, zugestellt am 16. Februar 1994, wies der Beklagte in allen Fällen die vom Kläger erhobenen Widersprüche zurück; zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß er als Rettungsdienstträger sehr wohl für die ihm aus der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten Benutzungsgebühren nach § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - erheben könne. Die Leitstellen seien öffentliche Einrichtungen, die er, der Landkreis, zur Inanspruchnahme zur Verfügung stelle. Die Grundsätze der kommunalen Einnahmebewirtschaftung verpflichteten ihn, von der Möglichkeit der Gebührenerhebung Gebrauch zu machen, wobei die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen seien, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt würden. Abweichend davon sei er bereit gewesen, auch schon im Vorgriff auf die ab 5. April 1993 geltende - und damit jetzt bindende - Neufassung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes einen finanziellen Eigenanteil in Höhe von 30 % der verbleibenden Personalkosten für die Besetzung der Leitstellen zu tragen. Die Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes seien durch § 3 Abs. 1 Nr. 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - nur von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren, nicht jedoch von Benutzungsgebühren befreit. Der Kläger habe ferner den ihm in Rechnung gestellten Gebührensatz von 16,96 DM je Rettungsdiensteinsatz in voller Höhe in seinen Kosten- und Leistungsnachweis für 1993 eingerechnet. Dieser sei Grundlage für die gemäß § 11 Abs. 5 HRDG durch den Kreisausschuß festgesetzten, von den Leistungsträgern bzw. Selbstzahlern zu erstattenden Benutzungsentgelte gewesen. Gegen den Festsetzungsbeschluß habe der Kläger keine Klage erhoben. Mit am 16. März 1994 per Telefax eingegangenen Schriftsätzen erhob der Kläger gegen sämtliche vier Gebührenbescheide Klagen, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Zur Begründung verwies der Kläger auf sein Vorbringen in den Widerspruchsverfahren; er machte außerdem geltend, daß sich jedenfalls - folge man der Auffassung der Krankenkassen über eine gesetzliche Begrenzung der Steigerungsraten der Kosten im Gesundheitswesen aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes, der er sich anschließe - der zulässige Betrag pro Einsatz auf 11,30 DM reduzieren müsse. Der Kläger beantragte, die Bescheide des Beklagten vom 27. Juli 1993, 20. September 1993, 5. Oktober 1993 und 6. Dezember 1993, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1994, aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung nahm er auf die Ausführungen in seinen Widerspruchsbescheiden und den Vortrag in einem anhängigen Parallelverfahren eines anderen Leistungsträgers (J e.V., VG Frankfurt a.M. I/2 E 3063/92 = Hess.VGH 5 UE 2293/94) Bezug. Jedenfalls ab 15. April 1993 gebe es in § 11 Abs. 1 HRDG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die ihn zur Erhebung von Benutzungsgebühren ermächtige. Mit Urteil vom 10. Juni 1994 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1993 zum Zwecke weiterer Sachaufklärung auf und wies die Klagen im übrigen ab. Der Bescheid vom 27. Juli 1993 verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit damit für die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes am 15. April 1993 Gebühren für die Inanspruchnahme der Rettungsleitstelle erhoben würden. Insoweit fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die Satzung. Weder das Hessische Rettungsdienstgesetz a.F. noch das Kommunalabgabengesetz - KAG - ermächtigten den Beklagten zum Erlaß der fraglichen Gebührensatzung. Da die Aufgaben der Zentralen Rettungsleitstellen den kreisfreien Städten und Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden seien und somit als staatliche Aufgaben begriffen würden, hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Gebührenregelung treffen müssen. Das Kommunalabgabengesetz finde nur auf kommunale Abgaben Anwendung, was ausschließlich solche seien, die im Selbstverwaltungsbereich der kommunalen Verbände anfielen. Diese schon vom Wortlaut her naheliegende Auslegung werde durch systematische und verfassungsrechtliche Überlegungen bestätigt. Für den Bereich der Verwaltungsgebühren mache § 1 Abs. 1a HVwKostG mit seiner ausdrücklichen Ermächtigung deutlich, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß kommunale Verbände im Rahmen der Ausführung staatlicher Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht schon durch § 9 KAG zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ermächtigt seien. Die für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung erhobenen Gebühren blieben auch dann staatliche Gebühren, wenn die Erhebung durch die Gemeinde erfolge. Der Erlaß einer Satzung im Fremdverwaltungsbereich erfordere nach Auffassung des Gerichts von Verfassungs wegen eine ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers, die deutlich mache, daß er insoweit nicht nur Verwaltungs-, sondern auch Rechtsetzungskompetenz übertragen wolle. Eine solche Ermächtigung sei - anders als für den Bereich der Verwaltungsgebühren nach § 1 Abs. 4 HVwKostG - im Kommunalabgabengesetz nicht vorgesehen. Da es sich um eine Benutzungs- und nicht um eine Verwaltungsgebühr handele - wovon auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 11 HRDG ausgegangen sei -, könne auch nicht auf das Hessische Verwaltungskostengesetz zurückgegriffen werden. Soweit ab 15. April 1993 Benutzungsgebühren geltend gemacht würden, sei dies nicht zu beanstanden. Gegen die in § 11 Abs. 1 Satz 1 HRDG festgelegte ausdrückliche Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf kommunale Verbände im Bereich der Fremdverwaltungstätigkeiten bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei kein bundes- oder landesverfassungsrechtlicher Grundsatz festzustellen, der es in der vorliegenden Konstellation dem Landesgesetzgeber verboten hätte, die kommunalen Verbände zu ermächtigen, einen letztlich doch verhältnismäßig kleinen und fest umrissenen Gestaltungsspielraum durch Satzungsrecht auszufüllen, zumal es ihm freigestanden hätte, den Betrieb der Leitstellen als Selbstverwaltungsaufgabe auszugestalten. Die bis zum Inkrafttreten von § 11 HRDG n.F. mangels gesetzlicher Grundlage unwirksame Satzung aus dem Jahre 1992 habe der Beklagte ab dem Inkrafttretenszeitpunkt als Grundlage für die Bescheide heranziehen dürfen. Es habe weder einer neuen Satzung noch einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Satzungsgeber bedurft. Es müsse genügen, wenn der Gesetzgeber den Gehalt einer rechtlich unvollkommenen Satzungsregelung gewissermaßen in seinen Willen übernehme und damit der Satzung (erstmals) rechtliche Wirksamkeit verleihe. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO allgemein verbindlich die Nichtigkeit der Gebührensatzung ausgesprochen worden wäre. Gegen die mit Änderungssatzung vom 4. Dezember 1992 erfolgte Gebührenerhöhung bestünden keine Bedenken. Ein Verstoß gegen § 133 Abs. 2 und 3 SGB-V liege nicht vor, da diese Vorschrift allein das Rechtsverhältnis zwischen den Krankenkassen und den Rettungsdiensten regele. Eine "Drittwirkung" auf das Verhältnis zwischen dem klagenden Rettungsdienstverband und dem beklagten Kreis ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck. Es sollten die Entgelte beschränkt werden, die die Rettungsdienstunternehmen für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Leistungen verlangen dürften. Kosten, die auf sonstiger landes- oder kommunalrechtlicher Grundlage entstünden, würden nicht erfaßt. Der Bescheid vom 27. Juli 1993 werde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden - was sachdienlich sei -, weil noch ermittelt werden müsse, wieviele der diesem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Einsatzaufträge vor und nach dem 15. April 1993 vermittelt worden seien. Gegen das am 21. Juli 1994 bzw. am 26. Juli 1994 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 12. August 1994 und der Kläger am 19. August 1994 Berufung eingelegt, soweit sie unterlegen sind. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Gebührenbescheide auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Änderung des § 11 HRDG einer rechtlichen Grundlage entbehrten. Das Gesetz enthalte keine Begründung dafür, daß der Gesetzgeber bewußt im Fremdverwaltungsbereich habe Rechtsetzungsbefugnisse übertragen wollen. Eine Verquickung von Fremdverwaltung mit der Erhebung kommunalbestimmter Abgaben sei im gesamten Rechtssystem unbekannt. Auch handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen verhältnismäßig kleinen und fest umrissenen Gestaltungsspielraum, denn die Regelung betreffe immerhin nicht nur den Kläger und seinen Haushalt in existenzbedrohender Form, sondern gelte für sämtliche Rettungsdienste in Hessen. Die Auffassung, daß § 133 Abs. 2 und 3 SGB-V keine Drittwirkung entfalte, könne zu ganz erheblichen Kostenunterdeckungen führe, wenn die Krankenkassen sich mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzten, daß pro Auftrag nur 11,30 DM gefordert werden dürften. Der Gesetzgeber habe den Leitstellenbetrieb bewußt gerade dem Fremdverwaltungsbereich zugeordnet. Es müsse sichergestellt sein, daß die Rettungsleitstellengebühr bei ihm nur ein durchlaufender Posten sei, der den Krankenkassen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden dürfe. Die ursprüngliche Motivation des Gesetzgebers, eine Refinanzierung der Leitstellenkosten nicht vorzusehen, gelte auch nach der Gesetzesänderung. Im übrigen handele es sich bei der Leitstelle nicht um eine öffentliche Einrichtung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. Juni 1994 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1993 auch insoweit, als er sich auf den Zeitraum ab 15. April 1993 bezieht, sowie die Bescheide vom 20. September 1993, 5. Oktober 1993 und 6. Dezember 1993 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. Februar 1994 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. Juni 1994 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er legt zunächst dar, daß bei dem Bescheid vom 27. Juli 1993 auf den Zeitraum vom 1. April bis 14. April 1993 insgesamt 750 Einsätze (12.720,-- DM) und auf den Zeitraum vom 15. April bis 30. Juni 1993 insgesamt 4.621 Einsätze (78.372,16 DM) entfielen. Im übrigen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 KAG geboten. Fehle es an der Refinanzierungsmöglichkeit, würde die Auferlegung der Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung gegen Art. 137 Abs. 5 HV verstoßen, wonach der Staat verpflichtet sei, den Gemeindeverbänden zur Durchführung der übertragenen Aufgaben die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Er selbst sei nach § 52 Hessische Kreisordnung - HKO - in Verbindung mit § 92 Hessische Gemeindeordnung - HGO - zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, wozu gehöre, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten zu beschaffen. Soweit die Klage erfolglos geblieben sei, werde das erstinstanzliche Urteil verteidigt, auf dessen Begründung Bezug genommen werde. Es sei im übrigen festzustellen, daß der Kläger seine Aufgaben immer noch erfülle und seinen Betrieb weder eingeschränkt noch gar aufgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 UE 2293/94 und 5 UE 2337/94 nebst Beiakten sowie der beigezogenen Behördenakten (fünf geheftete Vorgänge) Bezug genommen.