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Beschluss

5 N 2684/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1127.5N2684.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Er ist nach § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO und § 11 Abs.1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBl. S.13) in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GVBl.I S.538) an sich statthaft; denn er richtet sich gegen eine im Range unter dem Gesetz stehende Rechtsvorschrift. Soweit der Antragsteller den § 8 Abs.8 Buchstabe b AbwBGS 1981 in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1981 und in den Fassungen des I.Nachtrags vom 5. Dezember 1983 sowie des II.Nachtrags vom 23. Mai 1984 angreift, kann er aber nicht - wie es nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO erforderlich ist - geltend machen, durch die Vorschrift einen bei ihrer Ungültigerklärung wegfallenden Nachteil erlitten zu haben oder erwarten zu müssen. Denn diese Fassungen galten nur bis zum Ende des Jahres 1983; der Antragsteller ist aber mit dem beim Verwaltungsgericht Wiesbaden im Verfahren IX E 932/86 angefochtenen Bescheid erst ab 1985 zu Abwassergebühren herangezogen worden. Sollte er schon 1983 und früher Grundstückseigentümer im Gebiet der Antragsgegnerin gewesen und zu Abwassergebühren herangezogen worden sein, so hat er das doch nicht angefochten und nach §§ 47 Abs.6 Satz 3, 183 Satz 1 VwGO würden diese Heranziehungen auch im Falle eines Erfolges des Normenkontrollantrages unberührt bleiben. - Auch der Hilfsantrag, mit dem die §§ 8 Abs.8 Buchstabe a AbwBGS 1981 und AbwBGS 1985 angegriffen werden, ist aus dem gleichen Grunde für die bis Ende 1983 geltenden Fassungen der Vorschriften unzulässig. Durch die §§ 8 Abs.8 Buchstabe b AbwBGS 1981 in der Fassung des dritten Nachtrags vom 6. August 1984 und AbwBGS 1985 hat der Antragsteller hingegen durch Heranziehung zu Abwassergebühren ab 1985 einen Nachteil erlitten und - solange er Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin bleibt - auch weiter zu erwarten. Insoweit ist der Antrag auch im übrigen zulässig, insbesondere ist die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit Landesrecht durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß § 47 Abs.3 VwGO dadurch ausgeschlossen, daß sie dem Hessischen Staatsgerichtshof vorbehalten wäre. Eine solche ausschließliche Überprüfung durch den Staatsgerichtshof ist lediglich in Art.132 der Hessischen Verfassung - HV - vorgesehen - und dort nur für die Frage, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der (hessischen) Verfassung im Widerspruch steht. Gemeindesatzungen wie die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin sind keine "Rechtsverordnungen" in diesem Sinne. Soweit der Normenkontrollantrag (mit dem Hauptantrag) nach dem bisher Ausgeführten zulässig ist, ist er auch begründet; denn die angegriffenen Vorschriften verstoßen gegen höherrangiges Recht. Unschädlich für die Gültigkeit der angegriffenen Bestimmungen ist allerdings der redaktionelle Fehler, der darin liegt, daß die laufende Benutzungsgebühr je Einwohner und Jahr auf mindestens "30 cbm" festgesetzt wird. Es geht aus allen übrigen Bestimmungen der Satzung hervor, daß als Gebühr nicht irgendwelche Naturalien, sondern Geldbeträge zu leisten sind; und es ist deshalb für jedermann verständlich, daß mit den angegriffenen Bestimmungen gesagt sein soll, die Gebühr werde "auf mindestens" (30 x 2,20 DM =) "66,-- DM festgesetzt" oder: die Gebühr sei... "für mindestens 30 cbm Abwasser zu zahlen". Ebenso unschädlich ist - was kaum der Erwähnung bedarf - die systematisch unrichtige Einordnung der Bestimmung - die für sich allein ein vollständiger Satz ist - unter Buchstabe b als scheinbare Fortsetzung einer mit dem Buchstaben a begonnenen Aufzählung. Die Gültigkeit von Satzungsbestimmungen hängt, solange ihr Inhalt feststellbar ist, nicht von der Erreichung eines - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 1982 (HSGZ 1983, 468) formuliert hat - üblichen "Rechtssetzungsstandards" ab. Die Ungültigkeit der angegriffenen Bestimmung ergibt sich vielmehr daraus, daß sie gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG, Art.1 HV) verstößt. Mit der Bestimmung ist die Erhebung einer Mindestgebühr vorgeschrieben, nämlich eines Gebührenbetrages von 66,-- DM je Einwohner und Jahr in allen Fällen, in denen die Zahl der Einheiten des Gebührenmaßstabes - also der Kubikmeter Abwasser - 30 oder weniger je Einwohner und Jahr beträgt. Es wirkt sich also auf die Höhe der zu zahlenden Gebühr nicht aus, um wieviel der Frischwasserbezug und folglich auch die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage unter 30 cbm je Einwohner und Jahr gelegen hat; erst dann, wenn 31 cbm Frischwasser oder mehr je Einwohner bezogen worden sind, setzt die exakte Errechnung der Gebühr nach dem Gebührensatz von 2,20 DM ein. Derartige Mindestgebühren dürfen nach § 10 Abs.3 Satz 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl.I S.225) bestimmt werden. Zwar spricht das Gesetz dort von "Mindestsätzen", während in der hier angefochtenen Satzungsbestimmung die Mindesthöhe der zu zahlenden Gebühr nicht durch die Festlegung eines Gebühren-"Satzes", sondern durch Statuierung einer Mindestzahl von anzusetzenden Maßstabseinheiten erreicht wird. Der Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 2. Juni 1977 (- V OE 1/75 - HessVGRspr. 1977, 68) angenommen, daß § 10 Abs.3 Satz 2 KAG auch - und gerade - zu einer derartigen Gebührengestaltung ermächtigt; er sieht das auch jetzt als das vom Gesetzgeber Gewollte an; denn das Ziel, das Absinken der Gebührenhöhe auf Beträge zu verhindern, die die Kosten der Ermittlung des Gebührentatbestandes und der Einziehung der Gebühr nicht mehr decken würden, kann dort, wo die Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, kaum durch eine Festsetzung der Gebührensätze ohne gleichzeitige Heranziehung des Gebührenmaßstabs erfolgen; so müßte zum Beispiel, wenn die erstrebte Mindestgebühr durch die Regelung des Gebührensatzes erreicht werden sollte, § 8 Abs.8 Satz 1 AbwBGS etwa wie folgt gefaßt werden: Die Gebühr beträgt bis zu einem Frischwasserbezug von 30 cbm je Bewohner des Grundstücks im Jahre 66,-- DM und bei einem darüber hinausgehenden Frischwasserbezug 2,20 DM je cbm. Wenn § 8 Abs.8 Buchstabe b für sich allein so formuliert wäre, daß die laufende Benutzungsgebühr je Einwohner und je Jahr auf mindestens 66,-- DM festgesetzt werde, so wären darin mit dem "Einwohner" und dem "Jahr" auch wieder Elemente einer Gebührenmaßstabsbestimmung mitverwendet. Mit jeder Festlegung einer Mindestgebühr wird Ungleiches gleichbehandelt. Denn alle diejenigen Gebührenpflichtigen, auf die sie anzuwenden ist, müssen eine ebenso hohe Benutzungsgebühr zahlen wie diejenigen, die die bei der Festlegung der Mindestgebühr fingierte Zahl von Maßstabseinheiten tatsächlich in Anspruch nehmen oder überschreiten. Spiegelbildlich dazu wird, wenn man auf die Höhe der Gebühr je Maßstabseinheit blickt, Gleiches ungleich behandelt: Nach der angegriffenen Satzungsbestimmung muß derjenige, auf dessen Grundstück nur 10 cbm Abwasser pro Bewohner errechnet werden, für die Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage 6,60 DM je Kubikmeter bezahlen, also das Dreifache des Gebührensatzes, der auf denjenigen entfällt, der nicht nach der Mindestgebührenbestimmung veranlagt wird. Eine solche Gleichbehandlung von Ungleichem oder Ungleichbehandlung von Gleichem ist dann gerechtfertigt, wenn sie, wie es der Zweck einer Mindestgebühr ist (vgl. Ermel, HessKAG, 2. Aufl., Anm.69 zu § 10; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112/84 - KStZ 1987,11 = NVwZ 1987,231 = HSGZ 1987, 162), der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem sie die genaue Feststellung des Gebührentatbestandes entbehrlich machen und die Entstehung von Gebühren in einer die Einziehung nicht mehr lohnenden Höhe vermeiden. So lag eine zulässige Mindestgebühr in dem vom Senat mit dem Urteil vom 2. Juni 1977 (HessVGRspr. 1977, 68) entschiedenen Fall vor, wo als Müllabfuhrgebühr mindestens die Gebühr für die Entleerung einer 110-Liter-Tonne vorgeschrieben war, weil die Zurverfügungstellung kleinerer Tonnen oder gar die Feststellung des jeweils im Einzelfall abgefahrenen Mülls die Kosten des Betriebs der Müllabfuhr vervielfältigt hätten. Im vorliegenden Falle ist eine derartige Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz durch die Mindestgebührenregelung nicht vorhanden. Die Anwendung der Gebührenbestimmungen setzt in allen Fällen die Feststellung der bezogenen Frischwassermengen durch Ablesen der Wasseruhren und sodann gegebenenfalls die Bereinigung der festgestellten Menge nach den Absätzen 3 bis 7 des § 8 AbwBGS voraus. Da die Abwassergebühren nicht in einem gesonderten Bescheid, sondern in dem jährlichen Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren festgesetzt und angefordert werden - in welchem übrigens auch die in der Höhe noch unter den Abwassergebühren liegenden Wasserbezugsgebühren festgesetzt werden -, können auch nicht die Kosten des Heranziehungsverfahrens zur Rechtfertigung der Mindestgebühr herangezogen werden. Die Antragsgegnerin will ihre angegriffene Satzungsbestimmung deshalb auch nicht mit der Schwierigkeit der Feststellung der Gebührenhöhe und den Kosten der Heranziehung rechtfertigen, sondern damit, daß ein Teil der Vorhaltekosten auf diejenigen abgewälzt würde, die nur in geringem Maße Wasser verbrauchten. Damit kann aber eine Mindestgebühr nicht gerechtfertigt werden. Denn zur Deckung der Vorhaltekosten würden dann auch nur die herangezogen, die unter die Mindestgebührenregelung fallen, während diejenigen, auf deren Grundstücken mehr Abwasser als 30 cbm je Einwohner und Jahr anfällt, nur für die tatsächliche Benutzung der Anlage, aber nicht für die Vorhaltekosten Gebühren zu zahlen hätten. Zur Deckung der Vorhaltekosten können vielmehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem schon genannten Urteil vom 1. August 1986 ausgeführt hat, nur "Grundgebühren" erhoben werden, die - unabhängig von der Menge des eingeleiteten Abwassers - von allen Gebührenpflichtigen in gleicher Höhe n e b e n der sich nach dem Frischwassermaßstab ergebenden Benutzungsgebühr erhoben werden müßten. Eine derartige Grundgebühr ist in § 8 Abs.8 Buchstabe b AbwBGS 1981 und AbwBGS 1985, wie die Antragsgegnerin zur Vermeidung des Vorwurfs einer Doppelbelastung durch Grundgebühren und Beiträge selbst vorgebracht hat, nicht bestimmt. Die ohne rechtfertigende Gründe gegen den Gleichheitssatz verstoßende Satzungsregelung könnte, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in dem Urteil vom 1. August 1986 (aaO) angenommen hat, dann dennoch gültig sein, wenn der Anteil derjenigen Gebührenpflichtigen, die tatsächlich auf Grund der Mindestgebührenregelung veranlagt werden, an der Gesamtzahl der Gebührenpflichtigen so klein wäre, daß der "Grundsatz der Typengerechtigkeit" es rechtfertigen würde, den Verstoß gegen den Gleichheitssatz deshalb unbeachtet zu lassen, weil der Satzungsgeber nicht alle vorkommenden Einzelfälle bedenken, sondern seine Bestimmungen auf die typischen Fälle ausrichten darf. Dieser Gesichtspunkt vermag aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. August 1986, aaO, mit weiteren Nachweisen), der sich auch der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Juli 1991 - 5 UE 1570/87 -), die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur solange zu rechtfertigen, als die "atypischen" Fälle einen Anteil von 10 % nicht übersteigen. Im Falle der Antragsgegnerin übersteigt aber die Zahl der nach der Mindestgebührenregelung veranlagten Gebührenpflichtigen, wie die deshalb vom Senat eingeholte Auskunft ergibt, diesen Anteil erheblich. Er war in den einzelnen Ortsteilen der Antragsgegnerin recht unterschiedlich; da die Satzung aber für das Gesamtgebiet der Antragsgegnerin gilt, war bei der hier vorzunehmenden Prüfung auch das Gesamtgebiet zu berücksichtigen. Im Gesamtgebiet betrug der Anteil der "pauschal abgerechneten" Gebührenpflichtigen an der Gesamtzahl im Jahre 1982 9,52 %, im Jahre 1983 aber schon 11,59 %, 1984 11,75 %, 1985 14,34 % und 1986 18,49 %. Deshalb war die Mindestgebührenregelung in den Jahren 1985 und 1986 nicht mehr zulässig, was schon beim Erlaß des 1985 geltenden III. Nachtrags zur AbwBGS 1981 vom 6. August 1984 und beim Erlaß der ab dem 29. November 1985 geltenden AbwBGS 1985 hätte beachtet werden müssen. Die §§ 8 Abs.8 Buchstabe b AbwBGS 1981 und AbwBGS 1985 sind deshalb gemäß § 47 Abs.6 Satz 2 VwGO für nichtig zu erklären; im übrigen - das heißt, so weit er nach dem eingangs Ausgeführten unzulässig ist - ist der Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Anlaß zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs.5 VwGO bestand nicht, weil die für die Entscheidung maßgebende Rechtsfrage, ob Art.3 Abs.1 GG die Festlegung einer Mindest-Benutzungsgebühr für Abwasseranlagen zuläßt, durch das zu einer Wassergebührensatzung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. August 1986 geklärt ist. Zwischen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung bestehen bezüglich der zulässigen Gestaltung des Benutzungsgebührenwesens keine Unterschiede. Der Antragsteller erhob - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - im Oktober 1986 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Anfechtungsklage (IX E 932/86) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 1986 über Grundsteuer und Benutzungsgebühren für sein von ihm selbst mit Ehefrau und drei Kindern bewohntes Grundstück im Ortsteil D, soweit darin die Abwassergebühr 1985 auf 330,-- DM und die vierteljährlichen Vorauszahlungen 1986 auf je 82,50 DM festgesetzt waren. Zugleich stellte er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den vorliegende Normenkontrollantrag, der sich gegen die diesen Festsetzungen zugrundeliegenden Satzungsregelungen über die Mindesthöhe der Gebühr richtet. Für das Jahr 1985 galt zunächst § 8 der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 26. Juni 1981 (AbwBGS 1981). Nach Absatz 1 erhob die Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Abwassergebühren, über die auch die Abwasserabgabe für ihre eigenen Einleitungen, für Fremdeinleitungen, für die sie die Abgabe zu entrichten hat, sowie die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte Abwasserabgabe abgewälzt wurde. - § 8 Abs. 2 bis Abs. 7 regelten die Ermittlung der die Gebührenhöhe bestimmenden Abwassermengen nach dem Frischwasserverbrauch, deren Verminderung um nachweislich nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitete Wassermengen und Einzelheiten der Ermittlung sowohl der Verbrauchs- als auch der Abzugsmengen. § 8 Abs. 8 lautete in der ursprünglichen Fassung: Die Gebühr je so errechneten Kubikmeter Abwassers beträgt a) bei Abnahme des Abwassers ohne Fäkalien 1,80 DM b) die laufende Benutzungsgebühr beträgt je Einwohner und Jahr jedoch mindestens 45,-- DM Durch den I. Nachtrag zur AbwBGS 1981 vom 5. Dezember 1983 (in Kraft ab 16. Dezember 1983) wurden die beiden Beträge des § 8 Abs. 8 auf 2,20 DM bzw. 55,-- DM erhöht. Durch den II. Nachtrag vom 23. Mai 1984 (rückwirkend in Kraft ab 1. Januar 1984) erhielt § 8 Abs. 8 Buchstabe b die folgende Fassung: Die laufende Benutzungsgebühr wird je Einwohner und Jahr jedoch auf mindestens 30 cbm festgesetzt. D i e s e l b e Änderung des § 8 Abs. 8 Buchstabe b erfolgte nochmals durch den III. Nachtrag vom 6. August 1984 (in Kraft ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 1984). Am 29. November 1985 trat die Abwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 7. November 1985 in Kraft. Ihr § 8 regelte in den Absätzen 1 bis 7 im wesentlichen die gleichen Dinge wie § 8 Abs. 1 bis 7 AbwBGS 1981. § 8 Abs. 8 lautet: Die Gebühr je so errechneten Kubikmeter Abwasser beträgt a) bei Abnahme des Abwassers ohne Fäkalien 2,20 DM b) die laufende Benutzungsgebühr wird je Einwohner und Jahr jedoch auf mindestens 30 cbm festgesetzt. Für die Berechnung ist der Personenstand am 1.10. eines jeden Jahres maßgebend. Als Buchstabe c folgt eine Bestimmung über die Verringerung der berechneten Wassermenge bei Großviehhaltung, die in § 8 AbwGS 1981 den Absatz 4b gebildet hatte. § 8 Abs. 9 AbwGS 1985 enthält wieder die Bestimmung über die Gebührenerhöhung bei Starkverschmutzung. Ein I. Nachtrag vom 24. Juni 1986 betrifft nicht die Gebühren. Der Antragsteller, auf dessen Grundstück im Jahre 1985 nur 66 cbm Wasser verbraucht worden sind, hält die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 8 Buchstabe b AbwGS 1981 und AbwGS 1985, die zur Festsetzung der Jahresgebühr von 330,-- DM geführt haben (5 Personen x 30 cbm x 2,20 DM = 330,--DM), für ungültig. Er führt aus: Die Festsetzung einer pauschalierten Mindestgebühr nach der Zahl der Grundstücksbewohner statt dem Festhalten am Wasserverbrauchmaßstab verstoße gegen den von der Gerechtigkeit geforderten Grundsatz, daß Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nur dort angewandt werden dürfen, wo Wirklichkeitsmaßstäbe auf technische Schwierigkeiten stießen. Im übrigen seien die Verbrauchsgewohnheiten nicht so einheitlich, daß ein durchschnittlicher Abwasseranfall je Grundstücksbewohner unterstellt werden dürfe. Daß für die vorgenommene Pauschalierung keine reale Grundlage bestünde, zeige auch die Entwicklung der von ihm in drei verschiedenen Ortsteilen der Beklagten im Lauf der Jahre gezahlten Wasser- und Abwassergebühren. - Er bezweifle auch, daß der Ansatz von 30 cbm Abwasser pro Bewohner der Höhe nach richtig sei; soweit die Antragsgegnerin insoweit statistische Zahlen für den Ortsteil D zur Verfügung habe, sei darauf hinzuweisen, daß in D mehrere Kornbrennereien existierten, die in erheblichem Maße Abwasser mit starker Verschmutzung in die Kanalisation einleiteten. Eine Grund- oder Mindestgebühr, die dazu dienen solle, die Vorhaltekosten der Abwasserbeseitigungsanlage auch von denjenigen tragen zu lassen, die die Anlage nur in geringem Umfang in Anspruch nähmen, dürfe allenfalls dann erhoben werden, wenn für die Schaffung der Anlage keine Beiträge erhoben worden seien; in D seien aber solche Beiträge für die Abwassersammelleitung erhoben worden. Daß trotzdem eine Mindestgebühr oder Grundgebühr erhoben werde, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. - Eine Grund- oder Mindestgebühr zur Deckung von Vorhaltekosten dürfe auch nicht personenbezogen, sondern nur grundstücksbezogen festgesetzt werden. Denn es sollten ja mit ihr nur Grundstücke erfaßt werden, auf denen nur ein minimaler Wasserverbrauch stattfinde; die Regelung der Antragsgegnerin fingiere aber tatsächlich in seinem Falle einen überdurchschnittlichen Wasserverbrauch. Im übrigen würde eine einigermaßen gerechte und gleichmäßige Verteilung der Vorhaltekosten durch eine - grundstücksbezogene - Grundgebühr besser erreicht werden. Die Mindestgebührenregelung der §§ 8 Abs. 8 Buchstabe b AbwBGS 1981 und 1985 sei auch deshalb verfehlt, weil sie nicht zu behutsamerem Umgang mit dem Trinkwasser anrege. Wer bereit sei, schon beim Einkauf bzw. Nichteinkauf von Bedarfsartikeln an den später notwendigen Wasserverbrauch zu denken, müsse nach der Satzungsregelung für Wasserverschwender mitbezahlen. Obwohl ihn nur die Bestimmung der AbwBGS 1981 in der Fassung des III. Nachtrags und die AbwBGS 1985 belasteten, richte sich sein Antrag auch gegen die früheren Fassungen der AbwBGS 1981, weil die späteren Regelungen darauf aufbauten. Im übrigen müsse er wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Mischkalkulation auch die Regelung der Gebührensätze in den Buchstaben a der §§ 8 Abs. 8 AbwGS 1981 und 1985 angreifen. Der Antragsteller beantragt, § 8 Abs. 8 Buchstabe b der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 1981 in der ursprünglichen Fassung sowie in der Fassung der Nachtragssatzungen vom 5. Dezember 1983, 23. Mai 1984 und 6. August 1984 sowie § 8 Abs. 8 Buchstabe b der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 7. November 1985 für ungültig zu erklären. hilfsweise, die §§ 8 Abs. 8 Buchstabe a der genannten Satzungen für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen, da dieser zwar zulässig aber nicht begründet sei. Sie führt aus: Der Vorwurf, sie sei ohne Not von einem Wirklichkeitsmaßstab zu einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab übergegangen, sei verfehlt, weil auch der Frischwassermaßstab (oder Wasserverbrauchsmaßstab) lediglich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Feststellung der Abwassermengen sei. Mit dem Frischwassermaßstab könne aber ihrem Anliegen, die Vorhaltekosten in einigermaßen gerechter Weise auch auf diejenigen abzuwälzen, die nur in geringem Maße Wasser verbrauchten, nicht gedient werden. Die Ansicht des Antragstellers, die angegriffene Satzungsregelung sei wegen der früheren Beitragserhebung unzulässig und hätte außerdem allenfalls einen grundstücksbezogenen Mindestbetrag festsetzen dürfen, könnte höchstens dann richtig sein, wenn es sich um eine Grundgebühr handeln würde, die neben einer Verbrauchsgebühr erhoben würde. Es handele sich aber in Wirklichkeit nicht um eine Grundgebühr, sondern um eine Mindestgebühr, wie sie nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG ebenfalls zulässig sei. Denn sie gehe in der Verbrauchsgebühr auf, sobald der Mindestverbrauch von 30 cbm Wasser tatsächlich überstiegen werde. Die Ausgestaltung als eine auf die Zahl der Bewohner eines Grundstücks bezogene Gebühr sei deshalb gerechtfertigt, weil auch die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerten bemessen würden, so daß die Höhe der Kosten von der Zahl der Einwohner abhänge. Die Zahl der Bewohner eines Grundstückes lasse Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Auswirkung kommen. Denn es könne unterstellt werden, daß das Ausmaß der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage von der Personenzahl abhängig sei. Tatsächlich habe sie sich bei der Festlegung eines fiktiven Mindestwasserverbrauchs von 30 cbm pro Jahr und Einwohner unterhalb des errechneten Durchschnittsverbrauches gehalten, der rund 40 cbm, im Ortsteil D im Jahr 1986 sogar 48,17 cbm betragen habe. - Der Hinweis des Antragstellers auf die Kornbrennereien in D sei unerheblich; deren Maische werde überhaupt nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern verfüttert. Schließlich sei auch der Hinweis darauf, daß die angegriffene Satzungsregelung nicht zum sparsamen Wasserverbrauch anreize, kein Argument gegen die Gültigkeit der Satzung. Das Einsparen von Frischwasser bringe nämlich keine Entlastung für die Abwasseranlagen mit sich; denn sie habe nur zur Folge, daß die von einer jeden lebenden Person notwendigerweise verursachte Menge an Schmutz zwar in einer geringeren Menge Abwasser, aber in dieser dann um so konzentrierter in die Kanalisation eingeleitet werde. Wer, wie es der Antragsteller selbst tue, seinen Wasserverbrauch stark einschränke, könne deshalb nicht mit einer Ersparnis an Abwassergebühren, sondern nur mit einer Ersparnis an Wassergeld belohnt werden. Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 1991 aufgegeben, den Anteil der nach der Mindestverbrauchsregelung veranlagten Gebührenpflichtigen an der Gesamtzahl der Gebührenpflichtigen in ihrem Gesamtgebiet in den Jahren 1982 bis 1986 und außerdem den Anteil der variablen Kosten an den Gesamtaufwendungen für die Abwasserbeseitigung mitzuteilen. Auf die daraufhin von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen (Bl.87-100 d.A.) wird Bezug genommen. Dem Senat haben in der Beratung außer den Akten des vorliegenden Normenkontrollverfahrens selbst auch die Akten des beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klageverfahren gleichen Rubrums (IX E 932/86) und einer ähnlich gelagerten Streitsache (VG Wiesbaden IX E 294/89) vorgelegen.