Beschluss
5 TH 3004/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1108.5TH3004.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der Sonderabfallabgabe nach dem Hessischen Sonderabfallgesetz handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Damit entfällt die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Diese kann nur durch die Behörde und das Gericht angeordnet werden. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 26. September 1994 (5 TH 595/93) klargestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den an ihn gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 3. März 1994 über eine Sonderabfallabgabe aber als unzulässig abgelehnt, weil im Zeitpunkt der Antragstellung das Zugangserfordernis eines von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) fehlte. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 26. Juli 1993 (5 TH 826/93, HSGZ 1993, 461) wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, mit der er prozeßökonomische Gesichtspunkte geltend macht, führen zu keinem anderen Ergebnis. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO legt nach seinem Wortlaut eindeutig fest, daß vor dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 ein "Vorverfahren" auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ganz oder teilweise erfolglos geblieben sein muß. Die einzigen Ausnahmen sind dabei in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO abschließend aufgeführt. Diese Regelung gilt auch für die Fälle, in denen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung nicht durchgeführt werden muß, denn der eigentliche Zweck des § 80 Abs. 6 VwGO, durch Vorschalten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, gilt auch hier. Obwohl nämlich in diesen Fällen bereits ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig sein kann, wird durch die Vorprüfung des Begehrens, von der Vollstreckung vorläufig verschont zu bleiben, in der Behörde eine Entlastung der Gerichte von Eilverfahren angestrebt. Eine Prüfung, ob im konkreten Fall eine Aussetzung erfolgen soll, dürfte nämlich in der Regel durch die Behörde zuvor noch nicht erfolgt sein. Dem entspricht es, daß auch in dem Fall, in dem das Widerspruchsverfahren vor der Behörde bereits abgeschlossen und schon Klage erhoben ist, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen erfolglosen Antrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO voraussetzt. Auch dort geht der Wortlaut des Gesetzes von einer Prüfung einer eventuellen Aussetzung durch die Behörde als Zugangsvoraussetzung aus.