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Beschluss

5 UE 724/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0406.5UE724.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 1989 zu Gebühren in Höhe von 8.593,06 DM für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr zur Beseitigung einer durch ausgelaufenes Dieselöl entstandenen Boden- und Gewässerverunreinigung herangezogen. Das Öl stammte aus einem umgekippten Dieselölfaß mit einem Fassungsvermögen von 200 l, welches sich in einem "Gebinde" mit fünf weiteren - gleich großen - Ölfässern auf einer von der Klägerin im Rahmen der Durchführung von Straßenbauarbeiten unterhaltenen - umzäunten - Baustelle befand. Die Heranziehung der Klägerin war gestützt auf die "Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde L" vom 28. Mai 1975. Die Klägerin erhob gegen den Heranziehungsbescheid am 14. April 1989 Widerspruch und am 21. Februar 1990 - nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 1989 und Zustellung einer hierauf bezogenen Rechtsmittelbelehrung am 25. Januar 1990 - Klage. Sie machte im Klageverfahren geltend, daß sie nicht gebührenpflichtig sei, da sie den Ölunfall nicht verursacht habe. Das Ölfaß sei von unbekannten Dritten umgekippt worden, nachdem diese unerlaubt das Baustellengelände betreten hätten. Auf eine Zustandsstörerhaftung des Eigentümers könne die Gebührenpflicht für Feuerwehreinsätze nach dem Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetz vom 5. Oktober 1970, GVBl. I S. 585 (BrSHG), nicht gestützt werden. Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei auch deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte nicht geprüft habe, ob hier nicht ein Härtefall vorliege, der es gemäß § 6 ihrer Satzung rechtfertige, von der Gebührenerhebung gänzlich abzusehen oder eine Ermäßigung zu gewähren. Auch der Höhe nach sei der Gebührenbescheid zu beanstanden, denn der abgerechnete Personal- und Materialeinsatz übersteige das erforderliche Ausmaß. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1989 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12. September 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß die angefochtene Heranziehung gemäß § 42 Abs. 3 BrSHG in Verbindung mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 1991 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Feuerwehreinsatz zur Aufnahme und Beseitigung des aus dem umgekippten Ölfaß ausgelaufenen Öls stelle sich als "technische Unfallhilfe" im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 1 Nr. 3 BrSHG dar. Hierfür sehe § 42 Abs. 3 BrSHG die Kostenerstattung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen vor. Mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung verfüge die Beklagte über eine Gebührenordnung im Sinne der letztgenannten Alternative. Im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung unterliege nach § 2 Nr. 2b der Satzung unter anderem derjenige der Gebührenpflicht, in dessen Interesse der Einsatz oder die Leistung der Feuerwehr erfolge. "Interessent" im Sinne dieser Regelung sei jedenfalls der für die Entstehung der Gefahrenlage und ihre Beseitigung polizeirechtlich verantwortliche "Störer", wobei Zustandsstörung ausreiche. Die Klägerin sei als Eigentümerin des ausgelaufenen Öls Zustandsstörerin gewesen. Für ihre daraus resultierende Haftung komme es nicht darauf an, ob sie bei der Lagerung der Ölfässer ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen sei; denn die Inanspruchnahme des Zustandsstörers setze kein Verschulden voraus. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der Gebührenforderung. Die Beklagte habe in pflichtgemäßer Ermessensausübung die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen persönlichen und sachlichen Mittel bestimmen dürfen. Für einen - gemessen am Ziel der Maßnahme - unverhältnismäßig hohen Aufwand bei der Schadensbekämpfung gebe es keine Anhaltspunkte. Für die Beklagte habe auch kein Anlaß für die Prüfung bestanden, ob die Gebühr wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls zu ermäßigen oder gänzlich zu erlassen sei. Gegen dieses ihr am 20. Februar 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. März 1991 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Die Erhebung von Feuerwehrgebühren auf der Grundlage des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes setze eine willentliche Inanspruchnahme der Feuerwehr voraus; bereits daran fehle es. Außerdem reiche für die Bejahung des nach der Satzung der Beklagten erforderlichen Interesses am Feuerwehreinsatz nicht schon die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer aus. Ein Zustandsstörer könne für Folgeschäden zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden und scheide deshalb auch gebührenrechtlich als Interessent am Feuerwehreinsatz aus. Im übrigen müsse die Gemeinde selbst als Zustandsstörerin angesehen werden, denn sie sei Eigentümerin des durch das Öl verseuchten Geländes. Stelle man darauf ab, daß sich die Täter, die das Ölfaß umgekippt hätten, gegen den Willen des Eigentümers Gewahrsam angemaßt hätten, so führe das gemäß § 14 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu deren Alleinverantwortlichkeit; für eine Inanspruchnahme des Eigentümers sei daneben kein Raum. Die von ihr, der Klägerin, getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Baustelle und der dort gelagerten Ölfässer hätten ausgereicht. Was die Höhe der Gebührenforderung angehe, so seien der Stundensatz von 30,-- DM pro Feuerwehrmann sowie die Zahl der eingesetzten Feuerwehrleute überhöht. Für eine effektive Arbeit am Einsatzort hätten 6 bis 7 Feuerwehrleute genügt. Der Gemeinde obliege es, die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Personaleinsatzes im Streitfall zu belegen. Die Darlegungen der Beklagten seien in diesem Punkt unzureichend. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 1991 abzuändern und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Ausführungen bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann er gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, durch Beschluß entscheiden. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Was die Berechtigung der Beklagten zur Gebührenerhebung dem Grunde nach angeht, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es sich bei dem streitigen Feuerwehreinsatz um eine Maßnahme der technischen Unfallhilfe handelte, die im Sinne des § 2 Abs. 2b der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten im "Interesse" der Klägerin erfolgt ist und damit deren Gebührenpflicht auslöste. Das Interesse der Klägerin an der Durchführung der geleisteten technischen Unfallhilfe ergibt sich daraus, daß sie als Eigentümerin des umgekippten Ölfasses Zustandsstörerin und als solche für die durch das Auslaufen des Öls eingetretene Gefahrenlage und ihre Behebung unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens verantwortlich war. Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an ein derartiges Interesse ist durch die gesetzliche Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BrSHG gedeckt. Nach dieser Regelung sind "für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der technischen Unfallhilfe, ... die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten". Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Gemeinden berechtigt sind, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie z.B. den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu konkretisieren. Mit der - in § 2 Abs. 2b der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vorgesehenen - Erstattungspflicht des Interessenten wird der Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag konkretisiert. Denn gemäß § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem I n t e r e s s e und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht; auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es dann nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27). Die von der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die Annahme ihrer Gebührenpflicht dem Grunde nach erhobenen Einwände sind sämtlich unberechtigt. Die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren auf der Grundlage einer Gebührenordnung nach § 42 Abs. 3 BrSHG setzt, wie der Senat in dem oben zitierten Urteil vom 2. März 1988 (a.a.O.) klargestellt hat, keine "willentliche Inanspruchnahme" der Feuerwehr voraus. Die Befugnis zum Erlaß einer Gebührenordnung dient - wie bereits ausgeführt - der Konkretisierung der in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenersatzansprüche und darf deshalb nicht als Verweisung auf die Möglichkeit mißverstanden werden, unter den in § 10 KAG genannten Voraussetzungen B e n u t z u n g s gebühren zu erheben. Der für das Landesrecht anderer Bundesländer vertretenen abweichenden Auffassung, nur die willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr könne den Gebührenanspruch auslösen, kann jedenfalls für das hessische Landesrecht nicht gefolgt werden (dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 672). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, zumindest die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer reiche für ein Interesse am Feuerwehreinsatz und die daran anknüpfende Gebührenpflicht nicht aus. In seinem Urteil vom 25. März 1992 (a.a.O.) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Gebührenpflicht nicht auf den Verhaltensstörer beschränkt, sondern daß ebenso ein Zustandsstörer als "Interessent" gebührenpflichtig sein kann. Die Tatsache, daß möglicherweise auch die Beklagte selbst wegen ihres Eigentums an den durch Öl verunreinigten Boden- und Gewässerpartien als Zustandsstörerin anzusehen ist, ändert ebenfalls nichts an der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit gerade der Klägerin und ihrer hierauf beruhenden Gebührenpflicht. Die Inanspruchnahme des Eigentümers des durch auslaufendes Öl als Folge eines Ölunfalls verseuchten Geländes wird in aller Regel erst dann in Betracht zu ziehen sein, wenn weder ein Verhaltensstörer noch auch - als Zustandsstörer - wenigstens derjenige greifbar ist, der als Eigentümer bzw. Gewalthaber Verantwortung für den Zustand derjenigen Sache trägt, von der die Gefahr letztlich ausgegangen ist. Der vorliegende Ölunfall wurde verursacht durch den - nicht ordnungsgemäßen - Zustand eines im Eigentum der Klägerin stehenden Ölfasses, so daß - im Verhältnis zum Eigentümer des verseuchten Geländes - deren Inanspruchnahme vorrangig war. Soweit das Eigentum der Klägerin am Öl infolge Verbindung mit dem Erdreich oder Vermischung mit dem Wasser des Bürgerhausteichs gemäß §§ 946 ff. BGB untergegangen sein sollte, berührt das ihre Zustandsstörerhaftung nicht, denn diese knüpft nicht an das Eigentum am Öl als solchem, sondern an das Eigentum an dem Behältnis an, aus dem infolge eines nicht ordnungsgemäßen Zustandes das Öl ausgeflossen ist. Die Dinge liegen insoweit nicht anders als bei einem Kraftfahrzeugunfall, bei dem aus einem Unfallfahrzeug Öl ausläuft (vgl. zur Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters in diesen Fällen: Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 -; ferner Baur in JZ 1964, 354 ff., 356). Auch der Höhe nach ist die angefochtene Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der im Gebührenverzeichnis vorgesehene Stundensatz von 30,-- DM für jeden eingesetzten Feuerwehrmann erscheint angemessen. Der Einsatz von insgesamt 32 Feuerwehrleuten sowie von fünf Fahrzeugen für eine zeitliche Dauer von fünf Stunden läßt sich in Anbetracht der auszuführenden umfangreichen Arbeiten zur Schadensbekämpfung und zur Verhütung einer weiteren Schadensausbreitung ebenfalls nicht als übertrieben hoch bezeichnen. In einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, die Beklagte habe es an dem für die Darlegung der Angemessenheit des Personaleinsatzes erforderlichen konkreten und substantiellen Vortrag fehlen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. In dem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten abgehefteten Bericht des Ortsbrandmeisters werden die aus Anlaß des Ölunfalls auszuführenden und tatsächlich ausgeführten Arbeiten detailliert und ausführlich geschildert. Zweifel an der Angemessenheit des abgerechneten Aufwands sind nach dieser Schilderung nicht gerechtfertigt. Die Berufung ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.