Urteil
5 UE 2293/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0926.5UE2293.94.0A
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Leitsätze
1. Das Hessische Rettungsdienstgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom
18.12.1990 enthielt keine spezielle Ermächtigung an die Landkreise, die Kosten der Zentralen Leitstellen bei den Leistungserbringern (Rettungsdienstorganisationen) über Gebührensatzungen zu refinanzieren.
2. Auch ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des KAG war ausgeschlossen, weil davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber seinerzeit bewußt insoweit eine Abgabenfreiheit vorgesehen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.
3. Es bleibt offen, ob es sich bei den Zentralen Leitstellen um "öffentliche" Einrichtungen im Sinne des § 10 KAG handelt.
4. Der Senat läßt ebenso offen, ob § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KAG den kommunalen Verbänden das Recht zur Gebührenerhebung nur dann einräumt, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die im Selbstverwaltungsbereich anfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Hessische Rettungsdienstgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.12.1990 enthielt keine spezielle Ermächtigung an die Landkreise, die Kosten der Zentralen Leitstellen bei den Leistungserbringern (Rettungsdienstorganisationen) über Gebührensatzungen zu refinanzieren. 2. Auch ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des KAG war ausgeschlossen, weil davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber seinerzeit bewußt insoweit eine Abgabenfreiheit vorgesehen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. 3. Es bleibt offen, ob es sich bei den Zentralen Leitstellen um "öffentliche" Einrichtungen im Sinne des § 10 KAG handelt. 4. Der Senat läßt ebenso offen, ob § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KAG den kommunalen Verbänden das Recht zur Gebührenerhebung nur dann einräumt, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die im Selbstverwaltungsbereich anfallen. Die Berufung des Beklagten ist fristgerecht eingegangen und auch im Übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es dem im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheid vom 12. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1992, mit dem Leitstellengebühren gefordert werden, an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Demzufolge hat ihn das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben, weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte gründet die Heranziehung des Klägers auf seine am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle im Main-Kinzig-Kreis - LeitstellenS - vom 17. Dezember 1991 (veröffentlicht in den Kinzigtal-Nachrichten vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der Änderung vom 9. November 1992, mit der der Gebührensatz für jeden Einsatz- oder Fahrauftrag rückwirkend ab 1. Januar 1992 auf 10,97 DM anstelle von 14,01 DM festgesetzt wurde. Dieser Neufestsetzung hat der Beklagte mit seinem Änderungs- und Widerspruchsbescheid vom 6. November 1992 Rechnung getragen, mit denen der geforderte Betrag für 382 Einsätze im Monat Januar 1992 auf 4.190,54 DM herabgesetzt wurde. Der Kläger hat in diesen Fällen als sogenannter Leistungserbringer (§ 8 Abs. 2 HRDG) durch Entgegennahme der entsprechenden Fahraufträge die Zentrale Leitstelle des Beklagten in Anspruch genommen; er ist als eingetragener Verein und damit juristische Person des Privatrechts im streitigen Bescheid auch hinreichend als Adressat bezeichnet. Die Gebührensatzung des Beklagten ihrerseits bedarf jedoch, um ausreichende Rechtsgrundlage für den streitigen Gebührenbescheid zu sein, einer hinreichenden Ermächtigung an den Beklagten zu ihrem Erlass. Diese muss in dem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem der Normgeber - hier der Satzungsgeber - seinen Rechtsetzungswillen (durch Verkündung) bekundet (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974- V N 2/70 -, ESVGH 25, 59 -69-). Gebühren der Landkreise werden aufgrund von speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder aufgrund des allgemeinen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Das Hessische Rettungsdienstgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthielt - anders als jetzt die Neuregelung in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) - eine derartige spezielle Ermächtigung nicht. Der Beklagte konnte - entgegen seiner Auffassung, die er durch ein Schreiben der damals zuständigen Staatsministerin Blaul vom 27. August 1991 an den Hessischen Landkreistag (Bl. 7 ff. der Behördenakte) bestätigt sieht – auch nicht auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (§§ 2 und 10 in Verbindung mit § 5 HKO) zurückgreifen, die in der streitigen Satzung als Rechtsgrundlage genannt sind. Nach § 1 Abs. 1 KAG können kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; das Kommunalabgabengesetz gilt somit subsidiär (vgl. Ermel, Kommentar zum KAG, 2. Auflage 1978, § 1 Erl. 13). Dabei enthält die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, selbst keine Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben; hierzu bedarf es des Rückgriffs auf die formellen Ermächtigungen in § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 13 und § 14 Abs. 2 KAG (vgl. Ermel, a.a.O., § 2 Erl. 3). In Betracht käme hier § 10 KAG, wonach die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben können. Der Senat entnimmt den damaligen gesetzlichen Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Verbindung mit den einschlägigen - und nach Auffassung des Senats eindeutigen - Gesetzesmaterialien eine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dergestalt, dass der Rückgriff auf das Kommunalabgabengesetz gerade ausgeschlossen werden sollte. Er geht davon aus, dass bewusst eine Abgabenfreiheit festgelegt werden sollte (vgl. Ermel, a.a.O.). Nach dem Grundanliegen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung sollte im Rahmen dieser erstmaligen gesetzlichen Regelung des Rettungsdienstwesens, das zuvor im Lande Hessen lediglich durch die Vereinbarung über den Ausbau und die Durchführung des Krankentransport- und Rettungsdienstes in Hessen (Erlass des HSM vom 10. Februar 1978, StAnz. S. 597) - geschlossen zwischen dem Land, den Sanitätsorganisationen und den Spitzenorganisationen der Städte, Gemeinden und Landkreise - geregelt war, die bisherige Finanzierung "insoweit verändert werden, als die vollen Kosten der zentralen Leitstellen künftig vom Land sowie den kreisfreien Städten und den Landkreisen und alle übrigen Kosten von den Krankenkassen oder Selbstzahlern zu tragen seien" (vgl. LT-Drucks. 12/7214, S. 3, 4). Dementsprechend legte § 10 HRDG a. F. in seinen Absätzen 1 bis 3 die Höhe des vom Land zu tragenden Personalkostenanteils bei den Zentralen Leitstellen fest, während nach Absatz 4 die "Landkreise und kreisfreien Städten die übrigen Personalkosten der Zentralen Leitstellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und Aufgaben für Dritte tragen". Absätze 5 und 6 sahen eine konkrete Aufteilung der Kostentragungspflicht für die Sachkosten vor. Eine Rechtsgrundlage, die den Landkreisen eine Refinanzierungsmöglichkeit für den auf sie entfallenden Kostenanteil einräumen würde, etwa in Form der Gebührenerhebung, war - anders als jetzt in § 11 Abs. 1 HRDG n.F., wonach die Landkreise und kreisfreien Städte zur Finanzierung der ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten, die nicht nach § 10 erstattet werden, Benutzungsgebühren bei den an der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 beteiligten Leistungserbringern erheben können – nicht vorgesehen. Änderungsanträge mit dem Ziel, im Interesse der kommunalen Ebene - die den Gesetzentwurf ersichtlich dahin verstand, dass es keine Refinanzierungsmöglichkeit geben sollte(vgl. Stenographischer Bericht der 41. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses vom 20.9.1990, Teil I, S. 2 f.) - eine solche Refinanzierungsmöglichkeit zu schaffen, scheiterten seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren. Mit dieser Regelung sollte, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf, der insoweit in der vorgelegten Fassung angenommen wurde, weiter heißt, eine "klare Kostenabgrenzung und auch Festlegung der Quote des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems" bewirkt werden (LT-Drucks. 12/7214, a.a.O.).Im Hinblick darauf, dass die Gebührensatzung, die Grundlage des streitigen Gebührenbescheids sein sollte, mit Erlass der neuen Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Gebührensatzung) vom 4. Dezember 1992 ohnehin mit Wirkung vom 1. Januar 1993 - und damit vor Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes - ausdrücklich außer Kraft getreten ist, braucht für das vorliegende Verfahren der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob das Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes im April 1993 Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von schon vorher erlassenen Leitstellensatzungen hätte haben können. Diese Frage hat der Senat in einem Parallelverfahren ausdrücklich verneint (Hess. VGH, 26.9.1996 - 5 UE 2338/94 -). Nach alledem kann ebenso offen bleiben, ob ein Rückgriff auf § 10 KAG auch daran scheitern würde, dass die Zentrale Leitstelle des Beklagten schon nicht als "öffentliche Einrichtung" im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG angesehen werden könnte (so VG Gießen, 28.10.1993 - 9 E 787/92 -, hier anhängig unter dem Az.: 5 UE 968/94, unter Hinweis auf den eng begrenzten Kreis der Nutzungsberechtigten, nämlich die Leistungserbringer im Sinne des § 13 HRDG). Zwar handelt es sich bei der Zentralen Leitstelle um eine "organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel" zur Erbringung einer Dienstleistung, die der Beklagte in Wahrnehmung einer "Zuständigkeit auf dem Gebiet der Daseinsfür- und -vorsorge" zur Verfügung stellt (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 651a); zu Recht dürfte in diesem Zusammenhang jedoch zumindest problematisiert worden sein, ob es sich angesichts des eng begrenzten Benutzerkreises der Leistungserbringer, die zudem zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung bedürfen (§ 13 HRDG), noch um eine "öffentliche" Einrichtung handeln kann. Für die abschließende Beantwortung dieser Frage wäre auch das Verhältnis der Begriffe "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 10 KAG und von §§ 16, 17 HKO (bzw. §§ 19, 20 HGO) zu klären sowie die Frage zu beantworten, ob nicht auch eine dem Widmungszweck entsprechende enge Begrenzung des Benutzerkreises dann der Erfüllung des Merkmals "öffentlich" nicht entgegensteht, wenn die Personen- und Sachgesamtheit dem "der Natur der Sache nach dafür in Betracht kommenden Teil (ergänze: der Einwohnerschaft) derart zur Verfügung steht, dass dem einzelnen ein öffentlich- rechtlicher Anspruch auf Zulassung zur Benutzung zusteht" (vgl. Hess. VGH, 24.6.1974 - a.a.O. ). Ebenso wenig braucht der Senat abschließend zu klären, ob - worauf vorliegend das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat - ein Rückgriff des Beklagten auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes jedenfalls daran scheiterte, dass es sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe "Zentrale Rettungsleitstelle" um eine "zur Erfüllung nach Weisung" übertragene (§ 6 Abs. 3 HRDG) im Sinne des § 4 HKO handelt, § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAG jedoch den kommunalen Verbänden das Recht zur Gebührenerhebung nur bei der Wahrnehmung von solchen Aufgaben einräumt, die im Selbstverwaltungsbereich der kommunalen Verbände anfallen (so das Verwaltungsgericht, Seite 6 ff. der Urteilsausfertigung). Die Frage, welche Rechtsnatur den "Pflichtaufgaben nach Weisung" zukommt, ist umstritten (vgl. Schmidt/Eichstaedt in Püttner, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 3, 2. Auflage 1983, S. 20 ff.); ihre Beantwortung hängt nicht zuletzt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung ab. In Ausformung des Art. 137 Abs. 4 HV weisen § 4 HGO, § 4 HKO und § 55 Abs. 1 HSOG a.F. die staatlichen Aufgaben den Gemeinden und Landkreisen als eigene Aufgaben zu und trennen nicht mehr nach Wirkungskreisen, sondern nur noch nach Art und Umfang der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (s. von Zezschwitz in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 137 Erl. VIII 1 b). Allerdings ist damit die Unterscheidung zwischen "Selbstverwaltungsbereich", in dem die Gemeinden und Gemeindeverbände befugt sind, ergänzende Rechtsetzungszuständigkeiten im Wege kommunaler Satzungen auszuüben, und der Wahrnehmung "staatlicher Aufgaben", bei denen diese Befugnis regelmäßig nicht besteht, wohl nicht aufgehoben (vgl. von Zezschwitz, a.a.O.). Da der Rückgriff auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes schon aus anderen Gründen scheitert, bedarf die aufgeworfene Frage hier keiner abschließenden Beantwortung. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, das Hessische Rettungsdienstgesetz müsse auch in seiner früheren Fassung die Refinanzierung der Leitstellenkosten erlauben, darauf verweist, dass andernfalls gegen die Finanzausstattungsgarantie des Art. 137 Abs. 5 HV - gegebenenfalls auch gegen § 5 HKO - verstoßen werde, kann dieses Argument jedenfalls nicht dazu führen, einer mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksamen Gebührensatzung doch noch Geltung zu verschaffen. Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diesen Vorschriften Ansprüche gegen das Land auf Finanzhilfen in bestimmtem Umfang für eine konkret bezeichnete Aufgabenwahrnehmung entnommen werden könnten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da seine Berufung erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Mit Bescheid vom 12. März 1992, adressiert an ... e.V. - Kreisverband ... -, zog der Beklagte den klagenden Verein zu Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Rettungsleitstelle des Main-Kinzig-Kreises für den Monat Januar 1992 in Höhe von insgesamt 5.351,82 DM heran. Zugrundegelegt waren 382 Einsatzaufträge im Veranlagungszeitraum, für die nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle im Main-Kinzig-Kreis vom 17. Dezember 1991 - Leitstellens - jeweils 14,01 DM in Ansatz gebracht wurden. Mit am 1. April 1992 eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er zunächst darauf verwies, dass eine Vollstreckung schon deswegen nicht möglich sei, weil ein ordnungsgemäßer Adressat, gegen den vollstreckt werden könne, aus dem Gebührenbescheid nicht hervorgehe. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage, da die Gebührensatzung den eindeutigen Festlegungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes - HRDG - in seiner ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung widerspreche und deswegen rechtswidrig sei. Auch der Höhe nach sei die Gebühr zu beanstanden, weil die in die Berechnung eingeflossenen Personalkosten weit überhöht seien. Letztendlich sei er als Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes durch das Verwaltungskostengesetz von Gebühren befreit. Im Hinblick auf seine am 6. November 1992 beschlossene Änderungssatzung vom 9. November 1992, mit der die Gebühr pro erteiltem Einsatz- oder Fahrauftrag rückwirkend zum 1. Januar 1992 auf 10,97 DM ermäßigt wurde, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1992 den angefochtenen Gebührenbescheid vom 12. März 1992 insoweit auf, als eine über den Betrag von 4.190,54 DM hinausgehende Benutzungsgebühr gefordert wurde; mit insoweit inhaltsgleichem, aber gesondertem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage wies er zusätzlich den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 12. März 1992 zurück und führte zur Begründung an, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der ordnungsgemäß zustande gekommenen Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - zulässig sei. Mit der beschlossenen Satzungsänderung sei - im Vorgriff auf die geplante Neuregelung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes – ein Eigenanteil an den Personalkosten in Höhe von 30 % akzeptiert und dementsprechend mit Zustimmung der Krankenkassenvertreter im Bereichsausschuss ein Gebührensatz von 10,97 DM pro Einsatzauftrag errechnet und - was zulässig sei - rückwirkend festgesetzt worden. Hiergegen erhob der Kläger mit am 4. Dezember 1992 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage, zu deren Begründungen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefte. Die Kostentragungsregelung in § 10 HRDG a.F. sei - wie sich aus den Motiven eindeutig ergebe - abschließend gedacht gewesen; eine Refinanzierungsmöglichkeit habe den Landkreisen gerade nicht eingeräumt werden sollen. Damit habe der Gesetzgeber auch den Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über kommunale Abgaben bewusst verschließen wollen. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, seine wirksam zustande gekommene Satzung in der Fassung der Änderung finde in § 10 KAG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Würde für die Landkreise kein finanzieller Ausgleich für die Übertragung dieser Aufgabe als Weisungsaufgabe vorgesehen, verstieße dies gegen Art. 137 Abs. 5 Hessische Verfassung - HV -. Der Gesetzgeber habe diese Auslegungbestätigt, wie die geplante und ausdrücklich als "klarstellende Regelung" gedachte Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zeige. Mit der Übernahme von 30 % der Personalkosten werde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Zentralen Rettungsleitstelle u.a. auch Aufgaben des Katastrophen- und des Brandschutzes übernommen würden. Da es sich um eine Benutzungs- und nicht um eine Verwaltungsgebühr handele, sei der Hinweis auf persönliche Gebührenfreiheit nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz gegenstandslos. Die der Berechnung zugrundegelegte Personalstärke sei keinesfalls übersetzt, sondern entspreche den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltungsführung. Die Gebühr sei richtig errechnet. Mit Urteil vom 10. Juni 1994 hob das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1992 auf, weil die ihm zugrundegelegte Leitstellengebührensatzung vom17. Dezember 1991 ihrerseits einer rechtlichen Grundlage entbehre. Weder das Hessische Rettungsdienstgesetz a.F. noch das Kommunalabgabengesetz hätten den Beklagten zum Erlass der fraglichen Gebührensatzung ermächtigt. Da die Aufgaben der Zentralen Rettungsleitstellen den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden seien und somit als staatliche Aufgaben begriffen würden, habe der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Gebührenregelung treffen müssen. Das Kommunalabgabengesetz finde nur auf kommunale Abgaben Anwendung, was ausschließlich solche seien, die im Selbstverwaltungsbereich der kommunalen Verbände anfielen. Diese schon vom Wortlaut her naheliegende Auslegung werde durch systematische und verfassungsrechtliche Überlegungen bestätigt. Für den Bereich der Verwaltungsgebühren mache § 1 Abs. 1a Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - mit seiner ausdrücklichen Ermächtigung deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass kommunale Verbände im Rahmen der Ausführung staatlicher Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht schon durch § 9 KAG zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ermächtigt seien. Die für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung erhobenen Gebühren blieben auch dann staatliche Gebühren, wenn die Erhebung durch die Gemeinde geschehe. Der Erlass einer Satzung im Fremdverwaltungsbereich erfordere nach Auffassung des Gerichts von Verfassungs wegen eine ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers, die deutlich mache, dass er insoweit nicht nur Verwaltungs-, sondern auch Rechtsetzungskompetenz übertragen wolle. Eine solche Ermächtigung sei - anders als für den Bereich der Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 4 HVwKostG - im KAG nicht vorgesehen. Da es sich um eine Benutzungs- und nicht um eine Verwaltungsgebühr handele - wovon auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 11 HRDG ausgegangen sei -, könne auch nicht auf das Hessische Verwaltungskostengesetz zurückgegriffen werden. Gegen das am 26. Juli 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. August 1994 Berufung eingelegt, die er damit begründet, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 KAG geboten sei. Fehle es an der Refinanzierungsmöglichkeit, würde die Auferlegung der Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung gegen Art. 137 Abs. 5 HV verstoßen, wonach der Staat verpflichtet sei, den Gemeindeverbänden zur Durchführung der übertragenen Aufgaben die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Er selbst sei nach § 52 Hessische Kreisordnung - HKO - in Verbindung mit § 92 Hessische Gemeindeordnung - HGO - zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, wozu gehöre, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten zu beschaffen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. Juni 1994 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Maßgeblich sei allein die Rechtslage vor der Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes im Jahre 1993. Der Gesetzgeber habe seinerzeit eine abschließende Kostenverteilungsregelung getroffen und eine Refinanzierungsmöglichkeit ausschließen wollen, zumal ansonsten im Ergebnis auch noch andere Tätigkeitsbereiche wie Katastrophenschutz und Feuerwehrdienst von den Kostenträgern finanziert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 UE 2337/94 und 5 UE 2338/94 nebst Beiakten sowie der einschlägigen Behördenakten (ein gehefteter Vorgang)verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.