Urteil
5 UE 897/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0302.5UE897.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4,50 DM für die Kosten der Postzustellungsurkunde in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im übrigen ist die Berufung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insoweit abweisen müssen, denn der angefochtene Gebührenbescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind in Höhe der noch verbleibenden 3.976,60 DM rechtmäßig. Soweit die Beklagte von der Klägerin 3.225,60 DM Kosten für den Einsatz des Personals und der Fahrzeuge verlangt, findet ihr Gebührenanspruch in den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 der Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde R. vom 29. November 1977 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis vom 10. September 1981 eine gültige satzungsrechtliche Grundlage. Nach den genannten Vorschriften ist bei sonstigen Einsätzen oder Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt; mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist formell-rechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen denn sie ist am 8. Dezember 1977 in der "Rodgau Post" und in der "Rodgau Zeitung" abgedruckt worden. Diese Form der Bekanntmachung erfolgte gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 26. April 1977, die ihrerseits gemäß dem Bekanntmachungsrecht der Vorläufigen Hauptsatzung der Beklagten vom 18. Januar 1977 (§ 6 Abs. 1) - die Gemeinden D., H., J., W. und N. hatten sich mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zur Gemeinde R., jetzt Stadt R., zusammengeschlossen - am 28. April 1977 in der "Rogau Post" veröffentlicht worden war. Die Vorläufige Hauptsatzung war nach ihrem eigenen Bekanntmachungsrecht am 27. Januar 1977 ebenfalls in der "Rodgau-Post" veröffentlicht worden. Das hier maßgebende Gebührenverzeichnis vom 10. September 1981 ist am Donnerstag, dem 10. September 1981, in der "Rodgau-Zeitung" und in der "Rodgau--Post" abgedruckt worden. Zwar ist in der bei den Akten befindlichen Ablichtung der Bekanntmachung vom 10. September 1981 anstelle der "Rodgau-Post" - "RP" - das Kästchen "OFP" angekreuzt. Der Beklagtenvertreter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, daß die "Rodgau Post" ein Kopfblatt der "Offenbach Post" ist und nur donnerstags erscheint; beim Ankreuzen ist insoweit offensichtlich ein Irrtum unterlaufen. Diese Veröffentlichung des Gebührenverzeichnisses entsprach dem damals geltenden Bekanntmachungsrecht der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 1) in ihrer Fassung vom 16. Dezember 1977. Die Änderung der Hauptsatzung war entsprechend dem oben erwähnten früheren Bekanntmachungsrecht der Hauptsatzung am 22. Dezember 1977 ebenfalls in der "Rodgau Zeitung" und "Rodgau Post" abgedruckt worden. Die Gebührensatzung ist auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere findet die Gebührenpflichtregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b), die vor allem Fälle technischer Unfallhilfe erfaßt, in § 42 Abs. 3 Satz 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970, GVBl. I S.585, in der Fassung vom 4. September 1974, GVBl. I S.367 - BrSHG - eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Hinsichtlich einer gleichlautenden Satzungsvorschrift hatte dies der Senat in seinem Urteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - NJW 1986,1829 noch offengelassen. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG sind für alle nicht in § 42 Abs. 1 , Abs. 2 und Abs. 4 BrSHG geregelten Leistungen der Feuerwehr, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Beim Feuerwehreinsatz am 25. Oktober 1982 handelte es sich um eine solche technische Unfallhilfeleistung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 BrSHG. Nach dieser Vorschrift haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Technische Unfallhilfe). Damit hat der hessische Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesen Aufgabenbereichen häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, das heißt, ohne daß zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Rodau, deren Bachbett in dem hier streitigen Bereich flußabwärts von N. im Eigentum der Beklagten steht (§§ 5 Abs. 1, 3 Nr. 3 und Nr. 2 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit Nr. 72 der Anlage 2 zum Hessischen Wassergesetz), durch den Ölunfall verunreinigt worden; dieser war ein Not- bzw. Unglücksfall im Sinne des § 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 BrSHG (vgl. zu diesem feuerwehrrechtlichen Begriff OVG Münster, Urteil vom 5. September 1985 - DÖV 1986, 120; auch verschuldete Ereignisse sind Unglücksfälle in diesem Sinne, vgl. Kneer, KStZ 1988, 4 [7]). Die Beseitigung dieser Gewässerverunreinigung durch die Freiwillige Feuerwehr von R. - eine kommunale Einrichtung der Beklagten ( vgl. §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 BrSHG) - war eine erforderliche Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (vgl. dazu die Gewässerschutzvorschriften § 74 Hessisches Wassergesetz, § 22 Wasserhaushaltsgesetz, § 11 Bundesseuchengesetz, § 324 StBG). Dies ist auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Soweit § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG vorsieht, daß in Fällen technischer Hilfeleistung die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten sind, räumt das Gesetz dem Kostengläubiger - regelmäßig der Gemeinde als Träger der öffentlichen Feuerwehr - ein Wahlrecht ein (vgl. dazu Schön, BrSHG, 2. Aufl. § 42 Anm. 4). Entschließt sich die Gemeinde - wie hier die Beklagte - zur Geltendmachung ihrer Kosten eine Gebührenordnung zu schaffen, so findet diese Satzung ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Gebührentatbestandes allein in § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG. Der Senat versteht diese Regelung so, daß sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20 Juni 1963 - BGHZ 40,28 ff und Urteil vom 24. Oktober 1974 - BGHZ 63,167 ff) - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG zu konkretisieren. § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG knüpft dabei - ergänzend - an die gesetzliche Ermächtigungsregelung in § 42 Abs. 2 BrSHG an, die den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, für die dort genannten Kosten "nach Maßgabe" örtlicher Gebührenregelungen Ersatz zu verlangen. Diese Auslegung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG läßt sich auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützen. Wie der amtlichen Begründung zum Entwurf des § 42 BrSHG (LT-Drs. 6/Nr. 2964 S. 40) zu entnehmen ist, waren ursprünglich "sonstige Hilfeleistungen", wie die technische Unfallhilfe, außerhalb des Brandschutzrechts insbesondere nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu entgelten. Da sich jedoch die Fälle häuften, daß unter Berufung auf die genannten Vorschriften für Hilfeleistungen insbesondere bei Kraftfahrzeugunfällen die Erstattung der Kosten durch Geschädigte oder deren Versicherer verweigert wurde, sollte mit der Neufassung des § 42 BrSHG diese "Rechtsunsicherheit" beseitigt werden. Ob der Landesgesetzgeber daran gedacht hatte, daß die Abwicklung der Kostenerstattung in erster Linie über entsprechende Gebührenordnungen durch den Erlaß eines Heranziehungsbescheides erfolgen soll, weil diese Vorgehensweise für die Gemeinden aus verschiedenen Gründen vorteilhafter zu sein scheint (vgl. dazu Schön, a.a.O.). und die amtliche Begründung zum Entwurf des § 42 BrSHG a.a.O.) kann hier offenbleiben; dagegen könnte sprechen, daß das Gesetz zuerst die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und dann die örtlichen Gebührenregelungen oder -ordnungen erwähnt. Jedenfalls sollen aber beide Möglichkeiten der Geltendmachung von Kosten zumindest gleichberechtigt und gleichwertig nebeneinander stehen, das heißt, daß ein öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch von seinem Umfang her nicht hinter einem schon immer bestehenden privatrechtlichen Kostenerstattungsanspruch zurückstehen soll. Der Senat ist deshalb auch der Auffassung, daß die Gemeinde beim Erlaß ihrer Feuerwehrgebührensatzung nicht an die engeren Voraussetzungen des Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG gebunden ist, so daß sich die Frage, ob nur eine willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr einen Benutzungsgebührenanspruch auslösen kann, in diesem Zusammenhang in Hessen nicht stellt (vgl. insoweit zur Rechtslage in anderen Bundesländern vor allem BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 1978 - BayVBl. 1979, 621 ff und OVG Münster, Urteil vom 23. Februar 1987 - DÖV 1987,1115). Bestätigt wird diese Ansicht durch die Tatsache, daß § 42 Abs. 2 BrSHG für Fälle in denen regelmäßig seine willentliche Inanspruchnahme von Feuerwehrleistungen vorliegen wird, ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, nach Maßgabe örtlicher Gebührenregelungen Kostenersatz zu verlangen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührensatzung der Beklagten); auch diese Kostenerstattungsfälle lassen sich nicht ohne weiteres in den herkömmlichen Benutzungsgebührentatbestand einordnen. Im vorliegenden Fall spricht die Satzung der Beklagten vom 29. November 1977 deshalb auch nicht von "Benutzungsgebühren", sondern nur von Gebühren. Soweit in der Präambel der Satzung als Rechtsgrundlage § 10 KAG insgesamt zitiert wird, ist dies unschädlich, denn die Richtigkeit der Eingangsformel ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für Satzungen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - V OE 20/73 - HessVGRspr. 1976, 9; Schlempp, HGO, Stand 1987 § 5 Anm. XIII 3; Schneider/ Jordan, HGO, Stand 1986, § 5 Anm. 5), und auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz findet auf kommunale Satzungen keine Anwendung (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - BVerfGE 19,253 [266 f]; Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Stand 1987, Art. 80 Rdnr. 13, 47 ff). Mit ihrer Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) ihrer Feuerwehrgebührensatzung, wonach derjenige gebührenpflichtig ist, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt, hat die Beklagte von der Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BrSHG Gebrauch gemacht und ihren Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag gebührenrechtlich konkretisiert. Denn gemäß § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht; auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es dann nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (vgl. zur Anwendung der §§ 677 ff BGB auf Feuerwehreinsätze die bereits zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs). Nach Auffassung des Senats ist deshalb nicht jeder, der ein Interesse am Einsatz der Feuerwehr haben kann oder durch den Einsatz irgendwie begünstigt wird, ohne weiteres gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) der Satzung vom 29. November 1977 gebührenpflichtig. Wo die Grenzen zu ziehen sind, braucht hier freilich nicht entschieden zu werden. Denn Interessent im Sinne der Satzungsregelung und damit gebührenpflichtig sind jedenfalls der oder die Störer im polizeirechtlichen Sinne, die für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich sind und an deren Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 a.a.O.). Zu diesem Personenkreis zählt im vorliegenden Fall auch die Klägerin. Nach § 13 Abs. 2 HSOG, der gemäß § 74 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz auch auf die Verursacher von Gewässerverunreinigungen anwendbar ist, hat die Klägerin für das Verhalten ihrer beiden Verrichtungsgehilfen ... und ... einzustehen. Denn das Ausgießen des Inhalts der Fässer in den Kanal war unmittelbar Ursache der Verunreinigung der Rodau. Trotz des eigenmächtigen Abweichens vom Auftrag, die Fässer lediglich aus dem Keller herauszuschaffen, erfolgte die wassergefährdende Handlung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Transportauftrag noch in Ausführung der Verrichtung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 17. April 1973 - DVBl. 1973, 924 [927 f]; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl. S.189; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. Rdnr. 205). Da es im Rahmen des § 13 Abs. 2 HSOG nicht auf Verschulden ankommt, besteht auch nicht die Möglichkeit, analog § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Entlastungsbeweis zu führen. Es ist deshalb unerheblich, ob der Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht worden ist und ob die Gefahr auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. dazu Drews/ Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.). mit weiteren Nachweisen). Zwar muß gerade im Hinblick auf die polizeiliche Mitteilung vom 16. November 1982 zumindest auch der Arbeiter ... als Handlungsstörer (§ 12 HSOG) angesehen werden, so daß er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) der Satzung ebenfalls gebührenpflichtig ist. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nur die Klägerin zur Gebührenzahlung herangezogen hat. Denn gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO 1977, der hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG gilt. Der Abgabengläubiger kann auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die (gesamte) Leistung fordern will. Dieses Ermessen des Abgabengläubigers ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Maßstab der Ermessensbildung haben die Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - NVwZ 1983,222 [223]]. Danach begegnet es hiernach keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte nur die Klägerin herangezogen hat, weil davon ausgegangen werden kann, daß sie als Geschäftsfrau finanziell leistungsfähiger ist als der Arbeiter ... und der Einzug der Gebühren so gesicherter erscheint. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Gründe ihrer Ermessensentscheidung im Gebührenbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben, weil sie ohne weiteres erkennbar waren (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, der hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG Anwendung findet; BVerwG, a.a.O.). Die Gebührenforderung für die Einsatzkosten der Feuerwehr in Höhe von 3.225,60 DM ist auch vom Betrag her nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit kein Streit. Die Forderung ist auch rechnerisch richtig dem Gebührenverzeichnis vom 10. September 1981 entnommen worden. Soweit die Beklagte in ihrem Gebührenbescheid von der Klägerin 751,-- DM Materialauslagen für 20 Sack Ecoperl verlangt, findet dieser Kostenerstattungsanspruch in den §§ 1 und 8 Satz 1 der Feuerwehrgebührenordnung in Verbindung mit Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (am Ende) eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage. Gemäß § 8 Satz 1 der Satzung sind besondere Auslagen, die bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr notwendig werden, zum Beispiel durch Verbrauch von Material, zu erstatten und zusammen mit der Gebühr zu entrichten. Diese Satzungsregelung beruht ebenfalls auf § 42 Abs. 3 BrSHG, denn schon herkömmlicherweise umfaßt die Ermächtigung zum Erheben von Gebühren auch die Ermächtigung zur Anforderung barer Auslagen (vgl. etwa § 3 Abs. 3 des preußischen Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 [GS S. 455], Art. 9, 17 des Hessischen Landesgebührengesetzes vom 20. Juni 1936 [RegBl. S. 37], § 12 des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes vom 14. Oktober 1954 GVBl. S. 163]), und es kann nicht zweifelhaft sein, daß bare Auslagen nach § 683 BGB zu erstatten wären. Da die Klägerin - wie dargelegt - für den Feuerwehreinsatz gebührenpflichtig ist, hat sie auch die verauslagten Kosten für das verbrauchte Ölbindemittel zu erstatten. Der Höhe nach ist der Kostenbetrag zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch sonst nicht zu beanstanden. Soweit die Berufung der Beklagten Erfolg hat und daraufhin die Klage abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im übrigen folgt die Kostenregelung aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in Höhe von 4,50 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hätte die Klägerin zwar voraussichtlich obsiegt. Denn die Beklagte hätte mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage - § 8 Satz 1 der Feuerwehrgebührensatzung erfaßt entsprechend der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift nur unmittelbar durch den Feuerwehreinsatz entstandene Auslagen, weitere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1986 - 11 UE 1185/84 - nicht durch Gebührenbescheid die Erstattung der Auslagen für die Postzustellungsurkunde verlangen dürfen. Da die Klägerin jedoch nur im Verhältnis von 4,50 DM zu 3.976,60 DM gewonnen hätte, ist die Kostensonderregelung des § 155 Abs. 2 Satz 3 VwGO im Rahmen des § 162 Abs. 2 VwGO anzuwenden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides anläßlich des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Beseitigung von Heizöl im Wasser der Rodau. Nach dem Polizeibericht der Polizeistation Heusenstamm war am 25. Oktober 1982 in der Rodau Öl entdeckt worden. In diesem Zusammenhang war festgestellt worden, daß sich im Keller des Wohnhauses R.-straße in R. ein Abfluß befand, der nicht an das Kanalnetz, sondern an die Rodau angeschlossen war. Im Hof vor dem Kellereingang lagerten zwei Heizölbehälter (ca. 1000 Liter); der Kellerraum sowie der Abfluß rochen stark nach Öl. Inhaber der dort ansässigen Firma - ein Bauunternehmen - war nach Polizeiangaben der Italiener ... . Seine beiden Arbeiter ... und ... hatten ausgesagt, die beiden Fässer im Keller in den Abfluß geleert zu haben, da das restliche Heizöl mit Wasser vermischt gewesen sei. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten aus N., J., W. und H. hatte daraufhin am Bachlauf der Rodau vier Ölsperren errichtet, das Bindemittel Ecoperl eingesetzt und den Kanal gespült. Mit Bescheid vom 9. November 1982 war Herr ... von der Beklagten zum Ersatz der Kosten für die Ölbeseitigung in Höhe von 3.981,10 DM herangezogen worden, wobei sich der Betrag wie folgt zusammengesetzt hatte: 107,30 Einsatzstunden a DM 25,-- DM 2.682,50 4 Std. LF 8 à DM 40,-- DM 160,- 1 Std. LF 16 à DM 50,-- DM 50,- 6 Std. ELW 1 à DM 45,-- DM 270,- 5 km LF 8 (Fahrtkosten) à DM 1,50 DM 7,50 18 km LF 16 à DM 1,50 DM 27,- 22 km ELW 1 à DM 1,30 DM 28,60 20 Sack Ecoperl à DM 37,55 DM 751,- 1 Postzustellungsurkunde à DM 4,50 DM 4,50 DM 3.981,10 Am 16. November 1982 hatte die Kriminalpolizei in Offenbach der Beklagten telefonisch mitgeteilt, der Mitarbeiter ... habe zugegeben, das Öl auf eigene Veranlassung in den Kanal gegossen zu haben. In seinem Widerspruchsschreiben vom 8. Dezember 1982 gegen den Kostenbescheid hatte Herr ... ausgeführt, die beiden Ölfässer seien seines Wissens leer gewesen und bei Hochwasser im Keller herumgeschwommen. Dabei könne in die Fässer Wasser eingedrungen sein. Er habe den Hilfskräften ... und ... lediglich den Auftrag erteilt gehabt, die Behälter herauszuschaffen. Später habe er dann erfahren, daß die Männer ca. 5 bis 6 Liter Flüssigkeit aus den Fässern in den Abfluß gekippt hätten. - Gegen den daraufhin erlassenen ablehnenden Widerspruchsbescheid war von Herrn ... keine Klage erhoben worden. Am 20. Oktober 1983 hatte die Stadtkasse dem Ordnungsamt der Beklagten mitgeteilt, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid gegen Herrn ... sei fruchtlos verlaufen. Der Vollziehungsbeamte habe festgestellt, daß die Verursacher der Ölverschmutzung nicht bei Herrn ..., sondern bei der Firma ... in der R.-straße beschäftigt gewesen seien. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1983, zugestellt am 17. November 1983, verlangte die Beklagte von der Firma ... Ersatz der Kosten für die Ölbeseitigung in Höhe von 3.981,10 DM. Als Begründung war unter anderem angegeben, die Klägerin habe es geduldet, daß ihre Hilfskräfte ... und ... das Heizöl aus zwei Fässern in den Kellerabfluß kippten. Gemäß § 14 HSOG werde sie deshalb als Zustandsstörer zum Ersatz der Aufwendungen herangezogen. Dagegen hat die Klägerin am 16. Dezember 1983 Widerspruch eingelegt, auf das Widerspruchsschreiben ihres Ehemannes vom 8. Dezember 1982 Bezug genommen und ausgeführt, daß sie weder geduldet noch Anweisung erteilt habe, Heizöl in den Kellerabfluß zu schütten. Die Hilfskräfte hätten eigenmächtig gehandelt. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor. Nachdem die Beklagte ihren Kostenbescheid vom 9. November 1982 mit Schreiben vom 6. Februar 1984 gegenüber Herrn ... zurückgenommen hatte, wies sie am 30. März 1984 gegenüber der Klägerin den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, gemäß § 831 BGB, der auch im öffentlichen Recht gelte, habe der Auftraggeber für seine Verrichtungsgehilfen einzustehen. Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Mai 1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit der Begründung, ihr Ehemann habe die Mitarbeiter lediglich angewiesen, die Fässer zu entfernen. Die Mitarbeiter seien ordentliche und zuverlässige Personen gewesen, die während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit bei der Firma ... keinen Anlaß gegeben hätten, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Sie hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit selbständig und ohne Überwachung gearbeitet, so daß sie, die Klägerin, habe davon ausgehen können, daß die betreffenden Personen die angeordnete Tätigkeit ordnungsgemäß verrichten würden. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1983 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, der Gebührenanspruch folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Danach sei in Fällen technischer Hilfeleistung derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolge. Diese Regelung sei mit den Vorschriften des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vereinbar und beruhe zudem auf den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätzen über den Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, daß sich die Haftung der Klägerin im konkreten Fall aus § 13 HSOG ergebe. Danach sei auch derjenige im Sinne des Polizeirechts verantwortlich, der einen anderen zu der Verrichtung bestellt habe, bei welcher die Störung oder Gefahr entstanden sei. Die Vorschrift begründe eine Zusatzhaftung des Geschäfts- oder Dienstherrn. Eine Exkulpation sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 13 Februar 1986 im wesentlichen mit der Begründung statt, Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid könne nur die Satzung der Beklagten über Gebühren für den der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde R. sein, die auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Brandschutzhilfeleistungsgesetz ergangen sei. Anderweitige Vorschriften im Sinne der in § 42 Abs. 3 Brandschutzhilfeleistungsgesetz erwähnten "allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen", auf die der Gebührenbescheid gestützt werden könne, bestünden nicht. Insbesondere ergebe sich weder aus Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für Fälle der vorliegenden Art ein Kostenerstattungsanspruch, noch könne der Leistungsbescheid auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. Aus § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) der Feuerwehrgebührensatzung lasse sich der geltend gemachte Gebührenanspruch aber schon von deren Regelungsgehalt her nicht ableiten, denn die Feuerwehren seien nicht im Interesse der Klägerin tätig geworden. Nach den gesamten Umständen des Einzelfalles müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Einsatz erfolgt sei, um im Sinne des § 8 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz die sich aus der Verunreinigung der Rodau ergebenden allgemeinen Gefahren für den Wasserhaushalt, insbesondere für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, abzuwehren. Zur Bestimmung des Interesses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) der Feuerwehrgebührensatzung könne sinnvollerweise nur auf die maßgebliche und vorrangige Zweckrichtung des Feuerwehreinsatzes abgestellt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Satzungsgeber jedes geringfügige Interesse neben einem anderweitigen, im Vordergrund stehenden Interesse zur Entstehung der Gebührenpflicht genügen lassen wolle. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Kosten für Feuerwehreinsätze, die nach dem gesetzlichen Auftrag der Feuerwehr gemäß § 8 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz im Interesse der Allgemeinheit erfolgten, auf einen einzelnen Privaten abgewälzt werden sollten, sofern der Einsatz nur irgendwie auch seine Interessen berühre. Dies widerspräche auch der herkömmlichen Auffassung, wonach die Kosten der allgemeinen Gefahrenabwehr grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen seien. Gegen das ihr am 19. März 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. April 1986 Berufung mit der Begründung eingelegt, ihre Feuerwehrgebührensatzung vom 24. November 1977 beruhe auf § 42 Brandschutzhilfeleistungsgesetz und § 10 KAG. Die Satzung regele unter anderem den Fall, daß eine Hilfeleistung nicht durch den Hilfeempfänger selbst veranlaßt werde, sondern durch Dritte. In diesem Falle der nicht willentlichen Inanspruchnahme der Feuerwehr hänge der Kostenerstattungsanspruch, das heißt die Gebührenpflicht, davon ab, ob der Einsatz im Interesse des auf Kostenerstattung in Anspruch genommenen durchgeführt worden sei. Im Urteil des OVG Münster vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 - sei zutreffend festgestellt worden, daß es für die Entstehung der Gebührenpflicht auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme dann nicht ankomme, wenn die öffentliche Einrichtung in Wahrnehmung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe tätig geworden sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil der Feuerwehreinsatz in Erfüllung einer durch § 8 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz zugewiesenen Pflichtaufgabe erfolgt sei. Daneben sei der Einsatz auch im Interesse der Klägerin vorgenommen worden. Denn beides schließe sich nicht wechselseitig aus. Andernfalls wäre die in § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz getroffene Regelung, wonach "insbesondere in Fällen technischer Hilfeleistung" die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten seien, nicht verständlich und überflüssig. Daß der Feuerwehreinsatz im Interesse der Klägerin erfolgt sei, ergebe sich aus § 22 Wasserhaushaltsgesetz. Diese Vorschrift enthalte für den Fall der Gewässerverunreinigung eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung nach dem Verursacherprinzip. Ohne das Tätigwerden der Feuerwehr wären erhebliche Schadensersatzforderungen auf die Klägerin zugekommen. Im übrigen hätte auch die zuständige Wasserbehörde nach § 74 Hessisches Wassergesetz die Klägerin auf Beseitigung der Ölverschmutzung der Rodau in Anspruch nehmen bzw. die Beseitigung der Ölverschmutzung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin veranlassen können. Die Kostenpflicht der Klägerin folge insbesondere aus der Tatsache, daß sie als Handlungsstörerin für ihre Mitarbeiter einstehen müsse. Denn sie habe es als Geschäftsherrin versäumt gehabt, strikte Anweisungen vor dem Transport der Ölfässer zu erteilen, um ein Auslaufen des Öls zu verhindern. Es müsse sich auch um erhebliche Ölmengen gehandelt haben, denn die Rodau sei über eine längere Strecke verschmutzt gewesen, so daß mehrere Feuerwehren hätten zum Einsatz kommen müssen. Die Gebührensätze im Gebührenverzeichnis zur Satzung seien nicht zu beanstanden. Sie orientierten sich an den Betriebskosten, wie sie vom Landesfeuerwehrverband Hessen berechnet worden seien. Die Gebühreneinnahmen für den Personal- und Geräteeinsatz hätten bisher auch nicht annähernd zur Kostendeckung geführt. - Dies wird von der Beklagten mit Zahlen aus ihrem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt näher begründet. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 1986 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie sich zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe des angegriffenen Urteils stützt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als mit dem angefochtenen Bescheid 4,50 DM für eine Postzustellungsurkunde verlangt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge (ein Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.