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Urteil

5 UE 379/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0428.5UE379.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Gebührenerhebung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Befugnis des Beklagten zur Erhebung von Gebühren für die Erteilung baurechtlicher Genehmigungen und Befreiungen beruht auf dem Hessischen Verwaltungskostengesetz vom 11. Juni 1972, GVBl. I S. 235 (HVwKostG), welches in der hier noch maßgeblichen früheren Fassung (a.F.) letztmalig durch das 3. Änderungsgesetz vom 2. April 1981, GVBl. I S. 137, geändert worden ist. Nach § 1 Abs. 1 HVwKostG a.F. sind für Amtshandlungen, die von Landesbehörden oder als Weisungsaufgaben von anderen Verwaltungen vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz und der Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG zu erheben. Bei der Erteilung der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) war der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde tätig, also in einer Weisungsangelegenheit nach § 81 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der hier noch anwendbaren alten Fassung. Die in § 1 Abs. 1 HVwKostG a.F. genannte "Gebührenordnung nach § 21" war, soweit es um die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden ging, das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungsgebührengesetz in der Fassung vom 22. September 1966, GVBl. I S. 277, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1970, GVBl. I S. 324, das zunächst nach § 22 Abs. 2 HVwKostG mit gewissen Änderungen als Anlage zum Hessischen Verwaltungskostengesetz fortgelten sollte und dann durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 6. Februar 1974, GVBl. I S. 104, zu einer Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG erklärt wurde. Die Gebühren für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden finden sich in den laufenden Nummern 11 und 12 dieses Gebührenverzeichnisse. An die Stelle des Gebührenverzeichnisses sind inzwischen in vollem Umfang besondere Verwaltungskostenordnungen für die Geschäftsbereiche der einzelnen Landesministerien als Rechtsverordnungen der Landesregierung getreten. Die Nummern 11 bis 15, 21, 66 und 68 des Gebührenverzeichnisses wurden durch das Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit Wirkung zum 1. November 1992 ersetzt (vgl. § 3 Abs. 2 der genannten Verwaltungskostenordnung vom 28. Oktober 1992, GVBl. I S. 477), und der danach noch in Kraft gebliebene Rest des Gebührenverzeichnisses wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 durch § 3 der Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 2. September 1993, GVBl. I S. 375, aufgehoben. Letzteres wirkt sich auf das vorliegende Verfahren jedoch noch nicht aus; denn es ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der streitigen Befreiungsgebühr (vgl. § 7 HVwKostG) und damit auf einen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden noch dem Gebührenverzeichnis vom 24. Juli 1972 zu entnehmen waren. Nach § 1 Abs. 4 HVwKostG können die Landkreise und diejenigen Städte und Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von der Gebührenordnung nach § 21 abweichen. Eine solche Satzung mit Festlegung abweichender Gebühren ist die Bauaufsichtsgebührensatzung der Beklagten vom 25. Juni 1984 (im folgenden: BAGebS). Das zugehörige Gebührenverzeichnis sieht in seinem Abschnitt 3 für die "Befreiung von bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, auch von Festsetzungen eines Bebauungsplans" eine Rahmengebühr zwischen 50,-- DM und 20.000,-- DM vor; diese Gebühr kann, wenn der Nutzen für den Bauherrn "besonders groß" ist, bis auf 50.000,-- DM erhöht werden. Die Gebührensatzung weicht damit von dem in der laufenden Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz vorgesehenen Gebührenrahmen für derartige Befreiungen (20,-- DM bis 3.000,-- DM, bei besonders großem Nutzen für den Bauherrn 20.000,-- DM) nach oben ab. Von den vorgenannten Rechtsgrundlagen ausgehend erweist sich die von der Klägerin angefochtene Gebührenfestsetzung zunächst dem Grunde nach als rechtmäßig. Soweit die Klägerin einwendet, eine Gebührenpflicht habe deshalb nicht entstehen können, weil die Genehmigung des Bauvorhabens eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorausgesetzt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, daß eine rechtlich überflüssige und für die Verwirklichung des Bauvorhabens wertlose Befreiung die Gebührenpflicht nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz nicht hätte auslösen können (dazu: Senatsurteil vom 14. August 1975 - V OE 5/75 - HessVGRspr 1976, 17, 18). Die der Klägerin erteilte Befreiung war jedoch keine überflüssige und wertlose Amtshandlung. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, stand dem Bauvorhaben der Klägerin - Errichtung einer Reparatur- und Fertigungshalle mit Büro- und Sozialtrakt - die Ausweisung "Gemeinbedarfsfläche" mit dem Zusatz "Städtischer Bauhof" in dem einschlägigen Bebauungsplan der Stadt H entgegen. Folglich mußte, um das Vorhaben gleichwohl genehmigen zu können, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Bei der streitigen Ausweisung des Bebauungsplans handelt es sich um eine echte Gemeinbedarfsflächenausweisung im Sinne des § 9 Nr. 5 BauGB und nicht, wie die Klägerin meint, um eine Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Inhalts, daß eine in einem Gewerbe- oder Mischgebiet ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzung für bauliche Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs auf der bezeichneten Fläche "allgemein zulässig" sei. Die durch punktiert gekennzeichnete Nutzungsgrenzen zeichnerisch zum Ausdruck gebrachte Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche von den umgebenden Misch- und Gewerbegebietsausweisungen im Bebauungsplan läßt sich nur so verstehen, daß die fragliche Fläche "exklusiv" der Nutzung für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs vorbehalten sein solle. Eine Festlegung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO wäre durch eine übergreifende generelle Gewerbe- oder Mischgebietsausweisung, kombiniert mit dem Hinweis auf die generelle Zulässigkeit auch von Gemeinbedarfsvorhaben, zum Ausdruck gebracht worden. Unberechtigt sind auch die gegen die Gültigkeit der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten gerichteten Einwände der Klägerin. Die Festlegung abweichender Gebühren in dieser Satzung verstößt zum einen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Daß die Befugnis der in § 1 Abs. 4 HVwKostG genannten Gebietskörperschaften zu abweichender Gebührenfestlegung hinsichtlich des Umfangs der Abweichung durch das Kostendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots begrenzt ist, ergibt sich aus dem Merkmal der abweichenden Festlegung "nach ihrem Verwaltungsaufwand". Hieraus folgt nämlich gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 HVwKostG, daß die Gebührensätze bei der abweichenden Festlegung so zu bemessen sind, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt (vgl. Böhm, Hessisches Verwaltungskostenrecht, 1976, § 21 Anm. 3). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß die durch Abschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten erfolgte Anhebung des Gebührenrahmens für Baubefreiungsgebühren auf 50,-- DM bis 20.000,-- DM mit der Möglichkeit weiterer Erhöhung auf 50.000,-- DM bei besonders großem Nutzen für den Bauherrn zu einer - beabsichtigten - Überdeckung des individuellen Verwaltungsaufwands des Beklagten im Bereich der Bauaufsicht führt. Dergleichen macht auch die Klägerin selbst nicht geltend. Sie beruft sich lediglich darauf, daß mit der in ihrem Einzelfall erteilten Befreiung kein so hoher Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei, daß ein Überschreiten der Obergrenze des Gebührenrahmens der laufenden Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz um über 400 %, wie es mit der Festsetzung der Gebühr auf 18.968,-- DM verbunden sei, gerechtfertigt sein könne. Damit ist aber in der Sache nicht das nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 2 HVwKostG zu beachtende Kostenüberschreitungsverbot angesprochen, sondern die Gebührenbemessung im Einzelfall. Das Kostenüberschreitungsverbot setzt lediglich dem erzielbaren Gesamtgebührenaufkommen im Hinblick auf den Gesamtaufwand im jeweiligen Verwaltungszweig Grenzen, verlangt aber nicht, daß die im Einzelfall anfallende Gebühr nicht über den Verwaltungsaufwand hinausgehen dürfte, der durch gerade diese Amtshandlung bedingt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Bauaufsichtsgebührensatzung, soweit das zugehörige Gebührenverzeichnis in Abschnitt 3 den Gebührenrahmen für die Erhebung von Befreiungsgebühren abweichend festlegt, auch nicht gegen die Grundsätze, die nach § 21 Abs. 4 Satz 1 HVwKostG bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zu beachten sind. Nach der genannten Vorschrift sind die Gebührensätze so zu bemessen, "daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht". Das Gesetz bringt damit das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, welches in seiner "negativen" Fassung ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Amtshandlung für den Begünstigten und der Gebührenhöhe verbietet, in seiner positiven Fassung ein "angemessenes Verhältnis" zwischen beidem verlangt. Der in Abschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vorgesehene Gebührenrahmen eröffnet einen weiten Spielraum, der sowohl die Rücksichtnahme auf den Verwaltungsaufwand im Einzelfall als auch die Orientierung an der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung in ausreichendem Maße zuläßt. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, daß bei der Anhebung des Gebührenrahmens für Befreiungsgebühren die untere Grenze mit 50,-- DM dem zweieinhalbfachen Betrag der Untergrenze in der laufenden Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (20,-- DM) entspricht, während als Obergrenze ein Betrag festgelegt ist, der 6 bis 7 mal so hoch ist wie der entsprechende Wert von 3.000,-- DM im Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz. Die Ermächtigung in § 1 Abs. 4 HVwKostG zu abweichender Gebührenfestlegung zwingt, solange nicht insgesamt eine Kostenüberdeckung angestrebt und damit gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen wird, nicht zu einer prozentual gleichmäßigen Anhebung der einzelnen Gebühren, sondern erlaubt durchaus eine unterschiedliche Veränderung der Gebührenhöhe (vgl. Böhm, a.a.O., § 1 Anm. 10). Auch gegen die unterschiedlich starke Anhebung der beiden Eckwerte einer Rahmengebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der - verglichen mit dem Höchstbetrag der Rahmengebühr - niedrigere Anstieg beim unteren Wert in Abschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten läßt sich damit erklären, daß so bei besonders niedrigem Verwaltungsaufwand im Einzelfall eine besonders niedrige Gebühr soll festgesetzt werden können. Eine sich zur Gebührenordnung zum Hessischen Verwaltungskostengesetz in Widerspruch setzende Wertung ist damit nicht verbunden. Die Anwendung der Bauaufsichtsgebührensatzung durch den Beklagten im konkreten Fall begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die festgelegte Befreiungsgebühr von 18.960,-- DM bewegt sich in dem erhöhten Gebührenrahmen von 50,-- DM bis 20.000,-- DM, den das Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung in Abschnitt 3 vorsieht. Die dabei vorgenommene Ausfüllung des Gebührenrahmens ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht nicht auf die vom Kreisausschuß erlassenen Richtlinien "für die Anwendung der Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses" der Bauaufsichtsgebührensatzung abgestellt. Diese Richtlinien stehen, soweit sie in Nr. 27 Position 13 den Gebührenrahmen für Befreiungen von Baurechtsvorschriften über die Art der baulichen Nutzung auf bis zu 100.000,-- DM erweitern, mit der Bauaufsichtsgebührensatzung und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis nicht in Einklang und können daher das Ermessen der Behörde bei Bestimmung der Höhe von Befreiungsgebühren rechtlich nicht binden. Der Beklagte war infolgedessen berechtigt, mit der Bemessung der Befreiungsgebühr nach der zu überbauenden Grundfläche eine andere Bemessungsgrundlage zu wählen als sie mit der Geschoßfläche in den Richtlinien vorgesehen ist. Hierdurch ergab sich - bei Zugrundelegung eines Satzes von 20,-- DM je Quadratmeter Grundfläche - ein Gebührenbetrag, der mit 18.960,-- DM noch unter dem Höchstbetrag des satzungsmäßigen Gebührenrahmens von 20.000,-- DM lag. Diese Gebührenhöhe trägt den in § 9 HVwKostG aufgestellten Kriterien für die Gebührenbemessung bei Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen Rechnung. Nach der genannten Vorschrift hat sich die Gebührenbemessung an (1.) der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, (2.) der mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung und (3.) den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu orientieren. Wie schon die Reihenfolge der Kriterien zeigt, spielt bei einer Baubefreiung der damit verbundene wirtschaftliche Nutzen für den Bauherrn eine ganz maßgebliche Rolle. Es ist nicht so, daß - wie offensichtlich die Klägerin meint - die Ausfüllung des Gebührenrahmens ausschlaggebend und gegenüber dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung vorrangig bestimmt sein müßte von der Überlegung, welchen Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand die Erteilung der Befreiung im Einzelfall erfordert hat. Für die Klägerin führt die streitige Befreiung zu einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Nutzen, denn sie wird hierdurch in die Lage versetzt, ein wirtschaftlich bedeutsames Bauvorhaben auf einer ihr gehörenden Fläche trotz entgegenstehender planerischer Ausweisung im Bebauungsplan zu realisieren. Bedenkt man dies, so löst die Nähe der bei Zugrundelegung von 20,-- DM je Quadratmeter überbaubarer Grundfläche sich ergebende Gebühr von 18.960,-- DM zur Höchstgebühr von 20.000,-- DM keine durchgreifenden Bedenken aus. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß eine so geringe Mühewaltung bei Bearbeitung des Befreiungsantrags der Klägerin vorgelegen hätte, daß es im Rahmen der durch § 9 Nr. 2 HVwKostG gebotenen Rücksichtnahme auf den entstehenden Verwaltungsaufwand geboten gewesen wäre, die nach dem Maßstab der überbaubaren Grundfläche berechnete Gebühr, angemessen zu ermäßigen. Da die streitige Gebührenfestsetzung aus den genannten Gründen rechtlich Bestand hat, ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, sowie in § 132 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 18. März 1987 bei der Bauaufsichtsbehörde des beklagten Landkreises die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer "Reparatur- und Fertigungshalle mit Büro- und Sozialtrakt" auf ihrem Grundstück in H (Flur Flurstück). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des mit Verfügung des Regierungspräsidenten in vom 27. Januar 1983 genehmigten Bebauungsplans "Überführung der Stadt H in einem Gebiet, welches als "Fläche für Gemeinbedarf" mit dem Zusatz "Städtischer Bauhof" ausgewiesen ist. An die Gemeinbedarfsfläche schließen sich - durch eine punktierte Nutzungsgrenze im Bebauungsplan abgegrenzt - im Norden eine Mischgebietsausweisung und im Westen eine Gewerbegebietsausweisung an. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß die Genehmigung des Bauvorhabens wegen der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan eine Befreiung voraussetze, stellte die Klägerin einen entsprechenden Befreiungsantrag. Der Beklagte gewährte daraufhin - mit Befreiungsbescheid vom 2. März 1988 - im Einvernehmen mit der Stadt H die Befreiung und erteilte der Klägerin mit gesondertem Bescheid die beantragte Baugenehmigung. In dem Befreiungsbescheid setzte der Beklagte unter Hinweis auf "Abschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Kreises B vom 28.6.1984" eine Befreiungsgebühr in Höhe von 18.960,-- DM fest. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Architekten vom 2. April 1988 Widerspruch mit der sinngemäßen Begründung, daß es einer Befreiung nicht bedurft habe, weil sich das Bauvorhaben zu den Ausweisungen des Bebauungsplans nicht in Widerspruch setze. In einem Schreiben vom 27. April 1989 führten die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend aus, daß eine Befreiung allenfalls wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes zum benachbarten städtischen Grundstück (Parzelle 166) erforderlich gewesen sei. Für eine derartige Befreiung könne bei Zugrundelegung der in Nr.14 der Richtlinien zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vorgesehenen Berechnung lediglich eine Gebühr in Höhe von 2.905,80 DM erhoben werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1989 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen heißt es, daß die Befreiung gem. § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) deshalb habe erteilt werden müssen, weil das Bauvorhaben von der im Bebauungsplan durch die Ausweisung "Gemeinbedarfsfläche" festgelegten Nutzungsart abweiche. Die für diese Befreiung berechnete Gebühr finde ihre Rechtsgrundlage in der gem. § 5 der Landkreisordnung und § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) erlassenen Bauaufsichtsgebührensatzung des Kreises vom 28. Juni 1984 (BAGebS). Das Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung sehe in seinem Abschnitt 3 eine Rahmengebühr von 50,-- DM bis 20.000,-- DM vor. Die festgesetzte Gebühr von 18.960,-- DM bewege sich in diesem Rahmen. Daß sie die obere Grenze nahezu ausschöpfe, sei nicht zu beanstanden. Die Gebühr sei in der Weise errechnet worden, daß die zu überbauende Grundfläche von 948 qm mit 20,-- DM multipliziert worden sei. Die Richtlinien des Kreises zur Gebührensatzung sähen unter Nr. 13 an sich - weitergehend - vor, daß der Satz von 20,-- DM für jeden angefangenen Quadratmeter der zu realisierenden G e s c h o ß f l ä c h e berechnet werde und daß die obere Grenze der Rahmengebühr bei 100.000,-- DM liege. Nach dieser Regelung werde jedoch nicht verfahren, da sie unzulässigerweise vom Gebührenverzeichnis, welches den Richtlinien vorgehe, abweiche. Die Klägerin erhob hierauf am 10. November 1989 Klage. Sie machte geltend: Mit der Ausweisung "Fläche für Gemeinbedarf" werde gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine im Gewerbegebiet vorgesehene Ausnahme für allgemein zulässig erklärt, was nichts an der Zulässigkeit solcher Bauvorhaben auf der fraglichen Fläche ändere, die - ohne Ausnahmeerteilung - im Gewerbegebiet von Gesetzes wegen zulässig seien. Selbst wenn es sich im übrigen um eine Gemeinbedarfsflächenausweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele, entfalte diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausschlußwirkung nur gegenüber solchen Nutzungen, die dem Gebietscharakter widersprächen und daher situationswidrig seien. Das klägerische Vorhaben sei in einem Misch- bzw. Gewerbegebiet ohne weiteres zulässig und widerspreche daher nicht dem Gebietscharakter. Die Klägerin beantragte, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. März 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1989 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, daß die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und nicht auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO beruhe; folglich habe ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans das Bauvorhaben der Klägerin nicht genehmigt werden können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. September 1991 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung vom 2. März 1988 sei zulässig, aber nicht begründet. Die streitige Befreiungsgebühr finde ihre Rechtsgrundlage in der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom 25. Juni 1984 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 HVwKostG. Nach dem Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung falle für eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes eine Rahmengebühr zwischen 50,-- DM und 20.000,-- DM an. Die Befreiung sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, da das Bauvorhaben der Klägerin von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt H abweiche. Die Gemeinbedarfsflächenausweisung in diesem Bebauungsplan sei nicht als Regelung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauNVO anzusehen. Die streitige Gebührenerhebung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühr bewege sich im vorgesehenen Gebührenrahmen und beruhe auf einer Berechnung, an der nichts ausgesetzt werden könne. Gegen dieses ihr am 3. Februar 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 1992 Berufung eingelegt. Sie hält im Berufungsverfahren ihren Einwand aufrecht, daß die streitige Gebührenerhebung schon dem Grunde nach nicht berechtigt sei. Darüber hinaus erhebt sie Einwände auch gegen die Höhe der Gebührenfestsetzung. Sowohl die Richtlinien zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten als auch die Bauaufsichtsgebührensatzung selbst verstießen gegen höherrangiges Recht. Der Höchstbetrag der Rahmengebühr nach der Bauaufsichtsgebührensatzung übersteige mit 20.000,-- DM den in der laufenden Nr. 12 der Gebührenordnung zum Hessischen Verwaltungskostengesetz festgelegten Höchstbetrag von 3.000,-- DM um mehr als als das Sechsfache; das werde durch die Ermächtigung der Landkreise zu abweichender Festlegung der Bauaufsichtsgebühren "nach ihrem Verwaltungsaufwand" gem. § 1 Abs. 4 HVwKostG nicht gedeckt. Die fragliche Ermächtigung erlaube nur die Anhebung der Gebührensätze wegen eines tatsächlich höheren Verwaltungsaufwandes im Einzelfall, nicht jedoch die Anhebung zum Zwecke einer stärkeren Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens und der wirtschaftlichen Bedeutung der Befreiung für den Bauherrn. Im vorliegenden Fall werde die Festlegung der Befreiungsgebühr auf 18.960,-- DM gerade mit dem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen begründet; auf zusätzlichen Prüfungsaufwand berufe sich der Beklagte nur lapidar und ohne ausreichende Begründung. Tatsächlich sei der Verwaltungsaufwand auch nicht so hoch gewesen, daß er eine Überschreitung der Gebührenobergrenze von 3.000,-- DM nach Nr. 12 der Gebührenordnung zum Hessischen Verwaltungskostengesetz um über 400 %, wie sie mit der Festsetzung auf 18.960,-- DM verbunden sei, rechtfertigen könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil das Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. September 1991 - II/V E 2325/89 - abzuändern und den Befreiungsbescheid vom 2. März 1988 hinsichtlich der darin festgesetzten Befreiungsgebühr in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 1989 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, daß die streitige Gebührenfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Seine Gebührensatzung sei durch die gesetzliche Ermächtigung in § 1 Abs. 4 HVwKostG zu abweichender Gebührenfestlegung gedeckt. Auch Rahmengebühren könnten hiernach überschritten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.