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Urteil

5 UE 3266/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0911.5UE3266.90.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem beide Beteiligte gemäß § 101 Abs.2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten zulässig eingelegte Berufung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zulässig. Die Beklagte hatte am 29. Januar 1987 gegen das ihr am 9. Januar 1987 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Eine ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels im erstinstanzlichen Urteil gemäß Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EntlG - nach dieser Vorschrift ist die Berufung zulassungsbedürftig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- DM nicht übersteigt - war nicht erforderlich, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes lag mit 790,24 DM über der gesetzlichen 500,-- DM-Grenze. Dies ergibt sich hier aus dem Umstand, daß zwei Heranziehungsbescheide in objektiver Klagehäufung Gegenstand der Klage waren, so daß neben dem Gegenstandswert auch der Wert des Beschwerdegegenstandes zusammengerechnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1986 - NVwZ 1987,219 ). Durch die Teil-Stattgabe der Klage in Höhe von 402,37 DM (Bescheid über 1.307,02 DM, Klagabweisung in Höhe von 904,65 DM) und in Höhe von 387,87 DM (Bescheid über 1.259,92 DM, Klagabweisung in Höhe von 872,05 DM) war die Beklagte damals in Höhe der Gesamtsumme beschwert. Zwar hat der Kläger in November 1990 - während des Berufungsverfahrens - seine Klage bezüglich des Beitragsbescheides für sein Grundstück Nr. zurückgenommen, so daß das stattgebende Urteil in Höhe von 402,37 DM unwirksam wurde und sich die Beschwer der Beklagten auf 387,87 DM, das heißt unter die 500,-- DM-Grenze verringerte. Dies änderte jedoch nichts an der Zulässigkeit der Berufung; sie wurde nicht zulassungsbedürftig. Zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EntlG sind gemäß § 173 VwGO die §§ 3 ff ZPO sinngemäß heranzuziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs.1 ZPO; vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9.Aufl., § 131 Rdnr.12). Wie bereits dargelegt, war damals - 1987 - die Berufung der Beklagten ohne weiteres zulässig. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nachträglich unter die gesetzliche Grenze sinkt, es sei denn, der Rechtsmittelführer hat die Minderung der Beschwer selbst "willkürlich" herbeigeführt. Diese Einschränkung soll einer unzulässigen Umgehung der Rechtsmittelgrenzen vorbeugen. In einem solchen Fall wird im Zivilprozeß das Rechtsmittel - zum Beispiel die Berufung gemäß § 511a Abs.1 ZPO - in der Regel unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1951 - NJW 1951,274 ; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14.Aufl., § 137 II 4 c; Stein/Jonas, ZPO, 20.Aufl., Allgemeine Einleitung II vor § 511, Rdnr.18 ff; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 511a Anm.B I ff) und im Verwaltungsprozeß die Berufung bezüglich einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulassungsbedürftig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1990 - NVwZ-RR 1990,386). Im vorliegenden Fall geht aber die Minderung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf das Verhalten des Berufungsbeklagten (Rechtsmittelgegners) zurück, der seine Klage nachträglich teilweise zurückgenommen hat. Wenn der Rechtsmittelführer dem durch eine Verminderung seines Antrages - wie hier - Rechnung trägt, berührt dies die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. insbesondere die oben genannten Nachweise in der zivilprozessualen Literatur; zu undifferenziert Redeker/von Oertzen, aaO.). Die Berufung ist auch nicht dadurch nachträglich zulassungsbedürftig geworden, daß gemäß § 131 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VwGO in der Fassung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990, BGBl.I S.2809 - der Nachfolgevorschrift des Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EntlG - die "Berufungssumme" auf 1.000,-- DM angehoben worden ist. Zwar ergreifen Änderungen des Prozeßrechts in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auch noch anhängige Verfahren, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes vorschreiben oder sich Abweichendes aus Sinn und Zweck der Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen ergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 1975 - NJW 1975,1013 (1014) ; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - NVwZ 1991,606 mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn nach der Überleitungsvorschrift (Art.21 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO aaO.) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften - vorliegend nach Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EntlG -, wenn die Entscheidung - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (1. Januar 1991) verkündet worden ist. Die nach alledem uneingeschränkt zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage - soweit sie noch anhängig ist - abweisen müssen, denn die Beklagte hat den Kläger für sein Grundstück Nr. (E Straße) im Ergebnis zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von (mindestens) 1.259,92 DM herangezogen. Zwar ist die Heranziehung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei, wie der Senat im Parallelverfahren 5 UE 292/87 durch rechtskräftiges Urteil vom 4. April 1990 - HSGZ 1991,109 - bereits dargelegt hat. Dies führt jedoch nicht zur beantragten Teilaufhebung des Verwaltungsaktes, weil der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid beruht auf den §§ 127 ff BBauG - das Baugesetzbuch findet noch keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2211/84 mit weiteren Nachweisen) - und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Oktober 1978 (EBS) in der Fassung der 2.Änderungssatzung vom 18. November 1983. Die Satzung nebst Änderungssatzungen ist hauptsatzungsgemäß im O-R Anzeigeblatt und im Mitteilungsblatt für U öffentlich bekanntgemacht worden; Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Ein Beitragstatbestand im Sinne der §§ 127, 128 BBauG ist erfüllt. Der endgültige Ausbau der bereits Anfang der 70er Jahre teilfertiggestellten und insoweit abgerechneten E Straße (früher D Straße) und der übrigen Straßen und Wege im Erschließungsbezirk B im Jahre 1982 durch die Anlegung von Gehwegen und Parkflächen, den Einbau von Beleuchtungseinrichtungen und die Bepflanzung der Anlagen stellt die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen dar (§ 13 Abs.1 EBS). Der endgültige Straßenausbau in der Erschließungseinheit erfolgte auch rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs.1 BBauG, denn er entsprach den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne "Im B" (5.Änderungsplan) und "P" (3.Änderungsplan). Die Straßen galten bereits mit der Verkehrsübergabe als gewidmet (§ 2 Abs.1 Satz 2 HStrG; Senatsbeschluß vom 24. Mai 1988 - ZKF 1988,279 = GemHH 1989,138). Unabhängig davon hatte der Magistrat der Beklagten am 9. November 1982 noch einmal eine ausdrückliche Widmung der Fahrbahnen, Gehwege und Parkflächen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgesprochen. Die Erschließungsbeitragspflicht ist als Rest-Beitragspflicht aber erst Anfang 1986 dem Grunde nach entstanden - der Fertigstellungsbeschluß vom 18. Oktober 1982 hat insoweit keine Bedeutung, weil die Beitragspflicht unabhängig vom Willen der Gemeinde entsteht (BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - KStZ 1983,95 (96); Urteil vom 26. September 1983 - DVBl.1984,186 (187)) -, denn im Zeitpunkt der Beitragsheranziehung 1982 waren die satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale noch nicht erfüllt. Die Beklagte hatte nämlich in einzelnen Straßen - wie z.B. in der Tstraße - abweichend von den in § 13 Abs.1 Buchst.b) EBS satzungsmäßig festgelegten Herstellungsmerkmalen keine Bürgersteige angelegt. Die ursprünglich rechtswidrige Beitragsheranziehung ist jedoch mit "Jetzt-Wirkung" geheilt worden (vgl. Driehaus, aaO., Rdnr.592 ff), denn die neben dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs.1 Satz 5 HGO zuständige Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat am 21. Januar 1986 auf der Grundlage des § 13 Abs.3 EBS eine entsprechende Satzung über die Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlagen im Baugebiet "B" (sogenannte Abweichungssatzung) beschlossen und öffentlich bekanntgemacht. Was die Höhe der Beitragsforderung anlangt und damit die Ermittlung und Verteilung des Aufwandes betrifft, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die E Straße zusammen mit den anderen Straßen im Baugebiet "B" im Jahre 1974 rechtsfehlerfrei zu einem Erschließungsbezirk zusammengefaßt und hat die Beklagte die im Bezirk nachträglich hergestellten Teileinrichtungen - bei unterschiedlichem Ausbauzustand der Straßen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht gemeinsam abgerechnet. Nach § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG steht es im Ermessen der Gemeinde, für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt zu ermitteln. Entsprechende Beschlüsse hatte die nach hessischem Gemeinderecht zuständige Gemeindevertretung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 9. September 1982 - HessVGRspr. 1983,9 - und vom 17. Dezember 1982 - NVwZ 1983,301 = HSGZ 1983,156) der früheren Gemeinde O-R am 21. Oktober und 18. November 1974 gefaßt, die von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 21. September 1982 bestätigt - und ergänzt - wurden. In materiell-rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Gesamtermittlung des Erschließungsaufwandes für mehrere Erschließungsanlagen dann, wenn diese derart voneinander abhängen, daß die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Voraussetzung ist danach, daß die Erschließungsanlagen ein im unmittelbaren Zusammenhang stehendes siedlungsmäßig oder sonst abgegrenztes System darstellen. Dieses System muß zum einen durch einen Funktionszusammenhang seiner einzelnen Teile gekennzeichnet sein, der über den Zusammenhang hinausgeht, in welchem üblicherweise Erschließungsanlagen einer Gemeinde zueinander stehen. Zum anderen muß die Erschließungseinheit deutlich abgegrenzt sein, so daß nicht eine Gemeinde ein bestimmtes Gebiet wahllos zum einheitlichen Erschließungsbezirk erklären kann. Diese Abgrenzung mag in der Regel durch die natürlichen Verhältnisse bedingt sein, wenn etwa das Siedlungsgebiet an unbebautes Gelände angrenzt; doch können auch Straßen, die gegenüber den Straßen des Erschließungsgebietes auffallend breit sind, eine geeignete Abgrenzung des Gebietes darstellen (vgl. Driehaus, aaO., Rdnr.402 ff, 409 ff mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall haben die frühere Gemeinde O-R und die Beklagte zu Recht einen gesteigerten funktionellen Zusammenhang der Straßen des Abrechnungsgebietes B angenommen, wie durch einen Blick auf die eingereichten Karten und Pläne (Stadtplan, Flurkarten, Bebauungspläne) bestätigt wird. Zwar können einige Straßen dieses Bereichs ihre Erschließungsfunktion sinnvoll auch ohne Zusammenwirken mit anderen Straßen des Gebietes erfüllen. Entscheidend ist jedoch, daß alle Straßen unmittelbar beziehungsweise mittelbar an den B-ring als Ringstraße angeschlossen sind und mittels dieser Erschließungsanlage in einem wesentlich engeren Funktionszusammenhang stehen, als es sonst bei Erschließungsanlagen der Fall ist. Jeder Bewohner des Erschließungsbezirks gelangt nur über den B-ring in das übrige örtliche und überörtliche Straßennetz und wieder zurück, das heißt, alle Erschließungsanlagen im Bezirk, die die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz der Beklagten ermöglichen, können ihre Funktion nur in Verbindung mit dem B-ring erfüllen. - Das Abrechnungsgebiet stellt auch ein nach außen deutlich abgegrenztes Wegesystem dar. Wie dem Stadtplan zu entnehmen ist, schließt sich an den Erschließungsbezirk im Norden und Osten unbebauter Außenbereich - zum Teil Waldgelände - an. Im Westen bildet ein Teilstück des ca. 23 m breiten B-ringes - im Vergleich zu den übrigen, maximal nur ca. 12 m breiten Erschließungsanlagen - eine auffallende Grenze der Erschließungseinheit. Im Süden und Südwesten ist zwar heute keine Begrenzung des Gebietes mehr zu erkennen, denn hier schließen sich inzwischen die Straßen des Baugebietes P an, die ebenfalls nur über den B-ring mit dem übrigen öffentlichen Straßennetz verbunden sind. Maßgebend ist insoweit jedoch die Sachlage im Zeitpunkt der ursprünglichen konstitutiven Beschlußfassung über die Bildung des Erschließungsbezirks B im Jahre 1971 beziehungsweise 1974; die im Jahre 1982 erfolgte Bestätigung der früheren Beschlußfassung, zusammen mit einer - wie noch darzulegen sein wird - fehlerhaften Beschlußergänzung, war insoweit lediglich deklaratorischer Natur. Ursprünglich grenzte der Erschließungsbezirk in diesem südwestlichen Bereich noch an Außengebiet, wie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urfassung des Bebauungsplanes "Am B" zu entnehmen ist. Die erste Fassung des Bebauungsplanes "P" war erst 1974 genehmigt und mit den ersten Straßenbauarbeiten war erst 1975 begonnen worden. Die Bildung eines Erschließungsbezirkes P fand dann zwei Jahre später statt. Die gemeinsame Abrechnung der hier nachträglich fertiggestellten Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen etc.) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch insoweit, als die zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßten Erschließungsanlagen in den Teileinrichtungen, die zur Abrechnung anstehen - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gehwege - nur teilweise übereinstimmen. Die beitragsmäßige Abrechnung von Erschließungsanlagen nach Erschließungseinheiten stellt keine Sperre für eine Kostenspaltung dar. Es wird deshalb als zulässig angesehen, den Aufwand für einzelne (abspaltbare) Teileinrichtungen aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Wege der Kostenspaltung auf die Grundstücke im Erschließungsbezirk umzulegen (vgl. Brügelmann/Förster, BBauG, § 130 Rdnr.41; Driehaus, aaO., Rdnr.412 und 611; Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 127 Rndr.22). Davon hatte hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht, indem sie nach der Bildung des Erschließungsbezirks B und ihrem Kostenspaltungsbeschluß die Kosten der Fahrbahnen mit Rinnen und Bordsteinen sowie der Entwässerungsanlagen des Abrechnungsgebietes Anfang 1975 auf alle Anlieger umgelegt hatte. Ebenso zulässig ist es, die restlichen, nachträglich fertiggestellten Teileinrichtungen gemeinsam abzurechnen, wobei es unschädlich ist, daß hier die zusammengefaßten Erschließungsanlagen nur zum Teil mit Bürgersteigen ausgestattet worden sind. Denn es ist weder Begriffs- noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit, daß alle Anbaustraßen in ihren Teileinrichtungen übereinstimmen. Sinn und Zweck der Bildung von Abrechnungseinheiten ist es, für den Fall, daß die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit zu eröffnen, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Anlage zu beteiligen, die durch diese Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs.1 BBauG erschlossen werden. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwendigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehende Nivellierung der Beitragshöhe ist mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip aber nur dann vereinbar, wenn die betroffenen Grundstücke auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Sondervorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwendigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Das aber kann nur angenommen werden, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwendigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur ergänzen, sondern sie in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, daß die eine (preiswertere) Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der anderen (aufwendigeren) Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1985 - DVBl.1986,347 (348)). Preiswertere Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die aus kostengünstiger gestalteten Teileinrichtungen bestehen, sondern auch diejenigen, bei denen im Vergleich zu anderen Anlagen im Abrechnungsgebiet auf den Ausbau einzelner Teileinrichtungen (z.B. Gehwege) rechtmäßig ganz verzichtet worden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß die Erschließungsstraßen mit Gehwegen und die Erschließungsanlagen ohne Gehwege zusammenfassungsfähig sind. Denn die Grundstücke (und ihre Bewohner) in den Straßen ohne Gehwege im Erschließungsbezirk B - wie z.B. in der Tstraße - haben von den aufwendiger gestalteten anderen Erschließungsanlagen mit Bürgersteigen den gleichen Sondervorteil, den sie auch dann hätten, falls zum Beispiel in ihrer Straße nur eine schmale Gehweganlage vorhanden wäre. Im übrigen begünstigt der Wegfall einzelner Bürgersteige kostenmäßig in der Regel alle Grundstückseigentümer, das heißt auch den Kläger, denn der Erschließungsaufwand wird dadurch erfahrungsgemäß insgesamt geringer. Fehlerhaft hat die Beklagte aber insoweit gehandelt, als sie nach der gemeinsamen Abrechnung der ersten Teilbaumaßnahme im Wege der Kostenspaltung im Jahre 1975 das Abrechnungsgebiet durch Hinzunahme der S Straße, der P Straße und der B Straße im Jahre 1982 abgeändert und in diesem veränderten Erschließungsbezirk die restlichen Teilbaumaßnahmen abgerechnet hat. Eine Abrechnung in derart unterschiedlichen Abrechnungsgebieten widerspricht der gesetzlichen Regelung. Die Tatsache, daß § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen die Abrechnung "für mehrere Anlagen...insgesamt" gestattet, muß im Zusammenhang mit dem dem Erschließungsbeitragsrecht zugrundeliegenden Bestreben verstanden werden, die Grundlagen der Beitragspflicht für die Pflichtigen transparenter zu machen als das nach früherem Recht der Fall war. Deshalb hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. Oktober 1974 - DVBl.1975,375 (377)) für den vergleichbaren Fall der Abschnittsbildung entschieden, daß eine Gemeinde, die einen Erschließungsabschnitt gebildet hat und für diesen Abschnitt im Rahmen der Kostenspaltung Beitragspflichten hat entstehen lassen, für die übrigen Teileinrichtungen vom gleichen Straßenabschnitt ausgehen muß. Begründet wird dies vom Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen mit der Erwägung, der Gesetzgeber verfolge mit bestimmten erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes das Ziel, die Beitragserrechnung für den Bürger erkennbar und durchsichtig zu machen (ebenso BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 - HSGZ 1979,113 (116) und 4 C 36,38-41.76 - HSGZ 1979,116 (119)). Das Erschließungsbeitragsrecht müsse unter Berücksichtigung dieser Absicht ausgelegt werden. Werde eine Erschließungsanlage nicht, der Grundregel entsprechend, insgesamt abgerechnet, sondern nach mehreren Abschnitten, so mindere das die Transparenz für die Beitragspflichtigen, insbesondere in bezug auf die Beitragsgerechtigkeit im Vergleich zu den Anliegern anderer Abschnitte derselben Anlage. Noch weniger durchsichtig werde die Berechnung, wenn einzelne (abspaltbare) Teilanlagen nach Abschnitten abgerechnet würden. Gleichwohl seien diese Abrechnungsarten noch zulässig. Völlig undurchsichtig werde aber die Abrechnung von Teilanlagen für das im wesentlichen selbe Straßenstück nach jeweils unterschiedlichen, sich überschneidenden Abschnitten; denn dies habe auch noch zur Folge, daß sich der Kreis der für den einen Abschnitt beitragspflichtigen Anlieger anders zusammensetzen könne als der des anderen Abschnittes. Um diese offensichtlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Unübersichtlichkeit zu vermeiden, müsse § 130 Abs.2 Satz 1 BBauG dahin verstanden werden, daß die Erschließungsanlage bei Abschnittsbildung nur in solche Abschnitte aufgeteilt werden dürfe, die bezüglich aller Teilanlagen eine und dieselbe Teilstrecke deckten, so daß sich die Unübersichtlichkeit in Grenzen halte und von vorn herein eine Verschiedenheit des Kreises der Beitragspflichtigen für den einen und den anderen Teilanlagen-Abschnitt ausgeschlossen sei. - Entsprechende Erwägungen gelten im vorliegenden Fall der Erschließungsbezirksbildung mit der Folge, daß die nach der ersten Abrechnung im Wege der Kostenspaltung neu hinzugekommenen drei Erschließungsanlagen mit ihren Gehwegen, Beleuchtungseinrichtungen etc. nicht mehr in die Einheit einbezogen werden dürfen und als Einzelanlagen abgerechnet werden müssen (vgl. Brügelmann/Förster, BBauG, § 130, Rdnr.41 am Ende). Denn durch die nachträgliche Einbeziehung von S Straße, P Straße und B Straße in den bereits teilweise abgerechneten Erschließungsbezirk B ändert sich nicht nur der Aufwand der noch abzurechnenden Teileinrichtungen wesentlich, sondern vor allem auch der Kreis der erschlossenen Grundstücke. Dies widerspricht dem Zweck des Gesetzes, wonach die Beitragsberechnung für den Bürger von vornherein erkennbar und durchsichtig sein soll. Die unzulässige nachträgliche Veränderung der Erschließungseinheit führt jedoch nicht zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides, weil der Kläger durch die fehlerhafte Beitragsberechnung nicht in seinen Rechten verletzt wird. Denn er müßte einen höheren Erschließungsbeitrag als 1.259,92 DM entrichten, wenn die genannten drei Straßen bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben. Das ergibt sich aus folgenden Berechnungen: Die Gesamtbaukosten im Erschließungsbezirk B ohne S Straße, P Straße und B Straße betragen nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vergleichsberechnung 1.767.366,81 DM. Davon sind 92.740,93 DM zu Unrecht berechneter Aufwand für die Herstellung des Buswendeplatzes sowie für einige Änderungsarbeiten an den Fahrbahnrinnenplatten, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen in Abzug zu bringen, wie die Beklagte selbst einräumt. Weitere Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Der Gesamtaufwand beläuft sich demnach auf 1.674.625,88 DM. Von diesen Kosten trägt die Beklagte gemäß § 129 Abs.1 Satz 3 BBauG in Verbindung mit § 4 Abs.1 EBS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 2. November 1983 nur noch einen Anteil von 10 %, denn die Rest-Erschließungsbeitragspflicht war - wie dargelegt - nicht bereits 1982 - unter der Geltung der 15%-Regelung -, sondern erst 1986 entstanden. Der umzulegende Gesamtaufwand beläuft sich demzufolge auf 1.507.163,30 DM. Dieser Betrag verteilt sich nach den nicht substantiiert angegriffenen, korrigierten Berechnungen der Beklagten auf eine Gesamtgeschoßfläche von 314.157,96 qm, so daß sich ein Erschließungsbeitrag von 4,79 DM pro Quadratmeter Geschoßfläche errechnet. Das klägerseitige Vorbringen, bei der Abrechnung im Jahre 1975 sei der Aufwand auf eine größere Gesamtgeschoßfläche (365.704,1 qm) verteilt worden, wird von der Beklagten zwar nicht bestritten, jedoch nachvollziehbar und plausibel damit erklärt, daß insbesondere durch Bebauungsplanänderungen (vor allem durch Senkung der Geschoßzahlen) nunmehr eine kleinere Verteilungsfläche zur Verfügung steht. Soweit von Klägerseite gerügt wird, die Parzelle in der Tstraße sei mit ihrer Grundstücksfläche von 121 qm zu Unrecht als erschlossen und damit als beitragspflichtig behandelt worden, ist dies hier ohne Bedeutung. Denn eine - gegebenenfalls zu Unrecht erfolgte - Inanspruchnahme des betreffenden Grundstückseigentümers belastet nicht den Kläger. Im Gegenteil hätte dies (rechtswidriger Weise) zur Folge, daß sich die Gesamtgeschoßfläche erhöht und damit der Beitrag pro Quadratmeter Geschoßfläche für alle Beitragspflichtigen ermäßigt. Nach alledem errechnet sich für das klägerische Grundstück Nr. mit 267,5 qm Geschoßfläche (535 qm Grundstücksfläche x GFZ 0,5) ein Erschließungsbeitrag von 1.281,32 DM. Dieser Betrag liegt über der Summe des tatsächlich veranlagten Beitrages in Höhe von 1.259,92 DM. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, scheidet eine Anrechnung der Kosten für den vom Kläger in Eigenleistung erstellten Bürgersteig als freiwillige Vorausleistung oder als Aufwendungsersatzanspruch aus. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden (ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 -HSGZ 1981,312 (313) zur Unzulässigkeit der "Anrechnung" auf Straßenbeitragsforderungen; OVG Saarland, Urteil vom 7. April 1988 - KStZ 1989,148; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. Rdnr.380; Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts, 5.Aufl. Rdnr.163,1277 ff). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die mündliche Äußerung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten ein derartiges Recht zusteht. Denn der Bürgermeister hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß durch die in Eigenleistung erstellten Gehwege der Gemeinde kein Aufwand entstehe und insoweit auf die Anlieger auch keine Kosten umgelegt werden könnten. Demgemäß hat sich die Beklagte auch verhalten. Im übrigen war schon die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer Bürgersteigherstellung in Eigenleistung generell (vgl. die ortsrechtlichen Veröffentlichungen) und auch im konkreten Fall (vgl. den Schriftwechsel zwischen dem Architekten des Klägers und dem Bürgermeister) nicht einverstanden. Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung gegen die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten vor. Denn der Kläger hat bisher weder ausdrücklich schriftlich noch mündlich eine Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB analog abgegeben. Er hat seine Gegenforderung überhaupt noch nicht spezifiziert. Insbesondere ist nicht bekannt, in welcher Höhe sie eigentlich noch bestehen soll, zumal die Beklagte dem Kläger - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - für Gehwegarbeiten in Eigenleistung insgesamt 301,24 DM gezahlt hat. Zudem hat die Beklagte das Vorhandensein einer möglichen Gegenforderung bestritten. Eine Aufrechnung ist aber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig (§§ 4 Abs.1 Nr.5 a KAG, 226 Abs.3 AO). Der Kläger ist Eigentümer der beiden aneinandergrenzenden, 555 qm und 535 qm großen Hausgrundstücke Gemarkung O-R Flur Nr. und (E Straße und). Die E Straße (früher D Straße) war 1972 ohne Bürgersteige hergestellt worden. Der Architekt des Klägers bat die damalige Gemeinde O-R mit Schreiben vom 30. Mai 1972 um die Genehmigung, den Gehweg unter späterer Anrechnung der Kosten auf die Anliegerbeiträge durch eine Fachfirma im Wege der Selbsthilfe fertigstellen zu lassen. Unter dem 29. Juni 1972 teilte Bürgermeister R dem Architekten mit, der Gemeindevorstand und der Bauausschuß hätten sich mit der Sache befaßt. Eine Genehmigung könne nicht erteilt werden, da von Gesetzes wegen die Gemeinde verpflichtet sei, die Bürgersteige herstellen zu lassen und die Kosten auf die Anlieger umzulegen. Außerdem müsse auf einen Beschluß der Gemeindevertretung verwiesen werden. Dort sei geregelt, daß nach Abschluß der Arbeiten im alten Ortskern - Befestigung der Gehwege - kein Zuschuß für selbstverlegte Bürgersteigplatten mehr gewährt werde. Der Kläger ließ dennoch den Gehweg vor seinen Grundstücken auf eigene Kosten herstellen. - Im O-R Anzeigeblatt vom 22. Mai 1975 erschien folgende amtliche Bekanntmachung der Gemeinde: "Betr.: Erstellung der Bürgersteige als Selbsthilfetätigkeit der Anlieger Aus gegebener Veranlassung weisen wir unter Bezugnahme auf den Beschluß der Gemeindevertretung vom 28.4.1971 erneut auf unsere Veröffentlichung vom 10.7.1971 und 26.3.1973 hin, wonach die Selbstverlegung von Gehwegplatten auf Bürgersteigen als Anliegerleistung nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich die gesamten Kosten der Bürgersteige und Gehwege nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Gesamtheit der Eigentümer aller jeweils erschlossenen Grundstücke umgelegt werden. Es ist deshalb widerrechtlich, wenn einzelne Eigentümer in Selbsthilfe den Bürgersteig vor ihrem Grundstück erstellt haben." Die Grundstücke des Klägers liegen im Baugebiet B, das sich im Südosten von O-R über eine Fläche von ca. 800 m x 700 m zum Wald hin erstreckt. Alle Grundstücke werden durch eine Vielzahl von Straßen und Wegen erschlossen, insbesondere durch den B-ring, der als R-straße das gesamte Baugebiet mit dem übrigen öffentlichen Straßennetz verbindet. Der Bebauungsplan (5. Änderungsplan) "Im B" war vom Regierungspräsidenten in D am 2. Januar 1979 genehmigt worden. Sein Plangebiet grenzt im Südwesten an das Gebiet des in der ersten Fassung im Jahre 1974 genehmigten Bebauungsplans "P", dessen Grundstücke heute ebenfalls über den B-ring an das öffentliche Straßennetz angebunden werden. Mit den Straßenbauarbeiten im Baugebiet P war 1975 begonnen worden. Am 13. September 1977 hatte die Gemeindevertretung die Bildung des Erschließungsbezirks "P - Südlich der Südtangente" beschlossen. Ende 1983 legte die Beklagte die Erschließungskosten einheitlich auf die Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet P um und erließ entsprechende Heranziehungsbescheide. Anläßlich des ersten Ausbaus der Straßen und Wege im Baugebiet B hatte die Gemeindevertretung von O-R durch Beschlüsse vom 21. Oktober und 18. November 1974 unter Aufhebung eines früheren Beschlusses zur Bildung einer Erschließungseinheit B von 1971 die Erschließungsanlagen zu einem Erschließungsbezirk B neu zusammengefaßt. Nachdem der Gemeindevorstand am 4. Dezember 1974 die Abrechnung der mit Fahrbahnen einschließlich Rinnen, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen hergestellten Straßen im Erschließungsbezirk im Wege der Kostenspaltung beschlossen hatte, wurden die Anlieger Anfang 1975 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Nach dem vollständigen Ausbau der Erschließungsanlagen im Erschließungsbezirk B - durch Bebauungsplanänderung waren zwischenzeitlich die S Straße, P Straße und B Straße hinzugekommen - hatte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten - die Gemeinden O-R und U waren mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zur Gemeinde R, seit 1980 Stadt R, zusammengeschlossen worden - am 21. September 1982 die Beschlüsse der Gemeindevertretung von O-R vom 21. Oktober und 18. November 1974 bestätigt und ergänzt um die Erschließungsanlagen S Straße, P Straße und B Straße. Der Erschließungsbezirk erfaßt nunmehr im wesentlichen die Erschließungsanlagen des gleichnamigen Bebauungsplangebietes (5. Änderungsplan); ein Teilstück des B-ringes und die Z Straße (früher Estraße), die sich im Abrechnungsgebiet befinden, liegen im Geltungsbereich des ebenfalls am 2. Januar 1979 genehmigten Bebauungsplans "P" (3. Änderungsplan). Der Magistrat der Beklagten stellte am 18. Oktober 1982 die Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Erschließungsbezirk mit Gehwegen, Parkbuchten, Beleuchtungseinrichtungen und der Bepflanzung fest und widmete die Fahrbahnen, Gehwege und Parkflächen am 9. November 1982 dem öffentlichen Verkehr. Im Hinblick auf die Tatsache, daß einzelne Straßen und Wege im Erschließungsbezirk B ohne Gehwege hergestellt worden waren, erließ die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 21. Januar 1986 eine Satzung über die Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlagen im Baugebiet B. - Alle genannten Beschlüsse der Beklagten waren öffentlich bekanntgemacht worden. Bereits Ende 1982 hatte die Beklagte die umlagefähigen Gesamtkosten der fertiggestellten Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen, Bepflanzung, Parkflächen) im Erschließungsbezirk B auf die Anlieger umgelegt - die Höhe des Beitragssatzes pro Quadratmeter Geschoßfläche betrug 4,71 DM - und den Kläger durch Bescheide vom 4. November 1982 für die Parzellen 625/1 und 625/2 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 1.307,02 DM und 1.259,92 DM herangezogen. Hiergegen legte der Kläger am 16. November 1982 Widerspruch ein, soweit die Bescheide die Erhebung von Aufwendungen für die Gehwege beträfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, er habe die Bürgersteige vor seinen Grundstücken auf eigene Kosten herstellen lassen. Dabei berufe er sich auf die mündliche Erklärung des damaligen Bürgermeisters R, der sinngemäß gesagt habe: Wenn eine Fachfirma die Gehwege herstellt, dann können wir für eine von ihnen erbrachte Leistung selbstverständlich keine Gebühren erheben, denn wer keine Leistung erbringt, kann hierfür auch nichts fordern. Da die Gemeinde nach der Satzung 85% der Kosten auf die Anlieger umlege, bitte er, ihm die berechneten anteilmäßigen Erschließungskosten von 85% für die Gehwege zu erlassen. Selbstverständlich werde er dann die Erschließungskosten für Beleuchtung, Bepflanzung und Parkflächen bezahlen. Der Magistrat der Beklagten teilte dem Kläger daraufhin durch Schreiben vom 14. April 1983 mit, daß als einmaliges Entgegenkommen für beide Grundstücke eine Ausgleichsvergütung von jeweils 150,62 DM (15% Anteil der Stadt bezogen auf den Einheitspreis der Gehwegherstellung vor 1976) gewährt werde; der Gesamtbetrag von 301,24 DM wurde an den Kläger ausgezahlt. - Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch gleichlautende Widerspruchsbescheide (ohne Datum), dem Kläger zugestellt am 5. August 1983, zurück. Dagegen erhob der Kläger am 5. September 1983 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit der Begründung, er habe die Gehweganlage auf eigene Kosten erstellt und die Beklagte habe sie ohne Veränderungen an die nachträglich für die übrigen Anlieger errichteten Gehwege angeschlossen. Insoweit sei also der Erschließungsaufwand anderweitig gedeckt gewesen und seine, des Klägers, Inanspruchnahme eine ungerechtfertigte Doppelbelastung. Nachdem die Beklagte in einer Hilfsberechnung dargelegt hatte, daß der Erschließungsbeitragsanteil betreffend Beleuchtung, Bepflanzung und Parkflächen sich für die Parzelle auf 254,52 DM und für die Parzelle auf 245,35 DM belaufe, beantragte der Kläger, die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 4. November 1982 und die hierauf bezüglichen Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 5. August 1983 aufzuheben, soweit er für das Grundstück Flur, Nr. zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 254,52 DM und für das Grundstück Flur, Nr. zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 245,35 DM herangezogen wird. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war im wesentlichen der Ansicht, die Beitragsbescheide seien bereits teilweise bestandskräftig, denn der Kläger habe sie nur hinsichtlich der Gehwegkosten angefochten; der Gehweganteil betrage 1.052,50 DM bzw. 1.014,57 DM. Eine Genehmigung für die Eigenherstellung des Bürgersteigs sei nie erteilt worden. Eine vertragliche Kostenübernahme liege ebenfalls nicht vor. Der Bürgermeister habe auch keine dementsprechende Zusage gegeben. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß ein Grundstückseigentümer, der vor seinem Grundstück auf eigene Kosten einen Bürgersteig errichtet habe, auch für den Bürgersteig auf der anderen Straßenseite aufkommen müsse. Die Zahlung einer Ausgleichsvergütung sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. - Die Beklagte war weiterhin - insbesondere im Hinblick auf das Klägervorbringen in Parallelverfahren - der Auffassung, daß die Erschließungsbezirksbildung und die darauf beruhende Beitragsabrechnung nicht zu beanstanden seien. Die Gesamtgeschoßfläche habe sich gegenüber der früheren Abrechnung verringert, weil durch die nachträglichen Bebauungsplanänderungen in verschiedenen Straßen Geschoßzahlen herabgesetzt worden seien; außerdem seien zwischenzeitlich Grundstücksveränderungen eingetreten, z.B. seien die S Straße, die P Straße und die B Straße ursprünglich Baugelände gewesen. Bei der Parzelle handele es sich um eine private Parkplatzfläche, die als Privatgrundstück beitragspflichtig sei. Hinsichtlich der Aufwandsermittlung habe eine erneute Prüfung ergeben, daß fälschlicherweise die Kosten für die Herstellung des Buswendeplatzes sowie für Änderungsarbeiten an den Fahrbahnrinnenplatten, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen in einer Gesamthöhe von 92.740,93 DM miteinbezogen worden seien. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand müsse um diesen Betrag gemindert werden. - In einer Vergleichsberechnung für die E Straße (einschließlich des südlichen, östlichen und nördlichen Stichweges) kam die Beklagte zum Ergebnis, daß der Kläger im Falle der Einzelabrechnung für die Parzelle nur 904,65 DM und für die Parzelle nur 872,05 DM zu zahlen hätte. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hob das Verwaltungsgericht durch Urteil, beraten am 18. November 1986, die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Kläger für das Flurstück zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 904,65 DM und für das Flurstück zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 872,05 DM herangezogen werde; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, die Teil-Rechtswidrigkeit der Bescheide folge aus der Tatsache, daß der Erschließungsaufwand für die Herstellung der hier streitigen Teileinrichtungen zu Unrecht im Rahmen einer Erschließungseinheit abgerechnet worden sei. Wenn es auch grundsätzlich zulässig sei, in einem Erschließungsbezirk den Aufwand für Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung umzulegen, so setze dies doch voraus, daß für jede der abzurechnenden Teileinrichtungen ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand überhaupt entstanden sei. Stimmten die zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßten Erschließungsanlagen in den zur Abrechnung stehenden Teileinrichtungen nur teilweise überein, so dürften sie nicht zusammen, sondern nur einzeln abgerechnet werden. Andernfalls werde die der Beitragsgerechtigkeit dienende Abrechnung als Erschließungseinheit dem Vorteilsgedanken nicht mehr gerecht. Bei der Abrechnung als Erschließungsbezirk werde nämlich der durch die Straßengesamtheit vermittelte Vorteil in gewisser Weise pauschaliert. Die in dieser Pauschalierung liegende Modifizierung des Vorteilsgedankens rechtfertige sich dadurch, daß der Vorteil für alle durch den Erschließungsbezirk erschlossenen Grundstücke der gleiche sei. Dies setze aber voraus, daß alle Straßen im Erschließungsbezirk in gleicher Weise, d.h. mit den gleichen Teileinrichtungen ausgestattet seien. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch auf die Herstellung von Bürgersteigen z.B. in der Rstraße, der S Straße und der Tstraße verzichtet. Gleichwohl würden die Anlieger dieser Straßen zu Erschließungsbeiträgen auch für die Herstellung von Gehwegen herangezogen, die für sie im Verhältnis zu den Anliegern an Straßen mit Bürgersteigen nur einen mittelbaren und für sie spürbar geminderten Vorteil hätten. Der Vorteilsgedanke gebiete es daher, den Aufwand für die Teileinrichtungen einzeln abzurechnen. Dies habe hier zur Folge, daß die Beitragspflicht für die E Straße mit dem Erlaß der Abweichungssatzung vom 21. Januar 1986 entstanden sei und auf das klägerische Grundstück nach der vorgelegten Vergleichsberechnung nur ein Beitrag in Höhe von 904,65 DM und 872,05 DM entfalle. - Auf den so ermittelten Erschließungsbeitrag könne die vom Kläger erbrachte Eigenleistung in Form der selbst hergestellten Gehwege nicht angerechnet werden. Denn es handele sich hierbei weder um ersparte Aufwendungen, die dem Kläger zugute kämen, noch um Vorausleistungen im Sinne des Gesetzes. Sie müßten deshalb unberücksichtigt bleiben. Gegen das ihr am 9. Januar 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Januar 1987 Berufung eingelegt (Aktenzeichen 5 UE 305/87). Auf den übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter hat der Senat durch Beschluß vom 29. April 1987 das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Parallelprozeß angeordnet. Inzwischen ist in einem ähnlich gelagerten Verfahren durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 4. April 1990 - 5 UE 292/87 - der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Der Kläger hat daraufhin seine Klage hinsichtlich der Bescheide bezüglich des Grundstückes (E Straße) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; das Verfahren ist insoweit durch Senatsbeschluß vom 13. November 1990 eingestellt worden. Soweit sich die Klage des Klägers und die Berufung der Beklagten auf ihren Erschließungsbeitragsbescheid vom 4. November 1982 betreffend das Flurstück Nr. (E Straße) in der Fassung des Widerspruchsbescheides (ohne Datum) beziehen, hat der Senat das Verfahren abgetrennt; es bildet den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. - Die Beklagte hält ihre Berufung, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes inzwischen unter 500,-- DM gesunken sei, weiterhin für zulässig. Die nachträgliche Teil-Klagerücknahme des Berufungsbeklagten habe keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Berufung. In der Sache selbst müsse die Berufung Erfolg haben. Dies ergebe sich aus dem Senatsurteil vom 4. April 1990 im Parallelverfahren 5 UE 292/87. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Berufung der Beklagten erreiche jetzt nicht mehr die Berufungssumme. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Behördenvorgänge (1 Hefter Verwaltungsunterlagen "Heranziehungsbescheid"; 2 Hefter Satzungsunterlagen; Satzung über die Herstellungsmerkmale vom 21. Januar 1986; 1 Hefter Rechnungsunterlagen; 1 Hefter Verteilungsunterlagen; Bebauungsplan "Im B" in der Urfassung und 5. Änderungsplan nebst einem Hefter Aufstellungsunterlagen; Bebauungsplan "P", 3. Änderungsplan; 2 Flurkarten; 1 Stadtplan) und auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 UE 290/87, 292/87 und 305/87, die zum Gegenstand der Senatsberatung gemacht worden sind, verwiesen.