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Urteil

5 UE 292/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0404.5UE292.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage in vollem Umfange abweisen müssen, denn die Beklagte hat den Kläger im Ergebnis zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von (mindestens) 1.008,88 DM herangezogen. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, sind die angefochtenen Bescheide in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere ausreichend begründet (vgl. §§ 1 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.3 b) KAG in Verbindung mit § 121 Abs.1 AO). Denn neben der beitragsfähigen Maßnahme sind die wesentlichen Berechnungsgrundlagen angegeben. Die Höhe des umzulegenden Gesamtaufwandes und die Größe der insgesamt belastbaren Flächen sind mitgeteilt (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2.Auflage, Rdnr.718). Die weitgehende Verwendung eines standardisierten Textes macht den Verwaltungsakt ebenfalls nicht fehlerhaft, denn es ist gerade im Steuer- und Abgabenrecht anerkannt, daß Abgabenbescheide formularmäßig ergehen können (vgl. § 4 Abs.1 Nr.3 b) KAG in Verbindung mit § 119 Abs.4 AO). Dies gilt auch hinsichtlich einer formularmäßigen Begründung eines solchen Verwaltungsakts, soweit dies -- wie hier -- für das Verständnis des Verwaltungsaktes ausreicht (vgl. dazu § 121 Abs.2 Nr.3 AO, wonach gegebenenfalls eine Begründung ganz entfallen kann). Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Abgabenbescheides ist im Vergleich zur Begründungspflicht von sonstigen Verwaltungsakten ohnehin eingeschränkt (vgl. § 121 Abs.1 AO einerseits, § 39 Abs.1 VwVfG andererseits). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag zwar nicht fehlerfrei; dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, weil der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid beruht auf den §§ 127 ff BBauG -- das Baugesetzbuch findet noch keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1988 -- 5 UE 2211/84 mit weiteren Nachweisen) -- und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Oktober 1978 (EBS) in der Fassung der 2.Änderungssatzung vom 18. November 1983. Die Satzung nebst Änderungssatzungen ist hauptsatzungsgemäß im ... Anzeigeblatt und im Mitteilungsblatt ... öffentlich bekanntgemacht worden; Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Ein Beitragstatbestand im Sinne der §§ 127, 128 BBauG ist erfüllt. Der endgültige Ausbau der bereits Anfang der 70er Jahre teilfertiggestellten und insoweit abgerechneten Tstraße und der übrigen Straßen und Wege im Erschließungsbezirk B im Jahre 1982 durch die Anlegung von Gehwegen und Parkflächen, den Einbau von Beleuchtungseinrichtungen und die Bepflanzung der Anlagen stellt die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen dar (§ 13 Abs.1 EBS). Der endgültige Straßenausbau in der Erschließungseinheit erfolgte auch rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs.1 BBauG, denn er entsprach den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne "I" (5.Änderungsplan) und "P" (3.Änderungsplan). Die Straßen galten bereits mit der Verkehrsübergabe als gewidmet (§ 2 Abs.1 Satz 2 HStrG; Senatsbeschluß vom 24. Mai 1988 -- ZKF 1988,279 = GemHH 1989,138). Unabhängig davon hatte der Magistrat der Beklagten am 9. November 1982 noch einmal eine ausdrückliche Widmung der Fahrbahnen, Gehwege und Parkflächen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgesprochen. Die Erschließungsbeitragspflicht ist als Rest-Beitragspflicht aber erst Anfang 1986 dem Grunde nach entstanden -- der Fertigstellungsbeschluß vom 18. Oktober 1982 hat insoweit keine Bedeutung, weil die Beitragspflicht unabhängig vom Willen der Gemeinde entsteht (BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 -- KStZ 1983,95 (96); Urteil vom 26. September 1983 -- DVBl.1984,186 (187)) --, denn im Zeitpunkt der Beitragsheranziehung 1982 waren die satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale noch nicht erfüllt. Die Beklagte hatte nämlich in einzelnen Straßen ... abweichend von den in § 13 Abs.1 Buchst.b) EBS satzungsmäßig festgelegten Herstellungsmerkmalen keine Bürgersteige angelegt. Die ursprünglich rechtswidrige Beitragsheranziehung ist jedoch mit "Jetzt-Wirkung" geheilt worden (vgl. Driehaus, aaO., Rdnr.592 ff), denn die neben dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs.1 Satz 5 HGO zuständige Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat am 21. Januar 1986 auf der Grundlage des § 13 Abs.3 EBS eine entsprechende Satzung über die Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlagen im Baugebiet "B" (sogenannte Abweichungssatzung) beschlossen und öffentlich bekanntgemacht. Was die Höhe der Beitragsforderung anlangt und damit die Ermittlung und Verteilung des Aufwandes betrifft, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Tstraße zusammen mit den anderen Straßen im Baugebiet "B" im Jahre 1974 rechtsfehlerfrei zu einem Erschließungsbezirk zusammengefaßt und hat die Beklagte die im Bezirk nachträglich hergestellten Teileinrichtungen -- bei unterschiedlichem Ausbauzustand der Straßen -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht gemeinsam abgerechnet. Nach § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG steht es im Ermessen der Gemeinde, für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt zu ermitteln. Entsprechende Beschlüsse hatte die nach hessischem Gemeinderecht zuständige Gemeindevertretung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 9. September 1982 -- HessVGRspr. 1983,9 -- und vom 17. Dezember 1982 -- NVwZ 1983,301 = HSGZ 1983,156) der früheren Gemeinde O am 21. Oktober und 18. November 1974 gefaßt, die von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 21. September 1982 bestätigt -- und ergänzt -- wurden. In materiell-rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Gesamtermittlung des Erschließungsaufwandes für mehrere Erschließungsanlagen dann, wenn diese derart voneinander abhängen, daß die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Voraussetzung ist danach, daß die Erschließungsanlagen ein im unmittelbaren Zusammenhang stehendes siedlungsmäßig oder sonst abgegrenztes System darstellen. Dieses System muß zum einen durch einen Funktionszusammenhang seiner einzelnen Teile gekennzeichnet sein, der über den Zusammenhang hinausgeht, in welchem üblicherweise Erschließungsanlagen einer Gemeinde zueinander stehen. Zum anderen muß die Erschließungseinheit deutlich abgegrenzt sein, so daß nicht eine Gemeinde ein bestimmtes Gebiet wahllos zum einheitlichen Erschließungsbezirk erklären kann. Diese Abgrenzung mag in der Regel durch die natürlichen Verhältnisse bedingt sein, wenn etwa das Siedlungsgebiet an unbebautes Gelände angrenzt; doch können auch Straßen, die gegenüber den Straßen des Erschließungsgebietes auffallend breit sind, eine geeignete Abgrenzung des Gebietes darstellen (vgl. Driehaus, aaO., Rdnr.402 ff, 409 ff mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall haben die frühere Gemeinde O und die Beklagte zu Recht einen gesteigerten funktionellen Zusammenhang der Straßen des Abrechnungsgebietes B angenommen, wie durch einen Blick auf die eingereichten Karten und Pläne (Stadtplan, Flurkarten, Bebauungspläne) bestätigt wird. Zwar können einige Straßen dieses Bereichs ihre Erschließungsfunktion sinnvoll auch ohne Zusammenwirken mit anderen Straßen des Gebietes erfüllen. Entscheidend ist jedoch, daß alle Straßen unmittelbar beziehungsweise mittelbar an den B ring als Ringstraße angeschlossen sind und mittels dieser Erschließungsanlage in einem wesentlich engeren Funktionszusammenhang stehen, als es sonst bei Erschließungsanlagen der Fall ist. Jeder Bewohner des Erschließungsbezirks gelangt nur über den Bring in das übrige örtliche und überörtliche Straßennetz und wieder zurück, das heißt, alle Erschließungsanlagen im Bezirk, die die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz der Beklagten ermöglichen, können ihre Funktion nur in Verbindung mit dem Bring erfüllen. -- Das Abrechnungsgebiet stellt auch ein nach außen deutlich abgegrenztes Wegesystem dar. Wie dem Stadtplan zu entnehmen ist, schließt sich an den Erschließungsbezirk im Norden und Osten unbebauter Außenbereich -- zum Teil Waldgelände -- an. Im Westen bildet ein Teilstück des ca. 23 m breiten B-ringes -- im Vergleich zu den übrigen, maximal nur ca. 12 m breiten Erschließungsanlagen -- eine auffallende Grenze der Erschließungseinheit. Im Süden und Südwesten ist zwar heute keine Begrenzung des Gebietes mehr zu erkennen, denn hier schließen sich inzwischen die Straßen des Baugebietes P an, die ebenfalls nur über den Bring mit dem übrigen öffentlichen Straßennetz verbunden sind. Maßgebend ist insoweit jedoch die Sachlage im Zeitpunkt der ursprünglichen konstitutiven Beschlußfassung über die Bildung des Erschließungsbezirks B im Jahre 1971 beziehungsweise 1974; die im Jahre 1982 erfolgte Bestätigung der früheren Beschlußfassung, zusammen mit einer -- wie noch darzulegen sein wird -- fehlerhaften Beschlußergänzung, war insoweit lediglich deklaratorischer Natur. Ursprünglich grenzte der Erschließungsbezirk in diesem südwestlichen Bereich noch an Außengebiet, wie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urfassung des Bebauungsplanes "A" zu entnehmen ist. Die erste Fassung des Bebauungsplanes "P" war erst 1974 genehmigt und mit den ersten Straßenbauarbeiten war erst 1975 begonnen worden. Die Bildung eines Erschließungsbezirkes P fand dann zwei Jahre später statt. Die gemeinsame Abrechnung der hier nachträglich fertiggestellten Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen etc.) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch insoweit, als die zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßten Erschließungsanlagen in den Teileinrichtungen, die zur Abrechnung anstehen -- wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gehwege -- nur teilweise übereinstimmen. Die beitragsmäßige Abrechnung von Erschließungsanlagen nach Erschließungseinheiten stellt keine Sperre für eine Kostenspaltung dar. Es wird deshalb als zulässig angesehen, den Aufwand für einzelne (abspaltbare) Teileinrichtungen aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Wege der Kostenspaltung auf die Grundstücke im Erschließungsbezirk umzulegen (vgl. Brügelmann/Förster, BBauG, § 130 Rdnr.41; Driehaus, aaO., Rdnr.412 und 611; Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 127 Rndr.22). Davon hatte hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht, indem sie nach der Bildung des Erschließungsbezirks B und ihrem Kostenspaltungsbeschluß die Kosten der Fahrbahnen mit Rinnen und Bordsteinen sowie der Entwässerungsanlagen des Abrechnungsgebietes Anfang 1975 auf alle Anlieger umgelegt hatte. Ebenso zulässig ist es, die restlichen, nachträglich fertiggestellten Teileinrichtungen gemeinsam abzurechnen, wobei es unschädlich ist, daß hier die zusammengefaßten Erschließungsanlagen nur zum Teil mit Bürgersteigen ausgestattet worden sind. Denn es ist weder Begriffsvoraussetzung noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit, daß alle Anbaustraßen in ihren Teileinrichtungen übereinstimmen. Sinn und Zweck der Bildung von Abrechnungseinheiten ist es, für den Fall, daß die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit zu eröffnen, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Anlage zu beteiligen, die durch diese Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs.1 BBauG erschlossen werden. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwendigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehende Nivellierung der Beitragshöhe ist mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip aber nur dann vereinbar, wenn die betroffenen Grundstücke auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Sondervorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwendigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Das aber kann nur angenommen werden, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwendigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur ergänzen, sondern sie in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, daß die eine (preiswertere) Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der anderen (aufwendigeren) Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1985 -- DVBl.1986,347 (348)). Preiswertere Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die aus kostengünstiger gestalteten Teileinrichtungen bestehen, sondern auch diejenigen, bei denen im Vergleich zu anderen Anlagen im Abrechnungsgebiet auf den Ausbau einzelner Teileinrichtungen (z.B. Gehwege) rechtmäßig ganz verzichtet worden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß die Erschließungsstraßen mit Gehwegen und die Erschließungsanlagen ohne Gehwege zusammenfassungsfähig sind. Denn die Grundstücke (und ihre Bewohner) in den Straßen ohne Gehwege im Erschließungsbezirk B -- wie hier in der Tstraße -- haben von den aufwendiger gestalteten anderen Erschließungsanlagen mit Bürgersteigen den gleichen Sondervorteil, den sie auch dann hätten, falls zum Beispiel in ihrer Straße nur eine schmale Gehweganlage vorhanden wäre. Im übrigen begünstigt der Wegfall einzelner Bürgersteige kostenmäßig in der Regel alle Grundstückseigentümer, das heißt auch den Kläger, denn der Erschließungsaufwand wird dadurch erfahrungsgemäß insgesamt geringer. Fehlerhaft hat die Beklagte aber insoweit gehandelt, als sie nach der gemeinsamen Abrechnung der ersten Teilbaumaßnahme im Wege der Kostenspaltung im Jahre 1975 das Abrechnungsgebiet durch Hinzunahme der S Straße, der P Straße und der B Straße im Jahre 1982 abgeändert und in diesem veränderten Erschließungsbezirk die restlichen Teilbaumaßnahmen abgerechnet hat. Eine Abrechnung in derart unterschiedlichen Abrechnungsgebieten widerspricht der gesetzlichen Regelung. Die Tatsache, daß § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen die Abrechnung "für mehrere Anlagen...insgesamt" gestattet, muß im Zusammenhang mit dem dem Erschließungsbeitragsrecht zugrundeliegenden Bestreben verstanden werden, die Grundlagen der Beitragspflicht für die Pflichtigen transparenter zu machen als das nach früherem Recht der Fall war. Deshalb hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. Oktober 1974 -- DVBl.1975,375 (377)) für den vergleichbaren Fall der Abschnittsbildung entschieden, daß eine Gemeinde, die einen Erschließungsabschnitt gebildet hat und für diesen Abschnitt im Rahmen der Kostenspaltung Beitragspflichten hat entstehen lassen, für die übrigen Teileinrichtungen vom gleichen Straßenabschnitt ausgehen muß. Begründet wird dies vom Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen mit der Erwägung, der Gesetzgeber verfolge mit bestimmten erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes das Ziel, die Beitragserrechnung für den Bürger erkennbar und durchsichtig zu machen (ebenso BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 -- 4 C 50.76 -- HSGZ 1979,113 (116) und 4 C 36,38-41.76 -- HSGZ 1979,116 (119)). Das Erschließungsbeitragsrecht müsse unter Berücksichtigung dieser Absicht ausgelegt werden. Werde eine Erschließungsanlage nicht, der Grundregel entsprechend, insgesamt abgerechnet, sondern nach mehreren Abschnitten, so mindere das die Transparenz für die Beitragspflichtigen, insbesondere in bezug auf die Beitragsgerechtigkeit im Vergleich zu den Anliegern anderer Abschnitte derselben Anlage. Noch weniger durchsichtig werde die Berechnung, wenn einzelne (abspaltbare) Teilanlagen nach Abschnitten abgerechnet würden. Gleichwohl seien diese Abrechnungsarten noch zulässig. Völlig undurchsichtig werde aber die Abrechnung von Teilanlagen für das im wesentlichen selbe Straßenstück nach jeweils unterschiedlichen, sich überschneidenden Abschnitten; denn dies habe auch noch zur Folge, daß sich der Kreis der für den einen Abschnitt beitragspflichtigen Anlieger anders zusammensetzen könne als der des anderen Abschnittes. Um diese offensichtlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Unübersichtlichkeit zu vermeiden, müsse § 130 Abs.2 Satz 1 BBauG dahin verstanden werden, daß die Erschließungsanlage bei Abschnittsbildung nur in solche Abschnitte aufgeteilt werden dürfe, die bezüglich aller Teilanlagen eine und dieselbe Teilstrecke deckten, so daß sich die Unübersichtlichkeit in Grenzen halte und von vorn herein eine Verschiedenheit des Kreises der Beitragspflichtigen für den einen und den anderen Teilanlagen-Abschnitt ausgeschlossen sei. -- Entsprechende Erwägungen gelten im vorliegenden Fall der Erschließungsbezirksbildung mit der Folge, daß die nach der ersten Abrechnung im Wege der Kostenspaltung neu hinzugekommenen drei Erschließungsanlagen mit ihren Gehwegen, Beleuchtungseinrichtungen etc. nicht mehr in die Einheit einbezogen werden dürfen und als Einzelanlagen abgerechnet werden müssen (vgl. Brügelmann/Förster, BBauG, § 130, Rdnr.41 am Ende). Denn durch die nachträgliche Einbeziehung von S Straße, P Straße und B Straße in den bereits teilweise abgerechneten Erschließungsbezirk B ändert sich nicht nur der Aufwand der noch abzurechnenden Teileinrichtungen wesentlich, sondern vor allem auch der Kreis der erschlossenen Grundstücke. Dies widerspricht dem Zweck des Gesetzes, wonach die Beitragsberechnung für den Bürger von vornherein erkennbar und durchsichtig sein soll. Die unzulässige nachträgliche Veränderung der Erschließungseinheit führt jedoch nicht zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides, weil der Kläger durch die fehlerhafte Beitragsberechnung nicht in seinen Rechten verletzt wird. Denn er müßte einen höheren Erschließungsbeitrag als 1.008,88 DM entrichten, wenn die genannten drei Straßen bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben. Das ergibt sich aus folgenden Berechnungen: Die Gesamtbaukosten im Erschließungsbezirk B ohne S Straße, P Straße und B Straße betragen nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vergleichsberechnung 1.767.366,81 DM. Davon sind 92.740,93 DM zu Unrecht berechneter Aufwand für die Herstellung des Buswendeplatzes sowie für einige Änderungsarbeiten an den Fahrbahnrinnenplatten, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen in Abzug zu bringen, wie die Beklagte selbst einräumt. Weitere Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Der Gesamtaufwand beläuft sich demnach auf 1.674.625,88 DM. Von diesen Kosten trägt die Beklagte gemäß § 129 Abs.1 Satz 3 BBauG in Verbindung mit § 4 Abs.1 EBS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 2. November 1983 nur noch einen Anteil von 10%, denn die Rest-Erschließungsbeitragspflicht war -- wie dargelegt -- nicht bereits 1982 -- unter der Geltung der 15%-Regelung --, sondern erst 1986 entstanden. Der umzulegende Gesamtaufwand beläuft sich demzufolge auf 1.507.163,30 DM. Dieser Betrag verteilt sich nach den nicht substantiiert angegriffenen, korrigierten Berechnungen der Beklagten auf eine Gesamtgeschoßfläche von 314.157,96 qm, so daß sich ein Erschließungsbeitrag von 4,79 DM pro Quadratmeter Geschoßfläche errechnet. Das Vorbringen des Klägers, bei der Abrechnung im Jahre 1975 sei der Aufwand auf eine größere Gesamtgeschoßfläche (365.704,1 qm) verteilt worden, wird von der Beklagten zwar nicht bestritten, jedoch nachvollziehbar und plausibel damit erklärt, daß insbesondere durch Bebauungsplanänderungen (vor allem durch Senkung der Geschoßzahlen) nunmehr eine kleinere Verteilungsfläche zur Verfügung steht. Soweit von Klägerseite gerügt wird, die Parzelle ... in der Tstraße sei mit ihrer Grundstücksfläche von 121 qm zu Unrecht als erschlossen und damit beitragspflichtig behandelt worden, ist dies hier ohne Bedeutung. Denn eine -- gegebenenfalls zu Unrecht erfolgte -- Inanspruchnahme des betreffenden Grundstückseigentümers belastet nicht den Kläger. Im Gegenteil hätte dies (rechtswidriger Weise) zur Folge, daß sich die Gesamtgeschoßfläche erhöht und damit der Beitrag pro Quadratmeter Geschoßfläche für alle Beitragspflichtigen ermäßigt. Nach alledem errechnet sich für das klägerische Grundstück mit 214,2 qm Geschoßfläche ein Erschließungsbeitrag von 1.026,01 DM. Dieser Betrag liegt über der Summe des tatsächlich veranlagten Beitrages in Höhe von 1.008,88 DM. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer des 306 qm großen Grundstücks .... Das Grundstück liegt im Baugebiet B, das sich im Südosten von O über eine Fläche von ca.800 m x 700 m zum Wald hin erstreckt. Die Grundstücke werden durch eine Vielzahl von Straßen und Wegen, insbesondere durch den Bring, der als Ringstraße das gesamte Baugebiet mit dem übrigen öffentlichen Straßennetz verbindet, erschlossen. Der Bebauungsplan (5.Änderungsplan) "I" war vom Regierungspräsidenten ... am 2. Januar 1979 genehmigt worden. Sein Plangebiet grenzt im Südwesten an das Gebiet des in der ersten Fassung im Jahre 1974 genehmigten Bebauungsplans "P", dessen Grundstücke heute ebenfalls über den Bring an das öffentliche Straßennetz angebunden werden. Mit den Straßenbauarbeiten im Baugebiet P war 1975 begonnen worden. Am 13. September 1977 hatte die Gemeindevertretung die Bildung des Erschließungsbezirks "P -- Südlich der S-tangente" beschlossen. Ende 1983 legte die Beklagte die Erschließungskosten einheitlich auf die Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet P um und erließ entsprechende Heranziehungsbescheide. Anläßlich des ersten Ausbaus der Straßen und Wege im Baugebiet B hatte die Gemeindevertretung von O durch Beschlüsse vom 21. Oktober und 18. November 1974 unter Aufhebung eines früheren Beschlusses zur Bildung einer Erschließungseinheit B von 1971 die Erschließungsanlagen zu einem Erschließungsbezirk B neu zusammengefaßt. Nachdem der Gemeindevorstand am 4. Dezember 1974 die Abrechnung der mit Fahrbahnen einschließlich Rinnen, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen hergestellten Straßen im Erschließungsbezirk im Wege der Kostenspaltung beschlossen hatte, wurden die Anlieger Anfang 1975 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Nach dem vollständigen Ausbau der Erschließungsanlagen im Erschließungsbezirk B -- durch Bebauungsplanänderung waren zwischenzeitlich die S Straße, P Straße und B Straße hinzugekommen -- hatte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten -- die Gemeinden O und U waren mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zur Gemeinde R, seit 1980 Stadt R, zusammengeschlossen worden -- am 21. September 1982 die Beschlüsse der Gemeindevertretung von O vom 21. Oktober und 18. November 1974 bestätigt und ergänzt um die Erschließungsanlagen S Straße, P Straße und B Straße. Der Erschließungsbezirk erfaßt nunmehr im wesentlichen die Erschließungsanlagen des gleichnamigen Bebauungsplangebietes (5. Änderungsplan); ein Teilstück des B-ringes und die Z Straße ..., die sich im Abrechnungsgebiet befinden, liegen im Geltungsbereich des ebenfalls am 2. Januar 1979 genehmigten Bebauungsplans "P" (3. Änderungsplan). Der Magistrat der Beklagten stellte am 18. Oktober 1982 die Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Erschließungsbezirk mit Gehwegen, Parkbuchten, Beleuchtungseinrichtungen und der Bepflanzung fest und widmete die Fahrbahnen, Gehwege und Parkflächen am 9. November 1982 dem öffentlichen Verkehr. Im Hinblick auf die Tatsache, daß einzelne Straßen und Wege im Erschließungsbezirk B ohne Gehwege hergestellt worden waren, erließ die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 21. Januar 1986 eine Satzung über die Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlagen im Baugebiet B. -- Die genannten Beschlüsse der Beklagten waren alle öffentlich bekanntgemacht worden. Bereits Ende 1982 hatte die Beklagte die umlagefähigen Gesamtkosten der fertiggestellten Teileinrichtungen (Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen, Bepflanzung, Parkflächen) im Erschließungsbezirk B auf die Anlieger umgelegt -- die Höhe des Beitragssatzes pro Quadratmeter Geschoßfläche betrug 4,71 DM -- und den Kläger durch Bescheid vom 18. November 1982 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.008,88 DM herangezogen. Den hiergegen am 10. Dezember 1982 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1984, dem Kläger zugestellt am 20. Januar 1984, zurück. Dagegen erhob der Kläger am 20. Februar 1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und brachte zur Begründung im wesentlichen vor, die Bescheide seien schon deshalb fehlerhaft, weil sie einen Standardtext enthielten und nicht auf die Besonderheiten des Falles eingingen. Es fehle auch eine Aufschlüsselung der umgelegten Kosten. Die Bescheide seien aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Für die Bildung einer Erschließungseinheit habe keine Notwendigkeit bestanden. Außerdem könne die Tstraße nicht auf der Grundlage der Erschließungsbezirksbildung abgerechnet werden, denn weder diese Straße noch die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befindenden Erschließungsanlagen enthielten Gehwege, Parkbuchten und Bepflanzungen. Er, der Kläger, habe vielmehr auf eigene Kosten auf seinem Grundstück für Kraftfahrzeug-Abstellmöglichkeiten sorgen müssen. Im übrigen habe die Beklagte bei der Abrechnung der ersten Baumaßnahmen im Erschließungsbezirk im Jahre 1975 eine höhere Gesamtgeschoßfläche als bei der jetzigen Abrechnung zugrundegelegt. Im Falle einer größeren Fläche erschlossener Grundstücke würde sich der Erschließungsbeitrag pro Quadratmeter Geschoßfläche reduzieren. Zu Unrecht habe die Beklagte auch die mehreren Anliegern der Tstraße gehörende Parzelle 271/6 von 121 qm Grundstücksfläche der Beitragspflicht unterworfen, obwohl das Grundstück im Grundbuch als "Einstellplatz" eingetragen sei und auch von seinem Zuschnitt und seiner Lage her nicht bebaut werden könne. Der Kläger beantragte, den Erschließungsbeitragsbescheid vom 18. November 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, daß die Erschließungsbezirksbildung und die darauf beruhende Beitragsabrechnung nicht zu beanstanden seien. Die Gesamtgeschoßfläche habe sich gegenüber der früheren Abrechnung verringert, weil durch die nachträglichen Bebauungsplanänderungen in verschiedenen Straßen Geschoßzahlen herabgesetzt worden seien; außerdem seien zwischenzeitlich Grundstücksveränderungen eingetreten, z.B. seien die S f Straße, die P Straße und die B Straße ursprünglich Baugelände gewesen. Bei der Parzelle 271/6 handele es sich um eine private Parkplatzfläche, die als Privatgrundstück beitragspflichtig sei. Hinsichtlich der Aufwandsermittlung habe eine erneute Prüfung ergeben, daß fälschlicherweise die Kosten für die Herstellung des Buswendeplatzes sowie für Änderungsarbeiten an den Fahrbahnrinnenplatten, Bordsteinen und Entwässerungsanlagen in einer Gesamthöhe von 92.740,93 DM miteinbezogen worden seien. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand müsse um diesen Betrag gemindert werden. -- In einer Vergleichsberechnung für die Tstraße kam die Beklagte zum Ergebnis, daß der Kläger für diese aus einer Mischfläche für Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr bestehenden Erschließungsanlage nur 87,82 DM zu zahlen hätte; eine von der Fahrbahn getrennte Gehweganlage sei in dieser Straße nämlich nicht vorhanden. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hob das Verwaltungsgericht durch Urteil, beraten am 18. November 1986, die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Kläger zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 87,82 DM herangezogen werde; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zwar seien die Bescheide nicht aus formalen Gründen zu beanstanden. Denn sie enthielten die notwendigen Angaben, was von wem, für welche Maßnahme und für welches Grundstück verlangt werde. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide folge aber aus der Tatsache, daß der Erschließungsaufwand für die Herstellung der hier streitigen Teileinrichtungen zu Unrecht im Rahmen einer Erschließungseinheit abgerechnet worden sei. Wenn es auch grundsätzlich zulässig sei, in einem Erschließungsbezirk den Aufwand für Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung umzulegen, so setze dies doch voraus, daß für jede der abzurechnenden Teileinrichtungen ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand überhaupt entstanden sei. Stimmten die zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßten Erschließungsanlagen in den zur Abrechnung stehenden Teileinrichtungen nur teilweise überein, so dürften sie nicht zusammen, sondern nur einzeln abgerechnet werden. Andernfalls werde die der Beitragsgerechtigkeit dienende Abrechnung als Erschließungseinheit dem Vorteilsgedanken nicht mehr gerecht. Bei der Abrechnung als Erschließungsbezirk werde nämlich der durch die Straßengesamtheit vermittelte Vorteil in gewisser Weise pauschaliert. Die in dieser Pauschalierung liegende Modifizierung des Vorteilsgedankens rechtfertige sich dadurch, daß der Vorteil für alle durch den Erschließungsbezirk erschlossenen Grundstücke der gleiche sei. Dies setze aber voraus, daß alle Straßen im Erschließungsbezirk in gleicher Weise, das heißt mit den gleichen Teileinrichtungen ausgestattet seien. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch auf die Herstellung von Bürgersteigen z.B. in der Rstraße, der S Straße und der Tstraße verzichtet. Gleichwohl würden die Anlieger dieser Straßen zu Erschließungsbeiträgen auch für die Herstellung von Gehwegen herangezogen, die für sie im Verhältnis zu den Anliegern an Straßen mit Bürgersteigen nur einen mittelbaren und für sie spürbar geminderten Vorteil hätten. Der Vorteilsgedanke gebiete es daher, den Aufwand für die Teileinrichtungen einzeln abzurechnen. Dies habe hier zur Folge, daß die Beitragspflicht für die Tstraße mit dem Erlaß der Abweichungssatzung vom 21. Januar 1986 entstanden sei und auf das klägerische Grundstück nach der vorgelegten Vergleichsberechnung ein Beitrag in Höhe von 87,82 DM entfalle. Gegen das ihr am 12. Januar 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Januar 1987 Berufung mit der Begründung eingelegt, es sei zulässig, Straßen mit abgetrennten Gehwegen und befahrbare Straßen bzw. Wege, die ohne Bürgersteige als Mischfläche ausgestaltet seien, zu einem Erschließungsbezirk zusammenzufassen. Denn es sei gerade Kennzeichen einer Erschließungseinheit, daß verschieden breite und damit unterschiedlich aufwendig ausgestaltete Erschließungsanlagen wegen des engen Funktionszusammenhangs dieser Anlagen zusammengefaßt und kostenmäßig ausgeglichen würden. Dies sei gerade Sinn und Zweck dieser Abrechnungsart. Wenn demgegenüber das Verwaltungsgericht verlange, daß nur Anlagen einheitlich abgerechnet werden dürften, die in allen Teileinrichtungen übereinstimmten, so erfinde das Gericht eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für eine rechtmäßige Erschließungseinheit. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setze neben einer entsprechenden Willensentscheidung der Gemeinde zur Bildung eines Erschließungsbezirkes nur voraus, daß die zusammenhängenden Erschließungsanlagen ein nach außen hin deutlich abgrenzbares System bildeten und in einem engen Funktionszusammenhang stünden. Für den Fall der Kostenspaltung dürfe nichts anderes gelten. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob alle Anlagen gleichartig ausgestaltet seien. Diese Auffassung werde durch das Beispiel der Abrechnung von Stichstraßen -- der Sonderfall einer Erschließungsbezirksbildung kraft Gesetzes -- bestätigt. Stichstraßen, die als Anhängsel mit der Straße, in die sie einmündeten, abgerechnet würden, seien in der Regel ohne Gehweganlagen ausgebaut. Dennoch sei die zusammengefaßte Abrechnung zwingend, da ein kostenmäßiger Vorteilsausgleich herbeigeführt werden müsse. Denn den Anliegern des Stichweges kämen auch die Vorteile der Bürgersteiganlagen an der "Hauptstraße" zugute. Hier sei die Fallgestaltung nicht anders. Nach der städtebaulichen Konzeption des Bebauungsplanes sollten Fahrstraßen und schmaler ausgebaute Mischflächen miteinander verbunden werden. Dadurch wolle man erreichen, daß in bestimmten Abschnitten des Baugebietes eine ruhigere Wohnlage herbeigeführt werde, ohne daß der Anliegerfahrverkehr zum Erliegen komme. Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs gebiete es jedoch, die Anlieger der Nebenwege an den zwangsläufig höheren Kosten der anderen Erschließungsanlagen zu beteiligen, da sie diese Straßen wegen des engen Funktionszusammenhangs aller Anlagen mitbenutzen müßten, um ihren Wohnbereich zu verlassen und wieder zu erreichen. -- Nach einer Vergleichsberechnung der Beklagten über die Gesamtgeschoßflächen und den Gesamtaufwand der hier abgerechneten Baumaßnahme im Erschließungsbezirk B ohne die S Straße, P Straße und B Straße beträgt der Beitragssatz 5,06 DM/qm Geschoßfläche. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und schließt sich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Behördenvorgänge (ein Hefter Verwaltungsunterlagen "Heranziehungsbescheid", zwei Hefter Satzungsunterlagen, Satzung über die Herstellungsmerkmale vom 21. Januar 1986, ein Hefter Rechnungsunterlagen, ein Hefter Verteilungsunterlagen, Bebauungsplan "I" in der Urfassung und 5. Änderungsplan nebst einem Hefter Aufstellungsunterlagen, Bebauungsplan "P", 3. Änderungsplan, zwei Flurkarten, ein Stadtplan) und auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 UE 290/87, 291/87, 304/87 und 305/87, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.