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Beschluss

5 TH 826/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0726.5TH826.93.0A
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Leitsätze
Die Ablehnung des Aussetzungesantrags durch die Behörde (§ 80 Abs. 6 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, BGBl. I S 686) stellt eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dar (wie BayVGH, Beschluß vom 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 - NVwZ 1992, 990 und Beschluß vom 06.10.1992 - 23 CS 92.2203 - NVwZ-RR 1993, 212, sowie OVG Koblenz, Beschluß vom 29.04.1992 - 12 B 10465/92 - NVwZ-RR 1992, 589).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung des Aussetzungesantrags durch die Behörde (§ 80 Abs. 6 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, BGBl. I S 686) stellt eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dar (wie BayVGH, Beschluß vom 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 - NVwZ 1992, 990 und Beschluß vom 06.10.1992 - 23 CS 92.2203 - NVwZ-RR 1993, 212, sowie OVG Koblenz, Beschluß vom 29.04.1992 - 12 B 10465/92 - NVwZ-RR 1992, 589). Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides nicht stattgeben dürfen. Der Antrag ist nämlich bereits unzulässig, da im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt war. Nach § 80 Abs. 6 VwGO in der vorgenannten Fassung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde habe über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder dem Antragsteller drohe eine Vollstreckung. In diesem Erfordernis ist mit der ganz überwiegenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung eine Zugangsvoraussetzung zu sehen, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muß, nicht also - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - lediglich eine Sachurteilsvoraussetzung im herkömmlichen Sinne, die sich noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verwirklichen kann (vgl. Bay.VGH, Beschlüsse vom 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 - NVwZ 1992, 990, und vom 6.10.1992 - 23 CS 92.2203 - NVwZ-RR 1993, 212; OVG Koblenz, Beschluß vom 29.4.1992 - 12 B 10465/92 - NVwZ-RR 1992, 589; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 80 Rdnr. 40). Der mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgte Zweck, durch Vorschalten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, würde nicht oder nur unvollkommen erreicht, wenn eine erst im Verlauf des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ergehende behördliche Ablehnungsentscheidung - die dann möglicherweise schon in der Antragserwiderung der Behörde im gerichtlichen Verfahren mit der Bitte um Ablehnung des Aussetzungsantrags enthalten wäre - genügen sollte. Das Argument des Verwaltungsgerichts, daß es nicht der Entlastung der Gerichte diene, wenn ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Nichtvorliegens der behördlichen Ablehnungsentscheidung im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht als unzulässig abgelehnt werde, obwohl zwischenzeitlich die behördliche Ablehnungsentscheidung ergangen und somit ohnehin mit einer Wiederholung des Antrags bei Gericht zu rechnen sei, überzeugt nicht. Gerade das Risiko, ein zweites Aussetzungsverfahren durchführen zu müssen, nachdem wegen Nichtbeachtung der in § 80 Abs. 6 VwGO geregelten Zugangsvoraussetzung der erste Aussetzungsantrag mit nachteiliger Kostenfolge als unzulässig abgelehnt worden ist, vermag die Bereitschaft zu fördern, § 80 Abs. 6 VwGO ernst zu nehmen und vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach Ergehen einer behördlichen Ablehnungsentscheidung zu beantragen. Von daher dient eine konsequente Handhabung dieses Erfordernisses als nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung durchaus der Entlastung der Gerichte (in diesem Sinne auch Bay.VGH, Beschluß vom 6.10.1992, a.a.O. S. 213). Die Antragstellerin hat hiernach den vorliegenden Aussetzungsantrag verfrüht gestellt, denn im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht - am 22. Juni 1992 - war der an die Antragsgegnerin gerichtete Aussetzungsantrag noch nicht abgelehnt. Letzteres war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil einer der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmefälle vorlag. Der Antragstellerin drohte - entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren - keine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Soweit es in dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 19. Mai 1992 heißt, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der angeforderte Betrag im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden könne, ist das lediglich ein Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit der Vollziehung. Vollstreckung droht jedoch erst, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat, so daß aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollziehung zeitlich unmittelbar bevorsteht (so Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und zur Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO, Rdnr. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 80 Rdnr. 43). Davon konnte hier keine Rede sein. Es ist auch nicht so, daß es die Antragsgegnerin ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes unterlassen hätte, über den an sie gerichteten Aussetzungsantrag in angemessener Frist sachlich zu entscheiden (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO Am 22. Juni 1992, dem Tag des Eingangs des Aussetzungsantrags beim Verwaltungsgericht, waren seit Antragstellung bei der Antragsgegnerin am 12. Juni 1992 erst 10 Tage vergangen. Innerhalb einer so kurzen Frist konnte die Antragstellerin die Bescheidung ihres Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin nicht erwarten. In der Kommentarliteratur wird für die Bestimmung der angemessenen Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO die Orientierung an der Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO als Anhaltspunkt empfohlen (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O. Rdnr. 42). Der Auffassung der Antragstellerin, daß die Frist zur Bescheidung nicht über den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Abgabenforderung hinausgehen dürfe und deshalb entsprechend kürzer sei, wenn - wie hier - die Forderung bereits einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig werde und eine entsprechend befristete Zahlungsaufforderung vorliege, kann nicht gefolgt werden. Der bevorstehende Eintritt der Fälligkeit ist, sofern nicht etwa Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Behörde sogleich vollstrecken wird, kein Umstand, der als solcher zu einer Verkürzung der der Behörde zuzubilligenden Frist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag nötigt. Soweit bei Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde n a c h Eintritt der Fälligkeit auch der gerichtliche Aussetzungsantrag erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt anhängig gemacht werden kann, hat das nicht die - von dem Antragsteller befürchtete - Folge, daß trotz späteren Obsiegens im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Säumniszuschläge jedenfalls für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Antragstellung bei Gericht anfielen. Denn die Aussetzungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wirkt in der Regel - und so wäre es auch im vorliegenden Fall - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 33). Auf diese Weise bleibt ein obsiegender Antragsteller auch dann, wenn der gerichtliche Aussetzungsantrag nach Eintritt der Fälligkeit gestellt worden ist, vor Säumniszuschlägen bewahrt. Verliert dagegen der Antragsteller den Aussetzungsstreit, so muß er in jedem Fall Säumniszuschläge ab Fälligkeit entrichten; auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Aussetzungsantrag bei Gericht nach entsprechend zügiger Bescheidung durch die Behörde noch bis zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung oder aber erst später gestellt worden ist. Da der Aussetzungsantrag aus den genannten Gründen unzulässig ist, muß er abgelehnt werden. Der Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher stattzugeben. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des gesamten Aussetzungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.