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Urteil

5 UE 2001/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0317.5UE2001.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Mai 1987 mit Recht abgewiesen. Dieser Bescheid, mit dem der Kläger zu einer Vorausleistung gemäß § 11 Abs. 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) auf einen Kläranlagenbetrag herangezogen worden ist, ist rechtmäßig. Die 1984 begonnene Erweiterung der Zentralen Kläranlage der Beklagten und der Bau der Verbindungssammler von den einzelnen Stadtteilen her stellen eine (funktionelle) Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage als einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 KAG dar. Mit der nach den Angaben der Beklagten für 1995 erwarteten Fertigstellung des Verbindungssammlers für den Stadtteil H wird die Beklagte die Beitragspflicht des Klägers gemäß § 11 Abs. 8 KAG zur Entstehung bringen können. Denn als Eigentümer des Wohngrundstücks wird er zu den Grundstückseigentümern gehören, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kläranlage nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Beklagte besitzt auch, wie es nach § 2 KAG Voraussetzung für die Erhebung des Kläranlagenbeitrags ist, eine gültige Satzung mit dem durch diese Bestimmung vorgeschriebenen Inhalt. Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) vom 10. Dezember 1981 und die für die Beitragserhebung seit dem 1. Januar 1989 maßgebliche 4. Änderungssatzung vom 15. Juni 1992 sind formell wirksam beschlossen und verkündet worden und auch inhaltlich gültig. Besonderer Erörterung bedarf von den nach § 2 KAG zu regelnden Punkten nur die Frage des Maßstabs der Abgabe. § 2 AbwBGS sieht vor, daß der Beitrag für die Sammelleitungen - Netzbeitrag - nach einem kombinierten Grundflächen- und Geschoßflächenmaßstab und der Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage - Kläranlagenbeitrag - nach dem reinen Geschoßflächenmaßstab erhoben wird. Die §§ 2a, 2b und 2c AbwBGS regeln, wie die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches - BauGB - und im unbeplanten Innenbereich festzustellen sind. Gegen diese Regelung im einzelnen sind Bedenken weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. § 2d AbwBGS bestimmt über die "Geschoßfläche im Außenbereich" folgendes: (1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschoßfläche nach den Geschoßflächenzahlen des § 2c Abs. 1. Dabei wird auf die tatsächliche Nutzung und die vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. (2) Für nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als GFZ. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt. (3) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, 5 und 6 finden entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung ist mit der 4. Änderungssatzung an die Stelle des § 3 Abs. 2 AbwBGS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Februar 1986 gesetzt worden, wonach in allen Fällen eines mit oder ohne Genehmigung angeschlossenen an sich weder baulich noch gewerblich nutzbaren Grundstücks die Geschoßflächenzahl 0,2 galt; nach der Rechtsprechung des Senats konnte dies dem Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, weder im Verhältnis der Eigentümer solcher Grundstücke untereinander noch im Verhältnis dieser Eigentümer zu den Eigentümern von baulich oder gewerblich nutzbaren Innenbereichsgrundstücken genügen und führte deshalb zur Ungültigkeit der Satzung wegen Unvollständigkeit der Maßstabsregelung (Beschlüsse vom 10. März 1992 - 5 TH 2617/91 - und vom 12. Januar 1993 - 5 TH 2713/91 - NVwZ-RR 1993, 380 = HSGZ 1993, 167 = GemHH 1993, 256). Die neue Regelung ist - mag sie von ihrem Wortlaut her und durch die Verweisung auf § 2c Abs. 1 AbwBGS zunächst unnötig kompliziert erscheinen - letztlich nicht zu beanstanden. Außenbereichsgrundstücke, bei denen ein Beitragstatbestand verwirklicht werden kann, werden in der Hauptsache schon in der Vergangenheit bebaut worden sein, und eine Erhöhung des Maßes der Bebauung ist durch § 35 Abs. 4 BauGB erschwert; künftige Anschlußmöglichkeiten erfordern in jedem Fall eine Genehmigung, bei deren Erteilung stets das Maß der baulichen Nutzung konkret festgestellt werden kann. Die Regelung, nach der, ausgehend von der tatsächlichen Nutzung und den vorhandenen Vollgeschossen - insofern anders als im unbeplanten Innenbereich, in dem auf die zulässigen Vollgeschosse abzustellen ist - eine Zuordnung zu einem Baugebiet vorzunehmen ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht praktisch undurchführbar. Zwar kann ein Außenbereichsgrundstück nicht im eigentlichen Wortsinne in einem der "Gebiete" nach den §§ 2 bis 11 der Baunutzungsverordnung- BauNVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) liegen, auf die § 2c Abs. 1 AbwBGS ersichtlich Bezug nimmt. Jedoch ist die Verweisung unzweifelhaft so zu verstehen, daß zunächst zu fragen ist, in welchem Gebiet die auf dem fraglichen Außenbereichsgrundstück vorhandene Nutzung als Regelnutzung - d.h. nicht nur ausnahmsweise - dann zulässig wäre, wenn das Grundstück gewissermaßen in den Innenbereich versetzt würde, bzw. mit welcher Gebietsausweisung ein Bauleitplaner das fragliche Außenbereichsgrundstück "umgeben würde". Sodann ist unter Zugrundelegung der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei den Gebieten, bei denen § 2c Abs. 1 AbwBGS hiernach differenzierte Festlegungen trifft, die GFZ zu ermitteln. Die Regelung im ganzen erfaßt damit die große Mehrheit der praktisch vorkommenden Fälle; ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß möglicherweise einige wenige atypische Fälle - die vielleicht im Gebiet der Beklagten gar nicht vorkommen (z.B. Aussichtsturm) - nicht von vornherein eindeutig geregelt sind. Soweit der Kläger für befremdlich hält, daß nicht bebaute Grundstücke und Grundstücke mit untergeordneter Bebauung (§ 2d Abs. 2 Satz 1 AbwBGS) mit der GFZ 0,5 genauso wie Wohngrundstücke belastet werden sollen - und Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind (§ 2d Abs. 2 Satz 2 AbwBGS), mit der GFZ 0,3 sogar stärker als Wochenendhausgrundstücke - berücksichtigt er nicht die besondere Situation, in der es überhaupt nur zu einem die Beitragspflicht begründenden Anschluß von Außenbereichsgrundstücken an die Abwasserbeseitigungsanlage kommen kann. Die unterschiedlichen Vorteile der Abwasserbeseitigung für die einzelnen Grundstücke, deren in § 11 Abs. 5 KAG vorgeschriebene Berücksichtigung überhaupt erst die Suche nach einem Maßstab erforderlich macht, bestehen in dem unterschiedlichen Ausmaße, in dem erfahrungs- oder erwartungsgemäß Abwässer auf den einzelnen Grundstücken anfallen und mittels der öffentlichen Einrichtung abgeleitet werden können. Auf einem Wochenendhausgrundstück wird, weil sich dort nur zeitweise Menschen aufhalten, weniger Abwasser anfallen als auf anderen bebauten Grundstücken, und es darf angenommen werden, daß je größer ein Gebäude ist, sich desto mehr Menschen in ihm aufhalten und einen Abwasseranfall verursachen werden. Wenn nun auf einem Außenbereichsgrundstück irgendeine bauliche Anlage geschaffen wird, die unter § 2d Abs. 2 AbwBGS fällt und für die ein Bedürfnis nach Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht, kann unterstellt werden, daß dies in der begründeten Erwartung eines Abwasseranfalls geschieht, der den eines Wochenendhauses übertrifft. Der Satzungsgeber darf davon ausgehen, daß die Grundstückseigentümer bei der Nutzung ihrer Grundstücke wirtschaftlich vernünftig handeln. Es ist dies derselbe Gedanke, der beispielsweise auch der Bemessung von Baugenehmigungsgebühren oder des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten über Baugenehmigungen nach den Rohbaukosten zugrundeliegt. - Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß man sich unter der Abwasserbeseitigung von "unbebauten" Grundstücken auch die Entwässerung von nach unten versiegelten Deponien (z. B. Kompostierungsanlagen) vorzustellen hat, die von der Menge des abfließenden Wassers und vom Interesse des Betreibers her höher einzustufen ist als manche Grundstücksausnutzung durch bauliche Anlagen. Gleiches gilt für Berieselungsanlagen zum Schutz von Holzeinschlag vor Borkenkäfern. Weiter werden z. B. auch die Drainagen von Sportplätzen in Betracht kommen. Dem auf Grund der nach alledem gültigen Satzung entstehenden Beitragsanspruch der Beklagten wird der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht mit Erfolg entgegenhalten können, der Kläranlagenbeitrag für das Baugebiet "Östlich Friedhof" sei bereits durch die 1975 erbrachte Zahlung der "Anschlußgebühr" geleistet worden. Diese "Anschlußgebühr" ist allerdings 1975 objektiv ohne jede gesetzliche Grundlage verlangt worden. Zwar galt die Gebührenordnung vom 4. Dezember 1969 zur Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke vom 13. Dezember 1967 an sich noch weiter und hatte auch auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde H erstreckt werden können. Denn ihre Genehmigung durch den Landrat nach § 153 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 i. V. m. den Art. 107 bis 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 war ohne zeitliche Begrenzung erteilt worden. Die Bestimmungen der Gebührenordnung über die einmalige Anschlußgebühr waren aber gemäß § 14 Abs. 1 KAG mit Ablauf des Jahres 1972 außer Kraft getreten, und es war noch keine Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 11 KAG an ihre Stelle getreten. Daraus ergibt sich aber nichts mehr, da die "Anschlußgebühr" auf Grund der nicht angefochtenen Heranziehungsbescheide, also nicht rechtsgrundlos geleistet worden ist. Sie war aber nur für den Anschluß der Grundstücke des Baugebiets "Östlich Friedhof" an die Entwässerungsanlage so, wie sie tatsächlich bestand, gefordert worden. Es bestand aber tatsächlich nur ein Netz zur Abnahme vorgeklärter Abwässer. In der Erstreckung des B Ortsrechts auf den neuen Stadtteil H lag auch nicht etwa das Versprechen, die Grundstückseigentümer dieses Stadtteils abgabenrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie schon in den Genuß des Vorhandenseins einer Kläranlage gekommen wären oder in naher, absehbarer Zukunft kommen würden. Aus dem Grenzänderungsvertrag ergibt sich vielmehr das Gegenteil; denn dort ist ausdrücklich gesagt, daß H noch nicht an eine Kläranlage angeschlossen war und deswegen dort geringere als die in der Gebührenordnung 1969 vorgesehenen Kanalgebühren zu zahlen sein sollten. Darauf ist dann auch in der "Verkündungssatzung" vom 13. Februar 1974 noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden; dort ist vom künftigen Anschluß des Stadtteils Hergershausen an "eine" Kläranlage die Rede; es war also noch nicht einmal eine Planung angekündigt, um welche Kläranlage es sich handeln würde. Hierin liegt - wie schon im Falle des Senatsurteils vom 27. Juni 1984 (- V OE 56/82 - HSGZ 1985, 37) der Unterschied zu dem Fall, den das OVG Münster (KStZ 1982, 94) behandelt hat. - Die Vereinbarung bezüglich der verminderten Kanalgebühren hat die Beklagte dann beim Erlaß der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung von 1976 und später der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 10. Dezember 1981 nicht mehr erfüllt, was aber im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt. Daß bei der gewollten Erstreckung der Bestimmungen über die "Anschlußgebühr" auf den Stadtteil H der Unterschied zwischen den Gegebenheiten in diesem Stadtteil und der Kernstadt - hier noch fehlende, dort schon vorhandene Kläranlage - nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt wurde, läßt, wie der Senat schon im Beschluß vom 15. März 1991 gesagt hat, weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung von 1975 aufkommen. Dies kann aber nicht dazu führen, daß eine Abgeltung des künftig entstehenden Kläranlagenbeitrags durch die eventuelle Zuvielzahlung aus dem Jahre 1975 fingiert wird. Die Berufung ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des von der Gemeinde H aufgestellten, im Jahre 1971 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes "Östlich Friedhof". Die Gemeinde H wurde durch Beschluß der Hessischen Landesregierung vom 20. Juni 1972 (StAnz 1972 S. 1197) gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in die Beklagte eingegliedert und erhielt vom Regierungspräsidenten am 4. Juli 1972 (StAnz S. 1286) ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1972 die Bezeichnung "Stadtteil H". In dem im Hinblick auf diese Eingliederung am 29. Juni 1972 zwischen der Gemeinde und der Beklagten abgeschlossenen Grenzänderungsvertrag bestimmte § 5 (Ortsrecht) folgendes: 1. Soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt im neuen Stadtteil H das zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung geltende Ortsrecht der Gemeinde H bis zum 31.12.1974 weiter. 2. Die Gebührenordnung vom 4.12.1969 zur Satzung der Stadt B über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage vom 13.12.1967 wird ab 1.1.1973 im Stadtteil H mit der Maßgabe angewendet, daß die in § 3 Abs. 6 der Gebührenordnung genannte Benutzungsgebühr von zur Zeit 0,65 DM pro cbm errechnetem Abwasser auf 0,35 DM/cbm Abwasser festgesetzt wird. Diese Regelung gilt bis zum Anschluß der Abwasseranlage des Stadtteils H an eine Kläranlage. (3.) ... (betr. Erschließungsbeiträge) .... Am 13. Februar 1974 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine "Satzung zur Verkündung der im Stadtteil H gültigen Satzung und Gebührenordnung der Stadt B über die Entwässerung der Grundstücke"; in deren Art. 1 hieß es, daß infolge der Eingliederung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Grenzänderungsvertrages im Stadtteil H ab 1. Januar 1974 die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke vom 13. Dezember 1967 und die Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke vom 4. Dezember 1969 Gültigkeit erlangten; § 3 Abs. 6 der Gebührenordnung gelte mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 6 genannte Benutzungsgebühr von zur Zeit 0,65 DM pro cbm errechnetem Abwasser auf 0,35 DM pro cbm Abwasser und die Mindestgebühr in diesem Falle auf 10,-- DM je Kalenderjahr festgesetzt werde. Diese Regelung gelte bis zum Anschluß der Abwasseranlage des Stadtteils H an eine Kläranlage. Diese Satzung, die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft treten sollte, wurde vom Magistrat noch am 13. Februar 1974 ausgefertigt, vom Landrat des Landkreises D am 4. April 1974 hinsichtlich der Rückwirkung genehmigt und anschließend am 25. April 1974 in der B Zeitung sowie durch öffentlichen Aushang am ehemaligen Rathaus des Stadtteils H öffentlich bekanntgemacht. Die auf die §§ 115, 153 Abs. 5 und 6 HGO (F. 1960) und auf die Art. 107 bis 111 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 (RegBl. S. 115) gestützte, am 4. Dezember 1969 beschlossene, am selben Tage ausgefertigte, am 12. Dezember 1969 vom Landrat des Landkreises D genehmigte und am 30. Dezember 1969 in der Ba. Zeitung bekanntgemachte Gebührenordnung sah in ihrem § 2 die Erhebung einer "Anschlußgebühr" für den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage vor, welche 3,-- DM pro Quadratmeter Berechnungsfläche betrug; Berechnungsfläche war die Summe aus bebaubarer Grundstücksfläche und Geschoßfläche. Am 18. Dezember 1974 beschlossen die Stadtverordneten der Beklagten einstimmig, daß das Baugebiet "Östlich des Friedhofs" im Stadtteil H mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sei. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß wurde der Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Mai 1975 zu einer Anschlußgebühr nach der Gebührenordnung von 1969 in Höhe von 2.390,40 DM herangezogen, die er auch bezahlte. Die Beklagte gab sich dann eine Kanalbeitrags- und -gebührensatzung vom 22. April 1976 (mit Änderungssatzung vom 17. November 1977) und sodann die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 10. Dezember 1981, die am 1. Januar 1982 in Kraft trat und zu der Änderungssatzungen oder Ergänzungen vom 9. Dezember 1983, 6. Februar 1986, 12. März 1987, 11. Dezember 1987 und schließlich - im Lauf des Berufungsverfahrens - vom 15. Juni 1992 ergingen. Nach § 2 AbwBGS wird ein Abwasserbeitrag in Teilbeträgen für die öffentlichen Abwassersammelleitungen und für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage erhoben. Der Sammelleitungsbeitrag beträgt 1,-- DM je qm Grundstücksfläche und 5,-- DM je qm Geschoßfläche, der Kläranlagenbeitrag 3,-- DM je qm Geschoßfläche. Der Sammelleitungsbeitrag wird bei Abnahme nur des Niederschlagswassers nur zu einem Drittel und bei Abnahme nur des Schmutzwassers nur zu zwei Dritteln erhoben. Nach § 6 AbwBGS können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage begonnen wird. Mit Bescheid vom 12. Mai 1987 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Kläranlagenbeitrag für die Erweiterung bzw. Erneuerung der Kläranlage heran, mit der bereits im November 1984 begonnen worden sei. Die Vorausleistung wurde auf 1.593,60 DM festgesetzt, sie sollte in drei Raten einen Monat, sechs Monate und zwölf Monate nach Zustellung des Bescheides fällig sein. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die er wie folgt begründete: Die durch die Anforderung der Vorausleistung angekündigte Erhebung eines Kläranlagenbeitrags werde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Denn die im Jahre 1975 verlangte und gezahlte "Anschlußgebühr", die in Wirklichkeit als ein Beitrag zu qualifizieren sei, habe nach der damaligen Satzungslage der Finanzierung der "Entwässerungsanlage" nach § 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Kanalisation vom 13. Dezember 1967 gelten sollen. Der Begriff der Entwässerungsanlage umfasse nach allgemeiner Ansicht auch die Kläreinrichtung. Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Gemeinde in ihrer Satzung die Sorge für die "unschädliche" Ableitung der Abwässer übernommen habe; denn das sei nur mittels einer Kläranlage möglich. - Die Richtigkeit dieser Bewertung des Abgeltungsbereichs der Zahlung von 1975 werde auch dadurch belegt, daß die damalige "Anschlußgebühr" im Baugebiet "Östlich Friedhof" in derselben Höhe gefordert worden sei wie in der Kernstadt B, in welcher es bereits eine Vollkanalisation gegeben habe. - Die 1984 begonnene Erweiterung der Kläranlage, die zur Aufnahme auch der ungeklärten Abwässer aus dem Stadtteil H führen solle, sei also nichts anderes als die verspätete erstmalige Herstellung dessen, wofür die "Anschlußgebühr" gezahlt worden sei. Für sie könne deshalb nicht nochmals eine Beitragspflicht entstehen. Der Fall gleiche vollkommen demjenigen, zu dem das Urteil des OVG Münster vom 26. März 1981 - II A 121/80 - (KStZ 1982, 94) ergangen sei. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 - (HSGZ 1985, 37) ausgeführt, daß in einem solchen Falle Beitragsfreiheit in der Tat denkbar sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Kläranlagenbeitrag vom 12. Mai 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1988 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte aus, daß der Forderung nach einer Vorausleistung auf den unzweifelhaft mit der Erweiterung der Kläranlage entstehenden Kläranlagenbeitrag die Erhebung der "Anschlußgebühr" im Jahre 1975 nicht entgegenstehe. Diese sei nur für die Erweiterung des Sammelleitungsnetzes auf das Baugebiet "Östlich Friedhof" erhoben worden; ein Anschluß an eine Kläranlage sei damals noch nicht einmal geplant gewesen; etwas anderes könne auch nicht aus dem damaligen Satzungsrecht entnommen werden. Die Erhebung der "Anschlußgebühr" sei möglicherweise der Höhe nach ungerechtfertigt gewesen. Das könne aber der Forderung nach dem Kläranlagenbeitrag nicht entgegenstehen. Der Kläger hatte bei Klageerhebung auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs 5 VwGO gestellt. Diesen hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1988 abgelehnt, die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluß des Senats vom 15. März 1991 - 5 TH 3007/88 - zurückgewiesen, weil auch dann, wenn die Heranziehung im Jahre 1975 nicht rechtmäßig erfolgt sein sollte, dies der Entstehung der Beitragspflicht auf Grund der Verwirklichung des Beitragstatbestandes durch die Erweiterung der Kläranlage und die Schaffung von Verbindungssammlern zu den bisher nicht angeschlossenen Ortsteilen nicht entgegenstehen würde. Das Verwaltungsgericht hat dann die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1991 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Kläranlage sei rechtmäßig. Die allgemeine Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 10. Dezember 1981 und die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom selben Tage in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11. Dezember 1987 seien gültig und würden zur Entstehung einer Beitragspflicht für die Erweiterung der Zentralen Kläranlage und die Herstellung der Sammler von den einzelnen Stadtteilen führen. Das Verwaltungsgericht schließe sich dem Beschluß des Senats vom 15. März 1991 an. Den Ausführungen des Senats stehe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, daß aus § 1 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Kanalisation vom 13. Dezember 1967 ("Der Gemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser)") der Wille des Ortsgesetzgebers entnommen werden könnte, bereits damals einen möglichen Anschluß an eine Kläranlage mitzuerfassen. Dem Kläger sei zuzugestehen, daß heute der Begriff "unschädliche Ableitung der Abwässer" strengeren Maßstäben unterliege und insoweit ein Wandel zur im Jahre 1967 geltenden Satzungslage stattgefunden habe. Der Begriff "unschädliche Ableitung" sei jedoch auch im Jahre 1975 noch in dem Sinne zu verstehen gewesen, daß damit lediglich der Transport des Abwassers aus dem Bereich der zu entwässernden Grundstücke hinaus erfaßt wurde, weil es dann in einige Entfernung aus der Ortslage abgeleitet wurde, so daß es nicht mehr zu erheblichen Belästigungen für die Bewohner der Grundstücke durch Gerüche oder Infektionsgefahr führen konnte. Der Ortsgesetzgeber habe nicht nur eine Abnahme von Abwässern schlechthin, sondern eine "unschädliche", d.h. hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung garantieren wollen. - Anhaltspunkte dafür, daß der Beitragssatz überhöht sei, bestünden nicht; der Kläger habe die Höhe der Vorausleistung auch nicht angegriffen. Gegen dieses am 23. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. August 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf seine früheren Ausführungen verweist. Er bezweifelt auch, daß auf Grund der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15. Juni 1992 eine Beitragspflicht wird entstehen können; denn der § 2d sei ungültig. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 1991 den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1988 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Meinung, die Verteilungsregelung Ihrer Satzung sei seit der 4. Änderungssatzung vollständig und rechtmäßig. Dem Senat liegen die einschlägigen Unterlagen der Beklagten in Ablichtung sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt IV/2 H 428/88 (= Hess.VGH 5 TH 3007/88) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung dieses Tatbestands Bezug genommen.